VwGH Ra 2016/10/0131

VwGHRa 2016/10/013120.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic‑Löffler, LL.M., über die Revision des L L in W, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. September 2016, Zl. W128 2118925‑1/4E, betreffend Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz; weitere Partei: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), zu Recht erkannt:

Normen

UniversitätsG 2002 §78 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100131.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Johannes Kepler Universität Linz hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. September 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Anerkennung der von ihm an der Wirtschaftsuniversität Wien im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Exekutions‑, Insolvenz‑ und Sanierungsrecht“ für die Lehrveranstaltungsprüfung „Insolvenzrecht“ im Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei an der Johannes Kepler Universität Linz für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen. Er habe an der Wirtschaftsuniversität Wien die Lehrveranstaltung „Exekutions‑, Insolvenz‑ und Sanierungsrecht“ (4 ECTS) absolviert und deren Anerkennung hinsichtlich der im Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz zu absolvierenden Lehrveranstaltung „Insolvenzrecht“ (3 ECTS) beantragt. Die vom Revisionswerber absolvierte Lehrveranstaltung „Exekutions‑, Insolvenz‑ und Sanierungsrecht“ sei der im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz zu absolvierenden Lehrveranstaltung „Insolvenzrecht“ nicht gleichwertig. Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz seien nicht „dasselbe Studium“.

3 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, es handle sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien um „dasselbe Studium“ wie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz habe der Senat der Johannes Kepler Universität Linz ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten erstellt. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die beiden Studien andere Ziele hätten und sich auch im Inhalt unterschieden. Da das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz nicht „dasselbe Studium“ seien, komme es gemäß § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG 2002 nicht nur auf die gleiche Anzahl an ECTS‑Punkten an. Vielmehr sei eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen.

4 Es bestehe grundsätzlich für alle Prüfungen nach § 78 Abs. 1 UG 2002 die Möglichkeit der Anerkennung durch Verordnung. Wie im Gutachten des Senates richtig festgehalten worden sei, regle die Anerkennungsbestimmung des § 18 des Curriculums zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz nur, dass ein Studienschwerpunkt im Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz anerkannt werde, wenn ein Student des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der Johannes Kepler Universität Linz eine bestimmte Vertiefung absolviert habe. Hingegen sei aus der Regelung nichts für die Frage zu gewinnen, ob es sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien um „dasselbe Studium“ wie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Johannes Kepler Universität Linz handle. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt habe, handle es sich um eine Anerkennungsregelung nach § 78 Abs. 1 erster Satz UG 2002.

5 Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen sei die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen. Nach der Judikatur sei für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt werde, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedürfe. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit seien die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolge. Eine Gleichwertigkeit sei gegeben, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliege. Fehle es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem der beiden Bereiche, liege eine Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt werde, komme es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis sei nicht Bedacht zu nehmen. Die Gleichwertigkeitsprüfung schließe notwendigerweise die Mitberücksichtigung der Studienziele (Lehrziele) der in Betracht kommenden Studienrichtungen bzw. ihrer Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) ein, an denen sich die Studienvorschriften bei Regelung des Inhaltes und des Umfanges der Anforderungen an die Studien (Lehrveranstaltungen) sowie konsequenterweise bei Festlegung der Stundenzahl der Fächer und der Art der Lehrveranstaltungen zu orientieren hätten und von denen sie demnach auch mitgeprägt seien. Eine weitgehende oder gänzliche Stoffidentität müsse nicht notwendig Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen bewirken, so etwa im Falle von ‑ durch unterschiedliche Studienziele geprägten ‑ unterschiedlichen Anforderungen an Intensität und Akzentuierung der Stoffvermittlung bzw. Stoffkontrolle.

6 Die belangte Behörde habe anhand der studienrechtlichen Vorschriften zutreffend das Vorliegen einer inhaltlichen Gleichwertigkeit verneint. Aus § 1 Abs. 3 Z 5 des Curriculums zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz ergebe sich, dass den Studierenden durch das Diplomstudium der Rechtswissenschaften vertiefte Kenntnisse in wenigstens einem Spezialgebiet (Studienschwerpunkt) vermittelt würden. Aus § 8 Abs. 1 des Curriculums ergebe sich, welche Studienschwerpunkte zur Wahl stünden, darunter finde sich „Unternehmensrecht (Vertiefung)“. Die Lehrveranstaltung „Insolvenzrecht“ sei im Studienhandbuch unter Studienschwerpunkte dem Punkt „Unternehmensrecht (Vertiefung)“ zugeordnet. Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt habe, sei aus der Zuordnung der Lehrveranstaltung „Insolvenzrecht“ zu einem dieser Studienschwerpunkte ableitbar, dass es sich bei dieser Lehrveranstaltung nur um eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem im Grundstudium vermittelten Wissen in diesem Rechtsbereich handeln könne. Dabei sei zu beachten, dass sich Studierende des Linzer Diplomstudiums der Rechtswissenschaften schon im Grundstudium des zweiten Studienabschnittes im Rahmen des Faches „Zivilgerichtliches Verfahren“ ‑ vor allem im Kontext der Lehrveranstaltung „Insolvenzrecht, insbesondere Konkursrecht“, die zur Gänze zum Stoff der mündlichen Fachprüfung gehöre ‑ bereits mit insolvenzrechtlichen Fragestellungen zu befassen hätten. Vor diesem Hintergrund leuchte ein, dass die Schwerpunktveranstaltung „Insolvenzrecht“, um die es im vorliegenden Fall gehe, auf dieser Grundausbildung aufbaue; vom Grundstudium Bekanntes werde punktuell um fehlende inhaltliche Aspekte ergänzt, vor allem aber auch einer vertieften wissenschaftlichen Betrachtung unterzogen. Zu beachten sei, dass die vom Revisionswerber absolvierte Lehrveranstaltung zwar im Vergleich zur 3 ECTS umfassenden Lehrveranstaltung „Insolvenzrecht“ mit 4 ECTS bewertet sei, sich diese aber, wie sich schon aus der Bezeichnung ergebe, nicht ausschließlich mit dem Insolvenzrecht, sondern auch mit Fragen des Exekutionsrechts beschäftige. Dies habe sich auch aus den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen bezüglich der Lehrinhalte der absolvierten Lehrveranstaltung ergeben. Dies führe zwingend zu einer inhaltlich breiteren Ausrichtung der Lehrveranstaltung, bedeute aber gleichzeitig eine geringere Detailtiefe. Eine inhaltliche Gleichwertigkeit liege daher keinesfalls vor.

7 Darüber hinaus seien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Verfahren vor der belangten Behörde fachkundige Stellungnahmen erstellt worden. Diese seien ebenso zum Ergebnis gekommen, dass die absolvierte Lehrveranstaltung „Exekutionsrecht‑, Insolvenz‑ und Sanierungsrecht“ aufgrund ihrer Behandlung anderer Kapitel (Exekutionsrecht usw.) eine geringere Detailtiefe im Insolvenzrecht aufgewiesen und auf Nebengesetze nicht oder ‑ wie im Fall des Insolvenz‑Entgeltsicherungsgesetzes ‑ nicht hinreichend Bezug genommen habe. Der Auffassung der belangten Behörde, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit der begehrten mit der anzuerkennenden Lehrveranstaltung vorliege, sei zu folgen. Da eine solche nicht vorliege, sei eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt sei, sowie hinsichtlich des Umfanges nicht mehr erforderlich.

8 Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit einem Verweis auf den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B‑VG und dem Hinweis, die anzuwendenden Regelungen erwiesen sich als klar und eindeutig.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

10 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.

11 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015 (UG 2002), lautet auszugsweise:

Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer‑ und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch‑wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS‑Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.“

13 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision ‑ unter anderem ‑ vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann „dasselbe Studium“ im Sinne des § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG 2002 vorliege.

14 Die Revision erweist sich mit Blick darauf als zulässig, aber ‑ soweit sie eine Anerkennung darauf zu stützen versucht, dass im Revisionsfall „dasselbe Studium“ im Sinne des § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG 2002 vorliege ‑ als unbegründet. Es kann diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im ‑ den Revisionswerber betreffenden ‑ hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/10/0132, verwiesen werden.

15 Die Revision wendet sich im Weiteren gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die vom Revisionswerber an der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung „Exekutions‑, Insolvenz‑ und Sanierungsrecht“ sei der Lehrveranstaltungsprüfung „Insolvenzrecht“ im Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz deshalb nicht gleichwertig, weil keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliege.

16 Die Revision macht diesbezüglich ‑ unter anderem ‑ geltend, das Verwaltungsgericht habe die Lehrinhalte der beiden in Rede stehenden Prüfungen nicht objektiv auf Basis der Curricula bzw. besonderen Studienvorschriften erhoben. Jedenfalls hätte die Gewichtung der Lehrinhalte innerhalb der Prüfung „Exekutionsrecht‑, Insolvenz‑ und Sanierungsrecht“ an der Wirtschaftsuniversität Wien festgestellt werden müssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei aus der Bezeichnung der Prüfung nicht schlüssig ableitbar, dass die Lehrinhalte der drei bezeichneten Teilrechtsgebiete gleich gewichtet seien. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob auch die Prüfung „Exekutionsrecht‑, Insolvenz‑ und Sanierungsrecht“ an der Wirtschaftsuniversität Wien eine Vertiefungsprüfung darstelle, trotz Vorliegens einer entsprechenden Stellungnahme der Programmkoordinatoren des Bachelor‑ und Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien nicht auseinandergesetzt.

17 Mit diesem Vorbringen wird eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt:

18 Nach ständiger hg. Judikatur zur Frage der „Gleichwertigkeit“ der vom Antragsteller abgelegten und zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/10/0020, VwSlg. 19019 A; 27.5.2014, 2013/10/0186; 28.5.2013, 2010/10/0043; 29.11.2011, 2010/10/0046).

19 Das Verwaltungsgericht geht nach Ausweis der oben wiedergegebenen Begründung ‑ gestützt auf Darlegungen unter Heranziehung der studienrechtlichen Vorschriften ‑ davon aus, dass die Lehrveranstaltung „Insolvenzrecht“ an der Johannes Kepler Universität Linz einen vertiefenden Charakter im Rahmen eines Schwerpunktes „Unternehmensrecht (Vertiefung)“ aufweise, zumal sie auf einer im zweiten Studienabschnitt vermittelten Grundausbildung im Bereich des Insolvenzrechtes aufbaue und dieses einer vertieften wissenschaftlichen Betrachtung unterziehe. Die Revision macht insofern zwar eine Verletzung des Parteiengehörs bzw. des Überraschungsverbotes geltend, sie führt aber nicht aus, aufgrund welcher Überlegungen diese Annahme des Verwaltungsgerichtes als unzutreffend anzusehen wäre.

20 Allerdings sind dem angefochtenen Erkenntnis keine vergleichbaren ‑ auf studienrechtliche Vorschriften gestützte ‑ Darlegungen zur Prüfung „Exekutionsrecht‑, Insolvenz‑ und Sanierungsrecht“ an der Wirtschaftsuniversität Wien zu entnehmen. Die bloße Bezugnahme auf den Umstand, dass sich diese nach deren Bezeichnung ‑ bei gleichzeitig höherer ECTS‑Zahl ‑ nicht ausschließlich mit dem Insolvenzrecht beschäftige, legt noch nicht dar, dass dieser Prüfung im Bereich des Insolvenzrechts ein „Vertiefungscharakter“ nicht zukommt. Eine Auseinandersetzung mit der vom Revisionswerber vorgelegten Stellungnahme der Programmkoordinatoren des Bachelor‑ und Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien ‑ die insofern unter Bezugnahme auf den Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien von einer Vertiefung und Ergänzung der als Teil der Fachprüfung „Privatrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ vorgesehenen Lehrveranstaltung „Bankvertrags‑, Kreditsicherungs‑ und Insolvenzrecht“ ausgeht ‑ ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.

21 Soweit sich das Verwaltungsgericht auf „Unterlagen bezüglich der Lehrinhalte der absolvierten Lehrveranstaltung“ bzw. auf die im Verfahren vor der belangten Behörde erstellten fachkundigen Stellungnahmen ‑ die im Wesentlichen auf einem Vergleich der Lehrunterlagen beruhen ‑ beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gleichwertigkeitsprüfung an den besonderen Studienvorschriften, und nicht an der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu orientieren hat (vgl. das zu § 21 Abs. 5 Allgemeines Hochschul‑Studiengesetz ergangene, insofern aber übertragbare Erkenntnis VwGH 18.11.1991, 90/12/0248, VwSlg. 13530 A, mwN).

22 Da das Verwaltungsgericht demnach in Verkennung der Rechtslage die für eine Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. März 2018

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