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§ 6b ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

§ 6b.

(1) Der Zivildienstpflichtige kann nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes insgesamt zwei Mal das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als

  1. 1. Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder
  2. 2. Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, oder
  3. 3. Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, oder
  4. 4. Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder
  5. 5. sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist,
  1. versehen zu können. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er Dienst in einer von den Z 1 bis 5 umfassten Verwendungen nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat, und erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und hat die Erklärung nach Abs. 1 zu enthalten. Weiters hat der Zivildienstpflichtige gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 eine von der für die zukünftige Verwendung zuständigen personalführenden Stelle gefertigte Erklärung über die Eignung für die Aufnahme in die angestrebte Verwendung vorzulegen.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten mit Bescheid festzustellen, wenn die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wird der Betreffende wehrpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die tatsächliche Aufnahme in eine der in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Verwendungen innerhalb der Frist des Abs. 3 ist der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Andernfalls wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid den Beginn der Zivildienstpflicht festzustellen und das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Von Wehrpflichtigen nach Abs. 3 ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.

Schlagworte

Befehlsgewalt, Präsenzdienstleister

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40211679

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