AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2210740.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2020, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX (L527 2210743-1) seit 2010 in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX (L527 2210742-1) ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, XXXX (L527 2223731-1) die gemeinsame leibliche minderjährige Tochter.
Im November 2015 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat legal und reiste in die Türkei. Seine Ehegattin und der gemeinsame Sohn folgten ihm kurz darauf; auch sie reisten legal aus dem Iran aus. Gemeinsam reisten der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und der Sohn im Dezember 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie, nachdem ihnen Organe der Bundesrepublik Deutschland die Einreise nach Deutschland verweigert hatten, am 19.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen statt.
In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er seit der Kindheit Schwierigkeiten mit dem Islam gehabt habe. Sein Haus habe sich in der Nähe einer Moschee befunden. Das Frühgebet um 04:30 h sei sehr laut gewesen und dieser Lärm habe ihn gestört. Als er das dem Mullah gesagt und gebeten habe, die Lautstärke zu reduzieren, habe er sich die Gemeinde zum Feind gemacht. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer: „Mein Leben ist in Gefahr.“ Weiters gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, sowie ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte und mit welchen allenfalls, behauptete der Beschwerdeführer, dass er wahrscheinlich ins Gefängnis müsse und dass ihm der Mullah mit dem Tod gedroht habe.
Dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, begründete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folgende: [belangte] Behörde) am 16.04.2018 – im Wesentlichen – wie folgt: Im Alter von ca. 21 Jahren sei er wegen Alkoholkonsums 14 Tage in Haft genommen und ausgepeitscht worden. Danach habe er seinen Glauben an alles verloren. Im Jahr 2015 habe er einen Freund bzw. Arbeitskollegen kennen gelernt, der gebürtiger armenischer Christ gewesen sei. Dieser habe mit dem Beschwerdeführer über den christlichen Glauben gesprochen und ihn einmal in die Kirche eingeladen. Er, der Beschwerdeführer, habe öfters die Kirche besuchen wollen und darüber mit dem Pfarrer gesprochen. Der Pfarrer habe ihm erklärt, dass dies verboten sei. Der Freund habe ihm gesagt, dass er an einer Hauskirche teilnehmen könne, was er dann auch vier Mal getan habe. Am Vormittag des 11.11.2015 habe ein namentlich genanntes Mitglied der Hauskirche den Beschwerdeführer angerufen und diesem mitgeteilt, dass einer der Teilnehmer an der Hauskirche festgenommen worden sei; der Beschwerdeführer solle sich von der Hauskirche fernhalten und sich verstecken, damit er nicht festgenommen werde. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Schwager gefahren, der ihm geraten habe, den Iran sofort zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe ein Flugticket gekauft und sei vom Iran in die Türkei geflogen. In der Türkei habe er von seiner Familie erfahren, dass zwei Zivilbeamte bei ihm zuhause gewesen seien. Eine Woche später seien seine Ehegattin und sein Sohn legal in die Türkei nachgekommen. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer der Evangelischen Kirche A.B. angeschlossen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen und die Behörde von seiner inneren Einstellung in Bezug auf das Christentum zu überzeugen. Im selben Sinne entschied die Behörde über die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und des Sohns des Beschwerdeführers.
Dagegen erhoben der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein Sohn in vollem Umfang die vorliegende - gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am XXXX wurde in Österreich die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin geboren, wovon die belangte Behörde am 06.06.2019 Kenntnis erlangte, womit der Antrag auf internationalen Schutz für die Tochter als gestellt und eingebracht galt (§ 17a Abs 3 AsylG 2005). Am 13.08.2019 vernahm die Behörde den Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter der Tochter ein. Mit Bescheid vom 28.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz der Tochter sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Dagegen erhob die Tochter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 25.11.2020 die mündliche Verhandlung an, die es in der Folge auf den 18.12.2020 verlegte. In der Verhandlung am 18.12.2020 vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und dem minderjährigen Sohn, die in Begleitung ihres Rechtsvertreters und einer Vertrauensperson erschienen, den Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX (als Zeugen). Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht zur Verhandlung erschienen. Ausschließlich im Hinblick auf eine weitere Befragung der Ehegattin vertagte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Mit ausdrücklichem Einverständnis des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin erklärte der Rechtsvertreter, auf eine weitere Einvernahme der Ehegattin zu verzichten, sollte das Bundesverwaltungsgericht eine echte, innere Konversion des Beschwerdeführers für glaubhaft befinden und entsprechend entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geb. XXXX , (L527 2210743-1) seit 2010 in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX , geb. XXXX , (L527 2210742-1) ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, XXXX , geb. XXXX , (L527 2223731-1) die gemeinsame leibliche minderjährige Tochter. Der Beschwerdeführer lebte im Iran und lebt in Österreich mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn im aufrechten Familienverband im gemeinsamen Haushalt. Die im Jahr 2019 in Österreich geborene Tochter lebt ebenfalls mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und seinem Sohn in Österreich im aufrechten Familienverband im gemeinsamen Haushalt.
Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer am 19.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde als Moslem (Schiit) geboren. Anfang 2016 kam er in Österreich erstmals näher mit dem Christentum in Berührung. Er fand Zugang zur evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX und begann, sich näher mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Nach Teilnahme an der teils in der Sprache Deutsch, teils in der Sprache Farsi gehaltenen, sich über einen Zeitraum von ca. einem Jahr erstreckenden Taufvorbereitung und mehreren Einzelgesprächen mit dem Pfarrer wurde der Beschwerdeführer am 15.04.2017 nach dem Ritus der Evangelischen Kirche A.B. getauft und ist seither Mitglied derselben.
Der Beschwerdeführer nimmt seit Anfang 2016 durchgängig öffentlichkeitswirksam am Leben der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX teil und befasst sich mit dem christlichen Glauben. So besucht er regelmäßig - soweit dies auch derzeit aufgrund der Corona-Pandemie möglich ist – den Sonntagsgottesdienst und die anschließende Bibelstunde, in der der Inhalt des Gottesdienstes bzw. der Predigt erörtert wird. An diesen Bibelstunden wirkt der Beschwerdeführer als Dolmetscher für andere farsisprachige Teilnehmer mit. Im letzten Jahr unterstützte der Beschwerdeführer weiters den Pfarrer im Taufunterricht als Dolmetscher. Auch am übrigen Leben der Pfarrgemeinde nimmt der Beschwerdeführer teil (z. B. am Kirchenkaffee) und er hilft in der Pfarrgemeinde (z. B. beim Friedhofsputz). Darüber hinaus engagiert sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich im Verein Sozialzentrum XXXX , konkret hilft er bei der Essensausgabe beim Mittagstisch im „ XXXX “, und unterstützt farsisprachige Personen, namentlich als Dolmetscher z. B. bei Behördengängen und Arztbesuchen.
Der Beschwerdeführer lebt und bezeugt seinen christlichen Glauben konsequent und ist praktizierender Christ.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben und seinen Glauben aktiv leben würde.
Es kann vor dem Hintergrund der unten angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hat.
1.2. Zur Apostasie und zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:
Apostasie, namentlich die Abwendung vom Islam, ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht.
Folglich können Personen, die sich zum Atheismus bekennen, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden.
Da die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion im Iran als Apostasie bzw. (wertend) als „Abtrünnigkeit vom Islam“ qualifiziert wird und somit verboten ist, ist auch sie mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Trotzdem nimmt die Zahl der Konversionen weiter zu. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“.
Konkret werden christliche Konvertiten normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gegen christliche Konvertiten hohe Haftstrafen auch tatsächlich verhängt werden.
Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen (z. B. Missionierung oder Unterricht im Glauben), kann das zu einem Problem führen.
Ebenso wenig kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Welche Konsequenzen Iraner, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, erwarten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (insbesondere von der religiösen und konservativen Einstellung des Umfelds). Die Rückkehr in den Iran ist kein Problem, wenn die betreffende Person den Behörden nicht bereits bekannt war. Außerdem werden konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sein; bei Konvertiten, die bereits vor ihrer Ausreise den Behörden bekannt waren, ist das anders zu beurteilen. Im Übrigen hängt es auch vom Verhalten des konvertierten Rückkehrers ab, ob die Behörden auf ihn aufmerksam werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betreffende Person über ihre Konversion sehr freimütig in den sozialen Medien berichtet. Dann kann es bei der Rückkehr zu Verhaftungen und Befragungen kommen. Die weiteren Konsequenzen hängen wiederum vom Einzelfall ab, namentlich davon, was der Rückkehrer den Behörden erzählt. Harsche Strafen sind zumindest bei missionarischen Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nicht ausgeschlossen. Ansonsten kann eine Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien die Beobachtung durch die Behörden zur Konsequenz haben, zu einer Verfolgung führt sie jedoch nicht. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um z. B. Nachteile des Islams mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden.
Strenger als (bloße) Konversion werden missionarische Tätigkeiten unter Muslimen geahndet. Missionarische Tätigkeiten sind generell verboten und können als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden.
Hauskirchen sind im Iran zwar verboten und werden teils überwacht, ihre Anzahl steigt aber. Erlangen Behörden Kenntnis von einer Hauskirche (z. B. durch Nachbarn), wird eine Überwachung veranlasst. Eine dauerhafte flächendeckende Überwachung ist nicht möglich, die Behörden haben jedoch eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Ein sofortiges Eingreifen ist unwahrscheinlich, weil die Behörden (zunächst) nähere Informationen gewinnen wollen (über die Mitglieder und deren Aktivitäten). Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Im Fokus der Behörden stehen vor allem die Organisatoren von Hauskirchen; ihnen droht, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Sie werden mit dem Ziel festgenommen, die Gemeinschaft zu schwächen. Aber auch einfache Mitglieder von Hauskirchen werden bisweilen verfolgt. Dabei spielt eine Rolle, welchen Aktivitäten das Mitglied nachgeht und ob es im Ausland bekannt ist. Üblicherweise werden Mitglieder bei ihrer ersten Festnahme nach ca. 24 Stunden wieder freigelassen, mitunter unter der Bedingung, sich vom Missionieren fernzuhalten. Leisten sie der Bedingung Folge, hören die Behörden meist auf, Informationen über die betreffenden Personen zu sammeln. Ansonsten riskieren die Mitglieder von Hauskirchen, von den Behörden zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden. Das Ziel ist, die Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. In den letzten Jahren gab es jedenfalls mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet.
Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind nicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151.
In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.2. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (AS 7, 130 f; OZ 19, S 13). Die belangte Behörde gelangte aufgrund des ihr – nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht – im Original vorliegenden iranischen Militärbefreiungsausweises (AS 109, 111 [Übersetzung]), welchen die Landespolizeidirektion XXXX als Originaldokument qualifizierte (es haben keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbilds festgestellt werden können), zu dem Schluss, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe (AS 307, 364).
Angesichts der gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, die mit den Angaben der Ehegattin in Einklang stehen, waren – in Zusammenschau mit Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, iranischen und österreichischen Urkunden – die Feststellungen zum Familienstand und Zusammenleben im Familienverband zu treffen (vgl. insbesondere AS 7, 9, 131; 153 ff [Kopie der iranischen Heiratsurkunde], 181 ff [Übersetzung der iranischen Heiratsurkunde] OZ 18, OZ 19, S 13, 19, 46, 48; L527 2210743-1, AS 5, 7, 104, 139 ff; OZ 12; L527 2210742-1, AS 35 ff; OZ 11; L527 2223731-1, AS 7, 19 ff; OZ 11).
Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 7 ff, insbesondere AS 9) und wurde nicht in Zweifel gezogen.
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 19).
2.2.2. Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ein, und zwar am 16.04.2018. Die Einvernahme dauerte – inklusive Rückübersetzung (AS 141) – von 08:40 bis 12:35 h. Der Leiter der Einvernahme stellte dem Beschwerdeführer Fragen, die durchaus dazu geeignet waren, Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln (vgl. insbesondere AS 137 bis 139). Die belangte Behörde ging darauf bzw. auf die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auch ein (AS 368 f); dass sie die vom Verfassungsgerichtshof geforderte ins Einzelne gehende Beweiswürdigung vornahm (vgl. z. B. VfGH 08.06.2020, E3068/2019), erscheint allerdings zweifelhaft. Darüber hinaus ist grundsätzlich – unabhängig vom Ermittlungsverfahren und von den Erwägungen der belangten Behörde – zu bedenken, dass zwischen der behördlichen Einvernahme sowie Entscheidung einerseits und der Verhandlung sowie Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts andererseits mehr als zwei Jahre liegen. Dass sich die religiöse Überzeugung innerhalb dieses Zeitraums verändert oder sich aus Interesse für das Christentum eine Identifikation mit demselben entwickelt, erscheint keineswegs ausgeschlossen. Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere durch die eingehende Befragung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, umfassender und gründlicher als die belangte Behörde ermittelt hat, ob die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (vgl. insbesondere OZ 19, S 24 ff). Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht außerdem nicht darauf beschränkt, die aktuelle Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers allein anhand seiner Aussagen und der von ihm vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus den Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX , den der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme sogar namentlich genannt hatte (AS 139), als Zeugen einvernommen (OZ 19, Beilage Z). Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen.
2.2.3. Dass der Beschwerdeführer ursprünglich muslimischen Glaubens (Schiit) war, ist angesichts seiner entsprechenden Aussagen (AS 7; 131, OZ 19, S 24) nicht zweifelhaft. Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich.
Dass der Beschwerdeführer überhaupt, wie er vorbrachte (AS 134; OZ 19, S 26 f), bereits im Iran das Christentum kennen gelernt und eine Hauskirche besucht habe, ist zwar anzuzweifeln (siehe unten unter 2.2.4.), es steht aber jedenfalls außer Frage, dass sich der Beschwerdeführer erst in Österreich erstmals näher mit dem Christentum auseinandersetzte (OZ 19, S 27). Den weiteren Feststellungen, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Zugang zur evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX fand, zur Teilnahme an Gottesdiensten, Bibelstunden und am sonstigen Gemeinschaftsleben, zum Engagement in der evangelischen Gemeinde, zur Taufvorbereitung und Taufe sowie zur ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein Sozialzentrum XXXX , ferner zur Unterstützung farsisprachiger Personen außerhalb der Pfarrgemeinde liegen glaubhafte Aussagen des Beschwerdeführers (AS 137 ff; OZ 19, S 29 ff), in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister (OZ 18), ebenso glaubhafte Aussagen des Pfarrers der evangelischen Pfarrgemeinde (OZ 19, Beilage Z, S 2 ff), der Taufschein der Evangelischen Kirche (AS 189), mehrere unbedenkliche schriftliche Bestätigungen (unter anderem von der evangelischen Pfarrgemeinde, AS 147, 449; OZ 7, 13; OZ 5 [Schreiben der ehrenamtlichen Mitarbeiterin der Pfarrgemeinde, die die Bibelstunde leitet]; AS 145, 451; OZ 5 [Bestätigung des Roten Kreuzes]; OZ 12 [Bestätigung des Sozialzentrums XXXX ]) sowie Fotos (OZ 8, 9, 12) zugrunde. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass bereits die belangte Behörde einräumte, dass der Beschwerdeführer nach Absolvierung eines Taufvorbereitungskurses getauft wurde (AS 368). Ebenso ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon in der behördlichen Einvernahme am 16.04.2018 „grundlegende Fragen der protestantischen Glaubensrichtung“ richtig habe beantworten können (AS 369). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht durchaus nicht, dass der Beschwerdeführer weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht alle Wissensfragen bzw. Fragen, deren Beantwortung auch Wissen erforderten, auf Anhieb oder gar fundiert beantworten konnte (z. B. AS 137 ff; OZ 19, S 31). Allerdings lassen die Antworten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich, bisweilen womöglich auch als Reaktion auf die behördliche Beweiswürdigung (AS 139, 369; OZ 19, S 32), jedenfalls zwischenzeitlich mit dem christlichen Glauben und der evangelischen Konfession (noch) intensiver befasst (z. B. OZ 19, S 36). Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass an das Wissen eines (angeblichen) Konvertiten über dessen (angeblichen) neuen Glauben keine überzogene Erwartungshaltung zu stellen ist; vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455.
Diese genannten äußeren Umstände und nach außen in Erscheinung tretenden Handlungen des Beschwerdeführers müssen freilich nicht zwingend bedeuten, dass er sich tatsächlich aus innerer Überzeugung dem Christentum angeschlossen hat und sich zu diesem bekennt. Erst in Zusammenschau mit folgenden Tatsachen und Erwägungen, die vor allem die persönliche Glaubensüberzeugung betreffen, ergibt sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer echten Konversion des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt durchaus nicht, dass der als Zeuge einvernommene Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX (OZ 19, Beilage Z) naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den er vom Beschwerdeführer hat, wiedergeben konnte. Auch obliegt es (im Beschwerdeverfahren) grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Gegenständlich steht allerdings der Eindruck, den der – unter Wahrheitspflicht aussagende – Zeuge – aufgrund eigener Wahrnehmungen in persönlichen Gesprächen – vom Beschwerdeführer vermittelte, im Einklang mit dem Bild, das sich vom Beschwerdeführer im Zuge seiner eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung ergab, nämlich, dass er ein wahrhaftiges Interesse am christlichen Glauben (evangelischer Prägung) habe (vgl. insbesondere OZ 19, S 28, 32 f sowie Beilage Z, S 5, 6 f). Dieser Schluss erscheint nicht nur angesichts der konsistenten Angaben des Beschwerdeführers sowie des Pfarrers zu den religiösen Themen, die den Beschwerdeführer näher beschäftigen, sondern auch in Anbetracht der vom Pfarrer glaubhaft geschilderten Umstände, unter denen sich die diesbezüglichen Gespräche mit dem Beschwerdeführer ergeben haben (vgl. insbesondere OZ 19, Beilage Z, S 6), angezeigt. Der Beschwerdeführer ließ somit erkennen, dass er sich mit – für ihn persönlich wesentlichen Religionsinhalten und Aspekten, bei denen er subjektiv wesentliche Unterschiede zwischen Islam und Christentum zu erkennen meint (OZ 19, S 28),- auch tatsächlich näher befasst. Somit konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in unterschiedlichen Zusammenhängen einen persönlichen Zugang zum Christentum und insbesondere eine individuelle Bedeutung des christlichen Glaubens und christlicher Lehre glaubhaft machen (vgl. z. B. auch OZ 19, S 38). Mit der Darstellung Gottes in einer konkreten Bibelstelle konfrontiert, war der Beschwerdeführer ferner in der Lage, sich näher (und kritisch) damit auseinanderzusetzen und dazu individuell Position zu beziehen (OZ 19, S 28). Auch insofern ergibt sich auch unter Bedachtnahme auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen ein stimmiges Bild, konnte doch der Zeuge – nach Aufforderung durch den Richter zu konkreten Beispielen – ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer skizzieren, in dem dieser gegenüber dem Pfarrer Glaubensinhalte hinterfragte und um eine „Lösung“ für das Spannungsverhältnis zwischen Naturwissenschaft und Glaubenslehre bat (OZ 19, Beilage Z, S 7). Außerdem zeugen Antworten des Beschwerdeführers davon, dass er Kenntnis von der reformatorischen Lehre von der Rechtfertigung hat (OZ 19, S 35 f), und er bezog sich darauf - zumindest ansatzweise - auch bei offen formulierten Fragen (OZ 17, S 35 f).
All dies spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegebenen Gesamtkontext (!) dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat. Es legt nahe, dass der Beschwerdeführer Gottesdienste und Bibelstunden nicht deswegen regelmäßig besucht(e) und sich in der Pfarrgemeinde engagiert, um außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren.
2.2.4. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer also jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. Dass in einzelnen Details bzw. am Vorbringen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (man bedenke, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 die freiwillige Rückkehr in den Iran beabsichtigte [AS 71] und dass er zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme sein Vorbringen grundlegend abänderte [AS 15, 133 f, 137], was sich weder mit dem Wesen der Erstbefragung [§ 19 Abs 1 AsylG 2005] noch mit allfälligen Verständigungsschwierigkeiten bei der Erstbefragung [AS 130; OZ 19, S 14 f] schlüssig begründen lässt), steht dieser Schlussfolgerung im Ergebnis nicht entgegen. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck, sich dem christlichen Glauben letztlich aus innerer Überzeugung angeschlossen zu haben. Bei dieser Beurteilung ist auch sein Aussageverhalten bei der Beantwortung der einzelnen Fragen berücksichtigt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Apostasie und zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:
Diese Feststellungen waren auf der Grundlage der Ausführungen zu „Religionsfreiheit“ und im Besonderen zu „Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen“ im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 19.06.2020, S 44 ff, 48 ff, zu treffen. Die Feststellungen geben freilich die Informationen aus dem Länderinformationsblatt nur insoweit wieder, als sie im konkreten Fall entscheidungsrelevant sind. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen erscheinen durchwegs schlüssig, vollständig und richtig, sie sind auch hinreichend aktuell.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis (OZ 11); der Beschwerdeführer erstatte eine schriftliche Stellungnahme (OZ 13), in der er den Ausführungen im Länderinformationsblatt nicht entgegentrat. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter verzichteten darauf, sich in der Verhandlung neuerlich zu den Länderinformationen zu äußern (OZ 19, S 13). Die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt (vgl. (AS 237 ff, 357, 310 ff), machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, das Länderinformationsblatt beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern, nicht Gebrauch (OZ 11) und nahm an der Verhandlung nicht teil.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17.
3.2. Nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat sich der Beschwerdeführer (jedenfalls zwischenzeitlich) aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt und würde ihn auch im Falle der Rückkehr in den Iran weiterhin leben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass der Beschwerdeführer – unter den konkreten, individuell seine Person betreffenden Umständen – bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen in Form langjähriger Haftstrafen, im äußersten Fall sogar der Todesstrafe, ausgesetzt wäre.
Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen, auszugehen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaats zu bedienen.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 ergeben.
Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 nicht erkannt werden.
3.3. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 4 AsylG 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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