BDG 1979 §14 Abs2
BEinstG §7c Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2202127.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 16.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie XXXX als fachkundigen Laienrichter und XXXX als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, Rochusplatz 1, 1030 Wien, Zl. XXXX , betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Am 14.07.2010 wurde der BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA von XXXX , einem Facharzt für Lungenkrankheiten, untersucht.
In der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit führte XXXX aus, dass atemfunktionell eine mittelgradige gering reversible Obstruktion ohne wesentliche Überblähung mit normaler Blutgasanalyse bestehe. Insgesamt seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten gemäß Leistungskalkül zumutbar. Weiters seien durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung nicht möglich. Jedoch sei offen, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei.
I.2. Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der PVA vom 31.07.2013 ist zu entnehmen, dass der BF ein unkompliziertes Heilverfahren im XXXX absolviert habe. Lungenfunktionell seien gering- bis mäßiggradige Zeichen einer bronchialen Atemflussobstruktion mit Betonung in den kleinen Atemwegen, entsprechend einer CORD II nach GOLD hervorgekommen. In der Fahrradergometrie sei der Patient bis 152 Watt belastbar gewesen, dies entspreche 88 % der Norm. Der Belastungstest sei aufgrund von Oberschenkelschmerzen bds. abgebrochen worden, kardiorespiratorisch sei der BF beschwerdefrei gewesen. Es zeige sich unter Belastung kein sicherer Hinweis auf eine Einschränkung der Koronarreserve. Die Blutgasanalyse sei sowohl in Ruhe, als auch bei Anstrengung unauffällig gewesen. Im Laborbefund seien erhöhte Cholesterin- und Harnsäurewerte aufgefallen, das Echokardiogramm sei unauffällig gewesen. Der BF habe sich bezüglich der Rehabilitation äußerst motiviert gezeigt und er habe an einem intensiven Trainingsprogramm teilnehmen können.
I.3. Der BF befindet sich seit 19.03.2014 durchgehend im Krankenstand.
I.4. Vom BF wurde am 26.03.2014 das Formular "Erhebung des Gesundheitszustandes bei ev. Ruhestandsversetzung" ausgefüllt.
I.5. Mit Schreiben vom 28.03.2014 wurde der BF von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass am 26.03.2014 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden sei.
I.6. Am 17.04.2014 teilte der BF mit, dass er nicht dauerhaft dienstunfähig sei; einen Vorruhestand akzeptiere er nur, wenn er ungefähr 14 x ca. € 1.500,- im Jahr erhalten würde.
I.7. Mit Schreiben vom 28.04.2014 ersuchte die bB die PVA um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF.
I.8. Am 15.05.2014 wurde der BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA von XXXX , einer Fachärztin für Lungenkrankheiten, untersucht.
In der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit führte XXXX aus, dass der BF an einer chronischen obstruktiven Atemwegserkrankung (CORD) Stadium II nach GOLD mit einer asthmatischen Komponente leide. Atemfunktionell finde sich unter laufender antiobstruktiver Therapie eine mittelgradige voll reversible obstruktive Ventilationsstörung mit mäßigen Überblähungszeichen. Die Blutgasanalyse zeige eine Normoxämie mit leichter Hypokapnie. Das Lungenröntgen habe Zeichen des Emphysems bzw. der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung mit geringer interstitieller Strukturvermehrung ergeben. Sonst seien keine weiteren Auffälligkeiten hervorgekommen. Insgesamt seien unter Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde dem BF leichte und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten laut Leistungskalkül zumutbar. Ferner seien durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung nicht möglich. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei möglich.
Das Ergebnis der Untersuchung wurde in der Stellungnahme des cheffachärztlichen Dienstes der PVA vom 11.06.2014, von XXXX zusammengefasst. Dabei wurden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit eine obstruktive Lungenerkrankung mit asthmatischer Komponente (ICD-10: J44.9) festgestellt. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Zudem wurde angemerkt, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei. Bezüglich der im lungenfachärztlichen Gutachten angegebenen Möglichkeit einer Besserung, welche durch adäquate Medikation noch erreichbar wäre, sei jedoch auszuschließen, dass durch diese erreichbare klinische Besserung eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der durchzuführenden Tätigkeit zu erwarten wäre.
I.9. Mit Verweis auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 11.06.2014 wurde dem BF von der bB mit Schreiben vom 14.07.2014 mitgeteilt, dass er die dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne, weil ihm körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Nässe- und Kälteexposition und verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen nicht mehr möglich seien. Zudem könne ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Dazu wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
I.10. Nach Fristerstreckung führte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung in seiner Stellungnahme am 02.09.2014 aus, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes eintreten könne. Darüber hinaus sei der BF auch dienstfähig. Das Leiden des BF bestehe nicht erst seit wenigen Wochen bzw. Monaten, sondern schon seit geraumer Zeit. Während dieser Zeit sei der BF dienstfähig gewesen.
Darüber hinaus sei es dem Dienstgeber bekannt, dass der BF ein begünstigter Behinderter gemäß Behinderteneinstellungsgesetz sei. Dies bedeute, dass es im Rahmen der Gestaltungspflicht des Dienstgebers sehr wohl möglich sei, dem BF einen adäquaten Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Diskriminierung von Behinderten sei nämlich ausgeschlossen. Der Dienstgeber müsse davon ausgehen, dass ein begünstigter Behinderter nicht die volle Arbeitsleistung, aber doch einen so hohen Maß an Arbeitsleistung erbringen könne, dass ein vernünftiger Einsatz möglich sei. Dies sei beim BF gegeben, sodass Dienstfähigkeit vorliege.
I.11. Mit Schreiben vom 23.09.2015 ersuchte die bB die PVA um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF.
I.12. Am 09.11.2015 wurde der BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA von XXXX , einer Fachärztin für Lungenkrankheiten, untersucht.
In der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit führte XXXX aus, dass der BF an einem Asthma bronchiale/CORD Overlapsyndrom leide. Atemfunktionell finde sich unter laufender antiobstruktiver Therapie eine mittelgradige reversible obstruktive Ventilationsstörung mit starken Überblähungszeichen. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 05.2014 habe die Bronchobstruktion weiter zugenommen. Die Blutgasanalyse zeige eine Normoxämie mit leichter Hypokapnie. Das Lungenröntgen habe alte spezifische Residuen in beiden Oberlappen ohne weitere Auffälligkeiten gezeigt. Insgesamt seien unter Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde dem BF leichte und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten laut Leistungskalkül zumutbar. Ferner seien durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung nicht möglich. Schließlich sei eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich.
Das Ergebnis wurde in der Stellungnahme des cheffachärztlichen Dienstes der PVA vom 12.11.2015, von XXXX zusammengefasst. Dabei wurde als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit eine obstruktive Lungenerkrankung (ICD-10: J44.9) festgestellt. Zudem sei eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich.
I.13. Mit Schreiben vom 26.07.2017 ersuchte die bB die PVA um aktuelle Begutachtung und neuerliche Erstellung von Gutachten aus den Fachgebieten der Psychiatrie/Neurologie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Innere Medizin zur Frage der derzeitigen Leistungsfähigkeit des BF. Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, ob bzw. in welchem Bereich eine leistungskalkülsrelevante Besserung für möglich erachtet werde bzw. ob vermehrte oder längerdauernde Krankenstände zu erwarten seien.
I.14. Am 25.09.2017 wurde der BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA von XXXX , einer Fachärztin für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie, von XXXX , einer Fachärztin für Innere Medizin und von XXXX , einer Fachärztin für Orthopädie untersucht.
In der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit führte XXXX aus, dass sich klinisch-neurologisch altersgemäße, unauffällige neurologische Funktionen zeigen. Die psychiatrische Exploration ergäbe einen lang dauernden Arbeitsplatzkonflikt, die Bewältigungsstrategien des BF seien diesbezüglich begrenzt. Rein fachbezogen sei dem BF bei ausreichenden kognitiven Funktionen und intaktem Antrieb geregelte Tätigkeiten gemäß dem Leistungskalkül möglich. Eine lungenfachärztliche Begutachtung sei bezüglich der Vorgeschichte notwendig. Dabei zeige sich eine respiratorische Verteilungsstörung. Weitere diagnostische Maßnahmen und eine Wiedervorstellung beim Lungenfacharzt seien zu empfehlen. Aus lungenfachärztlicher Sicht seien dem BF leichte bis überwiegend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Der interne Befund sei unauffällig gewesen. Der orthopädische Befund habe ausreichende Ergebnisse für mittelschwere Tätigkeiten erbracht. Eine kalkülsändernde Besserung durch medizinische Rehabilitation sei nicht möglich. Ebenso sei eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich.
XXXX gab in ihrer ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit an, dass der BF in einem normalen AZ, normalen EZ präsentiere. Er sei kardiorespiratorisch kompensiert. Internerseits bestehe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht möglich.
In der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit erklärte XXXX , das aus orthopädischer Sicht mittelschwere Tätigkeiten gemäß Leistungskalkül zumutbar seien. Eine kalkülsändernde Besserung durch medizinische Rehabilitation sei nicht möglich. Ebenso sei eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich.
Am 10.10.2017 wurde der BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA von XXXX , einer Fachärztin für Lungenkrankheiten, untersucht. In der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit führte sie aus, dass der BF an einer mittelschweren Asthma bronchiale/CORD Overlapsyndrom leide. Atemfunktionell finde sich unter laufender antiobstruktiver Therapie eine mittelgradige nicht reversible obstruktive Ventilationsstörung mit mittelgradigen Überblähungszeichen. Die Blutgasanalyse zeige eine leichte Ruhenormoxämie mit Normalisierung unter Belastung (Belastung bis 80 Watt, pulmonal nicht ausbelastet). Es bestehe eine respiratorische Verteilungsstörung. Die Bronchoobstruktion sei im Vergleich zur Voruntersuchung von 2015 gleichgeblieben, sie habe nicht weiter zugenommen. Die Herz-Echokardiographie h.o. sei unauffällig gewesen. Das Lungenröntgen habe eine prominentere atelektatische Verdichtung im Mittellappen ergeben. Laut Befund sei diese Veränderung unverändert gegenüber dem CT-Befund vom 05/2016. Dem BF sei diesbezüglich eine Wiedervorstellung bei seinem Lungenfacharzt empfohlen worden. Aus pulmonaler Sicht seien dem BF leichte und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten gemäß Leistungskalkül zumutbar. Eine kalkülsändernde Besserung durch medizinische Rehabilitation sei nicht möglich. Ebenso sei eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich.
Das Ergebnis wurde in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18.10.2017 zusammengefasst. Siehe dazu Punkt 0.
I.15. Mit Verweis auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18.10.2017 wurde dem BF von der bB mit Schreiben vom 21.02.2018 mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, den zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Code 0805, Paketzustelldienst zu erfüllen. Diese Tätigkeit sei mit schwerer körperlicher Beanspruchung, zumindest fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen sowie Exposition von Nässe und Kälte verbunden. Diese Anforderungen seien dem BF laut Gesamtrestleistungskalkül vom 18.10.2017 nicht mehr möglich oder zumutbar. Er könne daher aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen. Auch habe die Überprüfung der Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 ergeben, dass kein entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Dazu wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
I.16. Nach zweifacher Fristerstreckung führte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung in seiner Stellungnahme am 29.03.2018 aus, dass der BF ein älterer Beamter sei, bei dem der Gesundheitszustand und die Feststellung der begünstigten Behinderteneigenschaft dem Dienstgeber seit längerem bekannt sei. Darüber hinaus habe der BF mehrfach angegeben, dass er arbeitswillig und arbeitsbereit sei.
Zudem führte der BF in seiner Stellungnahme aus, auch wenn er seine ursprüngliche zugewiesene Tätigkeit Paketzustelldienst (Code 0805) aufgrund seiner Erkrankung nicht ausüben könne, so gebe es noch genug Arbeitsplätze, die er bekleiden könne. So könne der BF die im Schreiben angeführten Verweisberufe teilweise wahrnehmen; der dort dargestellte Ausschluss sei mit dem ärztlichen Gesamtgutachten nicht vereinbar. Auch seien die Verweisberufe Code 0809 bzw. 0812 in der Stellenbeschreibung nicht so ausgestaltet, dass der BF sie nicht ausüben könne. Zudem existiere das Post Arbeitsmarktservice, bei dem Arbeitswillige, und auch nur eingeschränkt arbeitsfähige Mitarbeiter, umgeschult werden würden. Auch dazu sei der BF bereit.
Schließlich verwies der BF in seiner Stellungnahme darauf, dass den Dienstgeber bei begünstigt Behinderten eine erhöhte Gestaltungspflicht treffe, sodass dieser, sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen müsse, um den BF weiter zu beschäftigen.
I.17. Mit Schreiben vom 29.05.2018 teilte der BF mit, dass aufgrund eines ärztlichen Befundberichtes der Gruppenpraxis XXXX empfohlen wurde, dass es medizinisch empfehlenswert sei, dass sich der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes außerhalb von Wien, in einem ländlichen Bereich, aufhalte. Der BF plane deshalb, Aufenthalte im ländlichen Bereich vorzunehmen.
I.18. Weiters beantragte der BF mit datiertem Schreiben vom 29.05.2018 die Feststellung, dass seit der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 14 BDG 1979 dem BF die ungeschmälerten Bezüge zustehen und dass die bB verpflichtet sei, eine ordnungsgemäße Abrechnung seit 2014 zu erstellen und entsprechende Auszahlungen der bisher noch nicht ausbezahlten Differenz an den BF auszubezahlen.
I.19. Mit Bescheid vom 20.06.2018 wurde der BF gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die bB aus, dass auf Grund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18.10.2017 der BF aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, den zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Code 0805, Paketzustelldienst zu erfüllen, weil ihm Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Beanspruchung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen und Exposition von Nässe und Kälte nicht mehr möglich und zumutbar seien.
Nach Verifizierung von Verweisungsarbeitsplätzen seien die Arbeitsplätze Code 0802 Gesamtzustelldienst, Code 0809 Verteildienst für Inlandpostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen, ...), Code 0812 Vorverteildienst, Code 0819 motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw., Code 0835 Fachpostverteildienst, Code 0837 Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung, Code 0840 Fachliche Hilfsdienst/Distribution, Code 0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Code 0842 Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik, Code 0879 KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg), KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg) und Code 8840 fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit ermittelt. Entsprechend der Begründung im angefochtenen Bescheid seien die Arbeitsplätze Code 0802, Code 0809, Code 0812, Code 0819, Code 0837, Code 0840, Code 0841, Code 0842, Code 879 und Code 880 für den BF aufgrund seines Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr möglich bzw. zumutbar. Hinsichtlich des Arbeitsplatzes Code 0835 Fachpostverteildienst sei der BF noch in der Lage, diesen aufgrund seines Gesamtrestleistungskalküls auszuüben, jedoch sei derzeit, noch in absehbarer Zeit kein entsprechender Arbeitsplatz frei bzw. werde kein entsprechender Arbeitsplatz frei.
Zum Antrag des BF auf Auszahlung des geschmälerten Betrages (siehe oben Punkt 0) führte die bB - ohne hieüber spruchgemäß zu entscheiden - aus, dass sich der BF seit 19.03.2014 durchgehend im Krankenstand befinde. Die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 14 BDG 1979 bewirke keine Änderung dieses Status, somit auch keine Beurlaubung und auch keine Nichtzulassung zum Dienst. Die Bestimmung des § 14 Abs. 7 BDG 1979 besage, dass der Beamte als beurlaubt gelte, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Da eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid vor dessen Erlassung noch nicht möglich gewesen sei, könne auch die Bestimmung des § 14 Abs. 7 BDG 1979 nicht zur Anwendung kommen.
I.20. Gegen den Bescheid der bB erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass es unrichtig sei, dass ihm bloß der Fachpostverteildienst möglich sei. Unter Berücksichtigung des Leistungskalküls vom 18.10.2017 seien dem BF auch Vorverteildienst, sowie fachliche Hilfsdienst/Postverzollung, fachlicher Hilfsdienst/Distribution, fachlicher Hilfsdienst/Logistik mit LZ und Brieflogistik möglich. Zu Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung und Fachlicher Hilfsdienst/Logistik könnten mit einer Dienstplanänderung Nachtschichten ausgenommen werden. Zusammenfassend führte der BF in seiner Beschwerde aus, dass es die bB unterlassen habe, im Detail die Restarbeitsfähigkeit zu den möglichen Verweisungsberufen zu eruieren. Es seien Verweisungsberufe ausgeschlossen worden, die jedoch ohne Schwierigkeiten noch weiterhin vom BF hätten ausgeübt werden können. Auch wurde die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens über die Möglichkeiten von Verweisberufen beantragt.
Weiters habe die Österreichische Post AG ein Postarbeitsmarktservice, bei dem Arbeitswillige, und wenn auch nur eingeschränkt arbeitsfähige Mitarbeiter, umgeschult werden, um noch an einem anderen Arbeitsplatz entsprechend der körperlichen Einschränkung eingesetzt werden zu können. Im Rahmen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Antidiskriminierung wäre der Dienstgeber angehalten gewesen, aufgrund der Bereitschaft des BF, im Rahmen der Gestaltungspflicht und der besonderen Fürsorgepflicht auch dem BF diese Maßnahme und Möglichkeit zuzugestehen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF ein begünstigt Behinderter sei, solle nicht leichtfertig ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, wenn der Arbeitnehmer nach wie vor arbeitswillig und arbeitsbereit sei. Erst wenn auch diese sämtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, sei eine Ruhestandsversetzung zulässig.
Hinsichtlich der Bezugskürzung erklärte der BF, dass entgegen den Ausführungen der bB der Krankenstand niemals verlängert worden sei. Bereits im Jahr 2014 sei ein Ruhestandsverfahren eingeleitet worden. Aus diesem Grunde sei eine Bezugskürzung unwirksam. Aus diesem Grunde werde der hier angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt ausdrücklich angefochten, wonach gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 dem BF die vollen Bezüge zustehen würden.
I.21. Die bB legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem BVwG mit Beschwerdevorlage vom 30.07.2018 vor. In dieser wurde angemerkt, dass nach ständiger Judikatur die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes der Dienstbehörde als bekannt anzusehen seien, zumal es dabei um die Verwendung des Beamten im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten bzw. einzurichtenden - und ihr daher von den Anforderungen her bekannten - Arbeitsplätzen gehe. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde sei daher nicht vorgesehen und könne unterbleiben. Im Übrigen wurde die Begründung des Bescheides (siehe oben, Punkt 0) zusammenfassend wiedergegeben.
I.22. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Auch ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung teil.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Der BF beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Verfahrensgang:
Der unter Punkt 0. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:
Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist als Beamter im Bereich Code 0805 Paketzustelldienst (PT8/-) beschäftigt.
II.1.3. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des BF - 0805 Paketzustelldienst (PT8/-):
Für die Verrichtung des Dienstes auf dem Arbeitsplatz des BF sind folgende geistige und körperliche Erfordernisse notwendig:
* Körperliche Beanspruchung: schwer
* Arbeitshaltung: fallweise Sitzen, überwiegend Stehen und Gehen
* Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen:
mittelschwer/verantwortungsvoll
* Auffassungsgabe: durchschnittliche
* Konzentrationsfähigkeit: durchschnittliche
* Hebe- und Trageleistungen: überwiegend leicht (d.h. Anheben von
Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von
Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg); überwiegend mittelschwer (d.h. Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg); fallweise schwer (d.h. Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht über 15
kg)
* Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck: unter durchschnittlichem Zeitdruck/unter überdurchschnittlichem Zeitdruck (fallweise)
* Arbeitsumgebung: Zum Teil im Freien und zum Teil in geschlossenen Räumen ausgeübt
* Erschwernisse: Nässe- und Kälteexposition
* Diensteinteilung: nur Tagdienst
* Dienstabschnitte: zum Teil über 9 Stunden
* Bedienung von Maschinen: nein
* Lenken von Fahrzeugen: häufig PKW
* Computerarbeit: keine
* Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: in besonderem Ausmaß (Verladetätigkeit)
* Anforderung an die Feinmotorik der Finger: in normalen Ausmaß
* Bücken, Strecken: häufig
* Treppensteigen: häufig
* Besteigen von Leitern/Masten: nicht erforderlich
* Erforderliche Sehleistung: normale
* Erforderliche Gehörleistung: normale
* Erforderliche Sprechkontakte: häufig
* Soziale Anforderungen: viel Kundenverkehr
Auf Grundlage des vorliegenden Anforderungsprofils wurde der BF als Paketzusteller eingesetzt. Diese Tätigkeit hat der BF zu 90% im Außendienst wahrgenommen. Diese Tätigkeit verursacht schwere körperliche Beanspruchung.
II.1.4. Zum Leistungskalkül des BF:
Am 25.09.2017 und 10.10.2017 wurde der BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA untersucht. Das Ergebnis wurde in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18.10.2017 wie folgt zusammengefasst:
II.1.4.1. Zur Minderung der Dienstfähigkeit des BF:
Als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit werden Asthma bronchiale (chronische obstruktive Atemwegserkrankung) Stadium II nach GOLD, Overlapsyndrom (ICD-10: J45.99), Knietotalendoprothese rechts mit postoperativ gutem Ergebnis (ICD-10: M17.9) und Anpassungsstörung festgestellt.
Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstunfähigkeit ist nicht möglich.
Als weitere Leiden werden Zustand nach chronischem Nikotinabusus, beginnende Fehlhaltung der Wirbelsäule, beginnende Abnützung beider Daumengrundgelenke und unauffälliger internistischer Status festgestellt.
Eine Nachuntersuchung wurde nicht vorgesehen.
II.1.4.2. Zum Gesamtrestleistungskalkül des BF:
Hinsichtlich des Gesamtrestleistungskalkül sind folgende
Anforderungen für den BF noch möglich und zumutbar:
* Arbeitshaltung: Ständiges Sitzen, Stehen und Gehen.
* Körperliche Belastung: Ständig leichte und überwiegende mittlere Belastbarkeit zumutbar, jedoch nicht schwere körperliche Belastung.
* Arbeitsumgebung: Ständig in geschlossenen Räumen, nicht im Freien sowie überwiegend unter starker Lärmeinwirkung zumutbar; (berufsbedingtes) Lenken eines KFZ, höhenexponiert bzw. allgemein exponiert (z.B. offenlaufende Maschine) sind überwiegend zumutbar.
* Hebe- und Trageleistungen: Leicht und mittelschwer überwiegend zumutbar; nicht jedoch schwere Hebe- und Trageleistungen.
* Zwangshaltungen: Überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend überwiegend zumutbar.
* Exposition von: Kälte, Nässe, Hitze und Staub sind nicht zumutbar.
* Rechts: Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeiten und Gebrauchshand überwiegend zumutbar.
* Links: Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeit überwiegend zumutbar; Gebrauchshand fallweise zumutbar.
* Bildschirmunterstützter Arbeitsplatz: Zumutbar.
* Reine Bildschirmarbeit: Nicht zumutbar.
* Nachtarbeit: Nicht zumutbar.
* Schichtarbeit/Kundenkontakt: Zumutbar.
* Arbeitstempo: Fallweise besonderer Zeitdruck zumutbar.
* Psychische Belastbarkeit: Durchschnittlich zumutbar.
* Geistiges Leistungsvermögen: Mäßig schwierig zumutbar.
* Weiter Beurteilung: Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pausen ist möglich sowie übliche Arbeitspausen ausreichend. Keine allfälligen zusätzlichen Einschränkungen.
II.1.5. Zur Dauer des Krankenstandes des BF:
Seit dem Jahr 2006 liegen Krankenstandstage im folgenden Ausmaß vor:
* Jahr 2006: 5 Kalendertage
* Jahr 2007: 5 Kalendertage
* Jahr 2008: 79 Kalendertage
* Jahr 2009: 128 Kalendertage
* Jahr 2010: 136 Kalendertage
* Jahr 2012: 26 Kalendertage
* Jahr 2013: 44 Kalendertage
* Jahr 2014: 30 Kalendertage
II.1.6. Zur Verwendung des BF an dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz:
Es wird festgestellt, dass dem BF die dienstlichen Aufgaben des zuletzt, zugewiesenen Arbeitsplatzes nicht mehr möglich sind. Dem BF sind die Erfordernisse schwere körperliche Belastungen, schwere Hebe- und Trageleistungen und Nässe- und Kälteexposition sowie zeitweise im Freien arbeiten nicht mehr zumutbar. Diese Erfordernisse stellen für den Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung dar.
II.1.7. Zu den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen:
Es wird festgestellt, dass dem BF kein entsprechender, gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.
II.1.8. Zur Behinderung des BF:
Aufgrund seiner Lungenerkrankung zählt der BF zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Grad der Behinderung beträgt 50%.
Der BF ist aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten auf dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz wahrzunehmen.
II.1.9. Zum Antrag zur Abrechnung und Auszahlung der gekürzten Bezugsbestandteile:
Im angefochtenen Bescheid wurde über diesen Antrag (siehe Punkt 0) nicht spruchgemäß entschieden.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:
Die Ernennung sowie die Zuweisung des BF zum Arbeitsplatz "Code 0805 Paketzustelldienst (PT8/-)" ergibt sich unbestritten aus dem vorgelegten Verfahrensakt (siehe auch Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f.).
II.2.3. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des BF:
Das Anforderungsprofil ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB.
Bei dem zugrunde gelegten Anforderungsprofil handelt es sich um das für den Arbeitsplatz Code 0805 Paketzustelldienst (PT8/-) allgemein gültige Anforderungsprofil.
Das vorliegende Anforderungsprofil war für die vom BVwG getroffenen Feststellungen hinreichend aussagekräftig. So stützt auch der VwGH seine Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 auf vorliegende Anforderungsprofile (vgl. VwGH 19.03.2013, 2002/12/0338; 13.09.2002, 98/12/0155). Auch wurden vom BF im Verfahren keine Abweichungen vom gegenständlichen Anforderungsprofil zu den Anforderungen seines konkreten Arbeitsplatzes aufgezeigt (Verhandlungsprotokoll, Seite 3).
Zum konkreten Inhalt seiner Tätigkeit führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er Paketzusteller gewesen sei. Er habe zu 90% im Außendienst gearbeitet und seine Tätigkeit sei Schwerarbeit gewesen. Diese Angaben des BF wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom anwesenden Vertreter der bB bestätigt (Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f.). Sohin konnten diese Angaben festgestellt werden.
II.2.4. Zum Leistungskalkül des BF:
Die Verifizierung der Dienstunfähigkeit erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes sowie der Gutachten der Sachverständigen XXXX , einer Fachärztin für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie, XXXX , einer Fachärztin für Innere Medizin, XXXX , einer Fachärztin für Orthopädie sowie XXXX , einer Fachärztin für Lungenkrankheiten. Siehe dazu oben 0 und 0. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind die den vorliegenden Gutachten zu Grunde gelegten Tataschen sowie die Schlüssigkeit der Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).
Die vorliegenden Gutachten sind ausreichend begründet und aus den objektiven Befunden schlüssig ableitbar (vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110). Zudem hat der BF im Verfahren die vorliegenden Gutachten nicht substanziell bestritten, er hat keine ergebnisrelevante unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme bzw. fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090).
Insgesamt konnte auf Grundlage der vorliegenden, unbestritten und schlüssigen Gutachten die Minderung der Dienstfähigkeit sowie das Gesamtrestleistungskalkül festgestellt werden.
Zudem führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sein gesundheitlicher Status gleichgeblieben sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 2), bzw. eine Besserung nicht mehr eintreten könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).
II.2.5. Zur Dauer des Krankenstandes des BF:
Die Dauer des Krankenstandes ist aus der Dokumentation (SAP-Auszug, Abwesenheiten Überblick) im vorgelegten Verwaltungsakt der bB zu entnehmen.
II.2.6. Zur Verwendung des BF an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz:
Die Feststellung, dass dem BF die dienstlichen Aufgaben des aktuellen, zugewiesenen Arbeitsplatzes nicht mehr möglich sind, beruht auf folgenden Überlegungen:
Aus dem Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des BF (siehe oben Punkt 0) und seines persönlichen Leistungskalküls (siehe oben Punkt 0) ergibt sich, dass ihm eine schwere körperliche Beanspruchung nicht mehr zumutbar bzw. möglich ist. So sind dem BF in diesem Zusammenhang nur mehr ständig leichte und überwiegend mittlere körperliche Belastungen zumutbar bzw. möglich. Eine schwere körperliche Belastung ist generell nicht mehr möglich. Auch erklärte der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass er schwere körperliche Beanspruchungen aufgrund seines Lungenzustandes nicht mehr erfüllen könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).
Ähnliches gilt für Hebe- und Trageleistungen: Aus dem vorliegenden Gesamtrestleistungskalkül (siehe oben Punkt 0) ist zu entnehmen, dass dem BF leichte und mittelschwere Hebe- und Trageleistungen zumutbar bzw. möglich sind. Entgegen dem Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes (siehe oben Punkt 0) ist er jedoch nicht in der Lage, auch fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen zu bewältigen. Auch erklärte der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass er schwere Hebe- und Trageleistungen aufgrund seines Lungenzustandes nicht mehr erfüllen könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).
Auch ist aus dem Gesamtrestleistungskalkül zu entnehmen (siehe oben Punkt 0), dass dem BF keine Expositionen zumutbar bzw. möglich sind. Deshalb ist der BF nicht mehr in der Lage, dahingehend die Erfordernisse des Anforderungsprofils - Nässe- und Kälteexposition - zu erfüllen (siehe oben Punkt 0). Auch dazu erklärte der BF, dass er aufgrund seines Lungenzustandes nicht mehr in der Lage sei, dauerhaft Nässe und Kälte ausgesetzt zu sein (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).
Bereits aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachvollziehbar die Abweichung des Leistungskalküls des BF vom Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes. Dieser Umstand wurde vom BF auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiell widerlegt.
Ergänzend dazu ergibt sich aus dem vorliegenden Gesamtrestleistungskalkül, dass es dem BF nicht mehr möglich ist, zeitweise im Freien zu arbeiten (siehe oben Punkt 0). Auch in diesem Zusammenhang erfüllt der BF ein weiteres Erfordernis des Anforderungsprofils seines Arbeitsplatzes nicht (siehe oben Punkt 0). Auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigte der BF, dass er aufgrund seiner Lungenprobleme seine Tätigkeit im Freien (rund 90%) nicht mehr wahrnehmen könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 3 und 7).
Da in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes ausgeführt wurde, dass eine kalkülsrelevante Besserung der Minderung der Dienstunfähigkeit nicht mehr möglich ist und auch keine Nachuntersuchung vorgesehen wurde, war eine neuerliche Aktualisierung der vorliegenden Gutachten samt einer Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes nicht erforderlich. Zudem führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sein gesundheitlicher Status gleichgeblieben sei bzw. sich nicht mehr bessern werde (Verhandlungsprotokoll, Seite 2 und 6). Auch vor diesem Hintergrund konnte daher von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen werden.
Insgesamt sind dem BF aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme Tätigkeiten, welche mit schweren Körperbelastungen, schweren Hebe- und Trageleistungen, Expositionen (Nässe, Kälte, Staub und Hitze) und Arbeiten im Freien verbunden sind, nicht mehr zumutbar. Diese Erfordernisse stellen wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzungen für den Arbeitsplatz dar, weil dem BF dadurch eine ordnungsgemäße Versehung seines Dienstpostens (siehe dazu das Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes, oben Punkt 0) nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus ist eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstunfähigkeit nicht mehr gegeben. Daher ist der BF nicht mehr in der Lage, die dienstlichen Aufgaben des aktuell, zugewiesenen Arbeitsplatzes wahrzunehmen. Sohin war dies auch festzustellen.
Auch die Arbeitsbereitschaft des BF (siehe Punkt 0) kann für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit unberücksichtigt bleiben. Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit kommt es auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand des BF an, nicht hingegen auf den subjektiven Arbeitswillen und/oder die Bereitschaft, sogar bestimmte Beschwerden im Zuge der Arbeitsleistung in Kauf zu nehmen (siehe dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 0).
II.2.7. Zu den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen:
Mit Schreiben vom 21.02.2018 (siehe oben, Punkt 0), auf welches der angefochtene Bescheid verwies, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass ihm im gesamten Unternehmensbereich ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen im Stande sei, nicht zur Verfügung stehe und ihm derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht zugewiesen werde könne. Die bB führte in diesem Schreiben sowie im angefochtenen Bescheid auch konkret aus, aufgrund welcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF nicht mehr in der Lage sei, den Anforderungen dieser Arbeitsplätze gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang bleiben die Ausführungen des BF in seiner Stellungnahme (0) und Beschwerde (0) weitgehend unbestimmt. So führte der BF in seiner Beschwerde beispielsweise aus, dass unter Berücksichtigung des Leistungskalküls vom 18.10.2017 dem BF auch der Vorverteildienst, sowie fachliche Hilfsdienst/Postverzollung, fachlicher Hilfsdienst/Distribution, fachlicher Hilfsdienst/Logistik mit LZ und Brieflogistik möglich sei. Jedoch kann aus diesen Ausführungen des BF eine konkrete Begründung, warum der BF nunmehr tatsächlich die angeführten Verweisungsarbeitsplätze wahrnehmen kann, nicht entnommen werden. Der BF führte in seiner Beschwerde dazu bloß aus, dass es die bB unterlassen habe, im Detail die Restarbeitsfähigkeit zu den möglichen Verweisungsberufen zu eruieren. Dies ist jedoch nicht zutreffend, zumal die bB unter Berücksichtigung des Leistungskalküls des BF konkret begründete, warum der BF aus gesundheitlichen Gründen einzelne Verweisungsarbeitsplätze nicht wahrnehmen kann. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann somit keine Rede davon sein, die bB habe sich mit den Verweisungsarbeitsplätzen nicht detailliert auseinandergesetzt (vgl. dazu auch VwGH vom 23.06.2014, 2010/12/0209; 15.12.2010, 2009/12/0196). Insgesamt hat die bB sowohl im Rahmen des Parteiengehörs als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar dargestellt, warum keine Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stehen (vgl. VwGH 17.09.2008, 2007/12/0144).
Auch der Hinweis des BF in seiner Beschwerde, dass Fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung und Fachlicher Hilfsdienst/Logistik ohne Probleme für den BF möglich seien, weil man durch Dienstplanänderungen Nachtschichten ausnehmen könne, setzt immanent Organisationsmaßnahmen durch die bB voraus, wobei dahingehend generell keine Verpflichtung der Dienstbehörde besteht (vgl. VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002; siehe dazu auch Punkt 0). Dies gilt auch für eine allfällige Bereitschaft des BF, sich Umschulen zu lassen, weil auch Schulungsmaßnahmen seitens der bB Organisationsmaßnahmen erfordern.
Auch wurden zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung von der bB neuerlich Verweisungsarbeitsplätze unter Maßgabe der Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben, VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209) evaluiert. Entsprechend der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Stellungnahme der bB wurden folgende Verweisungsarbeitsplätze ermittelt: Gesamtzustelldienst (Code 0802), Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen
Geld- und Wertsendungen, ... Code 0809), Vorverteildienst (Code
0812), motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw. (Code 0819), Fachpostverteildienst (Code 0835), fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung (Code 0837), fachlicher Hilfsdienst/Distribution (Code 0840), fachlicher Hilfsdienst/Logistik (Code 0841), fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik (Code 0842), KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg, Code 0879), KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg, Code 0880), fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit (Code 8840), Gebäudesicherungsdienst in der Unternehmenszentrale (Code 0088), motorisierte Briefeinsammlung (Code 0818), Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer (Code 0820), fachlicher Hilfsdienst/Schalter (Code 0827), Stempeldienst bei Sonderpostämtern (Code 0832), fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst (Code 0851), sonstige angelernte Arbeiter (Code 0866), Landzustelldienst (Code 0801) und Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen (Codierarbeitsplätze, Code 0810). Zusammenfassend erklärte die bB, dass mit Ausnahme der Arbeitsplätze Fachpostverteildienst (Code 0835) und Stempeldienst bei Sonderpostämtern (Code 0832) die ermittelten Verweisungsarbeitsplätze aufgrund des vorliegenden Gesamtrestleistungskalküls für den BF nicht zumutbar bzw. möglich seien. Hinsichtlich der Arbeitsplätze Fachpostverteildienst (Code 0835) und Stempeldienst bei Sonderpostämtern (Code 0832) habe eine unternehmensweite Verifizierung ergeben, dass in absehbarer Zeit keine Arbeitsplätze frei werden würde. Insgesamt verbleibe kein der dienstrechtlichen Stellung des BF entsprechender Arbeitsplatz, den er unter Berücksichtigung seines Gesamtrestleistungskalküls noch ausüben könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 8 mit Verweis auf die vorgelegte Stellungnahme der bB).
Dazu erklärte nach Verifizierung der Stellungnahme der bB der Vertreter des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass die Verweisungsarbeitsplätze mit den Codes 0841, 0842, 0879, 0088, 0820, 0827, 0832, 0801, 0802, 0805, 0809, 0812 sowie 0810 auszuscheiden seien. Motorisierte Depotstellenversorgung (Code 0819) seien für den BF möglich, weil die Tätigkeit nicht hauptsächlich im Freien, sondern im KFZ verbracht werde und er daher auch nicht starken Nässe- und Kälteexpositionen ausgesetzt sei. Darüber hinaus fallen bei diesem Arbeitsplatz regelmäßig keine hohen Lasten an. Der Arbeitsplatz Fachpostverteildienst (Code 0835) sei weiterhin für den BF möglich. Der Arbeitsplatz fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung (Code 0837) sei dann möglich, wenn für den BF die Diensteinteilung nur Tagdienst ermöglicht werde. Ebenfalls möglich sei für den BF der Arbeitsplatz Fachlicher Hilfsdienst/Distribution (Code 0840). Bei diesem Arbeitsplatz sei die Beurteilung "verantwortungsvoll" für die fachlichen Ansprüche (gemeint: Anforderung "intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen) nicht nachvollziehbar. Dieser Arbeitsplatz sei für den BF insbesondere dann möglich, wenn die Dienstzuteilung nur für den Tagdienst laute. Auch der Arbeitsplatz KFZ-Lenkerdienst B (Code 0880) sei weiterhin möglich, weil nicht regelmäßig schwere Lasten anfallen würden. Auch eine überwiegende Tätigkeit im Freien sei dann möglich, wenn diese nicht mit dem Heben von schweren Lasten einhergehe. Das gleiche gelte für den Arbeitsplatz fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit (Code 8840), wenn eine Einteilung bloß im Tagdienst erfolge. Der Arbeitsplatz motorisierte Briefeinsammlung (Code 0818) sei vom BF deswegen problemlos zu bewältigen, weil die Tätigkeit nicht überwiegend im Freien, sondern im KFZ ausgeübt werde. Daher sei die Kälte- und Nässeexposition stark reduziert. Auch die Tätigkeit fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst (Code 0851) sei für den BF deshalb möglich, weil nicht jeder Arbeitsplatz regelmäßig schwere Hebe- und Trageleistungen erfordere. Schließlich sei auch der Arbeitsplatz sonstige angelernte Arbeiter (Code 0866) weiterhin für den BF erbringbar (Verhandlungsprotokoll, Seite 8 f.).
Zur Stellungnahme des BF im Wege seines Vertreters erklärte der Vertreter der bB in der Beschwerdeverhandlung, dass grundsätzlich unter Zugrundelegung der fachärztlichen Gutachten die Verweisungsarbeitsplätze ausgeschlossen worden seien. In der Stellungnahme habe sich der BF darüber hinweggesetzt und behauptet, dass er auch Arbeitsplätze mit schweren Hebe- und Trageleistungen erfüllen könne. Bezüglich Diensteinteilung müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um Arbeitsplätze in Verteilzentren handle, wo die Arbeit während der Nachtdienstzeit anfalle bzw. dass es nur noch so wenige Arbeitsplätze gebe, dass kein Spielraum für Besonderheiten in der Dienstplangestaltung vorhanden sei, wie z.B. Code 0837. Es sei auch grundsätzlich anzumerken, dass die Systematik des § 14 BDG 1979 darauf abziele, dass der Arbeitsplatz in seiner vorgegebenen Form zur Gänze erfüllt werden könne; es sei nicht vorgesehen, dass man Arbeitsplätze anpassen müsse, damit dienstunfähige Mitarbeiter die Arbeit fortsetzen könnten. Zum Beispiel der Arbeitsplatz motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw. (Code 0819) bestehe im Wesentlichen darin, schwere Lasten zu heben bzw. Postsäcke mit 30kg zu hantieren. Diese Säcke seien auf der Basis- und auf den Depotstellen zu hantieren. Ebenso beim Arbeitsplatz KFZ-Lenkerdienst B (Code 0880) seien z.B. Stützpunktfahrten von Aktenlagern zu Bürogebäuden vorgesehen und es sei ebenfalls stetiges Heben schwerer Lasten erforderlich. Der Arbeitsplatz fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst (Code 0851) sei im Wesentlichen nur noch in der Unternehmenszentrale eingerichtet und umfasse dort die Postverteilung im Haus bzw. weitere Tätigkeiten, bei denen wiederrum schwere Lasten anfallen würden. Bei den Arbeitsplätzen KFZ-Lenkerdienst B (Code 0880), fachlicher Hilfsdienst/Distribution (Code 0840) und fachlicher Hilfsdienst/Logistik (Code 0841) bestehe die Problematik mit den Nachtdiensten, wobei dahingehend kein Spielraum bestehe. Beim Arbeitsplatz motorisierte Briefeinsammlung (Code 0818) seien schwere Hebe- und Trageleistungen erforderlich, wobei aus diesen Gründen die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durch den BF nicht möglich sei. Der Arbeitsplatz sonstige angelernte Arbeiter (Code 0866) sehe ebenfalls schwere Hebe- und Trageleistungen vor und deshalb sei der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben. Die Wahrnehmung des Arbeitsplatzes Fachpostverteildienst (Code 0835) sei für den BF grundsätzlich möglich, jedoch habe eine Anfrage ergeben, dass kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe (Verhandlungsprotokoll, Seite 9 f.). Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen der bB in ihrer Stellungnahme sowie in der Beschwerdeverhandlung, dass für den BF ein tauglicher Verweisungsarbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
Bei der konkreten Prüfung der Verweisungstauglichkeit, also ob der BF aufgrund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben (vgl. VwGH 13.03.2002, 2001/12/0138), erklärte der BF im Wege seines Vertreters selbst, dass ihm die Verweisungsarbeitsplätze mit den Codes 0841, 0842, 0879, 0088, 0820, 0827, 0801, 0802, 0805, 0809, 0812 sowie 0810 nicht möglich seien (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Auch ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den Anforderungsprofilen dieser Arbeitsplätze und dem Gesamtrestleistungskalkül des BF, dass er nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeiten dieser Arbeitsplätze zu erfüllen, weil ihm die notwendigen Anforderungen körperlich schwere Beanspruchung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Tätigkeiten im Freien, Expositionen (Nässe, Kälte, Staub, Hitze) und/oder Nachtdienste nicht mehr zumutbar oder möglich sind.
Auch die Arbeitsplätze motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw. (Code 0819), fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung (Code 0837), fachlicher Hilfsdienst/Distribution (Code 0840), KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg, Code 0880), fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit (Code 8840), motorisierte Briefeinsammlung (Code 0818), fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst (Code 0851) und sonstige angelernte Arbeiter (Code 0866) sind für den BF aufgrund seines Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr zumutbar, obwohl er die Ansicht vertritt, dass er diese Tätigkeiten noch wahrnehmen könnte (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8 f.).
Zum Arbeitsplatz motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw. (Code 0819) ergibt sich aus dem vorliegenden Anforderungsprofil, dass mit diesem Arbeitsplatz eine schwere körperliche Beanspruchung, überwiegend schwere Hebe- und Trageleistungen, Tätigkeiten hauptsächlich im Freien sowie Expositionen von Nässe und Kälte verbunden sind. Aufgrund des vorliegenden Gesamtrestleistungskalküls (siehe oben Punkt 0) sind dem BF diese Anforderungen nicht mehr zumutbar. Zu dieser Tätigkeit gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, dass diese nicht hauptsächlich im Freien, sondern im KFZ verbracht werde und daher auch nicht starken Nässe- und Kälteexpositionen ausgesetzt sei. Darüber hinaus würden auf diesem Arbeitsplatz nicht regelmäßig hohe Lasten anfallen (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Angaben des Vertreters der bB, dass mit diesem Arbeitsplatz das Heben von schweren Lasten verbunden sei und Postsäcke mit 30kg zu hantieren seien (Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Auch wenn der Vertreter des BF angibt, dass nach seiner Erfahrung die Säcke nur selten ein Gewicht von 30kg erreichen, so ergibt sich aus dem gegenständlichen Anforderungsprofil, dass schwere Hebe- und Trageleistungen schon dann vorliegen, wenn man Gegenstände über 25 kg anheben und/oder Gegenstände über 15 kg tragen muss. Zudem ergibt sich aus den Angaben des BF, dass man im Zusammenhang mit diesem Arbeitsplatz ca. 40 Depotstellen pro Tag anzufahren habe und mit schweren Paketen zu hantieren habe, auch wenn man diese nicht z.B in den dritten Stock zu bringen habe, weil die Depotkisten sich immer im Erdgeschoss befinden würden. Somit erklärte der BF selbst, dass mit dieser Tätigkeit schwere Hebe- und Trageleistungen (schwere Pakete) verbunden sind. Auch sind die Ausführungen des Vertreters des BF nicht nachvollziehbar, dass die Tätigkeit motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw. (Code 0819) hauptsächlich im KFZ verbracht werde, wenn man pro Tag ca. 40 Depotstellen anfahren und anschließend - aussteigen und - mit schweren Paketen hantieren müsse. Insgesamt waren die Ausführungen des BF bzw. seines Vertreters nicht geeignet, darzulegen, dass mit dem Arbeitsplatz motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw. (Code 0819) keine schwere Hebe- und Trageleistungen bzw. keine schweren körperlichen Belastungen verbunden sind.
Zu den Arbeitsplätzen fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung (Code 0837), fachlicher Hilfsdienst/Distribution (Code 0840) und fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit (Code 8840) erklärte der BF im Weges eines Vertreters, dass diese Tätigkeiten für ihn möglich seien, wenn die Diensteinteilung nur Tagdienste für ihn vorsehen würde. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Dienstgeber nicht verpflichtet ist, durch Organisationsmaßnahmen taugliche Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). Auch sind mit diesen Arbeitsplätzen fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen verbunden. Diese Anforderung ist dem BF aufgrund des vorliegenden Gesamtrestleistungskalküls (siehe oben Punkt 0) nicht zumutbar. Daher kann der BF die Arbeitsplätze fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung (Code 0837), fachlicher Hilfsdienst/Distribution (Code 0840) und fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit (Code 8840) nicht ausüben.
Zum Arbeitsplatz KFZ-Lenkerdienst B (Code 0880) erklärte der BF im Wege seines Vertreters, dass diese Tätigkeit für den BF möglich sei, weil nicht regelmäßig schwere Lasten anfallen würden. Auch sei eine überwiegende Tätigkeit im Freien möglich, wenn diese nicht mit dem Heben von schweren Lasten einhergehe (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Damit setzt der BF immanent eine Änderung des Arbeitsplatzes voraus: Das heißt, der BF könne diese Tätigkeit wahrnehmen, wenn er im Zusammenhang mit diesem Arbeitsplatz nicht mit schweren Lasten hantieren müsse. Auch dahingehend besteht jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, organisatorische Maßnahmen, wie eine Änderungen von Arbeitsplatzaufgaben, zu setzen (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). Da der BF nicht in der Lage ist, schwere Hebe- und Trageleistungen zu bewältigen, erfüllt er einen wesentlichen Bestandteil des Anforderungsprofils des Arbeitsplatzes KFZ-Lenkerdienst B (Code 0880) nicht. Insgesamt ist der BF nicht in der Lage, diesen Arbeitsplatz auszuüben.
Hinsichtlich des Arbeitsplatzes motorisierte Briefeinsammlung (Code 0818) erklärte der BF im Wege seines Vertreters, dass ihm diese Tätigkeit möglich sei, weil diese Tätigkeit nicht überwiegend im Freien, sondern in einem KFZ ausgeübt werde. Daher seien Kälte- und Nässeexpositionen stark reduziert (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Dahingehend ist jedoch zu beachten, dass dem BF laut dem vorliegenden Gesamtrestleistungskalküls (siehe oben Punkt 0) überhaupt keine Tätigkeiten im Freien bzw. Kälte- und Nässeexpositionen zumutbar sind. Darüber hinaus erfordert diese Tätigkeit laut dem vorliegendem Anforderungsprofil auch schwere Hebe- und Trageleistungen (siehe auch den Ausführungen des Vertreters der bB, Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Zudem ist dieser Arbeitsplatz mit staubhaltiger Luft verbunden. Diese Tätigkeiten sind für den BF aufgrund dies vorliegenden Gesamtrestleistungskalküls nicht möglich. Im Ergebnis scheidet daher eine Verweisbarkeit des BF auf diesen Arbeitsplatz aus.
Bezüglich des Arbeitsplatzes fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst (Code 0851) führte der BF im Wege seines Vertreters aus, dass diese Tätigkeit deshalb möglich sei, weil dieser Arbeitsplatz nicht regelmäßig schwere Hebe- und Trageleistungen erfordere. Dahingehend ist jedoch zu beachten, dass dem BF aufgrund des vorliegenden Gesamtrestleistungskalküls (siehe oben Punkt 0) auch fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht zumutbar sind. Daher scheidet auch diese Tätigkeit als Verweisungsarbeitsplatz aus.
Zum Arbeitsplatz sonstige angelernte Arbeiter (Code 0866) gab der BF im Wege seines Vertreters unsubstantiiert an, dass dieser Arbeitsplatz für ihn weiterhin erbringbar sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Aus dem Anforderungsprofil ist jedoch zu entnehmen, dass dieser Arbeitsplatz fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Tätigkeiten im Freien, Tätigkeiten bei staubhaltiger Luft erfordert und somit mit dem Gesamtrestleistungskalkül des BF (siehe oben Punkt 0) nicht vereinbar ist. Daher kann dem BF ein Arbeitsplatz sonstige angelernte Arbeiter (Code 0866) nicht zugewiesen werden.
Insgesamt stehen die Arbeitsplätze fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit (Code 8840), fachlicher Hilfsdienst/Postverzollung (Code 0837), fachlicher Hilfsdienst/Distribution (Code 0840), fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit (Code 8840), KFZ-Lenkerdienst B (Code 0880), motorisierte Briefeinsammlung (Code 0818), fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst (Code 0851) und sonstige angelernte Arbeiter (Code 0866) unter Berücksichtigung seines geminderten Leistungskalküls als taugliche Verweisungsarbeitsplätze nicht zur Verfügung.
Im Gegensatz dazu ist der BF aufgrund seines Gesamtrestleistungskalküls noch weiterhin in der Lage, die Tätigkeiten auf den Arbeitsplätzen Fachpostverteildienst (Code 0835) und Stempeldienst bei Sonderpostämtern (Code 0832) zu verrichten. In diesem Zusammenhang erklärte der BF in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 8), dass der Arbeitsplatz Stempeldienst bei Sonderpostämtern (Code 0832) auszuscheiden sei. Jedoch ist zu beachten, dass es auf die subjektive Einschätzung nicht ankommt, sondern auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand. Daher ist auch dieser Arbeitsplatz bei der weiteren Evaluierung durch die bB einzubeziehen.
Bei einer Abfrage in den Geschäftsfeldern der bB konnte ermittelt werden, dass derzeit und auch in absehbarer Zeit keine entsprechenden Arbeitsplätze für Fachpostverteildienst (Code 0835) und Stempeldienst bei Sonderpostämtern (Code 0832) unternehmensweit (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0144) zur Verfügung stehen. Dies blieb in der Beschwerdeverhandlung auch vom BF bzw. von seinem Vertreter nach Verifizierung der Stellungnahme der bB insgesamt unbestritten (Verhandlungsprotokoll, Seite 8 ff).
Aufgrund der Angaben des Vertreters der bB ist auch eine Verweisbarkeit ins Postarbeitsmarktservice nicht möglich, da es sich hierbei um keine Dienststelle mit eingerichteten Arbeitsplätzen handle und dorthin niemand versetzt werden könne. Im vorliegenden Fall scheidet die Verweistauglichkeit des Postarbeitsmarktservice aus, da eine Versetzung bzw. Dienstzuteilung dorthin mangels Dienststellencharakter dieser Serviceeinrichtung gar nicht möglich ist.
Insgesamt konnten aufgrund der eingehenden Verifizierung keine Verweisungsarbeitsplätze für den BF ermittelt werden. Sohin war dies festzustellen.
II.2.7.1. Zum Antrag des BF auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtes über die Möglichkeit von Verweisungsberufen:
Insgesamt sind aus den Angaben des BF im Verfahren keine substantiellen Mängel erkennbar, welche die Ermittlungsergebnisse der bB hinsichtlich den Verweisungsarbeitsplätzen in Zweifel ziehen konnten.
Zudem besteht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes kein Erfordernis, für die Evaluierung von Verweisungsarbeitsplätzen einen berufskundlichen Vertreter beizuziehen. Es geht im Beschwerdefall nämlich nicht um die Verwendbarkeit des BF auf Arbeitsplätzen, deren Anforderungsprofile der bB nicht bekannt sind, sondern um die Verwendung des BF im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, 30.06.2010, 2006/12/0209, und 17.09.2008, 2007/12/0144, jeweils mwN). Aus diesem Grund war der Antrag des BF in seiner Beschwerde auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigen abzuweisen.
II.2.8. Zur Behinderung des BF:
Dem Personalstammblatt bzw. der vom BF übermittelten Kopie eines Behindertenausweises ist zu entnehmen, dass der BF zum Kreis der begünstigten Behinderten (50%) zählt. Die Behinderung des BF beruht auf seiner Lungenerkrankung (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Sohin war dies festzustellen.
Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass dem BF die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, die nach der Art der beruflichen Tätigkeit am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellten, abzusprechen ist. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sind dem BF schwere körperliche Beanspruchungen, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Expositionen (Kälte, Nässe, Hitze und Staub) sowie Arbeiten im Freien nicht mehr zumutbar bzw. möglich. Daher ist der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, seine zuletzt zugewiesene Tätigkeit oder auch Verweisungsarbeitsplätze (mit Ausnahme der Arbeitsplätze Fachpostverteildienst (Code 0835) und Stempeldienst bei Sonderpostämtern (Code 0832), siehe dazu oben Punkt 0) wahrzunehmen.
Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass einer Einstufung als begünstigter Behinderter im Sinne des Behindeteneinstellungsgesetzes (BEinstG) für die Frage der Zulässigkeit der Ruhestandsversetzung keine Bedeutung zu kommt, sondern nur der Frage der Einschränkung des gesundheitlichen Zustandes aufgrund einer Behinderung. In diesem Zusammenhang ergibt sich wie oben ausgeführt, dass die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen war. So sind dem BF schwere körperliche Belastung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Nässe- und Kälteexposition und zeitweise im Freien arbeiten nicht mehr zumutbar bzw. möglich (siehe Punkt 0). Auch wenn die Lungenerkrankung des BF ursächlich für seine Behinderung ist, so sind vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes die Ausführungen des BF in seiner Stellungnahme, dass die belangte Behörde ausschließlich aufgrund der Behinderung des BF die Ruhestandsversetzung veranlasst habe (Stellungnahme vom 13.05.2019), nicht nachvollziehbar; vielmehr fehlt die gesundheitliche Eignung des BF, um wesentliche Anforderungen des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes sowie von Verweisungsarbeitsplätzen zu erfüllen.
II.2.9. Zum Antrag zur Abrechnung und Auszahlung der gekürzten Bezugsbestandteile:
Aus dem Spruch des gegenständlichen angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, dass über den Antrag zur Abrechnung und Auszahlung der gekürzten Bezugsbestandteile (siehe oben, Punkt 0) abgesprochen wurde. Sohin war dies festzustellen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF 2013/210h hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.1. Zu A)
§ 14 BDG 1979 - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit lautet:
"(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, nicht ein."
§ 14 Abs. 2 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN).
II.3.1.1. Zur Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (Primärprüfung):
Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Bedeutsam ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0092). Maßgeblich für die Klärung der Dienstfähigkeit sind die konkreten dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154).
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit darf nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden (VwGH 17.12.1990, 89/12/0143 mit Verweis auf OGH Arb 10.108). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH, 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch den BF nicht möglich ist.
Da der BF aufgrund seines Gesamtrestleistungskalküls dauerhaft die Erfordernisse des Anforderungsprofils seines Arbeitsplatzes - schwere körperliche Belastung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Nässe- und Kälteexposition und zeitweise im Freien arbeiten - nicht erfüllen kann, fehlt dem BF die bleibende Fähigkeit, seinen Dienstposten (den zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatz, Code 0805 Paketzustelldienst) zu versehen (vgl. zuletzt VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002).
Auch die Einstufung des BF als begünstigter Behinderte im Sinne des BEinstG ändert nichts daran, dass der BF nicht mehr in der Lage ist, die dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes wahrzunehmen. Eine Einstufung als begünstigter Behinderter im Sinne des BEinstG ist für die Frage der Zulässigkeit der Ruhestandsversetzung nicht von Relevanz, sondern nur die Frage der Einschränkung des gesundheitlichen Zustandes auf Grund einer Behinderung (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0163). In diesem Zusammenhang liegt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 17.12.2007, 2006/12/0223). Auch im vorliegenden Fall ist dem BF die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach Art der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellten. So sind dem BF, wie bereits oben dargestellt, schwere körperliche Belastung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Nässe- und Kälteexposition und zeitweise im Freien arbeiten nicht mehr zumutbar bzw. möglich. Diese Erfordernisse stellen für den Arbeitsplatz des BF eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung dar.
Die Erklärung des BF im gegenständlichen Verfahren, dass er arbeitsbereit sei (siehe Punkt 0), ist für das Ruhestandsversetzungsverfahren unbeachtlich (VwGH 27.06.2013, 2012/12/0046). Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit kommt es auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand des BF an, nicht hingegen auf den subjektiven Arbeitswillen und die Bereitschaft, auch bestimmte Beschwerden im Zuge der Arbeitsleistung in Kauf zu nehmen (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0144, mwN). Insgesamt kann die subjektive Bereitschaft arbeiten zu können, nicht das Fehlen einer objektiven Eignung ersetzen (VwGH 01.10.2004, 2001/12/0026, mwN).
Zusammenfassend ist dem BF aufgrund seiner gesamten Konstitution nicht mehr in Lage, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes, Code 0805 Paketzustelldienst, zu erfüllen.
II.3.1.2. Zur Unmöglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes (Sekundärprüfung):
Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten in der Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben (Prüfung der Verweisungstauglichkeit, vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110), wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154, mwN). Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).
Ist die Verweistauglichkeit gegeben, sind Verweisarbeitsplätze zu verifizieren. Ergibt die Prüfung, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. (nunmehr § 14 Abs. 2) nicht als dienstfähig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131, vgl. auch 30.01.2017, Ro 2014/12/0010 mit Hinweis auf 30.05.2011, 2010/12/0136, mwN). Schließlich besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung der Dienstbehörden, durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite von Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (vgl. VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002, mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Zuweisung zu einem gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist:
Wie oben ausgeführt, wurde seitens der bB nachvollziehbar dargelegt, dass zurzeit keine Verweisungsarbeitsplätze für den BF im gesamten Unternehmensbereich zur Verfügung stehen (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0144). In diesem Zusammenhang hat die bB schlüssig und detailliert mögliche Verweisungsarbeitsplätze verifiziert und das nachvollziehbarer Ergebnis dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0144). Auch zur Vorbereitung zur Beschwerdeverhandlung wurden von der bB Verweisungsarbeitsplätze evaluiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Ergebnis vom Vertreter der bB erklärt und anschließend vom BF und seinem Vertreter verifiziert. Zum Ergebnis erfolgte in der Beschwerdeverhandlung eine Stellungnahme des BF im Wege seines Vertreters (Verhandlungsprotokoll, Seite 8 ff.).
Auch ist im Rahmen der Evaluierung von Verweisungsarbeitsplätzen zu berücksichtigen, dass die Dienstbehörden nicht verpflichtet sind, durch Organisationsmaßnahmen taugliche - die Leistungsdefizite der Beamten berücksichtigende - Verwendungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/00029). Dies bedeutet, dass im zugrundeliegenden Beschwerdefall die bB nicht verpflichtet ist, etwa durch organisatorische Maßnahmen für den BF Arbeitsplätze zu schaffen, wo etwa keine Nachtdienste vorgesehen sind oder auch Arbeitsaufgaben dahingehend zu ändern damit keine schwere Hebe- und Tragetätigkeiten anfallen.
Dies gilt selbst für den Anwendungsbereich des BEinstG (VwGH 17.12.2007, 2006/12/0223). Auch bei Berücksichtigung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ist nicht von der Verpflichtung zur Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0223, ausgeführt, dass nach § 7c Abs. 3 BEinstG dann keine Diskriminierung vorliegt, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Auch im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach der Art der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellten (VwGH 29.0.2012, 2008/12/0184, mwH).
Hinsichtlich einer Betreuung im Postarbeitsmarkt ist zu beachten, dass diese in dienstrechtlicher Hinsicht weder eine Dienstzuteilung noch eine Versetzung darstellt, da eine Versetzung bzw. Dienstzuteilung in den "Postarbeitsmarkt" mangels Dienststellencharakter dieser Serviceeinrichtung rechtlich gar nicht zulässig wäre. Diese Tätigkeiten stellten somit keinen Teil der Dauerverwendung des BF dar und haben folglich schon bei der Prüfung der Verweisungstauglichkeit außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 18.12.2014, 2011/12/0112 mit Verweis auf 2011/12/0054).
Insgesamt konnte unter Berücksichtigung des geminderten Gesamtleistungskalküls für den BF ein tauglicher Verweisungsarbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden.
II.3.1.3. Zur Behinderung der BF und Mitwirkung des Personalausschusses:
§ 7c Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) - Diskriminierung - lautet:
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. [...]
Ist das Dienstverhältnis eines Beamten wegen einer Behinderung oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden, oder ist der Beamte wegen einer Behinderung amtswegig in den Ruhestand versetzt worden, so ist die Kündigung, Entlassung oder Ruhestandsversetzung auf Grund eines Antrages des betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der BF gehört zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Grad der Behinderung beträgt 50%.
Vorweg ist - auch in Ansehung der Begründung des angefochtenen Bescheides - festzuhalten, dass eine Einstufung als begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG für die Frage der Zulässigkeit der Ruhestandsversetzung nicht von Relevanz ist, sondern nur die Frage der Einschränkung des gesundheitlichen Zustandes auf Grund einer Behinderung beachtlich ist (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0163).
Im Beschwerdefall ist dem BF unstrittig die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach der Art der beruflichen Tätigkeit am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellen. Dem BF sind die Erfordernisse schwere körperliche Belastungen, schere Hebe- und Trageleistungen, Nässe- und Kälteexpositionen sowie im Freien arbeiten nicht mehr zumutbar. Diese Erfordernisse stellen für den Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung dar (siehe Punkt 0 und 0). Gemäß § 7c Abs. 3 BEinstG liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und es sich sofern um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Auch im vorliegenden Fall ist dem BF die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach der Art der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellen (VwGH 29.0.2012, 2008/12/0184, mwH). Die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben stellen einen rechtmäßigen Zweck sowie eine angemessene Anforderung an den BF dar.
Ferner besteht auch bei Berücksichtigung der Bestimmungen des BEinstG keine Verpflichtung zur Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002), bzw. ist der Dienstgeber auch nicht verpflichtet organisatorischen Maßnahmen (Änderung der Arbeitsplatzaufgaben) zu setzen (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). Soweit die Beschwerde eine besondere Fürsorgepflicht für begünstigte Behinderte anspricht, wird damit nicht aufgezeigt, dass die bB durch angemessene Vorkehrungen einen Arbeitsplatz zu konfigurieren gehabt hätte, dessen Aufgaben im Rahmen des eingeschränkten Leistungskalküls des BF hätten erfüllt werden können.
Insgesamt liegt daher eine Diskriminierung des BF nach dem BEinstG nicht vor.
II.3.1.4. Zusammenfassung:
Insgesamt ist es nicht rechtswidrig, wenn die bB zu dem Ergebnis gelangt, dass der BF unter Zugrundelegung des festgestellten Leistungskalküls auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes zu erfüllen und dass dem BF auch kein Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen konnten daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
II.3.2. Zum Antrag zur Abrechnung und Auszahlung der gekürzten Bezugsbestandteile
Gemäß § 28 VwGVG kann "Sache" des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur werden, wenn jene Angelegenheit Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Wie oben festgestellt, wurde im angefochtenen Bescheid durch die bB nicht über den Antrag zur Abrechnung und Auszahlung der gekürzten Bezugsbestandteile spruchgemäß entschieden. Aus dem bekämpften Bescheid ist zu entnehmen, dass im Spruch nur über die Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 abgesprochen wurde. Daher ist das BVwG nicht berechtigt, über den Antrag des BF zur Abrechnung und Auszahlung der gekürzten Bezugsbestandteile abzusprechen.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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