VwGH 2010/08/0237

VwGH2010/08/023712.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H M in E, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. Oktober 2010, Zl. GS5-A-948/740-2010, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 28. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,- vorgeschrieben, da er Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 20. Oktober 2009 erfolgten Betretung durch Organe des Finanzamtes S/Team KIAB festgestellt worden sei, dass für drei nähere genannte Personen (F.G., M.D. und K.H.) die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Der Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 2.300,- setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von EUR 1.500,- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,- zusammen.

In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch vom 26. Jänner 2010 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der drei betretenen Personen gar kein Dienstverhältnis vorliege. Die drei Genannten seien um die Errichtung eines Holzschuppens "ersucht" worden, ihnen sei jedoch weder eine Arbeitszeit vorgeschrieben, noch seien ihnen Werkzeuge zur Verfügung gestellt oder Weisungen erteilt worden. Es liege ein Werkvertrag vor, weshalb keine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach dem ASVG bestehe. Sollte hingegen kein Werkvertrag vorliegen, stelle die Arbeitsleistung der drei Betretenen bäuerliche Nachbarschaftshilfe dar, die unter dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG falle.

Infolge dieses Einspruchs führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse weitere Ermittlungen durch und forderte die drei Betretenen mittels Fragebögen zur Beantwortung verschiedener Fragen betreffend die gegenständliche Tätigkeit auf.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf EUR 800,-- herabgesetzt. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, F.G., M.D. und K.H. seien bei der Errichtung eines forstwirtschaftlichen Schuppens zur Einstellung von drei größeren forstwirtschaftlichen Maschinen und zur Holzlagerung betreten worden. Den Auftrag zur Errichtung des Schuppens hätten sie vom Beschwerdeführer erhalten bzw. hätten sie mit diesem vereinbart, welche Arbeiten zu verrichten seien. Nach den Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger seien sowohl F.G. als auch K.H. zum Zeitpunkt der Betretung selbständige Landwirte gewesen. Beide hätten auch landwirtschaftliche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt, etwa F.G. einen Allradtraktor mit Frontlader und Zange sowie Elektrowerkzeuge und Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung und K.H. eine Motorsäge. Für die belangte Behörde bestehe daher kein Zweifel, dass die von F.G. und K.H. ausgeübten Tätigkeiten als solche eines land(forst-)wirtschaftlichen Nebengewerbes anzusehen und deshalb ihrer Pflichtversicherung als selbständige Landwirte hinzuzurechnen seien. Somit seien für F.G. und K.H. keine Beitragszuschläge vorzuschreiben gewesen, da sie hinsichtlich der Tätigkeit, bei der sie von der KIAB betreten worden seien, nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen seien.

M.D. sei hingegen nach den Daten des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger seit Juli 1991 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt, wobei er abwechselnd als Beamter und als öffentlich Bediensteter bezeichnet werde. Zusätzlich sei er mehrfach auch als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei anderen Dienstgebern beschäftigt worden. Es sei nicht einmal sicher, ob M.D. überhaupt aus einer bäuerlichen Familie stamme, zumal er nie nach dem BSVG pflichtversichert gewesen sei. Auch stehe fest, dass die von ihm verwendeten Betriebsmittel überwiegend vom Beschwerdeführer stammten. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf die Angaben des M.D. in dem von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingeholten Fragebogen vom 18. Februar 2010. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass es sich offenbar um einen Fall der "dörflichen Nachbarschaftshilfe" handle, wie sie in kleinen - eher ländlich geprägten - Ortschaften wie E. durchaus noch verbreitet sei. Da aber im konkreten Fall ein Entgelt vereinbart worden sei, sei diese "dörfliche Nachbarschaftshilfe" vom Anwendungsbereich der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG nicht ausgenommen, weswegen M.D. vom Beschwerdeführer zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt angemeldet hätte werden müssen.

Auf Grund der Erstmaligkeit der Beanstandung, der grundsätzlichen Einsicht, und des Umstandes, dass die Notwendigkeit einer - weiteren - Sozialversicherung für jemanden wie M. D., der eine solche schon seit vielen Jahren habe, nicht für jedermann nachvollziehbar sei, halte es die belangte Behörde für angemessen, von der Vorschreibung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von EUR 500,-- abzusehen. Da aber die Tätigkeiten für einen Betrieb, nämlich den Forstbetrieb des Beschwerdeführers, erfolgt seien (und nicht etwa für ein Privathaus), sei der Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,-- beizubehalten. Der verbleibende Beitragszuschlag bestehe nur noch aus dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wie die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihren Gegenschriften zutreffend aufzeigen, richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ausdrücklich gegen einen "Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01.10.2010". Diese Bezeichnung für die belangte Behörde "Landeshauptmann von Niederösterreich" ist jedoch als ausreichend anzusehen, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten Bescheid und vor dem Hintergrund der maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde und dem der Bescheid daher zuzurechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. März 2009, Zl. 2008/12/0070, uva). Aus der Zitierung der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids und dem weiteren Beschwerdevorbringen lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass sich die Beschwerde gegen einen Bescheid des (zuständigen) Landeshauptmannes von Niederösterreich und nicht gegen einen Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung richtet, weshalb die Beschwerde trotz fehlerhafter Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde zulässig ist, ohne dass es eines Ergänzungsauftrags im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG bedarf.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 (SRÄG 2007), BGBl. I Nr. 31/2007, haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007, können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag in diesem Fall nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3. Zunächst ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Vorschreibung der im erstinstanzlichen Bescheid auf F.G. und K.H. entfallenden Beitragszuschläge aufgehoben wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 800,-- vorgeschrieben, der sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheids auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz am 20. Oktober 2009 bezog. Auf die F.G. und K.H. betreffenden Beschwerdeausführungen war deshalb nicht weiter einzugehen, da die Aufhebung der Vorschreibung von Beitragszuschlägen den Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzen konnte.

4. Hinsichtlich des M.D. führt die Beschwerde aus, es sei im Verwaltungsverfahren zu einer Verweigerung der Akteneinsicht und zu einer Verletzung des Parteiengehörs gekommen. Über die Angaben des M.D., die dieser in seinem Fragebogen gemacht habe, sei der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis gesetzt worden, der genannte Fragebogen sei jedoch im Rechtsmittelverfahren miteinbezogen worden. Dem angefochtenen Bescheid seien sohin Beweisergebnisse zugrunde gelegt worden, welche dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit bekannt gegeben worden seien. Hätte der Beschwerdeführer jedoch Kenntnis vom Inhalt der genannten Fragebögen gehabt, so hätte er nachgewiesen, dass zwar das verwendete Bauholz vom Beschwerdeführer, die beigebrachten Betriebsmittel (Traktoren, Holzschneidegeräte etc.) aber überwiegend von M.D., K.H. und F.G. beigebracht worden seien. Dieser Umstand sei für die gegenständliche Vorschreibung eines Beitragszuschlags relevant, da der Beschwerdeführer von Beginn an vorgebracht habe, dass mit den Beschäftigten ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Diesbezüglich sei insbesondere auf seinen Einspruch vom 26. Jänner 2010 zu verweisen, in welchem er dargelegt habe, dass die Kriterien des Werkvertrags erfüllt seien. Den Betretenen sei weder eine Arbeitszeit vorgeschrieben, noch seien ihnen Werkzeuge zur Verfügung gestellt oder sonstige Weisungen erteilt worden. Bei Abschluss eines Werkvertrags ergebe sich jedoch keine Pflicht zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, da die Werkvertragsnehmer selbständig tätig seien.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Ergebnis einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids aufzeigen:

Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, dass eine Vereinbarung über die Errichtung eines der Forstwirtschaft dienenden Holzschuppens kein Dienst- sondern ein Werkvertrag ist, woran auch der Umstand nichts ändert, dass offenbar eine Bezahlung nach Stunden (dh nach Zeitaufwand) vereinbart worden ist. Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurden aufgrund einer derartigen Vereinbarung zumindest zwei der tätigen Personen im Rahmen landwirtschaftlicher Nachbarschaftshilfe tätig. Angesichts dieser Sachlage wären im angefochtenen Bescheid aber Feststellungen zu treffen gewesen, auf Grund derer die Schlussfolgerung nachvollziehbar ist, dass die dritte arbeitende Person überhaupt als Dienstnehmer und - bejahendenfalls -, aus welchen Gründen sie als Dienstnehmer des Beschwerdeführers (und nicht etwa der Werkunternehmer) angesehen wurde.

Dem angefochtenen Bescheid fehlt es nämlich generell an Feststellungen, aus denen die Dienstnehmereigenschaft des M.D. abgeleitet werden kann. Die belangte Behörde hat insbesondere keine Feststellungen zur vereinbarten Entlohnung, zu den vereinbarten Arbeitszeiten und zum arbeitsbezogenen Verhalten, wie etwa einer Weisungsunterworfenheit des M.D., getroffen. Zwar ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle der Fall ist, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0022), dies jedoch nur sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2010/08/0091, mwN). Die belangte Behörde hat im Hinblick darauf, dass M.D. nicht Landwirt ist, das Vorliegen landwirtschaftlicher Nachbarschaftshilfe in Ansehung des M.D. zwar zutreffend verneint, dies schließt aber nicht aus, dass M.D. nicht Dienstnehmer sondern Werkunternehmer war. Selbst wenn man das aber verneinen würde, bliebe offen, ob M.D. als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer oder ob er für die beiden, im Rahmen landwirtschaftlicher Nachbarschaftshilfe tätig gewordenen Personen tätig geworden ist.

Angesichts des (näher begründeten) Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, wonach mit M.D. ein Werkvertrag geschlossen worden sei, hätte es einer weiteren Auseinandersetzung im angefochtenen Bescheid bedurft, inwiefern die Tätigkeit des M.D. Merkmale eines solchen Werkvertrags bzw. Merkmale eines Dienstvertrags aufwies und welche dieser Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwogen (vgl. zum Überwiegen einzelner Merkmale eines Dienstvertrags aus der ständigen hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, Zl. 2008/08/0252, uva). Als einzige diesbezügliche Feststellung findet sich im angefochtenen Bescheid die Aussage, dass die von M.D. verwendeten Betriebsmittel überwiegend vom Beschwerdeführer stammten. Diese Feststellung beruhte allerdings offenbar auf einem Beweismittel (dem von M.D. ausgefüllten Fragebogen vom 18. Februar 2010), zu dem dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein Parteiengehör eingeräumt worden war, was dieser in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch gerügt hat. Weitere Feststellungen zur Ausgestaltung der Beschäftigung des M.D. hat die belangte Behörde nicht getroffen.

Da aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids nicht ersichtlich ist, ob M.D. bei einer Gesamtbetrachtung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig war, erweist sich die Vorschreibung eines Beitragszuschlags für den Prüfeinsatz am 20. Oktober 2009 als rechtswidrig.

5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das die Eingabegebühr betreffende Mehrbegehren des Beschwerdeführers war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am 12. September 2012

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