AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2210743.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2020, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer ist mit XXXX (L527 2210740-1) seit 2010 in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX (L527 2210742-1) ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, XXXX (L527 2223731-1) die gemeinsame leibliche minderjährige Tochter.
Im November 2015 verließ der Ehegatte der Beschwerdeführerin seinen Herkunftsstaat Iran legal und reiste in die Türkei. Die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn folgten ihm kurz darauf; auch sie reisten legal aus dem Iran aus. Gemeinsam reisten die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und der Sohn im Dezember 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie, nachdem ihnen Organe der Bundesrepublik Deutschland die Einreise nach Deutschland verweigert hatten, am 19.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen statt.
In der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass „sie“ ihre Religion wechseln und Christen werden haben wollen; welche Religionsgruppe könne sie nicht sagen. Ihr Ehegatte habe es entschieden. Ein Leben als Christen sei im Iran nicht möglich. Den Grund der Veränderung könne sie nicht angeben, sie sei noch Moslem. Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in die Heimat habe die Beschwerdeführer keine. Sie habe die Entscheidung ihres Ehegatten akzeptiert. Sie wolle bei ihrem Ehegatten leben. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, sowie ob sie im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte und mit welchen allenfalls, verneinte die Beschwerdeführerin.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folgende: [belangte] Behörde) am 16.04.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie sei in Österreich, weil ihr Mann Probleme gehabt habe; deshalb habe sie den Iran verlassen. Da sie sich in Österreich habe taufen lassen, hätte sie im Falle der Rückkehr in den Iran Probleme.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Ehegatten nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Weiters bestehe der Eindruck, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um eine Scheinkonversion handle, die auf die Erlangung von Asyl ausgerichtet sei. Im selben Sinne entschied die Behörde über die Anträge auf internationalen Schutz des Ehegatten und des Sohns der Beschwerdeführerin.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihr Sohn in vollem Umfang die vorliegende - gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am XXXX wurde in Österreich die Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten geboren, wovon die belangte Behörde am 06.06.2019 Kenntnis erlangte, womit der Antrag auf internationalen Schutz für die Tochter als gestellt und eingebracht galt (§ 17a Abs 3 AsylG 2005). Am 13.08.2019 vernahm die Behörde den Ehegatten als gesetzlichen Vertreter der Tochter ein. Mit Bescheid vom 28.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz der Tochter sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Dagegen erhob die Tochter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 25.11.2020 die mündliche Verhandlung an, die es in der Folge auf den 18.12.2020 verlegte. In der Verhandlung am 18.12.2020 vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und dem minderjährigen Sohn, die in Begleitung ihres Rechtsvertreters und einer Vertrauensperson erschienen, den Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX (als Zeugen). Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht zur Verhandlung erschienen. Ausschließlich im Hinblick auf eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin vertagte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Mit ausdrücklichem Einverständnis der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten erklärte der Rechtsvertreter, auf eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin zu verzichten, sollte das Bundesverwaltungsgericht eine echte, innere Konversion des Ehegatten für glaubhaft befinden und entsprechend entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist iranische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX , geb. XXXX , (L527 2210740-1) seit 2010 in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX , geb. XXXX , (L527 2210742-1) ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, XXXX , geb. XXXX , (L527 2223731-1) die gemeinsame leibliche minderjährige Tochter. Die Beschwerdeführerin lebte im Iran und lebt in Österreich mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn im aufrechten Familienverband im gemeinsamen Haushalt. Die im Jahr 2019 in Österreich geborene Tochter lebt ebenfalls mit der Beschwerdeführerin, deren Ehegatten und Sohn in Österreich im aufrechten Familienverband im gemeinsamen Haushalt.
Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin am 19.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (AS 5, 104; OZ 13, S 44). Die belangte Behörde gelangte aufgrund des ihr – nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht – im Original vorliegenden iranischen Personalausweises (AS 139 f, 145 [Übersetzung]), welchen die Landespolizeidirektion XXXX als Originaldokument qualifizierte (es haben keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbilds festgestellt werden können), zu dem Schluss, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe (AS 238, 301).
Angesichts der gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, die mit den Angaben des Ehegatten in Einklang stehen, waren – in Zusammenschau mit Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, iranischen und österreichischen Urkunden – die Feststellungen zum Familienstand und Zusammenleben im Familienverband zu treffen (vgl. insbesondere AS 5, 7, 104, 139 ff; OZ 12, OZ 13, S 13, 19, 46, 48; L527 2210740-1, AS 7, 9, 131; 153 ff [Kopie der iranischen Heiratsurkunde], 181 ff [Übersetzung der iranischen Heiratsurkunde] OZ 18; L527 2210742-1, AS 35 ff; OZ 11; L527 2223731-1, AS 7, 19 ff; OZ 11).
Wann die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 5 ff, insbesondere AS 7) und wurde nicht in Zweifel gezogen.
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung der Beschwerdeführerin aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 12).
2.2. Dass und wann das Bundesverwaltungsgericht dem Ehegatten der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L527 2210740-1, konkret aus dem darin enthaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag. Dass seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis vom heutigen Tag bereits ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet worden wäre, ist nicht ersichtlich.
2.3. Mit Blick auf die Feststellungen unter 1.1 sowie 1.2. und die unten dargelegte Rechtslage ist – sowohl auf Ebene des Ermittlungsverfahrens als auch auf Ebene der Beweiswürdigung – eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen, weshalb sie den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sowie insbesondere mit dem behaupteten Religionswechsel und der Frage, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt, nicht erforderlich. Vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418. Es erübrigt sich daher auch, auf das behördliche Ermittlungserfahren, die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid und das Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Familienangehöriger iSd § 34 Abs 2 AsylG 2005 ist u. a., wer Ehegatte eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005).
Gemäß § 2 Abs 3 AsylG 2005 ist ein Fremder iSd § 34 Abs 2 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2), rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.2. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf § 34 Abs 2 AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418.
Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie ist Ehegattin des Beschwerdeführers im Verfahren L527 2210740-1, dem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat. Die Ehe besteht seit dem Jahr 2010, also bestand sie bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2015. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Sie ist also nicht straffällig geworden. Gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt.
Indem das Bundesverwaltungsgericht den für die Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren maßgeblichen Sachverhalt vollständig erhoben hat und zweifelsfrei feststellen konnte, ist es seiner aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 17 VwGVG sowie § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war es nämlich, wie unter 2.3. bereits ausgeführt, nicht geboten, in Bezug auf die Beschwerdeführerin weiter zu ermitteln, ob Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen, und es war auf allfällige (Nach-)Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht (mehr) einzugehen; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418. Deshalb und weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist und feststeht, konnte das Bundesverwaltungsgericht von einer Fortsetzung der Verhandlung vom 18.12.2020 zur weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. von einer weiteren Einvernahme und (allfälligen sonstigen) weiteren Ermittlungsschritten absehen. Abschließend verweist das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass auch der Rechtsvertreter in der Verhandlung mit Einverständnis der Beschwerdeführerin erklärte, auf eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin zu verzichten (vgl. § 24 Abs 5 VwGVG), sollte das Bundesverwaltungsgericht eine echte, innere Konversion des Ehegatten für glaubhaft befinden und entsprechend entscheiden (OZ 13, S 54). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte, wie noch anzumerken ist, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt nicht beantragt (vgl. OZ 1) und hatte zur Verhandlung am 18.12.2020 unentschuldigt keinen Vertreter entsandt (vgl. auch § 24 Abs 5 VwGVG und z. B. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0005).
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 4 AsylG 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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