VwGH 93/08/0215

VwGH93/08/021521.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerden des G in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen die aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses für das LAA OÖ ausgefertigten Bescheide vom 13. 7. 1993, Zl. IVa-AlV-7022-O-B/3387 240757/Linz, betr Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG,

1. für den Zeitraum vom 29. Mai 1992 bis 23. Juli 1992 (Zl. 93/08/0215),

2. für den Zeitraum vom 27. Juli 1992 bis 20. September 1992 (Zl. 93/08/0216),

3. für den Zeitraum vom 2. April 1992 bis 27. Mai 1992 (Zl. 93/08/0217) und

4. für den Zeitraum vom 5. April 1993 bis 30. Mai 1993 (Zl. 93/08/0218),

zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AMFG §19 Abs1 litb;
AVG §66 Abs4;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AMFG §19 Abs1 litb;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 44.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis vom 30. März 1993, Zlen. 92/08/0216, 0267, 93/08/0005, zu entnehmen. Daraus ist für den vorliegenden Beschwerdefall noch von Bedeutung, daß der Beschwerdeführer (der seit Jahren im Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht) erstmals mit Schreiben des Arbeitsamtes Linz vom 1. April 1992 zu einer "Arbeitsmarktausbildung gemäß § 19 (1) b, § 20 (2) AMFG; Renovierungsprojekt Linz vom 1.1.1992 bis 31.12.1992" zugewiesen wurde. In diesem Schreiben heißt es, daß das Arbeitsamt für den Beschwerdeführer einen Platz in diesem Renovierungsprojekt reserviert habe und ihn zur Teilnahme an diesem Arbeitstraining ab 2. April 1992, 9.00 Uhr, einlade. Nach einer Erklärung des Beschwerdeführers, daß er nicht bereit sei, sich "der Nach-(Um)Schulung zu unterziehen" sprach das Arbeitsamt mit Bescheid vom 15. April 1992 aus, daß der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 2. April 1992 bis 27. Mai 1992 verloren habe, weil er sich ohne wichtigen Grund geweigert habe, an der Arbeitsmarktausbildung "Renovierungsprojekt" teilzunehmen.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt dem "Renovierungsprojekt" zugewiesen und nach seiner weiteren Weigerung, daran teilzunehmen, wurde er mit Bescheid vom 22. Juni 1992 für den Zeitraum vom 29. Mai 1992 bis 23. Juni 1992 und mit Bescheid vom 12. August 1992 für den Zeitraum vom 27. Juli 1992 bis 20. September 1992 des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für verlustig erklärt. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen blieben erfolglos. Nach der Begründung der Berufungsbescheide handelte es sich bei diesem "Renovierungsprojekt" um ein Arbeitstraining, d.h. um systematische Arbeitsübungen zur Verbesserung der Arbeitshaltung und zur Steigerung der Arbeitsbelastbarkeit von Personen im Hinblick auf deren Berufseingliederung.

Mit Erkenntnis vom 30. März 1993, Zlen. 92/08/0216, 0267, 93/08/0005, hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsbescheide der belangten Behörde vom 13. Juni 1992, vom 20. Oktober 1992 und vom 17. September 1992 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf und führte dazu in der Begründung aus, daß unter einer Nach- und Umschulung im Sinne des § 9 bzw. des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG ein "Arbeitstraining" (im Sinne systematischer Arbeitsübungen zur Verbesserung der Arbeitshaltung und zur Steigerung der Arbeitsbelastbarkeit von Personen im Hinblick auf deren Berufseingliederung) nicht verstanden werden könne. Die Nach- und Umschulung diene nicht der Wiedereingliederung arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt, sondern entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit (um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für den Arbeitslosen herzustellen) oder der Auffrischung von Kenntnissen im erlernten (allenfalls auch im früher ausgeübten) Beruf. Das in Aussicht genommene Arbeitstraining für den Beschwerdeführer habe nach den Feststellungen der belangten Behörde weder dem Zwecke der Umschulung noch der Nachschulung, sondern (ausschließlich) der Reintegration in den Arbeitsmarkt im Sinne der "Arbeitsgewöhnung" (ausgehend von der Annahme, daß der Beschwerdeführer als Langzeitarbeitsloser - ungeachtet seiner beruflichen Qualitäten - dem Arbeiten an sich entwöhnt sei) gedient. Der Arbeitslose sei nach dem Gesetz nicht verpflichtet an einem solchen Wiedereingliederungstraining teilzunehmen.

2.1. Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des Arbeitsamtes Linz zu der Frage ein, inwieweit eine Beschäftigung in diesem Renovierungsprojekt der Vermittlung zusätzlicher beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Um- bzw. Nachschulung der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG diene.

Nach einer Stellungnahme des Arbeitsmarktservice des Arbeitsamtes Linz vom 26. Mai 1993 gehe aus der Aktenlage hervor, daß der Beschwerdeführer mit kurzen Unterbrechungen seit 1982 arbeitslos sei. Er besitze keine Berufsausbildung und sei ausschließlich in kurzen Dienstverhältnissen als Hilfsarbeiter und Kraftfahrer tätig gewesen. Durch die einjährige Schulungsmaßnahme "Renovierungsprojekt" hätten beruflich verwertbare Kenntnisse im Bau- und Baunebengewerbe vermittelt werden sollen. Ziel dieser Schulungsmaßnahme sei die Herstellung bzw. Verbesserung der Qualifikation, das Aneignen von Arbeitsvoraussetzungen, sowie das Entwickeln und Umsetzen persönlicher und beruflicher Ziele. Dieser Qualifikationsschwerpunkt spiegle sich auch in der Verteilung der Unterrichtseinheiten wider. Die Fächer praktischer Unterricht, Fachunterricht, Allgemeinbildung und allgemeines Bewerbungstraining würden 86 % der gesamten Unterrichtszeit umfassen. Ergänzende Fächer zu den subjektiven, psychischen und sozialen Rahmenbedingungen seien bei allen Kursen für Langzeitarbeitslose üblich und dienten der Sicherung des Unterrichtserfolges der lernentwöhnten Erwachsenen in den qualifizierenden Fächern. Aus dem beiliegenden Konzept sei ersichtlich, daß durch die Teilnahme an diesem Renovierungsprojekt zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt würden. Insbesondere werde hiezu auf den Erwerb von Fachwissen unter Punkt 5.2. und auf handwerkliche Erfahrung unter Punkt 5.3. des Konzeptes hingewiesen. Dadurch werde die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Erwerb von Fachkenntnissen gehoben, an die gestiegenen beruflichen Anforderungen angepaßt und der Leistungswerber mit dem Aufkommen neuer Arbeitsmethoden, Werkstoffen, Verfahrensmethoden, Apparaten und Instrumenten vertraut gemacht. Die Einweisung in das Renovierungsprojekt sei also nicht zum Zwecke des Arbeitstrainings erfolgt, sondern um dem Beschwerdeführer durch eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 26 AMF unter Berücksichtigung seiner individuellen gesundheitlichen Einschränkungen die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes zu erleichtern. Dieser Stellungnahme lag die "Konzeptaktualisierung 30.6.1992" des Renovierungsprojekt Linz bei. Beides wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 1993 zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, dazu bis 21. Juni 1993 schriftlich Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht erstattet.

2.2. Mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden vom 13. Juli 1993 wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeiträume vom 2. April bis 27. Mai 1992, vom 29. Mai bis 23. Juli 1992 und vom 27. Juli bis 20. September 1992 neuerlich ab.

3. Ferner wurde der Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 2. April 1993 (vor Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1993) neuerlich dem genannten Renovierungsprojekt zugewiesen. Mit Bescheid vom 7. Mai 1993 hat das Arbeitsamt festgestellt, daß der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den Zeitraum vom 5. April 1993 bis 30. Mai 1993 verloren habe, weil er sich ohne wichtigen Grund geweigert habe, an der "Arbeitsmarktausbildung Renovierungsprojekt" teilzunehmen. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1993 und beantragte "die Bezüge auszuzahlen". Auch diese Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 1993 als unbegründet abgewiesen.

4. In der jeweils gleichlautenden Begründung ihrer Berufungsentscheidungen zitiert die belangte Behörde u.a. die Stellungnahme des Arbeitsamtes Linz zum Wesen des Renovierungsprojektes, die angewendeten Rechtsvorschriften, sowie auszugsweise das schriftliche Konzept dieses Renovierungsprojektes und zieht daraus die Schlußfolgerung, daß die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Erwerb von Fachkenntnissen hätte gehoben und den gestiegenen beruflichen Anforderungen angepaßt werden sollen. Der Beschwerdeführer hätte mit dem Aufkommen neuer Arbeitsmethoden, Werkstoffe, Verfahrensmethoden, Apparaten und Instrumenten vertraut gemacht werden sollen, wodurch höherqualifizierende Kenntnisse und Fähigkeiten hätten vermittelt werden sollen. Es stehe daher fest, daß der Beschwerdeführer dem (jeweiligen) Auftrag des Arbeitsamtes, sich einer Umschulung im Renovierungsprojekt zu unterziehen, nicht nachgekommen sei.

5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, zu den hg. Zlen. 93/08/0215-0218 protokollierten Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdefälle ihres sachlichen und personellen Zusammenhanges wegen miteinander zu verbinden und darüber erwogen:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde im wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30. März 1993, Zlen. 92/08/0216, 0267, 93/08/0005, das sogenannte "Renovierungsprojekt" neuerlich als Um- bzw. Nachschulungsmaßnahme zu beurteilen, obgleich der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, daß dieses "Arbeitstraining" eine solche Maßnahme nicht darstelle. In der Verfahrensrüge bestreitet der Beschwerdeführer, körperlich zu jenen Arbeiten, die er im Rahmen des "Renovierungsprojektes" hätte verrichten sollen, geeignet zu sein.

Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Bescheidbeschwerde stattgegeben, so sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Diese Bestimmung ist nur in den Beschwerdefällen Zlen. 93/08/0215, 0216 und 0217, nicht aber im Beschwerdefall 93/08/0218 anzuwenden, da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. März 1993 über den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 5. April 1993 bis 30. Mai 1993 nicht erkannt hat. Es kann im übrigen jedoch dahin stehen, inwieweit die belangte Behörde bei Erlassung ihres Ersatzbescheides aufgrund ergänzender Ermittlungstätigkeit von einem anderen Sachverhalt auszugehen berechtigt war, als er dem ersten Rechtsgang (und damit auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) zugrunde lag (vgl. dazu etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 732 f zitierte Rechtsprechung), sowie ferner, ob der Sachverhalt von jenem der im ersten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheide abweicht oder von der belangten Behörde - entgegen ihrer Verpflichtung aus § 63 Abs. 1 VwGG - nur rechtlich neuerlich unrichtig beurteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im Rahmen des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) alle für die Entscheidung der Frage, ob das betreffende subjektive Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist oder nicht, maßgebenden Gründe zu beachten. Es ist daher eine für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit im Rahmen der Beschwerdepunkte maßgebende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof auch dann aufzugreifen, wenn sie vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt der Beschwerde geltend gemacht wurde (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A, u.a.). Eine solche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen an:

Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Der in § 10 Abs. 1 für den Fall der Weigerung, eine vom Arbeitsamt zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen, vorgesehene Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG auch dann ein, wenn der Arbeitslose sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt.

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen kann zunächst nicht abgeleitet werden, daß es im freien Belieben des Arbeitsamtes stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, daß die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (vgl. in diesem Sinne auch Dirschmied, AlVG2, 75).

Abgesehen davon könnte von einer ungerechtfertigten Weigerung des Beschwerdeführers, an solchen Maßnahmen teilzunehmen, nur dann gesprochen werden, wenn sie sich konkret auf eine Umschulungs- oder Nachschulungsmaßnahme in dem im Vorerkenntnis dargelegten Sinne bezieht und in objektiver Kenntnis des Inhaltes und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dies wäre dann der Fall, wenn die belangte Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hätte. Ein Arbeitsloser, dem Nach- und Umschulungsmaßnahmen (wenn auch möglicherweise fälschlich) als "Arbeitstraining" ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsamt zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden. Da das Arbeitsamt nach der Aktenlage den Beschwerdeführer zum "Renovierungsprojekt" ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des "Arbeitstrainings" zugewiesen hat, kann die Weigerung des Beschwerdeführers, dieser Zuweisung nachzukommen, auch für den Fall, daß es sich tatsächlich um eine Nach- oder Umschulungsmaßnahme im Sinne der Rechtsausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1993, Zlen. 92/08/0216, 0267, 93/08/0005, gehandelt haben sollte, nicht als Weigerung mit den Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG angesehen werden. Die diesbezüglichen Versäumnisse anläßlich der Zuweisung des Beschwerdeführers zur Schulungsmaßnahme können daher auch im Rechtsmittelverfahren - naturgemäß - nicht mehr nachgeholt werden.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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