VwGH 2000/11/0123

VwGH2000/11/01234.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der K in F, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, Zlen. UVS 303.11-27/1999-14 und UVS 30.11-108/1999-9, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1 UAbs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs2;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1;
AVG §37;
AZG §28 Abs1;
AZG §28 Abs1a Z2;
AZG §28 Abs1a Z4;
AZG §28 Abs1a Z6;
AZG §28 Abs1a;
EURallg;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1 UAbs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs2;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1;
AVG §37;
AZG §28 Abs1;
AZG §28 Abs1a Z2;
AZG §28 Abs1a Z4;
AZG §28 Abs1a Z6;
AZG §28 Abs1a;
EURallg;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11. November 1999 wurde die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher gemäß § 9 VStG Verantwortliche der Firma S. T. GmbH schuldig erkannt, sie habe insofern Verwaltungsübertretungen zu verantworten, als ein Arbeitnehmer des Unternehmens zu näher angeführten Zeiten als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattel-Kfz (und eines dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers), das der Güterbeförderung diene und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, beschäftigt worden sei, wobei 1.) der Arbeitnehmer P. als Lenker am 8. März 1999 mit einer Lenkzeit von elf Stunden 52 Minuten beschäftigt worden sei, obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden bzw. zwei mal pro Woche zehn Stunden nicht überschreiten dürfe, 2.) die Beschwerdeführerin nicht dafür gesorgt habe, dass der Arbeitnehmer P. nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einhält (die Lenkzeit habe am 8. März 1999 ohne Unterbrechung sechs Stunden fünf Minuten betragen, die Lenkpause nur 15 Minuten), und 3.) dem Arbeitnehmer P. keine tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden ununterbrochen gewährt worden sei (am 8. März 1999 habe die tägliche Ruhezeit innerhalb 24 Stunden nur sechs Stunden 34 Minuten betragen, obwohl die tägliche Ruhezeit innerhalb jenes Zeitraumes von 24 Stunden mindestens 11 Stunden zusammenhängend betragen müsse, die höchstens drei mal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden dürfe, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt werde).

Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu 1.) Art. 6 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) 3820/85 (im Folgenden: EG-VO 3820/85 ), zu 2.) Art. 7 Abs. 1 und 2 EG-VO 3820/85 und zu 3.) Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85 verletzt. Über sie wurde daher zu 1.) gemäß § 28 Abs. 1a Z. 4 des Arbeitszeitgesetzes 1969 (AZG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage), zu 2.) gemäß § 28 Abs. 1a Z. 6 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) und zu 3.) gemäß § 28 Abs. 1a Z. 2 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage) verhängt. Als Verfahrenkostenbeitrag wurden ihr S 2.850,-- vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis. Der Beschwerdeführerin wurde ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt S 5.700,-- (EUR 414,23) auferlegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der objektive Tatbestand der Übertretungen sei als erwiesen anzusehen. Zur subjektiven Tatseite führte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark nach Wiedergabe des § 5 VStG und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, es gehe aus den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Fahrers P. hervor, dass dieser seine Fahrtaufträge telefonisch von der jeweiligen Spedition erhalten und direkt mit dem Disponenten ausgemacht habe. Der Disponent der Spedition habe dann per Telefax die Auftragsbestätigung an die S. T. GmbH geschickt. Angesprochen auf ein Kontrollsystem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Fahrer beim Eintritt in die Firma über die Arbeitszeitvorschriften belehrt und ansonsten selbstständig mit dem Disponenten die Fahrtaufträge ausmachen würden. Der Fahrer teile sich die Zeit selbst ein, er gebe die Schaublätter nach ca. drei Monaten ab. Diese würden dann vom Sohn der Beschwerdeführerin ausgewertet. Zu diesem Vorbringen sei festzuhalten, dass Normadressat der Strafbestimmung des § 28 Abs. 1a AZG für die Einhaltung unter anderem der Bestimmungen der EWG-VO 3820/85 der Arbeitgeber sei. Es sei gesetzlich nicht zulässig, dass der Arbeitgeber seine Verantwortung auf den Arbeitnehmer (Kraftfahrer) überwälze, der ja ohnedies selbst nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes bei Verstößen gegen die EWG-VO 3820/85 mit Geldstrafen bedroht sei. Begleitende Kontrollmaßnahmen während eines Transportes, zum Beispiel durch telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fahrer, seien nicht gesetzt worden. Auch eine nachträgliche effiziente Kontrolle der Schaublätter sei nicht erfolgt, da diese nach übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Fahrers P. nur alle drei bis vier Monate abgegeben worden seien. Verwunderlich sei auch, dass die Beschwerdeführerin zwar für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sorgen sollte, tatsächlich aber selbst keine Maßnahmen ergriffen habe, sondern sich auf ihren Sohn und insbesondere auf ihre Kraftfahrer verlassen habe, dass diese die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Es wäre dringend erforderlich gewesen, dem Lenker P. die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der geltenden Arbeitszeitbestimmungen eindringlich zur Kenntnis zu bringen und auch die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen. Da dies offensichtlich nicht geschehen sei, könne von einem effizienten Kontrollsystem im Betrieb der S. T. GmbH nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführerin als verantwortlicher Beauftragter sei daher in diesem Zusammenhang fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Im Übrigen enthält der Bescheid Ausführungen zur - in der Beschwerde nicht bekämpften - Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr lauten (auszugsweise):

"Art. 6. (1) Die nachstehend 'Tageslenkzeit' genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zwei mal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden. ...

...

Art. 7. (1) Nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

(2) Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs. 1 eingehalten wird.

...

Art. 8. (1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens drei mal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgende Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens acht zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

..."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AZG (in der Fassung BGBl. I Nr. 46/1997) lauten (auszugsweise):

"§ 28. ...

(1a) Arbeitgeber und deren Bevollmächtige, die

...

2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 6 oder 7 oder Art. 9 der Verodnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

...

4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

...

6. Lenkpausen gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

...

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von S 1000,-- bis S 25.000,-- zu bestrafen.

..."

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Übertretungen des AZG.

Die Beschwerdeführerin rügt hingegen, weder durch den Inhalt des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung noch durch den angefochtenen Bescheid sei ausreichend aufgezeigt worden, aufgrund welchen vorwerfbaren Fehlverhaltens die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 28 Abs. 1a AZG begangen habe. Im angefochtenen Bescheid sei die inkriminierte Verwaltungsübertretung nicht genau bezeichnet, da im Bescheid eine im § 28 Abs. 1a AZG angeführte Ziffer fehle und daher der vorgeworfene Tatbestand nicht genau spezifiziert worden sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/05/0225). Der Spruch des erstbehördlichen Bescheides enthält eine genaue Bezeichnung der begangenen Verwaltungsübertretungen samt einer Zuordnung zur jeweils entsprechenden Ziffer des § 28 Abs. 1a AZG. Dieser Spruch ist jedenfalls ausreichend konkretisiert, womit auch der die Berufung abweisende Spruch des angefochtenen Bescheides den gesetzlichen Erfordernissen gerecht wird. Dass die einzelnen Verwaltungsübertretungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides genau bezeichnet und der jeweiligen Ziffer des § 28 Abs. 1a AGZ zugeordnet werden, ist hingegen nicht erforderlich, weil es, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig ausführt, auf den Spruch und nicht auf die Begründung des Bescheides ankommt.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, im gesamten AZG finde sich keine Norm, welche eine mangelnde Kontrolle im nachhinein unter eine Strafsanktion stelle. Entsprechend dem § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 8 und dem § 28 Abs. 1a Z. 1 bis 9 AZG seien

Formulierungen wie z.B. "über ... hinaus einsetzen", "... nicht

gewähren", "entgegen ... heranziehen" etc. normiert, welche

jeweils ein aktives Verhalten voraussetzten. Aus diesen Formulierungen kann jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, dass die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nur durch ein aktives Verhalten verwirklicht werden können. Es genügt vielmehr ein fahrlässiges Verhalten, das im Unterlassen entsprechender Kontrollen und Maßnahmen bestehen kann (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, 97/11/0284).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0570).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde war nicht geeignet, das Bestehen und Funktionieren eines Kontrollsystems im Sinne der dargelegten Rechtsprechung glaubhaft zu machen. Die Belehrung der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Unternehmen und die nur alle drei bis vier Monate stattfindenden nachträglichen Kontrollen der Schaublätter reichen jedenfalls nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0281). Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargelegt, welche wirksamen Schritte sie den Arbeitnehmern für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Aussicht gestellt habe, um Verstößen vorzubeugen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, 90/19/0099). Schließlich wurden von der Beschwerdeführerin unbestritten selbst keine Kontrollmaßnahmen bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften gesetzt. Sie hat sich diesbezüglich vielmehr auf ihren Sohn verlassen, der die Fahrer bei Eintritt in das Unternehmen über die Arbeitszeitvorschriften belehrte und die Schaublätter nachträglich kontrollierte. Gegen das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems spricht auch, dass die Fahrer sich die Fahrtaufträge direkt mit der Spedition ausmachten und die Beschwerdeführerin als die für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften Verantwortliche keinen Einfluss auf die Gestaltung der Fahrtaufträge nahm.

Wie erwähnt behauptet die Beschwerdeführerin auch gar nicht, ein wirksames Kontrollsystem im Sinne der dargelegten Rechtsprechung eingerichtet zu haben. Die Beschwerde enthält lediglich Kritik an dieser Rechtsprechung, von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall keinen Anlass sieht.

Da es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, den Mangel ihres Verschuldens an den Übertretungen der Arbeitszeitvorschriften glaubhaft zu machen, hatte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0227).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 4. Juli 2002

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