Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs5 idF 1996/201;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs5 idF 1996/201;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1963 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung in den Ruhestand als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv-) Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Justizanstalt Linz.
Im Hinblick auf insbesondere seit dem Jahr 2004 gehäufte Abwesenheiten vom Dienst wegen Krankheit ordnete das Oberlandesgerichtes Linz eine ärztliche Untersuchung sowie die Einholung eines neurologisch psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob der Beschwerdeführer für die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche körperliche oder geistige Eignung aufweist, an. Auf Grund einer am 5. Dezember 2004 durchgeführten Untersuchung erstattete Dr. ED, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am selben Tag das neurologische psychiatrische Gutachten mit folgender Zusammenfassung und Beurteilung:
"Der Beschwerdeführer betont in der neuerlichen Untersuchung, dass es ihm hinsichtlich des in der Vergangenheit aufgetretenen Alkoholproblems gut gehe, er seit einem dreiviertel Jahr völlig abstinent sei und auch vorher nur gelegentlich Alkohol getrunken habe.
Auffällig ist, dass die mit dem Dienstgeber getätigte und unterschriebene Vereinbarung, in zumindest dreimonatigen Abständen regelmäßig Leberparameter vorzuweisen, nicht eingehalten wurde.
Weiters ist auffällig, dass bei der zuletzt durchgeführten internistischen Leberuntersuchung die Transaminasen und insbesondere die Gamma-GT Werte sehr hoch waren.
Durch eine Leberbiopsie konnte eine gröbere Leberschädigung im Sinne einer Zirrhose, aber auch eine Hämochromatose, ausgeschlossen werden.
Was die konkrete Frage der vollen Diensttauglichkeit anlangt, ergeben sich bei der heutigen Untersuchung Zweifel, ob der Kläger tatsächlich, wie von ihm angeführt, seine Alkoholkrankheit völlig überwunden hat.
Allerdings bestehen keine sicheren, objektiven Kriterien, weder für die Annahme einer dauerhaften Alkoholabstinenz, noch für den Nachweis eines Alkoholkonsums.
Die Transaminasen (Leberenzyme) alleine sind dazu nicht geeignet, da auch die verabreichte antiepileptische Therapie mit Tegretol in der Lage ist, diese Transaminasen zum Ansteigen zu bringen.
Das sehr ungeschickte Verhalten hinsichtlich der Vereinbarung im Zusammenhang mit den offenbar schwankenden Leberwerten lassen aber berechtigte Zweifel auf eine länger dauernde Abstinenz aufkommen.
Aus psychiatrischer Sicht ist derzeit eine Diensttauglichkeit weiterhin nur in beschränktem Ausmaß gegeben wobei bei der Frage der Verlässlichkeit nicht nur die Leberwerte sondern auch das Verhalten im Dienst beachtet und zur Beurteilung herangezogen werden sollte.
Wie auch in der Vergangenheit sollte derzeit kein Dienst mit einer Waffe oder eine eigenverantwortliche Tätigkeiten durchgeführt werden.
...."
Das Oberlandegericht Linz ersuchte in weiterer Folge mit Note vom 12. Mai 2005 das Bundespensionsamt unter Anhang eines "Fragebogens zur Feststellung der Dienst-/Erwerbsunfähigkeit" sowie der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers um Erstellung eines Gutachtens zum medizinischen Aspekt der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die Arbeitsplatzbeschreibung sieht folgende Aufgaben und Ziele des Arbeitsplatzes eines Beamten im allgemeinen Justizwachdienst sowie durchzuführende Tätigkeiten und deren Quantifizierung vor:
"AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
Abschließung der Insassen von der Außenwelt
Erzieherische Beeinflussung der Insassen
Einhaltung der Dienstvorschrift, der Wach- und Verhaltensvorschriften, der Vollzugsordnung für Justizanstalten sowie der Verfügungen des Anstaltsleiters
Sicherung der Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung Überwachung des Verkehrs der Insassen mit der Außenwelt Überwachung der Sauberkeit in der Abteilung Erstehilfeleistungen bei Suizidversuchen der Insassen Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wie StVG, JGG, StGB
und StPO
Aufsicht während der Freizeit der Insassen
Aufsicht im Vollzug und der Untersuchungshaft"
"ZIELE DES ARBEITSPLATZES
Sicherstellung eines reibungslosen Dienstablaufes in der Justizanstalt.
Die erzieherische Betreuung der Insassen, um ihnen zu einer rechtschaffenen Lebenseinstellung zu verhelfen und sie wieder in ein geordnetes Gemeinschaftsleben zu integrieren."
"TÄTIGKEITEN | QUANTIFIZIERUNG |
Durchführung von Verhandlungen, Ausführungen und Eskorten. | 20 |
Kraftfahrertätigkeiten. | 5 |
Visitierung der Hafträume und der Insassen in unregelmäßigen Abständen sowie der Gitter und Schlösser. | 13 |
Verabreichung der Verpflegung und der vom Anstaltsarzt verordneten Medikamente. | 15 |
Leibwäschetausch für Insassen. | 5 |
Ausgabe und Visitation von Paketen. | 4 |
Vorführung der Insassen in den Duschraum. | 5 |
Vorführung zum Anstaltsarzt. | 4 |
Entgegennahme und Weiterleitung von Briefsendungen, Bitten und Beschwerden und deren Rechtsmittel, Eintragungen im Fristenbuch sowie Vormerkungen von RSa u. RSb Briefen im Terminkalender. | 7 |
Vorführung zur Bewegung im Freien und zur Kantinenausspeise. | 7 |
Verlegungstätigkeiten von Insassen in verschiedene Abteilungen und Außenstellen. | 6 |
Durchführung des Bettwäschetausches. | 4 |
Anfallende Tätigkeiten bei der Torwache | 5" |
Das Bundespensionsamt veranlasste daraufhin die Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. K, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. E, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, deren Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung in der Stellungnahme des leitenden Arztes des Bundespensionsamtes, Dr. Z, zusammengefasst dargestellt wurden.
Dr. E, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, erstellte nach einer Untersuchung am 19. Mai 2005 folgende Diagnosen:
"1. Alkoholkrankheit, gegenwärtig abstinent
2. Alkoholentzugsepilepsie, unter Tegretol und
Abstinenz anfallfrei
3. Bluthochdruck
4. Z. nach Schultergelenksverletzung/Oberarmbruch
links mit persistierender Bewegungseinschränkung (9/04),
Metallentfernung 4/05
5 Gonalgie links
6. Verdacht auf Alkoholfolgeschäden (Ösophagusvarizen,
diskrete Gangataxie)."
Auf Grund dieser Diagnose stellte Dr. E folgendes "Leistungsdefizit" fest:
"Von psychiatrischer Seite bestand eine Alkoholkrankheit ...; fallweise besonderer Zeitdruck ist möglich, die psychische Belastbarkeit ist durchschnittlich, das geistige Leistungsvermögen mäßig schwierig; Kunden/Häftlingskontakt ist möglich; Nacht- und Schichtarbeit sollte wegen der Gefahr psychischer Überforderung vermieden werden (bei psychischer Überforderung neuerliche Gefahr des Alkoholrückfalles).
Von neurologischer Seite steht eine diskrete Gangataxie als Alkoholfolgeerscheinung im Vordergrund, epileptische Anfälle treten seit gut zwei Jahren unter Tegretolmedikation und weitgehender Abstinenz nicht mehr auf; leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sind möglich, keine Einschränkung bezüglich der Arbeitshaltung Sitzen, Stehen und Gehen; Tätigkeiten können in geschlossenen Räumen, sowie im Freien, als auch unter starker Lärmentwicklung verrichtet werden, berufsbedingtes Lenken eines Kfz und höhenexponierte Tätigkeiten sind zu meiden, allgemein exponierte Tätigkeiten sind fallweise möglich; leichte und mittelschwere Hebe- und Trageleistungen sind zumutbar; keine Einschränkung bezüglich Zwangshaltungen, Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub ist möglich, ebenso ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz und auch reine Bildschirmarbeit; keine Einschränkung bezüglich Feinarbeiten, Grobarbeiten oder Fingerfertigkeit."
Die "Voraussichtliche Entwicklung" beurteilte Dr. E dahingehend, dass keine Besserung zu erwarten und keine Nachuntersuchung empfohlen sei. Unter "Sonstige Bemerkungen" gab Dr. E Folgendes an:
"Der Beschwerdeführer gibt eine seit ca. 21 Monaten bestehende Alkoholkarenz an, Befunde, die diese subjektiven Angaben des Beschwerdeführers untermauern, werden nicht vorgelegt; psychiatrischerseits finden sich jedenfalls gegenwärtig keine Hinweise auf ein alkoholinduziertes HOPS, die Krankenstände im letzten Jahr sind nicht aus dem Fachgebiet Psychiatrie/Neurologie zu erklären - siehe Orthopäde/Internist.
...
Weitere Untersuchungen durch Facharzt für Innere Medizin,
Orthopädie ist notwendig.
Begründung
Schultergelenksschmerzen links mit deutlicher Bewegungseinschränkung nach Oberarmbruch und Schultergelenksverletzung 9/04, Gonalgie links, Alkoholspätschäden (Leber, Ösophagusvarizen)."
Auf Grund einer am 9. September 2005 durchgeführten Untersuchung erstattete Dr. K, Facharzt für Innere Medizin, einen ärztlichen Untersuchungsbefund. Dabei gelangte er zu folgenden Diagnosen:
"1. Leberzellschädigung (cholestatische Hepatopathie mit histologisch gesicherter Eisenüberladung (Hämosiderose): K 70.3
- 2. Anfallsleiden (siehe neurologisches Gutachten)
- 3. zweimalige Schulteroperation links: siehe orthopädisches Gutachten."
Basierend auf dieser Diagnose stellte Dr. K beim Beschwerdeführer folgendes "Leistungsdefizit" (Beschreibung der Leistungseinschränkungen als Folge von Funktionsdefiziten und deren Diagnosen) fest:
"Der Beschwerdeführer ist ein 42-jähr. Untersuchter in gutem AZ, normalgewichtig mit BMI 26. Es besteht eine frühere Alkoholproblematik (Gesellschaftstrinker mit früh begonnenem Alkoholkonsum), wobei im Jahr 2001/2002 auch cerebrale Anfälle aufgetreten waren ....
Kardiopulmonal ist er normal belastbar ...
Weiters besteht im Bereich der linken Schulter Z.n. 2-maligen Operation mit 14 cm langer Kelloidnarbenbildung und Funktionsbeeinträchtigung.
Zusammenfassend ist aus internistischer Sicht, unter vorliegender cholestatischer Hepatopathie, eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Von Seiten der Leber liegen keinerlei Leistungsbeeinträchtigungen vor. Internistisch ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
Auf Grund dieser beiden Gutachten verfasste der Leitende Arzt des Bundespensionsamtes, Dr. Z, am 3. Oktober 2005 seinerseits ein ärztliches Sachverständigengutachten zur "Leistungsfeststellung".
Dabei gelangte er zu folgender zusammengefasster Diagnose:
"1. Leberzellenschädigung (cholestatische Hepatopathie
mit histologisch gesicherter Eisenüberladung/Hämosiderose)
2. Alkoholkrankheit, gegenwärtig abstinent
Verdacht auf Alkoholfolgeschäden (Ösophagusvarizen, diskrete
Gangataxie)
Anfallsleiden bei Alkoholmissbrauch, 2001/2001 epileptische
Anfälle, anfallfrei unter Tegretol
3. Schultergelenksverletzung/Oberarmbruch
links/Operation 9/04, Metallentfernung 4/05 mit wahrscheinlich
bleibend relevanter Bewegungseinschränkung/beidhändig, linker Arm
wird für feinmotorische Tätigkeiten bevorzugt verwendet
4. Bluthochdruck
5. Knieschmerzen links"
Davon ausgehend gelangte er zu folgendem "Leistungskalkül":
"Alkoholabstinenz wird seit 1 Jahr konsequent eingehalten, bei vorherigen Abstinenzversuchen war es einmalig zu einem Rückfall gekommen. Ein chronischer Leberzellschaden mit histologisch gesicherter Eisenüberladung (Hämosiderose), unterliegt 6-monatigen Kontrollen. Klinische Anzeichen von Ausgleichsstörungen oder Entzündungsaktivität liegen nicht vor. Es wird das krampfhemmende Mittel Tegretol eingenommen, dieses belastet die Leberfunktion/Enzym Gamma- GT Erhöhung trotz glaubhaft Abstinenz/. Neurologisch steht eine diskrete Gangataxie als Alkoholfolgeerscheinung im Vordergrund. Es ergeben sich keine Hinweise auf ein alkoholinduziertes hirnorganisches Psychosyndrom. Der Untersuchte hat einmal im Monat regelmäßig Kontakte zu den Anonymen Alkoholikern.
Es bestehen Schultergelenksschmerzen links mit deutlicher Bewegungseinschränkung (eingeschränktes Drehen der Handfläche nach oben) nach Oberarmbruch und Schultergelenksverletzung 9/04. Da zusätzlich ein Haltetremor/Zittern vorhanden ist, kann die linke obere Extremität nicht mehr voll eingesetzt werden. Eine wesentliche Besserung der Schultergelenksbelastbarkeit kann eher nicht mehr erwartet werden.
Nacht- und Schichtarbeit sollte wegen der Gefahr psychischer Überforderung vermieden werden (bei psychischer Überforderung neuerliche Gefahr des Alkoholrückfalles). Schwere körperliche Arbeit ist nicht mehr möglich. Die Anwendung von körperlicher Gewalt ist nicht mehr ausreichend gegeben, auch Unterstützung zu rechts beim Waffengebrauch von Hieb,- und Schusswaffen wäre nicht mehr ausreichend sicher möglich. Berufsbedingtes Lenken eines Kfz und höhenexponierte, sowie allgemein exponierte Tätigkeiten sind nicht zuzumuten.
Insgesamt entspricht der Beamte nicht mehr den Anforderungen beim verantwortungsvollen und überdurchschnittlich psychisch belastenden Exekutivdienst, verbunden mit Tragen und möglichem Einsatz von Waffen,- und Körpergewalt.
Angepaßt erscheinen geistig mäßig schwierige Arbeiten, bei durchschnittlich psychischer Belastung, unter durchschnittlich-, fallweise besonderem Zeitdruck, körperlich leicht bis mittelschwer, in jeder Arbeitshaltung, ohne Nachtarbeit. Vor allfälliger beruflicher Umstellung ist eine orthopädisch/unfallchirurgische Untersuchung hinsichtlich der näheren Schulterproblematik zu empfehlen."
Aus einem Schreiben der Justizanstalt Linz vom 25. November 2005 geht hervor, dass nach Durchsicht und Prüfung aller vorhandenen Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens des Bundespensionsamtes aus Sicht der Leitung der Justizanstalt Linz kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zugewiesen werden könne.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Jänner 2006 (als Dienstbehörde erster Instanz) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monates Jänner 2006 in den Ruhestand versetzt. Begründend führte diese Behörde nach Wiedergabe des Leistungskalküls des Leitenden Arztes des Bundespensionsamtes Dr. Z und der relevanten Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer könne laut Gutachten des Bundespensionsamtes nur mehr geistig mäßig schwierige Arbeiten, bei durchschnittlicher psychischer Belastung, unter durchschnittlich, fallweise besonderem Zeitdruck, körperlich leicht bis mittelschwer, in jeder Arbeitshaltung, ohne Nachtarbeit ausgesetzt werden und er sei daher nicht mehr in der Lage, seinen Dienst als Justizwachebeamter bei der Justizanstalt Linz, bei dem regelmäßig Nacht- und Schichtarbeit zu verrichten sei, ordnungsgemäß zu versehen. Dem Beschwerdeführer könne im Wirkungsbereich des Oberlandesgerichtes Linz kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande sei und die ihm mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Er sei daher als dienstunfähig anzusehen und in den dauernden Ruhestand zu versetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, sich wegen einer noch nicht ganz wieder hergestellten Schulterverletzung nach wie vor im Krankenstand zu befinden und derzeit seinen Dienstpflichten noch nicht nachkommen zu können, da diese Verletzung sehr langwierig sei. Nach Wiederherstellung seiner Rekonvaleszenz sei er sicher, wieder seine volle Dienstleistung im Justizwachedienst zu erbringen und seinen Dienstverpflichtungen nachkommen zu können, damit er nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden müsse.
Auf Grund des Ersuchens der belangten Behörde vom 13. Februar 2006 erstellte das Bundespensionsamt ein ergänzendes "Ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung", das den Untersuchungsbefund Dris. S, Facharzt für Unfallchirurgie, sowie die diesen Untersuchungsbefund zusammenfassende Darstellung der Diagnosen und Beurteilung des Leistungskalküls durch den Leitenden Arzt des Bundespensionsamtes, Dr. Z, umfasst.
Dr. S stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 14. März 2006 in seinem "Orthopädisch/Chirurgischen Untersuchungsbefund" fest, dass sowohl die "Motorik/Sensibiliät" als auch das "Gangbild" des Beschwerdeführers "normal" seien. Er diagnostizierte, dass eine Omarthrose nach einer Schulterluxation, eine Dorsalgie und eine Gonarthralgie vorliege. Als "Leistungsdefizit" stellte er fest, dass der Beschwerdeführer unter einer "posttraumatischen Schultergelenksarthrose links mit konzentrischer Bewegungseinschränkung, Knie und Wirbelsäulenschmerzen ohne Funktionsstörung oder neurologische Symptome" leide. Nicht mehr möglich seien "schweres Heben, Tragen, Ziehen mit dem linken Arm, Tätigkeiten überwiegend über Kopf mit dem linken Arm, Tätigkeiten, die mit der linken Armwendigkeit plötzlichen Kraftseinsatz oder besondere Geschicklichkeit (Waffengebrauch) erfordern. Arbeiten in überwiegender Zwangshaltung (kniend, gebückt)." Unter diesen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer rein orthopädisch-unfallchirurgisch für alle anderen Arbeiten einsetzbar. Keine Einschränkung bestünde im Anmarschweg zur Arbeit. Längere als physiologischen Arbeitspausen seien nicht notwendig. Gehäufte Krankenstände seien nicht zu erwarten. Hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung verneinte Dr. S sowohl die Frage, ob eine Besserung zu erwarten sei, als auch die Frage, ob eine Nachuntersuchung empfohlen werde.
Zusammenfassend erstellte der Leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z am 27. März 2006 folgende Diagnose:
"1. Leberzellschädigung (cholestatische Hepatopathie
mit histologisch gesicherter Eisenüberladung/Hämosiderose)
2. Alkoholkrankheit, derzeit abstinent
Verdacht auf Alkoholfolgeschäden (Ösophagusvarizen, diskrete
Gangataxie)
Anfallsleiden bei Alkoholmissbrauch, 2001/2002 epileptische
Anfälle, anfallfrei unter Tegretol
3. Schultergelenksverletzung/Oberarmbruch
links/Operation 9/04, Metallentfernung 4/05 mit wahrscheinlich bleibend relevanter Bewegungseinschränkung/beidhändig, linker Arm wird für feinmotorische Tätigkeiten bevorzugt verwendet/
orthopädisch aktuell:
Schultergelenksveränderungen nach Unfallschädigung/ Omarthrose nach Schulterluxation/
blande 10 cm Narbe links vorne an der Schulter, Achselfalte, eingezogen/
Angabe der Beweglichkeit in Graden nach der Neutral/Null-Methode: ...
Nacken/Schürzengriff links endlagig schmerzhaft
Fingerbeweglichkeit frei, grobe Kraft normal, Faustschluss normal,
Pinzettengriff frei
Reflexe und Durchblutung unauffällig
Vorderarmbruch links als Kind
Kleinfingerbruch links vor 5 Jahren
9/04 Oberarmbruch links, operiert und Metallentfernung
4. Rückenschmerzen/Kreuzschmerzen/Dorsalgie/Finger-
Boden-Abstand 0 cm
5. Knieschmerzen links/Gonarthralgie / seit 4/05
Kniebeschwerden links mehr als rechts
6. Bluthochdruck"
Dr. Z gelangte zu folgendem "Leistungskalkül":
"Alkoholabstinenz wird seit 1 Jahr konsequent eingehalten, bei vorherigen Abstinenzversuchen war es einmalig zu einem Rückfall gekommen. Ein chronischer Leberzellschaden mit histologisch gesicherter Eisenüberladung (Hämosiderose), unterliegt 6-monatigen Kontrollen. Klinische Anzeichen von Ausgleichsstörungen oder Entzündungsaktivität liegen nicht vor. ...
Neurologisch steht eine diskrete Gangataxie als Alkoholfolgeerscheinung im Vordergrund. Es ergeben sich keine Hinweise auf ein alkoholinduziertes hornorganisches Psychosyndrom. Der Untersuchte hat einmal im Monat regelmäßig Kontakte zu den Anonymen Alkoholikern.
Es bestehen Schultergelenksschmerzen links mit deutlicher Bewegungseinschränkung (eingeschränktes Drehen der Handfläche nach oben) nach Oberarmbruch und Schultergelenksverletzung 9/04. Es liegt aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht eine posttraumatische Schultergelenksarthrose links mit konzentrischer Bewegungseinschränkung vor.
Schwere körperliche Arbeit ist nicht mehr möglich. Die Anwendung von körperlicher Gewalt ist nicht mehr ausreichend gegeben, auch Unterstützung zu rechts beim Waffengebrauch von Hieb- und Schusswaffen wäre nicht mehr ausreichend sicher möglich. Berufsbedingtes Lenken eines Kfz und höhenexponierte, sowie allgemein exponierte Tätigkeiten sind nicht zuzumuten.
Nicht mehr möglich sind schweres Heben, Tragen, Ziehen mit dem linken Arm, Tätigkeiten überwiegend über Kopf mit dem linken Arm, Tätigkeiten, die mit dem linken Arm Wendigkeit, plötzlichen Krafteinsatz oder besondere Geschicklichkeit (Waffengebrauch) erfordern. Arbeiten in überwiegender Zwangshaltung (kniend, gebückt) scheiden aus. Da zusätzlich ein Haltetremor/Zittern vorhanden ist, kann die linke obere Extremität nicht mehr voll eingesetzt werden.
Nacht- und Schichtarbeit sollte wegen der Gefahr psychischer Überforderung vermieden werden (bei psychischer Überforderung neuerliche Gefahr des Alkoholrückfalles).
Insgesamt entspricht der Beamte nicht mehr den Anforderungen beim verantwortungsvollen und überdurchschnittlich psychisch belastenden Exekutivdienst, verbunden mit Tragen und möglichem Einsatz von Waffen- und Körpergewalt. Nachtarbeit ist nicht mehr zuzumuten.
Eine wesentliche Besserung der Schultergelenksbelastbarkeit und Schultergelenksbeweglichkeit kann orthopädisch/unfallchirurgisch nicht mehr erwartet werden.
Angepasst erscheinen noch geistig mäßig schwierige Arbeiten, bei durchschnittlich psychischer Belastung, unter durchschnittlich- , fallweise besonderem Zeitdruck, körperlich leicht bis mittelschwer, überwiegend im Sitzen, fallweise im Gehen und Stehen, wie bei üblicher Büro/Kanzleiarbeit.
Bildschirmunterstützte Mischtätigkeit ist vollzeitig möglich."
Der Beschwerdeführer brachte nach Übermittlung des ergänzenden Sachverständigengutachten des Bundespensionsamtes in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2006 vor, aus dem vorliegenden Gutachten könne nicht hinreichend erschlossen werden, auf welcher Grundlage der untersuchende Sachverständige bzw. der Leitende Arzt des Bundespensionsamtes seine abschließende Leistungsfeststellung geschöpft habe. Das dargestellte Leistungskalkül entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und die erfolgreiche Absolvierung von Rehabilitationsmaßnahmen, denen sich der Beschwerdeführer gerade in jüngster Zeit unterzogen habe, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Dem Beschwerdeführer gehe es von Tag zu Tag besser und es sei daher auf jeden Fall seine volle berufliche Belastbarkeit wieder gegeben bzw. werde diese auf jeden Fall in absehbarer Zeit wieder hergestellt sein. Schon jetzt träfen die im Gutachten angeführten Leistungseinschränkungen nicht mehr zu. Es sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, welche Gesundheitsstörungen genau die angeführten Leistungseinschränkungen bewirken sollten. Es fehlten in dem Gutachten jegliche Ausführungen dahingehend, welche Methoden, seien sie nun stabilisierender oder operativer Art, zur Verfügung stünden, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verbessern und in welcher Zeit mit einer Besserung zu rechnen sei. Es fehle also auch die konkrete Auflistung von potenziellen Therapiemöglichkeiten verbunden mit einer Wahrscheinlichkeitsprognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten. Auch seien keine Krankenstandsprognosen angegeben. Da - wie soeben ausgeführt - das gegenständliche Gutachten mangelhaft sei, werde beantragt, den Beschwerdeführer einer neuerlichen vertrauensärztlichen Untersuchung zuzuführen. Des Weiteren sei auszuführen, dass es jedenfalls einen adäquaten Vergleichsarbeitsplatz im Bereich der Justizanstalt Linz gebe, der den bisherigen Dienstposten angemessen und dem Beschwerdeführer zumutbar sei. Aus all dem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt keineswegs dauernd dienstunfähig sei und stelle daher den Antrag, die Berufungsbehörde möge den in der Berufung gezogenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ersatzlos aufheben.
Mit dem - am 13. Juli 2006 zugestellten - angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und bestätigte den Erstbescheid.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Inhaltes der Arbeitsplatzbeschreibung führte die belangte Behörde begründend aus, dass beim Beschwerdeführer zwei voneinander unabhängige gesundheitliche Beeinträchtigungen, nämlich eine Alkoholkrankheit und die daraus resultierenden Folgeerscheinungen sowie eine Schultergelenksverletzung infolge seines Oberarmbruches links im September 2004 bestünden. Der Beschwerdeführer leide zum einen an einer durch seine Alkoholkrankheit hervorgerufenen chronischen Leberzellschädigung mit histologisch gesicherter Eisenüberladung. Er sei zwar gegenwärtig seit einem Jahr abstinent, jedoch bestehe der Verdacht auf Alkoholfolgeschäden. Neurologisch stehe dabei eine diskrete Gangataxie (Störung der Gleichgewichtsregulation und Bewegungskoordination) im Vordergrund. Bei Nacht- und Schichtarbeit bestehe bei psychischer Überforderung die neuerliche Gefahr eines Alkoholrückfalls. Zum anderen liege beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Schultergelenksarthrose links mit konzentrischer Bewegungseinschränkung vor. So sei ihm nur ein eingeschränktes Drehen der Handfläche nach oben möglich. Da zusätzlich ein Haltetremor (Zittern) vorhanden sei, könne die linke obere Extremität nicht mehr voll eingesetzt werden. Schwere körperliche Arbeit generell und die Anwendung von körperlicher Gewalt, wie schweres Heben, Tragen, Ziehen mit dem linken Arm, Tätigkeiten überwiegend über Kopf mit dem linken Arm und Tätigkeiten, die mit dem linken Arm Wendigkeit, plötzlichen Krafteinsatz oder besondere Geschicklichkeit (z.B. beim Waffengebrauch) erfordern, sowie die Unterstützung zu rechts beim Waffengebrauch von Hieb- und Schusswaffen seien nicht mehr ausreichend sicher möglich. Berufsbedingtes Lenken eines Kraftfahrzeuges sowie höhenexponierte und allgemein exponierte Tätigkeiten seien dem Berufungswerber nicht zuzumuten. Arbeiten in überwiegender Zwangshaltung (kniend, gebückt) schieden aus. Eine wesentliche Besserung der Schultergelenksbelastbarkeit und -beweglichkeit sei nicht mehr zu erwarten. Insgesamt entspreche der Beschwerdeführer nicht mehr den Anforderungen des verantwortungsvollen und überdurchschnittlich psychisch belastenden Exekutivdienstes, verbunden mit Tragen und möglichem Einsatz von Waffen- und Körpergewalt.
Dem Beschwerdeführer könne auf Grund der Planstellensituation und unter Berücksichtigung, dass er nur mehr geistig mäßig schwierigen Arbeiten, bei durchschnittlicher psychischer Belastung, unterdurchschnittlich, fallweise besonderem Zeitdruck, körperlich leicht bis mittelschwer, überwiegend im Sitzen, fallweise im Gehen und Stehen, wie bei üblicher Büro- oder Kanzleiarbeiten und bildschirmunterstützte Mischtätigkeit vollzeitig ausgesetzt werden könne, im Wirkungsbereich des Oberlandesgerichtes Linz kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz zugewiesen werden.
Die den Gesundheitszustand betreffend Feststellungen gründeten sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Bundespensionsamtes vom 3. Oktober 2005 samt Ergänzung vom 27. März 2006, im Übrigen auf die Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beschwerdeführer zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes. Insbesondere könne der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach aus dem ergänzenden Gutachten nicht hinreichend erschlossen werden könnte, auf welcher Grundlage die abschließende Leistungsfeststellung erfolgt wäre, nicht gefolgt werden, da eindeutig ersichtlich sei, dass sich das festgestellte Leistungskalkül nachvollziehbar aus der gründlichen Befundung des Beschwerdeführers durch den unfallchirurgischen Sachverständigen ableite.
Die rechtzeitige und zulässige Berufung sei nicht berechtigt.
Nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und Abs. 4 BDG 1979 führte die belangte Behörde aus, dass nach dem der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachten, basierend auf dem Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E vom 19. Mai 2005 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. K vom 9. September 2005 die Diensttauglichkeit aus psychiatrischer Sicht "zwar" nur in beschränktem Ausmaß gegeben sei. Eine Besserung diesbezüglich sei aber zu erwarten, "eher nicht" jedoch hinsichtlich der Schultergelenksbelastbarkeit und entspräche der Beschwerdeführer insgesamt nicht mehr den Anforderungen des Exekutivdienstes.
Wenngleich bei der Prognoseentscheidung über die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit eine bloße Wahrscheinlichkeit genügen müsse, so zeige sich doch bei näherer Betrachtung, dass das bei der Entscheidung in erster Instanz vorliegende Gutachten des Bundespensionsamtes zur abschließenden Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit nicht ausreichend gewesen sei. Tatsächlich habe die Dienstbehörde erster Instanz zur Frage der Besserungsmöglichkeit der Schultergelenksbelastbarkeit seine Feststellungen auf Basis des Gutachtens des Bundespensionsamtes vom 3. Oktober 2005, dem lediglich Befunde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und eines Facharztes für Innere Medizin zu Grunde gelegen seien, nicht aber eines orthopädischen oder unfallchirurgischen Facharztes getroffen. Im Berufungsverfahren sei daher die Ergänzung des Gutachtens nach Einholung eines orthopädischen bzw. unfallchirurgischen Sachbefundes durchzuführen gewesen.
Nach weiterer Wiedergabe von Literatur zur Frage der Dienstfähigkeit setzte die belangte Behörde fort, nach Verfahrensergänzung zeige sich, dass die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit im Erstbescheid im Ergebnis richtig gelöst worden sei. Bei dem auf Grund des (ergänzenden) Gutachtens des Bundespensionsamtes vom 27. März 2006 anzunehmenden Krankheitsbild und der negativen Prognose hinsichtlich einer Besserungsmöglichkeit sei das Vorliegen der Dienstfähigkeit bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers dauerhaft nicht gegeben.
Die in der Berufung und der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten des Bundespensionsamtes angesprochene Absolvierung von Rehabilitationsmaßnahmen und eine dadurch angeblich bereits erzielte Besserung seines Gesundheitszustandes sowie das Fehlen von Ausführungen sowohl zu Methoden stabilisierender oder operativer Art, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verbessern und in welcher Zeit mit einer Besserung zu rechnen wäre, als auch einer konkreten Auflistung von potenziellen Therapiemöglichkeiten und Krankenstandsprognosen, vermögen keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens zu begründen oder dessen Schlüssigkeit zu erschüttern. Die darin getroffene eindeutige Prognose der nicht zu erwartenden wesentlichen Besserung der Schultergelenksbelastbarkeit und - beweglichkeit sei nämlich konkret zu den beruflichen Erfordernissen des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu sehen. Dem Bundespensionsamt seien die Arbeitsplatzanforderungen bekannt gewesen und es sei auf dieser Grundlage zum Kalkül gelangt, der Berufungsweber wäre zur Ausübung seiner Tätigkeit des Justizwachebeamten nicht mehr in der Lage und diesbezüglich wäre keine wesentliche Besserung zu erwarten. Bei einem - ebenfalls in berufsbezogener Hinsicht zu betrachtendem - Dauerzustand des Leidens sei eine Auflistung von Therapiemöglichkeiten und ähnlichem aber jedenfalls entbehrlich, könnte dadurch ja keine relevante Sachverhaltsänderung herbeigeführt werden. Es möge zwar beim Beschwerdeführer eine positive Veränderung seines Gesundheitszustandes subjektiv spürbar sein, doch fehle es an einer objektiv feststellbaren Möglichkeit einer Besserung.
Zu der in der Stellungnahme ebenfalls aufgeworfenen Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes sei anzuführen, dass im Hinblick auf die laut Gutachten des Bundespensionsamtes verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten ein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Bereich des Oberlandesgerichtes Linz, dessen Aufgaben der Berufungswerber nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande sei und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne, nach Prüfung der Planstellensituation nicht zur Verfügung stehe.
Der erstinstanzliche Bescheid komme letztlich zu dem auch nach Verfahrensergänzung rechtlich richtigen Ergebnis, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit bezogen auf den Arbeitsplatz des Berufungswerbers vorliege, ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht verfügbar sei und zugewiesen werden könne und somit die Voraussetzungen der amtswegigen Ruhestandsversetzung vorliegen. Der Berufung sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.
Abschließend führte die belangte Behörde in der Begründung aus, im Übrigen werde zu beachten sein, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, eintrete (§ 14 Abs. 5 BDG 1979).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Weiters erstattete der Beschwerdeführer in einem gesonderten Schriftsatz "ergänzendes Vorbringen".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 wegen behaupteter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt.
§ 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, sein erster Absatz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995, sein fünfter Absatz in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, lautet auszugsweise:
"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
...
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(6) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
..."
Die Dienstbehörde erster Instanz hatte mit ihrem Bescheid vom 4. Jänner 2006 den Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats Jänner 2006 in den Ruhestand versetzt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 4. Jänner 2006 keine Folge und bestätigte den Erstbescheid. Lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 14 Abs. 5 BDG 1979 aus, im Übrigen werde zu beachten sein, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, eintrete.
Zwar bilden Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit, sodass für die Ermittlung des Sinns eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist, insbesondere dann, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen. Die Begründung eines Bescheides kann daher als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden. Dass Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, hat nicht zur Folge, dass die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, dass die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist. Auch selbst im Bescheid enthaltene Begründungsdarlegungen dürfen nicht zur Ergänzung des normativen Spruches herangezogen werden (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 48 ff zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Mag auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihren Überlegungen Ausdruck verliehen haben, dass die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, eintrete, so bietet die Spruchfassung des angefochtenen Bescheides keinen Raum dafür, diesem den normativen Gehalt beizumessen, dass der Beschwerdeführer etwa erst mit Ablauf des Monats Juli 2006, in dem der angefochtene Bescheid schließlich zugestellt wurde, in den Ruhestand versetzt werden sollte. Vielmehr kann der Spruch des angefochtenen Bescheides in Zusammenhalt mit dem von diesem bestätigten Erstbescheid nur dahingehend verstanden werden, dass die belangte Behörde die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Jänner 2006 "bestätigte".
Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits unter Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber diesbezüglich vergleichbare Stammfassung des § 14 Abs. 5 BDG 1979 in seinen Erkenntnissen vom 22. Mai 1989, Slg. 12.925/A, vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0167, vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0145, sowie vom 16. April 1997, Zl. 96/12/0192, dargelegt, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand von der Rechtskraft des Bescheides abhängt, mit dem sie ausgesprochen (bestätigt) wird. Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand an einem vor Rechtskraft liegenden Zeitpunkt des sie verfügenden (bestätigenden) Bescheides schließt § 14 Abs. 5 BDG 1979 aber eindeutig aus, ergibt sich doch aus ihm, dass Wirksamkeit und Rechtskraft der Ruhestandsversetzung (bei rechtmäßiger Vorgangsweise) in zeitlicher Hinsicht bestenfalls zusammenfallen können (etwa bei Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides am Monatsletzten ohne ausdrücklich festgelegten Wirksamkeitsbeginn durch die Dienstbehörden), im Regelfall jedoch die Ruhestandsversetzung erst mit einem nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft liegenden Zeitpunkt wirksam wird. Die Berufungsbehörde handelt daher rechtswidrig, wenn sie der Berufung des Beamten keine Folge gibt und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im bekämpften Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz zu einem Tag verfügt worden war, der vor dem Tag der Erlassung des Berufungsbescheides liegt. Sie ordnet damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung an.
Dies trifft im Beschwerdefall zu. Dadurch, dass die belangte Behörde die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers unter Außerachtlassung der - vom Beschwerdepunkt erfassten - Voraussetzung des § 14 Abs. 5 BDG 1979 rückwirkend aussprach, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, weshalb dieser schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu beheben ist.
Für das fortzusetzende Verfahren ist auf die von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit angesprochene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzugehen:
Die belangte Behörde sah die Möglichkeit einer Verweisung des Beschwerdeführers nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 deshalb als ausgeschlossen, weil ihm auf Grund der Planstellensituation und unter Berücksichtigung des eingeschränkten Leistungskalküls - er könne nur mehr geistig mäßig schwierigen Arbeiten, bei durchschnittlicher psychischer Belastung, unterdurchschnittlich, fallweise besonderem Zeitdruck, körperlich leicht bis mittelschwer, überwiegend im Sitzen, fallweise im Gehen und Stehen, wie bei üblicher Büro- oder Kanzleiarbeiten und bildschirmunterstützte Mischtätigkeit vollzeitig ausgesetzt werden - im Wirkungsbereich des Oberlandesgerichtes Linz kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz zugewiesen werden könne.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2001, Zl. 2001/12/0138, und vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0229).
Im Beschwerdefall ist zudem zu beachten, dass das Dienstrecht den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer "administrativen" (als Gegensatz zu einer exekutiven) Verwendung grundsätzlich nicht verbietet. Doch muss zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein Zusammenhang bestehen, wie er etwa auch bei Arbeitsplätzen, die nach ihren Aufgaben der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen (z.B. Personalreferent, Ausbildner, Referent im Beschaffungswesen usw.), im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Dies schließt auch Mischverwendungen eines Beamten des Exekutivdienstes in beiden Bereichen mit ein. Freilich kann aus dem Dienstrecht nicht zwingend abgeleitet werden, dass diese "administrativen" Aufgaben der "Systemerhaltung" in jedem Fall nur von Beamten des Exekutivdienstes, nicht aber von Beamten anderer Verwendungsgruppen (oder Vertragsbediensteten) wahrgenommen werden dürfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2005/12/0267, mwN). Die Prüfung, ob ein solcher Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat sich auf den gesamten Ressortbereich zu erstrecken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0027).
Unter Bedachtnahme auf die wiedergegebene Rechsprechung würde sich die Feststellung des angefochtenen Bescheides über den Mangel an einem tauglichen Verweisungsarbeitsplatz als nicht tragfähig erweisen. Auf das übrige Beschwerdevorbringen war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 2. Juli 2007
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