VwGH 2004/12/0041

VwGH2004/12/004110.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. P in W, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, Zl. 5263/12- Präs/2002, betreffend die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Rätin in Ruhe in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dort war sie mit der Auswertung der Entscheidungen für die Judikaturdokumentation des Evidenzbüros befasst.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes als Dienstbehörde vom 12. Dezember 2002 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995, auf Grund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfangreiche, von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Feststellungen über ihre geringe Belastbarkeit und Leistung in fachlicher Hinsicht, über zahlreiche Beschwerden über den Umgangston der Beschwerdeführerin, über Beschimpfungen und Drohungen gegenüber Mitarbeitern, über die dadurch und durch die Minderleistung eingetretene Störung des Dienstbetriebes, über eine gehäufte Nichteinhaltung der Dienstzeit, über den Zustand der von der Beschwerdeführerin benutzten Amtsräume sowie schließlich über einen auf Grund einer Fehlleistung der Beschwerdeführerin ausgelösten Feuerwehreinsatz (wird mit Feststellungen zu konkreten Vorfällen näher ausgeführt).

Wegen der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Störungen des Dienstbetriebes und der Gefährdung der Sicherheit sei diese - so die belangte Behörde weiter - mit schriftlicher Weisung vom 13. Dezember 2001 aufgefordert worden, unverzüglich ihr Arbeitszimmer zu räumen, den Gerichtsschlüssel auszufolgen und das Amtsgebäude am Judenplatz und in der Jordangasse bis auf weiteres nicht mehr zu betreten. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes, der Wiederherstellung eines gedeihlichen Arbeitsklimas für die durch das Verhalten der Beschwerdeführerin in unzumutbarer Weise gestörten bzw. belästigten Personen sowie zur Vermeidung von Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit von Dienstnehmern, die auf andere Weise nicht habe sicher gestellt werden können, sei weiters die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung gem. § 40 Abs. 1 BDG 1979 mit Bescheid vom 4. Februar 2002 erforderlich geworden, wobei der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der dargelegten Vorkommnisse kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen habe werden können (§ 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 ). Dieser Bescheid sei unbekämpft geblieben.

Bei der Prüfung der weiteren Vorgangsweise in Richtung der Einleitung von Disziplinar- und Leistungsfeststellungsverfahren hätten sich schließlich hinreichende Gründe für die Annahme ergeben, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihr sonstiges Fehlverhalten Ausdruck einer ihre Dienstunfähigkeit nach sich ziehenden Gesundheitsstörung sein könnte.

Die belangte Behörde gab im angefochtenen Bescheid den Inhalt der daraufhin eingeholten Gutachten - die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Darstellung wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten - folgendermaßen wieder:

"Auf Grund der oben dargelegten Feststellungen wurden Sie mit Schreiben vom 18. März 2002 zu ... (Ihnen persönlich zugestellt am 19. März 2002) gemäß § 52 Abs. 1 BDG angewiesen, sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Ass. Prof. Dr. F zu unterziehen. Im psychiatrischen Gutachten des angeführten Sachverständigen vom 21. März 2002 wird auf der Grundlage eines Befundes, in den unter anderem der oben dargelegte Sachverhalt sowie weitere den über Sie geführten Personalakten entnommene Sachverhaltselemente eingegangen sind, unter anderem Folgendes dargelegt:

'Die Untersuchte (im Folgenden kurz als U. bezeichnet) ist bewusstseinsklar, sowie voll und allseits orientiert. Im Zuge der Untersuchung ist die U. einigermaßen offen und kooperativ.

Es besteht jedoch eine markante psychomotorische Unruhe, die U. gerät immer wieder in anlassinadäquates langanhaltendes Weinen, Schluchzen, Schreien und Lachen, wobei auch auffällig war, dass sie keinen Versuch machte, das unter Kontrolle zu bringen. Zugleich neigt die U. zum Grimassieren, Zwinkern, Augenschließen und -abwenden.

Ihre Sprache ist deutlich und durchgehend verständlich. Das Sprachtempo ist nicht verlangsamt und nicht beschleunigt.

Ihr Bemühen, kompetent zu wirken, ist so drängend, dass es den Eindruck macht, es würde ihren praktischen Verstand - der ansonsten unauffällig ist - ausschalten, etwa wenn sie versucht, die Tür am Zufallen zu hindern, indem sie einen Rollsessel davor stellt. Dabei entsteht auch der Eindruck kindlichen Trotzes. Auch wird deutlich, dass sie zu starker emotional bedingter Erlebnisfehlinterpretation neigt, ohne jedoch, dass von paranoischen Tendenzen gesprochen werden könnte. Insgesamt besteht ein markanter Gegensatz zwischen einerseits ihren durchaus unauffälligen formalen Intelligenzleistungen, und andererseits ihrem lebenspraktischen Minderverstehen und der sozialen Intelligenz, die sicher unterentwickelt ist.

Sowohl im Untersuchungsgespräch, wie auch aus der subjektiven Schilderung der U. ist ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt. Das Denken ist immer wieder für Randthemen überdurchlässig, wodurch es zu Überdetailliertheit und Umständlichkeit, aber auch Weitschweifigkeit und thematischer Irrelevanz kommt.

Die mnestischen Leistungen zeigen keine Störung.

Die Stimmungslage ist durchgehend rasch und unkontrollierbar wechselnd, es kommen sowohl weinerlichdepressive, wie dysphorisch-zornige und expansiv-angehobene Strecken vor - zu keinem Zeitpunkt kann von angepasster Ausgeglichenheit gesprochen werden. Dementsprechend ist der Affekt läppisch und mischbildhaft labilisiert und überschießend, die Affizierbarkeit entsprechend - das so entstehende Gesamtbild macht einen histrionisch-dramatischen Eindruck.

Die U. berichtet, sehr empfindlich zu sein, schwer minderbelastbar und schon bei geringsten Anlässen überfordert. Der Antrieb hingegen ist wenig beeinträchtigt.

Ganz massiv bestünden immer wieder Ängste, ihr Denken kreise oft grüblerisch um ihre generelle Erfolglosigkeit; zu anderen Zeitpunkten hingegen werden Gefühle der Überlegenheit und des Ärgers auf die erlittenen Demütigungen wach.

Produktive Symptome, phobische Radikale oder anankastische Tendenzen sind nicht erhebbar. Es kommen jedoch sehr häufig Intrusionen bildhafter Erinnerungen belastenden Inhalts vor, insbesondere aus den Behandlungszeiten ihrer Behinderung in ihrer Jugend.

Befund & Gutachten

Aus psychiatrischer Sicht liegt bei der Untersuchten

diagnostisch vor:

Ein tief greifender und offenbar chronischer mischbildhafter Verstimmungszustand ohne Psychosewert, das soziale Dasein und die Arbeitswelt der Beamtin jedoch massiv beeinträchtigend.

Dieser Zustand wird als Resultante einer minimalen cerebralen Dysfunktion mit Teilleistungsschwächen ab Geburt (im Rahmen der neurologischen Behinderung) einerseits, und andererseits einer hochgradigen emotionalen Vulnerabilität zu verstehen sein, in Vergesellschaftung mit einer kognitiven Überforderung im beruflichen Lebensalltag und mit einer stark verminderten sozialen Kompetenz.

Die formale Intelligenz ist nicht betroffen, was den Zustand der Beamtin umso quälender macht.

Anmerkung: Der gefertigtenseits erhobene Befund und die daraus gezogenen Schlüsse entsprechen praktisch deckungsgleich dem psychiatrischen Befund und dem testpsychologischen Testergebnis aus 1998.

Daraus abzuleiten ist - dies in Beantwortung der an den Gefertigten gerichteten Fragen:

1. Liegt bei der Beamtin eine seelische Störung oder Behinderung vor?

Ja - es handelt sich um eine seelische Störung vor dem Hintergrund eines nicht nur neurologisch-motorischen, sondern auch psychozerebralen Behinderungszustandes.

2. Bejahendenfalls: Welche ist diese und in welchem Maße hat dies Einschränkungen in der ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Dienstobliegenheiten sowie der Fähigkeit, sich im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und bei der Benutzung des Arbeitsraumes bzw. von den Dienstnehmern gemeinsam genutzter Einrichtungen in den Dienstbereich einzuordnen, zur Folge?

Die Konsequenzen liegen im Wesentlichen auf zwei Gebieten:

Zum einen kommt es zur einigermaßen durchgehenden sozialen Instabilität bzw. zu fehlender sozialen Kompetenz und zu Störungen im Sozialverhalten, insbesondere unter Zeit-, Leistungs- und emotionalem Druck. Zum Zweiten vermindert es die Fähigkeit der Beamtin, komplexere Sachverhalte in Ruhe und Besonnenheit, aber auch angepasst und Weisungen folgend zu bearbeiten und selbstständig zu arbeiten.

Die Behinderung im Lebenspraktischen kann dazu führen, dass sie - von außen her: - absurd scheinende, inadäquate und störende Handlungen setzt.

3. Bejahendenfalls: Können von Seiten des Dienstgebers (der Vorgesetzten) Maßnahmen getroffen werden, die es der Beamtin möglich bzw. leichter machen, ihren dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen?

Die Beamtin könnte - theoretisch - sicher besser eingesetzt werden, würde sie in eine Position gebracht werden, die in jeglicher Hinsicht für sie übersichtlicher und kontrollierbarer und im Hinblick auf die Aufgabenpalette einfacher ist, sowie, wenn sie unter unmittelbarer Anleitung durch eine einfühlsame und geduldige Person steht.

Können von Seiten der Beamtin Schritte gesetzt werden, die diesem Ziel förderlich sind?

Dies ist auch praktisch zu bejahen: Es erscheint wichtig, die Beamtin dazu zu motivieren, sich in nervenfachärztliche und psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Sowohl vom vorsichtigen Einsatz medikamentöser Therapie, wie auch von der Führung und Besprechung des Alltags im Sinne eines 'Coaching' würde die Beamtin massiv profitieren können.

4. Welches sind die mittel- und langfristigen Prognosen betreffend die Dienstfähigkeit der Beamtin, sollte deren Untersuchung eine ihre Dienstfähigkeit einschränkende seelische Störung oder Behinderung ergeben?

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beamtin wenig Einsicht in den psychischen Anteil ihrer Behinderung bzw. in ihre psychische Störung hat, sowie, dass die berufliche Alltagsrealität wenig Spielraum für die Führung solcher Persönlichkeiten offen lässt, ist die Prognose quoad ihrer reibungslosen Eingliederung in einen ihrer Ausbildung bzw. ihrer Position entsprechenden Arbeitsprozess als eher schlecht einzuschätzen.'

Auf Grund dieses Gutachtens wurde das Bundespensionsamt mit Schreiben vom 26. März 2002 gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 ersucht, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob Sie infolge Ihrer körperlichen und geistigen Verfassung dauernd ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen können.

Seitens des Bundespensionsamtes wurde der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Primarius Dr. S mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt; von diesem wurde zusätzlich ein arbeitspsychologisches Sachverständigengutachten von Univ. Ass. Prof. Dr. M eingeholt. Zusammenfassend erstattete Primarius Dr. S folgendes Gutachten:

'Diagnosen: Nach perinataler Encephalopathie bestehen spastische Paraparese mit Adduktorenspasmen und Gangstörung, mäßiggradiges frontal betontes organisches Psychosyndrom und andauernde Persönlichkeitsänderung.

Leistungsdefizit:

(Beschreibung der Leistungseinschränkungen als Folge von Funktionsdefiziten und deren Diagnosen)

Als Ergebnis gegenständlicher neurologisch-psychiatrischer Untersuchung und des von Prof. Dr. M erhobenen arbeitspsychologischen Befundes kann bei der Beamtin eine organisch bedingte Hirnleistungsstörung im Ausmaß eines mäßiggradigen Psychosyndroms sowie eine Persönlichkeitsstörung mit sowohl organischen als auch reaktiven Komponenten festgestellt werden, die

  1. 1. in das Erwerbsleben miteingebracht wurden,
  2. 2. offensichtlich ihre Verhaltensstörung in der letzten Zeit eine Verschlimmerung erfahren haben, sodass auf Grund der gebotenen Verhaltensstörung in Zukunft von einer nicht adäquaten arbeitskulturellen verhaltensgestörter Arbeitsplatzanpassung ausgegangen werden muss.

    Rein formal ist die Beamtin im Stande, Tätigkeiten mit einfachem bis durchschnittlichem psychischen Anforderungsprofil zu leisten.

    Durchschnittliche motorische Mengenleistungen sind möglich.

    Ein mehr als durchschnittlicher Zeit- und Leistungsdruck ist auf Grund der organischen Hirnleistungsstörung nicht möglich.

    Handkraft und Ausdauer liegen im Normbereich.

    Die Handgeschicklichkeit und Fingerfertigkeit ist leicht beeinträchtigt.

    Eine willentliche heutige Verhaltensänderung ist ohne begleitende psychotherapeutische Maßnahmen - wie auch im Gutachten Drs. F ausgeführt - künftig nicht zu erwarten.

    Besserung ist nicht zu erwarten. Nachuntersuchung wird nicht empfohlen.'

    Seitens des leitenden Arztes im Bundespensionsamt Dr. Z wurde am 19. August 2002 zusammenfassend festgestellt:

    'Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich

    Arbeitsfähigkeit)

    1. Zustand nach frühkindlicher Hirnschädigung mit Lähmungserscheinungen der unteren Extremitäten, organisch bedingter psychischer Leistungsminderung und Persönlichkeitsstörung/

    medizinisch: Spastische Paraparese mit Adduktorenspasmen und Gangstörung, mäßiggradiges frontal betontes organisches Psychosyndrom, andauernde Persönlichkeitsveränderung, bei Zustand nach perinataler Encephalopathie

    Leistungskalkül:

    Es findet sich körperlich ein Zustand nach frühkindlicher Hirnschädigung mit Lähmungserscheinungen der unteren Extremitäten mit Gangstörung.

    Die Unterschenkelmuskulatur ist beidseits schmächtig, die Muskeln am Oberschenkel an der Innenseite/ Adduktoren/ sind spastisch, die Muskeleigenreflexe sind beidseits gesteigert.

    Mehrmalige Operationen in der Kindheit, Adduktorensehnenverkürzung beidseits 1968, Muskelversetzung 1978 wurden durchgeführt.

    Es ergibt sich auf Dauer ein spastisch ataktisches Gangbild, die Mobilität ist dadurch nicht eingeschränkt.

    Es findet sich eine testpsychologisch bestätigte organisch bedingte psychische Leistungsminderung und Persönlichkeitsstörung, die als Folge der frühkindlichen Hirnschädigung aufzufassen ist.

    Der objektive psychopathologische Befund zeigt folgende Auffälligkeiten:

    Die Grundstimmung liegt im negativen Bereich, der affektive Rapport ist mäßig zu erzielen. Das Verhalten ist manieriert. Auffallende Persönlichkeitszüge, die auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit organischer Komponente schließen lassen, sind abzugrenzen.

    Leistungslimitierend besteht eine organisch bedingte Hirnleistungsstörung im Ausmaß eines mäßiggradigen Psychosyndroms sowie eine Persönlichkeitsstörung mit sowohl organischen als auch reaktiven Komponenten.

    Die reaktiven Komponenten wurden teils in das Erwerbsleben miteingebracht, andererseits hat sich die gegebene Verhaltensstörung in der letzten Zeit am konkreten Arbeitsplatz verstärkt.

    Es hat sich eine Anpassungsstörung entwickelt, aus medizinischer Sicht ist eine weitere Verwendung der Beamtin im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz auf Dauer nicht mehr möglich. Seit 1991 ist die Beamtin beim Verwaltungsgerichtshof Wien tätig, zuletzt wurde sie als Rätin im Evidenzbüro seit 14.12.2002 freigestellt. Da eine Besserung nicht mehr erwartet werden kann, besteht das entscheidende Defizit auf Dauer.

    Eine willentliche heutige Verhaltensänderung ist ohne begleitende psychotherapeutische Maßnahmen künftig nicht zu erwarten, unter den Bedingungen des konkreten Arbeitsplatzes ist eine Besserung nicht zu erwarten.

    Grundsätzlich wären Tätigkeiten mit einfachem bis durchschnittlichem psychischen Anforderungsprofil zumutbar, durchschnittliche motorische Mengenleistungen sind möglich. Ein mehr als durchschnittlicher Zeit- und Leistungsdruck ist auf Grund der organischen Hirnleistungsstörung nicht möglich. Handkraft und Ausdauer liegen im Normbereich. Die Handgeschicklichkeit und Fingerfertigkeit ist leicht beeinträchtigt.

    Im Falle erforderlicher Umstellung wäre eine umfassende psychotherapeutische Unterstützung sowie eine persönlichkeitsorientierte Führung/Coaching zu empfehlen. Vor einem Arbeitsplatzwechsel sollte eine internistische und eine orthopädische Untersuchung erfolgen und die Ergebnisse der empfohlenen therapeutischen Bemühungen/s.o. sollten einbezogen werden.'

    Die angeführten Gutachten wurden Ihnen mit Schreiben vom 30. August 2002 zur Stellungnahmen binnen vier Wochen ab Zustellung übermittelt. Innerhalb dieser Frist übermittelten Sie die Stellungnahme vom 3. Oktober 2002 mit dem Antrag, von der Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen. Mit Schreiben vom 6. November 2002 wurde Ihnen Parteiengehör zu Ihrer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand gewährt; dazu haben Sie die Äußerung vom 22. November 2002 erstattet."

    Die belangte Behörde zog im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid die Schlussfolgerung, dass im Hinblick auf die in Befund und Gutachten beschriebenen Gesundheitsstörungen und die Feststellungen über das Verhalten und die Leistungen der Beschwerdeführerin im Dienst sowie ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 3. Oktober 2002 und der zuletzt übermittelten Äußerung vom 22. November 2002 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörung (organisch bedingte Hirnleistungsstörung im Ausmaß eines mittelgradigen Psychosyndroms, Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Verhaltens- bzw. Anpassungsstörung) dauernd unfähig sei, ihren dienstlichen Aufgaben in mengenmäßiger und qualitativer Hinsicht ordnungsgemäß nachzukommen, weil sie die Anforderungen an (insbesondere) Genauigkeit, Ausdauer, Konzentrationsvermögen, Kombinationsgabe und Flexibilität, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen seien, die in Ansehung des ihr zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erwarten seien, nicht erfüllen könne. Was das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber Vorgesetzten und Kollegen betreffe, sei die Beschwerdeführerin auf Grund der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörung nicht in der Lage, von ihr ausgehende massive Beeinträchtigungen der zwischenmenschlichen Beziehungen und damit des Dienstbetriebes durch Verhaltensweisen wie die oben beschriebenen zu vermeiden.

    Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in absehbarer Zeit eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ein Abbau der Störungen ihres Sozialverhaltens eintreten könnten. Insbesondere sei auch unter Bedachtnahme auf das in den Stellungnahmen Vorgebrachte völlig ungewiss, welche Therapiemaßnahmen in welcher Zeitspanne welchen Erfolg erwarten lassen sollten. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit die Dienstfähigkeit erlangen könnte.

    Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Störungen auf die Fähigkeit, ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, beruhten zunächst auf dem Gutachten des leitenden Arztes des Bundespensionsamtes Dr. Z (dem zufolge sich "eine Anpassungsstörung entwickelt (hat, die) aus medizinischer

    Sicht ... eine weitere Verwendung der Beamtin im Rahmen der

    zuletzt ausgeübten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz auf Dauer nicht mehr möglich" mache, wobei eine "Besserung nicht mehr erwartet werden könne"), das seinerseits in Einklang mit den vorliegenden, von Primarius Dr. S und Ass.-Prof. Dr. F erhobenen Befunden stehe, die jeweils "organisch bedingte Hirnleistungsstörungen" bzw. "cerebrale Dysfunktion mit Teilleistungsschwächen ab Geburt" und "ein mäßiggradiges Psychosyndrom sowie eine Persönlichkeitsstörung" bzw. einen "tief greifenden und offenbar chronischen mischbildhaften Verstimmungszustand ohne Psychosewert, das soziale Dasein und die Arbeitswelt der Beamtin jedoch massiv beeinträchtigend" diagnostiziert hätten.

    Auf dieser Grundlage hätten auch die beiden letztgenannten Gutachter in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass "in Zukunft von einer nicht adäquaten arbeitskulturellen ...

    Arbeitsplatzanpassung ausgegangen werden muss" bzw. auf Grund einer "einigermaßen durchgehenden sozialen Instabilität bzw.

    ... fehlender sozialen Kompetenz ... Störungen im Sozialverhalten,

    insbesondere unter Zeit-, Leistungs- und emotionalem Druck" vorlägen und "die Fähigkeit der Beamtin, komplexere Sachverhalte in Ruhe und Besonnenheit, aber auch angepasst und Weisungen folgend zu bearbeiten und selbstständig zu arbeiten" vermindert sei.

    Die Gutachten seien schließlich auch vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über jahrelange objektive Missstände im Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und schlüssig.

    In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2002 trete die Beschwerdeführerin den angeführten Gutachten der Sache nach lediglich insoweit entgegen, als sie vorbringe, die Aussage von Primarius Dr. S, ihre "Verhaltensstörung (habe offensichtlich) in der letzten Zeit eine Verschlimmerung erfahren ..., sodass auf Grund der gebotenen Verhaltensstörung in Zukunft von einer nichtadäquaten arbeitskulturellen verhaltungsgestörter Arbeitsplatzanpassung ausgegangen werden muss", nicht die Qualität einer gutachterlichen Beurteilung habe.

    Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass die Feststellung einer "offensichtlichen Verschlimmerung" ihrer Verhaltensstörung in letzter Zeit widerspruchsfrei mit den oben getroffenen (Bemerkung: hier nicht im Detail wiedergegebenen) Feststellungen in Einklang zu bringen sei. Keinesfalls könne aber auch von einer bloß "vorübergehenden Phase" die Rede sein, wie in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2002 behauptet: gerade der von der Beschwerdeführerin zitierten Beanstandung durch die damalige Leiterin der Abteilung 1 des Evidenzbüros vom 14. Jänner 1998 wie auch den weiteren - schriftlich festgehaltenen - Ermahnungen sei das Vorliegen chronischer, auch durch Beanstandungen durch Vorgesetzte nicht wesentlich beeinflussbarer Unzulänglichkeiten der Arbeitsleistung und des dienstlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu entnehmen.

    Soweit diese den Begriff "gebotene Verhaltensstörung" im Gutachten Dris. S als "völlig unklar" bezeichne, sei vor dem Hintergrund des vom selben Gutachter einleitend erstatteten psychopathologischen Befundes ("auffallende Persönlichkeitszüge, die auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit organischer Komponente schließen lassen") nicht zweifelhaft, dass der Sachverständige zur Diagnose einer "gegebenen" Verhaltensstörung mit negativer Prognose für die künftige Arbeitsplatzanpassung gelangt sei; es liege somit lediglich ein - zweifelsfrei als solcher erkennbarer - Schreibfehler vor.

    Nicht zutreffend sei auch die Behauptung in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, der Sachverständige Primarius Dr. S habe

    "... mit keinem Wort erörtert, welche Behandlungsmöglichkeiten

    gegeben sind und welche Besserungsaussichten in Verbindung damit oder einfach auf Grund eines Willensentschlusses zur Verhaltensänderung anzunehmen sind", da dieses Gutachten abschließend feststelle, dass eine "willentliche heutige

    Verhaltensänderung ... ohne begleitende psychotherapeutische

    Maßnahmen - wie auch im Gutachten Dris. F ausgeführt - künftig nicht zu erwarten" bzw."voraussichtliche Entwicklung:

    Besserung nicht zu erwarten" sei; eben dieses Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. F beschäftige sich ausführlich mit den Voraussetzungen für eine mögliche Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin, gelange dabei aber zum Ergebnis, dass "unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beamtin wenig Einsicht in den psychischen Anteil ihrer Behinderung bzw. in ihre psychische Störung hat, sowie, dass die berufliche Alltagsrealität wenig Spielraum für die Führung solcher

    Persönlichkeiten offen lasse, ... die Prognose quoad ihrer

    reibungslosen Eingliederung in einen ihrer Ausbildung bzw. ihrer Position entsprechenden Arbeitsprozess als eher schlecht einzuschätzen" sei.

    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer - offenbar den sachverständig dargelegten Umstand, dass mangelnde Krankheitseinsicht Teil des bei ihr festgestellten Krankheitsbildes sei, verkennenden - Stellungnahme vorbringe, sie hätte nunmehr eine "psychotherapeutische Behandlung in die Wege geleitet, die zur vollen Eignung und Befähigung zur weiteren Dienstverrichtung führen" werde, sei dem in die erwähnte Richtung gehenden Vorbringen konkret lediglich zu entnehmen, dass sie mit einem Facharzt Termine am 15. Oktober und 17. Dezember 2002 vereinbart habe. Für den 10. Jänner 2003, sodann für den 20. Dezember 2002 habe sie ein "ärztliches Attest" in Aussicht gestellt. Dieses Vorbringen biete angesichts der für die Dauerhaftigkeit der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsstörung vorliegenden Beweisergebnisse (abgesehen von den Wahrnehmungen der Dienstbehörde betreffend die jahrelang andauernden und offenbar nicht beeinflussbaren Leistungsdefizite und Störungen des Sozialverhaltens - SV Ass. Prof. Dr. F: "Die Prognose quoad ihrer reibungslosen Eingliederung in einen ihrer Ausbildung bzw. ihrer Position entsprechenden Arbeitsprozess als eher schlecht einzuschätzen"; SV Prim. Dr. S: "Besserung nicht zu erwarten"; SV Dr. Z:

    "Besserung kann nicht mehr erwartet werden; Verwendung am konkreten Arbeitsplatz auf Dauer nicht mehr möglich") keinen Anlass, weitere Gutachten oder eine Ergänzung derselben einzuholen.

    Es bestehe auch kein Anlass, bis zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zuzuwarten. Zum Einen habe die Beschwerdeführerin nicht etwa aus Anlass der oftmaligen Ermahnungen und Vorhaltungen durch ihre Vorgesetzten, der im Jahre 1998 erfolgten ärztlichen Empfehlung oder wenigstens aus Anlass des "Hausverbotes" sich entschlossen, geeignete ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sondern - gegebenenfalls - erst aus Anlass der Ankündigung der Ruhestandsversetzung. Zum Anderen habe sie seit Übermittlung von Befund und Gutachten am 6. September 2002 Zeit und Gelegenheit gehabt, den sachverständig gefundenen Verfahrensergebnissen, was die Prognose einer allfälligen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit angehe, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Von dieser Gelegenheit habe sie bisher nicht Gebrauch gemacht. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwieweit die nähere Kenntnis von dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zwei Mal (im Abstand von etwa zwei Monaten) einen Facharzt konsultiert habe, auf das Verfahrensergebnis von Einfluss sein sollte. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Darlegungen des Sachverständigen Ass. Prof. Dr. F verweise, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Dienstverrichtung möglich sei, übersehe sie, dass sich die entsprechenden Darlegungen im Gutachten Dris. F auf eine "theoretische" Arbeitsplatzsituation beziehen ("Position, die in jeglicher Hinsicht für sie übersichtlicher und kontrollierbarer und im Hinblick auf die Aufgabenpalette einfacher ist"), die an keinem der im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes in Frage kommenden Arbeitsplätzen bestehe.

    Schließlich werde, sofern die Darlegungen der Beschwerdeführerin in Richtung der Bestreitung des Vorliegens einer gravierenden gesundheitlichen Störung gingen, darauf hingewiesen, dass sie der Sache nach den oben im Zusammenhang mit der Unzulänglichkeit ihrer Leistungen, dem ständigen unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz, dem erheblich nachteiligen Gebrauch der von ihr benützten Räumlichkeiten und dem aggressiven, unleidlichen und uneinsichtigen Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten sei, aber auch nicht behauptet habe, dass diese - schon jeweils für sich, insbesondere aber in ihrer Gesamtheit den Schluss auf das Vorliegen einer geistigen Störung nahe legenden - Unzulänglichkeiten und Verhaltensweisen auf andere Ursachen als eine geistige Störung zurückgeführt werden könnten.

    Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 3 und 4 BDG 1979 und der dazu ergangenen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde aus, aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer geistigen Störung (organisch bedingte Hirnleistungsstörung im Ausmaß eines mittelgradigen Psychosyndroms, Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Verhaltens- bzw. Anpassungsstörung) dauernd unfähig sei, ihren dienstlichen Aufgaben in mengenmäßiger und qualitativer Hinsicht ordnungsgemäß nachzukommen. Was ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen betreffe, sei sie auf Grund der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörung nicht in der Lage, von ihr ausgehende massive Beeinträchtigungen der zwischenmenschlichen Beziehungen und damit des Dienstbetriebes durch Verhaltensweisen wie die oben beschriebenen zu vermeiden. Die Dienstunfähigkeit sei als dauernd anzusehen, weil keine Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit mögliche Besserung ihres Gesundheitszustandes vorlägen, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetze, ihren dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß nachzukommen.

    Dem zuletzt von der Beschwerdeführerin innegehabten Arbeitsplatz sei im Hinblick auf die oben genannten Gründe ausschließlich eine Tätigkeit bei der Auswertung der Entscheidungen für die Judikaturdokumentation des Evidenzbüros zugeordnet. Es handle sich dabei um den einzigen im Planstellenbereich des VwGH vorhandenen Arbeitsplatz eines rechtskundigen Beamten, dem ausschließlich diese Tätigkeit zugeordnet sei. Der Beschwerdeführerin sei seit 1992 und bis zuletzt ausschließlich diese Tätigkeit zugewiesen worden. Diese setze neben der genauen Kenntnis der beim VwGH anzuwendenden Rechtsvorschriften im besonderen Maße Genauigkeit, Ausdauer, Konzentrationsvermögen, Kombinationsgabe und Flexibilität voraus.

    Die Beschwerdeführerin sei auf Grund der über ihre Leistungen und ihr Verhalten sowie über ihren Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf Leistungsfähigkeit und Sozialverhalten getroffenen Feststellungen der Dienstbehörde nicht in der Lage, die mit dem von ihr zuletzt innegehabten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen.

    Alle anderen Arbeitsplätze rechtskundiger Beamter (und Vertragsbediensteter) im "Wirkungsbereich" des VwGH seien mit Aufgaben verbunden, denen die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre geistige Verfassung umso weniger nachkommen könnte. Den rechtskundigen Beamten im VwGH seien durchwegs höherwertige (Leitungs-) Funktionen im Präsidium und im Evidenzbüro zugewiesen. Den rechtskundigen Vertragsbediensteten sei der Aufgabenbereich der Vorbereitung von Entscheidungsentwürfen in Zusammenarbeit mit einem Richter, Schriftführertätigkeit in den Senaten, Wahrnehmung des Parteienverkehrs und Auswertung der Entscheidungen für die Judikaturdokumentation im Evidenzbüro zugeordnet. Den mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben könne die Beschwerdeführerin aus den oben dargelegten Gründen nicht nachkommen.

    Darüber hinaus stellten die von der Beschwerdeführerin ausgehenden massiven Beeinträchtigungen der zwischenmenschlichen Beziehungen zu Vorgesetzen und Kollegen und damit des Dienstbetriebes, mit denen unabhängig vom jeweiligen Aufgabenbereich eines ihr zugewiesenen Arbeitsplatzes zu rechnen sei, einen weiteren Umstand dar, der der Zuweisung eines Verweisungsarbeitsplatzes entgegenstehe.

    Einen "mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz" im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979, dessen Aufgaben die Beschwerdeführerin nach ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande wäre, gebe es im VwGH somit nicht. Ein Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 könne der Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen somit nicht zugewiesen werden. Sie sei daher gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 auf Grund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen gewesen.

    Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 182/03-6 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

    In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

    Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, bloße Beobachtungen über ein Verhalten in der Vergangenheit könnten für eine notwendige Zukunftsprognose grundsätzlich nicht genügen, jedenfalls nicht mit der Maßgabe, dass sie unwiderlegliche Schlussfolgerungen gestatteten. Menschen änderten zuweilen auch ein mehrere Jahre hindurch gezeigtes Verhalten. Schon grundsätzlich sei eine verlässliche Zukunftsprognose nicht ohne medizinische (psychiatrische) bzw. psychologische Begutachtung möglich. In ihrem Fall sei eine physische Behinderung mit psychischer Komponente gegeben. Der Zusammenhang ihres Verhaltens mit dieser sei unzweifelhaft eine medizinischpsychiatrische Begutachtungsfrage; dies habe die belangte Behörde nicht ausreichend beachtet. Richtig wäre davon auszugehen gewesen, dass es für die Zukunftsprognose absolut essenziell sei, was die medizinische Begutachtung über den Zusammenhang der von ihr gezeigten Verhaltensformen mit ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung (Behinderung), deren Verlauf, ihrer aktuellen Ausprägung und über die voraussichtlich weitere Entwicklung zu sagen habe.

    Im letzten Abschnitt der Bescheidbegründung würden entscheidend sinnändernde Verkürzungen der gutachtlichen Äußerungen vorgenommen. Der Sachverständige Dr. S habe nicht einfach nur angegeben, dass eine "Besserung nicht zu erwarten"

    sei, sondern dass eine "Verhaltensänderung ... ohne begleitende

    psychotherapeutische Maßnahmen ... künftig nicht zu erwarten" sei.

    Dr. F. habe die Prognose für eine reibungslose künftige Eingliederung in den Arbeitsprozess als "eher schlecht einzuschätzen" beurteilt, treffe mit dem Wort "eher" eine deutliche Einschränkung und keineswegs eine definitiv negative Angabe. Diese Aussage sei in Verbindung damit zu sehen, dass dieser Sachverständige davon ausgegangen sei, dass sie "wenig Einsicht in den psychischen Anteil ihrer Behinderung bzw. in ihre psychische Störung" gezeigt habe. Zwischen diesen Gutachten bestehe somit im Wesentlichen Übereinstimmung dahin gehend, dass die Zukunftsprognose ausgehend davon eher schlecht sei, dass sie keine ausreichende Einsicht in ihre psychische Beeinträchtigung zeige und sich nicht psychotherapeutisch behandeln lasse. Dr. F. habe ausdrücklich erklärt, sie solle zu einer nervenärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung motiviert werden und habe dies als einen Schritt bezeichnet, damit sie künftig ihren dienstlichen Verpflichtungen wieder voll nachkommen könne. Es sei daher falsch, wenn die belangte Behörde den Eindruck zu erwecken versuche, die medizinische Begutachtung habe mangelnde Besserungsfähigkeit und damit ihre dauernde Dienstunfähigkeit ergeben. Das genaue Gegenteil treffe zu.

    Dass Dr. Z. ohne explizite Einschränkung ihre dauernde Dienstunfähigkeit behauptet habe, sei dem gegenüber bedeutungslos, weil dieser kein facheinschlägiger Sachverständiger sei sondern nur ein angesichts des Inhaltes der anderen Gutachten falsches Resumee aus diesen anderen Gutachten gezogen habe.

    Sie habe ab ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2002 rückhaltslos erklärt, ihr Verhalten ändern und sich einer Behandlung unterziehen zu wollen. Dies habe die belangte Behörde als unbeachtlich abgetan, weil bis einschließlich ihrer Äußerung vom 22. November 2002 wenig geschehen sei. Sie habe sich aber erst einen Arzt ihres Vertrauens suchen müssen; die ersten Terminvereinbarungen hätten sich wegen Urlaubs des Arztes verzögert. Es stelle einen Mangel der Bescheidbegründung dar, dass die belangte Behörde diese Bemühungen nicht als ausreichend angesehen habe, ohne klar zu sagen, dass sie meine, die Beschwerdeführerin hätte den Behandlungsbeginn zu beschleunigen gehabt. Die belangte Behörde hätte vielmehr das Faktum des Beginns einer Behandlung den Sachverständigen zur Kenntnis zu bringen und diese zu einer Gutachtensergänzung aufzufordern gehabt. Trotz des ihr bekannten Neuerungsverbotes im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof lege sie eine Bestätigung des sie behandelnden Arztes vor, aus der zu ersehen sei, dass sie sich laufend der Behandlung unterziehe und dass eine Besserung eingetreten sei. Diese Bestätigung bekräftige die Relevanz der Verfahrensmängel, die in der mangelnden Auseinandersetzung mit der Frage der Besserungsfähigkeit liege. Die belangte Behörde hätte zur Einsicht gelangen müssen, dass der Dauercharakter einer Dienstunfähigkeit nicht als bewiesen angesehen werden könnte; sie hätte davon ausgehend das Verfahren entweder zu beenden oder vorläufig schwebend zu halten gehabt, bis in angemessener Zeit der Behandlungserfolg (positiv oder nicht) erkennbar geworden wäre.

    Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit verweist die Beschwerdeführerin allgemein auf ein aus dem Behinderteneinstellungsgesetz abzuleitendes Gebot der spezifischen Rücksichtnahme auf Behinderte zum Zwecke deren Teilnehmens am Arbeitsprozess. Erhebliche Unbequemlichkeiten oder gar echte Belastungen anderer Dienstnehmer seien zu vermeiden; wo es aber nur um Einsicht, Aufgeschlossenheit und Toleranz gehe, sei die Zumutbarkeitsgrenze für andere nicht überschritten. Vor allem aber sei der Dienstgeber verhalten, im Rahmen seiner Möglichkeiten adäquate Rücksichtnahme zu erwirken, zB. durch Hilfestellung durch aufgeschlossene Mitarbeiter oder durch die Vermeidung enger Zusammenarbeit mit weniger aufgeschlossenen Mitarbeitern. Dies werde in Hinblick auf ihre künftige weitere Verwendbarkeit ins Treffen geführt. In Verbindung damit zeige die Vergangenheit, dass es Phasen ohne relevante Beanstandungen gegeben habe, zB. von April 1998 bis Oktober 2000. Im Februar 2002 habe die Verwendungsänderung stattgefunden. Der Zeitraum von 1 1/2 Jahren reiche nicht für die Annahme habitueller, nicht mehr änderbarer Verhaltensformen. Die Wiederherstellung des vor dieser Phase liegenden Zustandes erscheine wieder als möglich, wenn nicht spezifische Gründe dagegen sprächen. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch deshalb nicht die Schlussfolgerung auf eine dauernde Dienstunfähigkeit ziehen dürfen. Das gelte schon nach den allgemeinen Regeln und erst recht, wenn man die gebotene Rücksichtnahme im Sinne der obigen Ausführungen als auch für die Zukunft erforderlich hinzu nehme.

    Schließlich liege vor allem auch darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung, dass die belangte Behörde die Gutachten nicht denkrichtig ausgewertet habe, weil diese keinesfalls eine dauernde Dienstunfähigkeit ergäben, sondern unter der Voraussetzung der Einsicht und Behandlungsdurchführung einen bloß vorübergehenden Charakter der Dienstunfähigkeit. Nach der gegebenen Beweislage seien die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nicht erfüllt, weshalb der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig sei.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm unter Hinweis auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1, 3 und 4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995, Abs. 4 - im Hinblick auf

§ 240 BDG 1979 idF des Deregulierungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 119/2002 - in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998), hatten im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt folgenden Wortlaut:

"(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) ....

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt - ausgenommen für die der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten zu erstatten."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 und auch zu vergleichbaren Rechtsnormen ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, 94/12/0317, mwN). Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1999, 97/12/0037 und zuletzt vom 9. Juni 2004, 2003/12/0229).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nun den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ebenso wenig wie den (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Inhalt der Gutachten. Sie wendet sich auch nicht gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides, soweit er das Nichtvorliegen eines Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 betrifft.

Die Beschwerdeführerin zieht auch nicht in Zweifel, dass im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von ihrer Dienstunfähigkeit im oben dargelegten Sinn auszugehen war. Sie wendet sich insbesondere nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass sie auf Grund der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörung weder in der Lage gewesen sei, ihren dienstlichen Aufgaben in mengenmäßiger und qualitativer Hinsicht ordnungsgemäß nachzukommen, noch die von ihr ausgehende massive Beeinträchtigung der zwischenmenschlichen Beziehungen und damit des Dienstbetriebes durch (näher dargestellte) Verhaltensweisen zu vermeiden.

Sie wendet sich in der Beschwerde aber dagegen, dass die Dienstunfähigkeit als dauernd angesehen werde, weil aus den vorliegenden Gutachten in Hinblick auf die zu treffende Zukunftsprognose ihrer Ansicht nach falsche Schlussfolgerungen gezogen worden seien. Im Gegenteil wäre eine Besserung und (Wieder)Erlangung ihrer Dienstfähigkeit bei Durchführung einer Behandlung - einer solchen unterziehe sie sich derzeit mit Erfolg -

zu erwarten.

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem jeweiligen Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, 2003/12/0004).

Der belangten Behörde lagen zur Beurteilung des Kriteriums "dauernd" drei Gutachten (von Dr. F, Dr. S und Dr. Z) vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt das Gutachten Dris. Z, des leitenden Arztes des Bundespensionsamtes, aber keine bloße Zusammenfassung der beiden erstgenannten Gutachten, sondern ein in eigene Worte gekleidetes, auf den vorliegenden Gutachten aufbauendes Resumee (in Form einer eigenen sachverständigen Äußerung) dar. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass Dr. Z kein Sachverständiger für Psychiatrie und Neurologie ist und sie auch nicht untersucht hat (Aktengutachten); seinem Gutachten kommt daher allenfalls ein geringerer Beweiswert zu. Es ist aber keineswegs - wie die Beschwerdeführerin meint - unbeachtlich.

Allerdings hat sich die belangte Behörde auf dieses Gutachten nicht entscheidend gestützt; bereits aus den beiden Gutachten Dris. F. und Dris. S., denen jeweils eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin voranging, lässt sich nämlich die Zukunftsprognose dauernder Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung der ihr zuletzt zugewiesenen Aufgaben ihres Arbeitsplatzes entnehmen.

Dr. F stellte in seinem Gutachten unter dem Aspekt einer Verbesserung der Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, ihren dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen, zum einen die Notwendigkeit von Veränderungen im Bereich ihrer Arbeitsplatzsituation und zum anderen die Notwendigkeit ihrer nervenfachärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung dar. Schließlich ging er hinsichtlich der mittel- und langfristigen Prognosen davon aus, dass "unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beamtin wenig Einsicht in den psychischen Anteil ihrer Behinderung bzw. in ihre psychische Störung habe, sowie, dass die berufliche Alltagsrealität wenig Spielraum für die Führung solcher Persönlichkeiten offen lasse, die Prognose quoad ihrer reibungslosen Eingliederung in einen ihrer Ausbildung bzw. ihrer Position entsprechenden Arbeitsprozess als eher schlecht einzuschätzen sei."

Eine bessere Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin wäre - folgt man den vorstehenden Ausführungen dieses Gutachters - erst dann möglich, wenn diese einen anderen "einfacheren" Arbeitsplatz zugewiesen bekäme oder wenn ihr eine "einfühlsame und geduldige" Person zur Seite gestellt würde. Dass ein solcher Arbeitsplatz im Bereich des VwGH für rechtskundige Beamte und Vertragsbedienstete nicht besteht, hat die belangte Behörde festgestellt und die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Die Prognose für die Zukunft bleibt daher - folgt man diesem Sachverständigen - "eher" schlecht. Zwar ist diesem Kalkül - insofern ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben - eine gewisse Unschärfe zu entnehmen, es bleibt allerdings trotz der Einschränkung durch das Wort "eher" insofern eine für die Zukunft negative Prognose, als diesem Kalkül jedenfalls die weitaus größere Wahrscheinlichkeit des Beibehaltens des vorgefundenen Zustandes und nicht der Veränderung zu entnehmen ist.

Insbesondere ergibt sich aber - und das ist entscheidend - weder aus diesem Gutachten noch aus dem Gutachten Dris. S, dass die vorgeschlagene Behandlung der Beschwerdeführerin in nervenfachärztlicher und psychotherapeutischer Hinsicht allein jedenfalls eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes in einem Ausmaß bewirkte, dass die Dienstfähigkeit auf ihrem zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz wieder erlangt werde. Damit wurde - wie schon 1998 - eine Möglichkeit für die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aufgezeigt, ohne dass jedoch ein unmittelbarer und zwingender Zusammenhang zwischen dieser Maßnahme und der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit hergestellt wird.

Dr. S spricht in seinem Gutachten davon, dass "auf Grund der gebotenen (gemeint: gegebenen) Verhaltensstörung in Zukunft von einer nicht adäquaten arbeitskulturellen verhaltensgestörten Arbeitsplatzanpassung ausgegangen werden muss" und meint weiter, dass "eine willentliche heutige Verhaltensänderung ohne begleitende psychotherapeutische Maßnahmen - wie auch im Gutachten Dris. F ausgeführt - künftig nicht zu erwarten ist." Abschließend hält er als Ergebnis seiner Begutachtung fest, dass "eine Besserung nicht zu erwarten" sei. Diesen Angaben ist zu entnehmen, dass eine Änderung des Verhaltens der Beschwerdeführerin mit psychotherapeutischen Maßnahmen allenfalls erreicht werden könnte. Dass eine Verhaltensänderung nach psychotherapeutischer Behandlung zu einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Verwendung führen würde, ist auch diesem Gutachten nicht zu entnehmen.

Dieses Gutachten und das Gutachten Dris. Z sprechen zudem beide abschließend davon, dass eine "Besserung nicht mehr zu erwarten sei." Daraus kann in Verbindung mit dem Gutachten Dris. F die Prognose abgeleitet werden, dass aus medizinischer Sicht eine Therapie günstigstenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach sich zöge, die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit (der Fähigkeit der Wahrnehmung der Aufgaben auf dem zuletzt der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitsplatz) dennoch unwahrscheinlich bleibe.

Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, dh. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2002, 98/12/0155 und vom 25. September 2002, 2001/12/0220).

Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund im Rahmen ihrer Beweiswürdigung den Schluss zog, dass die ihr vorliegenden Gutachten in ihrer Gesamtheit ein Bild böten, wonach die Wiederlangung der Dienstfähigkeit, somit der Eignung der Beschwerdeführerin, ihre dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, zumindest unwahrscheinlich sei, so kann ihr - im Rahmen der Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu überprüfen - nicht entgegen getreten werden.

Die Beschwerdeführerin ist den der belangten Behörde vorgelegten Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht der Beschwerdeführerin, bei einer erfolgreichen Behandlung sei mit der Wiedererlangung ihrer Eignung zur Erfüllung der ihr zuletzt aufgetragenen Aufgaben zu rechnen, ist fachlich weder mit dem Inhalt der vorliegenden Gutachten zu begründen noch durch von der Beschwerdeführerin beigebrachte sachverständige Äußerungen belegt worden. Es erübrigte sich schon deshalb ein näheres Eingehen auf den Erfolg einer zwischenzeitig begonnenen Behandlung.

Auch die unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstatteten Ausführungen der Beschwerdeführerin führen die Beschwerde nicht zum Ziel. Die Behauptung der Beschwerdeführerin , dass es früher Phasen gegeben habe, wo sie ohne "relevante" Beanstandungen tätig gewesen sei, weshalb vom Vorliegen einer nur vorübergehenden Phase einer Dienstunfähigkeit auszugehen und schon deshalb mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei, vermag den gegenteiligen Inhalt der eingeholten Gutachten nicht zu entkräften und setzt sich über die unbedenkliche Feststellung im angefochtenen Bescheid hinweg, wonach es auch vor dem Oktober 2000 Beanstandungen und Schwierigkeiten mit der Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz gegeben habe (vgl. den Bericht der damaligen Leiterin der Abteilung 1 des Evidenzbüros betreffend Vorfälle im Jahr 1998). Wenn die Beschwerdeführerin schließlich eine besondere Berücksichtigung ihrer Behinderung einmahnt und den Dienstgeber in diesem Zusammenhang zu verpflichten versucht, ihren Arbeitsplatz so zu gestalten, dass nur Kontakt mit besonders aufgeschlossenen Mitarbeitern besteht, so übersieht sie, dass sich die Beurteilung ihrer Dienstfähigkeit nur auf den von ihr zuletzt bekleideten Arbeitsplatz bzw. auf Verweisungsarbeitsplätze, somit auf bereits vorhandene Arbeitsplätze, beziehen kann. Der Dienstgeber ist aber nicht verpflichtet, einen dem Gesundheitszustand eines Beamten angepassten Arbeitsplatz zu schaffen und daran die Dienstfähigkeit zu messen.

Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 10. September 2004

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