vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 FERG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

§ 2

Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird.