AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W252.2197501.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VIII. als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die BF, eine kenianische Staatsangehörige, reiste legal auf dem Luftweg unter Verwendung ihres Reisepasses und eines Visums in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Hierzu wurde sie noch am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt an, bei der Präsidentenwahl in Kenia am 08.08.2017 Wahlhelferin gewesen zu sein. Im Zuge dessen seien sie und ihre Freundin gezwungen worden, Zettel zu unterschreiben, die ein anderes Ergebnis als ausgezählt worden sei, aufgewiesen haben. Die BF und ihre Freundin hätten sich geweigert den Zettel zu unterschreiben. Am nächsten Tag habe die BF einen Anruf erhalten, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass ihre Freundin umgebracht worden sei. Auch gegenüber der BF habe der Anrufer gedroht, sie und ihre Familie umzubringen, wenn sie das Land nicht verlasse.
3. Am 08.10.2016 fand eine Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass sie einen Job als Wahlprüferin in Kenia am 08.08.2017, zum Ende der Wahl, innegehabt habe. Sie habe die Wahlkarten überprüft und im Zuge dessen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Unterschriften der Wähler festgestellt. Sie und ihre Freundin hätten ein Papier unterzeichnen sollen, um zu dokumentieren, dass alles rechtmäßig verlaufen sei. Die BF und ihre Freundin hätten nicht unterschrieben und seien nach Hause gegangen. Am nächsten Tag habe die BF einen anonymen Anruf erhalten, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass ihre Freundin ermordet worden sei, und auch die BF und ihr Sohn ermordet werden, wenn sie nicht das Land verlassen oder die Unterschrift auf dem Papier leisten würde. Ihre Freundin habe sie am Tag dieses Anrufs nicht mehr telefonisch erreichen können. Daraufhin habe sie sich versteckt, bis sie genug Geld für die Ausreise am 22.09.2017 beisammengehabt habe. Abgesehen von diesem Problem mit der Unterschrift sei es ihr in Kenia gut gegangen und habe sie nie Probleme gehabt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt V.) Es wurde ihr keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Zudem erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
5. Die BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.06.2018, Zl. W244 2197501-1/2Z, die aufschiebende Wirkung zu und behob Spruchpunkt VII. ersatzlos.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.05.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Englisch und im Beisein des Rechtsberaters der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die BF u.a. ausführlich zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurde.
7. Mit Eingabe vom 19.07.2019 übermittelte die BF durch ihre Rechtsberatung eine Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben, sowie eine Stellungnahme ihres Lebensgefährten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Die BF führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Sie ist kenianische Staatsangehörige, gehört dem Stamm der XXXX an, und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Sie spricht Englisch als Muttersprache (AS 7, 2010-211, OZ 16, S. 6-7).
Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise nach Europa in ihrem Herkunftsland. Sie besuchte im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend ein zweijähriges College. Danach arbeitete sie in einem Restaurant und kam führ ihren Lebensunterhalt selbst auf (AS 2011, OZ 16, S. 8).
Die BF hat einen Sohn. Er lebt bei ihren Eltern in Kenia. Darüber hinaus leben auch noch zwei Geschwister der BF in Kenia (AS 211, 2016 und OZ 16, S. 8). Alle ihre Familienangehörigen leben in XXXX (OZ 16, S. 8) oder XXXX (AS 211) in Kenia.
Die BF reiste legal mittels Visum für touristische Zwecke nach Österreich ein und hielt sich seit ihrer Ankunft nach der Ausreise aus Nairobi am 22.09.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf (OZ 16, S. 14). Ihr Visum hatte eine Gültigkeitsdauer von 22.09.2017 bis zum 30.12.2017 (AS 131). Zuvor wurde der BF bereits 2016 ein Visum für eine Reise nach Österreich (Gültigkeitsdauer von 24.06.2016 bis 17.09.2016) ausgestellt. Die BF stellte gegenständlichen Asylantrag im Bundesgebiet am 27.11.2017 (AS 7).
Die BF verbrachte die Zeit zwischen ihrer legalen Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung des gegenständlichen Asylantrages bei einem Österreicher in dessen Wohnung (AS 214-215). Auch bei ihrem ersten Besuch in Österreich lebte sie bei ihm (AS 214).
Mittlerweile hat die BF einen neuen Lebensgefährten im Bundesgebiet (OZ 16, S. 7).
Die BF hat im Bundesgebiet Deutschkurse besucht (OZ 16, S. 9). Sie bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit einer Freundin und deren Ehemann zusammen in einer Wohnung. Ihr Lebensgefährte unterstützt sie (OZ 16. S. 10). Darüber hinaus hat die BF Kontakt mit der österreichischen Bevölkerung durch die Kirche und die Institution "Karma" (OZ 16, S. 11).
Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sie ist gesund und arbeitsfähig (OZ 16, S. 4).
Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
Das von der BF ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
Die BF ist nicht aufgrund eines politischen Engagements in Kenia als Wahlhelferin bedroht worden. Die Freundin der BF wurde nicht aufgrund der Weigerung eine Unterschrift über die gefälschte Stimmenauszählung umgebracht.
Die BF wird in Kenia nicht des Mordes an ihrer Freundin bezichtigt.
Die BF hat Kenia nicht aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, vor Inhaftierung oder unmenschlicher Behandlung oder aus Furcht wegen Lebensgefahr verlassen.
Der BF droht bei einer Rückkehr nach Kenia nicht die Ausübung von psychischer und/oder physischer Gewalt durch Behörden, die Regierung, die Polizei oder durch andere Personen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:
Bei einer Rückkehr nach Kenia, konkret in ihre Heimatstadt XXXX kann die BF ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen und verfügt in ihrem Herkunftsstaat (entweder in derselben Stadt oder ca. 70 km entfernt in XXXX ) zudem über familiäre Beziehungen, da ihre Geschwister, ihr Sohn und ihre Eltern dort wohnhaft sind. Die BF könnte anfänglich bei ihrer Familie wohnen und von ihnen unterstützt werden.
Es ist der BF möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Kenia Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Kenia:
Politische Lage:
Kenia ist gemäß Verfassung von 2010 eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident verfügt über weitreichende Exekutivvollmachten. Ihm unterstehen sowohl die Regierung als auch die Streitkräfte (AA 1 .2017a). Allerdings wurde die Macht des Präsidenten mit der neuen Verfassung eingeschränkt und die Legislative gestärkt (BS 2018; vgl. GIZ 6.2017a). Durch die Bildung von Blöcken und die Polarisierung der Politik konnte sich die Regierung aber substanzielle Kontrolle erhalten (BS 2018). Kenia ist eine Mehrparteiendemokratie mit regelmäßig abgehaltenen Wahlen. Die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten werden aber durch die umfassende Korruption und die Brutalität der Sicherheitskräfte schwer unterminiert (FH 2018).
Die Verfassung von 2010 sieht auch eine umfassende Dezentralisierung des Landes vor (GIZ 6.2017a). Seit den allgemeinen Wahlen vom 4.3.2013 ist Kenia ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land, das in 47 Counties gegliedert ist. Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf dieser Ebene gewählt (AA 1 .2017a; vgl. BS 2018). Die Counties entsenden jeweils einen Vertreter in den neu geschaffenen Senat, welcher die zweite Kammer des Parlaments darstellt (GIZ 6.2017a). Diese Transformation eines hochgradig zentralisierten Staates in eine dezentralisierte Verwaltungsform ist weltweit eines der ambitioniertesten Projekte seiner Art. Signifikante Exekutiv- und Steuerrechte werden den Counties übertragen. Bis auf die Bereiche Sicherheit und Bildung wurde die Verantwortung vom Zentralstaat an die Counties übertragen. Die Dezentralisierung genießt große Popularität in der Bevölkerung (BS 2018), diese erhält derart mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten (GIZ 6.2017a).
Generell ist die politische Lage stabil. Die Zahl der Kenianer, welche ihr Land als vollwertige Demokratie sehen, hat sich von 47 Prozent im Jahr 2012 auf 31,5 Prozent im Jahr 2015 verringert (BS 2018).
Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen am 8.8.2017 standen sich die Jubilee-Partei des amtierenden Staatspräsidenten Uhuru Muigai Kenyatta und das oppositionelle Parteienbündnis National Super Alliance (NASA) des ehemaligen Regierungschefs Raila Odinga gegenüber (AI 23.5.2018). Am 11.8.2017 hatte die unabhängige Wahlkommission (IEBC) den Kandidaten der Jubilee Coalition Party, Uhuru Kenyatta, zum Sieger der Präsidentenwahl erklärt und seine Wiederwahl bestätigt. Der Oppositionskandidat Raila Odinga focht die Wahl vor Gericht an, und der Oberste Gerichtshof hat die Wahl am 1.9.2017 auch tatsächlich aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Übertragung von Ergebnissen der einzelnen Wahllokale annulliert. Das Gericht setzte eine Neuwahl für 26.10.2017 an. Odinga zog sich am 10.10.2017 von der Wahl zurück und rief zum Boykott der Wahl auf. Kenyatta gewann die Neuwahl, die Resultate wurden am 20.11.2017 vom Obersten Gerichtshof bestätigt (USDOS 20.4.2018; vgl. EDA 25.6.2018, AI 23.5.2018, FH 2018). Demnach gewann Präsident Kenyatta die Wahl mit 98 Prozent der abgegebenen Stimmen, die Wahlbeteiligung lag unter 40 Prozent. Im August 2017 war sie mehr als doppelt so hoch gewesen (AI 23.5.2018; vgl. FH 2018). Raila Odinga rief am 31.10.2017 zu einer "nationalen Widerstandsbewegung" und zur Bildung einer "Volksversammlung" auf, die zivilgesellschaftliche Gruppen vereinen solle, um die "Demokratie wiederherzustellen" (AI 23.5.2018).
Sicherheitslage:
Nach wie vor ist die Kriminalität in Kenia Besorgnis erregend hoch, belastbares statistisches Material hierzu ist aber kaum zu bekommen (GIZ 6.2017d). Außerdem besteht weiterhin die Gefahr terroristischer Anschläge. Es gibt Drohungen der somalischen Terrororganisation al Shabaab mit Vergeltungsaktionen als Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia. Mehrere Anschläge haben in der Vergangenheit auch schon stattgefunden oder sind vereitelt worden (AA 25.6.2018; vgl. BMEIA 25.6.2018, EDA 25.6.2018).
Auch die politischen Spannungen bleiben hoch. Es muss weiterhin mit politisch bedingten Demonstrationen und Gewalttaten gerechnet werden (EDA 25.6.2018). Demonstrationen aus politischen oder sozialen Gründen können unvorhersehbar eskalieren (AA 25.6.2018). Lokal begrenzte Unruhen und Gewaltausbrüche sind möglich, vor allem nach Gewalttaten, die religiös motiviert sind oder als solche wahrgenommen werden. Auch politisch und wirtschaftlich motivierte Zusammenstöße zwischen ethnischen Gruppen haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Todesopfer gefordert. Diese finden jedoch hauptsächlich in abgelegenen Gebieten statt. Im Grenzgebiet zu Äthiopien kommt es ebenfalls zu vereinzelten Kampfhandlungen (EDA 25.6.2018).
Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in das Grenzgebiet (80km-Streifen) zu Somalia sowie in den Festlandbereich von Lamu ab (AA 25.6.2018). Das österreichische Außenministerium gibt eine Reisewarnung für das Grenzgebiet zu Somalia. Außerdem warnt es vor Reisen in die Provinzen Mandera, Wajir und Garissa. Abgeraten wird von Reisen in die nördliche Küstenprovinz (v.a. Lamu). Zu Vorsicht wird insbesondere für Mombasa sowie die Counties Kwale und Kilifi, wo in der Vergangenheit politisch und religiös bedingte Krawalle und Unruhen stattfanden, geraten. Aufgrund der verstärkten Präsenz der kenianischen Sicherheitskräfte in den genannten Gebieten hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Monaten allerdings etwas gebessert (BMEIA 25.6.2018). Ähnliche Informationen liefert auch das schweizerische Außenministerium (EDA 25.6.2018).
Al Shabaab führt gegen vereinzelte Gemeinden an der Grenze zu Somalia Guerilla-Angriffe durch, bei welchen sowohl Sicherheitskräfte als auch Zivilisten zum Ziel werden (USDOS 20.4.2018). Die Grenzen zu Somalia, Äthiopien und dem Sudan sind porös, und es kommt zur Proliferation von Kleinwaffen und zum Einsickern von Kämpfern der al Shabaab. Auch lokale Milizen haben die Defizite der staatlichen Sicherheitskräfte ausgenutzt. Dies betraf in der Vergangenheit die mittlerweile zersplitterte und größtenteils ausgelöschte Mungiki-Sekte und betrifft heute kleinere Gruppen in den Slums von Nairobi und Kisumu. Dort ersetzen die Milizen de facto die Polizei und regieren mit Gewalt. In ländlichen Gebieten ist die Polizei nicht in der Lage, das bewaffnete Banditentum in den Griff zu bekommen. Und auch dort - speziell in der ehemaligen Central Province und im Rift Valley - treiben Gangs und Milizen ihr Unwesen. Sie agieren semi-autonom und werden in Wahlzeiten von Politikern angeworben (BS 2018).
Regelmäßig zu gewaltsamen Zusammenstößen kommt es bei Ressourcenkonflikten in den Bereichen Tana River, Laikipia und Samburu - z.B. zwischen Pokot und Turkana (BS 2018).
Allgemeine Menschenrechtslage:
Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut. Die Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog (Bill of Rights), seine Verwirklichung in der Praxis bleibt gleichwohl eine Herausforderung. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 1 .2017a). Seitens der Sicherheitskräfte kommt es zu willkürlichen und ungesetzlichen Tötungen, zu Folter, zur Anwendung exzessiver Gewalt und zu willkürlichen Verhaftungen. Meist herrscht hierbei Straffreiheit (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Unverhältnismäßige Gewalt, mit der die Polizei nach den Wahlen im August und im Oktober 2017 gegen Protestierende vorging, führte zum Tod zahlreicher Menschen (AI 23.5.2018), alleine in den Wochen vor der Wahlwiederholung sollen bei - teils gewalttätigen - Demonstrationen in Nairobi und Kisumu dutzende Menschen von der Polizei getötet worden sein (FH 2018).
Gesellschaftlich weitgehend akzeptierte Mob-Gewalt ist üblich und führt zu zahlreichen Todesopfern. Grund dafür ist ein Vertrauensmangel gegenüber Polizei und Justiz. Die Polizei ist in zahlreichen Fällen nicht in der Lage, Schutz vor Mob-Gewalt zu bieten. In manchen Fällen greift sie schützend ein (USDOS 20.4.2018).
Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive, unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 1 .2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive (NGO) Kenya Human Rights Commission versteht sich als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch People against Torture (PAT), welche Folteropfer vertritt (GIZ 6.2017a).
Opposition:
Obwohl Verfassung und Gesetze Versammlungsfreiheit vorsehen, wird dieses Recht manchmal von der Regierung eingeschränkt. Versammlungen müssen vorangemeldet werden (USDOS 20.4.2018).
Den Staatsbürgern steht es frei, politische Parteien zu organisieren. Kenianische Parteien repräsentieren v.a. ideologische, regionale und ethnische Interessen. Sie sind aber notorisch schwach. Parteien bilden oft nur für die Wahlen Koalitionen (FH 2018).
Die Polizei ging im August 2017 nach den Wahlen mit exzessiver Gewalt gegen Demonstranten der Opposition vor (mindestens 31 Tote), während Demonstrationen von Regierungsanhängern unbehelligt blieben (AI 23.5.2018; vgl. FH 2018). Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (USDOS 20.4.2018).
Ethnische Minderheiten
Kenia ist ein Vielvölkerstaat und ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 1 .2017a; vgl. GIZ 6.2017c). Größere Bevölkerungsgruppen sind die Kikuyu (22 Prozent), Luhya (14 Prozent), Luo (13 Prozent), Kalenjin (12 Prozent) und Kamba (11 Prozent) (AA 1 .2017a).
Auch wenn junge, gebildete Großstädter heute weniger auf ihre Ethnie als Bezugspunkt rekurrieren als früher, so spielt die Frage der ethnischen Herkunft doch noch immer eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft. Heiraten unter bestimmten Gruppen - etwa Kikuyu und Luo - bleiben noch immer eher die Ausnahme (GIZ 6.2017c). Kenia bleibt entlang ethnischer Linien tief gespalten (BS 2018).
Da keine Ethnie in Kenia von der Zahl her dominant ist (außer in einigen Counties), gab es seit der Staatsgründung politisch immer eine Notwendigkeit, Bündnisse zu schließen, wollte man die Macht erlangen oder halten. Politische Gegnerschaft muss aber nicht in Form ethnischer Polarisierung ausgetragen werden und darf es laut Verfassung theoretisch neuerdings auch nicht mehr. Verschiedene Institutionen haben die Aufgabe, Hasstiraden und die Bildung von Milizen zu unterbinden und einen nationalen Konsens zu fördern (GIZ 6.2017c). Trotzdem gibt es viele Faktoren, welche zu interethnischen Konflikten beitragen: Althergebrachte Landkonflikte; Proliferation von Schusswaffen; Viehdiebstahl; das Entstehen von modernen Gangs;
ineffiziente Lokalpolitik; ökonomische Effekte durch Dürren;
politische Konkurrenz. Vor allem im Rift Valley und an der Küste kommt es zu schweren Konflikten zwischen Landbesitzern und illegalen Siedlern während im Norden und Nordosten der Wettkampf um Wasser und Weidegebiete ein Problem darstellt. Häufig von Konflikten, Banditentum, Landstreitigkeiten und Viehdiebstahl betroffen sind die Somali, Turkana, Gabbra, Borana, Samburu, Rendille und Pokot. Manchmal kommt es im Zuge dieser Konflikte zu Todesopfern (USDOS 20.4.2018).
Die ethnische Zugehörigkeit wirkt sich auch am Arbeitsmarkt aus. Sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst werden Angehörige der eigenen Ethnie bevorzugt. In 15 von 47 Counties gibt es keinen einzigen Angehörigen einer Minderheiten-Ethnie in der County-Verwaltung oder in der County-Regierung (USDOS 20.4.2018). So geht also die Dezentralisierung auch mit einer Verschiebung der Korruption einher und in vielen Counties werden lokal dominante Ethnien bevorzugt, während lokale Minderheiten marginalisiert werden (BS 2018).
Albinos werden gesellschaftlich diskriminiert. Viele dieser Menschen verlassen aus Angst vor Misshandlungen ihre Dörfer und ziehen in Städte, welche als sicherer erachtet werden. Es kommt zu Übergriffen von Einzelpersonen auf Albinos, um an deren als magisch erachtete Körperteile zu gelangen (USDOS 20.4.2018).
Religionsfreiheit
Laut Verfassung und anderen Gesetzen ist Diskriminierung aufgrund des Glaubens verboten und wird die Religionsfreiheit geschützt (USDOS 15.8.2017; vgl. BS 2018). Die Regierung respektiert diese Rechte auch (FH 2018).
Die somalische terroristische Gruppe al Shabaab verübte in den vergangenen Jahren mehrere Anschläge gegen nicht-Muslime (USDOS 15.8.2017). Zwischen Christen und Muslimen kommt es aufgrund der terroristischen Anschläge der vergangenen Jahre weiterhin zu Spannungen. Es kommt zu gegenseitigen Drohungen und Einschüchterungen (USDOS 15.8.2017). Außerdem entladen sich immer wieder interreligiöse Konflikte (AA 1 .2017a). Vereinzelt sind religiöse Gebäude angezündet und Attentate auf religiöse Persönlichkeiten verübt worden (EDA 25.6.2018).
Im Zuge von Anti-Terrorismusoperationen gegen al Shabaab kommt es zu Gewalt gegen und Einschüchterung von Muslimen (FH 2018). Manchmal kommt es zur offenen Drangsalierung von Muslimen. Dadurch werden die Ressentiments der Bevölkerung gegenüber den muslimischen Gemeinden an der Küste, im Norden und Nordosten in Teilen aufrechterhalten (BS 2018). Der Polizei wird vorgeworfen, dass es gegenüber Muslimen zu extralegalen Tötungen, Folter und willkürlicher Verhaftung gekommen ist. Allerdings ist nicht klar zu trennen, ob solche Vorfälle ausschließlich mit der religiösen Identität in Zusammenhang stehen, da hier Religion und Ethnizität eng verbunden sind. Bei den Opfern handelt es sich vor allem um ethnische Somali (USDOS 15.8.2017).
Spiritualität und Religion spielen eine sehr große Rolle (GIZ 12.2016c). Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer (AA 1 .2017a). Nach anderen Angaben sind knapp 80 Prozent der Kenianer Christen verschiedener Konfessionen (davon 33 Prozent Katholiken) und etwa 10 Prozent Muslime (GIZ 6.2017c; vgl. USDOS 15.8.2017). Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents:
Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs. Die Kenianer islamischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes (AA 1 .2017a), sie stellen an der Küste auch die Mehrheit (GIZ 6.2017c).
Grundversorgung/Wirtschaft
Kenia konnte als regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika seit der Jahrtausendwende deutliche wirtschaftliche Fortschritte verzeichnen. Das Wirtschaftswachstum liegt relativ konstant bei 5 bis 6 Prozent. Kenia wird bereits seit 2014 mit einem geschätzten Pro-Kopf Einkommen von 1.434 US-Dollar (2015) als Middle Income Country klassifiziert (AA 1 .2017b; vgl. BS 2018). Der Mittelstand wächst, welcher Umstand sich in der wachsenden Zahl an Einkaufszentren und Supermärkten erkennbar ist. Die Dezentralisierung der Verwaltung hat dazu geführt, dass es in den Counties zu Verbesserungen bei Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Diensten gekommen ist (BS 2018).
Insgesamt kam das Wachstum der breiten Bevölkerung bisher aber kaum zugute. Das Land bleibt eines der ärmsten der Welt und rangiert auf Platz 145 von 187 auf dem Human Development Index (BS 2018). Knapp 46 Prozent der Bevölkerung Kenias leben unterhalb der Armutsgrenze. Etwa 33,6 Prozent der Kenianer müssen mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Kenia ist außerdem ein Land mit äußerst starker sozialer und regionaler Ungleichverteilung von Einkommen. 2015 lebten in Kenias Städten 56 Prozent der Einwohner in Slums (AA 1 .2017b).
Von den rund 19,7 Millionen erwerbsfähigen Kenianern gehen 2,6 Millionen einer Arbeit im formellen Sektor nach, 12,6 Millionen Menschen im informellen Sektor. Die Wirtschaft hat von 2006 bis 2013 jährlich 800.000 Jobs geschaffen. Die Gesamtarbeitslosigkeit lag im Jahr 2016 bei 11 Prozent (2013: 11,9 Prozent) (BS 2018), nach anderen Angaben bei 10 Prozent. Dabei ist die Jugendarbeitslosigkeit die größte Herausforderung. 80 Prozent der Arbeitslosen sind unter 35 Jahre alt (AA 1 .2017b), 38 Prozent der Personen zwischen 15 und 35 Jahren gehen weder einer Ausbildung nach, noch arbeiten sie (BS 2018).
Kenia ist Gründungsmitglied des Common Market für Eastern and Southern Africa (COMESA) und der East African Community (EAC) (AA 1 .2017b). In der EAC verfügt Kenia über die größte und am meisten diversifizierte Wirtschaft. Kenia hat zwar die Abhängigkeit vom Agrarsektor reduziert (BS 2018), doch bleibt der wichtigste Wirtschaftssektor Kenias nach wie vor die Landwirtschaft (inklusive Fischerei und Forstwirtschaft), in der ca. 30 Prozent des BIP erwirtschaftet werden. Landwirtschaftliche Produkte (Schnittblumen, Tee, Kaffee) sind Hauptexportgüter, wobei Tee Kenias wichtigstes Exportprodukt bleibt. Bank- und Telekommunikationsdienstleistungen wachsen stark. Im privaten Sektor gibt es interessante Ansätze. In einigen Branchen wie Maschinen- und Anlagenbau, Chemie, Bauwirtschaft, Kommunikation, Umwelt-, Medizintechnik, Infrastruktur und Bergbau (AA 1 .2017b) sowie Finanzdienstleistungen wird kräftig investiert, und darauf fußt das Wirtschaftswachstum. Der wachsende Mittelstand lässt wiederum den Handel wachsen (BS 2018). 93 Prozent der Kenianer verwenden Mobiltelefone, mehr als 70 Prozent überweisen oder empfangen Geld per Handy (GIZ 6.2017d).
Rückkehr
Alleine die Tatsache, dass jemand im Ausland um Asyl angesucht hat, zieht in Kenia nach einer Rückkehr keine Repressionen seitens des Staates nach sich (ÖB 20.12.2016).
Die nationalen Registrierungsrichtlinien sehen vor, dass Staatsbürger ab 18 Jahren verpflichtet sind, Personaldokumente beim National Registration Bureau einzuholen (USDOS 20.4.2018). Der Personalausweis (ID-Card) ist in Kenia ein sehr wichtiges Dokument, das für viele Lebensbereiche von Bedeutung ist. Prinzipiell ist für die Ausstellung einer kenianischen ID-Card eine sorgfältige Prozedur vorgeschrieben. So wird etwa die Identität in der Heimatregion eingehend überprüft. Allerdings gibt es dazu auch alternative Möglichkeiten oder man kauft den Ausweis einfach. Es ist außerdem einfach, sich einen Eintrag in der betroffenen Datenbank zu erkaufen. Insgesamt ist es sehr einfach, eine kenianische ID-Card zu bekommen (BFA 3./4.2017).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme der BF in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kenia vom 17.07.2018.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren korrigierten Angaben vor dem Bundesamt, und der daraufhin gleichlautenden Angaben in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem hat die BF ihre beiden Visaanträge unter dieser Identität gestellt (AS 73 und 131).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF, ihrer Stammes- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache und ihrem Lebenslauf (ihr Aufwachsen sowie ihre familiäre Situation in Kenia, ihre Schulbildung und Berufsausbildung) gründen sich auf ihren diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der BF zu zweifeln. Sofern die BF widersprüchliche Angaben zum Geschlecht ihrer Geschwister (vor dem Bundesamt (AS 216, "zwei Schwestern") und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte (OZ 16, S. 8, "einen Bruder und eine Schwester"), ist anzunehmen, dass sie jedenfalls - neben ihren Eltern und ihrem Sohn - über zwei Geschwister in Kenia verfügt.
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Verbleib ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Kenia vor dem Bundesamt (AS 211 "in XXXX ") und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 16, S. 8, "in XXXX ") konnte keine genaue Feststellung zum Wohnort der Familie der BF getroffen werden. Fest steht jedenfalls, dass die BF über Geschwister, ihre Eltern und einen Sohn in Kenia verfügt (die Entfernung zwischen diesen beiden Städten beträgt ca. 70km).
Die Feststellungen zum Leben der BF in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, ihrem bisherigen Aufenthalt bis zur Asylantragsstellung, ihren Deutschkenntnissen, sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich in der Form ihres Lebensgefährten und ihrer bisherigen Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, und auf die Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Angaben zur ihrer aktuellen Unterkunftnahme, sowie zum Nichtbeziehen von Leistungen aus der Grundversorgung beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem GVS in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem ZMR.
Die Angaben zur zweimaligen Ausstellung eines Schengen-Visums und deren jeweiliger Gültigkeitsdauer beruhen auf den im Verwaltungsakt befindlichen Kopien der Visa.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der BF beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 208; OZ 16, S. 4) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks der BF davon auszugehen, dass ihr hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Angaben waren emotionslos vorgetragen und wirkten wie eine auswendig gelernte Erzählung. Zudem vermochte die BF ihr Vorbringen nicht detailreich zu schildern. Ebenso haben sich zahlreiche Widersprüche ergeben, und hat die BF hinsichtlich mehrerer Angaben zugegeben, gelogen zu haben, weshalb sich ihre Ausführungen als gänzlich unglaubhaft erweisen.
2.2.1. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die BF in Kenia als Wahlkampfhelferin für die Oppositionspartei NASA kurz vor der Präsidentschaftswahl 2017 tätig war.
2.2.1.1. Soweit die BF jedoch vorbrachte, ihr drohe Lebensgefahr, weil sie 2017 im kenianischen Wahlkampf ihre Unterschrift zur Dokumentation manipulierter Auszählungsergebnisse verweigert habe, und aus diesem Grund ihre Freundin ermordet worden sei, kommt ihrem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:
Die BF schilderte ihr Fluchtvorbringen sowohl vor dem Bundesamt, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung detaillos und emotionslos. Sie nannte hinsichtlich ihres vorgebrachten Bedrohungsszenarios weder Tages-oder Uhrzeiten, noch anderweitige Details, die darauf schließen hätten können, dass die BF ihre Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hat. Es liegt nicht in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man im Falle des tatsächlichen Erlebens einer derartigen Bedrohungssituation bei der Chance, sein Vorbringen in aller Ruhe und ohne Zeitdruck schildern zu können, sich lediglich auf dieselben paar vagen Sätze stützt. Hätte die BF tatsächlich die von ihr vorgebrachte Bedrohung erlebt, so hätte sie die Chance genützt, um vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht eine nachvollziehbare, detaillierte Aussage zu ihren Fluchtgründen gemacht.
Darüber hinaus untermauert auch der Umstand, dass die BF ohne ihr Kind ausreiste, und es im Herkunftsland zurück lies, dass es sich um keine Flucht vor wohlbegründeter Verfolgung handelt. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man als Mutter in dem Wissen, man kehrt nie mehr in sein Heimatland aufgrund asylrechtlicher Verfolgung zurück, sein Kind einfach zurücklässt. Da die BF ohnedies legal per Flugzeug in das Bundesgebiet einreiste, hätte sie ihr Kind ohne weitere Bedenken mitnehmen können, und hätte sie es keinen Strapazen im Falle einer illegalen, schlepperunterstützten Einreise nach Europa aussetzen müssen. Sie brachte auch im ganzen Verfahren nicht vor, dass sie für ihren Sohn auch ein Visum beantragt habe. In Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF, wonach der anonyme Anrufer auch damit gedroht habe, ihren Sohn umzubringen ist es schlichtweg nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar, dass man als Mutter in solch einer Situation seinen Sohn zurücklässt.
Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wird darüber hinaus auch dadurch unter Beweis gestellt, als dass die BF ihr Visum ca. ein Monat nach den abgehaltenen Wahlen (sohin nach dem von ihr geschilderten vermeintlichen Vorfall), konkret am 01.09.2017, beantragte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich eine Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung für eine legale Ausreise mittels Reisepass und Visumsantrages entscheidet, ein Monat abwartet bis sie ihren Visumsantrag stellte.
Insbesondere der Umstand, dass sie bereits 2016 denselben Visumsantrag auf Einladung desselben österreichischen Staatsbürgers stellte zeigt auf, dass es der BF in erster Linie um den erneuten, touristischen Besuch dieses Mannes ging, und nicht um eine Flucht/Ausreise aus wohlbegründeter Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Diese Annahme wird auch hinsichtlich der Aussage der BF vor dem Bundesamt untermauert, wonach sie nach zwei Monaten den Mann - auf dessen Einladung sie ins Bundesgebiet gekommen ist - wegen seiner psychischen Probleme verlassen hat. Hierzu gab sie im Wortlaut an: "weil ich dachte, dass die Dinge besser werden würden, ich wollte wirklich zurückkehren und als sich die Dinge änderten, entschloss ich mich einen Asylantrag zu stellen" (AS 218). Schlussendlich ist es auch nicht realitätsnahe, dass man im Falle einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung sich nach Ankunft in Europa ein Monat Zeit lässt, bevor man einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die BF Kenia lediglich zu Besuchszwecken verließ und erst nachdem sie Probleme mit ihrer sie nach Österreich eingeladenen Bezugsperson bekam und nicht mehr auf seine Unterstützung zählen konnte, einen Asylantrag zur Prolongierung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und zur Gewährung von Grundversorgung stellte.
Ein weiterer Punkt, weshalb die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF in Zweifel gezogen wird, ist der Umstand, dass die BF trotz der von ihr vorgebrachten Verfolgung in Kenia nach der Wahl ein Visum für die Reise nach Österreich ausgestellt bekommen hat, und dass sie problemlos, legal unter Verwendung ihres Reisepasses aus Kenia per Flugzeug ausreisen konnte (AS 210 -211). Würde der BF tatsächlich eine oppositionelle politische Gesinnung oder Weigerung zum Wahlbetrug unterstellt werden, und wäre sie deshalb auch tatsächlich in das Visier der kenianischen Behörden geraten, so hätte sie keineswegs auf legalem Weg unter Verwendung ihres Reisepasses aus Kenia auf dem Luftweg ausreisen können. Vielmehr wäre es als lebensnahm anzunehmen, dass sie in einem derartigen Fall am Flughafen ihres Herkunftsstaates festgenommen und an der Ausreise gehindert worden wäre.
Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wird schließlich auch dadurch verstärkt, dass die BF im Zuge ihres Asylverfahrens mehrfach widersprüchliche Angaben tätigte, die sie teilweise auf Vorhalt auch korrigierte und auch eingestand, gelogen zu haben:
So gab sie im Zuge ihrer polizeilichen Erstbefragung zunächst die Identität XXXX , geb. XXXX, an. Aufgrund der behördlichen Visumsabfrage des Bundesamtes stellte sich heraus, dass sie BF eine falsche Identität angegeben hat (AS 65). Auf Vorhalt in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die BF zu gelogen zu haben (AS 215).
Auch bezüglich der Identität ihrer Eltern, Geschwister und ihres Sohnes machte die BF in ihrer polizeilichen Erstbefragung falsche Angaben, und gab auf Nachfrage in der Einvernahme vor dem Bundesamt zu, auch diesbezüglich gelogen zu haben (AS 216).
Ebenso log die BF hinsichtlich des Umstandes, wo sie sich in der Zeit zwischen der Wahl und ihrer Ausreise aufgehalten hat. So führte sie anfangs vor dem Bundesamt aus, sie habe sich in einem Haus an der Küste aufgehalten und sich die ganze Zeit dort versteckt (AS 213), während sie sodann auf dem Vorhalt, wie sie ihren Visumsantrag in Nairobi unterschrieben habe, wenn sie doch nur im Haus an der Küste gewesen sei, zu gab, auch diesbezüglich gelogen zu haben und in diesem Zeitraum viermal in Nairobi gewesen sein (AS 214).
Die widersprüchlichen Angaben setzte die BF auch hinsichtlich des Geschlechtes ihrer beiden Geschwister fort. Während sie vor dem Bundesamt angab, zwei Schwestern zu haben (AS 216), führte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung aus, eine Schwester und einen Bruder zu haben (OZ 16, S. 8). Darüber hinaus tätigte sie auch über den Verbleib ihrer Familienangehörigen im Herkunftsland widersprüchliche Aussagen. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, alle ihre Familienangehörigen halten sich in XXXX auf (OZ 16, S. 8), während sie vor dem Bundesamt angab, ihre Familien halte sich in XXXX auf (AS 211).
Dass es sich auch hierbei, wie bei dem gesamten Fluchtvorbringen, um eine frei erfundene Erzählung handelt, beruht auch auf dem Umstand, dass die BF auf konkrete Nachfrage, wie viele Kilometer zwischen Nairobi und dem Haus an der Küste, an dem sie sich angeblich versteckt hielt, liegen, antwortete, es seien ca. 30km. Eine Nachschau auf Google Maps ergab hingegen, dass sie die von Nairobi aus kürzesten Distanzen zur sowohl östlichen, als auch westlichen Küste ca. 400 - 500 km entfernt liegen.
Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, weil sie von der Polizei wegen des Todes ihrer Freundin gesucht werde, hat die BF zum ersten Mal in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und ist daher als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten. Aufgrund der bereits oben aufgezeigten Unglaubwürdigkeit des bisherigen Vorbringens, auch des Umstandes, dass ihre Freundin aufgrund der Weigerung ein gefälschtes Wahlergebnis mit ihrer Unterschrift zu dokumentieren, ermordet worden sei, kam der BF auch hinsichtlich diesem gesteigerten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zu. Es ist erneut nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass die BF aufgrund eines einzigen Anrufes, bei welchem sie ihre Freundin nicht erreichen konnte, davon ausgeht, diese sei umgebracht worden. Vielmehr hätte man in solche einem Fall mehrmals angerufen, wäre zu deren Wohnort gefahren und hätte ihrer Familie und Freunde kontaktiert und nachgeforscht. Dass die BF dies getan hat, und somit weitere Indizien für deren Tod in Erfahrung gebracht hätte, gab sie hingegen nicht an, weshalb von der Unglaubwürdigkeit auch dieses Vorbringens auszugehen war.
2.2.2. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Kenia die Ausübung von psychischer und/oder physischer Gewalt durch Behörden, die Regierung, die Polizei oder durch andere Personen droht.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF nach Kenia in ihre Heimatstadt XXXX ergeben sich aus den o.a. Länderberichten (Punkt II.1.4.).
Die BF ist eine junge und gesunde Frau im erwerbsfähigen Alter. Sie wurde in Kenia sozialisiert und hat dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht. Die BF spricht die Amtssprache Englisch als Muttersprache und verfügt in Kenia noch über familiäre Verbindungen (Geschwister, Eltern und ihren Sohn). Sie arbeitete vor ihrer Reise nach Europa als Köchin und konnte selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, weswegen die Beschwerdeführerin als junge, gesunde, erwerbsfähige Frau nicht erneut selbst für ihr Auskommen in Kenia sorgen können soll.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.4.) zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter sind den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
3.1.2. Es konnte keine konkret und gezielt gegen die BF gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hätte, festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Kenia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass der BF aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG liegen somit nicht vor und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).
3.3.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:
In Kenia ist kein maßgeblicher Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreichen würde, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Auch die wirtschaftliche Lage bzw. die allgemeine Situation in Kenia sind nicht dergestalt, dass die Beschwerdeführerin dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde.
Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Kenia ist die allgemeine Situation daher nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.
3.2.4. Die BF ist in XXXX , Kenia, geboren und aufgewachsen. Dass ihr im Fall ihrer Abschiebung nach Kenia bei einer Rückkehr nach XXXX die reale Gefahr einer gegen Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu Kenia (vgl. Punkt II.1.4.) in Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen (vgl. Punkt II.1.1.) aus folgenden Gründen nicht erkennbar:
Wie festgestellt wurde, ist die BF gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Sie verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung. Zudem spricht die BF die Amtssprache Kenias als Muttersprache. Sie hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Kenia verbracht, wodurch sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut ist.
Des Weiteren verfügt die BF nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Kenia, nämlich ihre Eltern, ihre zwei Geschwister sowie ihren Sohn. Die BF könnte somit im Falle ihrer Rückkehr mit Unterstützung durch ihre nach wie vor im Herkunftsland aufhältigen Familienmitglieder, zum Beispiel durch die - wenn auch nur vorübergehende - Zurverfügungstellung einer Unterkunft rechnen.
Die BF kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Einreise und noch bevor sie in der Lage wäre, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Zudem gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Kenia sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Die BF hat für ihren Einzelfall keine individuellen, konkret ihre Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach Kenia und einer Ansiedlung in ihrem Herkunftsort in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
3.2.5. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III., IV. und V. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit November 2017 im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde die Beschwerdeführerin auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.
3.3.2. Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,
311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 kann sich eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271)
3.3.2.3.1. Die BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Eine Rückkehrentscheidung würde daher nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens der BF eingreifen. Ihre Integrationsschritte, ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, sowie ihre Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen sind bei der Beurteilung eines Eingriffes in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens zu berücksichtigen.
3.3.2.4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von unter fünf "jedenfalls" abzuweisen wäre, wird von der höchstgerichtlichen Judikatur als verfehlt erachtet (vgl dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, U45/2014).
3.3.2.4.1. Die BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt ca. 2 Jahre im Bundesgebiet auf. In diesen zwei Jahren besuchte sie Deutschkurse, engagierte sich ehrenamtlich und knüpfte durch die Kirche Kontakte zur österreichischen Bevölkerung. Sofern die BF angab, freundschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet zu pflegen, so kann es sich bei diesen angesichts ihres zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht um derartige Beziehungen handeln, die im Rahmen der Interessensabwägung ins Gewicht fallen würden.
Die BF gab im Zuge der mündlichen Verhandlung an, seit August 2018, sohin ein Jahr, in einer Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher zu sein. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht, doch erfolgen finanzielle Unterstützungsleistungen durch den Lebensgefährten. Aufgrund der gerade einmal einjährigen Beziehung kann nicht von einer derartigen Verbundenheit und Intensität gesprochen werden, die einen Verbleib der BF im Bundesgebiet rechtfertigen würde. Vielmehr steht es dem Lebensgefährten frei, die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland zu besuchen und die Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.
3.3.2.4.2. Im Gegensatz dazu verbrachte die BF in Kenia den Großteil ihres Lebens, wo sie im Kreise ihrer Familie sozialisiert wurde, die Schule besuchte, wo sie eine Collage absolvierte und mit einem Beruf als Köchin selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkam. Darüber hinaus spricht sie die dort vorherrschende Sprache auf Muttersprachen Niveau. Es ist daher anzunehmen, dass sie als erwachsene, gesunde, junge und arbeitsfähige Frau in ihrem Herkunftsland rasch wiederum ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herstellen kann. Im Herkunftsstaat leben jedenfalls noch enge Familienangehörige, insbesondere der Sohn der Beschwerdeführerin, weshalb sie jedenfalls über ein familiäres Netz verfügt. Im Gegensatz dazu erscheint die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft als sehr schwach ausgesprägt: Sie wohnt zwar in einem Privatquartier, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig, kann die Deutsche Sprache unzureichend und verfügt über eine erst einjährige Beziehung mit einem Österreicher.
3.3.2.5 Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erweist sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Aus diesem Grund waren daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 nicht gegeben und es war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.3.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen.
3.3.3.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt II.3.2.).
3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt II.3.1.).
3.3.3.3.Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kenia nicht.
3.3.3.4. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kenia ist daher zulässig.
3.4. Zu Spruchpunkt VI. - Frist für die freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin besteht. Begründend führt es aus, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 08.06.2018, Zl. W244 2197501-1/2Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde liegt somit kein Fall des § 55 Abs. 1a FPG mehr vor.
Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin beträgt daher gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3.5. Zu Spruchpunkt VIII. - Verhängung des Einreiseverbotes
Die belangte Behörde erließ über die Beschwerdeführerin ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bewussten Täuschung über ihre Identität und der missbräuchlichen Stellung ihres Asylantrages eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziere.
Die Z 1 bis 9 in Abs. 2 des § 53 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005). Es können somit auch darüber hinaus gehende Begründungselemente herangezogen werden, die bei der Beurteilung nach § 53 Abs. 2 FPG miteinbezogen werden können.
Wie bereits festgestellt, täuschte die Beschwerdeführerin die österreichischen Behörden über ihre Identität und wurde im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen lediglich konstruiert hat um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren.
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).
Die Beschwerdeführerin stellte ihre wahre Identität nicht von selbst richtig. Vielmehr hätte sich ihre falschen Angaben und somit die Täuschung der österreichischen Behörden beibehalten, wenn das Bundesamt nicht durch Einsicht in die behördliche Visumsabfrage und durch Ermittlungen bei der kenianischen Botschaft die wahre Identität der Beschwerdeführerin herausgefunden hätte. Mangels eigener Richtigstellung ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch künftig nicht abgeneigt sein wird, im Falle einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet und/oder der erneuten Asylantragsstellung wiederum eine falsche Identität zu verwenden und die Behörden erneut zu täuschen.
Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
Das verhängte Einreiseverbot läuft auch nicht dem Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin mit ihrem derzeitigen österreichischen Lebensgefährten zu wieder, zumal es diesem freisteht, die Beschwerdeführerin in Kenia zu besuchen und dadurch die Beziehung aufrecht zu erhalten.
Das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten bekundet somit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft unter falschen Identitäten in das Bundesgebiet reist, oder weitere Asylanträge stellt, lag auch eine künftige Gefährdungsprognose vor.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG erweist sich somit dem Grunde und der Höhe nach als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gegen das Einreiseverbot als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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