AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W215.1428011.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, Zahl
570741310-1993342, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste problemlos, legal mit seinem tadschikischen Auslandsreisepass aus seinem Herkunftsstaat aus, mit einem Visum rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.06.2012, Zahl 11 13.717-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation" ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof. Mit 01.01.2014 ging das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015, Zahl W147 1428011-1/19E, bezüglich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und Spruchpunkt II. insoweit berichtigt, als subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht gewährt wurde. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das mit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Nach der Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers erfolgte am XXXX eine standesamtliche Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Mutter seines Sohnes, der in Österreich als Asylwerberin aufhältigen tadschikischen Staatsangehörigen XXXX. Die Beschwerdesachen in den Asylverfahren der Ehegattin und des Sohnes des Beschwerdeführers sind zu den Zahlen W215 2108235-1 und W215 2109415-1 in dieser Gerichtsabteilung anhängig und werden mit Erkenntnis vom heutigen Tage inhaltsgleich entschieden.
Am 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, seit XXXX mit einer als Asylwerberin in Österreich aufhältigen Tadschikin verheiratet zu sein und mit dieser einen gemeinsamen Sohn zu haben. Sie würden, gemeinsam mit seinen ebenfalls in Österreich aufhältigen Eltern und seinem Bruder, in deren Wohnung leben. Einer Arbeit gehe der volljährige Beschwerdeführer nicht nach, er lebe stattdessen von der Caritas und seinen Eltern. Der Beschwerdeführer nehme an Deutschkursen der Caritas teil und habe eine A1 Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer sei weiters in einem Sportclub aktiv, den Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 27,- im Monat bestreite sein Bruder. Der Beschwerdeführer wolle eine Arbeit annehmen und nicht länger nur zu Hause sitzen.
In der Republik Tadschikistan habe der Beschwerdeführer XXXX Klassen Grundschule absolviert undXXXX Jahre an der Universität XXXX studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er habe in der Republik Tadschikistan als XXXX gearbeitet und XXXX verkauft. Seine finanzielle Situation in der Republik Tadschikistan sei gut gewesen, er habe normal verdient. In sein Herkunftsland habe der Beschwerdeführer noch Kontakt, er telefoniere zwei- bis dreimal im Monat mit seiner Schwester. Strafrechtlich sei er in der Republik Tadschikistan niemals in Erscheinung getreten, Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion habe der Beschwerdeführer nie gehabt. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, weil "sie", das seien Exekutivorgane, den Vater des Beschwerdeführers suchen würden. Seine Schwester, die in XXXX lebe, sei allerdings keiner Gefahr ausgesetzt, weil sie verheiratet sei und somit nicht mehr zur Familie des Beschwerdeführers zählen würde. Der Beschwerdeführer fürchte, dass sein Sohn eines Tages ohne Vater dastehe.
Mit Stellungnahme vom 02.12.2015 legte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden vor (darunter Deutschkursbestätigungen, eine Einstellungszusage und eine Mitgliedschaftsbestätigung der XXXX) und machte Angaben zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich. Unter Bezugnahme auf die Länderinformationen sei ihm eine Rückkehr in die Republik Tadschikistan derzeit nicht zumutbar.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte mit Bescheid vom 18.12.2015, Zahl 570741310-1993342, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sehr wohl ein schützenswertes Familienleben vorliege. Er lebe gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinem Kind, seinen Eltern und seinem Bruder in einem Haushalt in deren Wohnung, darüber hinaus würden sich auch eine Schwester mit ihrer Familie und viele weitere Verwandte in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Sprachkurse absolviert und sein Lebensmittelpunkt befinde sich jedenfalls in Österreich. Aufgrund seiner langen Abwesenheit seien die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland Tadschikistan stark abgeschwächt. Das gesamte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers finde in Österreich statt. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen und habe daher die Verfahrensdauer nicht zu verantworten. Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig.
2. Die Beschwerdevorlage vom 22.01.2016 langte am 26.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Verfahren des Beschwerdeführers, sowie hinsichtlich der Verfahren seiner Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes, wurde für den 06.02.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung.
Nach der Geburt der gemeinsame Tochter XXXX des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurde für diese ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der inhaltsgleich wie jenes ihres Bruders erstinstanzlich entschieden wurde. Das Beschwerdeverfahren zur Zahl W215 2168834-1 ist in dieser Gerichtsabteilung anhängig und wird mit Erkenntnis vom heutigen Tage inhaltgleich entschieden.
Mit Schreiben vom 30.04.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin aktuelle Länderfeststellungen zu Tadschikistan und ersuchte um Informationen zu ihrer aktuellen persönlichen und familiären Situation in Österreich.
Mit Stellungnahme vom 14.05.2018 erstatteten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Angaben zu ihrer Integration in Österreich legten ein Konvolut an Unterlagen vor (darunter mehrere Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen, eine Bestätigung einer XXXX, Einkommensnachweise des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers und zwei Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin).
Am 20.06.2018 wurde ein Unterstützungsschreiben für die Ehegattin des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.
Am heutigen Tag wurde eine Kopie eines Sprachzertifikates in Vorlage gebracht, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers am 11.07.2018 eine Sprachprüfung A2 Deutsch bestanden hat und ein XXXX-Ambulanzbericht vom XXXX wonach beim Sohn des Beschwerdeführers eine XXXX durchgeführt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tadschikisch, er spricht darüber hinaus auch Russisch.
2. Der Beschwerdeführer reiste problemlos, legal aus der Republik Tadschikistan aus, rechtmäßig mit einem Schengen-Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde schließlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015, Zahl W147 1428011-1/19E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte im fortgesetzten Verfahren mit gegenständlichem Bescheid vom 18.12.2015, Zahl 570741310-1993342, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).
Der Beschwerdeführer lernte bereits im Jahr 2010 FrauXXXX, die ebenfalls Staatsangehörige der Republik Tadschikistan ist, kennen, hielt jahrelang über das Internet Kontakt zu ihr und forderte sie auf zu ihm nach Österreich zu kommen, um hier mit ihm gemeinsam zu leben. Frau XXXX reiste schließlich im Jahr 2014, gemeinsam mit ihrer Mutter und Schengen-Visa in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihre Mutter kehrte vor Ablauf des Visums in die Republik Tadschikistan zurück, Frau XXXX blieb im Bundesgebiet und stellte einige Tage nach dem Ablauf des Visums, somit erst während ihres illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet, am 06.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes XXXX, geboren am XXXX, in Österreich, heiratete der Beschwerdeführer standesamtlich die Mutter des Sohnes und diese brachte für das Kind einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Später kam auch noch die gemeinsame Tochter XXXX, geboren am XXXX, zur Welt. Die Beschwerdeverfahren der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers sind beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und ihre Verfahren werden mit Erkenntnissen vom heutigem Tag, Zahlen W215 2108235-1/18E,
W215 2109415-1/14E und W215 2168834-1/6E, inhaltsgleich entschieden.
3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Republik Tadschikistan Gefahr liefe, existentiellen Bedrohungen ausgesetzt zu sein.
Der gesunde Beschwerdeführer hat in der Republik Tadschikistan XXXX Klassen Schule absolviert, XXXX JahreXXXX an der Universität studiert und ist gelernter XXXX. Er konnte seinen Lebensunterhalt in der Republik Tadschikistan bis zur Ausreise als XXXX durch den Verkauf von XXXX finanzieren. Die Existenz des Beschwerdeführers ist somit im Falle seiner Rückkehr durch Erwerbstätigkeit gesichert. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers hat in der Republik Tadschikistan XXXX studiert und bis zur Ausreise als XXXX in einer XXXX gearbeitet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin verfügen über Berufserfahrung und hatten vor ihrer Ausreise keinerlei wirtschaftlichen Probleme.
Im Herkunftsland leben die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers, mit der er zwei- bis dreimal im Monat telefoniert, die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder seiner Ehegattin sowie mehrere Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zumindest für die Anfangszeit etwa bei seinen Schwiegereltern oder anderen Verwandten Unterkunft finden können. Weiters kann sich der Beschwerdeführer weiterhin auch in den Herkunftsstaat von seinem Bruder und seinem Vater - die den Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet zusätzlich zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung, finanziell unterstützen - Geldleistungen überweisen lassen.
4. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 13.11.2011 durchgehend in Österreich auf, verfügte aber nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich somit seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Der Beschwerdeführer bezieht seit 13.11.2011 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung und erhält darüber hinaus finanzielle Zuwendungen von seinem Vater und seinem Bruder. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, war nie in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht keiner beruflichen Tätigkeit nach.
In Österreich halten sich - neben seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern - seine Eltern, ein Bruder, eine volljährige Schwester mit ihrer Familie und weitere Verwandte des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin, den gemeinsamen Kindern, in der Wohnung seiner Eltern und seines Bruders. Der Vater des Beschwerdeführers erwirtschaftet sein Einkommen durch Tätigkeiten als XXXX, der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet bei einem XXXX. Zwischen dem XXXX Beschwerdeführer, der von der Grundversorgung lebt, seinen Eltern und seinem Bruder kann kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verbringt die Tage damit auf Kosten seines Bruders im Fitnesscenter zu trainieren und seine Ehegattin bei der Haushaltsführung und Kindesbetreuung zu unterstützen. Er ist Mitglied des Vereins XXXX. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen A2-Deutschkurs, hat bislang aber kein einziges Sprachdiplom vorgelegt. Er besucht mit seiner Ehegattin regelmäßig ein Sprachcafé. In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Beschwerdeführer in gebrochenem Deutsch artikulieren. Er versteht Fragen, benötigt aber Zeit, um über die Antwort nachzudenken.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" kamen nicht hervor.
5. Zur aktuellen Lagen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Allgemein
Tadschikistan hatte im Juli 2017 mehr als 8,4 Millionen Einwohner und ist über. 144 000 Quadratkilometer groß (CIA Factbook 20.04.2018).
Die Republik Tadschikistan hat eine Bevölkerung von 8,75 Millionen (hochgerechnet 2017) und ist ein Tadschikistan ist ein Binnenstaat im Süden Zentralasiens mit einer West-Ost-Ausdehnung von 700 km und von Nord nach Süd erstreckt es sich über 350 km. Seine Fläche wird allerorten mit 143.100 km² angegeben (muss eigentlich 142.100 km² lauten, da 2002 Tadschikistan vertraglich 1.000 km² im Pamir an China abgetreten hat, das im Gegenzug auf weitere 28.000 km² Gebietsansprüche verzichtete; das zugehörige Protokoll wurde Januar 2011 vom Tadschikischen Parlament ratifiziert). Dies entspricht etwas mehr als einem Drittel der Fläche Deutschlands. - Tadschikistan grenzt im Westen und Norden an Usbekistan (ca. 1330 km), im Norden an Kirgisistan (ca. 980 km), im Osten an China (ca. 520 km), und im Süden an Afghanistan (ca. 1340 km [LIP Überblick März 2018]).
Nach der Unabhängigkeit von der UdSSR am 09.09.1991 wuchsen die Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabiev und oppositionellen Gruppen. In diesem Konflikt entluden sich politischen, religiösen und regionale Gegensätze. Im Zuge der gewaltsamen Eskalation 1992 verlor Nabiev seine Macht. Nach einer kurzen Übergangszeit wurde Emomali Rahmon zuerst Vorsitzender des Obersten Sowjets Tadschikistans (1992), später Staatspräsident (1994). Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren und am politischen Leben teilnehmen. Seit der 2006 erfolgten Entlassung des damaligen Katastrophenschutzministers Mirzo Ziyoyev wurden prominente Regierungsämter nicht mehr mit Politikern der Opposition besetzt. Die Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT), ehemals Teil der Vereinigten Tadschikischen Opposition, wird der Unterstützung eines Putschversuchs im September 2015 bezichtigt und wurde auf Grundlage dieses Vorwurfs verboten. Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die Präsidentschaftswahlen am 06.11.2013 gewann Staatspräsident Rahmon nach offiziellen Angaben mit 86,6 Prozent der Stimmen; seine derzeitige Amtszeit endet 2020. Am 01.03.2015 fanden Parlamentswahlen statt. Im Mai 2016 wurden in einem Referendum mehrere Verfassungsänderungen angenommen, darunter die Möglichkeit einer lebenslangen Präsidentschaft Rahmons sowie die Senkung des Mindestalters für das Präsidentenamt auf 30 Jahre. Im Januar 2017 übernahm Rustam Emomali, Sohn des Staatspräsidenten, das Bürgermeisteramt der Hauptstadt Duschanbe (AA Innenpolitik März 2018).
Die Republik Tadschikistan stellt sich nach außen hin, von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen, als ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen dar - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit... Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge. Praktisch gesehen aber kommt den nominell anderen Gewalten und Organen des Staats gegenüber dem autoritären, klientelistischen und patriarchalen Regime, das ganz auf den Präsidenten und seinen mächtigen präsidialen Apparat zentriert ist, keine eigenständige Bedeutung zu. Nicht nur bei der Regierung sondern auch bei der Verwaltung, dem Justizapparat und den Sicherheitsorganen liegt die Besetzung der Schlüsselposten in der Hand des Präsidenten und lässt mithin im Zweifelsfall die nötige Unabhängigkeit - bis hinauf zum Verfassungsgericht - und rechtsstaatliches Handeln einschlägiger Institutionen missen. Die Rolle des Parlaments - Majlisi Oli, das sich seit 1999 in ein Oberhaus (Majlisi Milli) mit ernannten Deputierten und ein alle fünf Jahre neugewähltes Unterhaus (Majlisi Nemoyandagon) teilt - erscheint hinsichtlich seiner legislativen Funktion weitgehend auf die periodische Verabschiedung anderweitig vorgefertigter Gesetzesentwürfe reduziert. Dem Justizapparat mangelt es an Unabhängigkeit. Die formal gegebene Kompetenzenteilung durch die administrative Gliederung in fünf Provinzen (1. die Hauptstadt Duschanbe als eigenständige Einheit innerhalb des Gebiets der 2. von ihr aus verwalteten Bezirke, die der Republik unterstellt sind; 3. Sughd; 4. Chatlon; 5. die Autonome Provinz Berg-Badachschan ), welche sich wiederum in Bezirke (nohija) und jene in Dorfgemeinschaften (dschamoat) untergliedern, verblasst hinter einem allerorten spürbaren Zentralismus (LIP Geschichte und Staat März 2018).
(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Tajikistan, last update 24.04.2018,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Überblick, letzte Aktualisierung März 2018,
https://www.liportal.de/tadschikistan/ueberblick
AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2018, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung März 2018,
https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat )
Sicherheitslage
Aufgrund von verstärkten und voraussichtlich andauernden Kampfhandlungen im Großraum Faizabad (Afghanische Provinz Badachschan) wird bis auf weiteres von Reisen in den tadschikischen Grenzbezirk Ischkaschim (Autonomer Oblast Gorno Badachshan) abgeraten. Zudem kann es an der Grenze zu Afghanistan vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und Angehörigen der tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde kommen. Fahrten nahe der Grenze zu Afghanistan sollten nur nach vorheriger Information über die aktuelle Sicherheitslage und unter größtmöglicher Umsicht durchgeführt werden. Es wird dringend davor gewarnt, die unzureichend demarkierte und bisweilen ungesicherte afghanisch-tadschikische Grenze illegal zu überschreiten, um z.B. auf afghanischem Territorium Fotos für Soziale Netzwerke zu erstellen. Darüber hinaus ist es seit Anfang 2014 im Grenzgebiet zwischen Tadschikistan und Kirgisistan wiederholt zu bewaffneten Auseinandersetzungen teilweise mit Todesopfern gekommen. Ausländische Reisende waren zwar nicht betroffen, dennoch sind auch hier Vorsicht und Wachsamkeit geboten. Das Risiko terroristischer Anschläge auch auf westliche Einrichtungen erscheint derzeit weiterhin gering, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es wird daher weiterhin zur Vorsicht und Wachsamkeit aufgerufen (AA Reise- und Sicherheitshinweise 27.04.2018).
Von eigenen nächtlichen Überlandfahrten sollte wegen verbreiteter Erscheinungen grob mangelhafter Verkehrssicherheit abgesehen werden - in ganz besonderem Maße im grenznahen Gebiet zu Afghanistan (Schmuggler und Grenzschutz im Einsatz [LIP Alltag März 2018]).
Von Reisen in die unmittelbaren Grenzgebiete zu Usbekistan und Kirgisistan wird abgeraten, es ist Vorsicht und Wachsamkeit geboten. Die Grenze ist stellenweise vermint. An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechsel zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Vertretern der Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde. Fahrten nahe der Grenze zu Afghanistan sollten nur nach vorheriger Information über die aktuelle Sicherheitslage unter größtmöglicher Umsicht durchgeführt werden. Das Risiko terroristischer Anschläge auf westliche Einrichtungen erscheint derzeit gering, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es wird allgemein zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit aufgerufen. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan (Masdcho Tal) hielten sich in der Vergangenheit islamistische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung auf (BMEIA 27. 04.2018).
(AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.04.2018, Stand 27.04.2018, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TadschikistanSicherheit_node.html
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Alltag, letzte Aktualisierung März 2018, https://www.liportal.de/tadschikistan/alltag
BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Tadschikistan, unverändert gültig seit 09.11.2017, Stand 27.04.2018, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan )
Justiz
Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 20.04.2018).
Die Gerichtsbarkeit in der Republik Tadschikistan ist laut Gesetz zwar unabhängig und organisatorisch abgegrenzt, in der Praxis ist sie jedoch weitgehend der Exekutive untergeordnet. Der Staatspräsident kontrolliert durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen bzw. zu entlassen die Justiz. Die Gerichte werden in ihrer Spruchpraxis durch die Staatsanwaltschaft beeinflusst. Bezüglich Einfluss und politischer Macht steht die Staatsanwaltschaft über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Beamter der Präsidialverwaltung oder des Geheimdienstes (BTI 2018).
Dem Justizapparat mangelt es an Unabhängigkeit. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet; Repressionen sind zu einem konstanten Wesensmerkmal des Regimes geworden. Korruption, Patronage und Nepotismus genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz hohe Verbreitung. Eine überraschende Präsidentenschelte in diese Richtung von Anfang 2012 und damit verbundene Postenumbesetzungen werden an der Situation schwerlich etwas Grundlegendes geändert haben, da Rahmon, seine Familie und Günstlinge selbst als tief in derlei Netzwerke verstrickt gelten (LIP Geschichte und Staat März 2018).
(USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2017, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper
BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Tadschikistan, Country Report 2018,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/TJK
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung März 2018,
https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat )
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der Öffentlichen Ordnung zuständig und leitet die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde und die staatliche Steuerbehörde können spezifischen Straftaten verfolgen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit (GNKB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Zollbehörde berichtet direkt dem Präsident. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen die von zuständigen Behörden durchgeführt werden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Vollzugsbehörden unterstehen dem GNKB und sind bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen in hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 20.04.2018).
Straffreiheit bei Behörden stellt weiterhin ein gravierendes Problem dar. Während Behörden geringe Anstrengungen unternehmen um Straftäter zur Verantwortung zu ziehen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur von Straffreiheit und der Korruption behindern die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 20.04.2018).
(USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2017, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper )
Korruption
Auf einer Pressekonferenz der Agentur für Finanzkontrolle und den Kampf gegen Korruption wurde am 15.02.2018 bekannt, dass 2017 im Ministerium für Bildung und Wissenschaft die meisten Korruptionsfälle (70) aufgedeckt wurden, gefolgt vom Gesundheitsministerium (60) und dem Innenministerium mit 57 (ZA 122 23.02.2018).
Zwei problematische Wirtschaftsfaktoren von unbestimmter Größe stellen seit Jahren Korruption und Drogenhandel dar. 2007 wurden rund 5,2 Tonnen Rauschgift, darunter 2,5 Tonnen Opium und 1,5 Tonnen Heroin konfisziert, 2010 waren es 4 Tonnen Rauschgift, darunter 1 Tonne Heroin, und 2013 wurden nach Angaben der Drogenkontrollagentur Tadschikistans 6,6 Tonnen beschlagnahmt und 2016 3,5 Tonnen. Dies wird auf einen nur geringen Anteil an derjenigen Menge von Drogen geschätzt, die das Land im Transit von Afghanistan her passieren. So wird in einer vom UNODC 2012 vorgelegten Studie angenommen, dass 2010 75-80 Tonnen Heroin und 18-20 Tonnen Opium ihren Weg über Tadschikistan genommen haben. Eine andere, 2014 angefertigte Studie bestätigt diese Ergebnisse und hält zudem fest, dass die Einnahmen aus Drogenhandel sich auf mindestens 30% des BIP belaufen und Tadschikistan hinsichtlich seiner registrierten Drogenkriminalität die niedrigste Rate in Zentralasien aufweist. Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2017 auf Platz 161 von 180. Eine 2007 vom UNDP veröffentlichte Studie zur Schattenwirtschaft beziffert den informellen Sektor für 2005 auf 60,93% des BIP (32,98% Steuerhinterziehungen, 14,74% Eigenproduktion und -konsum von Nahrungsmitteln, 13,21% Schwarzarbeit und Tauschgeschäfte), wobei Einkünfte aus kriminellen Aktivitäten bei dieser Studie nicht berücksichtigt wurden. Nach neueren Schätzungen des IWF belief sich 2012 das Volumen der Schattenwirtschaft auf rd. 30% des BIP, also etwa 2 Mrd. US$; allerdings war dann für 2013 schon wieder von über 50% die Rede. Bei der Bewertung des Risikos von Geldwäsche durch den Basel AML Index für 2017 ist Tadschikistan auf Platz 4, also mit an der Spitze unter den dort gelisteten 146 Ländern zu finden. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen war, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung waren von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%). In den letzten Jahren wurde seitens der Tadschikischen Regierung zumindest formal einiges gegen Korruption unternommen. Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor, wie z.B. auch ein OECD-Bericht von 2014 zum Stand der Anti-Korruptionsreformen in Tadschikistan und ein Update dazu von 2016 sowie ein weiteres von Ende 2017 erkennen lassen. Zwar sind angemahnte Veränderungen an der Gesetzeslage vorgenommen worden, aber der Frühjahr 2017 losgetretene Skandal um die Antikorruptionsbehörde wirft etliche praktische Fragen auf (LIP Wirtschaft März 2018).
Am 23.01.2017 wurde Sulajmon Sultonsoda neuer Chef der Agentur für den Kampf gegen Korruption, der bis zu seiner Ernennung zum Bürgermeister von Duschanbe in der Vorwoche Rachmons Sohn Rustam Emomali vorgestanden hatte (ZA 110 24.02.2017)
Staatliche Verfolgung von Korruption erfolgt fast ausschließlich aus politischen Gründen auf den unteren Ebenen der staatlichen Verwaltung, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Landwirtschaft (BTI 2018). Im Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International liegt Tadschikistan auf Platz 161 von 180 bewerteten Ländern (TI 2017).
Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für bestechliche Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kommen ungestraft davon. Korruption kommt im Bildungsministerium systematisch vor. Für die Zulassung zu den prestigeträchtigsten Hochschulen des Landes müssen Studenten tausende Somoni (hunderte Dollar) an Schmiergelder zahlen. Studenten bezahlen oft zusätzlich Bestechungsgelder um gute Prüfungsnoten zu erhalten. Viele Verkehrspolizisten behalten sich Bußgelder, welche für sie Verwaltungsübertretungen eingenommen haben. Das Problem ist verbreitet und zum Teil eine Folge der niedrigen Gehälter der Verkehrspolizei. Viele Verkehrspolizisten sollen selbst Bestechungsgelder für ihre Aufnahme bezahlt haben und versuchen sich auf diese Weise bei motorisierten Verkehrsteilnehmern schadlos zu halten. Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung, Verhaftung und Anklageerhebung von als korrupt verdächtigen Beamter zuständig. Die Regierung gesteht Probleme mit Korruption ein und unternahm einige Maßnahmen zur Bekämpfung, darunter Beamten unteren Ebenen wegen Annahme von Bestechungsgeldern vor Gericht zu bringen (USDOS 20.04.2018).
Am 04.02.2017 berichtet in einem Interview mit dem tadschikischen Dienst von RFE/RL der oberste Auditor der Rechnungskammer, dass sieben Mitarbeiter lokaler Behörden in Bochtar (Gebiet Chatlon), Kanibadam (Gebiet Sogd), Ruschan (Autonomes Gebiet Berg-Badachschan, GBAO) und Kurgan-Tjube (Gebiet Chatlon) wegen des Vorwurfs der missbräuchlichen Verwendung von Haushaltsmitteln entlassen und weitere 200 disziplinarisch zur Verantwortung gezogen wurden (ZA 110 24.02.2017).
Zum Nachfolger auf dem machtpolitisch bedeutsamen Bürgermeisterposten ernannte der Präsident seinen eigenen ältesten Sohn Rustam Emomali, einen jungen Mann (er wird Ende 2017 30 Jahre alt), der mit einer zweifelerweckenden Reputation ausgestattet ist, seit 2013 als Leiter der Zollbehörde und seit März 2015 als Chef der Antikorruptionsbehörde fungiert hatte, wobei letztere bemerkenswerterweise unmittelbar danach ihrerseits heftig in die Schusslinie des Präsidenten geraten ist (LIP Geschichte und Staat März 2018).
Am 14.06.2017 berichtete der tadschikische Dienst von RFE/RL, dass bereits zwei Wochen zuvor Chursched Dschabborsoda, stellvertretender Leiter einer Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft, unter Korruptionsverdacht verhaftet wurde. Am 20.06.2017 meldete der tadschikische Dienst von RFE/RL die Verhaftung eines weiteren hochrangigen Ex-Mitarbeiters der Agentur zur Finanzkontrolle und für den Kampf gegen Korruption. Kosim Saidsoda war in leitender Funktion in der Hauptverwaltung für den Kampf gegen Wirtschaftskriminalität tätig (ZA 114 30.06.2017).
Der tadschikische Dienst von RFE/RL berichtete am 22.01.2018, dass als Maßnahme im Kampf gegen Korruption in allen Räumen und Korridoren des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Handel Videokameras installiert wurden (ZA 122 23.02.2018).
(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr.114, 30.06.2017,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen114.pdf
BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Tadschikistan, Country Report 2018,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/TJK
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Tajikistan, http://www.transparency.org/country/TJK
ZA, Zentralasien-Analyse, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 110, 24.02.2017,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen110.pdf
USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2017, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung März 2018, https://www.liportal.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung
ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 122, 23.02.2018,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen122.pdf
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung März 2018,
https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat )
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
2009 wurde ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Wirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (AA Innenpolitik März 2018).
Ebenso wie bei den Medien ist das Wirken von tadschikischen NGOs mittlerweile stark reglementiert, zunächst durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte, und jüngst (2015) durch eine Verschärfung des Gesetzes, das nun u.a. eine Offenlegung ihrer Finanzierung verlangt. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist - auch im Fall des Eintretens für Pressefreiheit - von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute, das auch in Tadschikistan eine Zweigstelle unterhält, und anderen us-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission (Oktober 2002 in ein OSZE-Zentrum, Juni 2008 in ein OSZE-Büro in Tadschikistan umgewandelt und schließlich Juli 2017 [auf Drängen der Tadschikischen Regierung] zu einem OSZE-Programmbüro in Duschanbe herabgestuft) vor Ort vertreten ist (LIP Geschichte und Staat März 2018).
(AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2018, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung März 2018,
https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat )
Menschenrechte
Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage zunächst verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. 2009 wurde ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Wirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt. Defizite bestehen in den Bereichen Freiheit der Medien, Rechtsstaatlichkeit, Haftbedingungen sowie innerhalb der Streitkräfte. Verhaftungen von Rechtsanwälten und Politikern im Zusammenhang mit oppositionellen Akteuren wie der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans verstärken die Sorge über Rückschritte. Das Verhältnis zum Islam, dem 98% der tadschikischen Bevölkerung angehören, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und dem Zurückdrängen fundamentalistischer Einflüsse gekennzeichnet. Damit wird versucht, dem wachsenden Einfluss radikaler Strömungen entgegenzuwirken. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde (AA Innenpolitik März 2018).
Polizei und Sicherheitsbehörden verfolgen Menschenrechtsanwälte und deren Familien (AI 22.02.2018).
Die Arbeit der Zivilgesellschaft wird durch selektive Justiz und willkürliche Anwendung bestehender Regularien und Gerichtsurteile in Einzelfällen behindert. Seit dem Jahr 2012 wurde eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt. Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen(AA Innenpolitik März 2018).
(AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Tajikistan, 22.02.2018, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan
AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2018, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html )
Todesstrafe
Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30.04.2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA Innenpolitik März 2018).
(AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2018, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html )
Grundversorgung
Die volkswirtschaftliche Struktur ist unter anderem geprägt durch die Folgen des Bürgerkriegs, Abwanderung und Arbeitsmigration, die Gebirgslage, geringe fossile Rohstoffvorkommen und eine anhaltend negative Außenhandelsbilanz. Tadschikistan ist der ärmste der fünf zentralasiatischen GUS-Staaten. Nach Angaben der Weltbank lebten 2015 31% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze, 2000 hingegen noch 83%. In wichtigen Feldern wie Korruptionsbekämpfung, Registrierung und Schutz von Privateigentum sowie Wirtschaftsförderung sind weitere Reformschritte nötig. Nach wie vor gibt es keine bedeutende ausländische Direktinvestitionen westlicher Staaten. Auch 2016 ist das BIP (Bruttoinlandsprodukt) in US-Dollar laut Weltbank weiter gesunken, auf 6,95 Mrd. insgesamt und 796 USD pro Kopf. In Landeswährung hingegen lag lt. offiziellen Zahlen ein reales Wachstum von 6,9% vor, ähnliche Werte werden von offiziellen Stellen für 2017 und 2018 erwartet. In den letzten Jahren wurden die Aluminium- und Baumwollproduktion - und damit auch der Export - nicht zuletzt aufgrund deutlich gesunkener Weltmarktpreise stark zurückgefahren. Seit Ende 2014 hat der tadschikische Somoni krisenbedingt deutlich an Wert gegenüber dem US-Dollar verloren. Bis 2016 gingen die Zahl der tadschikischen Gastarbeiter in Russland und Kasachstan und deren Rücküberweisungen stark zurück. Gleichwohl entsprachen sie 2016 laut Internationalem Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) 29% des BIP (Bruttoinlandsprodukt); einen höheren Wert erzielten weltweit nur Nepal und Liberia. Derzeit reisen wieder mehr Gastarbeiter nach Russland. Die Diversifizierung der heimischen Wirtschaft hat nur punktuell Fortschritte gemacht. Faktoren wie Problemfälle im Bankensektor sich nachteilig auf die ökonomische Entwicklung aus. In den letzten Jahren haben sich einige Länder, vor allem die Volksrepublik China, mit einer Reihe von Infrastruktur-Großprojekten (Energie, Bergbau, Straßenbau) sowie industriellen Investitionen engagiert. Tadschikistan wirbt um Kooperation mit Golfstaaten mit Katar und Saudi-Arabien, die unter anderem Großbauten in der Hauptstadt finanzieren. Verbesserungspotenzial besteht in der Diversifizierung der Wirtschaft und der Stärkung des Bildungssystems sowie des Privatsektors. In den Bereichen Korruptionsprävention, Rechtssicherheit, der Steuerverwaltung und Infrastrukturentwicklung sind weiterhin Fortschritte nötig. Eine positive Entwicklung ist im Agrarbereich zu verzeichnen, wo das Angebot sichtbar gewachsen ist (AA Wirtschaft März 2018).
Am 26.06.2017 wurde bekannt, dass die Regierung vor einigen Wochen die Bildung einer Staatsagentur für Ernährungssicherheit beschlossen hat (ZA 115 28.07.2017).
Ein Blick auf Wirtschaftsdaten Tadschikistans kann nicht mehr als einer groben Orientierung dienen, da 1) ein erheblicher Anteil der tadschikischen Ökonomie sich in Grauzonen abspielt, 2) die Erhebung von Daten durch die nationale Statistikbehörde - eine wichtige Quelle, auch für die multilateralen Geber - noch auf relativ schwachen Beinen steht, und mithin 3) die Angaben häufig auf Fortschreibungen, Schätzungen und Hochrechnungen basieren und nur selten auf einem aktuellen Stand angeboten werden. Die merkliche Verbesserung der Sicherheitslage im Land auf der einen Seite sowie Folgen des "11. September" 2001 auf der anderen Seite unterstützten, dass Tadschikistan mit der Jahrtausendwende gesamtwirtschaftlich gesehen in eine Phase des Wachstums eintrat. Das anhaltende, im Zuge der internationalen Finanzkrise lediglich vorübergehend gebremste Wirtschaftswachstum mag als Indikator einer gewissen Konsolidierung zu verstehen sein, entbehrt aber weitgehend einer soliden Grundlage. Es ist in erster Linie makroökonomisch begründet und basiert zu einem überaus hohen Prozentsatz auf Arbeitsmigration sowie zwei Exportgütern, die beide in bis heute staatseigenen bzw. -kontrollierten Betrieben hergestellt werden: Aluminium (sorgte lange Zeit für rund die Hälfte der Exporterlöse, wobei aber Tadschikistan selbst über keine abbauwürdigen Bauxitvorkommen verfügt, sondern lediglich über eine riesige Aluminiumschmelze aus sowjetischer Zeit), und Baumwolle (macht rd. 15% der Exporterlöse aus). Die Preise für diese Güter auf dem Weltmarkt sind unbeständig. Die einseitige Zusammensetzung der Exporte setzte sich über die Jahre fort (2015 machen Aluminium noch 30% und Baumwolle 9,8% aus), auch wenn in jüngster Zeit hier eine leichte Diversifizierung und statistisch ein zunehmender Anteil des Dienstleistungssektors am BIP zu konstatieren sind, welche aber hinsichtlich der makroökonomischen Stabilität offenbar keine rechte Wirkung zeigen. Ein Wachstumsfaktor, der seit 2004 unversehens zu erheblicher Bedeutung aufgestiegen ist, sind die Rücktransfers tadschikischer Arbeitsmigranten. Aus der Not der Bevölkerung geboren, hat das Phänomen Arbeitsmigration im Lauf der Jahre gewaltige Dimensionen angenommen. 2008 wurde geschätzt, dass von gut 1,5 Mio. Arbeitsmigranten (98% davon nach Russland) an die 2,5 Mrd. US$ (praktisch die Hälfte des BIP) nach Tadschikistan und dort zu einem guten Teil in privaten Konsum, aber auch kleinere Privatinvestitionen geflossen sind. An diesen Verhältnissen hat sich in den darauf folgenden Jahren zunächst wenig geändert. Für 2011 wurde Tadschikistan mit einem Anteil von 47% am BIP in dieser Relation mit weitem Abstand auf Platz 1 derjenigen Länder der Welt gelistet, die Rücktransfers von Arbeitsmigranten empfangen, und dies mit leicht steigender Tendenz wie jüngere Berechnungen ergaben. Mit 2015 hat sich diese Situation jedoch spürbar gewandelt, da Russland einerseits verschärfte Einreisebestimmungen für tadschikische Arbeitsmigranten eingeführt hat (u.a. Visumspflicht, Sprachtest, Gesundheitscheck) und andererseits durch die Ukrainekrise mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, was sich bereits im letzten Quartal 2014 für Tadschikistan bemerkbar gemacht hat: erste Berechnungen der ADB (Anmerkung: Asian Development Bank) ergaben, dass die Rücktransfers um 8,3% gesunken waren. Für das 1. Halbjahr 2015 meldete die Russische Zentralbank, dass die Überweisungen tadschikischer Arbeitsmigranten um 58,6% gesunken seien, wohingegen die Tadschikische Nationalbank von einem Rückgang von 32% sprach; und schließlich gelangte die Russische Zentralbank zu der Feststellung, dass die Rücktransfers im Gesamtjahr 2015 um 67% auf 1,2 Mrd. US$ gefallen seien. Dahingegen geht die Weltbank für 2015 von einem Rückgang auf 28,8% des BIP aus, also ein Sinken der Transfers auf 2,26 Mrd. US$, und für 2016 auf 26,9%. Laut einem Vertreter der Russischen Regierung soll sich 2016 die Summe der Transfers auf 1,9 Mrd. US$ belaufen haben, was mit einer Schätzung der Weltbank von 1,8 Mrd. korelliert, und nach Angaben der Russischen Zentralbank für 2017 auf 2,5 Mrd. US$ (LIP Wirtschaft März 2018). Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit und Migration vom 19.01.2017 haben 2016 517.300 Arbeitsmigranten Tadschikistan verlassen, 437.000 und damit 12% mehr als im Vorjahr sind zurückgekehrt. Am 12.01.2017 senkt die Weltbank ihre Prognose für die Entwicklung des BIP Tadschikistans wegen des voraussichtlichen Rückgangs der Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten für 2017 um 0,3% auf 4,5%, für 2018 sagt das Institut ein BIP-Wachstum von 5,2% voraus (ZA 109 27.01.2017). Nach Angaben der russischen Zentralbank haben tadschikische Arbeitsmigranten 2017 mehr als 2,5 Mrd. US-Dollar in ihre Heimat rücküberwiesen, über 600 Mio. US-Dollar mehr als 2016 (ZA 123 29.03.2018).
Auch jenseits der aktuell sich abzeichnenden Krise ist die tadschikische Arbeitsmigration langfristig eher als ein wirtschaftlicher Risikofaktor einzustufen (Abhängigkeit vom russischen Markt; hohe soziale Kosten; fehlender (qualifizierter) lokaler Arbeitsmarkt gepaart mit mangelnden Reformen im Privatsektor machen Tadschikistan für Direktinvestoren unattraktiv... [LIP Wirtschaft März 2018]). Im neuesten Index of Economic Freedom 2018 steht Tadschikistan nahezu unverändert auf Rang 106 (von 180), direkt vor der Russischen Föderation (ZA 122 23.02.2018).
Auf dem Gelände des Heizkraftwerkes von Duschanbe wurde am 19.02.2018 die ersten Chargen der insgesamt 10.000 Tonnen Heizöl im Wert von 3,9 Mio. US-Dollar, die Kasachstan Tadschikistan als humanitäre Hilfe zur Verfügung stellt, feierlich übergeben (ZA 123 29.03.2018).
Was die Mittel angeht, so hatte die EU für 2011-2013 noch 321 Mio. €
nachgelegt. Davon sollten jährlich 35 Mio. in die Förderung regionaler Kooperation und gutnachbarschaftlicher Beziehungen fließen sowie 72 Mio. in nationale Hilfsprogramme (Armutsreduzierung, gute Regierungsführung, Wirtschaftsreformen). 29% davon (= 20,7 Mio. € p.a.) waren für Tadschikistan vorgesehen. 2012 beschloss die EU an ihrer Zentralasienstrategie unverändert festzuhalten, und ebenso blieb das Monitoring bei seiner Kritik an deren marginaler Wirkung und der problematischen Verknüpfung von eigenen Sicherheitsinteressen mit Entwicklungspolitik. In ihrer Planung für 2014-2020 hält die EU im bislang geübten Rahmen an ihrem Engagement in Tadschikistan fest und hat dafür ein Gesamtbudget von 251 Mio. € (also 35 Mio. pro Jahr) für Programme in den Bereichen Gesundheit (24,8%), Bildung (29,9%), ländliche Entwicklung (43,8%) und sonstige Unterstützungsmaßnahmen (1,5%) eingeplant. Das Monitoring mahnt weiterhin an, sich besser auf ein paar wenige und dafür wirkungsvolle Maßnahmen zu konzentrieren (LIP Geschichte und Staat März 2018).
Asia-Plus berichtet am 26.02.2018 unter Berufung auf offizielle Statistiken, dass Tadschikistan 2017 humanitäre Hilfe vom mehr als 73,6 Mio. US-Dollar, und damit fast 18 Mio. US-Dollar mehr als 2016, erhalten hat. Größter Geber war China (32,2 %), gefolgt von Russland
(18,65 %). Der deutsche Anteil wird mit 2,7 % angegeben (ZA 123 29.03.2018).
Die dennoch bemerkenswert starke Verminderung der Armutsrate - 2012 soll sie bei 36% und 2016 bei 30,3% gelegen haben - ist in hohem Maße auf die Rücktransfers von Arbeitsmigranten und gestiegene Löhne zurückzuführen, nicht aber auf nachhaltiges Wachstum und neue Arbeitsplätze (LIP Wirtschaft März 2018).
Mietbarer Wohnraum steht insbesondere in der Hauptstadt Duschanbe (von ca. 200 US$ im Monat an aufwärts) in ausreichender Menge zur Verfügung. Eine Suche über Makler oder ein Anzeigenportal ist möglich - empfehlenswerter ist es jedoch, persönliche Kontakte zu nutzen. Die Mietpreise für Ausländer sind vergleichsweise überhöht. Vorsicht ist bei der Lage, Ausstattung und dem Zustand von Wohnraum angebracht, was insbesondere die Wasser- und Stromversorgung angeht sowie die Frage der Heizmöglichkeiten im Winter. Die Wohnungssuche auf dem Lande kann sich schwierig gestalten. Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs werden in den größeren Städten in genügender Menge und Vielfalt angeboten, wobei westliche Produkte - etwa in Supermärkten der Hauptstadt - recht teuer gehandelt werden. In ländlichen Gebieten ist die Produktvielfalt erheblich reduziert. Die Auswahl und das Angebot an frischen Lebensmitteln auf den Märkten, wo sich insbesondere auch alles für die tadschikische Küche finden lässt, sind saisonalen und/oder Import-Schwankungen unterworfen. Alles in allem aber zählt Duschanbe zu den Orten der Welt mit relativ niedrigen Kosten für die Lebenshaltung (LIP Alltag März 2018).
Am 04.05.2017 stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) tadschikischen Kreditinstituten 7 Mio. Euro zur Finanzierung des Baus von Wohnhäusern in ländlichen Siedlungen zur Verfügung. Der entsprechende Vertrag wird von Nematullo Chikmatullosoda, Minister für wirtschaftliche Entwicklung und Handel, und Kristin Laabs, Direktorin der KfW-Vertretung in Tadschikistan, unterzeichnet (ZA 112-113 26.05.2017).
Noch in den 1990er Jahren führte Tadschikistan ein Konzept zur Reformierung des Sozialsystems ein. Im April 2014 publizierte die Weltbank eine umfassende Analyse bezüglich der Effizienz der getroffenen Maßnahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Einfluss der Sozialbeihilfenprogramme die finanzielle Situation der Menschen und die Nahrungsmittelsicherheit verbessert hat. Auch die Anzahl der arbeitenden Personen ist um 20% gestiegen und die bezahlte und nicht bezahlte Kinderarbeit ist um 25% gefallen. Das größte Problem in Tadschikistan sind die sehr niedrigen sozialen Unterstützungen und das Fehlen eines effektiven sozialen Sicherheitsnetzes. Das Sozialsystem besteht hauptsächlich aus Alters- und Behindertenpensionen und macht nur 0,58% des BIP aus - der geringste Prozentsatz in Europa und Zentralasien. Da zielgerichtete Unterstützungsprogramme für die arme Bevölkerung die Situation verbessern können, werden solche momentan von der Weltbank in Yovon und Istaravshan versuchsweise eingeführt.
Familienbeihilfe
Bei der Geburt eines Kindes können Eltern eine einmalige Geburtenunterstützung (innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt) und eine monatliche Kinderbeihilfe beantragen. Die einmalige Geburtenunterstützung beträgt 120 TJS für das erste, 80 TJS für das zweite und 40 TJS für das dritte oder weitere Kind. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Alter von 1/1/2 Jahren, beträgt 40 TJS, wenn wenigstens ein Elternteil berufstätig ist. Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird Mutterschaftsgeld solange ausgezahlt, wie die Frau in Karenz ist. Das volle Gehalt wird 70 Tage vor und nach der erwarteten Geburt ausbezahlt (86 Tage für schwierige Geburten und 110 Tage bei Mehrlingsgeburten.)
Temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung
Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird die temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung bei arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen an arbeitende Personen, die persönliche Fürsorge brauchen oder für Personen mit Krankheiten bedingt durch Arbeitslosigkeit ausbezahlt.
100 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen
acht und mehr Jahren durchgängiger Arbeit
drei und mehr Angehörige und Studenten unter 15 bzw. 18 Jahren
Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg
Personen die aus radioaktiv kontaminierten Zonen oder ökologisch giftigen Zonen evakuiert wurden, Personen mit Krankheiten der blutbildenden Organe (akute Leukämie), Schilddrüsenadenom und Krebs
80 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
Fünf bis acht Jahre durchgängige Arbeit
Waisen bis 23 Jahre
60 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
Bis zu fünf Jahre durchgängiger Arbeit
Ein Arbeitnehmer ist auch anspruchsberechtigt bei einer kurzen Krankheit oder Behinderung durch einen Arbeitsunfall, der vor, während oder nach der Arbeit passiert und sogar im Falle einer Kündigung. Die Unterstützung wird nicht länger als vier Monate gezahlt, im Falle von Tuberkulose nicht länger als ein Jahr. Nach der Zeitspanne für die Krankheitsunterstützung muss die Arbeitsunfähigkeit vom staatlichen medizinischen Dienst festgestellt werden.
Pensionssystem
Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe I (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe II (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe III (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit. Höhe der Ansprüche:
Für Gruppe I zehnmalige Mindestpension,
für Gruppe II achtmalig,
und für Gruppe III sechsmalig
50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe I und II gezahlt werden.
Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe I) und 50 Prozent (Gruppe II) eines Grundbetrages pro Monat.
Eine Hinterbliebenenrente im Zuge der Sozialversicherung und Sozialhilfe wird an die Hinterbliebenen (Witwe und verwaiste Kinder, die vom Toten finanziell abhängig waren) bezahlt, egal ob der Verstorbene versichert war. Bezahlt wird 50% des Einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 50 Prozent der Mindestpension an jeden berechtigten Hinterbliebenen. Das Minimum ist 104 TJS (IOM 05.2014).
Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren. Bargeld und Beihilfen für Pensionen, Krankengeld, Arbeitslosigkeit, Behinderung und Mutterschutz sind gesetzlich vorgesehen und werden generell gewährt. Allerdings sind die finanziellen Zuwendungen in den meisten Fällen dermaßen niedrig, dass viele der vulnerablen Gruppen, so wie Pensionisten oder Behinderte von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche private Zuwendungen. Im Jahr 2013 betrug die monatliche Mindestpension ungefähr $ 21, während die Höchstbemessung bei $ 107 lag. Seither wurden die Pensionshöhen im staatlichen Budget erhöht. Eine nicht signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung, obwohl die Arbeitslosenrate laut Schätzungen der Weltbank zwischen 40 und 50 Prozent beträgt. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind. Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung, insbesondere am Land, ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BTI 2018).
Nach Angaben der Agentur für Statistik wurden 2017 in Tadschikistan mehr als 125.000 neue Arbeitsplätze geschaffen, vor allem in der Landwirtschaft (ZA 122 23.02.2018).
Ebenso wie das Gesundheitssystem befindet sich auch die Sozial- und Alterssicherung schon seit langem in einem Prozess fundamentaler Reformen, ohne dass bislang durchschlagende Erfolge zu verzeichnen wären. Etwa in der Frage der Renten, die sich im Übrigen auf einem extrem niedrigen Niveau bewegen (2014 um die 2-3 US$ im Monat), wurde zu deren Sicherung das System einer staatlichen Sozialversicherung eingerichtet. In dieses zahlen aber nur wenige Arbeitnehmer und -geber ein, da über 50% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt sind und die 100.000de von Arbeitsmigranten ebenfalls keine Beitragszahlungen leisten. Auch im Bereich Behinderung und Rehabilitation liegt trotz erster Verbesserungen der Lage noch vieles im Argen, insbesondere auf dem Lande (LIP Gesellschaft März 2018).
(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 122, 23.02.2018,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen122.pdf
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung März 2018, https://www.liportal.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung
ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 112-113, 26.05.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen112-113.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Wirtschaft, Stand März 2018, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Wirtschaft_node.html
ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr.115, 28.07.2017,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen115.pdf
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung März 2018,
https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat
IOM, International Organization for Migration, Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, 05.2014, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM 2014_CFS Tajikistan.pdf
BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Tadschikistan, Country Report 2018,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/TJK
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung März 2018,
https://www.liportal.de/tadschikistan/gesellschaft
ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 109, 27.01.2017,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen109.pdf
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Alltag, letzte Aktualisierung März 2018, https://www.liportal.de/tadschikistan/alltag
ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 123, 29.03.2018,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen123.pdf )
Medizinische Versorgung
Die Gesundheits- und Medikamentenversorgung vor Ort entspricht nicht unbedingt aktuellen europäischen Standards. Dennoch ist es natürlich möglich, vor Ort ärztliche Hilfe zu erhalten (LIP Alltag März 2018).
Die Einhaltung normaler Hygienemaßnahmen wie häufiges Händewaschen wird dringend empfohlen. Vorsicht ist beim Genuss von Fleischgerichten, rohem Obst und Salaten angeraten, Leitungswasser sollte nicht getrunken werden. Die sanitären und hygienischen Verhältnisse entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 27.04.2018).
Tadschikistan ist auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung stark auf fremde Hilfe angewiesen. Die Weltbank, die EU und die WHO sind die Hauptunterstützer. Das Hauptziel der Nationalen Gesundheitsstrategie ist die Verbesserung der Mutter-Kind-Gesundheitsstandards, welche zu einer Verringerung der nach wie vor hohen Sterblichkeitsrate auf diesem Gebiet führen soll. Ein weiteres großes Problem der öffentlichen Gesundheit ist die hohe Rate an Tuberkulosefällen und sexuell übertragenen Infektionskrankheiten. Eine große Anzahl der Tadschiken, insbesondere am Land, leben in extremer Armut und haben kaum Zugang zu sauberem Wasser und Bewässerungswasser. Eine fehlende Abwasserentsorgung, die Verschmutzung durch Tierzuchtfarmen und der generelle Wassermangel führen überdies zum Ausbruch von parasitären Erkrankungen. Das Gesundheitssystem ist in vier Ebenen gegliedert:
auf nationaler-, regionaler-, Bezirks- und Dorfebene. Die Gesundheitsstrategie 2010-2020 ist insbesondere auf die Reorganisation und Restrukturierung der Dienstleistungsanbieter durch Verkleinerung des Spitalsbereichs ausgerichtet, trotzdem bleibt das Spitalsbett-Bevölkerungsverhältnis nach wie vor hoch. Die Bezahlung einer Behandlung im Krankenhaus erfolgt durch den Patienten, sogar dann, wenn die Behandlung eigentlich kostenlos ist. Tadschikistan hat bereits einige Anstrengungen unternommen, um den öffentlichen Gesundheitssektor durch staatliche Initiativen und Programme zu verbessern. Um den Ausbildungsstand des Gesundheitspersonals zu heben, bestehen internationale Austausch- und Ausbildungsprogramme mit den Nachbarstaaten und Geberorganisationen (IOM 05.2014).
Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier [von 2007] sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren; EuropeAid geht 2014 noch von 62,5% aus). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit (u.a. wohl die Folge einer überproportional hohen Anzahl von Hausgeburten) und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten (AIDS ist in Tadschikistan noch kein Faktor von gravierender Bedeutung; bedenklich stimmt allerdings, dass sich die Infizierungsrate in den letzten Jahren vervielfacht hat, wohl nicht zuletzt aufgrund des gewachsenen lokalen Drogenkonsums). Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten und verfolgt in ihrer Zusammenarbeit mit der Regierung gesundheitspolitische Grundfragen wie Stärkung der Kernfunktionen des Gesundheitssystems, Mutter-Kindschutz, Bekämpfung und Prävention von chronischen und Infektionskrankheiten. Auch wenn derzeit sich über 100 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden (dazu hält ein Survey der Weltbank von 2012 fest, dass nur 0,8% der Bevölkerung in eine Krankenversicherung einzahlen und lediglich 2,5% der über 15-Jährigen über ein Bankkonto verfügen). Der Gesundheitssektor leidet weiterhin unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige Verbesserungen des Systems erkennen - ebenso eine Nachfolgeuntersuchung der WHO von 2016. Gegen die medizinische Unterversorgung im ländlichen Raum hatte die WHO 2011 ein Programm zur Entwicklung eines Hausärztewesens aufgelegt, das aber nur sehr langsam voranschreitet. Für eine nach wie vor problematische Situation im Gesundheitswesen sprechen auch erste Ergebnisse von Beratungen mit Projektträgern und Bevölkerungsvertretern über die Vorgehensweise nach Ablauf der Millenium Development Goals-Kampagne 2015. Hierbei schälten sich mit Abstand als prioritär empfunden eine Fortsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Sustainable Development Goals 2030 zur Entwicklung der Sektoren Bildung und Gesundheit heraus (LIP Gesellschaft März 2018).
Am 26.05.2017 wurde in Chorog (Autonomes Gebiet Berg-Badachschan,GBAO) der Grundstein für ein medizinisches Zentrum der Aga-Khan-Stiftung gelegt, in dem nicht nur Bürger GBAOs, sondern auch aus der afghanischen Provinz Badachschan ärztliche Hilfe bekommen sollen (ZA 114 30.06.2017).
(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Alltag, letzte Aktualisierung März 2018, https://www.liportal.de/tadschikistan/alltag
ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr.114, 30.06.2017,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen114.pdf
IOM, International Organization for Migration, Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, 05.2014, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM 2014_CFS Tajikistan.pdf
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung März 2018,
https://www.liportal.de/tadschikistan/gesellschaft
BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Tadschikistan, unverändert gültig seit 09.11.2017, Stand 27.04.2018, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan )
Behandlung nach Rückkehr
Arbeitsmigration ist der wichtigste sozioökonomische Push-Faktor. Die Russische Föderation ist das führende Zielland. Tadschikistan registriert den Zu- und Abgang von Personen mittels Migrationskarten, die am Flughafen, an Zugstationen oder Grenzübergängen ausgefüllt werden müssen. Mit November 2013 lebten laut russischer Migrationsbehörde (FMS) mehr als 1.145.713 tadschikische Migranten in der Russischen Föderation. Laut Asian Development Bank überwiesen tadschikische Arbeitsmigranten 2012 Geld im Wert von
3,8 Milliarden USD. Das sind ca. 47 Prozent des tadschikischen BIPs. Das wirtschaftliche Wachstum des Landes beruht vor allem auf diesen Geldüberweisungen (IOM 05.2014).
IOM führt ein Projekt durch, dass Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten zur Entwicklung der Herkunftsgebiete durch Bildungsmaßnahmen und Investitionen optimieren soll. Darüber hinaus soll die legale Migration durch Informationskampagnen und die Ausbildung von Gemeindemitgliedern sowie lokalen Gruppen hinsichtlich der Arbeitsmigration gefördert werden (IOM). Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit und Migration vom 19.01.2017 haben 2016 517.300 Arbeitsmigranten Tadschikistan verlassen, 437.000 und damit 12% mehr als im Vorjahr sind zurückgekehrt (ZA 109 27.01.2017).
(IOM, International Organization for Migration, Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, 05.2014, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM 2014_CFS Tajikistan.pdf
IOM, International Organization for Migration, Harnessing Remittances for Development and Promoting Legal Migration in Tajikistan's Rural Areas, ohne Datum, https://www.iom.int/harnessing-remittances-development-and-promoting-legal-migration-tajikistans-rural-areas
ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 109, 27.01.2017,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen109.pdf )
2. Beweiswürdigung:
1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage seines tadschikischen Reisepasses festgestellt werden. Die Feststellung zur problemlosen legalen Ausreise aus der Republik Tadschikistan und der legalen Einreise ins Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem vorgelegten tadschikischen Auslandsreisepass. Dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Tadschikisch ist und er darüber hinaus auch Russisch beherrscht, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Die Feststellung zur Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin ergibt sich aus der im Akt einliegenden Eheschließungsurkunde. Die Feststellungen zur Vaterschaft ergeben sich aus den Geburtsurkunden seiner Kinder.
2. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer gesund ist (siehe Feststellungen 3.), ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeverhandlung und der schriftlichen Stellungnahme vom 14.05.2018.
Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen wären, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in der Republik Tadschikistan XXXX Jahre XXXX an der Universität studiert hat und gelernter XXXX ist. Er konnte seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise aus der Republik Tadschikistan als XXXX durch den Verkauf von XXXX finanzieren und beschrieb seine finanzielle Situation als gut. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers war bis zu deren Ausreise als XXXXin einer XXXX tätig und verfügt in der Republik Tadschikistan über ein abgeschlossenes XXXX. Neben ihrer Berufserfahrung verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der Republik Tadschikistan über zahlreiche Verwandte, die sie im Fall ihrer Rückkehr unterstützen könnten. Außerdem werden sie im österreichischen Bundesgebiet von Vater und Bruder des Beschwerdeführers finanziell unterstützt; diese können dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat dort weiterhin finanzielle Unterstützungen zukommen lassen.
4. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann (siehe Feststellungen 4.), gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Österreich von der Grundversorgung lebt, ergeben sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, die Feststellung zur zusätzlichen finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Bruder und seinen Vater ergibt sich aus seinem Vorbringen und der schriftlichen Stellungnahme vom 14.05.2018. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung überzeugen. Dass der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht, ergibt sich aus vorgelegten Urkunden. Deutsch-Prüfungsbestätigungen des Beschwerdeführers wurden im Verfahren nie vorgelegt. Die Feststellung zur Unbescholtenheit traf das Bundesverwaltungsgericht nach Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung zur Wohnsituation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, der schriftlichen Stellungnahme vom 14.05.2018, dem im Akt liegenden Mietvertrag seiner Verwandten, einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der schriftlichen Stellungnahme vom 14.05.2018. Die Feststellungen zu den Berufen des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers ergibt sich aus deren Lohnzetteln. Die Feststellungen zur Finanzierung der Wohnung durch seine Verwandten sowie, dass der Beschwerdeführer die Tage damit verbring im Fitnesscenter - durch seinen Bruder finanziert - zu trainieren, ergibt sich aus dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Tadschikistan und die verwendeten Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2018 vorab übermittelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt I. des Bescheides wurde gemäß § 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist.
1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (§ 58 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015, Zahl
W147 1428011-1/19E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im fortgesetzten Verfahren gemäß
§ 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu prüfen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.03.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.03.2007, 2006/01/0216).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers war Folgendes zu erwägen:
Da der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin und seine beiden Kinder, deren Beschwerden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag W215 2108235-1/18E,
W215 2109415-1/14E und W215 2168834-1/6E, inhaltsgleich entschieden werden, im gleichen Maße von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, kann im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das zwischen ihnen bestehende Familienleben erkannt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Eltern des XXXX, verheirateten Beschwerdeführers zum dauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt sind und der Beschwerdeführer mit seiner eigenen Familie, gemeinsam bei seinen Eltern und seinem Bruder, in deren Wohnung lebt und zusätzlich von ihnen finanzielle Unterstützung erhält. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung (in die er nach wie vor eingebunden ist) Anspruch auf Unterkunft und Versorgung hat, sodass von einem diesbezüglichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater und Bruder nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen kann dem XXXX Jahre alten Beschwerdeführer durchaus zugemutet werden, im Herkunftsstaat durch selbstständige Teilnahme am Wirtschaftsleben seine Familie aus Eigenem zu ernähren. Im Hinblick auf eventuelle anfänglich wirtschaftliche Herausforderungen, vor die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr gestellt wäre, etwa temporäre Schwierigkeiten bezüglich der Reintegration in den tadschikischen Arbeitsmarkt, kann davon ausgegangen werden, dass sein Vater und sein Bruder dem Beschwerdeführer - wie bisher in Österreich - auch in der Republik Tadschikistan finanzielle Unterstützungen zukommen lassen können. Schließlich konnten auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen erkannt werden, die eine dauernde Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen würden, sodass eine ständige Pflege und Betreuung entweder durch den Beschwerdeführer oder seine hiesigen Angehörigen notwendig wäre. Zusammenfassend konnte ein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis des XXXX zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Eltern, oder seinem hier lebenden Bruder, oder sonstigen Verwandten, nicht festgestellt werden.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).
Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides etwas mehr als vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer war nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich im Ergebnis als unberechtigt erwiesen hat. Der Beschwerdeführer verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb seines Asylverfahrens. Der sechseinhalb Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht zudem in keinerlei Verhältnis zu seinem XXXX Jahre dauernden Aufenthalt im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist. Er konnte nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein.
Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Bindungen zum Herkunftsstaat, hat er doch bis zum Alter XXXX Jahren in seinem Herkunftsstaat gelebt und somit den Großteil seines Lebens dort verbracht. Er verfügt dort über Schulbildung, hat XXXX Jahre die Universität besucht, eine Ausbildung als XXXX absolviert und war mehrere Jahre als XXXX tätig. Er beherrscht die tadschikische und die russische Sprache und lebt auch hier mit seiner tadschikischen Familie zusammen, sodass nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist mit ihrer Familie im Herkunftsstaat geblieben und der Beschwerdeführer telefoniere zweibis dreimal im Monat mit ihr. Weiters leben zahlreiche Familienangehörige seiner Ehegattin nach wie vor in der Republik Tadschikistan. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern kann, wobei ihm auch ein soziales Netzwerk behilflich sein wird und er auf die Unterstützung der dortigen Verwandten zählen kann, womit er mit seiner Ehegattin und seinen Kindern nicht völlig auf sich alleine gestellt ist.
Der Beschwerdeführer war nie in den österreichischen Arbeitsmarkt eingebunden und spricht auf niedrigem Niveau Deutsch. Derzeit besucht er einen A2-Deutschkurs (Anmerkung: Teilnehmenden sollten in der Lage sein, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren. Nachweis sprachlicher Kompetenz in routinemäßigen Situationen mit vertrauten Themen und Tätigkeiten dar. Geprüft werden die Fertigkeiten Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen. Der Schwerpunkt dieser Stufe liegt im Bereich der rezeptiven Fertigkeiten Lesen und Hören); Belege über absolvierte Deutschprüfung hat er nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer besucht mit seiner Ehegattin regelmäßig ein Sprachcafé. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Sportvereins XXXX und geht ins Fitnessstudio, Mitgliedschaften in anderen Vereinen oder sonstigen Organisationen sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und wird auch von seinem Vater und Bruder finanziell unterstützt. Von einer wirtschaftlichen Integration kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Zwar hat der Beschwerdeführer am 15.05.2018 eine Bestätigung einer XXXX vorgelegt, jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitet und diese Bestätigung nur unter der Bedingung ausgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die nötigen Arbeitsgenehmigungen erhalten sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).
Es ist dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015, Zahl W147 1428011-1/19E, abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor.
3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren verneint. Den Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass sich seither etwas entscheidungswesentliches an den Verhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers geändert hätte; derartiges konnte auch nicht vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenfalls bereits im vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Tadschikistan nicht.
Insgesamt ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides abzuweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied auch über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012. Da der Verwaltungsgerichtshof jedoch mittlerweile klargestellt hat, dass das Gesetz nunmehr keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 FPG erlassen wurde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelentscheidung nach § 55 AsylG abzusprechen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6), war der erste Satz des Spruchpunktes I. spruchgemäß zu berichtigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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