Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1951 geborene Beschwerdeführerin stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Ruhestandsversetzung als Angehörige der Verwendungsgruppe PT 9 in einem aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die Beschwerdeführerin war seit ihrem Diensteintritt im Jahr 1974 bei der Post beschäftigt. Ab dem Jahr 1989 war sie im Schalterdienst auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 tätig. Nachdem sie die für diese Verwendung erforderliche Dienstprüfung bei zweimaligem Antritt nicht bestanden hatte, wurde sie im Jahr 1994 von dieser Verwendung abgezogen und auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 eingesetzt. Diese Personalmaßnahme führte zu Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber, in deren Verlauf sie Mobbing behauptete und einen neuerlichen Einsatz auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 im Schalterdienst begehrte. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen wurde ein Verfahren zur amtswegigen Ruhestandsversetzung eingeleitet. Soweit den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1996 nicht mehr zu Dienstleistungen herangezogen.
Zur weiteren Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0172 = VwSlg. 15.045/A, sowie vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0138, verwiesen.
Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde der Bescheid der damals belangten Behörde (des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes, das im damaligen Zeitpunkt nach § 2 DVG als oberste Dienstbehörde zur Entscheidung über die Ruhestandsversetzung in erster und letzter Instanz zuständig war) vom 2. April 1997, mit dem die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden war, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Dies wurde mit einer unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde über die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin und mit der Unterlassung entsprechender Feststellungen im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 begründet. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, es hätten zunächst die Aufgaben der Beschwerdeführerin auf dem von ihr zuletzt innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 und ihre physisch/psychischen Beeinträchtigungen bzw. sonstigen Störungen festgestellt werden müssen. Dann wären diese Umstände zueinander in Beziehung zu setzen gewesen. Hätte diese "Primärprüfung" gezeigt, dass der Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben aus Gründen, die nicht sie zu vertreten habe, nicht mehr möglich sei, hätte ein im § 14 Abs. 3 BDG 1979 umschriebener Verweisungsarbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 9 im Wirkungsbereich der Dienstbehörde gesucht und die Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf diesem hypothetisch untersucht werden müssen. Dies sei jedoch im Beschwerdefall unterblieben.
Im fortgesetzten Verfahren sprach das mittlerweile zuständig gewordene Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft mit Bescheid vom 28. Mai 2001 neuerlich die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 aus. Dieser Bescheid wurde mit dem zweitgenannten hg. Erkenntnis vom 13. März 2002 ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Dies wurde damit begründet, die belangte Behörde habe sich im fortgesetzten Verfahren und in ihrem Ersatzbescheid nicht an die im erstgenannten Erkenntnis enthaltenen Vorgaben gehalten. Es sei diesem Bescheid nicht zu entnehmen, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin auf dem von ihr zuletzt innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 zu erfüllen gehabt habe, womit auch die Überprüfbarkeit des in den Sachverständigengutachten angestellten Vergleiches des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes nicht möglich sei. Des Weiteren wurden Widersprüchlichkeiten der zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten sowie die mangelnde Auseinandersetzung mit einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten bemängelt. Selbst wenn man mit dem amtsärztlichen Gutachten von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte ausgehen können, hätte ein im § 14 Abs. 3 BDG 1979 umschriebener Verweisungsarbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 9 im Wirkungsbereich der Dienstbehörde gesucht und die Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf diesem untersucht werden müssen; dies sei jedoch unterblieben.
Im darauf folgenden fortgesetzten Verfahren forderte die Dienstbehörde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den seit der letzten Untersuchung abgelaufenen längeren Zeitraum auf, sich einer neuerlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Auf Grund der am 13. Mai 2002 durchgeführten Untersuchung erstellte der Amtssachverständige ein Leistungsprofil der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Lage sei, mittelschwere körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen sowie intellektuell einfache bis mittelschwere Tätigkeiten mit mäßiger Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit mit überwiegend leichter bis fallweise mittelschwerer Hebe- und Trageleistung unter durchschnittlichem Zeitdruck auszuüben.
Auf Grund dieses Untersuchungsergebnisses wurde das damals anhängige Ruhestandsversetzungsverfahren ohne Erlassung eines Bescheides mit Aktenvermerk eingestellt und die Beschwerdeführerin davon mit Schreiben vom 31. Mai 2002 in Kenntnis gesetzt sowie darüber informiert, dass sie zum neuerlichen Dienstantritt aufgefordert werden würde. Soweit den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin ab Juni 2002 beim Postamt Wien auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 (Stempeldienst, Code 0832) eingesetzt. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ab 2. September 2002 zeitweise im Krankenstand bzw. im Urlaub war. Im Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin für kurze Zeit stationär im Krankenhaus H aufgenommen; die Diagnose lautete auf manischwahnhaftes Zustandsbild und arterielle Hypertonie. In der Anamnese wird festgehalten, die Beschwerdeführerin interpretiere ihre früheren und jetzigen Symptome als Reaktion auf Belastungen am Arbeitsplatz, die von ihr als "Mobbing" beschrieben werde, welche Einschätzung von den Angehörigen der Beschwerdeführerin vollinhaltlich geteilt würde. Nach einer Besserung ihres Zustandes wurde sie wieder entlassen. Im November 2002 musste sich die Beschwerdeführerin wegen einer Darmkrebserkrankung einer Operation unterziehen, die von einer Chemo- und Strahlentherapie gefolgt war. In weiterer Folge war sie bis November 2003 im Krankenstand. Nach dessen Beendigung wurde sie vom Dienstgeber nicht wieder zum Dienstantritt aufgefordert. In einer im Akt erliegenden Aufstellung über die Zeiten der Dienstabwesenheiten der Beschwerdeführerin wird für diesen Zeitraum vermerkt: "Nicht zum Dienst zugel.".
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 13. August 2003 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 25. Februar 2003 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, wobei der Grad der Behinderung 90 % betrage. Als Gesundheitsschädigungen werden dabei einerseits der Zustand nach tiefer, vorderer Rektumresektion (Grad der Behinderung 80 %) sowie wahnhafte Störung (Grad der Behinderung 30 %) angeführt, womit im Zusammenwirken eine Funktionsbeeinträchtigung von 90 % festgestellt wurde.
Die Dienstbehörden leiteten in weiterer Folge ein neuerliches Verfahren zur Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin ein. Über Ersuchen der Dienstbehörde an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wurde die Beschwerdeführerin von dieser aufgefordert, sich verschiedenen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Auf die Einladung zu psychodiagnostischen Untersuchungen reagierte die Beschwerdeführerin mit Antwortschreiben, in denen sie ausführte, sie habe keinen Antrag auf Dienstunfähigkeit gestellt, eine Untersuchung sei deshalb nicht notwendig und auch entbehrlich.
Über Veranlassung der PVA wurden im Ergebnis drei im Verwaltungsakt erliegende Gutachten erstellt:
In einem Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 26. November 2003 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nach mehrmaligem Aufrufen nicht zur Begutachtung erschienen; erst nach Urgenz habe sich herausgestellt, dass sie das Haus von sich aus ohne Abmeldung verlassen habe.
Nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von derselben Fachärztin schließlich am 15. April 2004 ein weiteres Gutachten erstellt. In der Anamnese werden insbesondere der bisherige Krankheitsverlauf sowie die von der Beschwerdeführerin als "Mobbing" bezeichneten Auseinandersetzungen mit ihrem Dienstgeber abgehandelt; vor ihrer neuerlichen stationären Aufnahme und ihrer Krebsoperation habe die Beschwerdeführerin drei Monate in einem Postamt gearbeitet und wieder nur niedrige Tätigkeiten verrichten dürfen, die ihr nicht zugestanden seien, und nicht ihrer Einstufung entsprochen hätten. Es gehe ihr nicht um die Arbeit, sie mache jede Arbeit; aber sie möchte richtig eingestuft und dafür bezahlt werden. Diese Einstufung stehe ihr zu, weil ihr der dritte Versuch, eine Dienstprüfung abzulegen, verweigert worden sei. Hinsichtlich ihrer derzeitigen Beschwerden werden die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben, wonach ihre Dienststelle um Feststellung der Dienstunfähigkeit angesucht habe. Es gehe ihr derzeit sehr gut und sie möchte arbeiten. Sie sei überzeugt, dass beide Erkrankungen, d.h. die psychische Erkrankung und die Darmkrebserkrankung, von dem "Mobbing" kämen, das 1989 bis 1994 gegen sie veranstaltet worden sei. Zu Hause mache sie Hausarbeit und arbeite in der Imkerei. Im April 2004 sei eine zweite "Mobbingverhandlung" angesetzt. Wenn sie diese gewinne, werde sie in Pension gehen, wenn nicht, werde sie weiter arbeiten. Mit ihrer derzeitigen Einstufung gehe sie nicht in Pension, "da hätte sie sich gleich das ganze Mobbing ersparen können". Zum neurologischen Status der Beschwerdeführerin heißt es, eine neurologische Untersuchung sei nicht durchführbar, weil sowohl sie selbst wie auch ihr Gatte diese Untersuchung mit dem Hinweis verweigerten, dass bis dato nirgends eine solche notwendig gewesen sei. Als Diagnose wird "anhaltende wahnhafte Störung" angegeben. Zur ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit heißt es:
"In der hierortigen Exploration ergeben sich unveränderte Hinweise auf wahnhaft-psychotische Verarbeitungsmechanismen von kränkenden Erlebnissen in der Arbeitsstelle mit mangelnder Distanzierbarkeit und eingeschränktem Realitätsbezug, sowie krankheitsimmanenter Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit.
Eine psychodiagnostische Untersuchung wurde zur weiteren Objektivierung der kognitiven Leistungsbreite bei unverändertem Arbeitswunsch der Patientin veranlasst.
Die neurologische Untersuchung verweigert die Patientin.
Die Aufforderung zu einer psychodiagnostischen Untersuchung findet die Patientin in ihrem Schreiben vom 5.3.2003 (gemeint 5. März 2004; Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) entbehrlich und kündigt an, dass sie dieser Aufforderung mit Sicherheit nicht nachkommen wird."
In dem Leistungskalkül wird angegeben, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich sei und dass sich das Restleistungskalkül nicht verbessert habe. Der Beschwerdeführerin seien vollschichtig folgende Anforderungen zumutbar: Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen überwiegend; ständig leichte und überwiegend mittlere körperliche Belastbarkeit; ständiges Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien, fallweise unter starker Lärmeinwirkung; fallweises berufsbedingtes Lenken eines KFZ, fallweise höhenexponierte und fallweise allgemein exponierte Tätigkeit; überwiegend leichte und mittelschwere Hebe- und Trageleistungen; überwiegend Tätigkeit in bestimmten Zwangshaltungen, wie überkopf oder vorgebeugt; überwiegend Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub; Arbeit unter geringem Zeitdruck; Arbeit auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz; geringe psychische Belastbarkeit; einfaches geistiges Leistungsvermögen.
In einem weiteren Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 19. April 2004 heißt es, die Beschwerdeführerin habe "keinerlei Beschwerden" und sei "wunschlos glücklich"; der Gesamteindruck wird mit einem guten Allgemeinzustand beschrieben, hinsichtlich der Psyche auf das Fachgutachten verwiesen. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird ausgeführt, die internistische Untersuchung zeige keine Auffälligkeiten; im Übrigen wird auf die vorgelegten Befundberichte verwiesen und diese wiedergegeben. Als Prognose wird die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes verneint. Im Gesamtleistungskalkül wird ausgeführt, folgende Anforderungen seien der Beschwerdeführerin vollschichtig zumutbar:
Arbeitshaltung im Sitzen, Gehen oder Stehen überwiegend; ständig leichte und überwiegend mittlere körperliche Belastbarkeit; ständiges Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend im Freien und fallweise unter starker Lärmeinwirkung; fallweises berufsbedingtes Lenken eines KFZ, fallweise höhenexponierte und fallweise allgemein exponierte Tätigkeit; überwiegend leichte und mittelschwere Hebe- und Trageleistungen; überwiegend Tätigkeit in bestimmten Zwangshaltungen; überwiegend Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub; überwiegend Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerarbeit; Arbeit auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz; geringer Zeitdruck; geringe psychische Belastbarkeit; einfaches geistiges Leistungsvermögen. Die üblichen Arbeitspausen seien nicht ausreichend wegen reduzierter psychischer Belastbarkeit.
In einer Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches wird ausgeführt, auf Grund der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einer neurologischen Untersuchung sowie einer psychodiagnostischen Untersuchung zu unterziehen, sei letztendlich nur anhand der vorliegenden Befunde eine korrekte medizinische Absprache und eine Erstellung eines aktuellen Leistungskalküls nicht möglich.
In weiterer Folge bemühte sich das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt mehrfach um die Erlangung einer Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu der in Aussicht genommenen Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin; nach einem im Akt erliegenden und mit 23. Dezember 2004 datierten handschriftlichen Aktenvermerk ist diese Zustimmung letztlich erteilt worden.
Mit Schreiben des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 13. Jänner 2005 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, sie sei dauernd dienstunfähig, weshalb ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen sei.
In ihrem Antwortschreiben vom 20. Jänner 2005 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe gegen eine vorzeitige Ruhestandsversetzung prinzipiell keinerlei Bedenken und würde einen Pensionsbescheid unter der Voraussetzung nicht beeinspruchen, dass eine Einreihung in die Verwendungsgruppe PT 5 erfolge und eine Nachzahlung der Gehaltsdifferenz zu dem per Bescheid vom 19. Juni 1989 zugewiesenen Arbeitsplatz im Schalterdienst vorgenommen werde. Die Feststellung, dass sie dauernd dienstunfähig sei, erstaune sie; weder habe in den letzten Jahren eine Untersuchung bei einem Anstaltsarzt der Post Aktiengesellschaft stattgefunden, noch hätte es eine Besprechung mit involvierten Personalsachverständigen gegeben. Sie könne anmerken, dass sich ihr Gesundheitszustand seit ihrer Operation im September 2002 kontinuierlich verbessert habe. Mittlerweile wäre sie durchaus in der Lage, ihren Arbeitsplatz nach angemessener Einschulungszeit in der Verwendungsgruppe PT 5 auszuüben. Falls die Post Aktiengesellschaft abermals eine "Zwangspension" in der jetzigen Einreihung erwägen sollte, werde sie diesen Bescheid mit Sicherheit beeinspruchen und abermals mittels Gegengutachten ankämpfen.
Mit Bescheid des in erster Instanz zuständigen Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 9. Februar 2005 wurde sodann gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2005 ausgesprochen. Begründend wird ausgeführt, der Schluss der Dienstunfähigkeit sei nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen zulässig, sondern es könnten auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. leichte geistige Störungen eine ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Zusammenfassend ergebe sich aus den ärztlichen Gutachten und in der Zusammenschau ihres gesamten Verhaltens, dass die Beschwerdeführerin dauernd dienstunfähig sei. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden; mit Schreiben vom 20. Jänner 2005 habe sie ihre Dienstunfähigkeit nicht bestritten und mitgeteilt, dass sie gegen eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand prinzipiell keine Bedenken habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung; darin wird einerseits eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht, weil der Beschwerdeführerin die von der Behörde eingeholten ärztlichen Gutachten vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht übermittelt worden seien. Aktenwidrig sei die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zugestimmt, weil sie in ihrem Schreiben vom 20. Jänner 2005 unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nur unter ganz explizit angeführten Bedingungen die Zustimmung erteilen würde. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht dienstunfähig: Sie befinde sich seit 16. November 2003 nicht mehr im Krankenstand, sei aber von der Dienstbehörde niemals zum Dienst aufgefordert worden. Während ihrer de facto Dienstfreistellung habe sie im Rahmen des familiären Imkerbetriebes eine mehr oder weniger Vollzeittätigkeit ausgeübt, ohne dass diese Tätigkeit durch ihren Gesundheitszustand in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt wäre. Schließlich seien entgegen den in ihrem Fall bereits ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes keine Feststellungen zum Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin getroffen worden, auf Grund derer beurteilt werden könnte, ob sie ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten kann. Mit dem Hinweis auf habituelle Charaktereigenschaften sei die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Auf Grund dieser Berufung wurden der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14. März 2005 die Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 28. April 2004, das internmedizinische Gutachten vom 19. April 2004 sowie die neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. April 2004 und vom 26. November 2003 übermittelt. Aus diesen Gutachten - so wird weiter ausgeführt - ergebe sich, dass eine neurologischpsychiatrische Begutachtung nicht möglich gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin ohne sich abzumelden die Begutachtungsstelle verlassen habe und bei der im Februar 2004 durchgeführten Begutachtung eine neurologische Untersuchung verweigert habe; weiters sei sie der Aufforderung zu einer psychodiagnostischen Untersuchung nicht nachgekommen. Daraus ergebe sich, dass im Vordergrund für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht ausschließlich gesundheitliche Beeinträchtigungen und Krankheiten stünden, sondern auch (nicht unbedingt krankheitswertige) Charaktereigenschaften, wie eben z.B. die Verweigerung an der Mitwirkung einer umfassenden Begutachtung ihres Gesundheitszustandes oder das Stellen von Bedingungen im Pensionsverfahren bzw. für eine weitere Dienstleistung (Beharren auf einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5). Obwohl das von der Beschwerdeführerin gegen die Österreichische Post Aktiengesellschaft geführte Verfahren wegen Mobbings in zweiter Instanz abgewiesen worden sei, bringe sie in ihrer Berufung in Verkennung der tatsächlichen Situation wieder nur ihre Bereitschaft zum Ausdruck, auf einen PT 5-Arbeitsplatz Dienst zu versehen. Aus ihrem Vorbringen ergebe sich, dass sie eine ihrer Ernennung entsprechende Verwendung nicht ausüben wolle, sondern den Einsatz auf einem solchen Arbeitsplatz wieder als mobbingtypisch empfinde. Daraus ergebe sich, dass in ihrem Fall eine Eingliederung in den Arbeitsprozess auf ihrer Ernennung entsprechenden Arbeitsplätzen ohne übermäßige Nachsicht sowohl des Dienstgebers als auch der Kollegenschaft nicht bzw. nicht mehr möglich sei. Eine Überprüfung, ob freie Verweisungsarbeitsplätze vorliegen, sei schon auf Grund der Unmöglichkeit ihres Einsatzes auf solchen Arbeitsplätzen auf Grund ihrer habituellen Charaktereigenschaften entbehrlich. Zusammenfassend ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. aus der Realitätsverkennung, was die Rechtslage hinsichtlich ihrer Verwendung betreffe, dass sie dauernd dienstunfähig sei.
In einer Stellungnahme vom 30. März 2005 bestreitet die Beschwerdeführerin das vorzeitige Verlassen der Untersuchungsstelle und begründet dies mit ihr erteilten Auskünften über die Beendigung der Untersuchung. Zur Verweigerung von Untersuchungen führt sie aus, sie sei von der PVA mit Hinweis auf einen von ihr gestellten Antrag auf Feststellung der Dienstunfähigkeit zu Untersuchungen aufgefordert worden; da sie selbst einen solchen Antrag nicht gestellt habe, könne es ihr nicht angelastet werden, wenn sie diese Aufforderungen aus diesem Grund hinterfragt habe. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin würde grundlos auf einer Beschäftigung in der Verwendungsgruppe PT 5 bestehen und jede andere Tätigkeit verweigern, entbehre jeder Grundlage, weil sie bereits während "des anhängigen Mobbingprozesses" auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 9 beschäftigt gewesen sei. Es bleibe auch völlig unerklärlich, welches besondere Entgegenkommen der Dienstgeber walten lassen müsste bzw. welches besondere Entgegenkommen der Kollegenschaft bestehen müsste, damit die Beschwerdeführerin weiterhin beschäftigt werden könne. Dass sie einen Zivilprozess gegen ihren Dienstgeber angestrengt habe, könne kein ausreichendes Motiv für eine Zwangspensionierung darstellen. Es lägen auch keine besonderen Charaktereigenschaften vor, die ein besonderes Entgegenkommen oder eine übermäßige Nachsicht seitens des Dienstgebers oder der Kollegenschaft erfordern würden; diesbezüglich seien auch keine detaillierten Angaben aus den übermittelten Unterlagen ersichtlich.
Nach Einlangen dieser Stellungnahme erging der (am 21. April 2005 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellte) angefochtene Bescheid, mit dem unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14 Abs. 1 BDG 1979 die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30. April 2005 in den Ruhestand versetzt wurde; im Übrigen wurde ihre Berufung abgewiesen.
In der Begründung wird der Schriftwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und den einschreitenden Dienstbehörden wiedergegeben und zur Frage der vorzeitigen Entfernung von einer Untersuchung bzw. der Verweigerung von Untersuchungen Stellung genommen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, es entbehre jeder Grundlage, dass sie grundlos auf einer Beschäftigung in der Verwendungsgruppe PT 5 bestehe und jede andere Tätigkeit verweigere, wird entgegen gehalten, sie habe im Jahr 2002 an insgesamt 43 Arbeitstagen auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen PT 9 bzw. PT 8 Dienst versehen; ansonsten liege nach den Unterlagen seit 1996 keine weitere Dienstleistung vor. Aus der Anamnese im neurologisch-psychiatrischen Gutachten ergebe sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie wieder nur niedrige Tätigkeiten verrichten durfte, die ihr nicht zugestanden seien und nicht ihrer Einstufung entsprochen hätten. Ungeachtet der Klarstellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0172 = VwSlg. 15.045/A, bringe die Beschwerdeführerin seit Beginn dieses Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand immer wieder ihr Begehren zum Ausdruck, entweder auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 5 (Schalterarbeitsplätzen) eingesetzt oder zumindest entsprechend entlohnt zu werden. Die Abberufung vom Schalterdienst im Jahr 1994 habe die Beschwerdeführerin als Mobbing angesehen und diesbezüglich die Österreichische Post Aktiengesellschaft geklagt; diese Klage sei im Ergebnis rechtskräftig abgewiesen worden, wobei sich aus dem Verfahren ergebe, dass kein Hinweis auf Mobbing gefunden werden konnte. Ungeachtet dessen führe sie in ihrer Berufung vom 28. Februar 2005 wieder aus, dass sie nach angemessener Einschulungszeit jederzeit in der Lage sei, ihren Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe PT 5 auszuüben.
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und Referierung der im gegenständlichen Verfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten heißt es weiter, unter Berücksichtigung des darin erstellten Leistungskalküls kämen grundsätzlich bestimmte - im Einzelnen aufgezählte - Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 9 als Verweisungsarbeitsplätze in Betracht. Trotz des Vorliegens von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen sei aber eine Prüfung, ob allenfalls freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, entbehrlich. Seit Jahren, konkret seit 1994, empfinde die Beschwerdeführerin jeden Einsatz auf anderen Arbeitsplätzen als solchen in der Verwendungsgruppe PT 5 als Ausfluss von Mobbing. Bedingt durch diese von ihr subjektiv als kränkend empfundene "Herabminderung" und in absoluter Realitätsverkennung was das von ihr behauptete Recht auf Verwendung auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 5 betrifft, reagiere sie aber auf einen Einsatz auf Arbeitsplätzen in der Verwendungsgruppe PT 9 (die ihrer Ernennung entspreche) oder in der Verwendungsgruppe PT 8 mit psychosomatischen Beschwerden, die wiederum zu Krankenständen in einem Ausmaß führen, die nach der höchstgerichtlichen Judikatur einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt bedeuteten. Damit lägen in Verbindung mit der wahnhaften Störung habituelle Eigenschaften vor, die eine erfolgreiche Eingliederung in den Arbeitsprozess verhindern bzw. vom Dienstgeber und in jenen Bereichen, wo in Frage kommende Tätigkeiten in einer Arbeitsgruppe zu verrichten sind, auch von der Kollegenschaft ein Ausmaß an Nachsicht erfordern, wie es nicht mehr zumutbar sei. Daran vermöchten auch die ins Treffen geführten Tätigkeiten im familiären Imkereibetrieb nichts zu ändern, da diese in einem nicht als belastend empfundenen Umfeld ausgeübt werden, weshalb sich diesbezüglich auch keine gesundheitlichen und sonstigen Probleme ergeben. Aus ihrem Verhalten bzw. aus der Realitätsverkennung was die Rechtslage hinsichtlich ihrer Verwendung entspricht, somit aus ihren habituellen Charaktereigenschaften in Verbindung mit der medizinischerseits festgestellten anhaltenden wahnhaften Störung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, ihrer Ernennung entsprechende Arbeitsplätze und die damit verbundenen Anforderungen zu erfüllen und somit dienstunfähig sei, auch wenn grundsätzlich die medizinische Eignung für manche Arbeitsplätze gegeben wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Die Beschwerdeführerin hat dazu unaufgefordert (und nicht durch ihren Rechtsvertreter) repliziert und weitere Unterlagen vorgelegt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Rechtslage:
§ 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 - soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung - lautet (Überschrift idF BGBl. I Nr. 61/1997; Abs. 1 idF BGBl. Nr. 820/1995; Abs. 4 und 8 idF BGBl. I Nr. 119/2002; Abs. 5 idF BGBl. Nr. 201/1996):
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(6) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
...
(8) Abweichend von § 17a Abs. 7 PTSG bedarf die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 von gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen."
II.2. Vorauszuschicken ist, dass das gegenständliche Dienstrechtsverfahren nicht die Fortsetzung des Ruhestandsverfahrens nach dem aufhebenden Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0138, war. Das damals anhängige von Amts wegen eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin wurde nach Ergehen des genannten Erkenntnisses ohne Erlassung eines Bescheides eingestellt (zur Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2002/12/0294). Das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgeschlossene Ruhestandsversetzungsverfahren wurde erst in weiterer Folge neu eingeleitet. Die Zuständigkeit der in diesem Verfahren eingeschrittenen Behörden ergibt sich aus § 2 Abs. 2 DVG iVm § 17 Abs. 2, Abs. 3 Z. 6 und Abs. 4 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 (Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 10/2001; Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 161/1999).
§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 vermitteln dem Beamten unter anderem auch den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2006/12/0193). Die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn - wie im Beschwerdefall - die Dienstbehörden den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155, vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0229, vom 10. September 2004, Zl. 2004/12/0041, und vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0339) ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen zu arbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068, mwN).
Eine zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitraum die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit hindert die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155).
Die Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein.
§ 14 Abs. 3 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit" im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0172 = VwSlg. 15.045/A). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0138).
Diesen in ständiger Rechtsprechung vertretenen und auch in den beiden die Beschwerdeführerin betreffenden Vorerkenntnissen erläuterten Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht:
II.2.1. Nach dem Vorgesagten wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, zunächst die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung des ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen. Dies hätte eine Beschreibung der Aufgaben vorausgesetzt, welche die Beschwerdeführerin auf diesem Arbeitsplatz zu erfüllen hatte und welche (körperlichen und geistigen) Anforderungen mit diesen Aufgaben verknüpft waren. Diesbezügliche begründete Feststellungen, die die Grundlage für die von der belangten Behörde vorzunehmende Beurteilung der Dienstunfähigkeit darstellen (Primärprüfung), fehlen zur Gänze.
Am Fehlen einer nachvollziehbaren Feststellung dieses Inhaltes scheitert aber auch die Überprüfbarkeit des nächsten gedanklichen Schrittes, nämlich des Vergleiches des auf sachverständiger Ebene festgestellten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit den Anforderungen ihres zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes.
Allein dadurch, dass die belangte Behörde vermeinte, über die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Vornahme einer derartigen Primärprüfung absprechen zu können, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
II.2.2. Die Beschwerde rügt, dass habituelle Charaktereigenschaften allein noch nicht den Schluss der Dienstunfähigkeit zulassen, sondern dass es auf die daraus resultierenden Störungen der Amtsführung ankomme. Dazu seien keine Feststellungen getroffen worden, sodass auch keine schlüssige und nachvollziehbare Begründung vorliege. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht:
Nach dem gemäß § 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren maßgeblichen § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Aus der Bescheidbegründung muss in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221).
Die belangte Behörde legt zwar - insofern in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung - dar, welche Arbeitsplätze der der Ernennung der Beschwerdeführerin entsprechenden Verwendungsgruppe PT 9 für sie grundsätzlich in Betracht kommen könnten. Eine konkrete Prüfung, inwieweit solche Arbeitsplätze tatsächlich zur Verfügung stehen, hält sie jedoch deshalb für entbehrlich, weil ein Einsatz der Beschwerdeführerin auf Grund habitueller Charaktereigenschaften nicht in Betracht käme.
Nach der dargestellten Rechtsprechung können zwar nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen die Dienstunfähigkeit begründen, wenn sie eine ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Die Dienstunfähigkeit muss daher nicht im medizinischen Sinne krankheitsbedingt sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143 = VwSlg. 13.343/A). Gerade was habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel betrifft, ist der Schluss der Dienstunfähigkeit daher nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/12/0037). Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist aber nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; vielmehr sind die Auswirkungen der Störungen für den Dienstbetrieb entscheidend, oder anders gewendet: Eine habituelle Charaktereigenschaft rechtfertigt nur dann den Schluss auf eine Dienstunfähigkeit, wenn sich daraus Störungen für den Dienstbetrieb ergeben, die eine qualitativ einwandfreie wie auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung nicht mehr möglich erscheinen lassen. So kann ein für die Dienstfähigkeit relevanter Charakterzug etwa darin liegen, dass berufliche Misserfolge psychisch nicht verkraftet werden; Dienstunfähigkeit wird dadurch allerdings nur dann bewirkt, wenn der Beamte infolge dieses Charakterzuges nicht in der Lage ist, eine gehörige Dienstleistung zu erbringen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068), etwa weil es auf Grund einer solchen habituellen Charaktereigenschaft zu Krankenständen kommt, die infolge ihrer Häufigkeit und Dauer abträgliche Auswirkungen auf den Dienstbetrieb haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1984, Zl. 83/09/0153). Die mangelnde Einsichtsfähigkeit in die Rechtslage bzw. in die eigene Arbeitsfähigkeit für sich allein kann jedoch - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0172 = VwSlg. 15.045/A, festgehalten hat - eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht rechtfertigen.
Die belangte Behörde sieht derartige habituelle Charaktereigenschaften nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid offenbar darin begründet, dass die Beschwerdeführerin den Einsatz auf einem Arbeitsplatz mit geringerer Bewertung als PT 5 als Ausfluss von Mobbing ansieht, sich damit nicht abfindet und insofern die Realität verkenne. Die daraus resultierende Störung des Dienstbetriebes sieht die belangte Behörde darin, dass diese Realitätsverkennung im Falle des Einsatzes auf geringer bewerteten Arbeitsplätzen zu psychosomatischen Beschwerden und in weiterer Folge zu Krankenständen führt, die wegen ihres Ausmaßes nicht mehr zumutbar seien; damit sei eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht mehr möglich bzw. ein nicht mehr zumutbares Ausmaß an Nachsicht seitens des Dienstgebers und der Kollegenschaft erforderlich.
Für diese Prognose betreffend die erwarteten negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb fehlen aber im angefochtenen Bescheid jegliche nachvollziehbaren Feststellungen: Die Prognose hinsichtlich künftiger Krankenstände wäre nur dann begründbar, wenn dargelegt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit infolge ihrer von der belangten Behörde angenommenen habituellen Charaktereigenschaften (Realitätsverkennung) Krankenstände in einem unvertretbaren Ausmaß in Anspruch genommen hätte. Dazu enthält der angefochtene Bescheid jedoch keinerlei Aussagen. Auf Seite 4 der Bescheidausfertigung findet sich lediglich die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2002 an (bloß) 43 Arbeitstagen auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 9 bzw. PT 8 Dienst versehen, und ansonsten habe sie seit dem Jahr 1996 nach den vorliegenden Unterlagen keine Dienstleistung erbracht. Der Bescheid enthält jedoch keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen Dienstleistungen während dieser Zeiträume unterblieben sind, ob es sich dabei um Krankenstandszeiten handelte und aus welchen Gründen ein allfälliger Krankenstand in Anspruch genommen worden wäre. Soweit die belangte Behörde versucht, in der Gegenschrift konkretere Ausführungen nachzutragen, ist darauf hinzuweisen, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachte Gegenschrift nicht geeignet ist, dem Bescheid anhaftende Begründungsmängel zu beheben (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN).
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Gegenschrift ist Folgendes beizufügen: Aus einer im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Auflistung über die Abwesenheiten der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie ab dem Jahr 1996 bis zum Jahr 2002 nicht etwa im Krankenstand war, sondern nicht mehr zur Dienstleistung herangezogen wurde ("sonstige Dienstabwesenheit"). Was die Zeit ab September 2002 betrifft, trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin infolge psychischer Erkrankung kurzfristig in stationäre Pflege aufgenommen werden musste; in weiterer Folge musste sie sich jedoch einer Krebsoperation unterziehen, an die eine Chemo- und Strahlentherapie anschloss. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der bis November 2003 dauernde Krankenstand der Beschwerdeführerin allein auf die von der Behörde angenommenen habituellen Charaktereigenschaften zurückzuführen ist. Nach Beendigung dieses Krankenstandes wurde die Beschwerdeführerin nach den erwähnten Aufzeichnungen im Verwaltungsakt nicht mehr zur Dienstleistung zugelassen; auch diese Dienstabwesenheit ist somit nicht etwa durch einen Krankenstand bedingt, sondern dadurch, dass sie von der Dienstbehörde nicht mehr zur Dienstleistung herangezogen wurde. Angesichts dieser Umstände hätte es aber konkreter Feststellungen und einer nachvollziehbaren Begründung dafür bedurft, warum die belangte Behörde zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin würde auf Grund der von der belangten Behörde angenommenen habituellen Charaktereigenschaft Krankenstände in einem nicht mehr tolerierbaren Ausmaß in Anspruch nehmen.
Ebensowenig nachvollziehbar ist die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin könne nicht erfolgreich in den Arbeitsprozess eingegliedert werden bzw. erfordere dies ein unzumutbares Ausmaß an Nachsicht seitens des Dienstgebers und der Kollegenschaft. Nach dem Vorgesagten ist nicht nachvollziehbar, dass die Dienstabwesenheiten der Beschwerdeführerin auf durch ihre habituellen Charaktereigenschaften bedingte Krankenstände zurückzuführen sind; der bloße Umstand langfristiger Abwesenheit allein rechtfertigt diesen Schluss nicht, insbesondere wenn diese nach der Aktenlage darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin durch Jahre nicht zur Dienstleistung herangezogen wurde. Dazu, dass die von der belangten Behörde angenommenen habituellen Charaktereigenschaften zu anderen Störungen des Arbeitsablaufes oder der Zusammenarbeit mit der Kollegenschaft geführt hätten, fehlen aber jegliche Feststellungen. Dass die Beschwerdeführerin anhaltend den Wunsch zum Ausdruck bringt, auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 eingesetzt zu werden, stellt - auch wenn dieser Wunsch unberechtigt sein mag - für sich allein keine relevante Störung des Dienstbetriebes dar.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides legt damit die aus den von der belangten Behörde angenommenen habituellen Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin resultierenden Störungen des Dienstbetriebes nicht in nachvollziehbarer Weise dar und entspricht daher nicht den Anforderungen des § 60 AVG. Diesem Mangel kommt auch Relevanz zu, weil eine Auseinandersetzung mit den für die Prognose der belangten Behörde maßgebenden Ereignissen in der Vergangenheit zu einer anderen Prognoseentscheidung und damit zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können.
II.2.3. Der angefochtene Bescheid leidet darüber hinaus noch an weiteren Verfahrensmängeln: Die belangte Behörde stützt ihre Prognose zu erwartender künftiger Krankenstände nämlich ausdrücklich auch auf die "wahnhaften Störungen" der Beschwerdeführerin, die von ihr offenbar als ein Element der habituellen Charaktereigenschaften angesehen werden. Dabei verkennt sie jedoch, dass es sich bei dieser wahnhaften Störung um eine im fachärztlichen Gutachten diagnostizierte psychische Erkrankung handelt. Die Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände, die infolge einer solchen Erkrankung zu erwarten sind, ist aber eine Fachfrage, die von einem Sachverständigen in Anwendung seiner Sachkenntnisse zu klären ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0212). Zur Klärung dieser Sachfrage hätte die belangte Behörde daher gemäß § 52 AVG weitere gutächtliche Stellungnahmen einholen müssen. Zwar ist die Dienstbehörde berechtigt, im Falle der grundlosen Verweigerung einer nach der Sachlage gebotenen fachärztlichen Untersuchung dieses Verhalten in ihre Erwägungen mit einzubeziehen und die Dienstfähigkeit auf Grund der von ihr schlüssig festzustellenden in der Person des betreffenden Beamten begründeten Störungen des Dienstbetriebes zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0220). Mangels Vorliegens einer sachverständig begründeten Prognose über künftige Krankenstände setzt eine schlüssige Begründung, dass künftig Krankenstände zu erwarten sind, jedoch nachvollziehbare Feststellungen über die in der Vergangenheit erbrachten Dienstleistungen und dabei angefallene Krankenstände voraus. Diese enthält der angefochtene Bescheid nach dem Vorgesagten nicht.
II.2.4. Ein weiterer Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides ist schließlich darin gelegen, dass sich die belangte Behörde nicht mit den von ihr selbst herangezogenen und zitierten fachärztlichen Gutachten auseinander setzt. Zwar kann die Dienstbehörde aus dienstlichem Verhalten auf das Vorliegen nicht krankheitswertiger Charakterzüge, die dauernde Dienstunfähigkeit verursachen, schließen; liegen aber abweichende Beurteilungen durch ärztliche Sachverständige vor, so setzt eine solche Begründung eine entsprechende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Sachverständigen voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0185). Das vorliegende neurologisch-psychiatrische Gutachten diagnostiziert zwar eine anhaltende wahnhafte Störung der Beschwerdeführerin, kommt aber dennoch zu dem Schluss, dass sie in der Lage ist, darin genannte einfachere Tätigkeiten auszuüben. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (wie auch in der Gegenschrift) die Auffassung vertritt, dass beim Einsatz der Beschwerdeführerin auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 oder PT 9 (auf denen derartige Tätigkeiten zu verrichten sind) infolge ihrer wahnhaften Störungen mit Krankenständen in unzumutbarem Ausmaß zu rechnen sei, verneint sie damit im Ergebnis die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch bezüglich jener einfacheren Arbeiten und geht damit von einer gegenteiligen Einschätzung wie das vorliegende Gutachten aus. Aus diesem Grund hätte die Schlussfolgerung der belangten Behörde daher einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten bedurft.
II.2.5. Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Bescheid sowohl mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet; da die Aufhebung eines Bescheides aus dem erstgenannten Grund jener aus dem zweitgenannten Grund vorgeht, war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Oktober 2008
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