VwGH 2012/08/0033

VwGH2012/08/003322.7.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des W B in M, vertreten durch Dr. Frank Riel und Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Dezember 2011, Zl GS5-A-948/1514-2011, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §113 Abs1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 20. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800.- vorgeschrieben, weil er Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe. Im Rahmen einer am 15. Mai 2011 erfolgten Betretung durch Organe des Finanzamts Hollabrunn/Korneuburg/Tulln sei festgestellt worden, dass für die beiden Versicherten T.T. und V.I. die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Der Beitragszuschlag setze sich aus EUR 1.000.- für die gesonderte Bearbeitung und EUR 800.- für den Prüfeinsatz zusammen.

In seinem dagegen erhobenen Einspruch vom 2. August 2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Personen T.T. und V.I. am 15. Mai 2011 nicht beschäftigt habe. Er sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, diese beiden Personen bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, strittig sei insbesondere, ob die Betretenen die Arbeiten für den Beschwerdeführer erbracht hätten. Die Klärung dieser strittigen Vorfrage sei letztendlich für die rechtliche Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer ein Meldeverstoß angelastet werden könne, präjudiziell, da diesen eine Meldeverpflichtung nur dann treffe, wenn die Betretenen als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG für den Beschwerdeführer als Dienstgeber tätig geworden seien. Der Beschwerdeführer beharre darauf, dass er nicht Dienstgeber gewesen sei.

Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2011 die bei der zuständigen Behörde ordnungsgemäß gemeldete Veranstaltung J. in den Räumlichkeiten des Autohauses S. durchgeführt habe. Die Veranstaltung habe am 14. Mai 2011, 22:00 Uhr, begonnen und bis 15. Mai, 5:00 Uhr, gedauert. Im Anschluss seien die Reinigungsarbeiten durchgeführt worden.

Im Rahmen der am 15. Mai 2011 um 8:17 Uhr durchgeführten Kontrolle durch das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln seien die oben angeführten Personen bei der Ausübung von Reinigungstätigkeiten, nämlich Müll einsammeln, Mist zusammenkehren und wegräumen, betreten worden. Eine Anmeldung der Betretenen zur Sozialversicherung am Betretungstag sei nicht vorgelegen. Dies sei im Einspruch unbestritten geblieben.

Unbestritten geblieben seien auch die Angaben von Z.T, der Ehefrau des T.T. bzw. Schwester des I.V., die im Rahmen der Ersteinvernahme ausgeführt habe, dass sie mit dem Beschwerdeführer vereinbart habe, dass die Betretenen ebenfalls bei den Reinigungsarbeiten mithelfen. Der Beschwerdeführer habe dem zugestimmt und zugesagt, dass den Betretenen jeweils ein Entgelt von EUR 10,- pro Stunde bezahlt würde.

Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer die Betretenen vor Arbeitsantritt nicht persönlich gekannt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe mit den Betretenen (unmittelbar) keine Vereinbarung getroffen.

Unbestritten seien auch die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Z.T. und der Betretenen geblieben, die im Rahmen der Ersteinvernahmen angegeben hätten, dass sie am 15. Mai 2011 um 6:00 Uhr mit den Reinigungsarbeiten begonnen hätten, wobei sie gemeinsam zum Einsatzort gefahren seien. Der Beschwerdeführer sei sowohl zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts der Betretenen, als auch zum Zeitpunkt der Kontrolle am Einsatzort anwesend gewesen.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, dass er nicht Dienstgeber der Betretenen gewesen sei bzw. diese in keinem Dienstverhältnis zu ihm gestanden seien, so sei dies nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nach den faktischen Umständen der Leistungserbringung zu beurteilen. Selbst wenn man daher den Einspruchsangaben folge und davon ausgehe, dass (arbeitsrechtlich) kein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen zustande gekommen sei, habe die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls und des wahren wirtschaftlichen Sachverhalts zu prüfen, ob ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis und damit die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des ASVG vorliege.

Die belangte Behörde stellte weiters fest, die Betretenen hätten die oben angeführten Arbeiten zu den angeführten Zeiten durchgeführt. Nach den übereinstimmenden und widerspruchsfreien Schilderungen der Betretenen und der Z.T. sei die Durchführung der Reinigungsarbeiten gegen ein Entgelt von jeweils EUR 10,-/Stunde mit dem Beschwerdeführer abgesprochen worden; dem habe der Beschwerdeführer auch zugestimmt. Ob unmittelbar zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen eine (arbeitsrechtliche) Vereinbarung zustande gekommen sei, sei für die Frage der Dienstgebereigenschaft im Sinne des ASVG unwesentlich, ebenso die Frage, wie die Bezahlung erfolgen sollte. Jedenfalls ergebe sich aus den - unbestrittenen - Erstangaben der Betretenen und Z.T., dass der Beschwerdeführer dem Einsatz der Reinigungskräfte zugestimmt habe, auch wenn die "Indienstnahme" nicht direkt durch den Beschwerdeführer, sondern mittelbar durch Z.T., erfolgt sei.

Dafür spreche auch der Umstand, dass der am Einsatzort anwesende Beschwerdeführer die Arbeitsleistung durch die Betretenen nicht unterbunden habe. Weiteres Indiz für die Entgegenname der Arbeitsleistung der Betretenen durch den Beschwerdeführer sei folgende vom Beschwerdeführer in seiner eigenen Ersteinvernahme gemachte Angabe:

"… Nach der langen Nacht und im allgemeinen Trubel habe ich gar nicht wahrgenommen wann sie erschienen sind. …"

Der Beschwerdeführer habe somit selbst ausgeführt, dass er den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht wahrgenommen habe.

Gründe, warum die Angaben der Betretenen und der Z.T. als unrichtig oder unglaubwürdig anzusehen seien, seien vom Beschwerdeführer weder im Einspruch vorgebracht worden, noch seien für die Behörde Gründe ersichtlich, die die Glaubwürdigkeit der Angaben in Zweifel ziehen könnten. Weiters sei es lebensfremd und für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass unbekannte Personen, die weder über ein Vermögen noch über ein Einkommen - die Betretenen seien im Zeitpunkt der Betretung ohne Beschäftigung gewesen - zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügten, unentgeltlich und ohne einen sonstigen Vorteil aus den Arbeitsleistungen zu ziehen, derartige Tätigkeiten "freiwillig" und unentgeltlich durchführen sollten. Vielmehr sprächen die faktischen Umstände der Leistungserbringung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der ein Gebäude zur Durchführung einer Veranstaltung angemietet habe, dafür, dass der Beschwerdeführer ein wirtschaftliches Interesse an den Reinigungsarbeiten gehabt habe. Dies deshalb, weil gerade bei der Anmietung von Objekten zur Durchführung einer Veranstaltung diese gereinigt an den Vermieter übergeben werden müssten. Bestätigt werde dies dadurch, dass der Beschwerdeführer selbst Reinigungskräfte zur Endreinigung beschäftigt habe, etwa Z.T., um dieser Verpflichtung nachkommen zu können.

Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme ausführe:

"…(Z.T.) hätte vereinbarungsgemäß ihre Arbeitsstätte nach erfolgter WC-Anlagenreinigung um 5 Uhr früh verlassen sollen. Sie hat sich aber stattdessen bei von mir nicht beauftragten Arbeiten wichtig gemacht, nämlich Entfernen von Flaschen und Reinigungsarbeiten in der Veranstaltungshalle. Dabei hat sie ihren Ehegatten (Z.T.) und (V.I.), ihren angeblichen Bruder zu Putzarbeiten in der Veranstaltungshalle herangezogen. …",

so ergäben sich daran insofern Zweifel, als es nicht nachvollziehbar sei, dass die Reinigungsarbeiten bereits zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hätten sein sollen, zu dem gerade erst die Veranstaltung geendet habe. Üblicherweise sei nicht zu erwarten, dass mit Veranstaltungsende um 5:00 Uhr alle Gäste die Örtlichkeit sofort verlassen würden, was auch der Beschwerdeführer durch seine Angabe, dass noch allgemeiner "Trubel" geherrscht habe, bestätigt habe. Eine Reinigung zu diesem Zeitpunkt hätte daher keinen Sinn gemacht bzw. hätte zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig abgeschlossen werden können. Widersprüchlich seien in diesem Zusammenhang die Angaben des Beschwerdeführers auch deshalb, weil er bei der Ersteinvernahme weiter angegeben habe:

"… ich gehe eher davon aus, das die beiden (Z.T.) mit dem Auto abholen wollten und, damit sie schneller nach Hause kommen, auch mitgearbeitet haben."

Auch hier sei nicht nachvollziehbar, warum die Arbeiten, die bereits um 5:00 Uhr abgeschlossen sein sollten, plötzlich drei Stunden länger als vorgesehen gedauert hätten und der Beschwerdeführer die Arbeit der Z.T., obwohl diese um 5:00 Uhr enden hätte sollen, nicht beendet, sondern die Arbeitsleistung weiter entgegengenommen habe.

Gleiches gelte aber für die Reinigungsleistungen der Betretenen, zumal davon auszugehen gewesen sei, dass sich der "Trubel", dem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ausgesetzt gewesen sei, um ca 8:00 Uhr, also drei Stunden nach offiziellem Veranstaltungsende, bereits gelegt haben werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müsse überschaubar gewesen sei, wer noch anwesend sei und Arbeiten durchgeführt habe, sodass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein musste, die Tätigkeit der Betretenen zu beenden, was aber nicht erfolgt sei.

Darüber hinaus hätten die Betretenen und Z.T. übereinstimmend und widerspruchsfrei angegeben, dass der Beginn der Reinigungsarbeiten mit 6:00 Uhr angesetzt gewesen sei; auch diesen Angaben sei der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten.

Der Umstand, dass Entgelt nur für die tatsächliche Arbeitsleistung bezahlt werden sollte, spreche de facto für die Leistungserbringung in persönlicher Abhängigkeit der Betretenen, da diese das Entgelt nur bekommen sollten, wenn sie tatsächlich in eigener Person die Arbeiten erbringen würden. Da sich die Betretenen etwas dazu verdienen hätten wollen, sei es auch lebensfremd, dass sie sich vertreten lassen hätten, seien doch die Interessen der Betretenen gerade darauf gerichtet, die Arbeiten persönlich zu verrichten, um die in Aussicht gestellte Gegenleistung zu erhalten. Wenngleich der Beschwerdeführer keine direkten Arbeitsanweisungen erteilt habe, sprächen dennoch die faktischen Umstände für eine fremdbestimmte Leistungserbringung, da die Betretenen zumindest der stillen Autorität des anwesenden Beschwerdeführers unterlegen seien und er von dieser Möglichkeit bei Bedarf jederzeit Gebrauch machen hätte können. Die ständige Anwesenheit des Beschwerdeführers sei auch ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Betretenen - wenn auch nur mittelbar - kontrolliert worden und disziplinär verantwortlich gewesen seien, da der Beschwerdeführer bei nicht ordnungsgemäßer Arbeitsleistung oder nicht ordnungsgemäßem Verhalten "- wenn auch nicht arbeitsrechtlich, aber doch faktisch -" disziplinär durchgreifen hätte können, wie insbesondere durch sofortige Beendigung der Arbeitsleistung oder durch Nichtgewährung der Gegenleistung.

Die Betretenen seien prima facie in den Tätigkeitsablauf eingebunden und somit - in Zusammenschau mit der Fremdbestimmtheit - hierarchisch unterstellt gewesen. Die Arbeiten seien auf Rechnung des wirtschaftlich verantwortlichen Beschwerdeführers durchgeführt worden, der die Betretenen nach seinen Bedürfnissen eingesetzt habe (Arbeitszeit, Arbeitsort usw). Alles in allem seien die Leistungen nach dem äußeren Anschein unter solchen Umständen erbracht worden, die überwiegend auf ein Dienstverhältnis hindeuteten. Atypische Umstände, die trotz des äußeren Anscheins das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zweifelhaft erscheinen ließen, seien durch den Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.

Weiters führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass die Erstangaben der Betretenen, die die Angaben unmittelbar bei der Betretung getätigt hätten und in sich widerspruchsfrei seien, einen hohen Beweiswert hätten, zumal es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass unmittelbar im Zuge der Betretung gemachte Angaben eher der Wahrheit entsprächen als Aussagen und Vorbringen, die erst im Zuge eines Verfahrens, nach reiflicher Überlegung der jeweils eigenen Verantwortung, gemacht würden. Auch der äußere Anschein der Umstände der Leistungserbringung sei bei der Beweiswürdigung maßgeblich, da dieser nach der Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur den (logischen) Schluss zulasse, dass faktisch die Leistungserbringung für den Beschwerdeführer erfolgt sei. Die Art und Weise der faktischen Leistungserbringung sowie die sonstigen Umstände sprächen nach der Lebenserfahrung für das Überwiegen der ein Dienstverhältnis kennzeichnenden Merkmale. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das seinen Standpunkt untermauert hätte. Den Erstangaben der Betretenen und von Z.T. sei er nicht entgegengetreten. Darüber hinaus seien seine Angaben im Rahmen der Erstrechtfertigung aus den dargelegten Gründen widersprüchlich gewesen.

Zur Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde weiters aus, selbst wenn man davon ausginge, dass kein Vertrag zwischen den Betretenen und dem Beschwerdeführer zustande gekommen sei, sondern die Indienstnahme durch Z.T. als Mittelsperson erfolgt sei, würde dies in rechtlicher Hinsicht nichts an der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers, den das Risiko des Betriebs im Gesamten treffe, ändern.

Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlags führte die belangte Behörde aus, dass unter Berücksichtigung des Normzwecks, des Umstands, dass bis dato keine Nachmeldung erfolgt sei, und des Umstands, dass nicht bloß von einem geringfügigen Meldeverstoß ausgegangen werden könne, da die Anmeldung rasch und einfach vor Arbeitsantritt durchgeführt hätte werden können, eine Herabsetzung des Beitragszuschlags nicht möglich sei.

Es handle sich gegenständlich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, jedoch könnten die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden, insbesondere auch im Hinblick auf die bis dato nicht erfolgte Nachmeldung, sodass die Voraussetzungen für den Entfall bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht vorlägen. Da seitens des Beschwerdeführers auch keine sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht worden seien, die einen Entfall bzw. eine Herabsetzung rechtfertigen könnten, sei eine Herabsetzung nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, den angefochtenen Bescheid "in eventu gemäß § 42 Abs. 2 Zi. 2 VwGG infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Gänze aufzuheben". Beschwerdevorbringen zu diesem Aufhebungsgrund erstattet er jedoch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch keine amtswegig aufzugreifenden Gründe für eine Unzuständigkeit der belangten Behörde erkennen.

2. Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber oder deren gemäß § 35 Abs 3 ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Nach § 113 Abs 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3. Im Beschwerdefall ist im Wesentlichen strittig, ob zum Zeitpunkt der Betretung des T.T. und des I.V. am 15. Mai 2011 diese in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zum Beschwerdeführer standen.

Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde die Annahme, es lägen Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vor, in einem mangelhaften Verfahren getroffen habe:

Die belangte Behörde habe sich mit dem für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Überhaupt entspreche der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Die Betretenen T.T. und I.V. hätten keine Arbeitsleistungen erbracht, sondern vielmehr Z.T. abgeholt. Gegen 5:00 Uhr Früh habe der offizielle Teil des vom Beschwerdeführer veranstalteten Clubbings geendet. Z.T. habe danach die Endreinigung der Toilettenanlagen durchgeführt. Diese Arbeiten hätten "bis 06:00 bis 07:00 Uhr früh" angedauert. Der Beschwerdeführer habe Z.T. mitgeteilt, sie könne nach Hause gehen. Diese habe wiederum dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie ihren Mann anrufen werde, der sie mit dem Auto abholen werde. Dies deswegen, weil sie an diesem Abend mit dem Fahrrad zur Arbeit erschienen sei. Nachdem es zu regnen begonnen habe, habe sie ihren Mann ersucht, sie mit dem PKW abzuholen. Gegen 8:00 Uhr sei der von der Firma S. beauftragte Putztrupp, der die tatsächlichen Endreinigungsarbeiten verrichtet habe, erschienen. Um welche Uhrzeit T.T. und I.V. erschienen seien, um Z.T. abzuholen, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. In den frühen Morgenstunden sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass Z.T. nach wie vor vor Ort sei. Es sei gegen 8:00 Uhr gewesen, als der Beschwerdeführer festgestellt habe, dass zwei Personen bei Z.T. seien. Es habe sich offenbar um T.T. und I.V. gehandelt, die Z.T. abgeholt hätten.

Der Beschwerdeführer habe diese Personen weder persönlich noch namentlich gekannt und habe weder an diesem Abend noch an den Folgetagen Kontakt mit T.T. und I.V. gehabt. Dies sei auch von den beiden Betretenen anlässlich ihrer Einvernahme durch die KIAB zugegeben worden. Im Übrigen seien die Angaben der Betretenen zu Arbeitsanweisungen, Bezahlung und Arbeitsumfang in sich widersprüchlich gewesen.

Diese - und weitere - Ausführungen seien Gegenstand der Rechtfertigung (des Beschwerdeführers) im Verwaltungsstrafverfahren bei der BH Krems gewesen. Diese Angaben hätte der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren getätigt, wären ihm die Beweise, auf welche die belangte Behörde im Bescheid Bezug nehme, vorgelegt worden.

5. Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Reinigungsarbeiten der Fall ist), dies jedoch nur sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl 2009/09/0103).

In einer - im Verwaltungsakt enthaltenen - mit dem Beschwerdeführer vor dem Finanzamt Hollabrunn/Korneuburg/Tulln aufgenommenen Niederschrift vom 20. Mai 2011 betreffend Übertretungen des AuslBG hat der Beschwerdeführer angegeben, Z.T. habe die Betretenen T.T. und I.V. zu Putzarbeiten in der Veranstaltungshalle herangezogen. Bezahlung sei mit den beiden keine vereinbart gewesen; er gehe aber davon aus, dass die beiden Z.T. mit dem Auto hätten abholen wollen und - damit sie schneller nach Hause kämen - auch mitgearbeitet hätten. Anweisungen habe er ihnen keine erteilt.

In seinem Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid, in dem die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse von Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ausgegangen war, hat der Beschwerdeführer einzig die rechtliche Position vertreten, dass er die beiden Betretenen am 15. Mai 2011 nicht beschäftigt habe, dieses Vorbringen aber nicht weiter ausgeführt und insbesondere kein Sachverhaltsvorbringen erstattet.

Somit hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf Sachverhaltsebene nicht bestritten, dass die Betretenen Reinigungsarbeiten im Rahmen seines Veranstaltungsbetriebs verrichtet haben. Ob die Betretenen dabei vom Beschwerdeführer persönlich Anweisungen erhalten haben, ist für die Annahme eines Dienstverhältnisses ebenso unbeachtlich wie die Vereinbarung eines Entgelts in bestimmter Höhe (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl 2012/08/0165) oder der Umstand, dass die Betretenen bei Verlassen des Dienstorts möglicherweise eine andere Dienstnehmerin mit dem Auto mitgenommen haben.

Den in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde in dieser ausführlichen Form vorgebracht; es liegt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs 1 VwGG unbeachtliche Neuerung vor.

Damit konnte die belangte Behörde bereits aufgrund des Umstands der Betretung des T.T. und des I.V. bei den gegenständlichen Reinigungsarbeiten im Rahmen einer Veranstaltung des Beschwerdeführers und des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vom Bestehen von Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zum Beschwerdeführer ausgehen.

Dennoch hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids mit niederschriftlichen Einvernahmen des T.T., des I.V. und der Z.T. durch das Finanzamt Hollabrunn/Korneuburg/Tulln näher auseinandergesetzt. Dass sie dem Beschwerdeführer zu diesen Niederschriften, die im Übrigen schon dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, keine ausdrückliche Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, begründet keinen relevanten Verfahrensmangel, da die belangte Behörde angesichts der Betretung und des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht gehalten war, sich mit diesen Niederschriften näher auseinanderzusetzen. Weder die Nichtberücksichtigung dieser Niederschriften noch das nunmehr in der Beschwerde dazu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hätten zu einem anderen Verfahrensergebnis führen können.

6. Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte Akten von gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Krems amtswegig einholen müssen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine Einholung dieser Akten im Verwaltungsverfahren nicht beantragt hat. Die Berufung auf einen Akt schlechthin würde zudem kein zulässiges Beweisanbot darstellen (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom 17. Februar 2006, Zl 2005/18/0681). Das vom Beschwerdeführer in jenen Strafverfahren erstattete Vorbringen hätte dieser vielmehr im gegenständlichen Verfahren vorbringen müssen um Berücksichtigung zu finden; eine Pflicht zur amtswegigen Einholung dieser Akten bestand nicht.

7. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG ist daher nicht zu beanstanden. Zum Vorliegen unbedeutender Folgen bzw. eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht; schon deshalb begegnet auch die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlags keinen Bedenken.

8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 22. Juli 2013

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