Normen
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit in folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahre 1958 geborene Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer mit dem angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. Oktober 2006 erfolgten Versetzung in den Ruhestand als Hauptschuloberlehrerin in einem (Aktiv) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.
Die Beschwerdeführerin war - basierend auf einem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom 12. Oktober 1993 sowie einer Erledigung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft S vom 8. März 1994 - bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1994 mit Ablauf des 30. d.M. gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984 in den Ruhestand versetzt worden. Dr. D gelangte in seinem damaligen Gutachten zum Schluss, dass es sich bei der Beschwerdeführerin offensichtlich um eine schon primär neurasthenische, wenig belastbare Persönlichkeit handle, die seit Frühjahr 1993 auch eine neurotisch gefärbte endogene Depression mit Antriebsverarmung und anorektischer Begleitsymptomatik entwickelt habe. Sie sei nach dem derzeitigen psychiatrischen Befund als Lehrerin "nicht arbeitsfähig". Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich der Zustand in Bälde entscheidend bessern werde.
In einem weiteren aus Anlass der Überprüfung der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit erstellten Gutachten vom 3. Juli 1996 gelangte Dr. Dzusammenfassend zur Schlussfolgerung, die Einschätzung, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine "neurasthenische" Persönlichkeit mit verminderter emotioneller Belastbarkeit handle, sei weiter aufrecht. Die im Jahr "1983" festgestellte zusätzliche "endomorphe Depression" sei in der Zwischenzeit weitgehend abgeklungen. Die Beschwerdeführerin sei "derzeit dienstfähig". Sie sei allerdings auf Grund ihrer vorbestehenden Persönlichkeitsstruktur für den Lehrberuf nicht ideal geeignet. Grundsätzlich wäre ihr auch wieder eine "volle" Berufsausübung (21 Wochenstunden!) zumutbar. Es sei jedoch zu erwarten, dass sie auch in Zukunft wieder bereitwillig Krankenstände in Anspruch nehmen werde. Sie könnte auch durchaus administrative Tätigkeiten - wie angeführt - übernehmen. Es wäre allerdings zu berücksichtigen, dass die "Belastbarkeit" und Verlässlichkeit im Rahmen dieser Tätigkeit eingeschränkt sei. Es seien auch Tätigkeiten in Bibliotheken und Leihbüchereien vorstellbar. Eine "Reduktion" von Wochenstunden bei den vorher angeführten Tätigkeiten sei nicht erforderlich.
Hierauf ersuchte offenbar die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft S um Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft S gelangte in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1996 zum Schluss, nach einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie dem Gutachten Dr. D ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin "derzeit dienstfähig" sei. Sie sei jedoch für den Lehrberuf nicht ideal geeignet, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Krankenständen sei zu erwarten.
Laut einem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden "amtsärztlichen Zeugnis" der Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt I vom 6. Oktober 1997 sei die
Beschwerdeführerin "grundsätzlich ... voll dienstfähig". Die von
dieser angestrebte verminderte Lehrverpflichtung werde auf Grund der neurasthenischen Persönlichkeitsstruktur amtsärztlich befürwortet.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1997 ernannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 7. Jänner 1998 auf eine Planstelle einer Lehrerin an Hauptschulen in Tirol in der Verwendungsgruppe L 2a 2.
In einem Gutachten vom 9. Jänner 2006 kam die Amtsärztin des Magistrates der Landeshauptstadt I, Dr. S, zur Diagnose "psychiatrische Erkrankung ICD-10 F 24 Schlafstörungen, Erschöpfungszustand, psychosomatische Störungen, neurasthenische, schwere Persönlichkeitsstörung". Im Gutachten im engeren Sinn verneinte sie die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach ihrer körperlichen und geistigen Konstitution Tätigkeiten, die mit der Erteilung von Unterricht im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung verbunden seien, noch verrichten könne. Zur Frage der Verrichtung sonstiger Tätigkeiten führte die Amtsärztin aus, auf Grund des vorliegenden Krankheitsbildes sei die Beschwerdeführerin für den Lehrberuf nicht geeignet. Allenfalls kämen administrative Tätigkeiten stundenweise in Frage. Zur voraussichtlichen Dauer der Krankheit führte die Amtsärztin aus, mit einer wesentlichen Besserung des Leidenszustandes sei nach Einschätzung des behandelnden Facharztes für Psychiatrie, Prim. Dr. Sch, nicht zu rechnen.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Februar 2006 führte die genannte Amtsärztin auf Nachfrage der belangten Behörde aus, mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit als Lehrerin sei nicht zu rechnen und eine Nachuntersuchung daher nicht erforderlich. Den in ihrem Gutachten erwähnten Befundbericht Dr. Sch könne sie nicht weitergeben.
In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2006, in der sie vorbrachte, die Angaben in dem beigelegten amtsärztlichen Gutachten vom 9. Jänner 2006 entsprächen größtenteils nicht der Wahrheit. Laut Dr. Sch habe sich ihr Zustand im Jänner 2006 "um 50 % gebessert". Im Februar d.J. habe er eine weitere Besserung festgestellt, sodass mit einer "Gesundschreibung" Ende April zu rechnen sei. Von einer dauernden Dienstunfähigkeit sei nie die Rede gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mit einer Versetzung in den Ruhestand nicht einverstanden und werde die Sache ihrem Anwalt geben.
In seiner Eingabe vom 2. März 2006 beantragte der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin die Einholung eines medizinischen Gutachtens, dem eine eingehende Untersuchung vorangehen solle. Hierauf befasste die belangte Behörde Dr. D mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage, ob die Beschwerdeführerin dauernd dienstunfähig sei bzw. - falls diese nicht dauernd dienstunfähig sei - wie lange sie voraussichtlich noch dienstunfähig sein werde.
Dr. D führte in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. April 2006 aus, er habe die Beschwerdeführerin bereits am "12.10.1983, am 2.3.1984 sowie am 3.7.1986" - jeweils im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft S - begutachtet. Es sei damals festgestellt worden, dass es sich um eine neurasthenische Persönlichkeit mit verminderter emotioneller Belastbarkeit handelte und aus diesen Gründen auch die Eignung für den Lehrberuf eingeschränkt wäre. Es sei auch noch prognostiziert worden, dass eine ersprießliche Dienstausübung auf Dauer nicht zu erwarten sei. Nach weiterer Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der neuerlichen Untersuchung schließt das Gutachten mit folgender "Zusammenfassung":
"Es ist weiterhin von einer vorbestehenden Persönlichkeitsvariante mit verminderter emotioneller Belastbarkeit, eingeschränkter Introspektionsfähigkeit und emotioneller Labilität auszugehen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin über ... konnten
naturgemäß nicht verifiziert oder falsifiziert werden.
Im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin - wie schon bei früheren Untersuchungen - als vermindert belastbar präsentiert (wie dies ja auch im monatelangen Krankenstand zum Ausdruck kam) ist mit einer ersprießlichen und dauerhaften Dienstausübung auch in Zukunft nicht zu rechnen und eine Versetzung in den Ruhestand zu empfehlen.
Es wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin auch vom behandelnden Arzt Prof. Dr. Sch eine Anpassungsstörung mit 'vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen' attestiert wurde".
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2006 nahm der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten dahingehend Stellung, es sei nicht ersichtlich, wie Dr. D zu seiner Schlussfolgerung komme. Das nunmehrige Gutachten stehe im Widerspruch zu jenem vom 3. Juli 1996. Dr. D führe in seinem Gutachten weiter aus, dass mit einer ersprießlichen und dauerhaften Dienstausübung auch in Zukunft nicht zu rechnen wäre. Was als "ersprießlich" zu verstehen sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Es werde daher die Ergänzung des Gutachtens und Erläuterung beantragt, warum der Sachverständige bei unverändertem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anders als in dessen Gutachten vom 3. Juli 1996 nunmehr zu einem anderen Schluss komme. Weiters möge er das Wort "ersprießlich" im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit der Einschreiterin erklären.
In seiner Note vom 9. Juni 2006 teilte Dr. D auf Ersuchen der belangten Behörde mit, wie bereits im Gutachten vom 5. April 2006 ausgeführt, sei ihm die Beschwerdeführerin schon von etlichen früheren Untersuchungen (die 1993, 1994 und 1996 stattgefunden hätten) bekannt. Die Beschwerdeführerin habe bereits damals deutliche Auffälligkeiten im Verhalten aufgewiesen und sei daher als "nur eingeschränkt für den Lehrberuf geeignet" beurteilt worden. Die zuletzt berichtete Reaktion (d.h. Inanspruchnahme eines monatelangen Krankenstandes) unterstreiche die bereits früher getroffene gutachtliche Feststellung einer verminderten psychischen Belastbarkeit, was naturgemäß auch Auswirkungen auf die Berufsausübung habe. Es bestehe somit kein Widerspruch zu früheren gutachtlichen Feststellungen. Der Ausdruck "ersprießlich" dürfte sich von selbst verstehen. Es sei wohl evident, dass die Lehrtätigkeit sowohl für die zu unterrichtenden Kinder als auch für den Dienstgeber von Nutzen sein solle. Die Frage, wem nun die Lehrtätigkeit einen Nutzen erbringen solle, dürfte wohl leicht zu beantworten sein.
Die belangte Behörde räumte auch zu dieser ergänzenden Mitteilung der Beschwerdeführerin Gehör ein, die - rechtsfreundlich vertreten - in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2006 vorbrachte, Dr. D erkläre nicht, warum er im Gutachten vom 3. Juli 1996 zum Schluss komme, dass die Einschreiterin als arbeitsfähig, wenn auch eingeschränkt eingestuft werde. Nun solle sie ohne differierende Diagnose plötzlich nicht mehr arbeitsfähig sein. Diesen Widerspruch erkläre der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 9. Juni 2006 nicht. Es werde daher ein Privatgutachten durch Dr. Sch in Auftrag gegeben, welches die Widersprüche zwischen den beiden Gutachten aufzeigen und die Arbeitsfähigkeit belegen solle. Mit einer Fertigstellung dieses Gutachtens werde mit Ende September gerechnet.
Mit Erledigung vom 20. Juli 2006 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass zur Vorlage des angekündigten medizinischen Privatgutachtens eine Frist bis zum 31. August 2006 eingeräumt werde.
Hierauf legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. August 2006 einen "klinischen Befundbericht" von Dr. Sch vor; dieser lege offen - so die Beschwerdeführerin -, dass aus rein psychologischer und neurologischer Sicht keine Gründe für eine Berufsunfähigkeit vorlägen. Dieses Privatgutachten entspreche der Form der neurologisch-psychiatrischen Gutachten Dris. D vom 5. April 2006 und stehe im Widerspruch zu diesem. Es werde daher in der Folge ein weiteres psychiatrisches Gutachten aufzunehmen sein. Sollte der Befundbericht Dris. Sch als nicht ausreichend angesehen werden, werde die Beschwerdeführerin in der Folge ein fundiertes Gutachten der Psychologin Dr. R vorlegen. Sie beantrage, ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage ihrer Dienstfähigkeit einzuholen, in eventu möge ihr zur Vorlage eines "fundierten Gutachtens" eine Frist bis Ende Oktober eingeräumt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2006 versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984 mit Ablauf des 31. Oktober 2006 in den Ruhestand. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der Beweisergebnisse und nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinn des § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 (pragmatisch an die Beschwerdeführerin gerichtet) aus:
"Sowohl nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.01.2006 und der amtsärztlichen Stellungnahme vom 07.02.2006 also auch nach dem damit nicht in Widerspruch stehenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 05.04.2006 samt Ergänzung vom 09.06.2006 ist davon auszugehen, dass die bei Ihnen erhobene gesundheitliche Situation (psychiatrische Erkrankung ICD-10 F 24 - induzierte wahnhafte Störung, Schlafstörungen, Erschöpfungszustand, psychosomatische Störungen, Neurasthenie, schwere Persönlichkeitsstörung, verminderte emotionelle Belastbarkeit, eingeschränkte Introspektionsfähigkeit und emotionelle Labilität) dauernde Dienstunfähigkeit bedingt. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Amtsärztin und des Sachverständigen kann mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht gerechnet werden.
In Ihrer Stellungnahme vom 06.07.2006 haben Sie vorgebracht, das Ergänzungsgutachten Dr. D erkläre nicht, warum er im Gutachten vom 03.07.2006 zum Schluss gekommen sei, Sie seien als - wenn auch beschränkt - arbeitsfähig einzustufen, während Sie nun ohne differierende Diagnose plötzlich nicht mehr arbeitsfähig seien.
Abgesehen davon, dass das gegenständliche Verfahren die Klärung Ihres Gesundheitszustandes zum jetzigen Zeitpunkt zum Gegenstand hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Landeslehrer-Dienstrecht eine 'eingeschränkte' Dienstfähigkeit nur im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 kennt: Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung eines Lehrers, der aus gesundheitlichen Gründen nur vorübergehend nicht voll dienstfähig ist, kann - zum Zweck der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit - im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren herabgesetzt werden. Im Übrigen sind Lehrer, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben dauernd nicht voll erfüllen können, in den Ruhestand zu versetzen. Insofern besteht kein relevanter Unterschied zwischen 'eingeschränkt arbeitsfähig' und (nicht voll) 'dienstunfähig'.
Dem Hinweis im Rahmen des Parteiengehörs, dem Gutachten des Sachverständigen könne nur mit einem fachlich fundierten Gutachten entgegengetreten werden, haben Sie nicht entsprochen. Sie haben lediglich einen - auch als solchen bezeichneten - Befundbericht vom 14.12.2005 vorgelegt, und diesen als 'Privatgutachten' bezeichnet, das in seiner Form dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten entspreche und im Widerspruch zu diesem stehe. Sollte dieser Befundbericht als nicht ausreichend angesehen werden, würden Sie in der Folge ein fundiertes Gutachten durch Dr. R vorlegen. Sie stellten die Anträge, ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage Ihrer Dienstfähigkeit einzuholen, in eventu eine Frist bis Ende Oktober zur Einbringung eines fundierten Gutachtens einzuräumen.
Der als 'Privatgutachten' bezeichnete Befundbericht enthält seiner Eigenschaft als Befundbericht entsprechend lediglich (zumindest ansatzweise) eine Anamnese, eine Diagnose und therapeutische Maßnahmen. Prognostisch wird in Aussicht gestellt, dass sich die wahnhafte Störung bei adäquater Einstellung auf Risperdal und falls keine Nebenwirkungen auftreten sollten, 'etwas bessern' könne.
Er enthält keine einzige Aussage zur behaupteten 'Arbeitsfähigkeit' und lässt nur Rückschlüsse auf die Dienstunfähigkeit (wahnhafte Störung, die durch therapeutische Maßnahme wohl 'etwas' gebessert, nicht aber beseitigt werden kann) nicht aber auf die Dienstfähigkeit zu.
Der Vollständigkeit halber ist hier darauf anzumerken, dass es sich beim Befundbericht um eben jenen handelt, der durch die Amtsärztin im ärztlichen Sachverständigenbeweis vom 09.01.2006 ihrer Diagnose zugrunde gelegt wurde und dessen Übermittlung an die Dienstbehörde mit dem Hinweis unterblieben ist, es handle sich um einen Befund, der an die behandelnde Hausärztin gerichtet gewesen und zu dessen Weitergabe die Amtsärztin nicht legitimiert worden sei.
Der mehrfach erwähnte Befundbericht hat dementsprechend in den durchgeführten Begutachtungen ausreichend Berücksichtigung gefunden. Bei dieser Situation war Ihren Anträgen vom 18.08.2006 nicht näher zu treten.
Da Sie nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens dauernd dienstunfähig sind, war wie im Spruch zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Ausübung ihres Berufes" - sohin offenbar in ihrem Recht, nicht entgegen den Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 in den Ruhestand versetzt zu werden - verletzt. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht sie darin, die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf ein Sachverständigengutachten von Dr. D gestützt, ohne die dagegen erhobenen Einwände zu berücksichtigen. Auch sei die von der belangten Behörde zur Vorlage eines Privatgutachtens gesetzte Frist bis zum 31. August 2006 zu kurz gewesen. Binnen dieser Frist sei es lediglich möglich gewesen, einen Befundbericht vorzulegen. Das Privatgutachten habe erst mit 16. November 2006 erstellt werden können.
Damit zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG etwa auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0135 (mwN), verwiesen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 28. März 2007 weiter ausführte, kann die Dienstbehörde erst dann, wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Lehrers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände abgibt, im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Lehrer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (wobei für die Prüfung des ersten Falles des § 12 Abs. 3 LDG 1984 von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung (wenn eine solche wie hier im Beschwerdefall in Betracht kommt) zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zu Kenntnis zu bringen sind, auszugehen ist), und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen.
Diesen Anforderungen werden der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren jedoch nicht gerecht.
Selbst unter Bedachtnahme auf die im amtsärztlichen Gutachten vom 9. Jänner 2006 enthaltenen, eingangs wiedergegebenen Ausführungen ist nicht nachvollziehbar, wie sich der an der Beschwerdeführerin diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkrete Aufgabe der Beschwerdeführerin, die ihr als Hauptschullehrerin obliegt, auswirkt. Während die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 9. Jänner 2006 daraus die Schlussfolgerung zieht, die Beschwerdeführerin sei auf Grund des vorliegenden Krankheitsbildes für den Lehrberuf "nicht geeignet", allenfalls kämen administrative Tätigkeiten stundenweise in Frage, spricht der Sachverständige Dr. D davon, dass auch in Zukunft mit einer "ersprießlichen und dauerhaften Dienstausübung" nicht zu rechnen und eine Versetzung in den Ruhestand zu empfehlen sei. Obzwar die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2006 die unklare Wortwahl des Sachverständigen moniert hatte, brachte die ergänzende Mitteilung des Sachverständigen vom 9. Juni 2006 keine nähere, im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung geforderte Präzisierung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Erfüllung der Aufgaben als Hauptschullehrerin, sondern antwortete lediglich dahingehend, dass sich der vom Sachverständige gebrauchte Ausdruck "ersprießlich" von selbst verstehen dürfte und die Lehrtätigkeit sowohl für die zu unterrichtenden Kinder als auch für den Dienstgeber von "Nutzen sein soll".
Aufbauend auf diesen allgemein gehaltenen sachverständigen Aussagen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Dezember 2007
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