UG §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2216690.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 17.12.2018, Zl. B/2254/02/18:
A) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Nichtanerkennung
der Prüfung FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vizerektorin für Lehre und Studierende als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 17.12.2018, Zl. B/2254/02/18, zu Recht:
A) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm
§ 78 Abs. 1 Universitätsgesetz, BGBl. Nr. 120, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019 (UG), als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 2016 an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) zugelassen.
2. Am 05.09.2018 stellte die Beschwerdeführerin, unter anderem, einen Antrag auf Anerkennung von an der Leopold Franzens Universität Innsbruck im Studium "Rechtswissenschaften" im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen und im Folgenden angeführten abgelegten Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG für das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an der WU Wien:
- In Privatrecht:
* Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (im Folgenden: PI) "Zivilrecht für Fortgeschrittene" (3 SST, 6 ECTS)
* PI "Unternehmens- und Gesellschaftsrecht" (2 SST, 4 ECTS)
* PI "Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht" (2 SST, 4 ECTS)
* FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" (6 SSt, 18 ECTS)
- Im Öffentlichen Recht:
* PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" (2 SSt, 4 ECTS)
* PI "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz" (2 SSt, 4 ECTS)
* PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" (2 SSt, 4 ECTS)
* Fachprüfung (im Folgenden: FP) "Öffentliches Recht" (6 SSt, 12 ECTS)
- In Europarecht:
* PI "Grundlagen des Europarechts" (2 SSt, 4 ECTS)
Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, folgende Lehrveranstaltungen/Prüfungen im Rahmen ihres Diplom- bzw. Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften bereits absolviert zu haben:
- Bürgerliches Recht einschließlich des internationalen Privatrechts (19 SSt, 02.02.1990)
- Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes (8 SSt, 14.10.1991)
- Seminar aus Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht (27.01.1994)
- Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (9 SSt, 17.01.1992)
- Verfassungsrecht (9 SSt, 22.10.1990)
- Verwaltungsrecht (12 SSt, 12.12.1990)
- Diplomprüfung Verwaltungsrecht (12 SSt, 12.12.1990)
- Übung aus Europarecht (2 SSt, 24.06.1994)
- Diplomprüfung Verfassungsrecht (9 SSt, 22.10.1990)
Vorgelegt wurden diverse Zeugnisse sowie ein "Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck" für das Studienjahr 1980/81.
3. In weiterer Folge wurden seitens der WU Wien Gutachten von verschiedenen Sachverständigen eingeholt.
4. Am 11.12.2018 wurde laut Verfügung die Beschwerdeführerin telefonisch vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet habe und "gleich einen negativen Bescheid haben wolle".
5. Mit Bescheid vom 17.12.2018, Zl. B/2254/02/18 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die Vizerektorin für Lehre und Studierende als Organ für studienrechtliche Angelegenheit der WU Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 78 Abs. 1 UG ab.
Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des mündlichen Parteiengehörs am 11.12.2018 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auf eine schriftliche Übermittlung des vollständigen Ergebnisses der Beweisaufnahme verzichtet und sie habe mitgeteilt, dass sie keine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs erstatten wolle. Sie habe auf der sofortigen Erlassung eines abweisenden Bescheides bestanden.
Beweise seien erhoben worden durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente sowie durch Einsichtnahme in deren Prüfungserfolge. Darüber hinaus sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung gewürdigt und die maßgeblichen Lehrinhalte eruiert worden. Es wurde Einsicht in das öffentliche Vorlesungsverzeichnis der WU Wien genommen und in die Lernplattform learn@wu. Es seien des Weiteren Informationen zu den Lehrinhalten an der WU Wien bei den zuständigen Instituten eingeholt und der Umfang der Prüfungen verglichen worden. Überdies sei Einsicht in die Akten der bereits abgeschlossenen Anerkennungsverfahren der Beschwerdeführerin genommen worden.
Zur Klärung der Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit seien dem Verfahren Sachverständige beigezogen worden. Die Sachverständigen hätten in ihren Gutachten die inhaltliche Ungleichwertigkeit fachlich unzweifelhaft, überzeugend, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass allgemein anzumerken sei, dass soweit die Beschwerdeführerin im mündlichen Parteiengehör auf ihre Berufspraxis verwiesen habe, dieser entgegenzuhalten sei, dass § 78 Abs. 1 UG 2002 explizit regle, dass nur eine positiv beurteilte Prüfung anerkannt werden könne, die an einer in dieser Bestimmung aufgelisteten Bildungseinrichtung abgelegt worden sei. Die unbestritten lange Berufspraxis sei im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.
In weiterer Folge wurden zu den einzelnen im Antrag aufgeführten Prüfungen jeweils der Inhalt dieser, die Art der Wissensüberprüfung sowie die dazu ergangenen oben bereits angeführten gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Ausführungen getroffen. Ausgeführt wurde auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgehe, dass bei einer die gesamte Materie durchdringenden Änderung der Rechtslage nur aufgrund der Übereinstimmung des Rechtsgebietes alleine nicht auf die inhaltliche Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen geschlossen werden könne. Wesentliche Änderungen der Rechtslage seit dem Zeitpunkt der Absolvierung der Prüfungen seien bei der Prüfung der Gleichwertigkeit durchaus zu berücksichtigen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus:
Nicht angefochten würden der Bescheid hinsichtlich der Versagung der Anerkennung folgender Prüfungen:
- "Seminar aus Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht" für 197280 2 PI (4 ECTS) "Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht"
- "Übung aus Europarecht" für 197677 2 PI (4 ECTS) "Grundlagen des Europarechts"
- Diplomprüfung aus "Verwaltungsrecht" und Übung aus "Europarecht" für 197683 2 PI (4 ECTS) "Öffentliches Wirtschaftsrecht"
Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf "Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG 2002, auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften, dass die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens zu beurteilen habe, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, auf Begründung des Bescheides und darauf, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens samt allfälliger Sachverständigengutachten, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien".
Die Beschwerdeführerin habe von Oktober 1986 bis Jänner 1991 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck absolviert. Im Herbst 1996 - also beinahe zwei Jahre nach dem EG/EU Beitritt - habe sie ihr Doktoratsstudium an der genannten Universität abgeschlossen, wobei die Thematik ihrer Doktorarbeit eine europarechtliche gewesen sei. Anschließend habe sie die Rechtsanwaltsprüfung abgeschlossen und sei dann als Rechtsanwältin und nachfolgend in der Rechtsabteilung eines internationalen Handelskonzerns tätig gewesen.
Es seien der Beschwerdeführerin andere Prüfungen anerkannt worden (beispielsweise das Strafprozessrecht), welches auch einer grundlegenden Änderung unterzogen gewesen sei, dies sei einer Anerkennung nicht hinderlich gewesen. Sie wolle sich nicht gegen diese Anerkennung beschweren, jedoch wolle sie aufzeigen, dass hier "mit zweierlei Maß" gemessen werde und somit keine objektive Beurteilung durch die belangte Behörde vorliege.
Zum mündlichen Parteiengehör führte die Beschwerdeführerin aus, dass es richtig sei, dass sie am 11.12.2018 telefonisch kontaktiert worden sei, als sie gerade mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen sei und sie sei weder darauf hingewiesen worden, dass dieses Telefonat ein mündliches Parteiengehör darstelle noch sei ihr angeboten worden, das vollständige Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich an sie zu übermitteln. Es sei richtig, dass ihr angeboten worden sei, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, auf die Frage, ob "dies etwas nützen würde", sei dies verneint worden. Sie habe dann erklärt, dass sie die Erlassung des abweisenden Bescheides abwarten würde. Ein von der Beschwerdeführerin angebotenes persönliches Gespräch sei abgelehnt worden. Deswegen sehe sie ihr "rechtliches Gehör" verletzt.
In weiterer Folge ging die Beschwerdeführerin auf die von ihr vorgebrachte Gleichwertigkeit der von ihr abgelegten Prüfungen mit den Prüfungen im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht ein.
Betreffend die Prüfung PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene" führte sie aus, dass es zwar richtig sei, dass einzelne Rechtsgebiete seit der Absolvierung ihrer Prüfung im Jahre 1990 Veränderungen erfahren bzw. sich die Rechtsprechung dazu weiterentwickelt habe, jedoch seien in kaum einem anderen rechtswissenschaftlichen Fach die zu lehrenden Grundlagen so unverändert geblieben wie im Zivilrecht. Es habe keine die gesamte Materie durchdringende Änderung der Rechtslage stattgefunden. Ein weiteres Argument für die Gleichstellung der beiden Prüfungen stelle auch die Gegenüberstellung der zu absolvierenden Stunden (3 SSt für "Zivilrecht für Fortgeschrittene" vs. 19 SSt für die absolvierte Diplomprüfung "Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts") dar. Schon daraus ergebe sich, dass im Rahmen des Diplomstudiums umfassendere Kenntnisse des Zivilrechtes vermittelt worden seien, sodass jedenfalls eine Gleichwertigkeit vorliegen müsse. Der Inhalt und die Anforderungen der beiden Lehrveranstaltungen sei als gleichwertig zu betrachten, auch die Art und Weise der Kenntniskontrolle sei zumindest gleichwertig, da im Fall der abgelegten Dilpomprüfung "Bürgerliches Recht" eine mehrstündige schriftliche Prüfungsarbeit und sodann eine mündliche Prüfung über den gesamten Stoff zu absolvieren sei. Im Gegensatz dazu verlange die PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene" eine Einstiegsklausur, Mitarbeit und eine Endklausur. Diese sei also grundsätzlich mit einer Pflichtübung aus Bürgerlichem Recht zu vergleichen, die die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der von ihr abgelegten Diplomprüfung abgelegt habe. Vorgelegt wurde als Beweis ein Zeugnis über die Absolvierung einer Übung aus Bürgerlichem Recht vom 30.06.1989.
Betreffend die FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie auf die bereits getroffenen Ausführungen zur PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene" verweise. Ergänzend gab sie an, dass für die FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" die Absolvierung der Lehrveranstaltung "Wettbewerbs, Kartell- und Immaterialgüterrecht" notwendig sei, weswegen sie diese PI abschließen werde und sodann die Behörde um Anerkennung der Fachprüfung bitte.
Die Prüfung "Unternehmens- und Gesellschaftsrecht" betreffend sei es zwar richtig - wie die belangte Behörde ausführe -, dass das Gesellschaftsrecht im Gefloge des EU-Beitrittes Österreichs einige Veränderungen erfahren habe, dennoch seien die damals und heute gelehrten Grundlagen des Handels-/Unternehmerrechts (gemeint wohl: Unternehmensrecht) durchaus immer noch miteinander vergleichbar, sodass eine Gleichwertigkeit der beiden Prüfungen vorliege. Ein weiteres Argument für eine Gleichwertigkeit der Prüfungen stelle auch die Gegenüberstellung der zu absolvierenden Stunden dar: 2 SSt für "Unternehmens- und Gesellschaftsrecht" des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht versus 8 SSt für die von der Beschwerdeführerin absolvierte Diplomprüfung. Auch der Inhalt und Umfang der Anforderungen der beiden Lehrveranstaltungen sei als gleichwertig zu betrachten, genauso die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen worden sei, da in der abgelegte Diplomprüfung "Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechts" eine mündliche Diplomprüfung über den gesamten Stoff zu absolvieren war, die keineswegs nur 15 Minuten, sondern ca. eine Stunde gedauert habe.
Die Gleichwertigkeit der PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegeben, da der Stoff der Lehrveranstaltungen die Grundprinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes umfasse, die seit Ablegen der Diplomprüfung grundsätzlich unverändert geblieben seien. Es seien auch schon damals die Bezüge des Öffentlichen Rechts zum Europarecht und Völkerrecht an der Universität Innsbruck gelehrt worden; dies im Rahmen der Diplomprüfung "Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechts der internationalen Organisationen". Vorgelegt wurde hierzu ein Diplomprüfungszeugnis "Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechts der internationalen Organisationen". Auch in diesem Fall verwies die Beschwerdeführerin auf den Umfang der zu absolvierenden bzw. absolvierten Stunden (2 SSt vs. 21 SSt). Der Inhalt, der Umfang der Anforderungen und die Kenntniskontrollen seien zumindest gleichwertig.
Betreffend die FP "Öffentliches Recht" wurden ident ausgeführt, wie dies bereits die PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" betreffend ausgeführt wurden. Ergänzend wurde ausgeführt, dass für die "Fachprüfung Öffentliches Recht" die Absolvierung der Lehrveranstaltung "Öffentliches Wirtschaftsrecht" notwendig sei, deswegen werde die Beschwerdeführerin diese PI abschließen und bitte die Behörde dann um Anerkennung der FP "Öffentliches Recht".
Den weiteren Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Beiziehung von Sachverständigen moniere. Es seien gemäß § 52 Abs. 1 AVG von der Behörde grundsätzlich Amtssachverständige heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall seien keine Amtssachverständigen herangezogen worden, sondern ein Univ-Prof./Dozent, der bei der belangten Behörde beschäftigt sei. Demzufolge stehe nicht fest, ob tatsächlich eine Unabhängigkeit in diesem Fall gewahrt sei. Es seien ihr auch die Gutachten/die Befundaufnahmen nicht übermittelt worden und es seien auch nicht der Name der beigezogenen Sachverständigen mitgeteilt bzw. diese im Bescheid angeführt worden. Wäre tatsächlich ein unabhängiger Sachverständiger dem Verfahren beigezogen worden, so hätte dieser die Gleichwertigkeit der Prüfungen bestätigt.
Auch wäre die belangte Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführerin, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass eine Gleichwertigkeit der beantragten Prüfungen vorliege.
Beantragt wurde Gutachten von Sachverständigen der Universität Innsbruck einzuholen um eine inhaltliche Gleichwertigkeit der Prüfungen zu bestätigen.
7. Einem Aktenvermerk, datiert mit 11.02.2019, ist zu entnehmen, dass die für die Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde die Beschwerdeführerin am 11.12.2018 angerufen und ihr das Ergebnis, d. h. die Gutachten der Sachverständigen, mitgeteilt habe. Die Beschwerdeführerin habe eingewandt, dass sie Rechtsanwältin sei und daher umfassende und aktuelle Kenntnisse auf allen betroffene Rechtsgebieten habe. Es sei der Beschwerdeführerin daraufhin mitgeteilt worden, dass sie die Möglichkeit habe, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, ob dies "etwas nützen würde", sei sinngenmäß geantwortet worden, dass die Gutachten wie vorgelesen vorlägen und man im Vorhinein nicht sagen könne, ob die Erstattung einer Stellungnahme "etwas nütze", weil unklar sei, was vorgebracht werde. Es sei nicht gesagt worden, dass eine Stellungnahme "nichts nütze". Die Beschwerdeführerin habe nachfolgend mitgeteilt, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle und auf nochmalige Nachfrage sei dies bejaht worden. Die Beschwerdeführerin habe gleich einen abweisenden Bescheid gefordert. Es sei im ganzen Telefonat nicht daraufhingewiesen worden, dass der Zeitpunkt des Telefonats ungünstig sei und auch nicht, dass die Beschwerdeführerin später noch einmal anrufen wolle bzw. angerufen werden wolle. Es sei mit Sicherheit nicht nach der Möglichkeit gefragt worden, ob die Beschwerdeführerin den Sachverhalt in einem persönlichen Gespräch noch einmal darlegen könne.
8. Mit Beschluss vom 12.03.2019 sah der Senat der WU Wien von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.03.2019, eingelangt am 29.03.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
10. Am 13.06.2019 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Es wurden ihr die im gegenständlichen Fall erstellten Gutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.
11. Am 03.07.2019 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus der hervorgeht, dass diese nach wie vor auf ihre umfassende inhaltliche Darstellung der Gleichwertigkeit der von ihr abgelegten Prüfungen in der von ihr eingebrachten Beschwerde und die dort gestellten offenen Beweisanträge verweise. Aufgrund des verfahrensrechtlichen Prinzips der Waffengleichheit seien nicht nur die von der belangten Behörde vorgelegten "Gutachten" in die Beweisaufnahme einzubeziehen, sodass das Ermittlungsverfahren keinesfalls als abgeschlossen betrachtet werden könne. Zu den Gutachten werde angemerkt, dass diese lediglich aus sehr kurzen E-Mails mit ausschließlichem Abstellen auf das Absolvierungsjahr von Prüfungen (mit Ausnahme der Gutachten Univ.-Prof. Drs. XXXX ) bestehen und bestenfalls als gutacherliche Stellungnahme zu bezeichnen seien. Es sei keine unabhängige Beurteilung gewährleistet, da die gutachterlichen Stellungnahmen von "Mitarbeitern" der belangten Behörde stammen würden. Auch sei nicht von einer "Unabhängigkeit" der Gutachter auszugehen, zumal sich aus dem E-Mail von Univ. Prof. Dr. XXXX ergebe, dass dieser seinen Kollegen eine Ablehnung ausschließlich aufgrund des Alters der Prüfungen nahelege. Es werde der erkennenden Behörde (gemeint wohl: dem Bundesverwaltungsgericht) mitgeteilt, dass der Antrag auf Anerkennung der Lehrveranstaltung FP "Öffentliches Recht" nicht zurückgezogen werde, vielmehr werde der Antrag gestellt, die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltung FP "Öffentliches Recht" auszusprechen und der belangten Behörde aufzutragen, die Anekennung dieser einzutragen, nachdem die Beschwerdeführerin die Lehrveransaltung PI "Öffentliches Recht" positiv absolviert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 2016 an der WU Wien zugelassen.
Mit Antrag vom 23.11.2018 begehrte die Beschwerdeführerin die Anerkennung von Prüfungen, die diese an der Universität Innsbruck im Diplomstudium Rechtswissenschaften bzw. Doktoratsstudium Rechtswissenschaften abgelegt hat. Konkret beantragt die Beschwerdeführerin die Anerkennung folgender Prüfungen:
- Bürgerliches Recht einschließlich des internationalen Privatrechts (19 SSt, 02.02.1990)
- Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes (8 SSt, 14.10.1991)
- Seminar aus Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht (27.01.1994)
- Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (9 SSt, 17.01.1992)
- Verfassungsrecht (9 SSt, 22.10.1990)
- Verwaltungsrecht (12 SSt, 12.12.1990)
- Diplomprüfung Verwaltungsrecht (12 SSt, 12.12.1990)
- Übung aus Europarecht (2 SSt, 24.06.1994)
- Diplomprüfung Verfassungsrecht (9 SSt, 22.10.1990)
Die Beschwerde bezieht sich auf die folgenden Prüfungen/Lehrveranstaltungen im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien:
- PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene" (197278)
- PI "Unternehmens- und Gesellschaftsrecht" (197279)
- FP "Fachprüfung Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" (197283)
- PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" (197686)
- PI "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz" (197286)
- FP "Fachprüfung Öffentliches Recht" (197289)
Die von der Beschwerdeführerin an der Universität Innsbruck absolvierten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen sind den Prüfungen, für die sie eine Anerkennung beantragte und die im gegenständlichen Fall maßgeblich sind, nicht gleichwertig.
"Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI)" an der WU Wien sind Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, deren Beurteilung nicht oder nicht ausschließlich auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern die sich aus mindestens drei Teilleistungen zusammensetzt.
"Fachprüfungen (FP)" an der WU Wien sind Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen.
Zur beantragten Anerkennung der PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene":
Im Rahmen der LV wird das Bürgerliche Recht (mit Ausnahme des Erbrechts) behandelt. Die Lehrveranstaltung baut auf den Lernergebnissen des privatrechtlichen Teils der "Einführung in die Rechtswissenschaften" und von "Grundlagen des Zivilrechts" auf. Als Stoff werden fallbasiert die privatrechtliche Methodenlehre, der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts, das Schuldrecht, das Sachenrecht und das Familienrecht jeweils gemeinsam mit deren internationalen und europäischen Bezügen sowie deren Querverbindungen zum Unternehmensrecht und der Rechtsdurchsetzung behandelt. Nach erfolgreicher Absolvierung der LV sind die Studierenden in der Lage, Probleme des Bürgerlichen Rechts selbstständig zu erkennen und zu lösen. Sie können dabei die maßgebenden Wertungen des Gesetzgebers identifizieren, Meinungsstreitigkeiten in Lehre und Rechtsprechung verstehen und sich im Rahmen einer kritischen Würdigung eine eigene, rechtsdogmatisch fundierte Meinung bilden. Diese LV fördert überdies die Fähigkeit der Studierenden, juristische Fragestellungen anhand konkreter Fallbeispiele selbstständig zu analysieren und zu lösen, die eigenen Ergebnisse sachlich, logisch und strukturiert darzulegen und juristisch zu argumentieren.
Zur beantragten Anerkennung der PI "Unternehmens- und Gesellschaftsrecht:
Die LV setzt sich aus den Schwerpunkten Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht zusammen.
Unternehmensrecht:
* Unternehmerbegriff, Unternehmen, Anwendungsbereich UGB
* Firmenbuch, Firma, Prokura
* Unternehmenserwerb, Unternehmensübergang
* Absatzmittler
Gesellschaftsrecht:
* Allgemeiner Teil
* Personengesellschaften (OG, KG)
* GmbH-Recht (Gründung, Verfassung, Organe, Kapitalerhaltung)
Ziel der Lehrveranstaltung ist es, anwendungsorientiertes Basiswissen im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht auf der Grundlage von Praxisbeispielen und Fällen zu vermitteln.
Nach Abschluss dieser LV sind die Studierenden in der Lage:
* Zentrale Fragen und Elemente des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts zu definieren.
* Praxisnahe umfangreichere Fälle zu lösen.
Diese LV fördert außerdem folgende Fähigkeiten der Studierenden:
* Die Fähigkeit juristische Fragestellungen anhand konkreter und umfangreicherer Fallbeispiele selbstständig zu analysieren.
* Die Fähigkeit die eigenen Ergebnisse sachlich, logisch und gut strukturiert darzulegen.
* Die Fähigkeit mündlich juristisch zu argumentieren.
Zur beantragten Anerkennung der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren":
Die Zulassung zur Fachprüfung "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung "Zivilrecht für Fortgeschrittene" voraus.
Zur beantragten Anerkennung der FP "Öffentliches Recht":
Die Zulassung zur Fachprüfung "Öffentliches Recht" setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungen "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht", "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz" sowie "Öffentliches Wirtschaftsrecht" voraus.
Zur beantragten Anerkennung der PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht":
Inhalt dieser Lehrveranstaltung ist die fallorientierte Vertiefung im Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrecht. Ziel der Lehrveranstaltung ist es, die in der Vorlesung Verfassungs- und allgemeines Verwaltungsrecht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. Nach Abschluss der Lehrveranstaltung sollen die Studierenden in der Lage sein, schriftliche Falllösungen zu Problemstellungen des österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts selbständig aufzuarbeiten. Die Lehrveranstaltung dient weiters zur gezielten Vorbereitung auf die Fachprüfung öffentliches Recht.
Zur beantragten Anerkennung der PI "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz:
Der Inhalt der Lehrveranstaltung orientiert sich an der Vorlesung Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz. Ziel ist es, die in der FP-Vorlesung Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. Nach Abschluss der Lehrveranstaltung sollten die Studierenden in der Lage sein, schriftliche Falllösungen zu Problemstellungen des österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts vor allem im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts und des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes selbständig auszuarbeiten. Die Lehrveranstaltung dient zur gezielten Vorbereitung auf die Fachprüfung. Zur Sicherstellung des Lernerfolges ist eine kontinuierliche aktive Mitarbeit der Studierenden erwünscht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verfahrensleitenden Antrag, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Prüfungsleistungen ergeben sich aus den von dieser vorgelegten Zeugnissen der Universität Innsbruck.
Die Definition einer "Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI)" und einer "Fachprüfung (FP)" an der WU Wien ergibt sich aus dem Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht der WU Wien iVm der Prüfungsordnung der WU Wien, Mitteilungsblatt der WU Wien vom 20.12.2017, 12. Stück, Nr. 55.
Die Inhalte und Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltungen, deren Anerkennung beantragt wurde, ergeben sich aus dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis der WU Wien (Sommersemester 2019).
Die belangte Behörde holte Gutachten zu den Anerkennungsmöglichkeiten der genannten an der Universität Innsbruck abgelegten Prüfungen hinsichtlich der gegenständlich maßgeblichen Prüfungen ein. Die diesbezüglichen Gutachten/Stellungnahmen kamen zum Ergebnis, dass die jeweils abgelegten Prüfungen nicht gleichwertig mit den beantragten Lehrveranstaltungen an der WU Wien sind.
Diese eingeholten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig, eindeutig, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/10/0137). Sie stellen die Inhalte der einzelnen Lehrveranstaltung dar und zeigen die Unterschiede zwischen den absolvierten und den für die Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen klar auf. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Unrichtigkeit einzelner Gutachten behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass sich sämtliche Aussagen der Gutachten durch Nachschau im Curriculum bzw. den Vorlesungsverzeichnissen überprüfen und verifizieren ließen, sodass von einer Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit der Gutachten nicht ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen in den Gutachten weder in ihrer Beschwerde noch in der erfolgten Stellungnahme auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH vom 16.5.2001, 99/09/0187; 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete somit die Gutachten nicht.
Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen, wobei Maßstab für die Überprüfung der Schlüssigkeit die Frage ist, ob das Gutachten den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172; 07.11.2013, 2010/06/0255). Mit ihrem Vorbringen gelang es der Beschwerdeführerin nicht, Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der zugrunde gelegten Gutachten aufzuzeigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. § 78 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, lautet:
"Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
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1.-an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2.-in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
3.-an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
4.-an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
5.-an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
6.-an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
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1.-im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2.-vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
3.-vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
4.-vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
5.-vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
abgelegt wurden.
(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden".
3.3. Gemäß § 78 Abs. 1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg.), UG3, § 78, II.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; mit Hinweis auf VwGH vom 29.06.2006, 2003/10/0251).
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. insbesondere VwSlg. 14.238 A/1995; zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131).
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen.
Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, "wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen", ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).
Zu A)
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Zu I. A)
Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides hinsichtlich der Nichtanerkennung der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren":
Zur FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" wurde ein "Gutachten" eingeholt, dessen Umfang jedoch nicht über eine Stellungnahme hinausgeht. Ermittlungen oder Feststellungen zur Frage, welchen konkreten Lehrinhalt bzw. Prüfungsstoff die FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" hat bzw. haben muss, fehlen im vorliegenden Fall.
Der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Feststellungs- bzw. Ermittlungsmangel hat aber zur Folge, dass eine Überprüfung, ob die von der Beschwerdeführerin absolvierten Prüfungen der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" hinsichtlich ihres Umfanges und Inhaltes annähernd entsprechen, nicht möglich war. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsmäßigkeit seines Inhaltes in diesem Punkt konnte sohin nicht erfolgen.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides in diesem Punkt (Nichtanerkennung der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren") im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das Curriculum des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht wurde von Organen der WU Wien erlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass es hinsichtlich der Frage, welchen Stoff die im Curriculum vorgesehene Lehrveranstaltung FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" jedenfalls abdecken muss, seitens der belangten Behörde keiner umfassenden Ermittlungen bedarf, sondern entsprechende Überlegungen bereits im Rahmen der Änderung des Curriculums angestellt und auch festgehalten wurden, sodass die belangte Behörde im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht deutlich näher am Beweis ist.
Der angefochtene Bescheid war hinsichtlich der Nichtanerkennung der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu II. A)
Die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Prüfungen hat auf Basis der (studien-)rechtlichen Bestimmungen und entsprechend der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erfolgen.
Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene":
Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung wird das Bürgerliche Recht, mit Ausnahme des Erbrechts behandelt. Die Lehrveranstaltung baut auf den Lernergebnissen des privatrechtlichen Teils der "Einführung in die Rechtswissenschaften" und von "Grundlagen des Zivilrechts" auf. Als Stoff werden fallbasiert die privatrechtliche Methodenlehre, der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts, das Schuldrecht, das Sachenrecht und das Familienrecht, jeweils gemeinsam mit deren internationalen und europäischen Bezügen sowie deren Querverbindungen zum Unternehmensrecht und der Rechtsdurchsetzung behandelt.
Nach erfolgreicher Absolvierung der Lehrveranstaltung sind die Studierenden in der Lage, Probleme des Bürgerlichen Rechts selbstständig zu erkennen und zu lösen. Sie können dabei die maßgebenden Wertungen des Gesetzgebers identifizieren, Meinungsstreitigkeiten in Lehre und Rechtsprechung verstehen und sich im Rahmen einer kritischen Würdigung eine eigene, rechtsdogmatisch fundierte Meinung bilden. Diese Lehrveranstaltung fördert überdies die Fähigkeit der Studierenden, juristische Fragestellungen anhand konkreter Fallbeispiele selbstständig zu analysieren und zu lösen, die eigenen Ergebnisse sachlich, logisch und strukturiert darzulegen und juristisch zu argumentieren.
Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige führte aus, dass die Beschwerdeführerin die Anrechnung einer Prüfung beantragte, die im Februar 1990 abgelegt wurde. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung und Literatur selbst mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen, die nach wie vor in Kraft stünden, nicht mehr aktuell seien, sei Österreich zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung noch nicht Teil der Europäischen Union gewesen, weshalb Teile des heutigen Verbraucherschutzrechtes damals unbekannt gewesen seien. Darüber hinaus seien auch das gesamte Internationale Privatrecht und weite Bereiche des Familienrechts seit dieser Zeit vollständig umgestaltet worden.
Das Gutachten ist - wie schon festgestellt - in sich schlüssig und nachvollziehbar und ist somit der Beurteilung einer Gleichwertigkeit zu Grunde zu legen.
In der Beschwerde, wie auch in der nachfolgenden Stellungnahme, trat die Beschwerdeführerin diesem Gutachten - das ihr zusätzlich zu den Ausführungen im Bescheid im Rahmen einer Verständigung von der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht mit Möglichkeit zu einer Stellungnahme zugestellt worden ist - nicht auf fachlich gleichem Niveau entgegen, sondern führte lediglich aus, dass es zwar richtig sei, dass einzelne Rechtsgebiete seit der Absolvierung ihrer Prüfung im Jahre 1990 Veränderungen erfahren haben bzw. sich die Rechtsprechung weiterentwickelt habe, jedoch seien in kaum einem anderen rechtswissenschaftlichen Fach die zu lehrenden Grundlagen (beispielsweise die Rechtsgeschäftslehre, ...) so unverändert geblieben, wie im Zivilrecht. Es habe somit keine die gesamte Materie durchdringende Änderung der Rechtslage stattgefunden. Auch führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich aufgrund der SSt (3 SSt vs. 19 SSt) im Rahmen ihres Diplomstudiums umfassende Kenntnisse des Zivilrechtes angeeignet habe.
Dazu ist auszuführen, dass - wie auch bereits aus dem Gutachten hervorgeht - durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eine durchaus das gesamte Zivilrecht durchdringende Änderung der Rechtslage vorliegt. Liegt eine solche vor, kann aus der ähnlichen oder gleichen Bezeichnungen von Prüfungsgebieten nicht auf eine inhaltliche Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen geschlossen werden.
Auch aus einer Gesamtbetrachtung der an der Universität Innsbruck absolvierten Leistungen (Prüfungen aus Bürgerlichem Recht und Zivilgerichtlichem Verfahren) kann für die beantragte Anrechnung nichts gewonnen werden. Wie bereits dargelegt, fordert der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung für das Vorliegen von Gleichwertigkeit eine annähernde Übereinstimmung sowohl im Bereich des Inhaltes, des Umfanges sowie der Art und Weise der Kenntniskontrolle. Es liegt daher auch bei einer Gesamtbetrachtung des an der Universität Innsbruck erworbenen "Prüfungspaketes" keine Gleichwertigkeit mit der PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene" vor.
Die Beschwerdeführerin konnte daher gerade nicht darlegen, dass der Inhalt der an der Universität Innsbruck absolvierten Prüfungen annähernd mit dem Inhalt der PI "Zivilrecht für Fortgeschrittene" übereinstimmt.
Was das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltungen betrifft, verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass allein eine hohe umfangmäßige Anzahl von Semesterstunden, welche jedoch nicht einschlägig für die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung sind, niemals zur gewünschten Anerkennung führen kann, weil kumulativ sowohl auf den Inhalt als auch auf den Umfang der Prüfungsanforderungen abzustellen ist (VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.02.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046). Das Absolvieren nicht einschlägiger Lehrveranstaltungen in hohem Ausmaß kann allein somit nicht dazu führen, dass eine Gleichwertigkeit gegeben ist.
Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit der von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltung vorliegt, zu folgen. Da somit schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgte - wie im zweiten Schritt vorgesehen -, nicht mehr erforderlich.
Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der PI "Unternehmens- und Gesellschaftsrecht":
Die Schwerpunkte dieser Lehrveranstaltung setzen sich aus dem Unternehmensrecht und dem Gesellschaftsrecht zusammen. Im Bereich des Unternehmensrecht sind die maßgeblichen Gebiete der Unternehmerbegriff, das Unternehmen, der Anwendungsbereich des UGB, das Firmenbuch, die Firma, die Prokura, der Unternehmenserwerb, der Unternehmensübergang sowie der Absatzmittler. Im Gesellschaftsrecht wird der Allgemeine Teil, die Personengesellschaften sowie das GmbH-Recht gelehrt.
Das Ziel der Lehrveranstaltung ist es, anwendungsorientiertes Basiswissen im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht auf der Grundlage von Praxisbeispielen und Fällen zu vermitteln. Nach Abschluss dieser Lehrveranstaltung sind die Studierenden in der Lage, zentrale Fragen und Elemente des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts zu definieren und praxisnahe umfangreichere Fälle zu lösen. Es werden außerdem die Fähigkeiten der Studierenden juristische Fragestellungen anhand konkreter und umfangreicherer Fallbeispiele selbständig zu analysieren und die eigenen Ergebnisse sachlich, logisch und gut strukturiert darzulegen sowie mündlich juristisch zu argumentieren gefördert.
Aus dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass eine Gleichwertigkeit der maßgeblichen Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen nicht vorliegt, da die seit der ursprünglichen Leistungserbringung verstrichene Zeit und die zwischenzeitige Rechtsentwicklung, insbesondere der Beitritt zur Europäischen Union mit der daraus resultierenden umfangreichen Rechtsänderung gegen eine solche spricht. Es gilt genauso für das Gesellschaftsrecht, wie für das Wettbewerbsrecht, dass diese Rechtsgebiete durch den EU-Beitritt eine massive Veränderung erfahren haben. Im Gesellschaftsrecht waren beginnend mit dem EU-GesRÄG 1996 eine Reihe von EU-Richtlinien umzusetzen und es sind auch in der Folgezeit noch zahlreiche Richtlinien und Verordnungen hinzugekommen. Diese Kenntnisse können durch den Besuch einer über 25 Jahre zurückliegenden Lehrveranstaltung nicht ersetzt werden.
In der Beschwerde, wie auch in der nachfolgenden Stellungnahme, trat die Beschwerdeführerin diesem Gutachten - das ihr zusätzlich zu den Ausführungen im Bescheid im Rahmen einer Verständigung von der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht mit Möglichkeit zu einer Stellungnahme zugestellt worden ist - nicht auf fachlich gleichem Niveau entgegen, sondern führte ausschließlich aus, dass es zwar richtig sei, dass das Gesellschaftsrecht in Folge des EU-Beitrittes Österreichs einige Veränderungen erfahren habe, dennoch seien die damals und heute gelehrten Grundlagen des Handels-/"Unternehmerrechts" durchaus immer noch miteinander vergleichbar, sodass eine Gleichwertigkeit der beiden Prüfungen vorliege. Weiters führte die Beschwerdeführerin erneut aus, dass die Gegenüberstellung der absolvierten mit den zu absolvierenden Stunden (8 SSt vs. 2 SSt) dafür sprechen würden, dass im Rahmen ihres Diplomstudiums tiefer gehende Kenntnisse des Rechtsgebietes vermittelt worden seien, sodass jedenfalls eine Gleichwertigkeit vorläge.
Was das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltungen betrifft, verweist das Bundesverwaltungsgericht erneut auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.02.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046). Das Absolvieren nicht einschlägiger Lehrveranstaltungen in hohem Ausmaß kann allein somit nicht dazu führen, dass eine Gleichwertigkeit gegeben ist.
Es ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend, dass das österreichische Unternehmens- und Gesellschaftsrecht durch primäres und sekundäres Unionsrecht in einer Weise durchdrungen ist, dass von einer Gleichwertigkeit von Lehrinhalten aus Lehrveranstaltungen vor dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw. zur Europäischen Union nicht ausgegangen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin insofern ins Treffen geführten Argumente gehen sohin ins Leere.
Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit der anzuerkennenden Lehrveranstaltung vorliegt, zu folgen. Da somit schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgte - wie im zweiten Schritt vorgesehen -, nicht mehr notwendig.
Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht":
Die Lehrveranstaltung PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" baut als fallorientierte Vertiefung auf der Lehrveranstaltung "Verfassungsrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht" auf und soll Fähigkeiten vermitteln, um das österreichische Verfassungsrecht und das österreichische Allgemeine Verwaltungsrecht zu verstehen, die Bezüge des Öffentlichen Rechts zum Europarecht und zum Völkerrecht zu erfassen sowie die Zusammenhänge des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes zu erkennen und diese Vernetzung für die praxisbezogene Falllösung nutzbar zu machen.
Aus dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass eine Gleichwertigkeit der maßgeblichen Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen nicht vorliegt, da unter anderem die EU-rechtlichen Bezüge wesentlicher Inhalt der anzuerkennenden Lehrveranstaltung sind, welche von der von der Beschwerdeführerin im Jahr 1990 - und damit noch vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und den damit einhergehenden Entwicklungen im europäischen Verfassungsverbund - an der Universität Innsbruck absolvierten Lehrveranstaltung "Verfassungsrecht einschließlich Allgemeiner Staatslehre und Verfassungslehre" nicht erfasst wurden. Wesentliche Fragen des Zusammenspiels der österreichischen Verfassung im Kontext des europäischen (Verfassungs‑)Rechts konnten daher noch nicht den Inhalt dieser Lehrveranstaltung darstellen.
In der Beschwerde, wie auch in der nachfolgenden Stellungnahme, trat die Beschwerdeführerin diesem Gutachten - das ihr zusätzlich zu den Ausführungen im Bescheid im Rahmen einer Verständigung von der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht mit Möglichkeit zu einer Stellungnahme zugestellt worden ist - nicht auf fachlich gleichem Niveau entgegen, sondern führte ausschließlich aus, dass der Stoff der maßgeblichen Lehrveranstaltungen die Grundprinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrecht umfasse, die seit dem Ablegen der Diplomprüfung grundsätzlich unverändert geblieben seien. Des Weiteren seien bereits damals die Bezüge des Öffentlichen Rechts zum Europa- und Völkerrecht an der Universität Innsbruck gelehrt worden, dies im Rahmen der Diplomprüfung "Allg. Völkerrecht und Grundzüge des Rechts der internationalen Organisationen". Auch diese Prüfungen betreffend verwies die Beschwerdeführerin auf die zu absolvierenden Stunden (2 SSt für die maßgebliche Lehrveranstaltung an der WU sowie 21 SSt für die von ihr absolvierten Diplomprüfungen aus Verwaltungs- und Verfassungsrecht). Der Inhalt und der Umfang der Anforderungen der beiden Lehrveranstaltungen sei als gleichwertig zu betrachten. Auch die Art und Weise der Kenntniskontrolle sei zumindest gleichwertig.
Was das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltungen betrifft, verweist das Bundesverwaltungsgericht erneut auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.02.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046). Das Absolvieren nicht einschlägiger Lehrveranstaltungen in hohem Ausmaß kann allein somit nicht dazu führen, dass eine Gleichwertigkeit gegeben ist.
Es ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar, dass - wie auch bereits aus dem Gutachten hervorgeht - die unionsrechtlichen Bezüge wichtiger Inhalt der Lehrveranstaltung PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" sind. Die Beschwerdeführerin absolvierte die diesbezüglich zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung an der Universität Innsbruck bereits 1990, d.h. vor dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw. zur Europäischen Union. Die nunmehr im Rahmen der Lehrveranstaltung PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" gelehrten Inhalte weisen aktuelle Bezüge zu unionsrechtlichen Thematiken auf, welche die von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck nicht aufgewiesen haben.
Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit der anzuerkennenden Lehrveranstaltung vorliegt, zu folgen. Da somit schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgte - wie im zweiten Schritt vorgesehen -, nicht mehr notwendig.
Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der PI "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz":
Die Lehrveranstaltung PI "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtschutz" baut auf den in der FP-Vorlesung "Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz" erworbenen Kenntnisse auf und vertieft diese. Dabei werden vertiefend Fälle des Verwaltungsverfahrens und schwerpunktmäßig im Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrechts vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof behandelt.
Aus dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass eine Gleichwertigkeit der maßgeblichen Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen nicht vorliegt, da der inhaltliche Schwerpunkt der gegenständlichen PI zum Zeitpunkt der Absolvierung der von der Beschwerdeführerin 1990 abgelegten Prüfung angesichts der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014 noch nicht geltende Rechtslage und damit auch nicht Inhalt der damals absolvierten Prüfung war. Damit fehlen strukturell wesentliche Teile des Stoffumfangs, die ein fundiertes Verständnis des Rechtsschutzsystems im Zuge der Neuordnung der Gerichtsbarkeit des Öffentlichen Rechts ermöglichen.
In der Beschwerde wurde seitens der Beschwerdeführerin ein im Wesentliches identes Vorbringen wie erstattet, wie dies auch der Fall für die PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" ist.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung, wonach gerade im Verwaltungsverfahrensrecht und im gesamten österreichischen Rechtsschutzsystem der Beitritt Österreichs zu EWR/EU und die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014 eine derart umfassende Änderung eines gesamten Rechtsbereichs mit sich brachten, dass Lehrinhalte aus dem Jahr 1990 in keiner Weise diese Thematiken beinhalten konnten und somit keinesfalls von einer Gleichwertigkeit der Inhalte mit der aktuell im Studienplan der Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht angebotenen Lehrveranstaltung PI "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtschutz" sein kann.
Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit der anzuerkennenden Lehrveranstaltung vorliegt, zu folgen. Da somit schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgte - wie im zweiten Schritt vorgesehen -, nicht mehr notwendig.
Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der FP "Öffentliches Recht":
Die FP "Öffentliches Recht" umfasst die Rechtsgebiete Verfassungsrecht und allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz. Sie zeichnet sich durch eine profunde und spezialisierte juristische Auseinandersetzung mit dem österreichischen und europäischen öffentlichen Recht aus. Die Zulassung zur FP "Öffentliches Recht" setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungen "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht, "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz" sowie "Öffentliches Wirtschaftsrecht" voraus.
Die Absolventen und Absolventinnen der FP "Öffentliches Recht" sind in der Lage, das österreichische Verfassungsrecht und das österreichische Allgemeine Verwaltungsrecht zu verstehen, die Bezüge des öffentlichen Rechts zu Europarecht und zum Völkerrecht zu erfassen sowie die Zusammenhänge des Verfassungs- und Verwaltungsrecht zu erkennen und diese Vernetzung für die praxisbezogene Falllösung heranziehen zu können. Es wird auf das Verwaltungsverfahren fokussiert.
Aus dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass eine Gleichwertigkeit der maßgeblichen Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen nicht vorliegt, da die FP "Öffentliches Recht" auf bereits genannte Lehrveranstaltungen aufbaut und somit die Kenntnis der dort vermittelten Inhalte voraussetzt.
Eine Anerkennung der Lehrveranstaltung FP "Öffentliches Recht" scheidet bereits aus dem Grund aus, weil die Beschwerdeführerin die Nicht-Anerkennung PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" durch die belangte Behörde ausdrücklich nicht angefochten hat, obwohl die Lehrveranstaltung PI "Öffentliches Wirtschaftsrecht" gemäß § 9 Abs. 2 des Curriculums für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht die Voraussetzungen für ein Absolvieren der genannten Fachprüfung darstellt (vgl. § 9 Abs. 2 leg. cit.: "Die Zulassung zur Fachprüfung "Öffentliches Recht" setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungen "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht", "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz" sowie "Öffentliches Wirtschaftsrecht" voraus".).
Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichsten aus, dass für die Absolvierung der FP "Öffentliches Recht" die Absolvierung der Lehrveranstaltung "Öffentliches Wirtschaftsrecht" notwendig sei. Sie meinte weiters, dass das "Wirtschaftsrecht" nicht Teil ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften gewesen sei.
Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, zu folgen, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der von der Beschwerdeführerin absolvierten Prüfungen an der Universität Innsbruck mit den anzuerkennenden Prüfungen an der WU Wien besteht, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass ihr die vorausgesetzten Kenntnisse im Rechtsgebiet "Wirtschaftsrecht" fehlen, da diese an der Universität Innsbruck nicht Teil des Diplomstudiums Rechtswissenschaft waren. Auch aus der nicht erfolgten Anerkennung der Lehrveranstaltungen PI "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" und PI "Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz" lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführerin maßgebliche Kenntnisse der in der FP "Öffentliches Recht" vermittelten Inhalte sowie die dazu gehörigen abgeschlossenen Lehrveranstaltungen fehlen.
Da somit schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgte - wie im zweiten Schritt vorgesehen -, nicht mehr notwendig.
4. Zur in der Beschwerde vorgebrachten "Verletzung des rechtlichen Gehörs" ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Entziehung der Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 45 AVG als wesentlicher Verfahrensmangel durch die Zustellung der im gegenständliche Fall erstellten Gutachten durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie durch die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben - welcher die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.07.2019 auch nachgekommen ist - als saniert anzusehen ist.
5. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, weil keine amtlichen Sachverständigen, sondern von Universitätsprofessoren bzw. Dozenten, die bei der belangten Behörde beschäftigt seien, zur Erstattung der Gutachten herangezogen worden seien. Es stehe somit nicht fest, ob tatsächlich eine Unabhängigkeit gewahrt sei. Zur beantragten Einholung von Gutachten von Sachverständigen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck wird Folgendes ausgeführt:
Letztlich erweisen sich auch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Bedenken ob der Unvoreingenommenheit der Gutachter aufgrund ihrer Tätigkeit für die WU Wien als unzutreffend. Im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (die Z 1, 2 und 4 kommen denkmöglich wohl ohnehin nicht in Frage) sind Organwalter befangen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dieser Befangenheitsgrund kann jedoch nur vorliegen, wenn bei vernünftiger Würdigung aus den konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Organwalters gefolgert werden kann (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 86; Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 14ff, mwN; vgl. auch VwGH 16.6.1992, 92/09/0120; 29.11.2000, 98/09/0204). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis eines Gutachtens reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (VwGH vom 27.06.2002, 2002/10/0031). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, auch da gegen die Sachverständigen keine substantiierten Einwände im Sinne des § 7 AVG vorgebracht wurden, davon ausgegangen werden, dass diese nicht befangen sind. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem vor der belangten Behörde geführten Verfahren lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass die Unbefangenheit der von der belangten Behörde zugezogenen Gutachter in Zweifel zu ziehen wäre.
Die Beschwerdeführerin tut überdies nicht dar, inwiefern ein Gutachter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck sachverständig in Bezug auf den Studienplan des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht der WU Wien wäre.
Eine diesbezüglich begründete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften scheidet sohin aus. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen geht sohin ins Leere.
6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Zulassung zurecht erfolgte, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besondere Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu I. und II.B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen.
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