VwGH 93/08/0007

VwGH93/08/000727.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde 1. der A und 2. des T in L, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des BM für Arbeit und Soziales vom 13.11.1992, Zl. 120.345/2-7/92, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mP: 1. OÖ Gebietskrankenkasse, 2. PVA der Angestellten, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1152;
ASVG §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
ABGB §1152;
ASVG §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1989 stellte die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, daß die Erstbeschwerdeführerin "hinsichtlich der gemeldeten Tätigkeit" beim Zweitbeschwerdeführer vom 1. Oktober 1986 bis 31. Dezember 1986 und vom 2. Mai 1988 bis laufend nicht der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 unterlegen sei. Die Voraussetzungen für eine Formalversicherung im Sinne des § 21 ASVG lägen nicht vor.

In der Begründung dieses Bescheides führte die Gebietskrankenkasse aus, daß die Erstbeschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Dezember 1986 und neuerlich ab 2. Mai 1988 beim Zweitbeschwerdeführer zur Pflichtversicherung gemeldet worden sei. Vom 30. Dezember 1985 bis 30. September 1986 und vom 20. Jänner 1987 bis 1. Mai 1988 sei sie freiwillig in der Krankenversicherung selbstversichert gewesen. Vom 30. Mai 1988 bis laufend sei eine Arbeitsunfähigkeit vorgemerkt. Anläßlich der am 27. September 1989 beim Zweitbeschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 ASVG abgehaltenen Beitragsprüfung habe dieser zu Protokoll gegeben, daß die Erstbeschwerdeführerin seit Jahren fallweise, jedoch nicht in Dienstnehmereigenschaft, in seiner Realitätenkanzlei tätig sei. Die Mithilfe erfolge aufgrund des Umstandes, daß die Erstbeschwerdeführerin die Mutter seines (des Zweitbeschwerdeführers) Sohnes sei. "Per" 2. Oktober 1988 (richtig: 2. Mai 1988) habe sich die Erstbeschwerdeführerin selbst unter Angabe eines monatlichen Bruttobezuges von S 17.000,-- zur Pflichtversicherung angemeldet, obwohl sich gegenüber der vorangegangenen Zeit nichts geändert habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, mit der Anmeldung der Erstbeschwerdeführerin eine Gefälligkeit zu erweisen, da diese habe ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Tatsächliche Entgeltzahlungen an die Erstbeschwerdeführerin hätten nicht festgestellt werden können. In rechtlicher Hinsicht vertrat die Gebietskrankenkasse die Auffassung, daß weder die Voraussetzungen für das Bestehen der Vollversicherungspflicht, noch für die Formalversicherung vorgelegen seien.

Die Beschwerdeführer erhoben Einspruch.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich holte Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten ein und vernahm den Beitragsprüfer der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse als Zeugen. Danach gab er mit Bescheid vom 11. April 1991 dem Einspruch keine Folge.

Begründend führte der Landeshauptmann u.a. aus, daß die Erstbeschwerdeführerin eine Erklärung vom 12. Jänner 1990 vorgelegt habe, wonach sie im fraglichen Zeitraum in einem Angestelltenverhältnis beim Zweitbeschwerdeführer tätig gewesen sei. Ihre Arbeitszeit sei mit 40 Stunden vorgesehen gewesen, aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes habe sie in den Zeiten, in denen sie nicht im Krankenstand gewesen sei, 30 Wochenstunden gearbeitet. Ihre Tätigkeit habe (immer nach der Erklärung vom 12. Jänner 1990) darin bestanden, daß sie die Bürobetreuung, insbesondere den Telefondienst mache, die administrativen Angelegenheiten führe und Behörden- und Botenwege erledige. Für das Jahr 1988 habe sie die ihr zustehenden S 54.119,-- erhalten, für 1989 am 11. Jänner 1990 S 28.270,--. Es sei richtig, daß sie mit dem Zweitbeschwerdeführer befreundet sei, sie führe jedoch keinen gemeinsamen Haushalt. Richtig sei, daß sie vom Zweitbeschwerdeführer unterstützt werde und für ihn auch in Zeiten, in denen kein Dienstverhältnis bestanden habe, gewisse Arbeiten erledigt habe. Der Umfang dieser Tätigkeiten sei jedoch wesentlich geringer gewesen. Nach einer Wiedergabe der mit dem Beitragsprüfer aufgenommenen Niederschrift und der dazu eingeholten Stellungnahmen des Beschwerdevertreters, der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien und neuerlich des Beschwerdevertreters führt die Einspruchsbehörde - sinngemäß und zusammengefaßt - aus, daß sie den Angaben des Zweitbeschwerdeführers anläßlich der Beitragsprüfung mehr Glauben schenke als seinem späteren Vorbringen. Die Niederschrift sei vom Zweitbeschwerdeführer eigenhändig geschrieben und unterfertigt und "vom leitenden Organ" bestätigt worden. Es komme ihr daher volle Beweiskraft zu. Dazu komme, daß die Beschwerdeführer auch in ihren schriftlichen Stellungnahmen wesentliche Sachverhalte nicht dementiert bzw. zu maßgeblichen Fakten keine Äußerung abgegeben hätten. Es hätten keine Beweise für den Bezug bzw. die Abmachung eines regelmäßigen Entgeltes erbracht werden können. Es fehle an den "Minimalerfordernissen" eines Dienstverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Die belangte Behörde veranlaßte eine Gegenüberstellung des Zweitbeschwerdeführers und des Beitragsprüfers, sowie die Einvernahme des Zweitbeschwerdefüherers, eines von den Beschwerdeführern beantragten Zeugen und der Erstbeschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 1992 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer zu Handen der Beschwerdevertreter unter Hinweis auf die Verhandlungsschrift vom 9. Jänner 1992 (betreffend die Einvernahme der erwähnten Zeugen und Parteien) auf, sämtliche Unterlagen betreffend "das Geschäftskonto, von dem (die Erstbeschwerdeführerin) ihr monatliches Entgelt bezogen hat" vorzulegen, und zwar für den Zeitraum von Oktober 1986 "bis laufend". Dieses Schreiben wurde - nach der Aktenlage - am 31. Jänner 1992 abgefertigt, blieb jedoch unbeantwortet.

Mit Bescheid vom 13. November 1992 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen und den Einspruchsbescheid bestätigt. Soweit sich die Berufung gegen die Verneinung der Formalversicherung richtete, wurde sie von der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesvorschriften führt die belangte Behörde darin begründend aus, daß im gegenständlichen Fall strittig sei, ob die Erstbeschwerdeführerin im Betrieb des Zweitbeschwerdeführers zu regelmäßigen Dienstleistungen auf der Grundlage einer vertraglichen Verpflichtung im wöchentlichen Ausmaß zwischen 30 und 40 Stunden gegen Entgelt verpflichtet gewesen sei. Das Ermittlungsverfahren habe gezeigt, daß eine regelmäßige Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit von der Erstbeschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht geleistet worden sei. Weiters habe auch keine vertragliche Verpflichtung bestanden, in einem bestimmten wöchentlichen Ausmaß für den Zweitbeschwerdeführer tätig zu werden. Ebensowenig sei ein Entgeltanspruch auf vertraglicher Basis oder aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen als gegeben anzunehmen. Zur Frage der Entgeltlichkeit sei festzustellen, daß seitens der Beschwerdeführer behauptet worden sei, die Erstbeschwerdeführerin habe von einem Konto, betreffend die Verwaltung eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses in L (über welches die Beschwerdeführerin allein verfügungsberechtigt sei), in einem Pauschbetrag das entsprechende Gehalt bezogen. Entsprechende Belege über diese behauptete Transaktion seien der belangten Behörde trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die Behörde gehe aufgrund der Weigerung, die entsprechenden Unterlagen über dieses Konto vorzulegen, davon aus, daß auch diese Akontozahlungen in nicht genannter Höhe nicht stattgefunden hätten. Darüber hinaus wäre auch bei Beweis dieser Transaktionen nicht nachzuweisen, daß es sich dabei um eine Gehaltszahlung aufgrund der Beschäftigung der Erstbeschwerdeführerin im Betrieb des Zweitbeschwerdeführers gehandelt habe, da diese von dem mit dem Betrieb nicht in Verbindung stehenden Konto geleistet worden seien, eine gemeinsame Liegenschaft beträfen und im übrigen die Erstbeschwerdeführerin behauptet habe, selbst die Lohnverrechnung, in der sie ausgebildet sei und die sie auch beruflich ausgeübt habe, durchgeführt zu haben. Das behauptete Vorgehen einer ausgebildeten Lohnverrechnerin mit Praxis, es sei von einem betriebsfremden Konto - ohne entsprechende Eintragung in die Buchhaltung - eine Pauschalsumme geleistet worden, von der die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal wisse, ob sie ihrem Nettogehalt entsprochen habe, sei gänzlich ungeeignet, eine Entgeltzahlung zu beweisen. Zur "Gehaltsbestätigung vom Februar 1989", in der ein Nettogehalt für die Zeit vom 2. Mai bis 31. Dezember 1988 angegeben werde, sei zu sagen, daß für dieses Schreiben keine entsprechenden Buchungen in Unterlagen des Zweitbeschwerdeführers hätten vorgefunden werden können und dieser angegeben habe, daß die Gehaltsbestätigung von der Erstbeschwerdeführerin verfaßt worden sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, daß anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 9. Jänner 1991 ein Lohnkontoblatt vorgelegt worden sei, auf dem ein Vermerk "erh. A." angebracht gewesen sei. Allerdings habe der Zweitbeschwerdeführer nach Vorhalt der "Ansicht" des Beitragsprüfers, am 27. September 1989 sei diese Unterschrift am Lohnkontoblatt noch nicht vorhanden gewesen, zugegeben, daß es möglich sei, daß dies erst später bestätigt worden sei. Des weiteren legt die belangte Behörde näher dar, daß sie (zusammengefaßt) aufgrund der "persönlichen Beziehung" der Erstbeschwerdeführerin zum Zweitbeschwerdeführer und aufgrund der - im angefochtenen Bescheid näher dargelegten - widersprüchlichen Angaben der beiden Beschwerdeführer hinsichtlich der Dienstzeit zur Auffassung gelangt sei, daß die Erstbeschwerdeführerin lediglich ein- bis zweimal wöchentlich - ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein und bei ausdrücklichem Ausschluß der Entgeltlichkeit der Tätigkeit - im Büro des Zweitbeschwerdeführers ausgeholfen habe. Ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit habe nicht bestanden. Aufgrund der fehlenden vertraglichen Bindung komme auch die Bestimmung des § 1152 ABGB, wonach Unentgeltlichkeit zwar vereinbart werden könne, im Zweifel aber von einem entgeltlichen Arbeitsvertrag auszugehen sei, nicht zum Tragen.

Gegen den die Versicherungspflicht der Erstbeschwerdeführerin verneinenden Ausspruch des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, ebenso wie die zweit- und drittmitbeteiligte Partei erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, ohne ein Kostenersatzbegehren zu stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (und daher gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG pflichtversichert) wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Der die Versicherungspflicht der Erstbeschwerdeführerin zum Zweitbeschwerdeführer verneinende angefochtene Bescheid wäre somit schon dann rechtmäßig, wenn die belangte Behörde mängelfrei zu ihrer Feststellung gelangt ist, daß zwischen den Parteien Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin vereinbart gewesen sei.

Die Beschwerdeführer treten dieser Feststellung zunächst mit der Behauptung entgegen, "dafür" gebe es im Ermittlungsverfahren keine Hinweise. Abgesehen davon, daß ein solches Einverständnis (gemeint: über die Entgeltlichkeit der erbrachten Dienstleistungen) durch den (in der Beschwerde behaupteten) rückwirkenden Konsens über die Entgeltlichkeit wieder aufgehoben wäre, stünde die Entgeltlichkeit nach dem Ermittlungsverfahren fest. Es sei irrelevant, daß das Entgelt von einem anderen, nicht "zum Geschäftsbereich zählenden Konto" erbracht worden sei. Der Dienstgeber könne von jedem seiner Konten Entgeltansprüche seiner Dienstnehmer befriedigen. In diesem Sinne komme auch der Gehaltsbestätigung vom Februar 1989 Bedeutung zu. Aus dem Umstand, daß es sich um ein privates Konto handle, könne nicht abgeleitet werden, die Aussagen der Parteien über die Entgeltzahlungen und die Gehaltsbestätigung seien falsch. Es sei aber verständlich, daß der Zweitbeschwerdeführer nicht das gesamte Konto im Verfahren offengelegt habe, weil es sich "um ein privates Konto" gehandelt habe. Die Vermutung des § 1152 ABGB hätte "auch und gerade für faktische Verhältnisse Bedeutung".

Mit diesen Einwänden sind die Beschwerdeführer nicht im Recht: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0334 (mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung) dargelegt, daß die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Arbeitsverhältnis im Prinzip möglich und zulässig ist, wenngleich solche unentgeltliche Dienstverhältnisse in diesem Sinne eher selten sein werden. Die Unentgeltlichkeitsabrede würde bei solchen Dienstverhältnissen in der Regel Motiven entspringen, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen würden.

Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein. Im Beschwerdefall liegen solche - möglichen - Motive vor: Die Beschwerdeführer sind - wie sie auch in ihrer Beschwerde nicht bestreiten - miteinander befreundet und der Zweitbeschwerdeführer ist der Vater des Kindes der Erstbeschwerdeführerin. Darüberhinaus besteht zwischen den Beschwerdeführern eine "Geschäftsbeziehung" in dem Sinne, daß die Erstbeschwerdeführerin zu zwei Drittel und der Erstbeschwerdeführer zu einem Drittel Eigentümer eines Hauses sind, welches im Rahmen der Hausverwaltungstätigkeit des Zweitbeschwerdeführers verwaltet wird.

Was die Feststellung der vereinbarten Unentgeltlichkeit betrifft (die von den Beschwerdeführern bekämpft wird), ist zunächst daran zu erinnern, daß der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, uva.). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. das Erkenntis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit weiteren Hinweisen).

Einer solchen Schlüssigkeitsprüfung hält die Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der zwischen den Beschwerdeführern vereinbarten Unentgeltlichkeit der Beschäftigung der Erstbeschwerdeführerin auch unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens stand:

Es ist nämlich nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde aus dem Umstand, daß in der Buchhaltung des Zweitbeschwerdeführers (als mutmaßlichem Dienstgeber) eine Entgeltzahlung an die Erstbeschwerdeführerin nicht aufscheint, den Schluß gezogen hat, daß die Erstbeschwerdeführerin für ihre Beschäftigung beim Zweitbeschwerdeführer kein Entgelt erhalten hat. Gegen diese Annahme sprechen auch nicht die Argumente, die in der Beschwerde vorgetragen werden: Es trifft zwar zu, daß es dem Dienstgeber grundsätzlich freisteht, aus welchem Konto er offene Gehaltsforderungen berichtigt, und es mag auch verständlich sein, daß der Zweitbeschwerdeführer sein "Privatkonto" gegenüber der belangten Behörde nicht offenlegte. Dies erklärt jedoch noch nicht, aus welchem Grund solche (angeblichen) Gehaltszahlungen nicht in die Buchhaltung des Dienstgebers eingestellt werden. Überdies betrifft das vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegte Buchungsjournal nicht nur ein "Privatkonto" (nämlich das Hausverwaltungskonto des den Beschwerdeführern gemeinsamen Hauses), sondern es enthält auch unmittelbar keinen Hinweis darauf, daß der Erstbeschwerdeführerin aus dem Guthaben dieses Kontos Gehalt ausgezahlt worden sein soll. Die aus dem Buchungsjournal ersichtliche Abhebung von S 100.000,-- zugunsten des Zweitbeschwerdeführers bietet darauf jedenfalls keinen unmittelbaren Hinweis. Dies gilt auch für die "Gehaltsbestätigung" vom Februar 1989, die - mangels Unterfertigung durch den Dienstgeber - jedenfalls keine "Bestätigung" darstellt, sondern lediglich einen Rechenvorgang wiedergibt. Diese Unterlagen lassen daher die Annahme der belangten Behörde, die Erstbeschwerdeführerin habe vom Zweitbeschwerdeführer kein Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten, nicht als unschlüssig erscheinen. Wenn die belangte Behörde diese Umstände in Verbindung mit den Angaben des Zweitbeschwerdeführers anläßlich der Beitragsprüfung vom 27. September 1989, wonach die Erstbeschwerdeführerin seit Jahren "fallweise in seinem Realitätenbüro tätig" sei, diese Tätigkeiten jedoch teilweise nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern aufgrund der Beziehung zwischen den Beschwerdeführern erfolgt seien, den Schluß gezogen hat, daß die Erstbeschwerdeführerin beim Zweitbeschwerdeführer aufgrund der persönlichen Beziehungen unentgeltlich aushelfen und der Zweitbeschwerdeführer - wie er selbst angegeben hat - der Erstbeschwerdeführerin mit der Anmeldung zum 2. Mai 1988 eine bloße Gefälligkeit erweisen wollte, so ist dies ebensowenig unschlüssig. Die belangte Behörde hat auch in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie diesen Angaben des Zweitbeschwerdeführers mehr Glauben geschenkt hat als seinen späteren, zum Teil davon diametral abweichenden Behauptungen.

Die Beschwerdeausführungen, wonach Dienstverträge auch "rückwirkend begründet werden" könnten und (daher) auch ein rückwirkender Entgeltanspruch begründet werden könne, gehen zum einen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (für eine "nachträgliche, rückwirkende Vereinbarung" zwischen den Beschwerdeführern fehlt in den Verwaltungsakten jeder Anhaltspunkt), verkennen aber auch, daß es sich bei der Feststellung der Versicherungspflicht um eine zeitraumbezogene Feststellung handelt, d.h., daß sie hinsichtlich der Rechts- und Sachlage zeitraumbezogen zu beurteilen ist. Eine (kraft ausdrücklicher oder schlüssiger Vereinbarung) unentgeltlich zu erbringende Dienstleistung wird auch nicht dadurch zum versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn im nachhinein (und abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung) die Leistung eines Entgelts für diese Beschäftigung vereinbart wird.

Die Feststellungen der belangten Behörde über die fehlende Entgeltlichkeit der von der Erstbeschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen sind daher auch unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Es geht aber auch das weitere Beschwerdeargument fehl, die Feststellungen der belangten Behörde bezögen sich nur auf den Zeitraum vor der Beitragsprüfung, weshalb ein - sich nicht nur auf diesen Zeitraum beziehender - "offener" Abspruch über die Zeit des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht der Erstbeschwerdeführerin unbegründet sei.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß für eine Änderung des Sachverhaltes während des Verwaltungsverfahrens nicht nur kein wie immer gearteter Anhaltspunkt besteht (diesbezüglich wurde auch von den Beschwerdeführern nichts vorgebracht), sondern daß die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erklärung vom 12. Jänner 1990 selbst angegeben hat, daß ihr "für das Jahr 1989 ... ein Entgelt von S 28.270,--" zugestanden sei, welchen Betrag sie am 11. Jänner 1990 erhalten habe. Auf diese Erklärung hat sich die Beschwerdeführerin noch in ihrer Berufung vom 14. Mai 1991 bezogen, sodaß die belangte Behörde jedenfalls davon ausgehen durfte, daß seitens der Beschwerdeführer ein Entgeltanspruch der Erstbeschwerdeführerin aus einer Tätigkeit für den Zweitbeschwerdeführer für die Zeit NACH der Beitragsprüfung nicht einmal behauptet wurde. Schon aus diesem Grund durfte die belangte Behörde ohne weiteres davon ausgehen, daß auch nach dem 27. September 1989 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Erstbeschwerdeführerin zum Zweitbeschwerdeführer nicht bestanden hat; eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer ist daher durch den "offenen Abspruch" der belangten Behörde, der jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wirkt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 91/08/0036), nicht eingetreten.

Da sich schon wegen der (unbedenklichen) Feststellung der Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung der Erstbeschwerdeführerin der angefochtene Bescheid in seinem die Versicherungspflicht verneinenden Abspruch als rechtmäßig erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedurfte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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