Normen
AZG §12 Abs1;
AZG §14 Abs2;
AZG §14;
VStG §5 Abs1;
AZG §12 Abs1;
AZG §14 Abs2;
AZG §14;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Arbeitgeber von zwei namentlich genannten Kraftfahrern unterlassen, für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes Sorge zu tragen, zumal anläßlich einer am 23. März 1989 durchgeführten Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat Graz festgestellt worden sei, daß die nachfolgend angeführten Arbeitnehmer die zulässige gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten, die acht Stunden nicht überschreiten dürfe, im folgenden Ausmaß überschritten haben. Die Gesamtlenkzeit habe bei 1) F. K. am 17. Jänner 1989 neun Stunden, am 18. Jänner 1989 neun Stunden, am 19. Jänner 1989 neun Stunden und am 20. Jänner 1989 zehn Stunden sowie bei 2) F. W. am 24. Februar 1989 elf Stunden betragen. Wie weiters festgestellt hätte werden können, habe der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt, daß den genannten Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werde und sei diese bei beiden Arbeitnehmern zwischen zwei Einsatzzeiten unterschritten worden. Die ununterbrochene Ruhezeit habe bei 3) F. K. am 12. Jänner 1989 nur acht Stunden und bei 4) F. W. am 22. September 1989 nur sieben Stunden betragen. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen, und zwar zu 1) und 2) jeweils nach § 14 Abs. 2 erster Teilsatz des Arbeitszeitgesetzes (BGBl. Nr. 461/1969, AZG) und zu 3) und 4) jeweils nach § 12 Abs. 1 erster Satz AZG begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das "Territorialitätsprinzip" beruft, weil die in Rede stehenden Verstöße gegen das AZG in der Bundesrepublik Deutschland gesetzt worden seien, sodaß er schon deshalb straffrei sei, genügt es unter Berufung auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG etwa auf die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1984, Zl. 81/11/0077, und vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0095, zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag daher mit diesem Einwand eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die bezogenen Verwaltungsvorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950. Der Beschwerdeführer hatte daher glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war; er hätte demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der belangten Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0026).
Der Beschwerdeführer bringt dazu im wesentlichen vor, er habe im Verwaltungsverfahren unter Beweis gestellt, daß er für die Einhaltungen der Bestimmungen des AZG Sorge getragen habe. Die Fahrtenbücher und Tachographenscheiben würden von ihm laufend überprüft und er habe es allen seinen Kraftfahrern aufgetragen, die Bestimmungen des AZG, vor allem was die Lenkzeit und Ruhezeit betreffe, genau einzuhalten. Er habe aber auch vorgebracht, daß sich mancher Arbeitnehmer über seine Aufträge hinwegsetzten, um so eine längere Freizeit zu erreichen. Er belehre seine Kraftfahrer ununterbrochen, ein "entsprechendes Kontrollsystem" könne er nicht einrichten. Der Beschwerdeführer könne es beim besten Willen nicht verhindern, daß seine Kraftfahrer, insbesondere im Ausland, Verstöße gegen das AZG begingen. Was für "sonstige Vorkehrungen" er noch hätte treffen müssen, sage selbst die belangte Behörde nicht.
Die damit aufgezeigten Umstände vermögen aber für sich allein nicht die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers zu erweisen. Gerade deshalb, weil der Arbeitgeber in der Regel Beginn und Ende der Arbeits- und Lenkzeit nicht unmittelbar wahrnehmen kann, kommt seiner Verpflichtung, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es z.B. gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen, besondere Bedeutung zu. Nur wenn der Arbeitgeber beweist, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. zum Ganzen das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0026). Die vom Beschwerdeführer behaupteten nachträglichen Überprüfungen der Fahrtenbücher und Tachographenscheiben reichen selbst in Verbindung mit der ins Treffen geführten Belehrung der Arbeitnehmer nicht aus.
Auch kommt es nicht darauf an, daß der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt und allenfalls sogar daran interessiert ist; weiters ist es nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. September 1988).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs dahin rügt, weil ihm die Aussagen der beiden als Zeugen vernommenen Kraftfahrer nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, so unterläßt er es, eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun, und ist eine solche auch nicht erkennbar, zumal die belangte Behörde schon auf dem Boden der Behauptungen des Beschwerdeführers davon ausgehen konnte, es sei ihm die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 nicht gelungen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1989, Zl. 88/03/0234, verweist, dem eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zugrundelag, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwieweit dies den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen könnte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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