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§ 3 FERG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verpflichtungen der Fernsehveranstalter

§ 3.

(1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der zur Entrichtung des ORF‑Beitrags verpflichteten oder der von der Entrichtung befreiten Personen (§§ 3 bis 6 des ORF‑Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023) entsprechend der in der Verordnung festgesetzten Weise (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung) verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden, gerechnet ab dem Beginn eines Ereignisses bis zum Beginn der Sendung.

(2) Für den Fall, dass ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 3 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder in einer Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Abs. 3 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Abs. 3 festgelegt worden ist.

(3) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des Abs. 2 gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1, oder welches in einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen, BGBl. III Nr. 164/1998, in der Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III Nr. 64/2002, angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a des Übereinkommens veröffentlicht wurde.

(4) Frei zugängliche Fernsehprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die der Fernsehzuseher ohne zusätzliche und ohne regelmäßige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Entschlüsselung empfangen kann. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne diese Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühren, des ORF-Programmentgelts, einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr.

(5) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 gilt auch als erfüllt, wenn der Fernsehveranstalter in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen versucht hat, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der festgelegten Weise zu ermöglichen. Zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung über diese Bedingungen kann ein Fernsehveranstalter die Regulierungsbehörde anrufen. Diese hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

(6) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag eines der beteiligten Fernsehveranstalter auszusprechen, ob der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1, 2 oder 5 in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, hat die Regulierungsbehörde anstelle des Fernsehveranstalters die angemessenen und marktüblichen Bedingungen im Sinne des Abs. 5 festzulegen. Insbesondere hat die Regulierungsbehörde einen angemessenen und marktüblichen Preis für die Einräumung der Übertragungsrechte festzulegen.

(7) Ein Fernsehveranstalter, der seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.

(8) Eine Schadenersatzklage ist erst nach Vorliegen einer Entscheidung gemäß Abs. 6 zulässig. Unbeschadet des Abs. 9 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens gemäß Abs. 6 an eine rechtskräftige Entscheidung gebunden.

(9) Hält das Gericht in einem Verfahren gemäß Abs. 8 die Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Schlagworte

Gesamtberichterstattung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001413

Dokumentnummer

NOR40254988

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