Normen
ArbIG 1993 §23 Abs1;
AZG §28 Abs1 Z1;
AZG §9 Abs1;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9;
ArbIG 1993 §23 Abs1;
AZG §28 Abs1 Z1;
AZG §9 Abs1;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 10. November 1997 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH. und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG schuldig erkannt, er habe zu verantworten, dass diese Gesellschaft (mit Sitz in Wien) in dem Betrieb in Wien, T-Straße, in der Zeit vom 6. Mai 1996 bis zum 10. Mai 1996 insgesamt 39 namentlich genannte Arbeitnehmer an den im Einzelnen angeführten Tagen länger als maximal 10 Stunden täglich beschäftigt habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils § 28 Abs. 1 iVm § 9 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verletzt. Über ihn wurden deshalb gemäß § 28 Abs. 1 AZG in 26 Fällen je eine Geldstrafe von 2.000,-- Schilling, in den übrigen 13 Fällen je eine Geldstrafe von 1.000,-- Schilling, somit insgesamt eine Geldstrafe von 65.000,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Wochen) verhängt. Als Verfahrenskostenbeitrag wurden ihm insgesamt S 6.500,-- vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der im Spruch näher umschriebene strafbare Tatbestand sei mit Schreiben des Arbeitsinspektorates für den 5. Aufsichtsbezirk in Wien vom 7. Juni 1996 zur Anzeige gebracht worden und dem Beschwerdeführer mittels nachweislich an ihn ergangener Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistratischen Bezirksamtes für den 23. Bezirk vom 21. Juni 1996 zur Kenntnis gebracht worden. Dem Beschwerdeführer sei mittels nachweislich an ihn ergangenen Beschuldigtenladungsbescheid Gelegenheit geboten worden, von dem ihm zur Last gelegten Verhalten Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe, sei das Verfahren, wie in der Ladung angedroht, ohne seine Anhörung durchgeführt worden und die zur Last gelegte Übertretung auf Grund der Feststellung des anzeigenden Organes sowohl hinsichtlich der Tat als auch im Verschulden als erwiesen erachtet worden. Erschwerende Gründe seien nicht vorgelegen. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien dem Akt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass er durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen würde.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, er habe seit 28. Februar 1995 lediglich gemeinsam mit dem zweiten Geschäftsführer Direktor G. die Leitung der Gesellschaft inne. Mit Geschäftsordnung, welche mit 15. Mai 1995 in Kraft getreten sei, habe der Beschwerdeführer ausschließlich den Verkauf für den Ostmarkt sowie den bisher von ihm bearbeiteten Inlandsmarkt laut Kundenliste zu verantworten gehabt. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 13. Mai 1996 sei die damalige S. GmbH. gemäß §§ 2 ff des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter Ö. umgewandelt worden. Durch diese Umwandlung sei die Gesellschaft aufgelöst und gelöscht worden. Der Produktionsbereich der damaligen S. GmbH, welchem die inkriminierten Arbeiter zuzuordnen seien, sei so organisiert gewesen, dass dem für diesen Bereich allein verantwortlichen Geschäftsführer Direktor G. wiederum ein technischer Leiter der Druckerei verantwortlich gewesen sei. Diesem seien die einzelnen Abteilungsleiter (Offsetdruck, Bogendruck, Buchbinderei, Versand etc.) unterstellt gewesen. Auf Grund dieser Organisation sei aus Sicht des Beschwerdeführers sichergestellt gewesen, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Beschwerdeführer habe die Aufzeichnungen der Arbeitszeit stichprobenartig kontrolliert und es seien ihm nie Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Zu einer darüber hinausgehenden Kontrolle sei er als Geschäftsführer, der für den Produktionsbereich nicht zuständig gewesen sei, nicht angehalten und verpflichtet gewesen. Die Behörde erster Instanz habe bei ihrer Strafbemessung auch den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit nicht ausreichend berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 14. April 1999 gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von S 13.000,-- auferlegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatbestände in objektiver Hinsicht verwirklicht seien. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Juni 1996, abgefertigt am 26. Juni 1996, führe sämtliche positive und negative relevante Tatbestandselemente dieser Norm an, weshalb das Delikt innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist und somit rechtzeitig im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG verfolgt worden sei. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimme. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Generalversammlungsbeschluss habe erst drei Tage nach dem inkriminierten Tatzeitraum stattgefunden, sodass er zwangsläufig auch keinerlei Rechtsfolgen für diesen entfalten könne. Zur Frage der Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit habe der Beschwerdeführer weder geschildert, wann er wessen Arbeitszeitaufzeichnungen kontrolliert habe, noch welche Konsequenzen die Wahrnehmung allfälliger Missstände zur Folge gehabt habe. Da der Beschwerdeführer nicht einmal Behauptungen darüber aufgestellt habe, wie er seiner Pflicht zur Überwachung der Arbeitnehmer nachgekommen sei, sei ihm der ihm obliegende Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG misslungen. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei sohin erwiesen, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer habe vermieden werden können. Zur Strafhöhe führte der UVS Wien aus, das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädige in nicht unerheblichem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse an der Hintanhaltung einer körperlichen und geistigen Überbeanspruchung von Arbeitnehmern und es sei auf Grund des damit verbundenen eminenten Risikos einer gesundheitlichen Schädigung der Betroffenen der Unrechtsgehalt der Tat als äußerst hoch einzustufen. Eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erschiene nicht vertretbar, zumal die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl bereits Berücksichtigung gefunden habe. Angesichts des Umstandes, dass im erstinstanzlichen Straferkenntnis lediglich 15 % der Höchststrafe verhängt worden sei, erschienen die von der Erstbehörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen durchaus angemessen. Da sich der Beschwerdeführer trotz Aufforderung geweigert habe, eine Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen, haben diese geschätzt werden müssen. Auf Grund der Aktenlage ergebe sich kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in "derartig beengten Verhältnissen" lebe, welche eine Strafminderung rechtfertigten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
1.1. §§ 9 und 28 Abs. 1 AZG (idF. BGBl. Nr. 446/1994)
"§ 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.
(2) Die Tagesarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4a (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 5 (Vor- und Abschlussarbeiten), 16 Abs. 2 bis 5 (Verlängerung der Einsatzzeit), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19 (Krankenanstalten und Kuranstalten) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf im Falle des § 4c (Dekadenarbeit) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19 (Krankenanstalten und Kuranstalten) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
...
§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 9, § 4a Abs. 3 oder 4, § 5 Abs. 1 oder 1a, § 5a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 5, § 5a Abs. 3, § 7 Abs. 1, 3 oder 4, § 8 Abs. 1 oder 2, § 9, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19 Abs. 2 oder § 19a hinaus einsetzen;
2. Arbeitnehmer mit gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8,
§ 19 Abs. 2 oder § 19a unzulässiger Überstundenarbeit beschäftigen;
3. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3 oder 4 nicht gewähren;
4. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1, 2a oder 2b oder § 19a nicht gewähren;
5. die Meldepflichten gemäß § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;
6. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten oder
7. Bescheide gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 11 Abs. 5 oder 6, § 12 Abs. 2 oder 4 oder § 19 Abs. 3 nicht einhalten, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6 000 S zu bestrafen."
1.2. § 23 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG)
§ 23. (1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG."
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit. Außer Streit steht weiters, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum noch nach außen vertretungsbefugter Geschäftsführer der S. GmbH war. Der Beschwerdeführer rügt hingegen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführten §§ 28 Abs. 1 iVm § 9 AZG "eine zu globale Anführung" sei, die nicht dem § 44a VStG entspreche, da daraus nicht ersichtlich sei, "welcher der unterschiedlichen Gebots- und Verbotstatbestände" verwirklicht worden sein sollen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine genaue Bezeichnung eines von mehreren in einem Absatz einer Gesetzesstelle enthaltenen Straftatbestandes nicht erforderlich, wenn im Hinblick auf die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat die Zuordnung zu diesem Tatbestand klar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0042). Gemäß § 9 Abs. 1 AZG darf die Tagesarbeitszeit 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen. § 9 Abs. 1 AZG begrenzt somit die höchst zulässige Tagesarbeitszeit mit 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit mit 50 Stunden. Ausnahmen von dieser Regel, nämlich längere hinsichtlich der Wochenarbeitszeit, sind im Absatz 3 zusammengefasst. Das gesamte Verwaltungsverfahren brachte keinen Hinweis darauf, dass die Arbeitszeiten der Betriebsstätte der S. GmbH. in Wien unter die im Abs. 2 des § 9 AZG angeführten Ausnahmen (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit, Arbeitsbereitschaft, besondere Erholungsmöglichkeiten, erhöhter Arbeitsbedarf, Vor- und Abschlussarbeiten, Verlängerung der Einsatzzeit, ...) fallen würden. Zur Ziffernanordnung des § 28 Abs. 1 AZG ist auszuführen, dass § 9 AZG ausschließlich in der Z 1, nicht hingegen in den Z 2 bis 7 des § 28 Abs. 1 AZG angeführt ist. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet (auszugsweise): "... folgende Arbeitnehmer an den folgenden Tagen länger als maximal 10 Stunden täglich beschäftigt hat ..." und beinhaltet anschließend eine genaue Liste der betroffenen Arbeitnehmer mit einer genauen Datums- und Zeiterfassung, wann und in welchem Ausmaß die tägliche Arbeitszeit überschritten wurde. Durch diese Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Zuordnung zum Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 iVm § 9 Abs. 1 AZG klar, sodass keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken ist, dass das angefochtene Straferkenntnis als Deliktsnorm lediglich § 28 Abs. 1 iVm § 9 AZG nennt.
Wenn der Beschwerdeführer meint, im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht mehr allein für die Geschehnisse innerhalb der Gesellschaft verantwortlich und zuständig gewesen zu sein, so ist ihm zu entgegnen, dass § 23 Abs. 1 ArbIG eine lex specialis zu § 9 VStG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0372). Nach § 23 Abs. 1 ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Eine interne Umverteilung der Verantwortlichkeit kann daher so lange in arbeitnehmerschutzrechtlichen Angelegenheiten keinerlei Rechtswirkung erlangen, als diese interne Aufteilung nicht durch eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat aber im gesamten Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass jemals eine derartige Mitteilung erfolgt sei, sodass davon auszugehen war, dass er gemäß § 9 VStG im verfahrensrelevanten Zeitraum für die Geschehnisse innerhalb der Gesellschaft verantwortlich war. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers hingegen dahingehend zu verstehen sein, dass ihn schon im Hinblick auf eine interne Aufgabenverteilung kein Verschulden treffe, so ist ihm zu entgegnen, dass der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit zur Entlastung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht tauglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0097).
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, glaubhaft gemacht zu haben, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Der Produktionsbereich der damaligen S. GmbH sei so organisiert gewesen, dass dem für diesen Bereich allein verantwortlichen Geschäftsführer Direktor G. ein technischer Leiter der Druckerei verantwortlich gewesen sei. Diesem seien die einzelnen Abteilungsleiter (Offsetdruck, Bogendruck, Buchbinderei, Versand etc.) unterstellt gewesen. Auf Grund dieser Organisation sei auch aus Sicht des Beschwerdeführers sichergestellt gewesen, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien. Überdies habe der Beschwerdeführer auch die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten der genannten Arbeitnehmer "stichprobenartig" kontrolliert. Da ihm dabei keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen seien, habe er somit davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Arbeitszeiten auch eingehalten worden seien. Zu einer darüber hinausgehenden Kontrolle sei der Beschwerdeführer nicht gehalten bzw. verpflichtet gewesen, da dieser Bereich nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen sei. Es ergebe sich sohin, dass für den Beschwerdeführer auf Grund der obigen Aufgabenverteilung und Organisation des Betriebes ein geringerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei als an einen Geschäftsführer oder verantwortlichen Beauftragten, der auch intern für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeiten verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer habe sohin jenes Maß an Sorgfalt angewandt, zu dem er nach den Umständen des gegenständlichen Falles verpflichtet gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer sein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht. Dazu wäre es erforderlich gewesen, ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten, aus dem sich ergibt, welches Kontroll- und Maßnahmensystem zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in dem vom Beschwerdeführer geleiteten Unternehmen geschaffen wurde und wie dieses konkret funktioniert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 91/19/0379). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die von ihm "stichprobenweise" durchgeführten Kontrollen der Aufzeichnungen der Arbeitszeiten beruft, ist ihm zu erwidern, dass stichprobenweise Kontrollen ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem im oben umschriebenen Sinne nicht zu ersetzen vermögen (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0036, und vom 9. Juli 1992, Zl. 91/19/0270). Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, den Mangel seines Verschuldens an der Überschreitung der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit glaubhaft zu machen, hatte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2001
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