VwGH 2010/06/0203

VwGH2010/06/020331.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde 1. des F M in Z, und 2. des M R in M, beide vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. Juli 2010, Zl. UVS-6/10279/14-2010, UVS-6/10280/12-2010, betreffend Entfernung einer Ankündigungsanlage gemäß § 8 Sbg OrtsbildschutzG (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §67a Z2;
BauRallg;
B-VG Art10;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art15;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §3 Abs4;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §4;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §6;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §8;
StVO 1960 §84;
AVG §56;
AVG §67a Z2;
BauRallg;
B-VG Art10;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art15;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §3 Abs4;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §4;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §6;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §8;
StVO 1960 §84;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg insgesamt Aufwendungen von EUR 610,60 (je zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 298/2, GB B. Der Zweitbeschwerdeführer ist Angestellter der K. Bau GmbH und Eigentümer des auf dem angeführten Grundstück im für den vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt abgestellten und mit der verfahrensgegenständlichen Plakatanlage teilweise verbundenen LKW. Die fragliche Plakatwand wurde vom Zweitbeschwerdeführer mit Mitarbeitern der K. Bau GmbH auf dem angeführten Grundstück entlang der angrenzenden M Straße aufgestellt.

Aus den im Akt einliegenden Fotos ergibt sich, dass die Plakatwand mit einer Fläche von ca. 14,0 x 2,5 m einerseits auf am Boden verankerten Metallstehern gelagert und andererseits mit dem Aufbau des dahinter abgestellten LKW und weiters mit Bäumen auf dem Grundstück verbunden war.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 11. Jänner 2010 wurde dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass für die wiederaufgestellte Plakatwand keine Bewilligung gemäß dem OrtsbildschutzG (OSchG) vorliege (ein vom Erstbeschwerdeführer eingeleitetes Bewilligungsverfahren gemäß dem OSchG betreffend die Errichtung einer solchen Plakatwand auf dem Grundstück ist negativ ausgegangen und die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl. 2009/06/0014, abgewiesen worden). Gemäß § 8 OSchG könne die Gemeinde in einem solchen Fall die Ankündigungsanlage sofort entfernen. Die Plakatwand werde am 20. Jänner 2010 um 8.00 von "Mitarbeitern" des städtischen Wirtschaftshofes entfernt und auf dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers gelagert werden.

Am 20. Jänner 2010 konnte die angekündigte Entfernung nicht durchgeführt werden.

Am 4. März 2010 führten - wie dies in einem Aktenvermerk vom selben Tag festgehalten wurde - Mitarbeiter des Wirtschaftshofes Z die dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Z zuzurechnende Anordnung der Entfernung der Plakatwand auf dem angeführten Grundstück in der Zeit von 8.00 Uhr bis ca. 11.00 Uhr durch. Die Lagerung der abgenommenen Plakatwandteile erfolgte nach Rücksprache mit dem Erstbeschwerdeführer auf dessen Grundstück.

Mit Schreiben vom 15. April 2010 (am selben Tag zur Post gegeben) erhoben die Beschwerdeführer dagegen bei der belangten Behörde Beschwerde gemäß § 67a Z. 2 AVG wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Stadtgemeinde Z, wodurch sie in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzen worden seien. Es sei zu Unrecht das OSchG herangezogen worden, es hätte vielmehr die Straßenverkehrsordnung angewendet werden müssen. Die Plakatwand sei nämlich auf dem Aufbau des im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden und auf dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers abgestellten LKWs errichtet worden. Die Entfernung sei daher von einer unzuständigen Behörde vorgenommen worden. Durch die rechtswidrige Entfernung der verfahrensgegenständlichen Plakatwand sei auch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Zweitbeschwerdeführers auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG eingegriffen worden, da sich der LKW in dessen alleinigem Eigentum befunden habe. Soweit mit der vorgenommenen Maßnahme auch das Grundstück des Erstbeschwerdeführers betroffen sei, sei auch in dessen Eigentum in unzulässiger Weise eingegriffen worden. Es hätte vor einer Entfernung ein entsprechendes Bewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Entfernung hätte jedenfalls mit Bescheid verfügt werden müssen.

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Beschwerde beider Beschwerdeführer wegen Entfernung der Ankündigungsanlage im Sinne des § 8 OSchG gemäß §§ 67a Z. 2 i. V.m. § 67c Abs. AVG als unbegründet abgewiesen.

Sie führte dazu insbesondere aus, die Plakatwand, die von der Straße (der M Straße) eine sichtbare Fläche von ca. 14,0 m x 2,5 m gehabt habe, sei auf roten Metallstäben gelagert gewesen, die mit ihrem Fuß auf am Boden befindlichen Kanthölzern geruht hätten, und die zudem über eine Schraubverbindung mit dem Aufbau des dahinter abgestellten LKWs verbunden gewesen sei. Weiters sei die Wand oben über Holzlatten mit Bäumen auf dem Grundstück verankert gewesen. Am 20. Jänner 2010 hätte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z nach vorheriger schriftlicher Ankündigung versucht, diese Anlage zu entfernen, was aber nicht gelungen sei, da die Grundstückszufahrt durch einen LKW verstellt gewesen sei. Daraufhin habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z angeordnet, diese Plakatwand ohne weitere Ankündigung zu entfernen. Bedienstete des Wirtschaftshofes hätten diesen Auftrag am Vormittag des 4. März 2010 ausgeführt. Sie hätten mit mehreren Arbeitern dafür ca. drei Stunden benötigt. Es seien die Werbungen entfernt worden, die Verbindungslatten gelöst und die Plakatwand mittels Kran-LKW weggehoben worden. Die Plakatwand sei mitsamt den Stehern und Latten auf einen vom Erstbeschwerdeführer zugewiesenen Platz auf dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers gelagert worden. Der LKW einschließlich des Holzaufbaues sei unberührt geblieben.

Die wirtschaftliche Nutzung der Plakatwand sei durch die K. Bau GmbH in der Stadtgemeinde Z erfolgt. Diese Gesellschaft hätte gegen Entgelt Teilflächen der Wand zu Werbezwecken an Dritte vermietet. Es existierten diesbezüglich keine schriftlichen Werbeverträge, allerdings sei die Nutzung mit allen wesentlichen Eckdaten per Email vereinbart worden. Es gebe eine mündliche Vereinbarung zwischen dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der K. Bau GmbH, dem Zeugen F. M. und dem Zweitbeschwerdeführer, wonach Letzterer für die Beistellung seines LKW die Hälfte der Einnahmen aus der Vermietung der Werbeflächen erhalte. Die belangte Behörde rechne diese Vereinbarung der K. Bau GmbH zu. Es existiere kein Vertrag über die Grundstücksnutzung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der K. Bau GmbH. Diese Nutzung sei aber vom Erstbeschwerdeführer nicht nur geduldet worden, sondern wegen des angeblichen Lärmschutzeffektes sogar gutgeheißen worden.

Der Erstbeschwerdeführer sei Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Der Zweitbeschwerdeführer sei Angestellter der K. Bau GmbH, aber auch Eigentümer des mit der vorliegenden Plakatanlage verbundenen LKW. Auf dem bezeichneten Grundstück habe der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit Dienstnehmern der K. Bau GmbH entlang der angrenzenden M Straße die bildlich dargestellte Plakatwand errichtet.

Diese Feststellungen könnten sich in unbedenklicher Weise auf das Parteienvorbringen stützen. In Bezug auf die klare Aussage des Zweitbeschwerdeführers und den vorgelegten Email-Verkehr der K. Bau GmbH gehe die belangte Behörde davon aus, dass die angeführte K. Bau GmbH Vertragspartner von Werbeverträgen über die verfahrensgegenständliche Plakatwand mit Dritten sei.

Es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Anlage zweifelsfrei um eine Ankündigungsanlage im Sinne des § 8 Ortsbildschutzgesetz (OSchG). Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei es unbedeutend, ob diese Anlage mit dem Boden verankert sei oder nicht bzw. ob für deren Aufbau - auch - ein LKW genutzt werde. Für die Qualifikation als bewilligungspflichtige Ankündigungsanlage gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. sei nur erforderlich, dass die Anlage für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bestimmt sei (Plakatwände, Litfaßsäulen udgl.). Aus dem vorliegenden Bildmaterial ergebe sich, dass die Ankündigungsanlage zu Werbezwecken für Unternehmen (zum Zeitpunkt der Demontage für Mc Donalds, Merkur und Maxi Markt) verwendet worden sei.

Dass es sich dabei um die Anbringung von im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken im Sinne des § 4 Abs. 1 OSchG handle, ergebe sich bereits aus der Entscheidung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 2008 (Anmerkung:

zu der das abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2010, Zl. 2009/06/0014, ergangen ist). Ein Unterschied im Hinblick auf die Beurteilung nach § 4 Abs. 1 leg. cit. zwischen der vormals zur Bewilligung beantragten Ankündigungsanlage, die an derselben Örtlichkeit situiert gewesen sei, und der nunmehrigen Anlage sei nicht zu erkennen. Für die nunmehr von der Optik her idente und an derselben Örtlichkeit aufgestellte Ankündigungsanlage sei keine Bewilligung beantragt worden. Sie sei daher konsenslos aufgestellt worden. Nach § 8 OSchG könne der Bürgermeister Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung errichtet worden seien, sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Gerade diese Voraussetzungen seien gegenständlich vorgelegen. Demzufolge habe auf der Grundlage des § 8 leg. cit. eine Entfernung der Anlage durch den Bürgermeister ungeachtet eines vorausgehenden Bewilligungsverfahrens angeordnet werden dürfen.

Abschließend wurde die Aktivlegitimation beider Beschwerdeführer in dem vorliegenden Verwaltungsverfahren bejaht. Eigentlicher Adressat des § 8 OSchG sei der Veranlasser der Anbringung (siehe § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 OSchG), dies wäre im vorliegenden Fall die K. Bau GmbH, da offensichtlich in deren Auftrag und auf deren Rechnung infolge abgeschlossener Werbeverträge die Ankündigungsanlage - teilweise auf dem LKW des Zweitbeschwerdeführers - errichtet worden sei.

Unabhängig davon seien jedoch auch die beiden Beschwerdeführer als aktivlegitimiert zu betrachten und zwar deshalb, weil, selbst wenn der Erstbeschwerdeführer keinerlei eigentumsrechtliche Ansprüche an der Anlage geltend gemacht habe bzw. auch aus der Demontage keinen wirtschaftlichen Nachteil erleide, für deren Entfernung dessen Grundstück habe betreten werden müssen. Insofern sei seine Aktivlegitimation zu bejahen.

Der Zweitbeschwerdeführer sei in seinen Rechten berührt, da ein Vertrag zwischen der K. Bau GmbH und ihm bestanden habe, nach dem er die Hälfte des Werbeerlöses für die Vermietung der Plakatwand erhalte.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 - OSchG, LGBl. Nr. 74 (Wiederverlautbarung), in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009 zur Anwendung.

Gemäß § 1 OSchG ist unter dem Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon zu verstehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 OSchG ist die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen der Behörde vorher anzuzeigen. Als geringfügig ist eine solche Änderung anzusehen, die die Auswirkung der Ankündigung auf das Ortsbild nicht ändert.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist zur Erstattung der Anzeige verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlasst.

Gemäß § 5 Abs. 1 OSchG ist die Anbringung der Ankündigung oder deren Änderung zu untersagen, wenn sie das Ortsbild stören oder verunstalten würde.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. bedarf die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen udgl.) einer Bewilligung. Als Errichtung gilt auch die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen davon für solche Zwecke.

Gemäß § 8 leg. cit. kann die Gemeinde Ankündigungen, die nicht angezeigt, die untersagt oder die von der Anzeige nicht nur geringfügig abweichend errichtet wurden, ferner Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung oder von einer solchen nicht nur geringfügig abweichend errichtet wurden sowie Ankündigungen und Ankündigungsanlagen, deren Berechtigungsdauer abgelaufen ist, auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes davon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen.

Gemäß § 36 Abs. 2 OSchG fallen Angelegenheiten, deren Besorgung nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegt, in den eigenen Wirkungsbereich.

Gemäß § 40 Abs. 1 lit. a Salzburger Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 107/1994, i.d.F. LGBl. Nr. 12/2004 obliegt dem Bürgermeister die Besorgung der behördlichen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in erster Instanz, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 67a Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 67c Abs. 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.

Zunächst ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass mit der verfahrensgegenständlichen, im Auftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z erfolgten Entfernung der beschriebenen, auf dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers aufgestellten Plakatwand ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig Zwang ausgeübt hat und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten (die K. Bau GmbH und die beiden Beschwerdeführer) gerichtet war (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz. 33f). Die belangte Behörde ist zutreffend von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister der angeführten Stadtgemeinde ausgegangen. Diese Maßnahme hat auch - wie dies die belangte Behörde zu Recht angenommen hat - in die Rechtssphäre des Erstbeschwerdeführers als Eigentümer des von der Maßnahme betroffenen Grundstückes und des Zweitbeschwerdeführers, dem Einnahmen aus den Werbeerlösen von Ankündigungen auf der Plakatwand vertraglich zugesichert waren, eingegriffen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2003, VfSlg. Nr. 17.046/2003).

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die verfahrensgegenständliche Plakatwand keine "Anlage" im Sinne des § 6 OSchG darstelle, da die Plakatwand an dem LKW des Zweitbeschwerdeführers angebracht und dieser LKW auf der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers aufgestellt worden sei. Die Holzwand sei lediglich durch Masten gestützt worden, doch sei die Anlage insgesamt als beweglich anzusehen gewesen und sei daher nicht unter den Begriff "Anlage" im Sinne des § 6 OSchG gefallen. Der Begriff "Anlage" müsse nach einer Wortinterpretation als eine bauliche Aktivität verstanden werden. Bauliche Aktivitäten seien nicht beweglich, es müsse eine feste Verbindung mit Grund und Boden vorliegen. Im vorliegenden Fall sei keine bauliche Aktivität vorgenommen worden.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

In den §§ 6 und 8 OSchG wird von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen bestimmt sind, bzw. von Ankündigungsanlagen gesprochen und nicht von baulichen Anlagen. Der Begriff "Anlagen", die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bestimmt sind, ist daher ohne Frage in einem weiteren Sinne zu verstehen. Der Gesetzgeber selbst führt Plakatwände, Litfaßsäulen beispielhaft an. Für die Beurteilung des Begriffes der "Ankündigungsanlage" im Sinne des § 6 OSchG kommt es weder auf die Größe noch auf eine besondere Ausgestaltung einer Anlage an, sondern im Sinne der Regelung darauf, dass sie für wechselnde Ankündigungen (und nicht für einmalige) bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1985, Zl. 83/06/0091). In diesem Sinne wurden auch Zeitungsständer und Zeitungstaschen mit wechselnden Aufschriften unter diesen Begriff subsumiert (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 17. Jänner 1985 und das hg. Erkenntnis vom 20. November 1997, Zl. 93/06/0241, das sich auf Plakatständer bezogen hat, die für wechselnde Ankündigungen bestimmt waren). Die verfahrensgegenständliche Plakatwand dient unbestritten der Anbringung wechselnder Ankündigungen. Die belangte Behörde ist zu Recht vom Vorliegen einer Ankündigungsanlage im Sinne des § 8 OSchG ausgegangen.

Die Beschwerdeführer leiten weiters aus § 3 Abs. 4 OSchG, nach dem der Veranlasser zur Behebung der Beeinträchtigung des Ortsbildes durch eine Anlage verpflichtet ist, ab, dass die Stadtgemeinde Z die Beschwerdeführer hätte auffordern müssen, die die Ortsbildbeeinträchtigung verursachende Plakatwand zu beseitigen. Die Behörde wäre erst in dem Fall, dass die Beschwerdeführer einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen wären, ermächtigt gewesen, im Sinne des § 8 OSchG vorzugehen und "die Beeinträchtigung ohne Bescheiderlassung zu beseitigen". Weiters hätte der Bürgermeister jedenfalls im Zweifel einen Bescheid erlassen müssen, in dem darzulegen gewesen wäre, warum im vorliegenden Fall das OSchG und nicht die StVO heranzuziehen sei.

Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht zielführend. § 8 OSchG ermächtigt die Gemeinde,

u. a. Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung errichtet wurden, sofort zu entfernen oder deren Entfernung zu veranlassen. Sie hat nach dieser Bestimmung den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes davon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Verpflichtung der Gemeinde, den betroffenen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der in Frage stehenden Anlage vor der Entfernung - wie dies die Beschwerdeführer aus § 3 Abs. 4 OSchG ableiten wollen - davon zu verständigen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch eindeutig, dass die Maßnahme der Entfernung einer Ankündigungsanlage vorgenommen werden kann, ohne dass vorher ein Bescheid darüber zu erlassen ist.

Die belangte Behörde hat auch zutreffend das OSchG angewendet und die in Frage stehende Maßnahme auf der Grundlage des § 8 OSchG als rechtmäßig erachtet. Wie bereits ausgeführt, stellt die vorliegende Plakatwand eine bewilligungspflichtige Ankündigungsanlage im Sinne dieses Landesgesetzes dar, die den Regelungszwecken des OSchG (insbesondere dem Schutz des Ortsbildes) unterliegt. Der Umstand, dass die StVO für im Nahebereich einer Straße aufgestellte Werbungen und Ankündigungen von ihren Regelungszwecken her ein Verbot bzw. eine Bewilligungspflicht statuiert (siehe § 84 StVO), ändert daran nichts (siehe zur Gesichtspunktetheorie und zum Kumulationsprinzip das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1995, VfSlg. Nr. 14.178). Aus den in Art. 10 - 15 B-VG enthaltenen Kompetenztatbeständen und den diesen zuzuordnenden Inhalten ist vielmehr abzuleiten, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt (wie hier das Aufstellen einer Plakatwand) im Lichte unterschiedlicher Gesichtspunkte bzw. Regelungszwecke, die von verschiedenen Kompetenztatbeständen umfasst werden, in den Anwendungsbereich von Landes- und Bundesgesetzen fallen kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 31. Mai 2012

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