BVwG L527 2223731-1

BVwGL527 2223731-129.12.2020

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2223731.1.00

 

Spruch:

 

L527 2223731-1/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2020, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist die gemeinsame leibliche Tochter ihres Vaters XXXX (L527 2210740-1) und ihrer Mutter XXXX (L527 2210743-1), welche seit 2010 in aufrechter Ehe verheiratet sind. XXXX (L527 2210742-1) ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn der Eltern der Beschwerdeführerin.

Im November 2015 verließ der Vater der Beschwerdeführerin seinen Herkunftsstaat Iran legal und reiste in die Türkei. Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin folgten ihm kurz darauf; auch sie reisten legal aus dem Iran aus. Gemeinsam reisten die Eltern und der Bruder im Dezember 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie, nachdem ihnen Organe der Bundesrepublik Deutschland die Einreise nach Deutschland verweigert hatten, am 19.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen statt.

Am 16.04.2018 wurden die Eltern vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folgende: [belangte] Behörde) einvernommen.

Mit Bescheiden vom 02.11.2018 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und des Bruders sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Dem Vater sei es nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen und die Behörde von seiner inneren Einstellung in Bezug auf das Christentum zu überzeugen. Es bestehe der Eindruck, dass es sich beim Vorbringen der Mutter um eine Scheinkonversion handle, die auf die Erlangung von Asyl ausgerichtet sei. Für den Bruder seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden.

Dagegen erhoben die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am XXXX wurde in Österreich die Beschwerdeführerin geboren, wovon die belangte Behörde am 06.06.2019 Kenntnis erlangte, womit der Antrag auf internationalen Schutz als gestellt und eingebracht galt (§ 17a Abs 3 AsylG 2005). Am 13.08.2019 vernahm die Behörde den Vater als gesetzlichen Vertreter ein. Dieser brachte für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe und Befürchtungen für den Fall der Rückkehr vor.

Mit Bescheid vom 28.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 25.11.2020 die mündliche Verhandlung an, die es in der Folge auf den 18.12.2020 verlegte. In der Verhandlung am 18.12.2020 vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben den Eltern und dem Bruder der Beschwerdeführerin, die in Begleitung ihres Rechtsvertreters und einer Vertrauensperson erschienen, den Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX (als Zeugen). Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht zur Verhandlung erschienen. Ausschließlich im Hinblick auf eine weitere Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin vertagte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Mit ausdrücklichem Einverständnis der Eltern der Beschwerdeführerin erklärte der Rechtsvertreter, auf eine weitere Einvernahme der Mutter zu verzichten, sollte das Bundesverwaltungsgericht eine echte, innere Konversion des Vaters der Beschwerdeführerin für glaubhaft befinden und entsprechend entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum in Österreich geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist minderjährig und ledig. Sie ist iranische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist die gemeinsame leibliche Tochter ihres Vaters XXXX , geb. XXXX , (L527 2210740-1) und ihrer Mutter XXXX , geb. XXXX (L527 2210743-1), welche seit 2010 in aufrechter Ehe verheiratet sind. XXXX , geb. XXXX , (L527 2210742-1) ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn der Eltern der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren Eltern und ihrem Bruder im aufrechten Familienverband im gemeinsamen Haushalt.

Die belangte Behörde erlangte am 06.06.2019 Kenntnis von der Geburt der Beschwerdeführerin, womit der Antrag auf internationalen Schutz als gestellt und eingebracht galt (§ 17a Abs 3 AsylG 2005).

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Vater der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen den Vater der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der österreichischen Geburtsurkunde (AS 7) und den (insofern) stringenten und glaubhaften Angaben des Vaters im Verfahren (AS 19 ff; OZ 12, S 13) sowie aus dem iranischen Staatsbürgerschaftsrecht in Kombination mit der Abstammung der Beschwerdeführerin (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 19.06.2020, S 67). Bereits die belangte Behörde gelangte aufgrund der österreichischen Geburtsurkunde zu dem Schluss, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe (AS 30, 103).

Angesichts der gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren waren – in Zusammenschau mit Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, iranischen und österreichischen Urkunden – die Feststellungen zum Familienstand (der Eltern) und Zusammenleben im Familienverband zu treffen (vgl. insbesondere AS 7, 19 ff; OZ 11, OZ 12, S 13, 19, 46, 48; L527 2210740-1, AS 7, 9, 131; 153 ff [Kopie der iranischen Heiratsurkunde], 181 ff [Übersetzung der iranischen Heiratsurkunde] OZ 18; L527 2210743-1, AS 5, 7, 104, 139 ff; OZ 12; L527 2210742-1, AS 35 ff; OZ 11).

Dass der Antrag auf internationalen Schutz am 06.06.2019 als gestellt und eingebracht galt, folgt aus § 17a Abs 3 AsylG 2005 und dem Umstand, dass die belangte Behörde am 06.06.2019 von der Geburt der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangte (AS 3 ff).

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich bereits aus ihrem Alter, demzufolge sie im Sinne des österreichischen Strafrechts unmündig ist (§ 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs 1 JGG).

2.2. Dass und wann das Bundesverwaltungsgericht dem Vater der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L527 2210740-1, konkret aus dem darin enthaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag. Dass seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis vom heutigen Tag bereits ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet worden wäre, ist nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Familienangehöriger iSd § 34 Abs 2 AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005).

Gemäß § 2 Abs 3 AsylG 2005 ist ein Fremder iSd § 34 Abs 2 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2), rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.2 Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf § 34 Abs 2 AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418.

Die Beschwerdeführerin ist leibliches und – selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – minderjähriges sowie lediges Kind seines Vaters (L527 2210740-1), dem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat. Die Beschwerdeführerin ist nicht strafmündig. Somit kann sie auch nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs 2 AsylG 2005 geworden sein. Gegen den Vater der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob die Beschwerdeführerin auch eigene Fluchtgründe habe, nicht einzugehen, da der Beschwerdeführerin bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418. Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin ohnedies keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte (vgl. AS 21; OZ 12, S 15).

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 4 AsylG 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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