Normen
AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;
VwRallg;
AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Der Bescheid der betriebswirtschaftlichen Studienkommission vom 25. Juni 1990 wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm in teilweiser Nichtstattgebung der Berufung die vom Beschwerdeführer an der Universität Wien erbrachten Leistungen gemäß § 21 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nicht als Proseminar und Teilprüfung der ersten Diplomprüfung, Wahlfach - Wirtschafts- und Sozialgeschichte, angerechnet wurden.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer suchte mit der an die Universitätsdirektion der Wirtschaftsuniversität gerichteten Eingabe vom 15. Februar 1990 (dort eingelangt am 26. Februar 1990) um Anrechnung der an der "UNI WIEN Jurid. Fak - Jus SoWi-Fak Betriebs- und Wirtschaftsinf. u VoWi" in der Zeit vom Studienjahr 1979/80 bis zum Studienjahr 1989/90 inskribierten Semester und absolvierten Studien sowie um Anerkennung der angeführten abgelegten Prüfungen für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien an.
Mit Bescheid des Vorsitzenden der betriebswirtschaftlichen Studienkommission der Wirtschaftsuniversität Wien vom 11. April 1990 (Bescheid 1) wurde zwecks Fortsetzung des Studiums des Beschwerdeführers in der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung an der Wirtschaftsuniversität Wien gemäß § 21 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 in der derzeit gültigen Fassung (AHStG), die vom Beschwerdeführer bisher abgelegten Studien und Prüfungen mit im einzelnen angeführten Semestern und Prüfungen der angestrebten Studienrichtung als gleichwertig angerechnet und anerkannt.
Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag (Bescheid 2) gab der Vorsitzende der betriebswirtschaftlichen Studienkommission dem Ansuchen des Beschwerdeführers um "Anrechnung
I. Studienabschnitt: Wahlfach - Wirtschaftsgeschichte;
I. Diplomprüfung: Wahlfach - Wirtschaftsgeschichte.
II. Studienabschnitt: 2. Diplomprüfung: 1. Spezielle Betriebswirtschaftslehre - Wirtschaftsinformatik" gemäß § 21 Abs. 1 und 5 AHStG keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, es sei nach Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen festgestellt worden, daß eine Gleichwertigkeit der Studien nach Inhalt und Umfang der Anforderungen bzw. eine Gleichwertigkeit der Prüfungen im Hinblick auf die angestrebte Studienrichtung nicht gegeben sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide ihm am 18. April 1990 zugestellten Bescheide Berufung, die er hinsichtlich des Bescheides 2 wie folgt begründete: Es könnten diesem Bescheid die Gründe der Verneinung der Gleichwertigkeit nicht entnommen werden. Offensichtlich seien ihm Fachgutachten zugrunde gelegt worden, zu denen dem Beschwerdeführer aber keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Es wäre insbesondere "das nachgewiesene, über das Notwendige weit hinausgehende rechtshistorische Studium samt den mehreren besuchten Seminaren - Entwicklung der Stadt, Heerwesen, Was blieb von Josef II - dem Wahlfach (Wirtschafts)Geschichte gleichzustellen gewesen."
In der von der belangten Behörde eingeholten gutächtlichen Äußerung vom 28. Mai 1990 gelangte der ordentliche Universitätsprofessor Dr. M zum Ergebnis, er könne sich dem Begehren des Beschwerdeführers, "den von ihm vorgelegten Nachweis der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien" (das seien sechs näher angeführte Zeugnisse über Seminare und Pflichtübungen) als adäquaten Prüfungsnachweis für das Fach "Neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" an der Wirtschaftsuniversität Wien anzuerkennen, nicht anschließen. Die zugegebenermaßen durchaus umfangreichen rechtshistorischen Studien deckten sich inhaltlich in keiner Weise mit dem Stoff des Pflicht-Proseminars aus Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Die beigelegten Kontrollfragen aus dem Proseminar zeigten, daß die Rechtsgeschichte oder Fragen des Heerwesens, "Was blieb von Josef II?", die Entwicklung der Stadtgeschichte zur Stadt als juristische Person, nicht Inhalt des Proseminars seien. Die als Grundlage der Begutachtung dienenden Unterlagen seien jedenfalls nicht geeignet, die Kenntnis der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte nachzuweisen.
In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 1990 zog der Beschwerdeführer seine Berufung insoweit zurück, als sie sich gegen die mit Bescheid 2 ausgesprochene Nichtanrechnung der Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung aus der ersten speziellen Betriebswirtschaftslehre-Wirtschaftsinformatik richtete. Gegen die obgenannte gutächtliche Äußerung wandte er ein, er habe außer den sechs in ihr aufgelisteten Zeugnissen noch weitere Zeugnisse betreffend den rechtshistorischen Studienabschnitt sowie Staatsprüfungs- und Rigorosenzeugnisse vorgelegt. Die Anrechenbarkeit sei anhand dieser vorgelegten Unterlagen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die Verneinung eines "adäquaten Prüfungsnachweises" für das Fach "Neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" solle nach der gutächtlichen Äußerung durch Kontrollfragen dargetan werden. Sie lägen im eingesehenen Akt jedoch nicht auf. Es könne daher auf sie auch nicht eingegangen werden. Ein näheres Eingehen auf diese Kontrollfragen, die die mangelnde Stoffidentität bekräftigen sollten, sei freilich aus rechtlichen Gründen entbehrlich. Es komme nämlich - aus vom Beschwerdeführer näher dargelegten, mit den später wiederzugebenden Beschwerdeausführungen im wesentlichen identen - Gründen nicht auf die Stoffidentität, sondern auf die Gleichwertigkeit der Studien bzw. abgelegten Prüfungen an. Sollte jedoch die belangte Behörde dieser Auffassung nicht folgen, so werde beantragt, dem Beschwerdeführer Einsicht in die zitierten Kontrollfragen zu ermöglichen.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1990 gab die belangte Behörde der Berufung "gegen den Bescheid des Vorsitzenden der betriebswirtschaftlichen Studienkommission" teilweise nicht statt. Die vom Beschwerdeführer an der Universität Wien erbrachten Leistungen würden gemäß § 21 Abs. 1 und 5 AHStG nicht als Proseminar und Teilprüfung der ersten Diplomprüfung, Wahlfach, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, angerechnet. Über den übrigen Teil der Berufung werde in einem weiteren Bescheid abgesprochen werden.
Nach der Bescheidbegründung sei den vorgelegten Unterlagen lediglich zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen über Rechtsgeschichte erfolgreich absolviert habe. Kenntnisse über dieses Stoffgebiet würden für das Proseminar und die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus dem Wahlfach "Wirtschafts- und Sozialgeschichte" an der Wirtschaftsuniversität Wien aber nicht verlangt. Ein Nachweis darüber, daß der Beschwerdeführer Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen erfolgreich absolviert habe, die den Stoff des Wahlfaches "Wirtschafts- und Sozialgeschichte" auch nur einigermaßen abdeckten, habe nicht erbracht werden können. Der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgebrachte Einwand, es komme im Sinne des Gesetzes "nicht auf die Stoffidentität, sondern auf die Gleichwertigkeit der Studien bzw. abgelegten Prüfungen an", überzeuge nicht. Nach dem klaren Wortlaut des § 21 Abs. 1 AHStG habe eine Anrechnung zu erfolgen, wenn eine Gleichwertigkeit "nach Inhalt und Umfang der Anforderungen" vorliege. Entscheidendes Kriterium für eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem Inhalt könne nur eine weitgehende Stoffidentität sein. Es sei zu fragen, woran man sonst die inhaltliche Gleichwertigkeit überprüfen sollte. Nur dieses Prüfungskriterium könne daher auch dem Gesetzgeber als von ihm gewollt unterstellt werden. Da im vorliegenden Fall keine Stoffidentität vorgelegen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer zwar, den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, aus dem angeführten Beschwerdepunkt in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ergibt sich aber, daß er den Bescheid nur insoweit bekämpft, als mit ihm in teilweiser Nichtstattgebung seiner Berufung (mit dem zweiten Satz des Spruches) ausgesprochen worden sei, daß seine an der Universität Wien erbrachten Leistungen gemäß § 21 Abs. 1 und 5 AHStG nicht als Proseminar und Teilprüfung der ersten Diplomprüfung, Wahlfach - Wirtschafts- und Sozialgeschichte, angerechnet worden seien.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Obgleich sowohl im Vorspruch als auch im ersten Satz des Spruches des Bescheides der belangten Behörde vom 25. Juni 1990 nur von einer Berufung gegen den Bescheid (und nicht die Bescheide) des Vorsitzenden der betriebswirtschaftlichen Studienkommission vom 18. April 1990 die Rede ist, ergibt sich doch aus dem gesamten Spruch in Verbindung mit der oben wiedergegebenen teilweisen Zurückziehung der Berufung durch den Beschwerdeführer, daß sich der Bescheid auf die gesamte (noch aufrechte) Berufung des Beschwerdeführers gegen beide Bescheide bezieht. Davon sind aber - entsprechend der obigen Auslegung der Beschwerde - nur die Sätze 1 und 2 angefochten. Mit ihnen (im folgenden angefochtener Bescheid genannt) wurde der oben wiedergegebene Anrechnungs- und Anerkennungsantrag des Beschwerdeführers insoweit gemäß § 21 Abs. 1 und 5 AHStG abgewiesen, als er mit diesem Antrag die Anrechnung bzw. Anerkennung seiner (im Rahmen des ordentlichen Studiums der Rechtswissenschaften) "an der Universität Wien erbrachten Leistungen" auch "als Proseminar und Teilprüfung der ersten Diplomprüfung, Wahlfach - Wirtschafts- und Sozialgeschichte" (der Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien) begehrte.
Die Absätze 1 und 5 des § 21 AHStG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 25/1991 lauten:
"(1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, ... sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.
(5) Die an einer inländischen Hochschule für das Studium einer anderen Studienrichtung ... abgelegten Prüfungen sind von der zuständigen Prüfungskommission oder der zuständigen akademischen Behörde anzuerkennen, soweit sie den nach der anzuwendenden Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind."
Der Beschwerdeführer wendet gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte teilweise Abweisung seines Anrechnungs- und Anerkennungsantrages unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes Nachstehendes ein:
Der angefochtene Bescheid reduziere zu Unrecht das Kriterium der Gleichwertigkeit auf Stoffidentität. Dadurch werde das nach der gesetzlichen Formulierung geforderte Werturteil auf die reine Tatsachenfrage eingeschränkt, ob sich der Stoff decke. Im Beschwerdefall sei die Gleichwertigkeit am betriebswirtschaftlichen Studium nach der "alten" Studienordnung zu messen, und zwar am genannten Wahlfach im ersten Studienabschnitt. Nach der zugrunde zu legenden betriebswirtschaftlichen Studienordnung setze sich der erste Studienabschnitt vorwiegend aus Fächern zusammen, die auf das Studium der Betriebswirtschaftslehre selbst vorbereiten bzw. es unterstützen sollten. Das treffe auch für die als Wahlfach zur Auswahl stehenden Fächer zu, so auch für das Fach Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Es solle wohl das Verständnis für wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge aus historischer Sicht fördern und aus diesem Blickwinkel das Studium der Betriebswirtschaftslehre vorbereiten und unterstützen. Der Beschwerdeführer habe unter anderem rechtsgeschichtliche Studien durch Zeugnisse nachgewiesen, wie sie vom Umfang - dem zweiten Kriterium nach § 21 Abs. 1 AHStG - das für dieses Wahlfach im ersten Studienabschnitt Erforderliche bei weitem, ja um ein Vielfaches überstiegen. Aber auch hinsichtlich des Inhaltes müsse das Gleichwertigkeitsurteil zugunsten der Anrechenbarkeit ausfallen. Denn ein derart umfassendes Studium der Rechtsgeschichte bringe ein Eingehen auf sozial- und wirtschaftsgeschichtliche Inhalte in genügendem Ausmaß mit sich. Das garantiere schon der enge Zusammenhang, der zwischen Recht einerseits und sozialem Umfeld sowie Wirtschaftsabläufen andererseits bestehe. Indes sei ein Eingehen auf soziale und wirtschaftliche Aspekte sogar entbehrlich gewesen, weil schon die nachgewiesene Beschäftigung mit der Rechtsgeschichte an sich eine inhaltlich gleichwertige Materie hergebe. Zur Gleichwertigkeit von Prüfungen habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 8462/A ausgesprochen, daß auch das Ausmaß der zu beurteilenden Kenntnisse und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen werde, einander annähernd entsprechen müßten. Eine inhaltliche Identität des Prüfungsstoffes fordere der veröffentlichte Leitsatz nicht.
Diese Inhaltsrügen sind im Ergebnis nicht begründet.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß auf das vom Beschwerdeführer (nach dem Bescheid 1 fortgesetzte) ordentliche Studium der Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien noch das Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 644/1975, anzuwenden ist. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er im Rahmen dieses ordentlichen Studiums einerseits (offenbar nach den hiefür geltenden Studienplänen) ein Pflicht-Proseminar aus dem Wahlfach des ersten Studienabschnittes "Wirtschafts- und Sozialgeschichte" zu absolvieren hat und daß ihm andererseits "nach der anzuwendenden Studienordnung" (BGBl. Nr. 100/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 106/1973) aus diesem Wahlfach die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung vorgeschrieben ist. Die von ihm unter anderem begehrte Anrechnung seiner an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität abgelegten ordentlichen Studien auch als Pflicht-Proseminar aus dem eben genannten Wahlfach ist wegen der Bedeutung einer solchen Anrechnung für die vorgeschriebene Dauer des Studiums der Betriebswirtschaft nach § 21 Abs. 1 AHStG, sein Begehren auf Anerkennung seiner im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Studiums abgelegten Prüfungen als Teilprüfung der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung Betriebswirtschaft nach § 21 Abs. 5 AHStG zu beurteilen.
Die nach § 21 Abs. 1 und 5 AHStG vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung hat sich an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen (nach § 3 AHStG in Verbindung mit diesem Gesetz) geltenden besonderen Studienvorschriften, nämlich, den besonderen Studiengesetzen (§ 3 Abs. 1 AHStG), den Studienordnungen (§§ 3 Abs. 2 und 15 AHStG) und den Studienplänen (§§ 3 Abs. 2 und 17 AHStG), und nicht an der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen (§ 16 AHStG) und Prüfungen (§§ 22 ff AHStG) zu orientieren (vgl. in diesem Sinn zu § 21 Abs. 1 AHStG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0125, und zu § 21 Abs. 5 AHStG die Erkenntnisse vom 11. Jänner 1973, Zl. 1507/72, vom 20. September 1973, Zl. 823/73, Slg. Nr. 8462/A, und vom 26. September 1974, Zl. 747/74). Einer Orientierung an letzterem stünde zwar nicht der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen entgegen, wohl aber die Überlegung, daß eine solche Orientierung in einem sachlich nicht begründbaren Widerspruch zu den in einem inneren Zusammenhang stehenden Bestimmungen über die Einrechnung von Semestern (§ 20 Abs. 4 AHStG) und die Anrechnung von Prüfungen (§ 21 Abs. 4 AHStG) für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer inländischen Universität, die von keiner Gleichwertigkeitsprüfung abhängig sind, geriete.
Nach § 21 Abs. 1 AHStG ist demnach zu prüfen, inwieweit die bereits abgelegten ordentlichen Studien (§ 13 AHStG) einer Studienrichtung (vgl. § 3 Abs. 1 AHStG, sowie Langeder-Strasser in Anmerkung 4 zu § 3 AHStG in Österreichisches Hochschulrecht3) "aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen" (nach zutreffender Auffassung von Langeder-Strasser in Anmerkung 10 zu § 21 AHStG gemeint: aufgrund der inskribierten Lehrveranstaltungen) nach Art und Umfang der Anforderungen, die die Studienvorschriften dieser Studienrichtung an diese Studien (Lehrveranstaltungen) stellen, den Studien der anderen (neuen) Studienrichtung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, die die Studienvorschriften dieser Studienrichtung an diese Studien (Lehrveranstaltungen) stellen, gleichwertig sind. Diese Gleichwertigkeitsprüfung schließt notwendigerweise die Mitberücksichtigung der Studienziele (Lehrziele) der in Betracht kommenden Studienrichtungen bzw. ihrer Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) ein, an denen sich ja die Studienvorschriften bei Regelung des Inhaltes und des Umfanges der Anforderungen an die Studien (Lehrveranstaltungen) sowie konsequenterweise bei Festlegung der Stundenzahl der Fächer und der Art der Lehrveranstaltungen zu orientieren haben (vgl. dazu vor allem die §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 lit. d, Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 4, 16 und 17 AHStG; sowie Langeder-Strasser unter anderem in den Anmerkungen 1 bis 3 zu § 3 und 8 zu § 17 AHStG) und von denen sie demnach auch mitgeprägt sind (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0125, nach dem eine Vergleichsprüfung von Lehrveranstaltungen die Ermittlung und Darlegung im Bescheid erfordert, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang jeweils durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird).
Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 21 Abs. 5 AHStG erfordert nicht nur eine solche - freilich auf Prüfungen bezogene - Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (vgl. die schon zitierten Erkenntnisse vom 20. September 1973, Slg. Nr. 8462/A, und vom 26. September 1974, Zl. 747/74, die §§ 22 ff, vor allem § 24 Abs. 4 AHStG sowie die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AHStG, 22 BlgNR XI. GP, Seite 52 f). Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß in dem zur Slg. Nr. 8462/A veröffentlichten Rechtssatz nicht vom Inhalt, sondern nur vom Ausmaß der bei der Prüfung zu beurteilenden Kenntnisse die Rede ist; in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wird aber ausgeführt, die Regelung des § 21 Abs. 5 AHStG stelle "auf die Gleichwertigkeit der vorgeschriebenen Prüfungen und damit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ab"; dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes bezieht sich aber nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern auch und wohl primär auf den Inhalt desselben. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im ebenfalls schon zitierten Erkenntnis vom 26. September 1974, Zl. 747/74, in ausführlichen Darlegungen zur Notwendigkeit der Ermittlung der Anforderungen, die von seiten des Prüfungsstoffes an den Kandidaten gestellt werden, eindeutig klargestellt.
Mit diesem Verständnis des Begriffes der Gleichwertigkeit in den Abs. 1 und 5 des § 21 AHStG stehen die tragenden Argumente der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht notwendig im Widerspruch. Denn wenn es zutreffen sollte, daß "Kenntnisse über die Rechtsgeschichte", auf die sich die Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen des Beschwerdeführers während seines Vorstudiums bezogen, "für das Proseminar und die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus dem Wahlfach 'Wirtschafts- und Sozialgeschichte' an der Wirtschaftsuniversität Wien ... nicht verlangt" worden seien, und wenn dieses "Verlangen" von den in Betracht kommenden Studienvorschriften ausgehen sollte, so wäre die vom Beschwerdeführer angestrebte Gleichwertigkeit schon deshalb nicht gegeben. Wegen des Erfordernisses der Gleichwertigkeit zu vergleichender Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch nach ihrem Inhalt genügte - unter diesen Voraussetzungen - der zweifellos bestehende enge Zusammenhang zwischen Recht einerseits und sozialem Umfeld sowie Wirtschaftsabläufen andererseits ebensowenig wie die bloße Zuordnung der zu vergleichenden Fächer zu solchen der Geschichte. Was aber die Beschwerdeeinwände gegen die in der Begründung des angefochtenen Bescheides abschließend angestellten abstrakten Überlegungen zu diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers zum Erfordernis der (weitgehenden) Stoffidentität anlangt, ist ihnen entgegenzuhalten, daß diese Überlegungen zufolge der Verneinung jeglicher Stoffidentität durch die belangte Behörde nicht tragende Gründe des angefochtenen Bescheides bilden. Inhaltlich ist zu diesen Überlegungen freilich zu bemerken, daß - nach den obigen rechtlichen Darlegungen - zwar der Mangel jeglicher Stoffidentität die Gleichwertigkeit ausschließt, die Stoffidentität aber nicht notwendig "weitgehend" im Sinne von "nahezu ident" sein muß (so etwa wenn eine Lehrveranstaltung des Vorstudiums neben anderen Lehrstoffen auch den einer Lehrveranstaltung des neuen Studiums enthält); andererseits muß jedoch eine weitgehende oder gänzliche Stoffidentität nicht notwendig Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen bewirken (so etwa im Falle von - durch unterschiedliche Studienziele geprägten - unterschiedlichen Anforderungen an Intensität und Akzentuierung der Stoffvermittlung bzw. Stoffkontrolle: vgl. dazu die schon mehrfach genannten Entscheidungen zu § 21 Abs. 5 AHStG).
Der angefochtene Bescheid ist demnach nicht mit der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet; wohl aber liegen ihm vor dem Hintergrund der obigen rechtlichen Darlegungen relevante Verfahrensmängel zugrunde.
Zunächst läßt sich, wie schon bei der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wurde, der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eindeutig entnehmen, ob das festgestellte "Nichtverlangen" von Kenntnissen über das Stoffgebiet "Rechtsgeschichte" für das Proseminar und die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus dem Wahlfach "Wirtschafts- und Sozialgeschichte" von den Studienvorschriften des Studiums der "Betriebswirtschaft" an der Wirtschaftsuniversität Wien oder von den sie durchführenden Universitätslehrern ausgeht. Ebensowenig kann der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden, ob der festgestellte gänzliche Mangel einer "Stoffidentität" in den Studienvorschriften der beiden maßgebenden Studienrichtungen begründet ist. In bezug auf die Seminare des Vorstudiums, auf die sich einige der vorgelegten Zeugnisse beziehen, hätte die belangte Behörde bei dieser Beurteilung dennoch von deren - im Rahmen der Studienvorschriften gewählten - Thematik (und nicht der konkreten Behandlung der Themen) auszugehen gehabt. Auch hat sich die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge zutreffend betont, nicht mit seinen beiden Einwänden in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 1990 auseinandergesetzt, wonach er 1. nicht nur die in der gutächtlichen Äußerung des ordentlichen Universitätsprofessors Dr. M vom 28. Mai 1990 genannten Zeugnisse, sondern auch andere vorgelegt habe, anhand derer die Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen sei, und wonach ihm 2. die in dieser gutächtlichen Äußerung genannten "Kontrollfragen" nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Was diese "Kontrollfragen" betrifft, hätte es überdies der Klärung bedurft, ob sie sich im Sinne der obigen rechtlichen Darlegungen auf die von den Studienvorschriften ausgehenden Anforderungen oder auf jene der diese Vorschriften durchführenden Universitätslehrer beziehen. Schließlich ist zur mehrfach genannten gutächtlichen Äußerung vom 28. Mai 1990 zu bemerken, daß darin vom Fach "Neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" und nicht von "Wirtschafts- und Sozialgeschichte" die Rede ist, was die Vermutung nahe legt, daß in ihm nicht von den im Beschwerdefall maßgebenden Studienvorschriften ausgegangen wurde (vgl. § 5 Abs. 4 lit. a Z. 2 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983).
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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