VwGH 87/08/0026

VwGH87/08/002627.9.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungsrat Dr. Fischer, über die Beschwerde des JO in K, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Dezember 1986, Zl. 5-212 O 13/6-1986, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ARG 1984 §27;
ARG 1984 §3;
AVG §66 Abs4;
AZG §14;
AZG §15;
AZG §16;
AZG §28 Abs1;
AZG §28;
VStG §16 Abs2;
VStG §16;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1;
VStG §51 Abs4;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987080026.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er über Strafart, Strafausmaß und Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 16. Dezember 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher für die Transportges.m.b.H. JO zu verantworten, daß am 21. Oktober 1985 die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien. Anläßlich einer Arbeitszeitkontrolle am 21. Oktober 1985 eines Kraftfahrzeuges der Firma O, pol. Kennzeichen X, gelenkt von Herrn S, seien am Betriebsgelände der Firma T Ges.m.b.H., Tstraße 111, F, durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Graz folgende Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes festgestellt worden:

"1.) Die Einsatzzeit vom 20. 10. 1985 bis 21. 10. 1985 in der Zeit von 21.30 Uhr (20. 10. 1985) bis 18.00 Uhr (21. 10. 1985) hat 20,5 Stunden betragen. Somit wurde die absolute Höchstgrenze für einen Fahrer von 14 Stunden Einsatzzeit wesentlich überschritten.

2.) Die Lenkzeit in der Einsatzzeit von 20. 10. 1985 und 21. 10. 1985 betrug insgesamt 10 Stunden und 5 Minuten. Diese Lenkzeit wurde in der Zeit von 21.30 Uhr bis 02.30 Uhr, 07.30 Uhr bis 08.45 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erbracht. Somit wurde die maximale Lenkzeit von 9 Stunden überschritten.

3.) Nach 4 Stunden Lenkzeit wurde keine Pause von einer halben Stunde durchgeführt. Das Fahrzeug wurde ununterbrochen 4 Stunden und 50 Minuten gelenkt.

4.) Der Lenker wurde am Sonntag von 21.30 Uhr bis 24.00 Uhr beschäftigt."

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1. § 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1, 2 und 3 AZG, 2. § 28 Abs. 1 AZG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 AZG, 3. § 28 Abs. 1 AZG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 AZG und 4. § 27 Abs. 1 ARG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ARG begangen. Über ihn wurden gemäß § 28 Abs. 1 AZG Geldstrafen in der Höhe von je S 3.000,-- verhängt, wobei eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von jeweils 3 Tagen festgesetzt wurde. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 verpflichtet, einen Betrag von S 1.200,-- zu bezahlen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde nicht statt, änderte das Straferkenntnis aber dahingehend, daß der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der JO, Transportgesellschaft mit beschränkter Haftung, und somit nach § 9 Abs. 1 VStG 1950 strafrechtlich Verantwortlicher durch die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Straftaten zu

1. eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 AZG, zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 2 erster Satz AZG, zu 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 2 AZG und zu 4. eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 erster Satz Arbeitsruhegesetz begangen habe. Die Geldstrafen wurden zu den Verwaltungsübertretungen 1., 2. und 3. mit je

S 1.200,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben jeweils 3 Tage Ersatzarrest) und zu der Verwaltungsübertretung Punkt 4. mit S 1.500,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz VStG 1950 4 Tage Ersatzarrest) festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 wurde ein Verfahrenskostenbeitrag zu 1., 2. und 3. von jeweils S 120,-- und zu 4. von S 150,-- vorgeschrieben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde davon aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht gegeben seien. Es erfolge diesbezüglich aber von Amts wegen eine Präzisierung des Spruches. Zur Frage des Verschuldens verweist die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG 1950 und stellt unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1967, Slg. Nr. 7087/A, fest, daß die Beweislast bezüglich der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht bei der Behörde, sondern beim Beschwerdeführer gelegen sei, d.h. daß dieser initiativ hätte beweisen müssen, daß ihn kein Verschulden treffe. Von einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GesmbH könne verlangt werden, daß er sich mit den für die Betriebsführung bedeutsamen Rechtsvorschriften eingehend vertraut mache und durch geeignete Anordnungen, deren Ausführung entsprechend zu überwachen sei, die Einhaltung dieser Vorschriften sicherstelle, wobei er im allgemeinen und grundsätzlich die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an den Tag zu legen habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung, für die in der Berufung gemachten Rechtfertigungsangaben die erforderlichen Nachweise zu erbringen und die erwähnten Schriftstücke (u.a. Dienstanweisungen) zur Einsichtnahme zu übermitteln, habe der Beschwerdeführer solche Nachweise nicht erbracht, sondern auf die Aufforderungen nicht reagiert. Die Erteilung von Weisungen und eine stichprobenweise Überwachung würden - auch unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Kraftfahrern um vertrauenswürdige Personen handle - jedenfalls nicht ausreichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei in Angelegenheiten des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes Normadressat nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern einzig und allein der Arbeitgeber (Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950) oder der in bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften bestellte Bevollmächtigte des Arbeitgebers bzw. nach dem Arbeitsruhegesetz ein allenfalls bestellter verantwortlicher Beauftragter. Unter Berücksichtigung der in § 19 VStG 1950 dargelegten Grundsätze der Strafzumessung habe die belangte Behörde nach eingehender Prüfung aller Tatumstände sowie der Verschuldensfrage die Geldstrafen in dem im Spruch angeführten Ausmaß herabgesetzt. Dabei sei auch berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer in bezug auf die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes verwaltungsstrafrechtlich nicht vorbestraft sei. Auch auf die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse - soweit bekannt -

sei Bedacht genommen worden. Eine Herabsetzung der Ersatzarreststrafen bei den Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz sei deshalb nicht erfolgt, weil die verletzten Verwaltungsvorschriften eine Primärarreststrafe in der Mindestdauer von drei Tagen vorsähen. Die Vorschreibung der Ersatzarreststrafe im Falle der Übertretung nach dem Arbeitsruhegesetz stütze sich auf § 16 Abs. 2 erster Satz VStG 1950.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides. Er bringt vor, daß die von ihm gesetzten Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes sich als äußerst wirksam erwiesen hätten, da die den Kraftfahrern erteilten Weisungen stets eingehalten worden seien. Der Anlaßfall stelle somit tatsächlich eine Ausnahme dar, die jedoch ausschließlich vom Kraftfahrer zu verantworten sei, da der Beschwerdeführer bei einem Betrieb dieser Größe derartige Einzelfälle nicht vermeiden könne. Auch auf Grund des Zeitraumes und des Ortes der Ordnungswidrigkeiten sei ihm eine direkte Einflußnahme auf den Fahrer nicht möglich gewesen. Die Behörde hätte unter Berücksichtigung der Umstände des Anlaßfalles darlegen müssen, durch welche Maßnahmen die vom Fahrer spontan begangene Übertretung habe verhindert werden können und worin sie das fahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers erblicke. Die bloße Behauptung der belangten Behörde, es wäre die Begehung der Ordnungswidrigkeit durch den Kraftfahrer für den Beschwerdeführer vermeidbar gewesen, vermöge den Schuldvorwurf nicht zu rechtfertigen. Er habe dargelegt, daß er die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes durch Erteilung von Dienstanweisungen an die Fahrer sichergestellt und laufend auch Überprüfungen durchgeführt habe. Er habe also ein entsprechendes Vorbringen erstattet, wobei jedoch die Durchführung des Beweisverfahrens der Behörde oblegen wäre. Rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid auch deshalb, weil innerhalb der Verjährungsfrist keine den Eintritt der Verjährung hemmende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei; insbesondere erfülle der Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz nicht die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung, was sich insbesondere daraus ergebe, daß mit dem angefochtenen Bescheid eine Korrektur des Spruches vorgenommen worden sei, indem der Bescheid "gesetzeskonform präzisiert, bzw. konkretisiert" worden sei. Schließlich weist der Beschwerdeführer auf die fehlende Konkretisierung des Spruches zu dem unter Punkt 4. erhobenen Vorwurf in bezug auf "das Datum des Vorfalles" hin. Auch sei das Ausmaß der Überschreitung der Einsatzzeit bzw. der Lenkzeit in den unter den Punkten 1. und 2. angeführten Verwaltungsübertretungen nicht genannt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 genügt dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten. Solange der Beweis durch ihn nicht erbracht ist, darf die Behörde annehmen, daß der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.

Normadressat der Bestimmungen des AZG, somit auch der §§ 14 bis 16 in Verbindung mit § 28 leg. cit., ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber (das Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950) bzw. der in bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften bestellte Bevollmächtigte des Arbeitgebers (mit oder ohne die Qualifikation eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG 1950); er hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es kommt nicht darauf an, daß der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt und allenfalls sogar daran interessiert ist. Nach dem insofern eindeutig erkennbaren Normgehalt dieser Bestimmungen ist vielmehr der Arbeitgeber (der Bevollmächtigte) verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen (bei Ausnutzung aller tatsächlich und rechtlich im konkreten Betrieb zur Verfügung stehenden Mittel) möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 1986, Zlen. 86/08/0024, 0025, mit weiteren Judikaturhinweisen). Das gilt auch für eine Übertretung des § 27 in Verbindung mit § 3 ARG.

Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die bezogenen Verwaltungsvorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950. Deshalb traf den Beschwerdeführer (als handelsrechtlichen Geschäftsführer der GesmbH) die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften - unter Bedachtnahme auf den obgenannten Sorgfaltsmaßstab - ohne sein Verschulden unmöglich war; er hätte demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der belangten Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob - dem genannten Sorgfaltsmaßstab entsprechend - sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Mai 1986, Zlen. 86/08/0024, 0025, und vom 29. Jänner 1987, Zlen. 86/08/0109, 0110, und Zlen. 86/08/0172, 0173). Dem hat der Beschwerdeführer jedoch vor dem Hintergrund der eben zitierten Rechtsprechung aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen.

Bei objektiven Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften durch Lenker von Kraftfahrzeugen wird von Arbeitgebern immer wieder der Einwand gegen die Annahme ihres Verschuldens erhoben, der Arbeitgeber könne Übertretungen der Arbeitszeitvorschriften, die trotz Belehrungen über die Vorschriften und trotz Aufforderungen, sie einzuhalten, von den Lenkern ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers begangen worden seien, immer erst im nachhinein feststellen, auf ihre Einhaltung aber nicht unmittelbar einwirken. Auch der Beschwerdeführer hat solche Einwendungen erhoben.

Die damit aufgezeigten Umstände vermögen aber für sich allein nicht die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers zu erweisen. Gerade deshalb, weil in der Regel eine unmittelbare Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers nicht zumutbar ist, kommt der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es z.B. gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen, besondere Bedeutung zu. Nur wenn der Arbeitgeber im obgenannten Sinn beweist, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes einzuhalten, wenn dies auch in Form einer Dienstanweisung erfolgte, sowie die vom Beschwerdeführer behauptete stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus. Auch hat der Beschwerdeführer auf ein Schreiben der belangten Behörde vom 30. Jänner 1986 mit der Aufforderung, für die in der Berufung geltend gemachten Rechtfertigungsgründe die erforderlichen Nachweise zu erbringen und die erwähnten Schriftstücke (u.a. Dienstanweisungen) zur Einsicht zu übermitteln, nicht reagiert.

Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, daß die belangte Behörde das im Unternehmen gehandhabte Kontrollsystem als nicht ausreichend qualifiziert habe, ohne gleichzeitig auszuführen, welches Kontrollsystem dem gesetzlichen Erfordernis entspreche, ist ihm entgegenzuhalten, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen; die belangte Behörde hatte vielmehr das vom Beschwerdeführer behauptete Kontrollsystem auf seine Tauglichkeit zu prüfen (vgl. Erkenntnis vom 9. Juni 1988, Zl. 88/08/0123). Dieser Verpflichtung aber kam die belangte Behörde nach, wobei ihre diesbezüglichen Ausführungen mit der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voll in Einklang stehen.

Soweit der Beschwerdeführer eine dem § 44a lit. a VStG 1950 entsprechenden Konkretisierung des Spruches der belangten Behörde vermißt, ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, Slg. Nr. 11.894/A, zu verweisen. In diesem wird ausgesprochen, daß der Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 dann entsprochen ist, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Vor diesem Hintergrund weist der mit dem angefochtenen Bescheid übernommene Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz hinsichtlich der Verwaltungsübertretung zu Punkt 4. den vom Beschwerdeführer gerügten Mangel bezüglich der Tatzeit nicht auf; dies deshalb, da der Spruch - im gesamten gelesen - für jedermann unter Zuhilfenahme eines Kalenders klar erkennen läßt, daß der Tag, an dem diese Verwaltungsübertretung begangen wurde, der 20. Oktober 1985 war. Wenn vom Beschwerdeführer weiters gerügt wird, daß das Ausmaß der Überschreitung der Einsatzzeit bzw. der Lenkzeit in den Verwaltungsübertretungen zu Punkt 1. und Punkt 2. des Spruches nicht genannt sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es zur erforderlichen Konkretisierung der Tat keiner solchen Angaben im Spruch bedurfte, sondern die Anführung einerseits der tatsächlichen und andererseits der gesetzlich zulässigen Einsatzbzw. Lenkzeit (woraus sich im übrigen für jedermann eindeutig das Ausmaß der jeweiligen Überschreitung ermitteln läßt) genügte.

Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, kann angesichts des Umstandes, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde, trotz der zunächst allgemeinen Formulierung dieses Einwandes nur im Zusammenhang mit dem mit "insbesondere" eingeleiteten Begründungsteil dieses Einwandes verstanden werden. Demnach soll Verfolgungsverjährung deshalb eingetreten sein, weil mit dem angefochtenen Bescheid eine Korrektur des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgenommen worden sei, indem der Bescheid "gesetzeskonform präzisiert bzw. konkretisiert" worden sei.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis in zweifacher Weise "gesetzeskonform präzisiert bzw. konkretisiert", nämlich einerseits durch eine nähere Konkretisierung der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers und andererseits durch eine Änderung bzw. Präzisierung der Gebots- bzw. Verbotsnormen, denen die als erwiesen angenommenen Taten zu subsumieren seien. Unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung ist aber sowohl die spätere Änderung der Art der Verantwortlichkeit in bezug auf eine von Anfang an als Beschuldigten angesprochene Person (vgl. die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0073, und Zl. 86/18/0077) als auch jene der Subsumtion der Tat (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978, Zl. 1664/75) ohne Belang.

Zu einer Aufhebung des Ausspruches über die Strafe gelangte der Verwaltungsgerichtshof deshalb, weil die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage einerseits zwar die für die Verwaltungsübertretungen von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafen unter Berücksichtigung sowohl des Verschuldens als auch der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nicht jedoch die Ersatzarreststrafe für die Verwaltungsübertretungen zu 1. bis 3. herabsetzte und andererseits die Ersatzarreststrafe für die Verwaltungsübertretung zu 4. um einen Tag hinaufsetzte.

Die belangte Behörde begründete die Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe damit, daß die Primärarreststrafe für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ein Mindestausmaß von drei Tagen vorsehe und daher ein Unterschreiten dieser Mindestgrenze bei Bemessung der Ersatzarreststrafe nicht zulässig sei. Damit verkennt die belangte Behörde aber die Rechtslage. Denn nach § 16 Abs. 2 VStG 1950 darf die Ersatzfreiheitsstrafe zwar das Höchstausmaß der auf die Verwaltungsübertretung gesetzten Freiheitsstrafe und, sofern keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen; im übrigen richtet sich aber das Maß der Ersatzfreiheitsstrafe nach den allgemeinen Regeln der Strafbemessung. Darin findet sich aber keine Bestimmung, wonach eine Ersatzfreiheitsstrafe die Untergrenze der hinsichtlich der konkreten Verwaltungsübertretung angedrohten Primärfreiheitsstrafe nicht unterschreiten dürfe. Gemäß § 11 Abs. 2 VStG 1950 beträgt die Mindestdauer der Freiheitsstrafen sechs Stunden. Unter Berücksichtigung der Herabsetzung der Geldstrafe von je S 3.000,-- für die Verwaltungsübertretungen zu Punkt 1. bis 3. auf je S 1.200,-- wäre, da diese Herabsetzung nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erfolgte, auch eine Herabsetzung der Ersatzarreststrafe durchzuführen gewesen.

Durch die Festsetzung der Ersatzarreststrafe für die Übertretung des Arbeitsruhegesetzes mit vier Tagen (Straferkenntnis der Behörde erster Instanz: drei Tage) verletzte die belangte Behörde jedenfalls den Grundsatz des Verbotes der "reformatio in peius" (vgl. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/03/0183)

Ist jedoch der Ausspruch bezüglich der Ersatzarreststrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet (vgl. das eben zitierte Erkenntnis vom 23. März 1988).

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid daher bezüglich des Strafausspruches und der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, im übrigen war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisend.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil zufolge der gesetzlichen Pauschalierung des Aufwandersatzes Mehrwertsteuer nicht zugesprochen werden kann.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am 27. September 1988

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