AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W260.2219184.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie HAYDEN und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 27.02.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2019, GZ: 2019-0566-9-000950, betreffend des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit vom 19.02.2019 bis 01.04.2019, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war - mit kurzen Unterbrechungen ab dem 05.04.2016 arbeitslos vorgemerkt und bezog - mit kurzen Unterbrechungen - ab dem 07.11.2016 Notstandshilfe.
2. In der vom Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) am 23.10.2018 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Aufgrund des Bezugs von Notstandshilfe bestehe die Verpflichtung, sich auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben. Der Beschwerdeführer sei gelernter Maler, verfüge über viel Erfahrung betreffend Gartenarbeit und möchte als Gärtnerhelfer vermittelt werden.
3. Am 15.02.2019 händigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer persönlich ein Einladungsschreiben zu einem Bewerbertag des Sozialökonomischen Betriebsüberlasser XXXX (im Folgenden „SÖBÜ“) am 19.02.2019 aus. Angeboten wurde eine Vorbereitungsphase, um anschließend ein befristetes Dienstverhältnis im einem Projekt antreten zu können.
4. Der Beschwerdeführer nahm an dem Bewerbertag teil und unterzeichnete im Zuge dessen die folgende Bestätigung:
„Bestätigung über den angebotenen Eintritt in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung BBE XXXX als Vorbereitung auf ein Dienstverhältnis und/oder einer Überlassung beim SÖBÜ XXXX .
[…]
Ich bestätige, dass ich ein Angebot zum Eintritt in die BBE XXXX bei SÖBÜ XXXX erhalten habe.
Ich bestätige auch, dass ich darüber aufgeklärt wurde, dass die Teilnahme an der BBE die Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis bei dem Sozialökonomischen Überlassungsprojektes (sic!) SÖBÜ ist.“
Das Angebot wurde vom Beschwerdeführer mit der Begründung „sinnlos“ abgelehnt.
5. Nachdem die belangte Behörde am 20.02.2019 vom SÖBÜ über die Ablehnung des Angebots durch den Beschwerdeführer informiert worden war, nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer diesbezüglich niederschriftlich ein.
Dieser gab an, hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen zu haben. Zudem seien die Angaben des SÖBÜ korrekt. Er habe jedoch sogleich eine neue Stelle antreten und keine vorausgehende Kurse besuchen wollen. Der Beschwerdeführer legte zudem ein Inserat für eine andere Stelle des SÖBÜ als Hausarbeiter/Maler vor.
6. Mit Bescheid vom 27.02.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 19.02.2019 bis 01.04.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG mangels Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim SÖBÜ, mit möglichem Arbeitsantritt am 19.02.2019, verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
7. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 12.03.2019 Beschwerde und führte inhaltlich im Wesentlichen aus, dass er keinen Sanktionsgrund gesetzt habe und ihm ein Irrtum unterlaufen sei. Er habe gedacht, dass er unmittelbar einen Arbeitsplatz antreten könne und war sehr enttäuscht darüber, dass er zum bereits dritten Mal einen Kurs beim SÖBÜ besuchen solle. Er bitte daher um Nachsicht.
8. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde informierte der SÖBÜ die belangte Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht auf die von ihm im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten Stelle als Hausarbeiter/Maler beworben habe.
Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich seinem Ablehnungsgrund ergänzend aus, dass er das ausgehändigte Angebot aufgrund seiner bisherigen erfolgslosen Erfahrungen mit dem SÖBÜ als sinnlos erachte. Zudem sei er enttäuscht gewesen, dass es beim Termin nicht um die von ihm vorgelegte Stelle als Hausarbeiter gegangen sei. Bei dieser Stelle habe er sich jedoch lediglich indirekt bei seinem AMS-Betreuer beworben.
9. Die belangte Behörde erließ am 30.04.2019 zu GZ: 2019-0566-9-000950 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ein Stellenangebot für eine Beschäftigung beim SÖBÜ abgelehnt habe und keine Gründe für eine Nachsicht vorliegen würden.
10. Der Beschwerdeführer brachte dagegen am 15.05.2019 einen Vorlageantrag ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
11. Am 23.05.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog - mit kurzen Unterbrechungen - ab dem 07.11.2016 Notstandshilfe.
Am 23.10.2018 schloss die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung ab, in der festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Bezugs von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben.
Am 15.02.2019 händigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer persönlich ein Einladungsschreiben zu einem Bewerbertag des SÖBÜ aus.
Geboten wurde ihm eine Teilnahme an der Beratungs- und Betreuungseinrichtung BBE zur Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot ab.
Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht für eine Stelle als Hausarbeiter/Maler beim SÖB und nahm zumindest bis zum 22.05.2019 kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde, inklusive dem erliegenden Versicherungsverlauf mit Stichtag 22.05.2019.
2.2. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Beratungs- und Betreuungseinrichtung BBE zur Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis beim SÖBÜ angeboten wurde und der Beschwerdeführer diese ablehnte.
2.3. Dass der Beschwerdeführer sich nicht für die Stelle als Hausarbeiter/Maler bewarb, ergibt sich es aus der glaubwürdigen Angabe des SÖBÜ, wonach unter der für die Bewerbung angegebenen E-Mail-Adresse keine diesbezügliche Bewerbung des Beschwerdeführers eingegangen ist. Dies steht im Einklang mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, der mitteilte, sich lediglich „indirekt“ bei seinem AMS-Betreuer beworben zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
„Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) bis (8) [...]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (7) [...]
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2. Zur Zuweisung einer Beschäftigung:
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077 ; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058 ).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076 ; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092 ).
Ein sanktionierbares Verhalten kann aber nur dann Vorliegen, wenn für die arbeitslose Person zweifelsfrei die Zuweisung zu einer Beschäftigung erkennbar ist (VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184).
3.3. Zur Zuweisung einer Wiedereingliederungsmaßnahme:
3.3.1. Arbeitswilligkeit verlangt auch die Bereitschaft des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Darunter sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu verstehen, die der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw Orientierung erreicht werden soll (VwGH 15. 11. 2000, 96/08/0042).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG wird jedoch nur verwirklicht, wenn die Wiedereingliederungsmaßnahme zumutbar ist. Das Gesetz enthält keine Beschränkung auf bestimmte Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie bei der Beschäftigungszuweisung und führt in § 10 Abs 1 Z 3 AlVG den unbestimmten Gesetzesbegriff „wichtiger Grund“ an. Es besteht daher ein viel weitergehender Entscheidungsspielraum bei Beurteilung der Zumutbarkeit und der Arbeitswilligkeit im Falle der Nichtteilnahme an einer Maßnahme als bei der Zuweisung einer Beschäftigung. Es ist somit eine verstärkte Bedachtnahme insb auf familiäre Gesichtspunkte (zB Betreuungspflichten) möglich (VwGH 18. 10. 2000, 98/08/0304).
Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen (VwGH 20. 4. 2005, 2004/08/0031). Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (vgl zu Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen ua VwGH 21. 12. 1993, 93/08/0215 und 20. 12. 1994, 93/08/0134; vgl zur Anwendung auf Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Änderung der Rechtslage durch Art IV Z 1 der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl 1993/502, das Erk vom 26. 9. 1995, 94/08/0131, uva).
Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann kein Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs 1 AlVG sein (VwGH 1. 4. 2009, 2006/08/0161).
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist auch nur dann zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl VwGH 30. 4. 2002, 2002/08/0042) und wenn sie gesetzlich zugelassen ist (vgl VwGH 20. 4. 2005, 2004/08/0031).
3.3.2. Einem möglichen (Transit-)Arbeitsverhältnis sind oft Vorbereitungsmaßnahmen („Vorbereitungsphase“) wie beispielsweise Arbeitstrainings vorgelagert.
Dadurch soll einerseits die arbeitslose Person die Möglichkeit bekommen, sich auf die Transitbeschäftigung vorzubereiten, und andererseits der sozialökonomische Betrieb die Gelegenheit haben, einen möglichen Einsatzbereich für die betreffende Person zu finden.
Am Ende der Vorbereitungsphase wird gewöhnlich nicht allen Teilnehmern auch tatsächlich ein konkretes Dienstverhältnis angeboten.
Bei der Vorbereitungsphase handelt es sich nicht um die Zuweisung zu einer Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG, da in dieser Phase (noch) keine konkrete Beschäftigung zugewiesen bzw. angeboten wird, deren Zumutbarkeit überprüft werden kann.
Es liegt auch keine sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit vor, weil die Vorbereitungsphase mitunter mehrere Wochen dauern kann und ein Beschäftigungsverhältnis meistens erst angeboten wird, wenn sich der Teilnehmer bewährt hat und eine passende, zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit im sozialökonomischen Betrieb vorhanden ist.
Bei der Vorbereitungsphase handelt es sich daher um eine Wiedereingliederungsmaßnahme, deren Zumutbarkeit von deren Notwendigkeit oder zumindest Nützlichkeit und der rechtskonformen Zuweisung abhängt (vgl. VwGH 16. 11. 2011, 2008/08/0273).
Der Vorbereitungsphase ist üblicherweise eine Informationsveranstaltung vorgeschalten, die als Kontrolltermin iSd § 49 AlVG vorgeschrieben wird (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9 AlVG).
3.3.3. Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren.
Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt.
Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben.
Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. VwGH 21.01.2009, 2006/08/0012, mwN).
Die Zuweisung zu einer Maßnahme bedarf also des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese Maßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen.
Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (VwGH 5.9.1995, 94/08/0246; 21. 12. 1993, 93/08/0215).
Ob die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausreichen oder nicht, und es deshalb einer Schulungsmaßnahme bedarf, ist auch dann amtswegig festzustellen, wenn der Arbeitslose die Frage der Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme im Verwaltungsverfahren nicht von sich releviert (VwGH 19. 12. 2000, 5233/19/2001).
Wendet die arbeitslose Person ein, sie habe bereits mehrmals inhaltlich gleiche Maßnahmen (Einzelcoaching, Bewerbungstraining) absolviert und könne daher eine Maßnahme keine Defizite schließen, die nicht schon durch die vorangegangenen geschlossen worden wären (weshalb es an der Notwendigkeit der Maßnahme fehle), muss sich das Arbeitsmarktservice unter Einhaltung des Parteiengehörs damit auseinandersetzen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeit dieser Person im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen. Allein mit der Begründung, die zuletzt besuchte Maßnahme, bei der es sich um ein Einzelcoaching gehandelt habe, liege bereits einige Jahre zurück, der Arbeitsmarkt ändere sich laufend und die Maßnahmen würden laufend entsprechend angepasst, hat das Arbeitsmarktservice nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Person bestimmte Kenntnisse und Befähigungen im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen (VwGH 20. 10. 2010, 2009/08/0109).
3.3.4. Wenn aufgrund bestimmter Umstände, wie insbesondere einer längere Arbeitslosigkeit iVm bestimmten beispielsweise im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die Zuweisungsgründe als bekannt angenommen werden können, kann gemäß § 9 Abs. 8 AlVG gegenüber der arbeitslosen Person die Begründungspflicht für die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme entfallen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zuweisungsgründe als bekannt angenommen werden können, ist ein subjektiver Maßstab anzulegen, sodass eine allfällige Nachfrage der arbeitslosen Person nach dem Grund der Zuweisung das Fehlen dieser Kenntnis über die Zuweisungsgründe indiziert.
Die Behörde ist aber jedenfalls, d.h. auch bei berechtigter Annahme des Bekanntseins der Zuweisungsgründe in jedem Einzelfall zur Dokumentation, welche Gründe konkret für die Zuweisung ausschlaggebend waren und aufgrund welcher Umstände angenommen wurde, dass der arbeitslosen Person diese Gründe bekannt waren, verpflichtet (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9 AlVG).
Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt weiterhin voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl VwGH 20. 10. 2010, 2009/08/0109).
Spätestens im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs 1 Z 3 AlVG hat das Arbeitsmarktservice dann darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs 8 AlVG vorlag und – im Sinne einer Prognoseentscheidung – die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl VwGH 20. 10. 2010, 2009/08/0105).
3.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer keine Beschäftigung, sondern die Teilnahme an der Beratungs- und Betreuungseinrichtung BBE zur Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis angeboten.
Bei dieser Vorbereitungsphase handelte es sich um eine Wiedereingliederungsmaßnahme.
Deren Zumutbarkeit ist von deren Notwendigkeit oder zumindest Nützlichkeit und der rechtskonformen Zuweisung abhängig.
Selbst wenn aufgrund der langen Arbeitslosigkeit die Zuweisungsgründe als bekannt angenommen werden konnten, hätte die belangte Behörde im Einzelfall dokumentieren müssen, welche Gründe konkret für die Zuweisung ausschlagegebend waren und aufgrund welcher Umstände angenommen wurde, dass der arbeitslosen Person diese Gründe bekannt waren.
Die belangte Behörde verkannte im Zuge der Zuweisung, im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung die Rechtslage, indem sie davon ausging, dass die zugewiesene Teilnahme an der Beratungs- und Betreuungseinrichtung BBE zur Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis in rechtlicher Hinsicht eine Beschäftigung darstellen würde.
Folglich legte sie nicht wie erforderlich dar, ob die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme gegeben waren.
Mit dem in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Verweis auf das Lebensalter und die gesundheitlichen Einschränkungen, sowie die Distanz vom Arbeitsmarkt, wurde keine Feststellungen dazu getroffen, welche konkrete "Problemlage" beim Beschwerdeführer vorlag und ob die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung dieser konkreten Problemlage notwendig oder nützlich erschien.
Die Aufklärungsversäumnisse können später im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
3.4. In Ermangelung der (zulässigen) Zuweisung einer Beschäftigung oder einer Wiedereingliederungsmaßnahme steht das Verhalten des Beschwerdeführers daher nicht unter der Sanktionsandrohung des § 10 Abs.1 Z 1 oder Z 3 AlVG.
Insofern erweist sich somit der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe als rechtswidrig.
3.5. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Vorlageantrag beantragt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte jedoch durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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