AMD-G §2 Z30
AMD-G §37 Abs1 Z2
AMD-G §37 Abs4
AMD-G §43 Abs1
AMD-G §43 Abs2
AMD-G §62
B-VG Art133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z6
KOG §2 Abs1 Z7
KOG §36
KOG §37
ORF-G §17 Abs1
ORF-G §17 Abs3
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1a
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §44 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W282.2248623.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde von Mag. XXXX , weitere Verfahrenspartei: XXXX GesmbH, beide vertreten durch LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL & Partner RAe GmbH, gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX .2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2022 zu Recht:
A)
I. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Spruchpunkt a. insofern abgeändert, dass dieser Spruchpunkt nunmehr lautet wie folgt:
„a. jeweils von
i. ca. 18:16:30 Uhr bis ca. 18:19:55 Uhr und
ii. ca. 19:30:14 Uhr bis ca. 19:33:49 Uhr
Sendungen zur politischen Information gesendet wurden, die geeignet waren, bei den Zusehern den Eindruck zu erwecken, finanziell unterstützt worden zu sein, und“
II. Der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe wird teilweise Folge gegeben und die zu Spruchpunkt a. des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf EUR 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit: 2 Stunden) herabgesetzt. Korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 VStG auf EUR 115,- und der zu zahlende Gesamtbetrag, für den die weitere Verfahrenspartei gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet, auf EUR 1.265,-.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG
1. Im Zuge der nach § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG), , der Kommunikationsbehörde Austria („belangte Behörde“) obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), durch private Rundfunkveranstalter wurde die im Spruchkopf genannte weitere Verfahrenspartei (wVP) von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2019 aufgefordert, binnen drei Werktagen Aufzeichnungen von Sendungen des Fernsehprogramms „ XXXX “ vom 25.09.2019, von 18:00 bis 20:00 Uhr, vorzulegen. Mit Schreiben vom 02.10.2019 übermittelte die wVP Aufzeichnungen für den eben genannten Sendezeitraum.
2. Mit Schreiben vom 22.10.2019 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen nach § 62 AMD-G ein, dies wegen des Verdachts, die wVP habe als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „ XXXX “ am 25.09.2019 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr im Rahmen der darin enthaltenen Sendungen die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4, 43 Abs. 1 u. 2 AMD-G verletzt; unter Einem räumte die belangte Behörde der wVP die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 07.11.2019 nahm die wVP zu den ihr vorgeworfenen Rechtsverletzungen Stellung. Die belangte Behörde stellte in Folge mit Bescheid vom XXXX 2020, XXXX gemäß § 62 AMD-G fest, dass die wVP in dem am 25.09.2019 von 18:00 bis 20:00 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm „ XXXX “ die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 AMD-G sowie des § 43 Abs. 1 und 2 AMD-G verletzt habe. Dieser Bescheid wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Folge bekämpft, wobei die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen wurde (vgl. Punkt 11 des Verfahrensgangs).
3. In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der wVP - das verfahrensgegenständliche - Verwaltungsstrafverfahren nach § 64 Abs. 2 AMD-G hinsichtlich des identen, mit Bescheid gemäß § 62 AMD-G vom XXXX .2020, festgestellten Sachverhalts eingeleitet. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 15.09.2020 zur Rechtfertigung aufgefordert und der wVP mit Schreiben vom selben Tag die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben jeweils vom XXXX .2020 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer und nahm auch die wVP Stellung.
Darin brachte der Beschwerdeführer und sinngemäß auch die wVP zusammengefasst folgendes vor: In Hinblick auf das vorgeworfene Sponsoring einer Sendung zur politischen Information handle es sich einerseits bei der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) um kein (wirtschaftlich tätiges) öffentliches Unternehmen, weshalb ein Sponsoring im Sinne des § 37 iVm § 2 Z 32 AMD-G bereits aus diesem Grund nicht möglich sei. Zudem habe die WU in der verfahrensgegenständlichen Sendung nicht im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten (postgraduale Fort- und Weiterbildung bzw. Auftragsforschung) agiert. Damit handle es sich bei der WU gegenständlich um kein (wirtschaftlich tätiges) öffentliches Unternehmen, welches mit der Leistung seines Beitrags auch nicht zugleich das Ziel verfolge, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung des „Unternehmens“ zu fördern. Andererseits handle es sich bei der XXXX GesmbH um keinen kommerziell tätigen Dritten. Das Vorliegen eines Beitrags zur Finanzierung im Sinne des § 2 Z 32 AMD-G könne daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Zudem handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sendung - wie die Behörde selbst ausführe - um eine politische Informationssendung vor einer Nationalratswahl. Es sei nicht unüblich, dass öffentliche Körperschaften wie die WU für eben solche politischen Diskussionen entgeltfrei ihre Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Die verfahrensgegenständliche Sendung habe ausschließlich dem Zweck der politischen Bildung und - gerade in Vorwahlzeiten - auch der Deckung des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung gedient. Anders als bei der (bloß wirtschaftlichen) Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten für Werbeaufnahmen an kommerziell tätige Dritte habe die WU im gegenständlichen Fall ein eigenes Interesse daran, im Rahmen einer „Kooperation“ mit dem Mediendiensteanbieter eine politische Sendung als Gastgeber zu beherbergen; dies insbesondere auch, um den Studierenden politische Themen näher zu bringen. Aus diesem Grund gehe daher auch der Verweis der Behörde auf die Werberichtlinien der WU, insbesondere auf deren Punkt 3.2., fehl und handle es sich bei der gegenständlichen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten keinesfalls um einen Beitrag zur Finanzierung in Form eines Sponsorings im Sinne des § 2 Z 32 bzw. § 37 Abs. 4 AMD-G. Vielmehr liege eine „Kooperation“ vor, welche vor allem auch im Interesse der WU und insbesondere zu (politischen) Bildungszwecken eingegangen worden sei.
In Hinblick auf die ihm ebenfalls vorgeworfenen Verletzungen des Trennungsgebots und des Erkennbarkeitsgebots hinsichtlich weiterer Sendungen brachten der Beschwerdeführer und die wVP im Wesentlichen vor, die wVP habe zum damaligen Zeitpunkt an einer umfangreichen Umgestaltung der Sendungen gearbeitet, wobei insbesondere auf eine deutliche Erkennbarkeit der Werbung sowie auf eine klare Trennung vom redaktionellen Teil geachtet werden sollte. Die verfahrensgegenständlichen Beiträge sollen nach Vollendung der Umgestaltung der Sendungen nicht mehr gesendet werden. Diese seien unbeabsichtigt ohne Trennung bzw. werbliche Erkennbarkeit ausgestrahlt worden. Der Beschwerdeführer sei zwar unternehmensrechtlich gesehen Geschäftsführer der wVP, habe jedoch nicht die operative Leitung der Gesellschaft in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Sendungen inne, diese obliege vielmehr einem Prokuristen. Damit mangle es dem Beschuldigten auch am notwendigen Verschulden.
4. In Folge wurde die wVP mit Schreiben vom 10.06.2021 von der belangten Behörde aufgefordert, Auskunft über den verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zu geben.
5. Mit Schreiben vom 25.06.2021 gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung bekannt, dass der erwähnte Prokurist zum Tatzeitpunkt am 25.09.2019 nicht offiziell verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG gewesen sei. Mit dem Vorbringen in der schriftlichen Rechtfertigung hätten nur die tatsächlichen internen Verhältnisse dargestellt und aufgezeigt werden sollen, dass der Beschwerdeführer nicht die operative Leitung innehatte. Daher mangle es dem Beschuldigten in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Verstöße an einem Verschulden bzw. sollte dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden.
6. Mit verfahrensgegenständlich bekämpftem Straferkenntnis vom XXXX .2021, Zl. XXXX sprach die belangte Behörde folgendes aus:
„Sie haben als Geschäftsführer der XXXX GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der XXXX GesmbH zu verantworten, dass im von der XXXX GesmbH veranstalteten Satellitenfernsehprogramm „ XXXX “ im Rahmen der am 25.09.2019 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen a. jeweils von i. ca. 18:16:30 Uhr bis ca. 18:19:55 Uhr und ii. ca. 19:30:14 Uhr bis ca. 19:33:49 Uhr Sendungen zur politischen Information gesendet wurden, die finanziell unterstützt worden sind, und b. von ca. 19:27:02 Uhr bis ca. 19:29:33 Uhr Fernsehwerbung i. nicht leicht als solche erkennbar und ii. nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel an ihrem Anfang und ihrem Ende eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt war. Tatort: jeweils XXXX Wien |
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Zu a.: § 64 Abs. 2 iVm § 37 Abs. 4 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, und § 9 Abs. 1 VStG Zu b. i.: § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 1 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015, und § 9 Abs. 1 VStG Zu b. ii.: § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015, und § 9 Abs. 1 VStG |
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Freiheitsstrafe von | gemäß |
Zu a.: 650,-
Zu b. i.: 400,-
Zu b. ii.: 650,- | 6 Stunden
6 Stunden
6 Stunden | keine | § 64 Abs. 2 iVm § 37 Abs. 4 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 und §§ 16 und 19 VStG § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 1 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 und §§ 16 und 19 VStG § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 und §§ 16 und 19 VStG |
Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX GesmbH für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. |
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
170,-
Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Euro als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
1870,-
Euro“
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 25.10.2021 Beschwerde. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge in der Sache selbst erkennen, (eventualiter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Straffverfahren einstellen, in eventu das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe wesentlich herabsetzen bzw. bloß eine Ermahnung aussprechen.
In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen jenes Vorbringen, dass seiner Rechtfertigung vom XXXX .2020 sowie seiner Stellungnahme vom 25.06.2021 vor der belangten Behörde zu Grunde liegt.
8. Die Beschwerde langte am 24.11.2021 beim BVwG ein. Die belangte Behörde gab bekannt, von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sowie auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.
10. Am 29.03.2022 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers genannte Prokurist der wVP als Zeuge vernommen.
11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2022, GZ. W282 2236296-1/10E wurde die Beschwerde der wVP, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, hinsichtlich der identen (hier verwaltungsstrafrechtlich vorgeworfenen) Rechtsverletzungen des AMD-G im Rechtsverletzungsverfahren nach § 62 AMD-G als unbegründet abgewiesen. Gemäß Spruchpunkt 2. des dort (in geringfügiger Abänderung) bestätigten Bescheides der belangten Behörde, hat die wVP die dort ggst. Entscheidung der belangten Behörde durch Verlesung eines entsprechenden, die Rechtsverletzung eingestehenden Textes gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G zu veröffentlichen.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1. FESTSTELLUNGEN
1.1 Der Beschwerdeführer ist aktuell und war zum Tatzeitpunkt (25.09.2019) handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GesmbH (FN XXXX beim HG Wien), welche über eine Zulassung der belangten Behörde zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms „ XXXX “ verfügt. Die operative Leitung des Senderbetriebs oblag hierbei dem Prokuristen der XXXX GesmbH, Mag. XXXX .
1.2 Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem AMD-G verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG war zum Tatzeitpunkt nicht und ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestellt.
1.3. Das jährliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der XXXX GesmbH ist mit EUR 103.322,- jährlich zu schätzen. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom XXXX 2019, XXXX , als Geschäftsführer der XXXX GesmbH wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 64 Abs. 1 Z 3 iVm § 10 Abs. 7 AMD- G idF BGBl. I Nr. 86/2015 iVm § 9 Abs. 1 VStG zu einer Geldstrafe verurteilt.
Zu den inkriminierten Sendungen:
1.4 Am 25.09.2019 wurde im Fernsehprogramm „ XXXX “ jeweils beginnend um ca. 18:16:30 Uhr und um ca. 19:30:14 Uhr die Sendung „ XXXX “ ausgestrahlt. Diese Sendung beinhaltet Statements der Spitzenkandidatinnen und -kandidaten für die Nationalratswahl 2019 zu ausgewählten Themen. In der zweiten Sendung um ca. 18:16:30 Uhr beantworten die Spitzenkandidatinnen und -kandidaten die Frage „Sollen Neuwahlen künftig schneller als in vier Monaten stattfinden können?“, in der Sendung um ca. 19:30:14 Uhr die Frage „Sind Sie für Fahrverbote, wenn die Luft-Güte zu schlecht ist?“.
Abbildung 1: Statement XXXX
Am Ende der beiden Sendungen wird jeweils ein Hinweis („Mit freundlicher Unterstützung der Wirtschaftsuniversität Wien“) und ein Hinweis auf die Produzentin der Sendung, das Kurier Medienhaus, ausgestrahlt:
Abbildung 2: Hinweis Unterstützung WU
1.5 Von ca. 19:19:54 bis ca. 19:30:11 Uhr wird am 25.09.2019 die Sendung „ XXXX “ ausgestrahlt. Diese Sendung ist von „ XXXX “ gesponsert. Dies wird durch entsprechende Hinweise an ihrem Anfang und an ihrem Ende sowie während der Sendung zu Beginn der Moderation gekennzeichnet. Ab ca. 19:27:02 Uhr wird ein Beitrag mit dem Titel „ XXXX “ ausgestrahlt.
Die Moderatorin der Sendung leitet den Beitrag mit folgenden Worten ein:
„Wenn Sie eine nachhaltige und effiziente Wärmeversorgung für Ihr Zuhause suchen, dann bietet Ihnen die XXXX eine neue Heizung mit Wärmepumpe und dazu noch faire Konditionen und eine Rundum-Sorglosgarantie.“
Abbildung 3: Anmoderation Beitrag „ XXXX “
Im Beitrag folgt eine genaue Beschreibung des Produkts „ XXXX “ der XXXX , bei der dessen positiven Eigenschaften hervorgehoben werden. So führt der gezeigte Leiter der technischen Betriebsführung der XXXX beispielsweise aus: „... somit hat der Kunde bei der Anschaffung einer Wärmepumpe den Komfort, sich nicht darum kümmern zu müssen. … Das Sorglospaket beinhaltet die jährliche Wartung der Wärmepumpe, die Reparaturen während der Normalarbeitszeit sowie Ersatzteilmaterial, somit hat der Kunde kein finanzielles Risiko.“
Aus dem Off wird daran anschließend Folgendes ausgeführt: „Entscheiden Sie sich bis 15.01.2020 für ein ‚ XXXX ‘, dann wird Ihnen ein Heizungsbonus in der Höhe von 500 Euro von der Investitionssumme abgezogen.“
Abbildung 4: Interview XXXX
Am Ende des Beitrags wird folgender Hinweis eingeblendet: „Weitere Informationen unter www. XXXX .at“.
Abbildung 5: Einblendung „www. XXXX .at“
Vor und nach dem Beitrag sind keine optischen, akustischen oder räumlichen Mittel zur eindeutig Trennung von anderen Sendungs- und Programmteilen („Werbetrenner“) eingefügt. Der Beitrag dauert ca. 1,5 Minuten.
1.6 Unmittelbar anschließend an den oben dargestellten Beitrag wird ab ca. 19:28:37 Uhr der Beitrag „ XXXX “ ausgestrahlt. Dieser Beitrag samt Anmoderation gestaltet sich wie folgt:
Abbildung 6:Anmoderation Beitrag „ XXXX “
Moderatorin: „So klein wie ein Toaster und schon ein Garten. Der XXXX , der versorgt Ihre Pflanzen ohne viel Aufwand mit Licht, Wasser und Nährstoffen.“
Es folgt ein Beitrag mit der Stimme eines Sprechers aus dem Off: „Für diesen Garten brauchen Sie weder besonders gute Lichtverhältnisse noch einen grünen Daumen. Dank sparsamen, leicht verstellbaren LED-Wachstumsleuchten und einem Wassertank zur selbständigen Bewässerung sprießen die Pflanzen wie in einem gewöhnlichen Garten. Der XXXX wird inklusive drei biologisch abbaubaren Pflanzenkapseln geliefert. In unserem Fall Basilikum. Zwei Kapseln haben wir schon vor 10 Tagen eingesetzt und der erste Ertrag kann bald geerntet werden. Eine witzige Idee für alle, die sich einen Garten ohne Arbeit wünschen.“
Während des Beitrags wird die Funktionsweise des Geräts mit Bewegtbildern illustriert, in welchen auch die Gerätebezeichnung „ XXXX “ und der Hersteller „ XXXX “ im Rahmen einer Großaufnahme gezeigt werden:
Abbildung 7: „ XXXX “
Am Ende des Beitrags wird folgender Hinweis eingeblendet: „Weitere Informationen unter www. XXXX .com“. Der Beitrag endet um ca. 19:29:33 Uhr; er dauert damit ca. 1 Minute. Nach dem Beitrag wird die Sendung „ XXXX “ redaktionell abmoderiert. Vor und nach dem Beitrag sind keine optischen, akustischen oder räumlichen Mittel zur eindeutig Trennung von anderen Sendungs- und Programmteilen eingefügt.
1.7 Die in den Punkten 1.5 und 1.6 festgestellten Beiträge wurden abseits des Tatzeitpunktes noch zu weiteren – nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten – in der festgestellten Form ausgestrahlt. Diese Beiträge wurden anlässlich des Erwerbs des ggst. Senders durch die XXXX GesmbH vom bisherigen Betreiber, einem Landesenergieversorgungsunternehmen, inhaltlich in den fortgesetzten Sendebetrieb übernommen bzw. von diesem als fertige Sendung zur Ausstrahlung angeliefert.
Zum operativen Senderbetrieb hinsichtlich „ XXXX “ zum Tatzeitpunkt:
1.8 Der operative Senderbetrieb der XXXX GesmbH lag zum Tatzeitpunkt in den Händen von XXXX (in Folge „Zeuge“ oder kurz „Z“), dem Prokuristen der XXXX GesmbH. Hinsichtlich der Einhaltung medienrechtlicher Vorschriften gab es zum Tatzeitpunkt mündliche Dienstanweisungen des Beschwerdeführers an den Zeugen; eine konkrete inhaltliche, institutionalisierte und regelmäßige Kontrolle der Einhaltung dieser Dienstanweisungen durch den Z, erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht.
1.9 Das Einfügen der „Werbetrenner“ vor der tatsächlichen Sendung von Beiträgen obliegt unter der grds. Kontrolle des Z einem im Sendebetrieb beschäftigten Mitarbeiter, dem sog. „Playouter“, der die jeweiligen Sendungen bzw. Beiträge zur Ausstrahlung „ausspielt“. Die senderinterne Verantwortung für die Einhaltung medien- und fernsehrechtlicher Bestimmungen wie auch dem AMD-G obliegt im Rahmen des Sendebetriebs von „ XXXX “ dem Zeugen. Eine konkrete wirksame Überwachung und Kontrolle des „Playouter“ im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des AMD-G erfolgte am Tattag hinsichtlich der inkriminierten Beiträge der Punkte 1.4 und 1.5 weder durch den Zeugen, noch durch den Beschwerdeführer. Dem Zeugen sowie dem Beschwerdeführer ist nicht bekannt, aus welchem Grund bei der Ausstrahlung der inkriminierten Beiträge der Punkte 1.4 und 1.5 die Einbettung von Werbetrennern unterblieben ist.
2. BEWEISWÜRDIGUNG
2.1 Die Feststellungen der Punkte 1.1 bis 1.6 gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die sich mit dem vorgelegten Verwaltungsakt decken. Weiters nahm der erkennende Senat selbst Einsicht in die von wVP an die belangte Behörde übermittelten Sendungsaufzeichnungen. Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Inhalt und Umfang der inkriminierten Sendungen wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung außer Streit gestellt (VH-Ns. S 6). Ebenso übernommen wurde die plausible Schätzung des Einkommens des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, zumal der BF auch in der Beschwerdeverhandlung zu diesem Punkt keine Angaben machen wollte und die Schätzung durch die Behörde zu keinem Zeitpunkt bestritten hat.
2.2 Die Feststellungen zu Punkt 1.7 ergeben sich zwanglos aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Ns. S 12) „VR: Wurden die in Spruchpunkt b. des Straferkenntnisses inkriminierten Sendungen nur ein einziges Mal ausgestrahlt oder wurden diese wiederholt? BF: Die wurden sicher öfter ausgestrahlt, weil wir regelmäßig Werbesendungen ausstrahlen.“.
2.3. Die Feststellungen der Punkte 1.8 und 1.9 ergeben sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers als auch des Z in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Soweit dort - auf der Tatsachebene - sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z erkennbar bemüht waren, die im Rahmen des operativen Sendebetriebs von „ XXXX “ zum Tatzeitpunkt implementierten Kontrollmechanismen hinsichtlich der Einhaltung von medienrechtlichen Vorschriften als im gesetzlichen Sinne „wirksam“ darzustellen, ist festzuhalten, dass diese Bemühungen nicht überzeugend waren. Zum einen ging aus der Aussage des Beschwerdeführers klar hervor, dass eine über die Erteilung mündlicher Dienstanweisungen hinausgehende (wobei auch diese nicht weiter konkretisiert wurden) Kontrolle der Einhaltung derselben durch den Z als operativer Leiter durch den Beschwerdeführer selbst nicht stattgefunden hat. Weiters ergibt sich die mangelnde Kontrolleffektivität aus den Angaben des Z in der Verhandlung: So gab der Zeuge zuerst an (VHNs. S. 15), „Wir haben Mitarbeiter die damit befasst sind und auch andere die die werberechtlichen Bestimmungen kennen und dementsprechend auch geschult sind. Wir haben auch Schulungen dazu abhalten lassen um über den regionalen Medienverband Österreichs die Zuständigkeiten der internen MitarbeiterInnen klarer definiert.“ und hierzu auf Nachfrage, dass diese Schulungen und Definitionen der internen Zuständigkeiten das Resultat genau des in Spruchpunkt b. des angefochten Straferkenntnisses inkriminierten Vorfalls gewesen sei. In Folge gab der Z aber an (VHNs. S. 16): Dieser institutionalisierte Ablauf, dass eine angelieferte Sendung der Produktionsleitung vorgelegt wird, in weiter Folge dann in die Sendungsabwicklung gelangt und eine weitere Kontrolle stattfindet und in der Fragestellung auch meine Expertise einzuholen wäre diesen Kontrollmechanismus, der war zu dem damaligen Zeitpunkt schon etabliert.“ Es ist für den erkennenden Senat hierzu nicht nachvollziehbar, warum – wenn doch schon ein zum Tatzeitpunkt „wirksames“ Kontrollsystem bestand – dennoch erst in Folge des ggst. Vorfalls hinsichtlich der Unterlassung der Einfügung von Werbetrennern umfangreiche (Nach-)Schulungen und Klärungen der internen Mitarbeiterzuständigkeiten notwendig waren. Dies verfestigt den Eindruck, dass gerade eben vor den inkriminierten Vorfällen keine tatsächlich wirksamen Regel- und Kontrollmechanismen bestanden, sondern ein Prozess zur Implementierung derselben erst als Resultat der inkriminierten Vorfälle in die Wege geleitet wurde.
Auch konnte der Z nicht plausibel darlegen, wie die in Spruchpunkt b. des angefochtenen Bescheides inkriminierte Unterlassung der Einfügung von Werbetrennern trotz des – nach seiner Darstellung – „wirksamen“ Kontrollsystems im konkreten Einzelfall geschehen konnte. Schon dem Grunde nach ist es aber schon auf der Tatsachenebene unabdingbares Merkmal der „Wirksamkeit“ eines Kontrollsystems, dass zumindest bei dessen singulären Versagen durch Eintritt oder Verkettung exzeptioneller, nicht erwartbarer Umstände, die Gründe für dieses singuläre Versagen genau benannt werden können. Tatsächlich gab der Z als unmittelbare Kontrollinstanz hinsichtlich des Senderbetriebes (VHNs. S. 15 oben) aber bloß an, nur vermuten zu können, wie es zu dem ggst. Fehler kam: „Das ist eine zugelieferte Sendung. Unsere damaligen „Werbetrenner“, wieso die nicht gesetzt worden sind, weiß ich nicht konkret.“. Letztendlich gestand der Z dann auch auf Frage des ersten Beisitzers ausdrücklich zu, den „Playouter“, also jenen Mitarbeiter der für die Einfügung der Werbetrenner verantwortlich war, hinsichtlich der konkret inkriminierten Sendung des Spruchpunktes b. des angefochtenen Bescheides zum Tatzeitpunkt nicht unmittelbar beaufsichtigt zu haben (VHNs. S. 17 Mitte).
2.4. Glaubhaft vermitteln konnten hingegen sowohl der Z als auch der Beschwerdeführer, dass es keinerlei konkrete finanzielle Unterstützung der WU hinsichtlich der in Spruchpunkt a. des angefochtenen Bescheides inkriminierten Sendungen gegeben hat, die über die kostenlose und unbürokratische Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten durch die WU hinausgegangen wäre. So konnten der Beschwerdeführer wie auch der Z dem erkennenden Senat im persönlichen Eindruck glaubwürdig vermitteln, dass die Einfügung des Unterstützungshinweises tatsächlich bloß aus „falsch verstandener Dankbarkeit“ ggü. der WU für die Duldung der Dreharbeiten in ihren Räumlichkeiten, in denen die Interviews stattfanden, erfolgt sei und die WU in keiner Weise auch nur versucht oder begehrt hätte, hierdurch Einfluss auf die Inhalte der Sendung zu nehmen. Auch - so der Z bzw. der Beschwerdeführer weiters - sei die Einfügung dieses Hinweises keineswegs „durchgerutscht“ oder ein Irrtum gewesen, man habe diesen bewusst gesetzt und sei insofern „gutgläubig“ gewesen bzw. gar nicht auf die Idee gekommen, dass dieser Hinweis in rechtlicher Hinsicht problematisch sein könnte, weil in der bloßen kostenlosen Bereitstellung von Räumlichkeiten durch die WU ohne jede Gegenleistung bzw. ohne dass auch nur die Nachfrage nach einer Gegenleistung erhoben wurde, keiner der Beteiligten ein „Sponsoring“ erblickt habe.
3. RECHTLICHE BEURTEILUNG
3.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.
Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.
ZU SPRUCHTEIL A):
3.2. RECHTSGRUNDLAGEN
Gemäß § 64 Abs. 2 AMD-G in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 8.000,- zu bestrafen, wer unter anderem die Bestimmungen der § 37 AMD-G und § 43 AMD-G verletzt.
Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet die Strafe sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Nach § 64 Abs. 2 Z 5 und 9 AMD-G in der zum gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2021 beträgt – bei inhaltlich unveränderten Tatbeständen – der Strafrahmen EUR 10.000,-. Somit richtet sich nach § 1 Abs. 2 VStG die Strafe nach dem in seiner Gesamtwirkung günstigeren Recht zur Zeit der Begehung der Verstöße durch Ausstrahlung der Sendungen, also nach der am 25.09.2019 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 des AMD-G.
Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
[…]
2. audiovisuelle kommerzielle Kommunikation: Bilder mit oder ohne Ton, die
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder
b) der Unterstützung einer Sache oder einer Idee
dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der lit. a als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Z 40;
[…]
17. Fernsehveranstalter: wer Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabel- und anderen elektronischen Kommunikationsnetzen, über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Fernsehveranstalter ist nicht, wer Fernsehprogramme ausschließlich weiter verbreitet;
[…]
27. Produktplatzierung: jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind;
[…]
30. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der aus einer Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;
[…]
32. Sponsoring: jeder Beitrag von nicht im Bereich des Anbietens von audiovisuellen Mediendiensten oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern;
[…]
40. Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Werbung umfasst weiters jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung verbreitet wird (ideelle Werbung);
[…].“
§ 37 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 lautet auszugsweise:
„Sponsoring
§ 37. (1) Gesponserte audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
[…]
2. Sie sind durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen, bei Sendungen insbesondere an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage.
[…]
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.“
§ 43 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 lautet auszugsweise:
„Erkennbarkeit und Trennung
§ 43. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.
(2) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein.“
Das KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 244/2021, lautet auszugsweise:
„1. Abschnitt
Regulierungsbehörde
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
[…]
6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungs-strafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;
[…]
Das ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010, lautete auszugsweise:
§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Ihr Inhalt und bei Fernseh- oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig. Das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung gilt nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten.
3. Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
(2) Sponsoring von natürlichen oder juristischen Personen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, für die kommerzielle Kommunikation gemäß § 13 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, ist untersagt. Beim Sponsoring durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht jedoch auf bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden. [..]“
3.3. ZUR ERFÜLLUNG DER OBJEKTIVEN TATBESTÄNDE
Die XXXX GesmbH trifft als Fernsehveranstalterin iSd § 2 Z 17 AMD-G die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des AMD-G im von ihr veranstalteten Programm „ XXXX “. Dies beinhaltet auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation.
3.3.1 Zur Verletzung von § 37 Abs. AMD-G:
Wie sich aus dem festgestellten, bereits von der belangten Behörde korrekt ermittelten und vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestrittenen Sachverhalt ergibt, waren die ausgestrahlten Sendungen „ XXXX “ (Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses) jeweils im Abspann mit einem Hinweis versehen, der auf eine Unterstützung der WU hinsichtlich dieser beiden Sendungen deutlich hinweist (vgl. Punkt II.1.4, Abb. 2).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist aufgrund der Anführung des Begriffes der „Sendungen zur politischen Information“ neben den „Nachrichtensendungen“ in § 37 Abs. 4 AMD G davon auszugehen, dass mit diesem Begriff eben nicht „klassische“ Nachrichtensendungen, sondern sonstige Sendungen gemeint sind, die ebenso wie Nachrichten der politischen Information dienen und in diesem Sinne einen politischen Charakter aufweisen (VwGH 29.02.2008, 2005/04/0275). Es muss daher unstrittig sein, dass es sich bei den ggst. in Punkt II.1.4 festgestellten Sendungen in rechtlicher Hinsicht um solche zur „politischen Information“ iSd § 37 Abs. 4 AMD-G handelt.
Dies geht im Beschwerdefall schon aus dem Inhalt der Sendungen bar jeden Zweifels hervor, da in diesen Sendungen im Vorfeld einer Nationalratswahl die jeweiligen Spitzenkandidaten der damaligen Parlamentsparteien zu verschiedensten (politisch relevanten) Themen interviewt werden. Die Qualifikation der in Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses inkriminierten Sendungen als solche zur „politischen Information“ iSd § 37 Abs. 4 AMD-G wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der wVP bestritten.
Die belangte Behörde führte in weiterer Folge aus, dass es sich bei der WU aus rechtlicher Sicht um ein öffentliches Unternehmen iSv § 2 Z 32 AMD-G handle und in der kostenlosen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten durch die WU eine Produktionskostenersparnis liege, die bei Anwendung eines objektiven Entgeltmaßstabs einer entgeltlichen Leistung gleich zu halten sei. Daher liege ein unzulässiges Sponsoring einer Sendung zur politischen Information vor.
Tatsächlich kommt es aber für die Verletzung des Sponsoringverbots des § 37 Abs. 4 AMD-G, so wie auch jenes des gleichlautenden und ebenfalls auf Art. 10 Abs. 4 der RL 2010/13/EU (audiovisuelle Mediendienste RL – AVMD-RL) basierenden § 17 Abs. 3 ORF-G, auf diese Umstände im ggst. Fall gar nicht mehr an:
Wie der - im Rahmen der Verhandlung erwähnten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu letztgenannter Bestimmung insoweit explizit zu entnehmen ist, ist eine Verletzung des Sponsoringverbots iSd § 17 Abs. 3 ORF-G und somit auch (vgl. zur einheitlichen Auslegung der Begriffe der Rundfunkgesetze jüngst VwGH 19.04.2021, Ra 2019/03/0016) des gleichlautenden objektiven Tatbestandes des § 37 Abs. 4 AMD-G durch die Erzielung von zwei mehr oder minder alternativen rechtlichen Unwerterfolgen möglich: Zum einen ist diese Verletzung durch ein tatsächliches Sponsoring, also eine entgeltliche oder entgeltwertgleiche Unterstützung einer Sendung zur politischen Information iSd AMD-G oder ORF-G zu erzielen. Zum anderen reicht es für die Verletzung dieser Bestimmungen aber bereits aus, dass bei den Zusehern der Sendung der Eindruck erweckt wird, dass ein solches Sponsoring stattgefunden habe, obwohl dieses – iSd der genannten Rechtsvorschriften - mangels Erfüllung eines notwendigen Tatbestandsmerkmals möglicherweise auf der Tatsacheneben nicht vorliegt.
Konkret führt der VwGH zur identen Bestimmung des § 17 Abs. 3 ORF-G (idF BGBl I Nr 50/2010, in dieser Form noch heute in Kraft) wie folgt aus (VwGH 26.02.2016, Ra 2015/03/0087):
„Zum Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information:
10 Nach § 17 Abs 3 ORF-G dürfen Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht durch Sponsoring finanziell unterstützt werden. Gleichlautende Anordnungen fanden sich schon im ORF-G vor der Novelle BGBl I Nr 50/2010 (§ 17 Abs 4 ORF-G) und im Rundfunkgesetz, BGBl Nr 379/1984 idF BGBl Nr 505/1993 (§ 5g Abs 4). Damit wurden Vorgaben aus dem Unionsrecht umgesetzt (vgl zur früheren Rechtslage Art 17 Abs 3 der Richtlinie 89/552/EWG (Fernseh-Richtlinie) und zur aktuellen Rechtslage Art 10 Abs 4 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen).
11 Sowohl die Vorgaben des Unionsrechts als auch die national umgesetzte Vorschrift zielen erkennbar darauf ab, Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information von jeglichen Einflüssen durch Sponsoren frei zu halten und nicht einmal den Eindruck einer solchen Einflussnahme entstehen zu lassen, weil letzteres schon ausreichen würde, um das Vertrauen der Zuseher in die unbeeinflusste Berichterstattung und Information in Frage zu stellen. Somit dient die in Rede stehende Vorschrift nicht nur der redaktionellen Unabhängigkeit des ORF, sondern auch den Interessen der Zuseher, umfassend und angemessen geschützt zu werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, begnügt sich das Gesetz nicht mit der Regelung des § 17 Abs 2 Z 1 ORF-G, wonach Sponsoren den Inhalt und Programmplatz auf keinen Fall in der Weise beeinflussen dürfen, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet wird. § 17 Abs 3 ORF-G ordnet vielmehr ein vollständiges Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information an.
12 Ausgehend davon kommt es für die Feststellung einer Verletzung des § 17 Abs 3 ORF-G zunächst darauf an, ob dieser Verbotsnorm zuwider tatsächlich Sponsoring einer Nachrichtensendung oder einer Sendung zur politischen Information stattgefunden hat, also ein Finanzierungsbeitrag durch einen Sponsor geleistet worden ist.
13 Ist das nicht der Fall oder lässt sich die tatsächliche Leistung eines Finanzierungsbeitrags nicht feststellen, so läge ein Verstoß gegen § 17 Abs 3 ORF-G nach dem bisher Gesagten auch dann vor, wenn für den Zuseher zumindest der begründete Eindruck entsteht, dass die betreffende Nachrichtensendung oder Sendung zur politischen Information gesponsert worden ist, etwa dadurch, dass während der Sendung (unzulässige) Sponsorhinweise gezeigt werden. Auch in diesem Fall würde nämlich dem Schutzweck des § 17 Abs 3 ORF-G zuwider gehandelt.
Gegenständlich konnte festgestellt werden, dass kein konkretes Entgelt seitens der WU für die Durchführung der Aufnahmen geleistet wurde, sondern diese insoweit bloß unbürokratisch ihre Räumlichkeiten kostenlos als Drehkulisse zur Verfügung gestellt hat. Dies ergibt sich insoweit auch glaubwürdig aus der Aussage des Z in der mündlichen Verhandlung, dass für derartige Sendungen keine Räumlichkeiten angemietet würden und der Dreh auf dem Gelände der WU, hätte seitens des Senders hierfür ein Entgelt bezahlt werden müssen, dort nicht stattgefunden hätte. Ob ein Beitrag zu den Produktionskosten durch diese entgeltfreie Bereitstellung von Räumlichkeiten geleistet wurde bzw. ob die WU überhaupt in rechtlicher Hinsicht als „Sponsor“ iSv § 2 Z 32 AMD-G, also als „nicht im Bereich des Anbietens von audiovisuellen Mediendiensten oder von Video-Sharing-Plattformen oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentliches oder privates Unternehmen“ zu qualifizieren ist, wie dies als tragendes Element in der Beschwerde vorgetragen wird, kann aber - wie aus dem obigen Judikat hervorgeht - gegenständlich dahingestellt bleiben:
Fakt ist, dass in den beiden hinsichtlich der Verletzung von § 37 Abs. 4 AMD-G in Rede stehenden Sendungen zur politischen Information jeweils am Ende ein gut sichtbarer Hinweis auf die „Unterstützung“ der Sendung durch die WU aufgenommen und ausgestrahlt wurde. Somit ist der in obigem Judikat in Rz. 13 dargestellte alternative unwerte Tatbestand, nämlich, dass für den Zuseher zwingend der Eindruck entsteht, dass diese Sendungen zur politischen Information von der WU gesponsert worden sind, jedenfalls erfüllt. Die konkreten Feinheiten des Tatbestandes des Sponsorings iSd § 2 Z 32 AMD-G sind naturgemäß dem durchschnittlichen Zuseher nicht bekannt, weshalb dieser - gleichgültig ob die WU nun ein „Unternehmen“ iSv § 2 Z 32 leg. cit. ist - gar keine andere Wahl hat, als den Eindruck zu gewinnen, die Sendungen seien von der WU gesponsert worden. Ebendies adressiert der VwGH auch in obiger Rz. 11 und 13 mit den Wortfolgen „Sowohl die Vorgaben des Unionsrechts als auch die national umgesetzte Vorschrift zielen erkennbar darauf ab, Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information von jeglichen Einflüssen durch Sponsoren frei zu halten und nicht einmal den Eindruck einer solchen Einflussnahme entstehen zu lassen, weil letzteres schon ausreichen würde, um das Vertrauen der Zuseher in die unbeeinflusste Berichterstattung und Information in Frage zu stellen.“ sowie „[..] etwa dadurch, dass während der Sendung (unzulässige) Sponsorhinweise gezeigt werden[..]“.
Somit ist festzuhalten, dass es nicht mehr weiter von Relevanz ist, ob in rechtlicher Hinsicht ein Sponsoring iSv § 2 Z 32 AMD-G (im eigentlichen Sinn) durch Gewährung von entgeltwerten Leistungen durch die WU in Form der kostenlosen Raumbereitstellung tatsächlich erfolgt ist, weil § 37 Abs. 4 AMD-G bereits durch die Schaltung auch von unzulässigen bzw. (dann) überflüssigen Sponsorhinweisen in Sendungen zur politischen Information verletzt ist. Im Ergebnis ist für den Beschwerdeführer daher selbst wenn man seinem Vorbringen, dass in rechtlicher Hinsicht kein Sponsoring durch die WU vorliege, folgt, nichts gewonnen, weil er sich selbst (als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die wVP Verantwortlicher) durch die Einfügung von unzulässigen bzw. überflüssigen Sponsorhinweisen iSd § 37 Abs. 4 AMD-G bereits inkriminiert hat. Die wVP hat somit durch die Platzierung von Unterstützungshinweisen zu Gunsten der WU am Ende der inkriminierten Sendungen zur politischen Information, die bei objektiver Betrachtung von den Zusehern nur als Sponsoringhinweise verstanden werden können, den objektiven Tatbestand des Verbots des § 37 Abs. 4 AMD-G jedenfalls erfüllt.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich die in der Beschwerde vorgetragene Unterscheidung eines „Sponsorings“ von einer „Kooperation“ letztlich auch in diesem Kontext als müßig erweist, da dem Schutzobjekt des § 37 Abs. 4 AMD-G, also dem Zuseher selbst (vgl. das obige Judikat Rz. 11), der nach dieser Bestimmung unter keinen Umständen den Eindruck gewinnen soll, eine Sendung zur politischen Information sei gesponsert worden, aufgrund des selbst für den erkennenden Senat kaum sichtbaren Unterschieds dieser Begriffe nicht erkenntlich zu machen ist.
Aufgrund des Gesagten ging die belangte Behörde in Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses – wenn auch aus etwas anderen Gründen – zu Recht von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 37 Abs. 4 AMD-G iVm § 64 Abs. 2 AMD-G in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 aus.
3.3.2 Zur Verletzung von § 43 Abs. 1 und 2 AMD-G:
In Spruchpunkt b. des angefochtenen Straferkenntnisses wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der wVP vor, dass es sich im Rahmen von zwei Beiträgen der Sendung „ XXXX “ mit den Bezeichnungen „ XXXX “ und „ XXXX “ um Werbung iSd § 2 Z 40 AMD-G gehandelt habe, die nicht leicht als solche erkennbar und nicht durch Werbetrenner vom sonstigen redaktionellen Programm getrennt war.
Gemäß § 2 Z 40 AMD-G ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
Für das Vorliegen von Werbung, also die Annahme eines Werbezwecks, ist es dem Grunde nach entscheidend, ob die Äußerung bzw. Darstellung insgesamt geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb eines Produkts (Waren, Dienstleistungen) zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern, geschlossen werden kann (VwGH 17.03.2011, 2011/03/0014, mwN). Nach der Rechtsprechung ist für die Qualifikation als „werblich gestaltet“ somit maßgeblich, „ob die Äußerung mit dem Ziel (...) zu fördern, gesendet wird“.
Nach der Rechtsprechung ist die Frage der Entgeltlichkeit von Werbung anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen (vgl. VwGH 22.05.2013, 2010/03/0008; VwGH 28.02.2014, 2012/03/0019 mwN). Entscheidend ist demnach, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Unerheblich ist, ob die Beteiligten für die werblich gestaltete Einbindung tatsächlich ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben (vgl. VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172).
Dass die Aufmachung und der Inhalt der in Rede stehenden Beiträge insgesamt darauf ausgerichtet sind, die Zuschauer zum Erwerb der in den beiden Sendungen vorgestellten Produkte bzw. Dienstleistungen wie zB. der angebotenen Wärmepumpe oder des „ XXXX “ zu animieren, liegt auf der Hand. Angesichts dieser Fakten bleibt letztlich im ggst. Fall kein Zweifel daran bestehen, dass die in Rede stehenden Beiträge dem Grunde nach einen Werbezweck erfüllen. Die Einstufung dieser Beiträge als „Werbung“ iSd § 2 Z 40 AMD-G wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der wVP bisher bestritten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer diese beiden Beiträge in der mündlichen Verhandlung selbst als „Werbung“ bezeichnet.
Bei den in den Punkten II.1.5 und II.1.6 festgestellten Beiträgen handelt es sich daher um (Fernseh-)Werbung iSv § 2 Z 40 AMD-G.
Nach § 43 Abs. 2 AMD-G müssen Fernsehwerbung und Teleshopping durch optische, akustische oder räumliche Mittel („Werbetrenner“) eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein. Ebenso wie die Qualifikation der Beiträge als Werbung wurde im bisherigen Verfahren vom Beschwerdeführer bzw. der wVP nicht bestritten, dass diese werblichen Beiträge im Rahmen der Sendung „Ernergie-TV“ am Tattag ohne durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt worden zu sein, gesendet wurden; der Z bestätigte dies auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung und deckt sich dies insoweit auch mit den übermittelten Sendungsaufzeichnungen.
Das Trennungs- und Erkennbarkeitsgebot stellt einen „Eckpfeiler“ des Werberechts dar (vgl. VfSlg 18.017/2006). Sobald eine Äußerung den Tatbestand der Werbung iSd § 2 Z 40 AMD-G erfüllt, ist sie von anderen Programmteilen durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig zu trennen. Erforderlich ist eine solche eindeutige optische oder akustische Trennung sowohl zu Beginn der Werbeeinschaltung, um eine Täuschung über den werbenden Charakter der Einschaltung zu vermeiden, als auch am Ende der Werbeeinschaltung, damit dem Zuhörer der erneute Beginn der fortgesetzten redaktionellen Sendung angekündigt wird (BKS 23.06.2006, 611.001/0024-BKS/2005). Der Schutzzweck von § 43 AMD-G liegt darin, Verwechslungen des redaktionellen Programms mit werblichen Beiträgen hintanzuhalten.
In der Abfolge der Beiträge in der Sendung „ XXXX “ beginnt der Werbeblock mit der Anmoderation des Werbebeitrags „ XXXX “; dieser folgt unmittelbar auf einen redaktionellen Beitrag über Elektroautos. Unmittelbar an diesen Beitrag schließt ohne Pause - nach einer weiteren werblich gestalteten Anmoderation - der zweite Werbebeitrag „ XXXX “ an. Vor Beginn des ersten Werbebeitrags als auch nach Ende des zweiten Werbebeitrags ist kein Werbetrenner eingefügt; nach Ende des zweiten Werbebeitrags wird die Sendung „ XXXX “ redaktionell abmoderiert.
Die Werbebeiträge sind als solche auch nicht iSd § 43 Abs. 1 AMD-G leicht als solche erkennbar, da die bildliche Aufmachung, die Anmoderation und die sonstige Gestaltung der Kameraführung und des Schnitts mit den übrigen (nicht werblichen) Beiträgen der Sendung „ XXXX “ ident ist. Durch die Beibehaltung der für diese Sendung gewählten Beitragsabfolge von Moderation und Beitrag sowie die idente bildliche Aufmachung der werblichen Beiträge wäre somit eine deutlich erhöhte Aufmerksamkeit des Durchschnittszuschauers erforderlich, um die Beiträge konkret als Werbung zu identifizieren, wodurch keine durchgehende leichte Erkennbarkeit der Beiträge als Werbung mehr gegeben ist. Die gewählte Art der Präsentation der Beiträge verletzt daher im ggst. Fall auch § 43 Abs. 1 AMD-G, wonach Fernsehwerbung als solche leicht erkennbar und somit von redaktionellen Inhalten unterscheidbar sein muss.
Aufgrund des Gesagten ging die belangte Behörde in Spruchpunkt b. des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht von einer Erfüllung der objektiven Tatbestände der Abs. 1 u. 2 des § 43 AMD-G iVm § 64 Abs. 2 AMD-G in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 aus.
3.4 Zur subjektiven Tatseite
3.4.1. Zur Verantwortlichkeit gem. § 9 Abs. 1 VStG:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt (und auch heute noch) handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GesmbH und somit zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen befugt ist. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem AMD-G verantwortlicher Beauftragter war zum Tatzeitpunt und ist auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht bestellt. Der Beschuldigte ist daher für die Einhaltung der Verpflichtungen der XXXX GesmbH nach dem AMD-G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
3.4.2. Zum Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs. 1a VStG gilt § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist.
§ 5 Abs. 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach hM in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen. Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 5 Rz 4 und 5 mwN).
Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften der §§ 37 Abs. 4 u. 43 Abs. 1, 2 AMD-G iVm § 64 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass § 5a Abs. 1a VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung von bis zu 8.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt.
Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt, muss der für das in Rede stehende Unternehmen strafrechtlich Verantwortliche (hier: der Beschwerdeführer) gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (siehe VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011).
3.4.3 Zum (Nicht-)Vorliegen eines „wirksamen“ Kontrollsystems:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des § 9 Abs. 1 VStG im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125). Das bedeutet, dass der Beschuldigte alles initiativ von sich aus darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dazu bedarf es der Darlegung, dass er im Betrieb ein tatsächlich effektives und wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. VwGH 27.04.2011, 2010/08/0172, mwN). Delegiert der primär Verantwortliche die Pflichten hierarchisch, so hat er für ein Organisations- und Regelwerk samt Durchsetzungsinstrumenten einzustehen, die den vorerwähnten Anforderungen entsprechen (dabei sind Verletzungen dieses Regelwerks mit in Rechnung zu stellen). Insb. hat der Primärpflichtige bei der Aufgabenübertragung für die Auswahl, Organisation, Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung einzustehen. (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5, Rz. 12; vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl5 413; Wessely in N. Raschauer/Wessely2 § 5 Rz 11 „Gehilfenhaftung“). Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt also verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihm ein Verschulden im Sinne des § 5 VStG zur Last zu legen ist (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125).
Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (vgl. VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Zudem muss dargelegt werden, warum trotz der begangenen Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll (vgl. VwGH 28.07.1995, 95/02/0275).
Im gegenständlichen Fall versucht der Beschwerdeführer sein subjektives Verschulden dadurch in Abrede zu stellen, dass er auf die Verantwortlichkeit eines Dritten, nämlich des Z und Prokuristen des Senders „ XXXX “ hinsichtlich dessen operativer Leitung am Tattag verwies. Dazu ist einleitend erneut auf § 9 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Der bloße Verweis darauf, dass eine andere Person faktisch die operative Leitung des Sendebetriebs von „ XXXX “ oblag, vermag (mag sie im täglichen Geschäftsleben auch so oftmals praktiziert werden) noch keine Schuldfreizeichnung des Beschwerdeführers zu erzielen, solange diese andere Person nicht gemäß § 9 Abs. 2 VStG als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des AMD-G bestellt ist.
Tatsächlich geht aber der erkennende Senat nach den weiteren Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme des Z auch keinesfalls vom Vorliegen eines „wirksamen“ Kontrollsystems aus, das den Beschwerdeführer exkulpieren könnte (vgl. auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung in Punkt II.2.3.):
Zum einen ging aus der Aussage des Beschwerdeführers klar hervor, dass eine über die Erteilung mündlicher Dienstanweisungen hinaus (wobei auch diese nicht weiter konkretisiert wurden) effektive unmittelbare Kontrolle durch den Beschwerdeführer selbst im Hinblick auf die Einhaltung der Anweisungen durch den Z nicht stattgefunden hat. Es reicht aber schon an dieser Stelle nicht aus, Mitarbeitern Belehrungen oder Dienstanweisungen über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, ohne deren tatsächliche Einhaltung auch zu kontrollieren (vgl. VwGH 04.07.2000, 2000/11/0123; VwGH 25.02.2010, 2008/09/0224). Der entscheidende Senat verkennt dabei nicht, dass die Ausübung unmittelbarer Kontrolle und Aufsicht bei einer gleichzeitiger Geschäftsführertätigkeit für mehrere Konzerngesellschaften eine praktische Herausforderung darstellen kann. Vice-Versa ist der Beschwerdeführer aber diesfalls auch dafür verantwortlich, durch Bestellung von verantwortlichen Beauftragten und Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems eine Verletzung von Rechtsvorschriften hintanzuhalten, widrigenfalls er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hinsichtlich von Verstößen letztlich gegen sich gelten lassen muss, die von Unternehmen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, begangen werden.
Weiters waren auch die Angaben des Z in der Verhandlung hinsichtlich der behaupteten Kotrollmaßnahmen nicht schlüssig: So gab der Zeuge zuerst an, man habe Mitarbeiter, die damit (Anm.: mit der Kontrolle der Sendungen) befasst seien, und auch andere Mitarbeiter, die die werberechtlichen Bestimmungen kennen würden und dementsprechend auch geschult seien. Weiters seien auch Schulungen zu diesem Thema abgehalten worden, weiters habe man die Zuständigkeiten der internen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen klarer definiert. Auf Nachfrage, wann diese Maßnahmen ergriffen wurden, gab der Z an, dass diese Schulungen und Definitionen der internen Zuständigkeiten das Resultat des in Spruchpunkt b. des angefochten Straferkenntnisses inkriminierten Vorfalls gewesen seien. Schon hieraus wird ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt kein iSd VwGH Judikatur „effektives“ Kontrollsystem bestanden haben kann, wenn so grundlegende Mechanismen wie die klare Definition der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnen- Zuständigkeiten erst nach diesen Vorfällen ergriffen wurden.
Auch konnte der Z nicht plausibel darlegen, wie die in Spruchpunkt b. des angefochtenen Bescheides inkriminierte Unterlassung der Einfügung von Werbetrennern trotz des – nach seiner Darstellung – „wirksamen“ Kontrollsystems im konkreten Einzelfall geschehen konnte. Schon dem Grunde nach ist es aber unabdingbares Merkmal der „Wirksamkeit“ eines Kontrollsystems, dass zumindest bei dessen singulärem Versagen durch Eintritt oder Verkettung exzeptioneller, nicht erwartbarer Umstände, die Gründe für dieses singuläre Versagen genau benannt werden können, dies auch aus dem Grund, um ein zukünftiges Versagen dieses Teils des Kontrollsystems zukünftig hintanzuhalten. Tatsächlich gab der Z als unmittelbare Kontrollinstanz hinsichtlich des Senderbetriebes aber bloß an, nur vermuten zu können, wie es zu dem ggst. Fehler gekommen sei, ohne konkret nennen zu können, welcher Bestandteil des Kontrollsystems im konkreten Fall versagt habe. Letztendlich gestand der Z dann auch auf Frage ausdrücklich zu, den „Playouter“, also jenen Mitarbeiter, der für die Einfügung der Werbetrenner verantwortlich war, hinsichtlich der konkret inkriminierten Beiträge der Sendung „ XXXX “ zum Tatzeitpunkt nicht beaufsichtigt zu haben, sondern sich bloß allgemein mit dem Sendungsschema des Tattages befasst zu haben. Dieser letzte Faktor wirkt insoweit erschwerend, als der Beschwerdeführer und der Z insoweit übereinstimmend angaben, dass nach Ankauf des Senders „ XXXX “ aus der „näheren Umgebung“ eines Landesenergieversorgers, wobei beim bisherigen Senderbetrieb mutmaßlich eine zumindest herabgesetzte „Sensibilität“ hinsichtlich der Einhaltung medienrechtlicher Vorschriften bemerkt worden sei, eine solche „Sensibilisierung“ erst eingeführt werden habe müssen. Gerade aber wenn die beiden Beiträge von „ XXXX “ – wie der Z und der Beschwerdeführer angaben – von eben diesem bisherigen Eigentümer als fertiges, redaktionelles Format für die Ausstrahlung übergeben worden seien, hätte es einer umso höheren Sorgfalt hinsichtlich der Kontrolle dieser Beiträge im Hinblick auf die Einhaltung der medienrechtlichen Bestimmungen und insb. des AMD-G bedurft.
Hinsichtlich der Sendung „ XXXX “ (Punkt II.1.4 der Feststellungen) gilt das in den Vorpunkten Gesagte mutatis mutandis, wobei die Frage der Möglichkeit, den Verstoß durch ein Kontrollsystem zu verhindern, insoweit nicht relevant ist, da sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z übereinstimmend angaben, von der Einfügung des Unterstützungshinweises der WU vor der Ausstrahlung gewusst zu haben, jedoch darin im Hinblick auf die Bestimmungen des AMD-G kein Problem erkannt zu haben. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs scheiterte die Verhinderung des Verstoßes daher an mangelnder Rechtskenntnis im Hinblick auf die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G, was aber letztlich einen zusätzlichen Mosaikbaustein der Unwirksamkeit des bei der wVP bestehenden Kontrollsystems darstellt. Ein unverschuldeter Verbotsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG ist im Hinblick auf die Unkenntnis des Beschwerdeführers und des Z aufgrund ihrer jeweiligen Stellung als Geschäftsführer bzw. Prokurist unter keinen Umständen zu erblicken.
Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer im Betrieb der wVP kein tatsächlich effektives Kontrollsystem eingerichtet, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass die gesetzten Maßnahmen, soweit diese als Kontrollsystem taugen, letztendlich schon unter Umständen, die für einen normalen Fernsehsenderbetrieb typisch sind, versagt haben. Zusätzlich ist auch daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, dass diese Beiträge im Rahmen von „ XXXX “ sicher mehrmals ausgestrahlt wurden. Es wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde nur die Ausstrahlung der Beiträge am 25.09.2019 inkriminiert hat und somit auch nur diese Ausstrahlung den ggst. Tatvorwurf bildet. Ungeachtet dessen zeigt aber diese Angabe im Hinblick auf die Wirksamkeit des behaupteten Kontrollsystems deutlich, dass dieses nicht bloß einmal, sondern mehrmals versagt hat, was letztlich erneut ein Beweis von dessen mangelnder Wirksamkeit ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen, sodass von einer fahrlässigen Begehung der vorgeworfenen Straftaten durch den Beschwerdeführer auszugehen war.
3.5 Zur Strafbemessung:
3.5.1 Zur beantragten Einstellung des Strafverfahrens bzw. zum Ausspruch einer Ermahnung:
Der Beschwerdeführer beantragt ua. in der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens, da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering seien bzw. den Beschwerdeführer nur ein sehr geringes Verschulden treffe.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).
Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092), wobei es hinsichtlich der in Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses inkriminierten Sendungen auch keinen Unterschied macht, dass dieses Kontrollsystem in diesem Fall aufgrund mangelnder Rechtskenntnis im Hinblick auf § 37 Abs. 4 AMD-G versagt hat.
Schon insoweit – dh. aufgrund des bereits erörterten Fehlens eines wirksamen Kontrollsystems – kann im vorliegenden Fall kein derart geringes Verschulden des Beschwerdeführers angenommen werden. Die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und die Erteilung einer Ermahnung scheitern im gegenständlichen Fall auch daran, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Ansehung des Strafrahmens (bis zu 8.000 Euro) und der Eigenart der geschützten Rechtsgüter (Spruchpunkt a.: Erhaltung des öffentlichen Interesses an der Unparteilichkeit und Unbeeinflussbarkeit der Medien in politischer Berichterstattung; Spruchpunkt b.: Transparenz hinsichtlich der Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten als „Eckpfeiler“ der medienrechtlichen Werbetransparenz) nicht mehr als gering zu betrachten ist.
3.5.2 Zur konkreten Bemessung der Strafe:
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wird ein ordentliches Strafverfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 19 Rz 3, 4 und 8).
Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:
Der BF ist nach wie vor als Geschäftsführer tätig. Es liegen spezial- und generalpräventive Umstände vor, weshalb auch aus diesen Gründen eine Bestrafung grds. als notwendig erachtet wird. Darüber hinaus liegen keine Erschwerungsgründe vor, weil die gegen den Beschwerdeführer bereits verhängte Verwaltungsstrafe nach dem AMD-G nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Als mildernd war in Übereinstimmung mit der Wertung der Behörde auch anzusehen, dass es sich hierbei um die bisher ersten Verwaltungsübertretungen gegen die §§ 37 Abs. 4 und 43 Abs. 1 u. 2 AMD-G durch den Beschwerdeführer handelt.
Zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers:
Der BF ist für seine Ehefrau und zwei Kinder sorge- bzw. unterhaltspflichtig und verfügt über überdurchschnittliche Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte über seine Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht hat, kann nach der Rechtsprechung des VwGH von der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung dieser Verhältnisse (§ 19 Abs. 2 VStG) nicht entbinden. Die Behörde ist vielmehr gehalten, eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123 mwN). Bei dieser Schätzung kann – in Ermangelung näherer Informationen – von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen werden (VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322 mwN).
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen machen wollte, jedenfalls aber die Schätzung der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bestritten hat. Auch das BVwG findet angesichts der von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegten Parameter für die Schätzung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers keinen Grund für eine Beanstandung der geschätzten Summe.
3.5.2.1 Strafbemessung zu Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses:
Zu den objektiven Kriterien:
Im vorliegenden Fall wurde bereits erörtert (vgl. oben) dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht bloß als gering einzustufen sind. Es besteht, wie der VwGH im in VwGH 26.02.2016, Ra 2015/03/0087 ausführt, ein hohes medienpolitisches Interesse daran, dass Zuseher einer Sendung zur politischen Information oder einer Nachrichtensendung keinesfalls den Eindruck erhalten, dass diese Form von Sendungen gesponsert werden, da mit dem Eindruck des Sponsorings beim Zuseher auch der Eindruck einhergehen kann, dass jene Einrichtung bzw. jenes Unternehmen, die/das die Sendung sponsert, dafür irgendeine Form von „Gegenleistung“, also eine mögliche Einflussnahme auf die Berichterstattung erhält. Ob dieser Eindruck letztlich gerechtfertigt ist oder aber auch völlig unberechtigt ist, tut dabei nichts mehr zur Sache.
Verschuldensmildernd ist aber bei Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und vor allem im Hinblick auf die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat festzuhalten, dass es sich bei der Wirtschaftsuniversität Wien als (überwiegend) öffentliche Universität mit grds. streng gesetzlich definiertem Auftrag, um einen Akteur handelt, dem ein durchschnittlicher Zuseher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit – schon aus ethischen Gründen – keine tatsächliche Einflussnahme auf die Berichterstattung einer Sendung zur politischen Information zutrauen würde. Dies resultiert auch aus der Tatsache, dass die WU zwar (auch) auf Gewinn gerichtete Betriebe unterhält (z.B. das von der Behörde ins Treffen geführte Anbot kostenpflichtiger Post-Graduate Studien u.a.m.), jedoch in die öffentliche Wahrnehmung deutlich überwiegend als öffentliche Bildungseinrichtung Eingang findet, deren politisches Engagement in eigener Sache (in Gegensatz zu einem ausschließlich auf Gewinn gerichteten Unternehmen) sehr überschaubar bleibt. Aufgrund dieser Erwägungen ist durch die begangene in Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses inkriminierte Verwaltungsstraftat keine hohe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes zu sehen.
Zu den subjektiven Kriterien:
Auch wenn nicht übersehen wird, dass – wie bereits angesprochen (vgl. oben) – gegenständlich das Vorliegen eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems nicht dargetan wurde, weshalb schon insoweit nicht von einem bloß sehr geringen Verschulden ausgegangen werden kann, ist das im Rahmen der Strafbemessung zu beachtende Ausmaß des Verschuldens in einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses im konkreten Fall keinesfalls als gravierend zu bewerten. Im Gegenteil konnten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z dem erkennenden Senat im persönlichen Eindruck glaubhaft vermitteln, dass die Einfügung des Unterstützungshinweises zugunsten der WU von dieser nie gefordert oder auch nur erwähnt wurde, sondern lediglich aus „falsch verstandener Freundlichkeit“ (VH-Ns. S. 8) für die Bereitstellung der Räumlichkeiten durch die WU erst im Rahmen der Produktion durch die wVP eingefügt wurde. Auch erfolgte die Einfügung dieses Hinweises keineswegs ohne Wissen des Z bzw. des Beschwerdeführers, diesen war der Hinweis am Ende der Sendung bekannt, jedoch konnten ebenso beide in der Verhandlung dazu befragt glaubhaft darlegen, letztlich aufgrund eines (wenn auch verschuldeten) Rechtsirrtums über den Umfang des Sponsoringverbots des § 37 Abs. 4 AMD-G, gar nicht auf die Idee gekommen zu sein, dass dieser Hinweis rechtlich problematisch sein könnte. Ausschlaggebend dafür war, dass es sich aus Sicht des Z bzw. des Beschwerdeführers (in rechtlicher Hinsicht) bei der WU um kein zum „Sponsoring“ fähiges Unternehmen gehandelt habe. Aus Sicht des erkennenden Senats kann festgehalten werden, dass die Einfügung dieses Unterstützungshinweises insoweit glaubhaft ohne verpönten Hintergedanken erfolgte und letztlich sowohl der Z als auch der Beschwerdeführer darlegen konnten, dass schon die Einleitung des (parallelen) Rechtsverletzungsverfahrens und des ggst. Verwaltungsstrafverfahrens insofern eine „schlagartige“ Erkenntnis- und Bewusstseinsbildung verursacht hätten, sodass ein solcher „Fehler“ sicherlich nicht nochmals passieren werde.
HIERAUS FOLGT:
Im Ergebnis vertritt der erkennende Senat aufgrund des oben Gesagten im Gegensatz zur belangten Behörde daher zu diesem Spruchpunkt die Meinung, dass das gegenständlich tatbildmäßige Verhalten aufgrund der sehr konkreten Umstände des Einzelfalles hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt soweit zurücktritt, dass die Verhängung einer (noch) geringeren Geldstrafe ausreichend ist, um den Beschwerdeführer bzw. die wVP von zukünftigen Verstößen gegen § 37 Abs. 4 AMD-G abzuhalten. Dies ist auch in jenem Lichte zu sehen, dass die belangte Behörde zutreffend ausführt, es lägen keine Erschwerungsgründe vor, weil die gegen den Beschuldigten bereits verhängte Verwaltungsstrafe nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Weiters kann im ggst. Fall auch berücksichtigt werden, dass gegen die wVP ein Rechtverletzungsverfahren nach § 62 AMD-G wegen derselben Vorwürfe geführt wurde, wobei die Beschwerde gegen den dort ergangenen Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom heutigen Tag vollinhaltlich abgewiesen wurde. Damit ist die wVP aufgrund der nunmehr (dort) bestätigten bescheidmäßigen Anordnung jedenfalls gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G zur Veröffentlichung eines Textes über die stattgefundenen Rechtsverletzungen verpflichtet, woraus sich - auch wenn diese Veröffentlichungsverpflichtung keinen strafrechtlichen Sanktionscharakter hat - ein im Hinblick auf eine Öffentlichkeitswirksamkeit moderater pönalisierender Effekt ergibt. Auch dieser Faktor wird aus Sicht des erkennenden Senats zum zukünftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers einen gewissen Beitrag leisten, sodass auch eine insgesamt mildere verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ihr Ziel, zukünftiges rechtstreues Verhalten zu stimulieren, nicht verfehlen wird.
Angesichts dieser Umstände und bei Berücksichtigung der zuvor genannten Milderungsgründe ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Strafhöhe teilweise stattzugeben und im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Ermessensübung statt der von der belangten Behörde hierzu verhängten Geldstrafe von EUR 650,- eine Geldstrafe von EUR 100,- zu verhängen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass dieser Strafsatz aufgrund der dargelegten Umstände ausreichen wird, um zukünftige Verstöße gegen § 37 Abs. 4 AMD-G hintanzuhalten und ist dieser auch schuld- und tatangemessen.
Wie schon erwähnt scheidet jedoch eine Verfahrenseinstellung oder der Ausspruch einer Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das verbleibende nicht bloß sehr geringe Verschulden hinsichtlich diese Tatvorwurfs aus.
3.5.2.2 Strafbemessung zu Spruchpunkt b. des Straferkenntnisses:
Zu den objektiven Kriterien:
Im vorliegenden Fall wurde bereits erörtert (vgl. oben) dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht bloß als gering einzustufen sind. Das Erkennbarkeits- und Trennungsgebot hinsichtlich werblicher Inhalte von redaktionellen Inhalten stellt einen Eckpfeiler des medienrechtlichen Werberechts dar. Der Schutzzweck von § 43 AMD-G liegt darin, Verwechslungen des redaktionellen Programms mit Werbung hintanzuhalten.
Im konkreten Fall waren die beiden werblichen Beiträge in gleicher Aufmachung und gleichem Moderationsstil wie der Rest der inkriminierten Sendung gehalten, was ihre Erkennbarkeit als Werbung durch den Zuseher zusätzlich erschwert hat. Es ist mangels leichter Erkennbarkeit und unterlassener Einfügung von Werbetrennern mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein größerer Zuschauerkreis in die Irre geführt wurde und die beiden werblichen Beiträge als redaktionelle Beiträge wahrgenommen hat. Die vom Beschwerdeführer insofern erwähnte mehrmalige Ausstrahlung dieser Beiträge (auch wenn das BVwG damit nicht verkennt, dass ggst. nur die Ausstrahlung am 25.09.2020 inkriminiert ist) trägt zusätzlich dazu bei, dass die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering einzustufen ist.
Zu den subjektiven Kriterien:
Gegenständlich war – wie bereits erörtert – zum Tatzeitpunkt ein wirksames Maßnahmen und Kontrollsystem nicht eingerichtet bzw. waren die zu diesem Zeitpunkt ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der medienrechtlichen Compliance der gesendeten Beiträge offenkundig nur in Grundzügen vorhanden. Nach der Aussage des Z fand eine tatsächliche Überwachung des „Playouters“ faktisch nicht statt bzw. wurden die vom ehemaligen Eigentümer angelieferten Sendungen offenkundig nicht konkret auf deren medienrechtliche Einordnung als Werbung oder redaktionelle Sendung kontrolliert. Gerade aber diese Vorgänge stellen eine Grundfunktion eines Sendebetriebs im Rahmen eines Fernsehveranstalters dar. Dass sich der Beschwerdeführer bzw. unter seiner Anordnung und Anleitung der Z bei Anlieferung einer Sendung durch externe Dritte nicht mit entsprechend erhöhter Sorgfalt der Kontrolle dieser Sendung gewidmet hat bzw. eine solche Kontrolle nicht angeordnet wurde, wiegt schwer. Gerade in dieser Situation hätten der Z und somit der ihn beaufsichtigende Beschwerdeführer besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Aus der Tatsache, dass niemandem – weder dem Z, dem Beschwerdeführer, noch dem „Playouter“, einem (vom Voreigentümer übernommenen, „altgedienten“) Mitarbeiter – die Problematik hinsichtlich dieser Beiträge auffiel, zeigt eine nicht unerhebliche Sorglosigkeit im Umgang mit den Verpflichtungen des AMD-G auf, da hierdurch klar wird, dass auch jener Mitarbeiter selbst, der die Sendung technisch zu Ausstrahlung freigibt, offenkundig weder durch den Z noch durch den Beschwerdeführer nach der Senderübernahme zu (zukünftiger) erhöhter Sorgfalt angehalten wurde.
Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer und letztlich auch nicht der Z dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung - und somit geraume Zeit nach dem Tatzeitpunkt - darlegen konnten, welcher Bestandteil des Kontrollsystems konkret versagt hat. Dies erzeugt den Eindruck einer zumindest nicht nachhaltig geprägten Fehleranalysekultur und lässt das für Bundesverwaltungsgericht somit nicht erkennen, welche Maßnahmen- bzw. Kontrollmechanismen unter Anordnung und Anleitung des Beschwerdeführers im operativen Senderbetrieb der wVP als Resultat dieses Vorfalls konkret verbessert wurden. Bei Vornahme einer entsprechenden Fehleranalyse hätte der Zeuge nämlich klar darlegen können, welche Maßnahmen durch den Beschwerdeführer nun konkret ergriffen wurden, die zum Tatzeitpunkt eben nicht implementiert waren und die zukünftig solche Verstöße verhindern würden. Der bloß pauschale Verweis auf neu gefasste Mitarbeiterzuständigkeiten und die Durchführung einiger Schulungen vermögen die von der Rsp. des VwGH an ein Kontrollsystem gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen. Es genügt nämlich nicht, ein derartiges Kontrollsystem abstrakt zu umschreiben, vielmehr muss ausgeführt werden, wie das Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen (VwGH 10.10.2004, 2004/02/0269), was mutatis mutandis auch für die Verbesserung eines solchen Systems nach dessen Versagen gelten muss.
Somit unterscheiden sich die Tatvorwürfe der Spruchpunkte a. und b. auch im Punkt des Verschuldens in erheblichem Umfang: Während der zu Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses platzierte Unterstützungshinweis der WU im Rahmen der Kontrolle der Sendung sehr wohl auffiel bzw. sogar bewusst gesetzt wurde, aber durch Nicht-Erkennen der rechtlichen Problematik der dort inkriminierte Verstoß geschehen konnte, unterblieb bei den zu Spruchpunkt b. inkriminierten Sendungen eine konkrete wirksame Kontrolle durch den Beschwerdeführer, was im Hinblick auf das subjektive Verschulden deutlich schwerer wiegt.
Aufgrund des Gesagten ist daher von einem nicht unerheblichen Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der in Spruchpunkt b. des Straferkenntnisses inkriminierten Sendungen auszugehen.
Hieraus folgt:
Aufgrund dieser Erwägungen sind daher die von der belangten Behörde verhängten, oben dargestellten Strafen aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um eine nachhaltige Verhaltensänderung im Sinne des oben Gesagten zu erzielen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 8.000 Euro die von der belangten Behörde verhängte Strafen in der Höhe von EUR 400,- für den Verstoß gegen § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 1 AMD-G und von EUR 650,- für den Verstoß gegen § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Dass diese Strafen nicht verhältnismäßig sind, kann unter Bedachtnahme auf die getroffenen Erwägungen nicht angenommen werden.
3.6. ENDERGEBNIS:
Der Schuldausspruch des Spruchpunktes a. des angefochtenen Straferkenntnisses war gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der Verletzung von § 37 Abs. 4 AMD-G entsprechend des in Punkt II. 3.3.1 Ausgeführten anzupassen, sodass das strafbare Verhalten in Form der Erweckung des Eindrucks bei den Zusehern, dass die beiden dort inkriminierten Sendungen finanziell unterstützt worden wären, korrekt abgebildet ist.
Der Strafausspruch hinsichtlich Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses war in teilweiser Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG auf den Ausspruch einer Geldstrafe von EUR 100,- sowie auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall reduzierend abzuändern, ebenso der gemäß § 64 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz, sowie der zu zahlende Gesamtbetrag. Die wVp haftet für den nunmehr reduzierten Gesamtbetrag unverändert gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Im Übrigen war die Beschwerde hinsichtlich des Schuldausspruchs zur Gänze und hinsichtlich des Strafausspruchs zu Spruchpunkt b. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.7. Kosten:
Da der Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe teilweise Folge gegeben wurde, hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
3.8. Zahlungsinformation:
Sie haben den Gesamtbetrag von insgesamt EUR 1.265 (Strafe iHv EUR 1.150, Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren iHv EUR 115,-) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger anzuweisen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben werden wird.
Gemäß § 64 Abs. 5 AMDG idgF fließen die verhängten Geldstrafen dem Bund zu.
ZU SPRUCHTEIL B):
UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH.
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