VwGH 2002/08/0042

VwGH2002/08/004230.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 23. Mai 2000, Zl. 4/1280/Nr.0252/00-11, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §63 Abs1;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 1998 wurde der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 22. Dezember 1997, mit dem dem im Jahre 1939 geborenen Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 17. November 1997 bis 28. Dezember 1997 infolge Nichtteilnahme an einer Maßnahme der Wiedereingliederung aberkannt worden war, bestätigt. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0306, aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 6. Mai 1997, 95/08/0339, und vom 16. September 1997, 96/08/0308) steht es nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Eine solche Zuweisung kann sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Das Arbeitsmarktservice hat diese Voraussetzung zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen. Von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer ihm zugewiesenen Maßnahme teilzunehmen, kann demgemäß nur dann gesprochen werden, wenn diese Zuweisung sich konkret auf eine solche Maßnahme bezieht und in objektiver Kenntnis des Inhaltes und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme bedarf somit des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen, und trifft überdies das Arbeitsmarktservice die Pflicht, den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, zu belehren.

Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass vor Zuweisung des Beschwerdeführers zur gegenständlichen Maßnahme ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren und entsprechende Belehrungen im Anschluss an ein solches Verfahren stattgefunden haben."

Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 25. April 2000 dem Beschwerdeführer Kopien einer Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle und der dort im berufungsgegenständlichen Zeitraum gemachten EDV-Texteintragungen zur Kenntnisnahme übermittelt, die für die getroffene erst- und zweitinstanzliche Entscheidung herangezogen worden seien. In seiner Stellungnahme dazu vom 10. Mai 2000 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die übermittelten Unterlagen deutlich machten, dass keinesfalls die Voraussetzungen für die Zuweisung zur Maßnahme ermittelt worden seien. Es werde in keiner Weise dargetan, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführer verfüge und inwiefern diese für eine erfolgreiche Vermittlung nicht ausreichen sollten. Soweit auf das Verhalten und den Widerstand des Beschwerdeführers Bezug genommen werde, sei dies angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobenen Voraussetzungen "Kenntnisse und Fähigkeiten" rechtlich irrelevant.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. In der Begründung finden sich hinsichtlich der Verfahrensschritte nach der Erwähnung des oben genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes folgende Ausführungen:

"Mit Schreiben vom 25.4.2000 wurden Ihnen in der Anlage Kopien der von der Landesgeschäftsstelle angeforderten Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle und die dort im berufungsgegenständlichen Zeitraum gemachten EDV-Texteintragungen zur Kenntnisnahme übermittelt, die für die getroffene erst- und zweitinstanzliche Entscheidung herangezogen wurden.

'Herr S. (der Beschwerdeführer) war von 05.11.1979 bis 30.09.1999 durchgehend arbeitslos gemeldet. Seit 01.10.1999 bezieht er Pensionsvorschuss.

Zu Beginn der Vormerkung wurde selbstverständlich versucht, Herrn S. am Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. in weiterer Folge auch, ein Gespräch mit dem Kunden über andere (branchenfremde) Tätigkeiten zu führen. Dies scheiterte jedoch am Verhalten und heftigen Widerstand des Kunden (leider wurden Texteintragungen, die diese Gespräche dokumentieren, vom System gelöscht).

Aufgrund der Tatsache, dass eine treffsichere Vermittlung durch das Verhalten von Herrn S. nicht gewährleistet erschien, wurde im weiteren Verlauf die Betreuung auf Existenzsicherung und Überwachung der Arbeitsmarktsituation im Hinblick auf eventuelle neue Möglichkeiten beschränkt (Einschränkung der Intensivbetreuung).

Anfang 1997 wurde dann eine Maßnahme speziell für eine Personengruppe geschaffen, bei der bedingt durch ihre langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt davon ausgegangen werden konnte, dass es keinen anderen Weg für eine Wiedereingliederung gibt ('Neue Chance'). Dies stellte eine neue Möglichkeit der Wiedereingliederung von Herrn S. in den Arbeitsmarkt dar und er wurde, nicht zuletzt auch auf Anregung der LGS (IKS/Herr G./Frau A.), zu dieser Maßnahme zugewiesen.

Herr S. wurde am 08.09.1997, rechtzeitig vor Kursbeginn, über die Maßnahme informiert, und zwar sowohl über die Kursidee (Versuch einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit besonderem Schwerpunkt auf Hinterfragung der persönlichen Problematik, sowie die mit langjähriger Arbeitslosigkeit verbundenen Problematiken, weniger mit Schwerpunkt Qualifizierung), als auch über die Verbindlichkeit und eventuelle Folgen bei Nichtteilnahme ('Verpflichtung zur Teilnahme' heißt, Herr S. wurde über die Konsequenzen gemäß § 10 AlVG in Kenntnis gesetzt, sollte er an der Maßnahme nicht teilnehmen oder die Teilnahme vereiteln).

Dass Herr S. prinzipiell Interesse an einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hatte, geht daraus hervor, dass er am 12.11.1997 beim Arbeitsmarktservice schriftlich darum angesucht hatte, ihm die Fortführung seines Studiums 'Eisenhüttentechnik', welches er aus finanziellen Gründen abbrechen musste, zu ermöglichen. Dieses Ansuchen musste mit dem Hinweis auf § 12 (3) AlVG abgelehnt werden.

Information zum Thema Kursbuchung 17.11.1997 und Kurseintritt 17.11.1997: tatsächlich wurde die Kursbuchung am 27.02.1997 durchgeführt (siehe PST-Bewegungsseite/eine Zeile darunter), am 17.11.1997 erfolgte lediglich eine Umbuchung seitens der Kursabteilung, und zwar vom Zuweisungs-SDG auf den tatsächlichen Kurs-SDG für den jeweiligen Kurseintrittstermin.'

Texteintragung vom:

29.7.1996: Erhebungsbogen Notstandshilfe 93:

Problemlage: Probleme aufgrund des Alters, motivationale Probleme.

Vereinbarte Maßnahmen: keine Maßnahmen sinnvoll aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (17 Jahre), aufgrund der Änderungen bei Pensionsansprüchen (Anhebung der Versicherungszeiten, Wegfall der Differenzzahlung bei der PV) Pensionsansuchen wahrscheinlich mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

3.3.1997: Aufgrund einer Beanstandung durch LGS/IKS - Fr. Mag. A. wurde Hr. S. für die *NH93*-Maßnahme 'Neue Chance' angemeldet; Hr. S. wurde über diesen Schritt noch nicht informiert, da aufgrund des bisherigen Betreuungsverlaufs ohnehin mit einer Weigerung seitens des Kunden zu rechnen ist ( Information über Kursanmeldung erfolgt rechtzeitig vor Kursbeginn, regelmäßige Wiedervorlage bezüglich Einstiegsdatum.

21.8.1997: Neuerliche Beanstandung durch IKS

('Anmeldung für Kursmaßnahme ohne Information des Kunden' und 'keine Vermittlungsaktivitäten seit 1984'):

(Stellungnahme: 1) Nachdem es sich bei Hrn. S. um eine sehr schwierige Kundschaft handelt (siehe Texteintragungen der vergangenen Jahre) und mit massiver Reaktion auf eine zwangsweise Kurseinweisung zu rechnen ist, wird eine tatsächliche Realisierung eines Kursbesuches (= Sicherung des Kursplatzes/fraglich, ob die Kapazitäten ausreichen) abgewartet. Er wird jedoch Rechtzeitig vor Kursbeginn informiert werden. Es handelt sich hier um eine diplomatische Vorgangsweise die zum Ziel hat, unnützen Ärger auf beiden Seiten zu vermeiden!

2) Fehlende

Vermittlungsaktivitäten: leider wurden vom EDV-System die 'x'- Texteintragungen vor dem 1.8.1991 herausgelöscht, wodurch dem Außenstehenden der Betreuungsverlauf transparenter erscheinen könnte. Die Vermittlungsbemühungen gestalteten sich ab Übernahme sehr schwierig und erwiesen sich letzten Endes als unmöglich, da Hr. S. zum einen nicht bereit war, seinen Beitrag zu leisten und bei der Lösung des Problems mitzuwirken, und zum anderen zum damaligen Zeitpunkt keine geeigneten Maßnahmen für diese Personengruppe zur Verfügung standen. Somit beschränkte sich die Betreuung auf die Sicherung der Existenz und die laufende Überprüfung der Situation und der zur Verfügung stehenden Maßnahmen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters wurde dann anfangs auch auf die Anmeldung zur 'Neuen Chance' verzichtet, die dann aufgrund der 1. IKS-Beanstandung getätigt wurde.

8.9.1997: Vorsprache: über Anmeldung für 'Neue Chance'

informiert ( über Kursidee prinzipiell aufgeklärt (Versuch der Wiedereingliederung bzw. auch als 'Gegenleistung' zum Notstandshilfe-Bezug/Hr. S. merkt natürlich an, daß eine Wiedereingliederung im 58. Lebensjahr kaum Sinn ergibt) - Verpflichtung zur Teilnahme, Kursbeginn entweder 9 oder 10/97.

6.11.1997: neuen Notstandshilfe-Antrag ausgegeben (

Herr S. versucht wieder, über Sinnhaftigkeit der Kursmaßnahme 'Neue Chance' zu diskutieren, darüber informiert, dass es sich dabei um eine Anweisung der Landesgeschäftsstelle handelt, der aufgrund der Verpflichtung zur Verfügbarkeit Folge zu leisten ist.

Mit Schreiben vom 12.11.1997 reagierten Sie auf das Einladungsschreiben vom 4.11.1997, mit dem Sie zur Teilnahme an der berufungsgegenständlichen Kursmaßnahme eingeladen wurden und stellten erneut den Antrag auf Unterstützung zur Fortführung Ihres Studiums an der Montanuniversität Leoben.

Mit Schreiben vom 18.11.1997 wurde Ihnen die Gesetzeslage mitgeteilt - im besonderen § 12 Abs. 3 AlVG, wodurch Sie im Falle eines Studiums nicht als arbeitslos gelten würden, und Ihnen eine Unterstützung zur Fortführung Ihres Studiums nicht gewährt werden kann.

1.12.1997: Stellungnahme zur Niederschrift § 10/'Neue Chance': Herr S. ist am 17.11. zwar zur Kurseröffnung erschienen, er hat die Maßnahme allerdings nicht angetreten bzw. den Antritt vereitelt, da er (nach Rücksprache mit Kollegin S./Kursabteilung) während einer Pause ohne Angabe von Gründen verschwunden ist. Herr S. ist seit 5.11.1979 durchgehend arbeitslos, er ist damit Teil des Personenkreises NH93, für den im Rahmen der 'Aktion Aktiv' eben jene Integrationsmaßnahme 'Neue Chance' geschaffen wurde. Die gültigen Geschäftsbedingungen des Arbeitsmarktservice verpflichten Arbeitslose sowohl zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als auch zur Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen, sofern deren Inhalt auf die vorliegende Problematik abgestimmt ist - Hr. S. wäre somit verpflichtet gewesen, an dieser Maßnahme teilzunehmen. Die von Herrn S. angegebenen Gründe, warum er die Maßnahme ablehnt, sind daher für eine Verweigerung/Vereitelung nicht ausreichend. Im Rahmen einer Kontrolle durch das IKS der Landesgeschäftsstelle wurde diese Tatsache mit dem Hinweis auf die Geschäftsbedingungen sowohl von Frau Mag. A. als auch von Herrn G. bestätigt. Eine Niederschrift nach § 10 AlVG war daher gerechtfertigt.

26.2.1998: Kurze Zusammenfassung: seit 11/97

durchgehend arbeitslos, Kursmaßnahme 'Neue Chance' 11/97 verweigert (Sanktion § 10). Stellensuche mittels AUA erfolglos wegen Alter bzw. mangels Berufspraxis; Stellensuche im Transitbereich bzw. Tauschbörse bis dato ebenfalls erfolglos (entweder wegen Alter oder Qualifikation); AUA weiterhin aufrecht.

Ansonsten eingeschränkte Betreuung."

Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides

u. a. Folgendes dargelegt:

"Wenn Ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die

Zuweisung zur Maßnahme nicht ermittelt worden wären ist dazu auszuführen, dass das Zurkenntnisbringen der Kursidee im Gespräch mit einer Partei auch die Begründung beinhaltet, warum die Maßnahme - basierend auf dieser Idee - im speziellen Fall angezeigt erscheint. Ihre Schlussfolgerung aus der Feststellung, dass Sie nur über die Kursidee informiert wurden, kann aus logischen Überlegungen gar nicht den Tatsachen entsprechen, da die hintergrundlose Information über die Notwendigkeit der Zuweisung in Ihrem speziellen Fall gar keinen Sinn ergibt.

Nach einer seit 1.11.1979 ununterbrochen dauernden Arbeitslosigkeit kann es aufgrund bestehender Erkenntnisse nicht mehr ausschließlich erforderlich sein, nur auf bestehende Kenntnisse und Fähigkeiten einzugehen - die nach einer derart langen Zeit auch nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen - sondern ist es diesfalls in erster Linie von wesentlich größerer Bedeutung, Sie wieder grundsätzlich in den Arbeitsmarkt zu integrieren zu versuchen, indem Ihnen die Möglichkeit gegeben wird, Sie wieder an die Regelmäßigkeit des Arbeitslebens zu gewöhnen. Der von Ihnen aufgrund des VwGH-Erkenntnisses behaupteten rechtlichen Irrelevanz kann daher nicht gefolgt werden, da es wie angeführt auch auf andere Umstände bei der Beurteilung der Voraussetzungen ankommt. Als übergeordnete Instanz, die die Erfüllung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen hat, hat Sie die Landesgeschäftsstelle aufgrund dieser Überlegungen zur Maßnahme zugewiesen, mit dem Ziel, Ihnen mit dieser Maßnahme einen Arbeitsplatz zu schaffen. Es handelt sich entgegen Ihrer Ansicht daher nicht um einen billigen und plumpen Trick des Arbeitsmarktservice, Sie als Langzeitarbeitslosen aus der Notstandshilfe drängen zu wollen und dadurch die Statistik zu verschönern."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Erfolgt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatbestandsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 1987, auf Seite 734 zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde rügt u.a., dass kein Ermittlungsverfahren zur Frage stattgefunden habe, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Diesem Vorbringen in der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat gegen § 63 Abs. 1 VwGG verstoßen, indem sie den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich bestätigte, obwohl nicht zu allen Punkten, die nach dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0306, zu behandeln gewesen wären, Ermittlungen durchgeführt worden sind.

Für die belangte Behörde ist auch durch das Vorbringen in der Gegenschrift nichts zu gewinnen, dass "die Feststellung der 18- jährigen Arbeitslosigkeit und der sich daraus ergebenden Folgen, unabhängig von der vorhandenen Ausbildung, worin weder aktuelle Praxis noch neueste Kenntnisse bestehen, als ausreichend dafür anzusehen sind, auf ein weiteres und noch umfassenderes Verfahren im speziellen Fall ohne Bedenken verzichten zu können"; ein anderes Ergebnis hätte dadurch zweifellos nicht erbracht werden können; über die Art des Ermittlungsverfahrens, ob es sich dabei um ein Sachverständigengutachten handeln müsse oder die Erfahrung der mit der Unterbringungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt täglich befassten Beschäftigten des Arbeitsmarktservice ausreiche, enthalte das AlVG keine speziellen Ausführungen, sodass im vorliegenden extremen Fall die konkrete Vorgangsweise wohl als ausreichend anzusehen sei. Wie der oben wiedergegebenen "kurzen Zusammenfassung" der Behörde vom 26. Februar 1998 entnehmbar ist, haben sich neben der langen Dauer der Arbeitslosigkeit noch das Alter und die fehlende berufliche Qualifikation als Vermittlungshindernisse erwiesen. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist aber nur dann zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgsversprechend erscheint. Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer nach der Wiedereingliederungsmaßnahme in der Lage gewesen wäre, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen, liegt jedoch nicht vor. Vielmehr hätte offenbar von drei Vermittlungshindernissen nur eines beseitigt werden können, während die beiden übrigen der tatsächlichen Wiedereingliederung weiterhin entgegengestanden wären, wobei möglicherweise mit deren Beseitigung vor Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension (vgl. dazu auch den Leistungsausschluss gemäß § 22 AlVG idF BGBl. Nr. 502/1993) nicht mehr zu rechnen gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 30. April 2002

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