86. Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Privatradiogesetzes
Das Privatradiogesetz, BGBl. I Nr. 136/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „binnen 7 Tagen“ durch die Wortfolge „unverzüglich, spätestens aber 14 Tage“ ersetzt.
2. In § 6 wird in Abs.1 folgender Satz angefügt:
„Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird.“
3. In § 9 Abs. 3 lautet die Z 3:
- „3. mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.“
4. In § 16 Abs. 4 wird das Wort „Rasse“ durch die Wortfolge „ethnischer Herkunft“ ersetzt sowie nach dem Wort „Behinderung“ ein Beistrich eingefügt und das Wort „aufstacheln“ durch das Wort „aufreizen“ ersetzt.
5. Die Überschrift zu § 19 lautet:
„Werbung, Sponsoring“
6. In § 19 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Werbesendungen“ durch „Werbung“ ersetzt.
7. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „darf“ ersetzt.
8. In § 19 Abs. 4 entfällt lit. c; lit. d erhält die Bezeichnung „c)“.
9. In § 19 Abs. 5 lit. a) wird das Wort „Patronanzsendung“ durch das Wort „gesponserte Sendung“ ersetzt.
10. In § 19 Abs. 5 lit. b) Z 1 wird das Wort „Patronanzsendung“ durch die Wortfolge „gesponserten Sendung“ und in Z 2 das Wort „Patronanzsendung“ durch die Wortfolge „gesponserte Sendung“ ersetzt.
11. In § 19 Abs. 5 lit. b und c wird das Wort „Patronanzsendungen“ jeweils durch die Wortfolge „Gesponserte Sendungen“ ersetzt.
12. In § 19 Abs. 1 und Abs. 5 lit. d wird das Wort „Patronanzsendungen“ durch die Wortfolge „gesponserten Sendungen“ ersetzt.
13. In § 22 Abs. 4 wird das Wort „Eigentumsverhältnissen“ durch die Wortfolge „Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen“ ersetzt.
14. In § 27 Abs. 1 Z 5 werden am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
15. In § 27 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
- „6. die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 verletzt.“
16. In § 28b Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde - soweit ihr glaubhaft dargelegt wird, dass eine den Erfordernissen des § 28c Abs. 2 entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte - durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen.“
17. Nach § 28d werden folgende §§ 28e bis 28g samt Abschnittsüberschrift und Überschriften eingefügt:
„8a. Abschnitt
Zusammenfassung von Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk
§ 28e. (1) Zur Schaffung einer einheitlichen Zulassung zur Veranstaltung von privatem terrestrischem Hörfunk (zusammengefasste Zulassung) kann der Antrag auf Zusammenfassung zumindest zweier Zulassungen gestellt werden. Zu diesem Zweck können abweichend von § 3 Abs. 4
- 1. die einem bestehenden Zulassungsinhaber erteilten Zulassungen zusammengefasst oder
- 2. eine oder mehrere Zulassungen unterschiedlicher Zulassungsinhaber auf einen einzigen anderen Zulassungsinhaber zum Zweck der Zusammenfassung übertragen
werden.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten zu prüfen, ob den Voraussetzungen des § 28f entsprochen ist. Liegen diese vor, hat sie - allenfalls erst nach Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 3 - unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz eine zusammengefasste Zulassung nach Maßgabe des § 28g zu erteilen, die unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den einzelnen Zulassungen umfasst waren.
(3) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass sich das für die zusammengefasste Zulassung geplante und im Antrag dargestellte Programm gegenüber einem solchen Programm, das bisher auf Grundlage einer im Sinne von Abs. 1 Z 1 und 2 zusammenzufassenden Zulassung veranstaltet wurde, grundlegend ändert (§ 28a), so verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Abs. 2 um weitere vier Monate und es sind jene Hörfunkveranstalter, deren Programme im betreffenden Versorgungsgebiet empfangbar sind, anzuhören. Die Zulassung ist zu versagen und der Antrag abzuweisen, wenn mit der Änderung des Programms schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet oder die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind, die auch mittels geeigneter Auflagen nicht reduziert werden können. Solche Auflagen können sich auch nur auf die bisherigen Versorgungsgebiete einer zusammengefassten Zulassung beziehen.
(4) Im Verfahren nach Abs. 2 und 3 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
(5) Mit Wirksamkeit einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden auch die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen. Andernfalls bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt.
Formelle und materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung
§ 28f. (1) Der Regulierungsbehörde ist darzulegen, welche Zulassungen zusammengefasst oder übertragen werden sollen und die Verbindlichkeit der Übertragungen nachzuweisen. Der Behörde sind weiters für den Inhaber der zusammengefassten Zulassung die Nachweise zu § 5 Abs. 2 zu erbringen, die Voraussetzungen zu § 5 Abs. 3 darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu § 5 Abs. 3 vorzulegen. Für den Nachweis zu § 9 ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der zusammengefassten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.
(2) Gegenstand einer Zusammenfassung nach § 28e Abs. 1 können nur solche Zulassungen sein, aufgrund derer der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und deren verbleibende Dauer im Zeitpunkt der Antragstellung noch zumindest ein Jahr beträgt.
(3) Eine Zusammenfassung ist ferner nur dann zulässig, wenn die von den einzelnen zu übertragenden Zulassungen umschriebenen Versorgungsgebiete
- 1. entweder innerhalb desselben Bundeslandes liegen oder
- 2. an ihren einander nächstgelegenen Punkten nicht weiter als zehn Kilometer voneinander entfernt sind.
Überschreitet das Versorgungsgebiet einer Zulassung die Grenzen eines Bundeslandes, gilt es für die Zwecke der Z 1 als in jenem Bundesland gelegen, in dem bereits bisher die größere technische Reichweite erzielt wird.
(4) Das Versorgungsgebiet einer zusammengefassten Zulassung darf nicht mehr als 45 vH der österreichischen Bevölkerung umfassen.
Sonderbestimmungen für zusammengefasste Zulassungen
§ 28g. (1) Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) nur einmal versorgen.
(2) Auf zusammengefasste Zulassungen finden die §§ 3 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 1 keine Anwendung. Eine zusammengefasste Zulassung wird für die Dauer jener einzelnen Zulassung (§ 28e Abs. 1 Satz 2), die zum Zeitpunkt der Antragstellung die größte technische Reichweite erzielt, erteilt, mindestens aber für fünf Jahre. In weiterer Folge bestimmt sich die Dauer nach § 3 Abs. 1 Satz 3.
(3) Nach Wirksamkeit der Erteilung einer zusammengefassten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ihren Sendebetrieb ausgeübt haben, zugunsten der Erweiterung (§ 10 Abs. 1 Z 4) des bisherigen Versorgungsgebietes einer zusammengefassten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber dieser Zulassung übertragen, solange der in § 28f Abs. 4 genannte Vomhundertsatz nicht überschritten wird. § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die zusammengefasste Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der zu übertragenden Zulassung umfasst waren. Kommt die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Auffassung, dass das Programm der zusammengefassten Zulassung schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter oder die Angebotsvielfalt für die Hörer im von der zu übertragenden Zulassung erfassten Versorgungsgebiet erwarten lässt, so hat sie unter sinngemäßer Anwendung von § 28e Abs. 3 die zusammengefasste Zulassung durch Erteilung von Auflagen abzuändern oder die Übertragung zu versagen.
(4) Sendeausstiege aus dem Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes zulässig. In der Zulassung erteilte Auflagen nach § 3 Abs. 2 oder § 28e Abs. 3 bleiben von dieser Einschränkung unberührt.
(5) Die Zusammenfassung einer Zulassung gemäß § 28e mit einer anderen derartigen Zulassung oder mit einer bundesweiten Zulassung oder der Ausbau einer bundesweiten Zulassung um eine zusammengefasste Zulassung sind unzulässig.“
18. In § 29 Abs. 1 wird das Zitat „Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600,“ durch das Zitat „Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005,“ ersetzt.
19. In § 33 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 4, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 22 Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 28b, § 28e samt Überschrift und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des ORF-Gesetzes
Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „die im öffentlich-rechtlichen Auftrag liegen“ durch die Wortfolge „die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen“ ersetzt.
2. Dem § 17 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung gilt nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten.“
3. In § 17 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „sind Sponsorhinweise“ die Wortfolge „- mit Ausnahme der in Abs. 1 Z 2 letzter Satz beschriebenen Hinweise -“ eingefügt.
4. In § 40 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk den von ihr zu entrichtenden Vergütungsbedarf in Rechnung zu stellen; auf Antrag des Österreichischen Rundfunks oder bei Nichtentrichtung ist der Vergütungsbedarf mit Bescheid vorzuschreiben.“
5. Dem § 49 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 17 Abs. 1 und 5 und § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft. § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
- „7a. Dauerwerbesendung: Werbung im Sinne von § 2 Z 40 erster Satz in Form redaktionell gestalteter Beiträge mit einer ununterbrochenen Dauer von mehr als zwölf Minuten;“
2. In § 10 Abs. 7 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung“; folgender Satz wird am Ende angefügt:
„Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung sind vom Fernsehveranstalter binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen; für anzeigepflichtige Mediendienste gilt § 9 Abs. 4.“
3. § 20 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der Beurteilung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt sind der Anteil an eigengestalteten, eigen- oder auftragsproduzierten Sendungsformaten mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich, insbesondere solche mit überwiegend österreichischem, regionalem oder lokalem Bezug sowie deren Beitrag zur österreichischen Identität, ferner die bestehende Programmbelegung und die Zahl der verfügbaren Programmplätze zu berücksichtigen.“
4. § 21 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Das Digitalisierungskonzept hat eine Vorausschau auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren zu beinhalten; soweit dies erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde das Digitalisierungskonzept unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und der Entwicklung auf europäischer Ebene ergänzen oder abändern.“
5. In § 31 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.“
6. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Dauerwerbesendungen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den vorstehenden Absätzen während ihrer gesamten Dauer mit dem eindeutig erkennbaren Schriftzug „Dauerwerbesendung“ zu kennzeichnen.“
7. § 45 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots - das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß § 2 Z 40 erster Satz und § 2 Z 33 mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten - darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.“
8. Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Zusätzlich zur Zeitdauer nach Abs. 1 darf in einem Fernsehprogramm, solange dieses weder unmittelbar noch mittelbar in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union öffentlich empfangen werden kann, die für Werbespots eingeräumte Sendezeit innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, höchstens 20 vH betragen.“
9. In § 64 Abs. 1 Z 7 entfällt das Wort „oder“.
10. In § 64 Abs. 1 erhält die bisherige Z 8 die Bezeichnung „9.“ und wird folgende Z 8 eingefügt:
- „8. der Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 oder“
11. In § 69 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 2, § 10 Abs. 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 6, § 31 Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und Abs. 4 und § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 7 werden der vierte und der fünfte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,“
2. In § 13 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7)“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G sowie §§ 19 und 20 PrR-G)“ ersetzt.
3. In § 13 Abs. 3 Z 13 wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7)“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G)“ ersetzt.
4. § 13 Abs. 4 Z 1 lit. b lautet:
- „b) Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G, §§ 19 und 20 PrR-G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);“
5. In § 13 Abs. 4 Z 2 wird die Litera-Bezeichnung „e.“ durch „e)“ ersetzt.
6. § 13 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.“
7. In § 30 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 2 FERG“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 4 FERG“ ersetzt.
8. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach § 120 TKG 2003“ durch die Wortfolge „nach dem TKG 2003“ ersetzt.
9. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer der in § 39 Abs. 1 genannten Regulierungsbehörden“ durch die Wortfolge „der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission, der Post-Control-Kommission oder der RTR-GmbH“ ersetzt.
10. Dem § 44 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.“
11. Dem § 45 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.“
Fischer
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