VwGH 2003/10/0251

VwGH2003/10/025129.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Studienkommission für Publizistik und Kommunikationswissenschaft der Universität Salzburg vom 4. März 2003, Zl. 16.022/115-2003, betreffend Anerkennung von Prüfungen nach dem UniStG, zu Recht erkannt:

Normen

UniStG 1997 §59 Abs1;
UniStG 1997 §59 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Universität Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung von im Einzelnen genannten Prüfungen für das Bakkalaureatsstudium "Kommunikationswissenschaft"; als Schwerpunktfach gemäß § 8 des Studienplans habe er "Audiovisuelle und digital-elektronische Kommunikation" gewählt.

Mit Bescheid der Vorsitzenden der Studienkommission für Publizistik und Kommunikationswissenschaft der Universität Salzburg vom 30. September 2002 wurden unter Spruchpunkt 1. bestimmte vom Beschwerdeführer abgelegte Prüfungen als gleichwertig mit im Einzelnen genannten Pflicht- und Wahlpflichtfächern anerkannt, zwei Lehrveranstaltungen allerdings unter der Bedingung, dass die schriftlichen Referate vorgelegt werden (Spruchpunkt 1.1.), und unter Spruchpunkt 2. bestimmte Lehrveranstaltungen als freien Wahlfächern gleichwertig anerkannt. Zufolge dieser Anerkennung müssten vom Beschwerdeführer noch im Einzelnen bezeichnete Leistungsnachweise erbracht werden (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die unter Spruchpunkt 1.1. genannten Prüfungen könnten nur unter der Bedingung der Vorlage der schriftlichen Referate anerkannt werden, weil aus dem Titel der beiden Lehrveranstaltungen alleine noch nicht ersichtlich sei, ob Gleichwertigkeit mit "Grundlagen visueller und audiovisueller Kommunikation" bzw. mit "AV-Produktanalyse" oder "Webanalyse" gegeben sei. Dies könne nur anhand der Inhalte der Referate des Beschwerdeführers beurteilt werden. Die Anerkennung der unter Spruchpunkt 2. genannten Prüfungen für freie Wahlfächer und nicht für Pflicht- bzw. Wahlpflichtfächer sei aus folgenden Gründen erfolgt: Die Lehrveranstaltung "PK: Einführungspraktikum: Printjournalismus" wäre grundsätzlich für das Schwerpunktfach "Journalistik" anrechenbar, der Beschwerdeführer habe sich jedoch für das Schwerpunktfach "Audiovisuelle und digital-elektronische Kommunikation" entschieden. Für dieses Schwerpunktfach sei (im Rahmen der Pflichtfächer) eine Anerkennung dieser Lehrveranstaltung jedoch aus inhaltlichen Gründen nicht möglich. Das Seminar "Nouvelle histoire" mit dem mündlichen und schriftlichen Referat "Der Name der Rose in elektronischen Medien" und das Proseminar "Einführung in die audiovisuelle Quellenkunde" entsprächen inhaltlich keinem Fach des geltenden Bakkalaureats- und Magisterstudienplans der Kommunikationswissenschaften. Die Lehrveranstaltung "PV: Filmanalyse I: Semiologie" entspreche gleichfalls nicht den definierten Inhalten und methodischen Ansätzen des vom Beschwerdeführer gewählten Schwerpunktfachs. Das Seminar "Filmanalyse und Filmsemiotik" lasse zwar dem Titel nach einen Zusammenhang mit dem Schwerpunktfach des Beschwerdeführers vermuten. Die vorgelegte schriftliche Arbeit (Referat) aus dem Seminar lasse jedoch eine Anerkennung als Seminar mit dazugehöriger Seminar- bzw. Bakkalaureatsarbeit nicht zu. Diese Arbeit genüge nämlich - wie auf sachverständiger Grundlage näher ausgeführt - nicht dem Standard einer schriftlich verfassten Seminararbeit. Die Lehrveranstaltungen "VO: Der moderne Expressionismus" und das "Seminar über spezifische Anwendungsbereiche der Medienpädagogik" fänden inhaltlich keine Entsprechung in den Pflicht- bzw. Wahlpflichtfächern des Bakkalaureats- und Magisterstudiums der Kommunikationswissenschaft. Gleiches gelte für das Proseminar für Neuere Geschichte über die Briefkultur im 19. Jahrhundert und das Privatissimum über die Symbole des Mittelalters; beide Lehrveranstaltungen seien eindeutig der Geschichtswissenschaft zuzuordnen. Die Arbeitsgemeinschaft "Editionstechnik und Computer. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten mit dem PC" sei eine einführende Lehrveranstaltung zur Arbeitstechnik mit Hilfe des PC wie etwa das formale Gestalten mit "Word" etc. Weder formal (eine Arbeitsgemeinschaft sei keine im Studienplan genannte Lehrveranstaltung des kommunikationswissenschaftlichen Studiums) noch inhaltlich sei eine Gleichwertigkeit zu Fächern des aktuellen Bakkalaureats- und Magisterstudienplans Kommunikationswissenschaft zu erkennen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die mit Bescheid der Studienkommission für Publizistik und Kommunikationswissenschaft der Universität Salzburg vom 4. März 2003 abgewiesen wurde.

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass das "PK:

Einführungspraktikum: Printjournalismus - 2 SSt", die "VL: Arbeit mit Kleinmedien (mit UE) - 2 SSt", das "PK: Einführungspraktikum

Rundfunk: Hörfunk und Fernsehen - 2 SSt", das "SE: Binnenstruktur von Konzentrationslagern (Referat 'Die Grafiken von Lagerinsassen des KZ Auschwitz als Bilddokumentation') - 2 SSt", das "SE:

Nouvelle histoire - 2 SSt", das "PS: Einführung in die audiovisuelle Quellenkunde - 2 SSt", das ""PV: Filmanalyse I:

Semiologie - 2 SSt", das "PS für neuere Geschichte: "Lieber werther Freund ..." zur Briefkultur im 19. Jahrhundert - 2 SSt", und das "SE: Spezifische Anwendungsbereiche der Medienpädagogik:

Gewalt und Medien" für die freien Wahlfächer anerkannt würden. Das "Se: Filmanalyse und Filmsemiotik - 2 SSt" werde als "SE:

Audiovision - 2 SSt" gemäß § 10 Abs. 1 lit. c des Studienplans anerkannt, das "SE: Geschichte des Verkehrswesens - 2 SSt" werde als "SE: Interpersonelle Kommunikation - 2 SSt" gemäß § 7 Z. 8 des Studienplans anerkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Anerkennung des "PK: Einführungspraktikum: Printjournalismus" für das Schwerpunktfach "Audiovisuelle und digital-elektronische Kommunikation" sei im Rahmen der Pflichtfächer aus inhaltlichen Gründen nicht möglich. Die Lehrveranstaltung, die der Beschwerdeführer absolviert habe, umfasse nämlich lediglich etwa die Hälfte jener Lehrveranstaltung, die das in § 9 Abs. 2 lit. b des Studienplans geforderte Grundpraktikum über journalistische Arbeitstechniken abdecke. Für die "VL + UE: Arbeit mit Kleinmedien" sei vom Beschwerdeführer zwar ein Referat erarbeitet worden. Eine Anerkennung für das in § 9 Abs. 1 lit. d des Studienplans geforderte Praktikum sei jedoch nicht möglich, weil lediglich ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer mit Interpretationsmethoden von Videofilmquellen beschäftigt habe. Eine Kompetenz in der praktischen Gestaltung von Videoarbeiten sei jedoch nicht erkennbar. Das "PK: Einführungspraktikum: Hörfunk und Fernsehen" könne nicht für das unter § 10 Abs. 1 lit. d des Studienplans geforderte Praktikum anerkannt werden, weil das vom Beschwerdeführer absolvierte "de facto journalistische" Praktikum, in dem es insbesondere um das Verfassen von Nachrichten und Beiträgen gegangen sei, nur zu einem kleinen Teil der im Fach gemäß § 10 Abs. 1 lit. d des Studienplans geforderten Konzept- und Gestaltungskompetenz in "AV-Medien" entspreche. Dieses Praktikum sei auch Angeboten wie dem "Uni-Radio" nicht gleichwertig, weil diese den curricularen Stellenwert eines aufbauenden Praktikums einnähmen. Das "SE: Binnenstruktur von Konzentrationslagern" sei dem Fach "Grundlagen visueller und audiovisueller Kommunikation" gemäß § 9 Abs. 1 lit. a des Studienplans nicht gleichwertig, weil die Behandlung von bildmedialen Botschaften und Inhalten im Rahmen des Seminars lediglich der umfassenden Interpretation der Lagerzustände in Auschwitz gedient hätten. Es habe jedoch kein didaktischer Zusammenhang mit der Vermittlung von Grundlagen im kommunikationswissenschaftlichen Forschungsbereich visueller und audiovisueller Kommunikation bestanden. Das "Se: Nouvelle histoire" habe eindeutig ein literaturhistorisches Thema behandelt. Der Lehrveranstaltungsgegenstand, möge er auch "interdisziplinär" beleuchtet worden sein, finde in Fächern des geltenden Studienplans keine inhaltliche Entsprechung. Gleiches gelte für das "PS: Einführung in die audiovisuelle Quellenkunde". Ein Titelstichwort ("audiovisuell") alleine rechtfertige noch nicht die Anerkennung als kommunikationswissenschaftliches Fach. Das "PV: Filmanalyse I: Semiologie" weise nur eine "geringe Schnittmenge" mit der beantragten Lehrveranstaltung "AV-Produktanalyse" oder "Webanalyse" auf. Es habe vor allem eine Beschäftigung mit historischen Vergleichen und der Diskussion filmischer Mittel zur Schaffung von Identifikation stattgefunden; das entspreche jedoch nur zu einem Teil dem Lehrveranstaltungskonzept der "AV-Produktanalyse". Das "PV über Briefkultur im 19. Jahrhundert" entspreche nicht den theoretischen Grundlagen des Faches "Interpersonelle Kommunikation". Es habe sich dabei um ein medienhistorisches Angebot gehandelt. In erster Linie seien Vergleiche zur Malerei herausgearbeitet worden; es sei vor allem um das Medium Brief gegangen, die Darstellung von Geschlechterbeziehungen dürfte eine sekundäre Rolle gespielt haben. Schließlich habe auch der Bereich "Gewalt in der Politik", worüber der Beschwerdeführer im Rahmen des Seminars über Gewalt und Medien referiert habe, lediglich am Rande mit der Lehrveranstaltung über "Medien, Medienkultur und gesellschaftliche Wandlungsprozesse" (§ 9 Abs. 1 lit. b des Studienplans) zu tun gehabt. Eine Anerkennung hiefür sei daher nicht möglich. Unproblematisch sei hingegen die Anerkennung des "SE: Filmanalyse und Filmsemiotik - 2 SSt" als "Seminar: Audiovision" im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. c des Studienplans, wobei darauf hingewiesen werde, dass eine gleichzeitige Anerkennung als "Seminar mit Bakkalaureatsarbeit" nur möglich sei, wenn das damalige Referat in eine Form gebracht werde, die den derzeitigen Standards für Bakkalaureatsarbeiten entspreche und als solche auch akzeptiert werden könne. Schließlich bleibe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das "SE: Geschichte des Verkehrswesens" dem Fach "Interpersonelle Kommunikation" gemäß § 7 Z. 8 des Studienplans zugeordnet, zumal auch das Referatsthema des Beschwerdeführers Grundlagen des Forschungs- und Lehrbereiches der interkulturellen Kommunikation in keiner Weise berührt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 59 Abs. 1 des - im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden - Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Bei der Beurteilung der "Gleichwertigkeit" im Sinne dieser Bestimmung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 98/12/0177, und die dort zitierte Vorjudikatur), entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die vom Beschwerdeführer - wie dargelegt - erbrachten Prüfungsleistungen entsprächen teils inhaltlich, teils umfänglich nicht den im Studienplan für das Bakkalaureats- und Magisterstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg für Pflicht- oder Wahlpflichtfächer vorgeschriebenen Prüfungen.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen als Wahlfächer, nicht aber als Pflicht- oder Wahlpflichtfächer anzuerkennen seien. Er verstehe nicht, wieso das "Einführungspraktikum: Printjournalismus" zwar im Schwerpunktfach "Journalistik" anerkannt werden könne, nicht aber im Schwerpunktfach "Audiovisuelle und digital-elektronische Kommunikation". Betreffend die Vorlesung "Arbeit mit Kleinmedien" treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer sich mit Interpretationsmethoden von Videofilmquellen beschäftigt habe, warum die Vorlesung aber die geforderte Kompetenz nicht erkennen lasse, bleibe unerfindlich. Der Beschwerdeführer könne auch nicht einsehen, warum das Einführungspraktikum "Hörfunk und Fernsehen" nicht gleichwertig sein solle. Auch bei den übrigen Lehrveranstaltungen werde nicht klar und sei nicht nachvollziehbar, von welchen Anforderungen die belangte Behörde ausgegangen sei. Augenscheinlich verstehe sie unter "Gleichwertigkeit" eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen den zur Anerkennung beantragten und den im Studienplan geforderten Lehrveranstaltungen, was nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht rechtens sei. Dem angefochtenen Bescheid könne jedenfalls nicht entnommen werden, welchen Umfang die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen und welchen Umfang die nach den studienrechtlichen Vorschriften geforderten Prüfungen aufwiesen. Die belangte Behörde habe zwar Stellungnahmen der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiter eingeholt, diese seien dem Beschwerdeführer aber niemals zur Kenntnis gebracht worden. Dieser Mangel des Parteiengehörs sei durch Gespräche zwischen Mitgliedern der Studienkommission und dem Beschwerdeführer nicht saniert worden, zumal ihm in diesen Gesprächen keine konkreten Ermittlungsergebnisse vorgehalten worden seien, sondern lediglich der Studienplan erörtert. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgestellten Behauptungen seien allesamt unzutreffend; die belangte Behörde habe sich überhaupt nicht mit den Inhalten der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen auseinander gesetzt. Sie habe den Inhalt der zur Anerkennung beantragten Studienleistungen "in keinster Weise" ermittelt. Schließlich entspreche auch die Begründung des angefochtenen Bescheides den dafür bestehenden Vorschriften "in keinster Weise". Vielmehr werde durchgängig auf nicht überprüfbarer Ebene argumentiert, sodass nicht beurteilt werden könne, ob der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspreche. Es sei auch zu bemerken, dass sämtliche antragsgegenständlichen Prüfungen und Studienleistungen schon einmal für ein 1990 abgeschlossenes Erweiterungsstudium für Publizistik und Kommunikationswissenschaften vom damaligen Präses der Prüfungskommission als dem damals geltenden Studienplan gleichwertig anerkannt worden seien.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:

Unzutreffend ist zunächst der Beschwerdevorwurf, die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse die Grundlagen des Vergleichs zwischen den vom Beschwerdeführer erbrachten Prüfungsleistungen mit den nach dem in Rede stehenden Studienplan geforderten und damit eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung nicht erkennen. Der - oben dargelegten - Begründung ist vielmehr zu entnehmen, dass und inwieweit der den Gegenstand der vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen bildende Lehrstoff hinter dem im Studienplan geforderten zurückbleibt bzw. diesem überhaupt nicht entspricht. So deckt nach den Feststellungen der belangten Behörde das vom Beschwerdeführer absolvierte "PK:

Einführungspraktikum: Printjournalismus" lediglich die Hälfte des in § 9 Abs. 2 lit. b des Studienplans geforderten Grundpraktikums ab. Inhalt der Prüfung betreffend die "VL + UE: Arbeit mit Kleinmedien" war nach den weiteren Feststellungen der belangten Behörde die Beschäftigung mit Interpretationsmethoden von Videofilmquellen, nicht aber die praktische Gestaltung von Videoarbeiten, die zu dem in § 9 Abs. 1 lit. d des Studienplans geforderten Lehrstoff zählt. Gleiches gilt für das "PK:

Einführungspraktikum: Hörfunk und Fernsehen", das nach den Feststellungen der belangten Behörde überhaupt nur einen kleinen Teil des in § 10 Abs. 1 lit. d des Studienplans geforderten Praktikums inhaltlich abdeckt, sowie für das "PV: Filmanalyse I:

Semiologie", das gleichfalls nur Teile der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung umfasst. Auch die "PV über die Briefkultur im 19. Jahrhundert" war nach den Feststellungen der belangten Behörde auf medienhistorische Aspekte beschränkt und umfasste daher - selbst wenn man die geforderten theoretischen Grundlagen des Faches "Interpersonelle Kommunikation" als gegeben annehmen wollte - jedenfalls nur Teile des beantragten Faches. Gleiches gilt für das Seminar über Gewalt und Medien, das nur Randthemen der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung gem. § 9 Abs. 1 lit. b. des Studienplans berührte.

Ein konkretes Vorbringen, demzufolge die vom Beschwerdeführer erbrachten Prüfungsleistungen entgegen den Feststellungen der belangten Behörde eine Beherrschung des gesamten im Studienplan geforderten Lehrstoffes belegten, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Er hat auch nicht dargetan, dass die von ihm im "SE:

Binnenstruktur von Konzentrationslagern" erbrachten Leistungen einen Zusammenhang mit kommunikationswissenschaftlichen Grundlagen visueller und audiovisueller Kommunikation aufwiesen bzw. aufgezeigt, inwieweit das "SE: Nouvelle histoire" bzw. das "PS:

Einführung in die audiovisuelle Quellenkunde" Fächern des in Rede stehenden Bakkalaureatsstudienplans inhaltlich entsprächen. Soweit er jedoch eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, weil ihm die Stellungnahmen von Lehrveranstaltungsleitern nicht zur Kenntnis erbracht worden seien, hat er nicht zugleich auch die Wesentlichkeit des solcher Art geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG dargetan.

Die Auffassung der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer erbrachten Prüfungsleistungen seien den im Studienplan geforderten nicht gleichwertig und es komme daher die von ihm beantragte Anerkennung gemäß § 59 Abs. 1 UniStG nicht in Betracht, ist somit nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Daran ändert eine allenfalls bestehende Gleichwertigkeit der absolvierten Prüfungen mit Prüfungen eines nach anderen studienrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Studiums nichts. Auch mit dem Hinweis auf eine Anerkennung von Prüfungsleistungen durch den Präses der Prüfungskommission im Jahre 1990 ist daher für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Juni 2006

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