ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G302.2224935.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geb. am XXXX , gegen die Bescheide der XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , Zahl XXXX und vom XXXX , Zahl XXXX sowie über die Beschwerden der XXXX , geb. am XXXX , gegen die Bescheide der XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , Zahl XXXX und vom XXXX , Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse – nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX , Zahl XXXX , wurde ausgesprochen, dass XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: BF 1) im Zeitraum von XXXX bis XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: BF 2) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt (Spruchpunkt I.) sowie, dass die BF 2 wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 7.551,94 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom XXXX sowie der dazugehörige Prüfbericht vom XXXX bilden integrierende Bestandteile dieses Bescheides (Spruchpunkt II).
Gegen diese Entscheidung erhoben der BF 1 (BVwG Zahl 2225003-1) und die BF 2 (BVwG Zahl 2224935-1) durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zahl XXXX , wurde ausgesprochen, dass der BF 1 am XXXX aufgrund seiner dienstnehmerhaften Tätigkeit für die BF 2 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.
Gegen diese Entscheidung erhoben der BF 1 (BVwG Zahl 2236722-1) und die BF 2 (BVwG Zahl 2236752-1) durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zahl XXXX , wurde ausgesprochen, dass die BF 2 es verabsäumte, den BF 1 vor Arbeitsbeginn am 19.07.2018 (Kontrolle der Finanzpolizei XXXX ) bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Wegen dieses Meldevergehens wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben.
Gegen diese Entscheidung erhob die BF 2 (BVwG Zahl 2236753-1) durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde.
Die Beschwerden wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 27.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF 1, der BF 2, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und einem Vertreter der belangten Behörde durch.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer und mit Schriftsatz vom XXXX von der belangten Behörde Stellungnahmen zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF 2 ist Inhaberin der Gastgewerbeberechtigung des Lokals XXXX (in der Folge: St) mit Sitz an der Adresse XXXX .
Der BF 1 ist der Vater der BF 2. Er bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum eine Berufsunfähigkeitspension.
Der BF 1 war im Zeitraum von XXXX bis XXXX sowie am XXXX im Lokal St in geschäftsführender (leitender) Tätigkeit für die BF 2 beschäftigt. Er arbeitete auch in der Küche des Gasthauses und bereitete Speisen zu. Der BF 1 gab den anderen Angestellten im Gasthaus Arbeitsanweisungen, welche von diesen auch befolgt wurden. Diese sahen den BF 1 als „Chef“ an.
Er arbeitete laut eigenen Angaben „Tag und Nacht“ im genannten Betrieb. Entscheidungen über Personalangelegenheiten, wie die Aufnahme neuer Mitarbeiter oder die An- und Abmeldungen derselben standen, nach Rücksprache mit der BF 2 und deren Einverständnis, in seinem Verantwortungsbereich.
Am XXXX , um 11:30 Uhr, fand im Lokal St eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX gemäß § 27 Ausländerbeschäftigungs-, § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz sowie nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz statt. In deren Verlauf wurde festgestellt, dass der BF 1 am Betretungstag als Gastgewerbefachkraft mit großem Verantwortungsbereich für die BF 2 tätig war und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet wurde.
Eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung wurde nicht vorgelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit im Rahmen einer „familienhaften Mitarbeit, Freundschafts- bzw. eines Gefälligkeitsdienstes“ erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts sowie aus der mündlichen Verhandlung am 27.01.2021, in der der vorliegende Akteninhalt und die Beweismittel erörtert sowie der BF 1 und die BF 2 zum Sachverhalt befragt wurden. Berücksichtigt werden auch die eingelangten Stellungnahmen.
Dass die BF 2 die Gewerbeinhaberin des Lokales St im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war, ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben sowie einer Abfrage des Gewerbeinformationssystems
Die Tätigkeit des BF 1 für die BF 2 wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung der Kontrollorgane des Finanzamtes XXXX festgestellt. Der Bericht der Finanzpolizei, an dessen Inhalt für das erkennende Gericht keine Zweifel aufkommen, gibt den damaligen Ablauf der Ereignisse glaubhaft wieder, zumal die Finanzbeamten als Organe der Abgabenbehörde tätig waren, um Steueraufsichts-, Einbringungs- und Abgabensicherungsmaßnahmen sowie ordnungspolitische Aufgaben wahrzunehmen. Sofern die Beschwerdeführer richtigerweise vorbringen, dass der BF 1 bei der Betretung mit einer „Lederhose und einem T-Shirt“ und nicht wie im Bericht ausgeführt ist mit „einer schmutzigen Schürze“ bekleidet war, ist dieses Argument nicht stichhaltig die Richtigkeit der Protokollierung in Frage zu stellen, da es oft schwer zu erkennen ist, ob eine Person ein T-Shirt oder eine Schürze trägt und für die Feststellung der Betretung nicht weiter relevant ist.
Seitens der Finanzpolizei wurden bei der Betretung am XXXX Lichtbilder angefertigt. Diese zeigen den BF 1 beim Anfertigen von Speisen, mit einem T-Shirt (und nicht wie im Bericht angeführt mit einer Schürze) bekleidet, in der Küche des Lokals. Eine weitere männliche Person reicht dem BF 1 zum Zeitpunkt der Kontrolle bzw. beim Anfertigen des Lichtbildes in normaler Straßenkleidung verschiedene Lebensmittel zu. Auf einem anderen Lichtbild ist eine weibliche Person zu sehen, die die Speisen übernimmt. Ein weiteres Lichtbild zeigt einen Behälter mit „Essenanforderungsbons“, die wie in der Gastronomie üblich vom Kellner boniert und in der Küche abgegeben werden müssen, damit der Kellner/die Kellnerin die Speise erhält. Dies belegt eindeutig, dass der BF 1 bei einer Tätigkeit als „Koch“ betreten wurde.
Bei der Kontrolle wurde der BF 1 von den übrigen Bediensteten als „Chef“ bezeichnet. Die Kellnerin führte die Finanzpolizisten nach Anmeldung der Kontrolle zu diesem und der BF 1 stellte sich den Kontrollorganen als „Chef“ vor.
Niederschriftlich befragt führte der BF 1 am XXXX gegen über der Finanzpolizei aus, dass die BF 2 gewerberechtliche Geschäftsführerin des Lokales sei. Er helfe ihr den Betrieb zu führen. Der gesamte Umsatz laufe über seine Tochter (BF 2). Er sei ihr Vater und helfe ihr dabei. Die An- und Abmeldungen würden über die Tochter erfolgen. Sie sei die Dienstgeberin. Er selbst sei in Pension. Nach Rücksprache mit der Tochter stelle er das Personal im Lokal ein. Derzeit seien fünf Personen beschäftigt. Die Öffnungszeiten wären Montag bis Dienstag und Donnerstag bis Sonntag von 10 Uhr bis 17 Uhr. Mittwoch wäre Ruhetag.
Bei einer früheren Kontrolle des gegenständlichen Lokales durch die Finanzpolizei am XXXX führte der BF 1 aus, dass er in Pension und seine Tochter (BF 2) die Inhaberin des Lokales sei. Das Lokal sei im März (Anmerkung 2017) wieder neu eröffnet worden, zuvor sei es umgebaut worden. Das Gebäude würde ihm gehören. Deshalb führen „wir“ das Lokal, zuvor habe es eine Ungarin gehabt, die untergetaucht sei. Seit März 2017 habe er eine Registrierkassa. Bis zum Zeitpunkt der Befragung wäre der Umsatz über 30.000 Euro gewesen. Schlussendlich führte der BF 1 aus, dass er deshalb Tag und Nacht hier (Anmerkung im Lokal) sei, damit er den Umsatz in die Höhe bringen und das Lokal verkaufen oder verpachten könne.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem LVwG XXXX am XXXX , Zahl LVwG XXXX , wurde der verantwortliche Finanzpolizist XXXX zum Sachverhalt vernommen und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen in dem von ihm verfassten Protokoll. Im Detail führte er aus, dass die Finanzpolizei zu dritt am XXXX im Gasthaus St eine Kontrolle durchgeführt hätte. Sie hätten im Gastgarten zwei oder drei Tische mit Gästen gesehen. Nach der Anmeldung der Kontrolle habe die Kellnerin gesagt, dass der Chef in der Küche sei und dass sie ihn holen werde. Der verantwortliche Finanzpolizist sei dann mit einem Kollegen in die Küche gegangen. Er habe zwei Personen in der Küche gesehen, die hinter einem Küchenblock Speisen zubereitet haben. Die ältere Person sei zu ihm gekommen, er habe sich ausgewiesen und dann hätte sich dieser als BF 1 vorgestellt. Der BF 1 habe gefragt, ob er noch die Speisen fertig zubereiten könne, dies wäre ihm erlaubt worden. Der BF 1 habe zwei Teller fertiggestellt und der Kellnerin übergeben. Im Rahmen der Ermittlungen sei noch eine Niederschrift mit dem BF 1 aufgenommen worden, zumal er gegenüber der Finanzpolizei als Verantwortlicher oder Geschäftsführer aufgetreten sei. Die zweite Person in der Küche habe angegeben, dass er die Arbeitsanweisungen vom BF 1 erhalte. Am XXXX sei ein Kollege von ihm ebenfalls im Gasthaus St gewesen und hätte in etwa die gleiche Situation gehabt. Es sei damals eine Niederschrift mit dem BF 1 angefertigt worden. Die Fotos wären gemacht worden, als sie die Küche gegangen wären. Diese Aussagen sind für den erkennenden Richter plausibel nachvollziehbar und schlüssig.
Insofern die Beschwerdeführer den Bericht der Finanzpolizei, insbesondere die aufgenommenen und vom BF 1 unterfertigten Niederschriften (vom XXXX und vom XXXX ) in Zweifel ziehen wollen, wird deren Ausführungen nicht gefolgt. Vielmehr wird vom Gericht der Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführer den Sachverhalt in ein für sie besseres Licht stellen wollten. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Amtshandlung der Finanzpolizei für die betroffenen Personen eine unangenehme Situation darstellte und dass die betroffenen Personen im Nachhinein feststellen mussten, dass sie Angaben tätigten, die für sie für das Verfahren nachteilig sind. Das ändert aber nichts an der Richtigkeit der Protokollierung und Darstellung des Laufes der Amtshandlung und der getätigten Angaben.
Die Ausführung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG widersprachen den Ausführungen des BF 1 gegenüber der Finanzpolizei. So brachte der BF 1 in der mündlichen Verhandlung vor, dass er nur gelegentlich im Lokal St gewesen sei, mit Gästen etwas getrunken hätte und geschaut habe, dass der Umsatz steige. Er wäre nur deshalb als „Chef“ angesprochen worden, weil er es früher einmal gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er die zwei oben angeführten Niederschriften unterschrieben hätte, führte der BF 1 vorerst aus, dass er nicht darauf geschaut habe, was er unterschreibt und dann, dass er vielleicht zu viel getrunken hätte. An der Richtigkeit der Protokollierung der Angaben in der Niederschrift vor der Finanzpolizei wird nicht gezweifelt. Somit gelangt der erkennende Richter zum Schluss, dass die Beschwerdeführer den Sachverhalt lediglich in ein besseres Licht für sie rücken wollten, damit diese den Sanktionen (insbesondere der Nachversicherung) entgehen können.
Die Ausführungen der BF 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG lassen ebenfalls darauf schließen, dass der BF 1 als leitender Angestellter für die BF 2 tätig war. So konnte die BF 2 in keinster Weise plausibel darlegen, wie sie das Lokal St aus der Ferne führen hätte können, wenn nicht ihr Vater, der BF 1, die Leitung vor Ort übernommen hätte. So führte die BF 2 aus, dass sie im Lokal St nur sehr selten anwesend gewesen wäre, da sie auf der XXXX wohne und dort ein Hotel führe. Sie wäre nur ca. alle vier Tage und in der Hauptsaison im Winter alle vierzehn Tage oder noch seltener anwesend gewesen. Bestellungen, Einkäufe, Dienstpläne und das Verwalten der Tageslosungen hätten die Angestellten selbst gemacht und zwar diejenigen, die gerade Dienst gehabt hätten. An Namen könne sie sich aber nicht erinnern. Auch wer im verfahrensrelevanten Zeitraum Koch gewesen sei, könne sie nicht angeben. In der Stellungnahme vom XXXX wurden auch keine Namen und weitere Details genannt. Somit kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass diese Tätigkeit vom BF 1 als leitender Angestellter für die BF 2 vorgenommen worden sind, da dieser unstrittig das Vertrauen der BF 2 genießt. Die Tätigkeit des BF 1 war bei weitem größer als von der BF 2 dargestellt und der BF 1 war nicht nur der „Animateur“, der Gäste im Lokal bei Laune halten sollte, wie es die BF 2 darzustellen versuchte.
Sofern die Beschwerdeführer auf die gesundheitlichen Probleme des BF 1 verweisen, wird ausgeführt, dass die „schweren manuellen“ Tätigkeiten des Gastgewerbes naturgemäß vom leitenden Angestellten auf das einfache Personal delegiert werden können. In erster Linie war es Aufgabe des BF 1 darauf zu achten, dass der Betrieb läuft.
Sofern die Zeugen XXXX und XXXX vor dem LVwG ausgesagt haben, dass sie mit dem BF 1 etwas im Lokal St getrunken hätten, spricht diese Aussage nicht gegen die Beschäftigung des BF 1, da dieser aufgrund seiner Funktion und Verbundenheit mit der Dienstgeberin durchaus berechtigt war, im Zuge seiner Tätigkeit mit Gästen etwas zu trinken.
Die Bilanzbuchhalterin XXXX sagte vor dem LVwG aus, dass sie die An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung mache. Sie stelle auch die Gehaltszettel aus. Betreffend der An- und Abmeldungen habe sie sowohl mit der BF 2 als auch mit dem BF 1 Kontakt gehabt, sie könne aber nicht sagen, mit wem sie mehr Kontakt gehabt hätte. Aus diesen Angaben ist eindeutig zu entnehmen, dass der BF 1 nach Rücksprache mit der BF 2 Personal einstellen konnte. Dies hat er schon gegenüber der Finanzpolizei ausgeführt. Daraus kann auch nur der Schluss gezogen werden, dass der BF 1 in leitender Funktion für die BF 2 tätig war.
Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das BVwG erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem BVwG vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerden:
3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft des BF 1 und zur Dienstgebereigenschaft der BF 2:
Maßgebliche Bestimmungen des ASVG und AlVG
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF 1 für die BF 2 dienstnehmerhaft beschäftigt war.
Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, mwN).
Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173 mwN).
Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des § 34 Abs. 1 ArbVG -auf die auch in diesem Zusammenhang zurückgegriffen werden kann - ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028; sowie nochmals VwGH Ra 2018/08/0172, 0173, mit weiteren Ausführungen zum Begriff der Einbindung in den Betrieb).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der BF 1 hat, als er am XXXX von Organen der Finanzverwaltung betreten wurden, Arbeiten im Interesse der BF 2 (Inhaberin des Lokal St) verrichtet (Zubereitung von Speisen, Geschäftsführungstätigkeit). Der BF 1 gibt den anderen Angestellten im Gasthaus Arbeitsanweisungen, welche von diesen auch befolgt werden. Diese sehen den BF 1 als „Chef“ an. Er arbeitet laut eigenen Angaben „Tag und Nacht“ im genannten Betrieb. Entscheidungen über Personalangelegenheiten, wie die Aufnahme neuer Mitarbeiter oder die An- und Abmeldungen derselben standen, nach Rücksprache mit der BF 2 und deren Einverständnis, in seinem Verantwortungsbereich.
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH vom 18.11.2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12.07.2011, Zl. 2009/09/0101).
Bei den unter Feststellung beschriebenen Tätigkeiten des BF 1 für die BF 2 handelt es sich um typische Tätigkeiten, die – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - bereits per se auf ein Dienstverhältnis schließen lassen. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Die persönliche Arbeitspflicht bildet die Grundvoraussetzung für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit. Der BF 1 hatte die Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen und war nicht berechtigt, seine Arbeitsleistung durch Dritte erbringen zu lassen bzw. auch nicht berechtigt, sich ohne jede weitere Verständigung mit der BF 2 zur Erbringung der Arbeitsleistung einer Ersatzkraft zu bedienen. Ein sanktionsloses, jederzeit beliebiges Ablehnungsrecht war im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge auch weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden.
Eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten schließt unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht aus. Der Arbeitsort – das Lokal St – ergibt sich aus den unbestrittenen Feststellungen.
Der BF 1 hatte bei der Verrichtung seiner Tätigkeit stets die betrieblichen Erfordernisse hinsichtlich der Zeiten und des Arbeitsanfalles im Lokal St zu beachten und sich danach zu richten. Somit war der BF 1 eindeutig in den Geschäftsbetrieb der BF 2 eingebunden. Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, erfolgt die Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.
Soweit von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass die BF 2 über keine für eine Dienstgeberin typische Weisungsbefugnis gegenüber den BF 1 verfügen würde, ist auf die „stille Autorität der Arbeitgeberin“ zu verweisen. Unterbleibt die Erteilung von Weisungen betreffend die Arbeitszeit, den Arbeitsort oder das arbeitsbezogene Verhalten, weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb zu bewegen und zu verhalten hat, so lässt sich diese Weisungsgebundenheit beispielsweise mit den damit korrespondierenden Kontrollrechten erkennen. Dieses, durch Kontrollrechte zwar abgesicherte, sich aber zufolge der dargelegten Umstände nicht immer in konkreter Form äußernde Weisungsrecht der Arbeitgeberin wird von der Rechtsprechung mit der Bezeichnung „stille Autorität“ umschrieben.
Im Anlassfall kam im Beschäftigungsverhältnis zwischen der BF 2 und dem BF 1 diese „stille Autorität der Arbeitgeberin“ ganz offensichtlich zum Tragen, da dem zuletzt Genannten die Arbeitsabläufe sowie die organisatorischen wie auch manuellen Tätigkeiten aus seiner früheren Tätigkeit als Gastronom ausreichend bekannt waren.
Dass die BF 2 das gegenständliche Lokal führte und somit grundsätzlich Dienstgeberin ist, wurde nicht bestritten.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass es sich um einen Freundschafts-, Gefälligkeitsdienst bzw. eine familiäre Beistandspflicht gehandelt habe, ist dazu Folgendes auszuführen:
Kein Dienstverhältnis liegt vor, wenn es sich um bloße Gefälligkeitsdienste handelt. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0062).
Eine familiäre Beistandspflicht gibt es im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (§ 137 Abs. 1 ABGB). Keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht besteht zwischen Nichte und Onkel (VwGH 0129/80, VwSlg 11.120 A), Enkel und Großeltern (VwGH 85/08/0093, ZfVB 1988/952), Schwiegertochter und Schwiegervater (VwGH 2922/78; 82/08/0019; 85/08/0153) und zwischen Geschwistern (VwGH 677/1976, SozSi 1980, 268), sowie gegenüber Personen- oder Kapitalgesellschaften, mögen diese auch im Eigentum solcher naher Verwandter stehen. Im Zweifel ist bei einer Beschäftigung daher ein DVerh anzunehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, RZ 136 zu § 4).
Der BF 1 ist zwar der Vater der BF 2, jedoch ist der BF 1 seinen eigenen Ausführungen zufolge „Tag und Nacht“ für die BF 2 im genannten Lokal tätig. Er wurde von den Angestellten als „Chef“ bezeichnet und führte selbst aus, dass er Dienstnehmer nach Rücksprache mit der BF 2 einstellen kann. Schon dies schließt einen „kurzfristigen“ Dienst aus, insbesondere unter der Berücksichtigung, dass der BF 1 monatelang für die BF 2 tätig war.
Vielmehr folgt aus den dargestellten Umständen klar, dass der BF 1 entsprechende Arbeitskräfte ersetzen sollte, sodass eine Qualifikation seiner Tätigkeiten als versicherungsfreie "Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste" bzw. „familiäre Beistandspflicht“ schon aus diesem Grunde geradezu denkunmöglich ist.
Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1152 ABGB erfolgt mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 2012/08/0165 vom 19.12.2012 ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.
Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich und zulässig ist (VwGH vom 25.09.1990, Zl. 89/08/0334) und entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 93/08/0007).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die vereinbarte Unentgeltlichkeit nicht glaubhaft gemacht werden und ist diese als Schutzbehauptung zu werten. Zudem handelt es sich gegenständlich nicht um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden erbracht worden sind.
Ob die BF 2 dem BF 1 demnach zustehendes Entgelt tatsächlich geleistet hat oder nicht, braucht nicht untersucht zu werden. Eine Nichtzahlung bedeutet jedenfalls nicht, dass die verwendete Arbeitskraft unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist.
Unter Berücksichtigung der vorangeführten Argumente kann daher gegenständlich nicht von einem Freundschafts-, Gefälligkeitsdienst bzw. einer familiären Beistandspflicht gesprochen werden, der das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hier ausschließen würde. Die Erklärung der Beschwerdeführer hält einer Prüfung der sachlichen Rechtfertigung nicht stand.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen, wie im gegenständlichen Fall, ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwogen und ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.
Abschließend wird noch festgehalten, dass die Beurteilung hinsichtlich der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ausschließlich in den Kompetenzbereich der Österreichischen Gesundheitskasse als zuständige Verwaltungsbehörde und in weiterer Folge in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichtes als zuständiges Rechtsmittelgericht fällt. Eine gegenständlich anderslautende Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht XXXX ist daher für den gegenständlichen Fall nicht bindend.
Sofern die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass der BF 1 im verfahrensrelevanten Zeitraum eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG bezogen hat und diese eine unter allen Umständen bindende Wirkung hat, ist wiederum darauf zu verweisen, dass die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG der ÖGK und in weiterer Folge dem BVwG zukommt.
3.2. Zur Nachverrechnung:
Gemäß § 44 Abs.1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Die Berechnung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen sowie Verzugszinsen des beschwerdegegenständlichen Zeitraums XXXX an sich wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Die Berechnung selbst ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollkommen korrekt und nachvollziehbar.
3.3. Zum Beitragszuschlag:
Rechtliche Grundlagen:
„§ 113 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde [...]
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. [...]
§ 33 ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“
Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die BF 2 bestreitet grundsätzlich nicht, den BF 1 nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet zu haben. Sie begründet diesen Umstand damit, dass er als Verwandter nicht als Dienstnehmer für sie tätig gewesen sei und sie die Anmeldung zur Sozialversicherung deshalb nicht durchgeführt habe.
Die BF 2 hat am XXXX als Dienstgeberin den BF 1, welcher gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Die Dienstnehmereigenschaft des BF 1 wurde oben unter 3.1. festgestellt.
Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 ASVG). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390).
Es handelt sich gegenständlich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, jedoch können die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die bis dato trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht erfolgte Nachmeldung der betretenen Person, sodass die Voraussetzungen für den Entfall bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht vorliegen (VwGH vom 22.07.2013, Zl. 2012/08/0033; VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125).
Die BF 2 vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Eine Mindestmeldung gemäß § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161).
Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids gesetzeskonform berechnet wurde, zudem wurde die Höhe nicht gesondert moniert.
Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig.
Die Beschwerden waren daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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