AsylG 2005 §60
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2237174.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 24.07.2020, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0468/2020, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 15.10.2019 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (kurz: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005. Begründend führte er aus, dass er minderjährig und mit seinen in Österreich asylberechtigten Eltern, der Mutter XXXX denen beiden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2015, W 149 2110877-1 bzw. W149 1432248-1, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, leben wolle.
Im Antrag führte er im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe seine Eltern und ein Geschwisterchen vor langer Zeit verloren. Nun habe er diese in Österreich gefunden und wolle zu diesen gelangen. Er habe nie die Möglichkeit gehabt, mit seiner Familie zu leben und sein Traum wäre es, dass er nun mit seiner Familie lebe.
Dem Antrag beigelegt waren folgende Dokumente:
Den Beschwerdeführer betreffend:
- Reisepasskopie
- Geburtsurkunde
Die Bezugspersonen betreffend:
- Heiratsurkunde (somali und deutsch)
- Reisepasskopien
- Erkenntnisse des BVwG, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde
- E-card Kopien
- Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 30.10.2019 mit dem die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers bestätigt wurde
- Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 17.10.2019
- Meldebestätigungen
- Mietvertrag vom 26.04.2016
Mit Verbesserungsauftrag vom 23.10.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert folgende weitere Dokumente/Unterlagen nachzureichen:
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts in Österreich/finanzielle Mittel/Einkommensnachweis der Eltern (letzte drei Monate)
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft/ vollständige Kopie des Mietvertrages
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes für den BF
Am 04.11.2019 reichte der Beschwerdeführer Lohnbestätigungen der Bezugsperson, einen Nachweis über den Bezug von Familienbeihilfe, eine Kopie des Mietvertrages und eine Bestätigung der WGKK nach.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 16.04.2020 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da der Beschwerdeführer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht nachweisen habe können und die Einreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
In der beiliegenden Stellungnahme des BFA wurde näher ausgeführt, schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, zumal die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG erfüllt werden müssten. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Des Weiteren erscheine die Einreise des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK nicht geboten. Den Bezugspersonen sei mit Erkenntnissen des BVwG vom 12.08.2015, rechtskräftig per 19.08.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Der gegenständliche Einreiseantrag sei erst am 15.10.2019 eingebracht worden. Daraus ergebe sich, dass die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 AsylG zu erfüllen seien. Die Bezugspersonen würden aktuell keiner Beschäftigung nachgehen, es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Zu Art. 8 EMRK sei auszuführen, diese Regelung schreibe keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass eine Fortführung des Privat- und Familienlebens – nach mehrjähriger Trennung von der Bezugsperson – jedenfalls nicht auch in einem anderen Staat möglich sei.
3. Mit Schreiben vom 13.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2020, verweigerte die ÖB Nairobi die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG idgF iVm § 35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht nachweisen können und die Einreise des Beschwerdeführers erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Sein Aufenthalt könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
Mit E-Mail vom 27.07.2020, somit nach Bescheiderlassung, wurde um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme gebeten.
5. Gegen den Bescheid des ÖB Nairobi richtet sich die eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Bezugsperson sei mittels Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2015 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Die Bezugsperson habe seine Ehefrau, die Kindesmutter des Beschwerdeführers, und fünf minderjährige Kinder bereits 2015 nach Österreich nachholen können. Die Bezugsperson habe noch zwei weitere Söhne, zu diesen habe jedoch damals kein Kontakt bestanden, und deren Aufenthaltsort sei nicht bekannt gewesen. Nachdem mit dem Beschwerdeführer ungefähr Ende 2018 wieder Kontakt hergestellt worden sei, sei schnellstmöglich der gegenständliche Antrag gestellt worden.
Die Bezugsperson 1 lebe mit seiner Ehefrau (Bezugsperson 2) sowie den fünf Kindern, die die Geschwister des Beschwerdeführers seien, in einer entsprechenden ortsüblichen Mietwohnung. Die Bezugsperson sei bereits seit Jahren berufstätig. Seit Juli 2020 sei die Bezugsperson wieder auf Vollzeitbasis angestellt und verdiene monatlich durchschnittlich EUR 1.200. Die Mutter des Beschwerdeführers beziehe derzeit noch Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von etwa EUR 450 monatlich. Des Weiteren beziehe die Familie für die fünf minderjährigen Kinder Familienbeihilfe. Die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat komme nach der ständigen Judikatur nicht in Frage, da ein Familienleben in Somalia aufgrund der Schutzgewährung von vornhinein ausgeschlossen werden könne und ein anderer Staat mangels Anknüpfungspunkte ebenfalls keine taugliche Ausweichmöglichkeit zur Fortsetzung des Familienlebens darstelle. Im vorliegenden Fall erscheine die Einreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten, da die Trennung der Familienangehörigen direkt mit der Flucht der Bezugsperson zusammenhänge.
Der Beschwerde waren - neben den bereits vorgelegten - noch folgende Unterlagen beigelegt:
- Dienstvertrag des Vaters vom 06.07.2020
- Auszahlungsnachweis Juli – August 2020
- Lohn/Gehaltsabrechnung Mai - November 2019
- Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeld vom 31.10.2019 der Wiener Gebietskrankenkasse
- Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe vom 17.10.2019
- Versicherungsdatenauszug des Vaters von 14.02.2019
- Familienfoto
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.11.2020, eingelangt am 23.11.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Amt zur weiteren Veranlassung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein bei Antragstellung minderjähriger somalischer Staatsangehöriger, stellte am 15.10.2019 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.
Als Bezugspersonen wurden XXXX als Vater (Bezugsperson 1) XXXX als Mutter (Bezugsperson 2) angeführt. Diesen wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2015, zu den Geschäftszahlen W149 2110877-1 und W149 1432248-1, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Die Bezugspersonen haben ein monatliches Einkommen von 1.830 EUR (Nettoeinkommen von etwa 1.200 EUR [14-mal jährlich] aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, 450 EUR Kinderbetreuungsgeld sowie 180 EUR Familienbeihilfe). Die Bezugspersonen wohnen mit ihren fünf minderjährigen Kindern in einer 98,51 m2 großen Gemeindewohnung wofür sie monatlich 811,63 Miete zahlen.
Es wurde keine Bestätigung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungs-schutz, welcher in Österreich leistungspflichtig ist, im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG vorgelegt.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 2 bis 3 AsylG sind in einer Gesamtbetrachtung nicht erfüllt, der Beschwerdeführer konnte weder einen aktuellen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz noch über ausreichende finanzielle Mittel vorlegen.
Festgestellt wird, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Bezugspersonen schon vor Ausreise der Bezugspersonen kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestand.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Erkenntnisse der Asylzuerkennung hinsichtlich der Bezugspersonen und der Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Nairobi.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde.
Die Feststellungen zur Wohnsituation sowie zur Einkommenssituation der Bezugspersonen ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden und den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellung zum Nichtbestehen eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes, welcher in Österreich leistungspflichtig ist, ergibt sich aus den Angaben der Bezugspersonen sowie dem Akteninhalt. Ein bereits bei Antragstellung bestehender Versicherungsnachweis wurde nicht vorgelegt.
Im Laufe des Verfahrens gelang es dem Beschwerdeführer (mit Hilfe der Bezugspersonen) nicht den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zu erbringen, obwohl er mit Verbesserungsauftrag vom 23.10.2019 sowie Mitteilung gem. § 35 abs. 4 AsylG konkret darauf hingewiesen wurde. Die Bezugspersonen legten Gehaltszettel, Nachweis über Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld vor und verfügen insgesamt über ein monatliches Einkommen von 1.830 EUR (1.200 EUR [14-mal jährlich] aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, 450 EUR Kinderbetreuungsgeld sowie 180 EUR Familienbeihilfe). Den Einnahmen stehen zudem Mietkosten in der Höhe von monatlich 811,63 Miete gegenüber.
Der Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende beträgt im Jahr 2021: 1.000,48 EUR, für Ehegatten 1.578,36 EUR, für jedes Kind: zusätzlich 154,37 EUR. Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 304,45 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2021) überschreiten, zur Verfügung stehen. (vgl. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (oesterreich.gv.at), Zugriff 05.05.2021).
Die Bezugspersonen müssten daher, ohne Miete, über ein Einkommen von mindestens 2.504,58 EUR verfügen (Ehepaar: 1.578,36 EUR + 926,22 EUR [6 mal 154,37 EUR]). Da ihrem Einkommen auch noch die Miete gegenübersteht ist dem BFA beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson schon vor Ausreise der Bezugsperson kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestand, ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2012 nach Österreich gekommen ist, die Mutter des Beschwerdeführers mit ihren fünf minderjährigen Kindern und ohne den Beschwerdeführer im Jahr 2015 nachreiste, und zum anderen aus den Angaben des Beschwerdeführers bei Antragstellung. So führte er aus nie mit seiner Familie gelebt zu haben. Es sei sein Traum, mit ihnen zusammenzukommen und die Chance zu bekommen, seine Eltern zu umarmen und viel von ihnen zu lernen.
In der Beschwerde wurde nicht vorgebracht, dass sich die Bezugspersonen und der Beschwerdeführer seit ihrer Ausreise aus Somalia je getroffen hätten. Auch ist den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er sehr lange keinen Kontakt mit seiner Familie hatte, was in der Beschwerde dahingehend bestätigt wurde, da vorgebracht wurde, dass der Kontakt abgebrochen sei.
Dass sowohl der Vater, als auch die Mutter ohne den damals minderjährigen Beschwerdeführer nach Österreich kam, und dass obwohl die Mutter mit fünf minderjährigen Kindern anreiste, unterstreicht den Eindruck der erkennenden Richterin, dass bereits vor Ausreise der Familie kein Familienleben bestand. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Mutter mit fünf ihrer Kinder nach Österreich reisen sollte, ohne den Beschwerdeführer mitzunehmen.
Der Vollständigkeitshalber ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Familienangehörigeneigenschaft mangels durchgeführter DNA- Analyse nicht bestätigt ist. Da allerdings die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt sind und zudem das Familienleben iSd Art. 8 EMRK verneint wurde, ist ein DNA-Test obsolet. Im Falle, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um den leiblichen Sohn der Bezugspersonen handeln würde, wäre von einer qualifizierten Minderung des Familienlebens auszugehen, somit würden die Voraussetzungen, dass zur Aufrechterhaltung des Familienlebens eine Familienzusammenführung dringend geboten wäre, nicht vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:
„(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018:
„(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
„Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) …
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
(3) …“
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016:
„(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.“
§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018, § 11a FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 und § 26 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach §°35°AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:
Den Bezugspersonen wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2015, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Einreiseantrag des Beschwerdeführers wurde am 15.10.2019, somit jedenfalls außerhalb der in § 35 Abs. 1 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Frist und auch außerhalb der in § 75 Abs. 24 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, innerhalb derer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden müssten, gestellt.
Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Der Beschwerdeführer konnte (mit Hilfe der Bezugsperson) den Nachweis, dass sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht erbringen. Sohin liegen die Voraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 nicht vor.
Daran vermag auch die Ermessensregel nichts ändern, dass von den Voraussetzungen gem. §°35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 abgesehen werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten ist.
Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Es ist zu beachten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Wenn im vorliegenden Fall diese Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer im Rahmen der Ermessensentscheidung negativ ausfällt, so fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Regelung des Art. 8 EMRK keineswegs vorschreibt, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigen oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgeschriebenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Wenn sich – wie hier wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 – eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist und von einem Antragsteller ein anderer Weg und zwar insbesondere nach § 46 NAG zu beschreiten ist, um eine Familienzusammenführung zu erreichen (zur Betonung dieses anderen Weges vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609), so steht dieser andere Weg auch nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK. Der VwGH hat nämlich auch im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 zum Ausdruck gebracht, dass – im Einzelfall – zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses (etwa im Blick auf Art. 8 EMRK; Hinweis auf VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494; sowie dem folgend etwa VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 26.06.2013, 2011/22/0278; 27.01.2015, Ra 2014/22/023; 11.02.2016, Ra 2015/22/0145) oder auch zur Erzielung einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage (Hinweis VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025, Rn. 23) eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des „Familienangehörigen“ von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition geboten sein kann.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann im vorliegenden Fall der Beurteilung des BFA insoweit gefolgt werden, als dass bereits vor Ausreise der Bezugspersonen von keinem Familienleben ausgegangen werden muss und daher die Voraussetzung, dass zur Aufrechterhaltung des Familienlebens eine Familienzusammenführung dringend geboten wäre, nicht vorliegt.
Zusammenfassend ist daher nicht zu sehen, dass es nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens – zu betonen – „dringend“ geboten wäre, eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 zu ermöglichen, ein an sich auch unter Beachtung des Art. 8 EMRK zulässiger Weg (insbesondere nach § 46 NAG) wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände (arg.: dringend) hier nicht möglich wäre.
Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
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