BVwG W195 2242528-1

BVwGW195 2242528-118.1.2022

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
COVID-19-MG §3
COVID-19-MG §4
COVID-19-MG §5
COVID-19-MG §7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs5
4. COVID-19-SchuMaV §9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2242528.1.00

 

Spruch:

W195 2242528-1/10E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt „durch Organe des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport [...] sowie des XXXX “ wegen der Verletzung in seinem Recht als Spitzensportler vom Betretungsverbot von Sportstätten ausgenommen zu sein, beschlossen:

A)

I. Die Maßnahmenbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag des XXXX auf Kostenersatz nach § 35 Abs. 5 VwGVG wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.) Am 18.05.2021 langte ein vom selben Tag datierter und vom bevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verfasster Schriftsatz im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Mit diesem Schriftsatz wurde eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (= Maßnahmenbeschwerde) erhoben. Als belangte Behörden wurden neben dem „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport“ (BMKOES; im Folgenden: belangte Behörde) auch der XXXX (im Folgenden: XXXX ) genannt.

Begründend wird in der Maßnahmenbeschwerde – stark zusammengefasst – vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Spitzensportler gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 der 4. COVID-19-SchuMaV zu Unrecht nicht vom Betretungsverbot von Sportstätten gemäß § 9 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV ausgenommen worden sei. Zum Beweis wurden auch mehrere E-Mails in Vorlage gebracht.

In Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde wird darin u.a. folgendes ausgeführt:

„Gesundheitswesen ist nach Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Art 102 Abs 2 B-VG nennt das Gesundheitswesen nicht als Materie unmittelbarer Bundesverwaltung, weshalb mittelbare Bundesverwaltung anzunehmen ist. In der mittelbaren Bundesverwaltung üben der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden die Vollziehung aus. Vor diesem Hintergrund ist der These einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu folgen, da diesfalls regelmäßig der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden die Vollzugsorgane sind.

Dies kann jedoch nicht gelten, wenn, wie im vorliegenden Sachverhalt, ein Organ eines Bundesministeriums bzw einer Bundessportorganisation die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausübt. Dann ist zweifellos auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen.“

Abschließend werden die Anträge gestellt, „das Bundesverwaltungsgericht möge

1. in eventu dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren,

2. dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen,

3. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,

4. die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären,

5. im Fall der Fortdauer der angefochtenen Maßnahme die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufheben,

6. die Rechtsträger der belangten Behörden gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG in den Kostenersatz verfällen,

7. allfällige Beteiligtengebühren nach § 26 VwGVG zusprechen.“

2.) Mit Schreiben vom 20.05.2021 übermittelte das BVwG den belangten Behörden und dem XXXX die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zur Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens. Zudem erging in diesem Zusammenhang das Ersuchen um Vorlage sämtlicher Unterlagen ebenfalls binnen dieser Frist.

3.) Mit Schriftsatz vom 04.06.2021 langte eine schriftliche Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des in der Maßnahmenbeschwerde als belangte Behörde bezeichneten XXXX ein. Darin wird neben der mangelnden Behördeneigenschaft des XXXX sowie der Verspätung der Maßnahmenbeschwerde insbesondere auch die Unzuständigkeit des BVwG vorgebracht. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich (nur) auf die rechtswidrige Anwendung der COVID-19-SchuMaV, somit eine Materie des Gesundheitswesens berufe, würde gegenständliche keine Angelegenheit vorliegen, die in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sei. Es sei deshalb auch keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung gegeben. Schließlich wird beantragt, dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten iSd § 35 Abs. 5 VwGVG in Höhe von insgesamt € 1.829,16 aufzuerlegen (vgl. Seite 7 der Stellungnahme).

4.) Auch von der belangten Behörde langte eine mit 09.06.2021 datierte schriftliche Stellungnahme, GZ. 2021-0.405.406, ein. Wiederum wird darin die Verspätung der Maßnahmenbeschwerde vorgebracht. Zudem wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass „gemäß §§ 4 iVm 13 COVID-19-Maßnahmengesetz mit der Vollziehung des Bundesgesetzes und mit der Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen, die das Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betraut ist“, weshalb der belangten Behörde keine Kompetenz zukomme. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der belangten Behörde faktische oder rechtliche Befugnisse zukommen würden, Spitzensportlern den Zutritt zu Trainingsstätten gewähren oder verbieten zu können, wäre auch aus den der Maßnahmenbeschwerde beigelegten E-Mails keine derartige Anweisung oder Handlung herauslesbar, welche den Beschwerdeführer von seinem Recht vom Betretungsverbot von Sportstätten gemäß § 9 COVID-19-SchuMaV, als Spitzensportler ausgenommen zu werden, verletzen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der beim BVwG eingebrachten Beschwerde sowie den mit 04.06.2021 bzw. 09.06.2021 datierten Stellungnahmen vom XXXX und der belangten Behörde. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I.):

3.1. Allgemeines zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt – gemäß Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (worunter auch die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde fällt) erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

3.2. Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020 lauten:

„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[…]

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[…]

Zusammenkünfte

§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[…]

Zuständigkeiten

§ 7. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 6 bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.

(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 6 bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.

(3a) Verordnungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 können hinsichtlich der Festlegung von Zeiten für das Betreten vom Bürgermeister mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 bis 3 festgelegt werden.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 und 3a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 3 könnten Verordnungen gemäß Abs. 3a oder Teile davon aufgehoben werden.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 3a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“

Die im vorliegenden Fall relevante (Ausnahme-)Bestimmung des § 9 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung lautete sowohl idF BGBl. II Nr. 58/2021 als auch idF BGBl. II Nr. 111/2021 auszugsweise wie folgt:

„Sportstätten

§ 9. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten

1. durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.“

3.3. Für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde bedeutet dies:

Zunächst ist festzuhalten, dass die gesetzliche Grundlage der 4. COVID-19-SchuMaV die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes bilden, für dessen Vollziehung gemäß § 14 leg. cit. grundsätzlich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist. Im konkreten Fall wird mit der Maßnahmenbeschwerde eine Verletzung der (Ausnahme-)Bestimmung des § 9 Abs. 2 der 4. COVID-19-SchuMaV geltend gemacht.

Richtig ist, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz verfassungsrechtlich dem Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens zugeordnet werden kann und es sich demnach gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG um eine Angelegenheit handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Festzuhalten ist allerdings auch, dass sich der Kompetenztatbestand des „Gesundheitswesens“ nicht in der Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B-VG finden lässt und zudem auch nicht erkannt werden kann, dass gegenständlich eine Zustimmung der Länder gemäß Abs. 4 leg. cit. vorliegen würde (vgl. hierzu insbesondere VwGH vom 27.02.2019, Ro 2016/04/0048 sowie im Wesentlichen gleichlautend auch VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz dessen § 7 nicht nur eine Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung von entsprechenden Maßnahmen bzw. Verordnungen vorsieht, sondern können solche auch durch den Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass – entgegen den Aussagen in der Maßnahmenbeschwerde – im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Angelegenheit vorliegt welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG (einschließlich Außenstellen), sondern gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) LVwG zu gehen hat. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und die Maßnahmenbeschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Vor diesem Hintergrund war auch auf die Frage einer allfälligen Verspätung der Maßnahmenbeschwerde sowie dem in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht weiter einzugehen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte ungeachtet eines Parteienantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN). Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP , 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

3.5. Zu den Anträgen auf Kostenersatz (Spruchpunkte II. und II.):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

3.5.1. Zum beantragten Kostenersatz des Beschwerdeführers:

Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, ist der Beschwerdeführer als unterlegene Partei anzusehen (vgl. hierzu auch VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war (Spruchpunkt II.).

3.5.2. Zum Kostenersatz der (obsiegenden) belangten Behörde:

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist, aufgrund der mit Spruchpunkt I. erfolgten Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist ein Kostenersatzzuspruch antragsbedürftig. Dies gilt auch für die belangte Behörde als Partei des Verfahrens, deren Parteistellung sich explizit aus § 18 VwGVG ergibt (siehe hierzu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019], § 35 VwGVG K11). Mangels eines entsprechenden Antrages konnten der belangten Behörde jedoch keine Kosten zugesprochen werden.

3.5.3. Zum beantragten Kostenersatz des XXXX :

Im Hinblick auf den seitens des XXXX beantragten Ersatz der Kosten iSd § 35 Abs. 5 VwGVG ist insbesondere auf Satz 2 leg. cit. hinzuweisen (arg. „Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.“; siehe hierzu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019], § 35 VwGVG K5), mit dem (ausschließlich) der Kostenersatz der Behörde geregelt wird. Wie der XXXX in seiner Stellungnahme vom 04.06.2021 auch selbst zutreffend ausführt (arg. „Der XXXX ist unbestrittenermaßen keine Behörde“; Seite 3 der schriftlichen Stellungnahme), kann ihm mangels Behördeneigenschaft kein Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 5 VwGVG zugesprochen werden.

Aus diesem Grund war der Antrag des XXXX auf Kostenersatz nach § 35 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt III.).

3.6. Zum Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Mit der Zurückweisung der Beschwerde wurde bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, weshalb auf den Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG nicht mehr näher einzugehen war (vgl. VwGH vom 19.11.2019, Ra 2019/09/0050 sowie Ra 2019/09/0117 oder VwGH vom 05.03.2018, Ro 2017/17/0023).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.3.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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