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BGBl II 111/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Verordnung: 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

111. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie der §§ 5c, 15 und 43a Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2021, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Bezeichnung

§ 1.

Öffentliche Orte

§ 2.

Ausgangsregelung

§ 3.

Massenbeförderungsmittel

§ 4.

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

§ 5.

Kundenbereiche

§ 6.

Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 7.

Gastgewerbe

§ 8.

Beherbergungsbetriebe

§ 9.

Sportstätten

§ 10.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 11.

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

§ 12.

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 13.

Veranstaltungen

§ 14.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit

§ 15.

Sportveranstaltungen im Spitzensport

§ 16.

Betreten

§ 17.

Ausnahmen

§ 18.

Testergebnisse

§ 19.

Glaubhaftmachung

§ 20.

Datenverarbeitung

§ 21.

Erhebung von Kontaktdaten

§ 22.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG

§ 23.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

§ 24.

Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg

§ 25.

Inkrafttreten

2. In § 2 Abs. 1 Z 8 werden die Wort- und Zeichenfolge „§§ 9, 10 und 11“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 9, 10, 11 und 12“ und die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 17 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 9 wird die Wort- und Zeichenfolge „Z 1 bis 9 und § 14“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Z 1 bis 8, 10 und 11, § 15 und § 17 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. a) spezifische Hygienevorgaben,
  2. b) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. c) Risikoanalyse,
  4. d) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. e) Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme,
  6. f) Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen.

    Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.“

Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.“

5. In § 9 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort „sportartspezifischer“ und der fünfte Satz lautet:

„§ 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden darf.“

6. In § 10 Abs. 10 Z 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 17 Abs. 11“ ersetzt.

7. In § 13 Abs. 3 Z 3 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

8. In § 13 Abs. 3 erhalten die bisherigen Z 9 bis 11 die Ziffernbezeichnungen „11.“ bis „13.“; es werden nach der Z 8 folgende Z 9 und 10 eingefügt:

  1. „9. Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen,
  2. 10. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen,“

9. Im Einleitungssatz von § 13 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „9 und 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „9, 10, 11 und 12“, in Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „4 bis 7 und 9“ durch die Wort- und Zeichenfolge „4 bis 7, 10 und 11“ und in Z 2 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

10. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Zusammenkünften nach Abs. 3 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden.“

11. In § 13 erhalten Abs. 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“ und wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Bei Zusammenkünften nach Abs. 3 Z 9 im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten hat der Verein oder der Betreiber der nicht öffentlichen Sportstätte ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Verhaltensregeln von Sportlern in hygienischer Hinsicht,
  2. 2. Gesundheitscheck vor der Sportausübung,
  3. 3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material und
  4. 4. Nachvollziehbarkeit von Kontakten.

    Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen an einer Zusammenkunft gemäß Abs. 3 Z 9 ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen nach Abs. 3 Z 9 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.“

12. In § 13 Abs. 8 (neu) und 9 (neu) wird die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt und in Abs. 9 (neu) nach dem Klammerausdruck „(FFP2-Maske)“ die Wortfolge „ ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ eingefügt.

13. Die bisherigen §§ 14 bis 19 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „15.“ bis „20.“; nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift eingefügt:

„Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit

§ 14. (1) Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit sind mit bis zu zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen zulässig.

(2) An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen nach Abs. 1 pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(3) Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit kann

  1. 1. der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, oder
  2. 2. das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gemäß § 17 Abs. 4

    entfallen, sofern dies im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorgesehen ist.

(4) Der Veranstalter hat ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und einzuhalten.

(5) Das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Schulung der Betreuungsperson,
  2. 2. spezifische Hygienemaßnahmen,
  3. 3. organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
  4. 4. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

(6) Die Teilnahme der Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit in geschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt.

(7) Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(8) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.“

14. In § 17 Abs. 1 Z 1 (neu) wird die Zahl „15“ durch die Zahl „16“, die Zahl „16“ durch die Zahl „17“ und die Wort- und Zeichenfolge „17 bis 21“ durch die Wort- und Zeichenfolge „18 bis 22“ ersetzt.

15. In § 17 Abs. 1 Z 1 (neu) wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Z 1 und 5,“ die Wort- und Zeichenfolge „§ 14“ und in § 17 Abs. 2 Z 2 (neu) wird nach der Wortfolge „minderjährige Kinder“ die Wort- und Zeichenfolge „mit Ausnahme von § 14“ eingefügt.

16. Im Einleitungssatz von § 19 (neu) wird die Zahl „16“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

17. Die bisherigen §§ 20 und 21 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 22.“ und „§ 23.“; nach § 20 (neu) wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:

„Erhebung von Kontaktdaten

§ 21. (1) Der Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte nach § 9, Vereine bei Zusammenkünften gemäß § 13 Abs. 3 Z 9 und der Veranstalter nach § 14 sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

  1. 1. Vor- und Familiennamen und
  2. 2. die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

    zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

(2) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der nicht öffentlichen Sportstätte oder Veranstaltungsstätte zu versehen.

(3) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(5) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

(6) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.“

18. Der bisherige § 22 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 25.“; nach § 23 (neu) wird folgender § 24 samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg

§ 24. Für das Land Vorarlberg gilt

  1. 1. abweichend von § 13 Abs. 3 Z 9 sind Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als 20 Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen zulässig. Zusätzlich gilt § 13 Abs. 1 nicht für Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungsperson, wenn - mit Ausnahme der volljährigen Betreuungspersonen - ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt. Abweichend von § 9 Abs. 2 Z 2 dürfen Sportstätten im geschlossenen Bereich nach Maßgabe dieser Bestimmung auch durch nicht von § 9 Abs. 2 Z 1 erfasste Personen betreten werden, wobei § 5 Abs. 1 Z 4 nicht gilt. § 13 Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 21 gelten;
  2. 2. abweichend von § 14 Abs. 1 sind Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit im Freiluftbereich mit bis zu 20 Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen zulässig. Abweichend von § 14 Abs. 6 ist die Teilnahme nur zulässig, wenn ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt. § 14 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 8 sowie § 21 gelten;
  3. 3. abweichend von § 7 Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
    1. a) der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese
    2. b) der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird;
    3. c) der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
    4. d) Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder der Besuchergruppe angehören, einen Abstand von zwei Metern einzuhalten;
    5. e) für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4;
    6. f) der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
    7. g) die Konsumation von Speisen und Getränken darf nur am Verabreichungsplatz erfolgen;
    8. h) Selbstbedienung ist unzulässig;
    9. i) umfasst die Betriebsstätte insgesamt mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Weiters hat der Betreiber basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    10. j) § 21 gilt sinngemäß;

aa) aus höchstens vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger, bestehen oder

bb) auschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben;

aa) spezifische Hygienevorgaben,

bb) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

cc) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

dd) Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,

ee) Regelungen zur Steuerung der Besuchergruppen,

ff) Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.;

  1. 4. abweichend von § 12 Abs. 1 ist das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nach Maßgabe von Z 5 zulässig;
  2. 5. abweichend von § 13 Abs. 1 sind Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. a) der Veranstalter darf höchstens so viele Teilnehmer einlassen, dass die Hälfte der Sitzplatzkapazität nicht überschritten wird, höchstens jedoch 100 Personen;
    2. b) Teilnehmer haben durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen;
    3. c) es ist ein Abstand von mindestens einem Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
    4. d) der Veranstalter darf Teilnehmer nur einlassen, wenn ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird;
    5. e) für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4;
    6. f) die Verabreichung von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen ist unzulässig;
    7. g) der Veranstalter hat bei Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
    8. h) § 21 gilt sinngemäß;
    9. i) die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen;

aa) Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,

bb) spezifische Hygienevorgaben,

cc) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

dd) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

ee) Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,

  1. 6. abweichend von § 13 Abs. 3 Z 8 gilt § 13 Abs. 1 nicht für Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum durch Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben zuzüglich einer Betreuungsperson und für Proben und künstlerische Darbietungen zu beruflichen Zwecken mit Publikum; § 13 Abs. 6 gilt.“

19. In § 25 Abs. 1 (neu) wird die Wort- und Zeichenfolge „14. März“ durch die Wort- und Zeichenfolge „11. April“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon tritt § 2 mit Ablauf des 24. März 2021 außer Kraft.“

20. Dem § 25 (neu) wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 8 und 9, § 9 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 10 Z 6, § 13 Abs. 3, 4 und 7 bis 9, § 14 samt Überschrift, die §§ 15 bis 20, § 21 samt Überschrift, die § 22 und 23, § 24 samt Überschrift sowie § 25 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2021 treten mit 15. März 2021 in Kraft. § 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

Gewessler

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