KOG §2 Abs1 Z7
KOG §2 Abs1 Z9
KOG §36
MedienG §1 Abs1
ORF-G §1 Abs1
ORF-G §14 Abs6 Z1
ORF-G §14 Abs6 Z2
ORF-G §17 Abs5
ORF-G §2
ORF-G §23
ORF-G §3 Abs1
ORF-G §35
ORF-G §36
ORF-G §37
ORF-G §38 Abs1
ORF-G §8a
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2166838.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Beisitzerin und den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde des 1) XXXX und des 2) ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS (ORF), beide vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH, Dr. Arthur-Lemisch-Platz 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31.05.2017, Zl. KOA 11.100/17-001, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
XXXX binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die zweitbeschwerdeführende Partei für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.12.2015, KOA 1.850/15-015, sowie vom 04.02.2016, KOA 1.850/16-005, stellte die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF (im Folgenden: zweitbeschwerdeführende Partei) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm §§ 35,36 und 37 ORF-G Verletzungen des § 14 Abs. 4 Satz 5 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G wegen Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit am 04.11.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm "Radio Wien" und am 01.12.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm "Radio Tirol" fest. Dabei wurde u.a. jeweils ein zugunsten des von der zweitbeschwerdeführenden Partei am 24.10.2015 herausgegebenen Druckwerks "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" ausgestrahlter Werbespot in die Berechnung der Werbezeit einbezogen, da es sich bei der in Rede stehenden Ausgabe der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" nach Ansicht der belangten Behörde nicht um Begleitmaterial iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G handle, sodass keine Privilegierung hinsichtlich der Einrechnung in die Werbezeit gelte. Gegen beide Feststellungsbescheide erhob die zweitbeschwerdeführende Partei jeweils eine Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W249 2119625-1 und zu GZ W219 2123858-1 protokolliert wurden (vgl. zur Erledigung dieser Beschwerdeverfahren unten in der rechtlichen Würdigung, Pkt. II.3.3.2.1.).
Aus Anlass der erwähnten Feststellungsverfahren leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.10.2016 aufgrund des Verdachts, die am 24.10.2015 erfolgte Herausgabe des Druckwerks "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" verletze - neben den bereits festgestellten Verstößen gegen die Werbezeitbeschränkungen mangels Privilegierung der eben dieses Druckwerk bewerbenden Spots, weil dieses Druckwerk kein Begleitmaterial iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G darstelle - auch § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G iVm § 38 Abs. 1 Z 6 ORF-G, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren ein. Die belangte Behörde übermittelte dem Erstbeschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichem Beauftragten der zweitbeschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in der sie diesem vorhielt, die Herausgabe des genannten Druckwerks habe entgegen § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient. Dieser Aufforderung kam der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2016 nach.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 31.05.2017 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
"Sie haben als XXXX des Österreichischen Rundfunks (ORF) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016, zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung jener Verwaltungsvorschriften, für die keine verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich Verantwortlicher des ORF zu verantworten, dass am 24.10.2015 vom ORF das Druckwerk "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" herausgegeben wurde, das nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient hat.
Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 38 Abs. 1 Z 6 letzter Fall in Verbindung mit § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Freiheitsstrafe von | gemäß |
XXXX | 5 Tage |
| § 38 Abs. 1 Z 6 letzter Fall iVm § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G iVm § 9 Abs. 1 VStG |
[...]
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
XXXX Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
[...]
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher XXXX XXXX ."
2.1. In der Begründung stellte die belangte hinsichtlich des Inhaltes der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" vom 24.10.2015 folgenden Sachverhalt fest:
"Am 24.10.2015 ist das durch den ORF herausgegebene verfahrensgegenständliche Druckwerk "ORF- Nachlese Edition Winterzeit" erschienen. Es handelt sich dabei um ein gebundenes, farbiges Magazin (Zeitschrift) im Format 21,6 cm x 29,5 cm mit einem Umfang von 84 Seiten. Es beinhaltet im Wesentlichen Artikel zu Wintersport- und Freizeitmöglichkeiten, zu Brauchtum und zu Adventmärkten in den neun Bundesländern sowie themenbezogene Werbeeinschaltungen.
Im Detail steilen sich die Inhalte des Druckwerks wie folgt dar:
Lfd. Nr. | Seite(n) | Inhalt | Angegebener "Sendehinweis" |
1 | 1 | Cover mit Hinweisen "Österreichs traumhafteste Regionen", "Die schönsten Adventmärkte", "Aktiv im Schnee (Rodelspaß, Langlaufen, Winterwandern u.v.m,)" sowie "Entspannung pur (Die besten Thermen, die schönsten Spas)" |
|
2 | 2 | Werbung |
|
3 | 3 | Editorial (allgemeine Bezugnahme auf die Inhalte der Ausgabe sowie Weihnachtswünsche der Redaktionsleiterin); Impressum |
|
4 | 4-5 | Inhaltsverzeichnis |
|
5 | 6 | Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 7 bis 14 |
|
6 | 7 | Artikel "Wintersport in der Großstadt"; Darstellung von drei Eislaufplätzen sowie von zwei Skipisten in Wien | "Radio Wien, ab 6.1.2016" |
7 | 8-11 | Artikel "Winterspaß vor der Tür"; Darstellung mehrerer Skigebiete im Mostviertel, einschließlich Einkehrmöglichkeiten | "Harrys liabste Hütt'n, 29.8.2004, ORF 2" |
8 | 12 | Werbung |
|
9 | 13 | Artikel "Energie tanken im Naturparadies"; Darstellung des Eiswanderns am Neusiedlersee, des Winterwanderns, der Möglichkeit zum Besuch von Adventmärkten sowie der XXXX (ca. 88% der Seite) | "Harrys liabste Hütt'n, 5.9,2004, ORF 2" |
10 | 13 | Werbung (ca. 12 % der Seite) |
|
11 | 14 | Übersichtsseite "Brauchtum etc."; drei kurze Artikel (Weihnachtsmarkt am Spittelberg, Traismauer Krippenspiel, Luziengang der burgenländischen Ungarn) | "Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios" |
12 | 15 | Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 16 bis 44 |
|
13 | 16-19 | Artikel "Beim Christkind zu Hause"; Darstellung von jahreszeitbezogenen Angeboten in der Region Steyr (Wallfahrtsort Christkindl, Weihnachtsmuseum, diverse Krippen(-ausstellungen), diverse Adventmärkte, Steyrer Schmiedeweihnacht, Steyrtal Museumsbahn, Adventkalenderdorf Steinbach) | "Mein Adventradio, 21.12.2015, Radio OÖ" |
14 | 20-21 | Artikel "Wunderbare Winterwelt"; Darstellung der Region Dachstein-Salzkammergut, insbesondere des Skigebiets XXXX samt Einkehrmöglichkeiten und Pferdeschlittenfahrten, Schneewanderungen, der Gosauer Bergweihnacht, des Krampuslaufs in Bad Goisern sowie des "Meisteradvents" in Schloss Neuwildenstein | "Harrys liabste Hütt'n, 22.1.2012, ORF 2" |
15 | 22-23 | Artikel "Frohsinn an kalten Tagen"; Darstellung der Region Ausseerland - Salzkammergut (Skigebiete XXXX , Loipen in Bad Mitterndorf, XXXX , Narzissen Bad Aussee, drei Rodelbahnen) |
|
16 | 24 | Artikel "Urlaubsglück im Schnee"; Darstellung der Region Fuschlsee mit Hinweisen auf das Langlaufdorf Faistenau, das Skigebiet XXXX einschließlich Veranstaltungshinweisen, sowie die Adventmärkte im Rahmen des "Advents der Dörfer" |
|
17 | 25 | Werbung |
|
18 | 26 | Artikel "Einfach nur gemütlich"; Zusammenfassung der auf den nachfolgenden beiden Seiten präsentierten Angebote (Naturpark Almenland; Joglland-Waldheimat, Bad Waltersdorf) |
|
19 | 27 | Artikel "Vielfältig und unterhaltsam"; Darstellung des Naturparks Almenland (Loipenangebot, Gratis-Skifahren in Fladnitz, Wandermöglichkeiten und Tipps für Hütten zum Einkehren, Heublumenbad) | "Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2" |
20 | 28 | Artikel "Wintertage erlebnisreich gestalten" mit Informationen zur Region Joglland-Waldheimat (Skifahrmöglichkeiten, Joglland-Loipe, Schneeschuh- Wanderungen) sowie Artikel "Sprudelnde Lebensenergie" mit einer Vorstellung der Angebote der XXXX XXXX XXXX |
|
21 | 29 | Werbung |
|
22 | 30-31 | Artikel "Urlaubsregion Murtal"; Darstellung der Skigebiete Hohentauern (Langlaufzentrum, Rodeltaxi, Wander- und Einkehrmöglichkeiten sowie Möglichkeiten zum Tourengehen) und Pölstal (Skiabfahrten, Skitouren und Langlaufen, Eisstockschießen und Kulinarik); weiters Hinweis auf das "Faschingsrennen" am 08.02.2016 | "Radio Kärnten, 3.-9.2., ganztägig" |
23 | 32-35 | Artikel "Jede Menge Winterfreude"; Darstellung der Wintersport- und Freizeit- sowie Einkehrmöglichkeiten in den Regionen Naturpark Zirbitzkogel-Grebenzen, Steirische Krakau und Oberwölz-Lachtal; Hinweis auf Winterwanderwege im Gebiet Murau-Kreischberg | "Harrys liabste Hütt'n, 9.1.2011, ORF 2" |
24 | 36-37 | Artikel "Wohltuendes im Winter"; Darstellung des XXXX sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau (Spaziergänge und Museumsbesuch) | "Radio Steiermark Frühschoppen, 20.12." |
25 | 38-40 | Artikel "Fröhliches Warten aufs Christkind"; Allgemeine Darstellung der Stadt Klagenfurt und Umgebung (Altstadt, Wappensaal, Architektur, Wallfahrtskirche Maria Saal, Gurk-Kraftwerk) sowie einzelner Angebote in der Winterzeit (Ausstellung im Museum moderner Kunst, Christkindlmarkt, Eislaufplatz am Neuen Platz, Adventzauber am Schiff) | "Aktuelle Berichterstattung in Radio Kärnten" |
26 | 41 | Werbung |
|
27 | 42-44 | Artikel "Wintervergnügen ohne Grenzen"; Darstellung der Region Villach (Skigebiete XXXX , Adventmarkt mit Krampuslauf, Schneeschuhwandern im Dreiländereck, auf der Gerlitzen Alpe und im Naturpark Dobratsch, XXXX , Adventmarkt in der Altstadt, Ankunft des Christkinds am 20.12.) | "Adventzeit, 27.11.2011, ORF 2" |
28 | 45 | Werbung |
|
29 | 46-47 | Übersichtsseite "Brauchtum etc." (S. 46); zwei kurze Artikel (Kirchleintragen in Bad Eisenkappel, Christbaumtauchen in Gmunden); Seite 47 (ca. 50 % der Seite): Auflistung "ORF Sendungen zum Thema" | Auflistung "ORF Sendungen zum Thema": 1. Radio Oberösterreich, Mein Adventradio mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr; 2. Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wo die Ö3-DJs auf den Pisten präsent sein werden; TV: Angabe von 3 Sendungen: "Advent in Vorarlberg, So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2"; Magische Weihnachten, 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; Bergweihnacht mit Zabine Kapfinger, Do., 24,12., 20.15 Uhr, ORF 2 |
30 | 47 | Werbung (ca. 50 % der Seite) |
|
31 | 48 | Fortsetzung "Brauchtum etc." mit drei kurzen Artikeln (Glöcklerlauf In Ebensee; Lichtstafette aus Bethlehem; Edelschrotter Lichtmessgeiger) | "Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios" |
32 | 49 | Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 50 bis 77 |
|
33 | 50-52 | Artikel "Wintermärchen pur"; Darstellung der Region Radstadt und Umgebung ( XXXX , Loipenangebote, Rodelbahn Königslehen, Krippenpfad, Eisstockschießen, XXXX , Radstädter Weihnachtswanderungen, Adventgarten} | "Adventzeit, 15.3.2013, ORF 2" |
34 | 53 | Werbung |
|
35 | 54-56 | Artikel "Skispaß und Naturgenuss"; Darstellung der Region XXXX , XXXX , Einkehrmöglichkeiten, Skitourengehen, Schneeschuhwandern über Verein Berg-Gesund, Rodelbahn beim Hotel Lammwirt, Adventmarkt mit Krippenweg und Kinderangeboten) | "Harrys liabste Hütt'n, 15.1.2006, ORF 2" |
36 | 57 | Werbung |
|
37 | 58-59 | Artikel "Zauberhaftes Schneevergnügen"; Darstellung der Region Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden (Skigebiet XXXX , Pinzga-Loipe, Blizzard-Loipe, Hochmoor-Loipe, Angebot der Nationalpark-Ranger, Mittersiller Nationalpark Adventmarkt mit Kinderprogramm) | "Harrys liabste Hütt'n, 1.7.2012, ORF 2" |
38 | 60-65 | Artikel "Zauber der Kitzbüheler Alpen"; Darstellung der Region St. Johann in Tirol/Oberndorf/Kirchdorf und Erpfendorf (Kaiserbachtalloipe, Langlaufzentrum Koasastadion, XXXX , XXXX , Comeback2Ski für Wiedereinsteiger, Winterwanderungen im Kaiserbachtal, Einkehrmöglichkeiten, Schneeschuhwandern auf der Kas-Kreuz-Koasa-Tour, Naturrodelbahnen in Kirchdorf, Bacheralm, Erpfendorf, Oberndorf und St. Johann in Tirol, Pferdekutschenfahrt, Stefani- Pferdeschlittenrennen, Biathloncenter Lärchenhof) sowie diverse Veranstaltungshinweise in der Winterzeit | "Harrys liabste Hütt'n, 10.2.2006, ORF 2" |
39 | 66-67 | Werbung |
|
40 | 68-71 | Artikel "Abenteuer im Schnee"; Darstellung der Region Achensee (Schneeschuhwanderung am Achensee, Loipenangebot, Weihnachtsmarkt "Achensee Weihnacht", XXXX , XXXX , XXXX , Museumsweihnacht in Maurach); ca. 50 % der Seiten 69-71 | "Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2" |
41 | 69-71 | Werbung (jeweils ca. 50 % der Seiten) |
|
42 | 72-75 | Artikel "Im Angesicht der Dreitausender"; Darstellung der Region Osttirol und der Winterangebote (Tourengehen im Villgrattental samt Einkehrmöglichkeiten, geführte Schneeschuhwanderungen mit den Rangern des Nationalparks Hohe Tauern, Langlaufen ohne Gepäck im Rahmen von "Transdolomiti", Skifahren im Defereggental); Buchtipp XXXX | "Adventzeit, 4.12.2011, ORF 2" |
43 | 76 | Werbung |
|
44 | 77 | Artikel "Wahres Skivergnügen"; Darstellung der Region Montafon und der Wintersportangebote (Abfahrt HochjochTotale, Silvretta Skisafari, Höhenloipen) | "Harrys liabste Hütt'n, 17.2.2006, ORF 2" |
45 | 78 | Übersichtsseite "Brauchtum etc."; drei kurze Artikel (Tresterer in Zell am See, Jungfrauenkrone/Schäppel der Montafoner Tracht; Sternsingeraktion in Österreich) | "Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios" |
46 | 79 | Werbung |
|
47 | 80-82 | Übersichtsseite "Adventmärkte"; Auflistung von insgesamt 59 Adventmärkten in allen neun Bundesländern samt Adressen und Öffnungszeiten; ca. 68 % der Seiten 80 und 81 |
|
48 | 80-81 | Werbung (ca. 32 % der Seite) |
|
49 | 83-84 | Werbung |
|
Die in der vorstehenden
Tabelle angeführten Sendehinweise sind - mit Ausnahme der Seiten 18 und 47 - jeweils im unmittelbaren Bereich des Mittelfalzes des Heftes, meist in Zusammenhang mit dem Quellennachweis der Bilder, quer und in deutlich reduzierter Schriftgröße abgedruckt. Um diesen Hinweis lesen zu können, muss das Heft mit entsprechend stärkerem Drücken in der Mitte "auseinandergebogen" werden. Siehe nachfolgend als Beispiel die Doppelseiten 42/43 oder 50/51:
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
Abgesehen von den "Sendehinweisen" beinhaltet keiner der in der Tabelle angeführten Artikel der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" Informationen über Programme oder Sendeinhalte [...].
Eine quantitative Auswertung der einzelnen Seiten hinsichtlich des im Druckwerk enthaltenen Umfangs bzw. Anteils an "Informationen über Programme und Sendeinhalte" ergibt damit folgendes Bild [die kurzen "Sendehinweise" machen - mit Ausnahme der Seite 47 - jeweils unter 1 % der Seitenfläche aus; sie wurden vereinfachend auf 1 % (0,01 Seiten) aufgerundet]:
Lfd. Nr. | Seite(n) | Inhalt | Angegebener "Sendehinweis" | Umfang (in Seiten) | Umfang relevanter redaktioneller Inhalt (in Seiten) | Umfang Information über Programme und Sendeinhalte (in Seiten) |
1 | 1 | Cover mit Hinweisen "Österreichs traumhafteste Regionen", "Die schönsten Adventmärkte", "Aktiv im Schnee (Rodelspaß, Langlaufen, Winterwandern u.v.m.)" sowie "Entspannung pur (Die besten Thermen, die schönsten Spas)" |
| 1 | 0 | 0 |
2 | 2 | Werbung |
| 1 | 0 | 0 |
3 | 3 | Editorial (allgemeine Bezugnahme auf die Inhalte der Ausgabe sowie Weihnachtswünsche der Redaktionsleiterin); Impressum |
| 1 | 0 | 0 |
4 | 4-5 | Inhaltsverzeichnis |
| 2 | 0 | 0 |
5 | 6 | Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 7 bis 14 |
| 1 | 0 | 0 |
6 | 7 | Artikel "Wintersport in der Großstadt"; Darstellung von drei Eislaufplätzen sowie von zwei Skipisten in Wien | "Radio Wien, ab 6.1.2016" | 1 | 1 | 0,01 |
7 | 8-11 | Artikel "Winterspaß vor der Tür"; Darstellung mehrerer Skigebiete im Mostviertel, einschließlich Einkehrmöglichkeiten | "Harrys liabste Hütt'n, 29.8.2004, ORF 2" | 4 | 4 | 0,01 |
8 | 12 | Werbung |
| 1 | 0 | 0 |
9 | 13 | Artikel "Energie tanken im Naturparadies"; Darstellung des Eiswanderns am Neusiedlersee, des Winterwanderns, der Möglichkeit zum Besuch von Adventmärkten sowie der XXXX (ca. 88% der Seite) | "Harrys liabste Hütt'n, 5.9,2004, ORF 2" | 0,88 | 0,88 | 0,01 |
10 | 13 | Werbung (ca. 12 % der Seite) |
| 0,12 | 0 | 0 |
11 | 14 | Übersichtsseite "Brauchtum etc."'; drei kurze Artikel (Weihnachtsmarkt am Spittelberg, Traismauer Krippenspiel, Luziengang der burgenländischen Ungarn) | "Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios" | 1 | 1 | 0,01 |
12 | 15 | Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 16 bis 44 |
| 1 | 0 | 0 |
13 | 16-19 | Artikel "Beim Christkind zu Hause"; Darstellung von jahreszeitbezogenen Angeboten in der Region Steyr (Wallfahrtsort Christkindl, Weihnachtsmuseum, diverse Krippen(-ausstellungen), diverse Adventmärkte, Steyrer Schmiedeweihnacht, Steyrtal Museumsbahn, Adventkalenderdorf Steinbach) | "Mein Adventradio, 21.12.2015, Radio OÖ" | 4 | 4 | 0,01 |
14 | 20-21 | Artikel "Wunderbare Winterwelt"; Darstellung der Region Dachstein-Salzkammergut, insbesondere des Skigebiets XXXX samt Einkehrmöglichkeiten und Pferdeschlittenfahrten, Schneewanderungen, der Gosauer Bergweihnacht, des Krampuslaufs in Bad Goisern sowie des "Meisteradvents" in Schloss Neuwildenstein | "Harrys liabste Hütt'n, 22.1.2012, ORF 2" | 2 | 2 | 0,01 |
15 | 22-23 | Artikel "Frohsinn an kalten Tagen"; Darstellung der Region Ausseerland - Salzkammergut (Skigebiete XXXX , Loipen in Bad Mitterndorf, XXXX drei Rodelbahnen) |
| 2 | 2 | 0 |
16 | 24 | Artikel "Urlaubsglück im Schnee"; Darstellung der Region Fuschlsee mit Hinweisen auf das Langlaufdorf Faistenau, das Skigebiet XXXX einschließlich Veranstaltungshinweisen, sowie die Adventmärkte im Rahmen des "Advents der Dörfer" |
| 1 | 1 | 0 |
17 | 25 | Werbung |
| 1 | 0 | 0 |
18 | 26 | Artikel "Einfach nur gemütlich"; Zusammenfassung der auf den nachfolgenden beiden Seiten präsentierten Angebote (Naturpark Almenland; Joglland-Waldheimat, Bad Waltersdorf) |
| 1 | 1 | 0 |
19 | 27 | Artikel "Vielfältig und unterhaltsam"; Darstellung des Naturparks Almenland (Loipenangebot, Gratis-Skifahren in Fladnitz, Wandermöglichkeiten und Tipps für Hütten zum Einkehren, Heublumenbad) | "Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2" | 1 | 1 | 0,01 |
20 | 28 | Artikel "Wintertage erlebnisreich gestalten" mit Informationen zur Region Joglland-Waldheimat (Skifahrmöglichkeiten, Joglland-Loipe, Schneeschuh-Wanderungen) sowie Artikel "Sprudelnde Lebensenergie" mit einer Vorstellung der Angebote der XXXX |
| 1 | 1 | 0 |
21 | 29 | Werbung |
| 1 | 0 | 0 |
22 | 30-31 | Artikel "Urlaubsregion Murtal"; Darstellung der Skigebiete Hohentauern (Langlaufzentrum, Rodeltaxi, Wander- und Einkehrmöglichkeiten sowie Möglichkeiten zum Tourengehen) und Pölstal (Skiabfahrten, Skitouren und Langlaufen, Eisstockschießen und Kulinarik); weiters Hinweis auf das "Faschingsrennen" am 08.02.2016 | "Radio Kärnten, 3.-9.2., ganztägig" | 2 | 2 | 0,01 |
23 | 32-35 | Artikel "Jede Menge Winterfreude"; Darstellung der Wintersport- und Freizeit- sowie Einkehrmöglichkeiten in den Regionen Naturpark Zirbitzkogel-Grebenzen, Steirische Krakau und Oberwölz-Lachtal; Hinweis auf Winterwanderwege im Gebiet Murau-Kreischberg | "Harrys liabste Hütt'n, 9.1.2011, ORF 2" | 4 | 4 | 0 |
24 | 36-37 | Artikel "Wohltuendes im Winter"; Darstellung des XXXX sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau (Spaziergänge und Museumsbesuch) | "Radio Steiermark Frühschoppen, 20.12." | 2 | 2 | 0,01 |
25 | 38-40 | Artikel "Fröhliches Warten aufs Christkind"; Allgemeine Darstellung der Stadt Klagenfurt und Umgebung (Altstadt, Wappensaal, Architektur, Wallfahrtskirche Maria Saal, Gurk-Kraftwerk) sowie einzelner Angebote in der Winterzeit (Ausstellung im Museum moderner Kunst, Christkindlmarkt, Eislaufplatz am Neuen Platz, Adventzauber am Schiff) | "Aktuelle Berichterstattung in Radio Kärnten" | 3 | 3 | 0,01 |
26 | 41 | Werbung |
| 1 | 0 | 0 |
27 | 42-44 | Artikel "Wintervergnügen ohne Grenzen"; Darstellung der Region Villach (Skigebiete XXXX , Adventmarkt mit Krampuslauf, Schneeschuhwandern im Dreiländereck, auf der Gerlitzen Alpe und im Naturpark Dobratsch, XXXX , Adventmarkt in der Altstadt, Ankunft des Christkinds am 20.12.) | "Adventzeit, 27.11.2011, ORF 2" | 3 | 3 | 0,01 |
28 | 45 | Werbung |
| 1 | 0 | 0 |
29 | 46-47 | Übersichtsseite "Brauchtum etc." (S. 46); zwei kurze Artikel (Kirchleintragen in Bad Eisenkappel, Christbaumtauchen in Gmunden); Seite 47 (ca. 50 % der Seite): Auflistung "ORF Sendungen zum Thema" | Auflistung "ORF Sendungen zum Thema": 1. Radio Oberösterreich, Mein Adventradio mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr; 2. Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wo die Ö3- DJs auf den Pisten präsent sein werden; TV: Angabe von 3 Sendungen: "Advent in Vorarlberg, So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2"; Magische Weihnachten, 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; Bergweihnacht mit Zabine Kapfinger, Do., 24,12., 20.15 Uhr, ORF 2 | 1,5 | 1,5 | 0,2 |
30 | 47 | Werbung (ca. 50 % der Seite) |
| 0,5 | 0 | 0 |
31 | 48 | Fortsetzung "Brauchtum etc." mit drei kurzen Artikeln (Glöcklerlauf In Ebensee; Lichtstafette aus Bethlehem; Edelschrotter Lichtmessgeiger) | "Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios" | 1 | 1 | 0,01 |
32 | 49 | Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 50 bis 77 |
| 1 | 0 | 0 |
33 | 50-52 | Artikel "Wintermärchen pur"; Darstellung der Region Radstadt und Umgebung ( XXXX , Loipenangebote, Rodelbahn Königslehen, Krippenpfad, Eisstockschießen, XXXX , Radstädter Weihnachtswanderungen, Adventgarten} | "Adventzeit, 15.3.2013, ORF 2" | 3 | 3 | 0,01 |
34 | 53 | Werbung |
| 1 | 0 | 0 |
35 | 54-56 | Artikel "Skispaß und Naturgenuss"; Darstellung der Region Großarltal ( XXXX Einkehrmöglichkeiten, Skitourengehen, Schneeschuhwandern über Verein Berg-Gesund, Rodelbahn beim Hotel Lammwirt, Adventmarkt mit Krippenweg und Kinderangeboten) | "Harrys liabste Hütt'n, 15.1.2006, ORF 2" | 3 | 3 | 0,01 |
36 | 57 | Werbung |
| 1 | 0 | 0 |
37 | 58-59 | Artikel "Zauberhaftes Schneevergnügen"; Darstellung der Region Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden (Skigebiet XXXX , Pinzga-Loipe, Blizzard-Loipe, Hochmoor-Loipe, Angebot der Nationalpark-Ranger, Mittersiller Nationalpark Adventmarkt mit Kinderprogramm) | "Harrys liabste Hütt'n, 1.7.2012, ORF 2" | 2 | 2 | 0,01 |
38 | 60-65 | Artikel "Zauber der Kitzbüheler Alpen"; Darstellung der Region St. Johann in Tirol/Oberndorf/Kirchdorf und Erpfendorf (Kaiserbachtalloipe, Langlaufzentrum Koasastadion, XXXX , Comeback2Ski für Wiedereinsteiger, Winterwanderungen im Kaiserbachtal, Einkehrmöglichkeiten, Schneeschuhwandern auf der Kas- Kreuz-Koasa-Tour, Naturrodelbahnen in Kirchdorf, Bacheralm, Erpfendorf, Oberndorf und St. Johann in Tirol, Pferdekutschenfahrt, Stefani-Pferdeschlittenrennen, Biathloncenter Lärchenhof) sowie diverse Veranstaltungshinweise in der Winterzeit | "Harrys liabste Hütt'n, 10.2.2006, ORF 2" | 6 | 6 | 0,01 |
39 | 66-67 | Werbung |
| 2 | 0 | 0 |
40 | 68-71 | Artikel "Abenteuer im Schnee"; Darstellung der Region Achensee (Schneeschuhwanderung am Achensee, Loipenangebot, Weihnachtsmarkt "Achensee Weihnacht", XXXX , Museumsweihnacht in Maurach); ca. 50 % der Seiten 69-71 | "Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2" | 2,5 | 2,5 | 0,01 |
41 | 69-71 | Werbung (jeweils ca. 50 % der Seiten) |
| 1,5 | 0 | 0 |
42 | 72-75 | Artikel "Im Angesicht der Dreitausender"; Darstellung der Region Osttirol und der Winterangebote (Tourengehen im Villgrattental samt Einkehrmöglichkeiten, geführte Schneeschuhwanderungen mit den Rangern des Nationalparks Hohe Tauern, Langlaufen ohne Gepäck im Rahmen von "Transdolomiti", Skifahren im Defereggental); XXXX | "Adventzeit, 4.12.2011, ORF 2" | 4 | 4 | 0,01 |
43 | 76 | Werbung |
| 1 | 0 | 0 |
44 | 77 | Artikel "Wahres Skivergnügen"; Darstellung der Region Montafon und der Wintersportangebote (Abfahrt HochjochTotale, Silvretta Skisafari, Höhenloipen) | "Harrys liabste Hütt'n, 17.2.2006, ORF 2" | 1 | 1 | 0,01 |
45 | 78 | Übersichtsseite "Brauchtum etc."; drei kurze Artikel (Tresterer in Zell am See, Jungfrauenkrone/Schäppel der Montafoner Tracht; Sternsingeraktion in Österreich) | "Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios" | 1 | 1 | 0,01 |
46 | 79 | Werbung |
| 1 | 0 | 0 |
47 | 80-82 | Übersichtsseite "Adventmärkte"; Auflistung von insgesamt 59 Adventmärkten in allen neun Bundesländern samt Adressen und Öffnungszeiten; ca. 68 % der Seiten 80 und 81 |
| 2,36 | 2,36 | 0 |
48 | 80-81 | Werbung (ca. 32 % der Seite) |
| 0,64 | 0 | 0 |
49 | 83-84 | Werbung |
| 2 | 0 | 0 |
|
|
| Summe | 84 | 60,24 | 0,4 |
|
|
| in Prozent: | 100,00% | 100,00% | 0,48% [von 84] |
|
|
|
|
|
| 0,66% [von 60,24] |
Die in der vorstehenden Tabelle vorgenommene Auswertung zeigt, dass - abgesehen von den in der Tabelle aufgelisteten "Sendehinweisen" - kein Artikel (und damit auch umfangmäßig keine Seite) irgendeine Information über Programme oder Sendeinhalte zum Inhalt hat; bei keinem der dargestellten Inhalte der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" erfolgt im Text eine über den dargestellten, wenige Zeichen umfassenden "Sendehinweis" (so vorhanden) hinausgehende inhaltliche Bezugnahme auf eine ORF-Sendung oder ein ORF-Programm. Die Angabe der "Sendehinweise" erfolgt ohne jegliche inhaltliche Bezugnahme in den Artikeln selbst. Die in der Tabelle angeführten Sendehinweise selbst umfassen - so vorhanden - jeweils unter 1% der Seitenfläche. Wie schon zur ersten Tabelle festgehalten wurde, befinden sich die Sendehinweise - mit Ausnahme der Seiten 18 und 47 - jeweils im unmittelbaren Bereich des Mittelfalzes des Heftes, meist in Zusammenhang mit dem Quellennachweis der Bilder, quer und in deutlich reduzierter Schriftgröße abgedruckt. Um diesen Hinweis lesen zu können, muss das Heft mit entsprechend stärkerem Drücken in der Mitte "auseinandergebogen" werden.
Lediglich beim Artikel Nr. 29 ("Brauchtum etc."), beinhaltet Seite 47 unter dem Titel "ORF-Sendungen zum Thema" Hinweise auf "Radio Oberösterreich, Mein Adventradio" mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr und die Angabe von drei Fernsehsendungen ("Advent in Vorarlberg", So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2; "Magische Weihnachten", 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; "Bergweihnacht mit Zabine Kapfinger", Do., 24.12., 20.15 Uhr, ORF 2). Das Ausmaß beträgt rund 20 % der Seite (die im selben Block enthaltene Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wann die Ö3-DJs auf den diversen Pisten präsent sein werden, beinhaltet keinerlei Information über "Programme oder Sendeinhalte").
Somit beinhalten 0,48 % des Gesamtumfangs der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" Informationen über Programme und Sendeinhalte. Legt man ausschließlich die redaktionell gestalteten Inhalte zu Grunde (wovon die KommAustria nicht ausgeht), liegt dieser Wert bei 0,66 %."
2.2. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den Sorgepflichten des Beschuldigten stellte die belangte Behörde Folgendes fest:
"Der Beschuldigte ist XXXX des Österreichischen Rundfunks. Er machte weder Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, noch zu allfälligen Sorgepflichten. Die KommAustria geht von einem Jahreseinkommen des Beschuldigten von brutto rund XXXX aus, sohin von einem Jahresnettoeinkommen in Höhe von rund XXXX ."
2.3. In der weiteren Begründung des Straferkenntnisses führt die belangte Behörde unter dem Titel "Zum objektiven Tatbestand" zunächst aus, dass die Bestimmung des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G systematisch mit den Bestimmungen über den Unternehmensgegenstand gemäß § 2 ORF-G, insbesondere § 2 Abs. 1 Z 4 ORF-G, in Zusammenhang stehen würde. Diese Bestimmung umschreibe den zulässigen Tätigkeitsumfang der zweitbeschwerdeführenden Partei und ihrer Tochtergesellschaften. Soweit der zweitbeschwerdeführenden Partei daher gemäß § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, etwa periodischen Druckwerken erlaubt ist, könne sich eine solche Aktivität schon aus systematischen Erwägungen nur auf jene Maßnahmen beschränken, die einen eindeutigen Konnex zu den Kerntätigkeiten der zweitbeschwerdeführenden Partei aufwiesen und somit im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 4 ORF-G für die Vermarktung der Rundfunk- oder Online-Tätigkeiten der zweitbeschwerdeführenden Partei geboten seien bzw. "programmbezogene" Materialien umfassten (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, S. 123 f).
Soweit nun § 8a Abs. 6 Z 1 Satz 2 ORF-G eine "Gegenausnahme" (gemeint: vom Verbot der Herausgabe und des Vertriebs von Produkten durch den ORF, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen) dahingehend normiere, dass die Herausgabe und der Vertrieb "sonstiger Produkte", die direkt von den Rundfunkprogrammen der zweitbeschwerdeführenden Partei nach § 3 Abs. 1 ORF-G "abgeleitet" sind, für zulässig erklärt werde, nehme der Gesetzgeber nach Auffassung der belangten Behörde angesichts der ähnlichen Terminologie erkennbar Bezug auf den Tatbestand der sogenannten "Begleitmaterialien", die in werberechtlicher Hinsicht (Nichteinrechnung in die Werbezeit) nach § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G privilegiert seien. Auch der Beschuldigte habe in der Rechtfertigung wie bereits in den Feststellungsverfahren (vgl. Pkt. I.1.) vorgebracht, dass das in Rede stehende Druckwerk ein direkt von eigenen Programmen und Sendungen abgeleitetes - weil einen direkten Bezug zu einzelnen Sendungen herstellendes - Begleitmaterial im Sinne von § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G darstelle und insoweit § 8a Abs. 6 Z 1 Satz 2 ORF-G einschlägig sei.
Als Begleitmaterialien im Sinne dieser Bestimmung könnten (nur) jene Produkte angesehen werden, die speziell dazu bestimmt seien, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen.
Der Wortlaut der Bestimmung sowie die Motivlage des Gesetzgebers würden somit nahelegen, dass das Verhältnis zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G in Zusammenschau mit § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G dahingehend aufzulösen sei, dass im Bereich der explizit angesprochenen Herausgabe von Druckwerken dem zweiten Fall ein engeres Begriffsverständnis zugrunde zu legen sei, als dem ersten, zumal der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" nur dann Rechnung getragen werden könne, wenn sich die Inhalte (im Sinne der Erläuterungen) jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen würden, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum "Nachlesen" angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden würden (so auch BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005).
In der Folge legt die belangte Behörde unter ausdrücklichem Verweis auf die Begründung der Feststellungsbescheide (vgl. oben Pkt. I.1.) im Einzelnen dar, dass - so die Zusammenfassung - beim überwiegenden Teil der Artikel der in Rede stehenden "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" ein Zusammenhang mit Sendungen nur mehr bestenfalls indirekt feststellbar sei, sodass die Eigenschaft eines Begleitmaterials iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G bzw. die darin geregelte werberechtliche Privilegierung (Nichteinrechnung in die Werbedauer) zu verneinen sei. Damit fehle es aber auch an den Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 Z 6 Satz 2 ORF-G.
Auch die Anforderungen nach § 8a Abs. 1 Z 6 Satz 1 ORF-G seien nicht gegeben:
Schon auf Grundlage der quantitativen Analyse des Druckwerks (verwiesen wird auf die oben unter Pkt. I.2. wiedergegebene Tabelle) könne nicht erkannt werden, dass dieses überwiegend (das bedeute mit mehr als 50 % der Seiten, wobei hier mangels Relevanz dahinstehen könne, ob zum Gesamtumfang "allgemeine" Teile wie Cover, Inhaltsübersichten oder Editorial/Impressum bzw. Werbung/Inserate hinzuzuzählen sind) der Information über Programme und Sendeinhalte im Sinne von § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G dienen würde.
Die Auswertung des auf den einzelnen Seiten des Druckwerks enthaltenen Umfangs bzw. Anteils an Informationen über Programme und Sendeinhalte habe ergeben, dass - abgesehen von den in der Tabelle aufgelisteten "Sendehinweisen" - kein Artikel (und damit auch umfangmäßig keine Seite) irgendeine Information über Programme oder Sendeinhalte der zweitbeschwerdeführenden Partei zum Inhalt habe. Durch die ohne jegliche inhaltliche Bezugnahme in den Artikeln erfolgende Angabe von "Sendehinweisen" werde - abgesehen vom wenige Zeichen beinhaltenden Hinweis selbst - jedenfalls keine "Information über Programme und Sendeinhalte" geboten. Im Großteil der Fälle hätten die Sendehinweise lediglich einen "historischen" Informationsgehalt dahingehend, dass eine bestimmte Sendung vor längerer Zeit ausgestrahlt worden sei. Bei keinem der dargestellten Inhalte der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" erfolge im Text eine über den dargestellten "Sendehinweis" (so vorhanden) hinausgehende inhaltliche Bezugnahme auf eine Sendung der zweitbeschwerdeführenden Partei.
Die in der Tabelle angeführten Sendehinweise selbst - so vorhanden - würden jeweils unter 1 % der Seitenfläche umfassen. Die Sendehinweise würden sich - mit Ausnahme der Seiten 18 und 47 - jeweils im unmittelbaren Bereich des Mittelfalzes des Heftes, meist in Zusammenhang mit dem Quellennachweis der Bilder, quer und in deutlich reduzierter Schriftgröße abgedruckt befinden. Um diesen Hinweis lesen zu können, müsse das Heft mit entsprechendem Druck in der Mitte "auseinandergebogen" werden. Lediglich beim Artikel Nr. 29 („Brauchtum etc."), beinhalte Seite 47 unter dem Titel "ORF-Sendungen zum Thema" Hinweise auf "Radio Oberösterreich, Mein Adventradio" mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr und die Angabe von drei Fernsehsendungen ("Advent in Vorarlberg", So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2; "Magische Weihnachten", 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; "Bergweihnacht mit Zabine Kapfinger", Do., 24.12., 20.15 Uhr, ORF 2). Das Ausmaß betrage rund 20 % der Seite (die im selben Block enthaltene Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wann die Ö3-DJs auf den diversen Pisten präsent sein werden, beinhalte keinerlei Information über "Programme oder Sendinhalte").
Somit würden nur 0,48 % des Gesamtumfangs der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" Informationen über Programme und Sendeinhalte enthalten. Würde man die redaktionell gestalteten Inhalte (unter Abzug der Werbung) zu Grunde legen - wovon die belangte Behörde jedoch nicht ausgehe - würde dieser Wert bei 0,66 % liegen.
Somit sei davon auszugehen, dass mit der Herausgabe der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G verletzt worden sei und insoweit der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 Z 6 letzter Fall ORF-G erfüllt sei.
2.4. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass im Tatzeitpunkt von Seiten der zweitbeschwerdeführenden Partei für die Einhaltung des § 38 Abs. 1 Z 6 ORF-G kein strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen sei und im vorliegenden Fall somit die Grundregel des § 9 Abs. 1 VStG zum Tragen komme. Demnach sei derjenige verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, der zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufen ist. Als XXXX vertrete der Erstbeschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 ORF-G die zweitbeschwerdeführende Partei nach außen, weshalb im vorliegenden Fall auch ihn die strafrechtliche Verantwortung treffe.
2.5. Was das Verschulden des Erstbeschwerdeführers betrifft, sei davon auszugehen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle, weil weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr vorausgesetzt sei. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte, widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spricht. Dazu bedürfe es etwa der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Der Beschuldigte habe im Zuge seiner Rechtfertigung keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, dass im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen Grenzen für Aktivitäten im Bereich der Herausgabe und des Vertriebs von Druckwerken ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet gewesen wäre, noch dass irgendwelche konkreten Kontrollmaßnahmen gesetzt worden wären.
Ein allfälliger Rechtsirrtum sei dem Beschuldigten jedenfalls schuldhaft vorwerfbar, da beim Erstbeschwerdeführer als XXXX der zweitbeschwerdeführenden Partei und als für jene Vorschriften, für die keine besondere verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bestehe, strafrechtlich Verantwortlicher der zweitbeschwerdeführenden Partei ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Bei der ihm obliegenden pflichtgemäßen und sorgfältigen Befassung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung - gegebenenfalls auch unter Beiziehung sachkundiger Mitarbeiter -, an deren Zumutbarkeit ebenso keine Zweifel bestehen könnten, hätte er daher zum Ergebnis einer Unvertretbarkeit seiner Rechtsauffassungen kommen müssen. Es sei offenkundig, dass die "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" nicht den gesetzlichen Anforderungen bzw. den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Begleitmaterial genüge. Angesichts der - auch vom Erstbeschwerdeführer mehrfach zitierten - Entscheidung des BKS zur "Oster-Nachlese" (vgl. BKS 01.05.2005, 611.009/33/30-BKS/2005) könne auch der Hinweis auf eine behauptetermaßen vertretbare und durch Analyse der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) der zweitbeschwerdeführenden Partei bestätigte Rechtsauffassung im konkreten Fall, auch aufgrund des Umstandes, dass sich das Vorbringen des Beschuldigte primär auf die Betonung der besonderen Sachkunde der genannten Abteilung beschränkte ohne konkret darzulegen, aufgrund welcher konkreten Erwägungen dennoch von einer vertretbaren Rechtsauffassung ausgegangen worden sei bzw. welche Prüfschritte im konkreten Fall vorgenommen worden seien, nicht entschuldigend wirken. Ein entschuldigender Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG liege daher nicht vor.
2.6. Die Strafbemessung habe sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen, der gemäß § 38 Abs. 1 ORF-G bis zu einem Betrag von 58.000,- Euro reiche. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sei für die festgestellte Überschreitung der zulässigen Grenzen der Herausgabe und des Vertriebs von Produkten zu verneinen, zumal der Zweck der Bestimmung nach § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G - das Hintanhalten kommerzieller Aktivitäten der zweitbeschwerdeführenden Partei, die nicht mehr mit ihren Kerntätigkeiten in Zusammenhang stehen - in bedeutendem Maß eine den privaten Herausgebern von Zeitungen und Zeitschriften zu Gute kommende Einschränkung der Erlösmöglichkeiten der auch durch Programmentgelt finanzierten (und insoweit privilegierten) zweitbeschwerdeführenden Partei darstelle. Insoweit sei das durch die Strafvorschrift geschützte Rechtsgut durch die begangene Verwaltungsübertretung in einem nicht unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig eingestuft werden könne. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass es sich um keinen wie auch immer gearteten "Grenzfall" handle, sondern der gegenständliche Sachverhalt nur mehr rudimentäre Anknüpfungspunkte zu einem Begleitmaterial bzw. einem nach § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G zulässigen Produkt aufweise. Es sei daher davon auszugehen, dass ein typischer Fall der Verletzung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Z 6 letzter Fall iVm § 8a Abs. 6 Z 1 ORF G vorliege und daher ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeschlossen sei. Auch andere Strafausschließungsgründe würden nicht vorliegen.
Erschwerungsgründe seien keine vorgelegen. Als Milderungsgrund iSd § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 StGB sei die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen.
Der Strafbemessung werde das Jahreseinkommen des Beschuldigten in Höhe von zumindest XXXX brutto zu Grunde gelegt. Allfällige Sorgepflichten seien gegenüber der Behörde nicht offengelegt worden.
Unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgrundsätze gelange die belangte Behörde in Ausübung des Ermessens im Sinne des Gesetzes zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Verletzung des § 38 Abs. 1 Z 6 letzter Fall iVm § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G durch die Herausgabe eines österreichweit verbreiteten Massenproduktes eine Geldstrafe von €
XXXX angemessen sei. Die verhängte Geldstrafe befinde sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Gleiche Überlegungen hätten zur Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen geführt.
3. Gegen das Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 30.06.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
3.1. Die Beschwerde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben sowie das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der geringen Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
3.2. Als Beschwerdegrund wird zunächst geltend gemacht, den Beschwerdeführern sei die Tat nicht im Sinne des § 9 VStG zurechenbar. Die zweitbeschwerdeführende Partei fungiere nach dem Impressum lediglich als medienrechtlicher Herausgeber der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" (als Herausgeber sei gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG anzusehen, wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt). Als Medieninhaber der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" trete nach dem Impressum die Tochtergesellschaft ORF Marketing & Creation GmbH & Co KG auf. Diese Gesellschaft habe - definitionsgemäß (vgl. § 1 Abs. 1 Z 8 lit. b MedienG) - die inhaltliche Gestaltung des genannten Druckwerks besorgt und auch die Herstellung und Verbreitung veranlasst, wenn auch durchaus im Auftrag der zweitbeschwerdeführenden Partei. Normadressatin hinsichtlich der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei die ORF Marketing & Creation GmbH & Co KG gewesen sei. Allein diese Tochtergesellschaft der zweitbeschwerdeführenden Partei sei für die inhaltliche Gestaltung und die "Herausgabe" des Druckwerks im Sinne des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G verantwortlich. Eine Zurechenbarkeit an die zweitbeschwerdeführende Partei komme selbst dann nicht in Frage, wenn man den der ORF Marketing & Creation GmbH & Co KG erteilten Auftrag zur Herstellung dieses Druckwerks in die Betrachtung einbeziehe, weil dieser Auftrag keinesfalls eine rechtswidrige Gestaltung und Herausgabe der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" decken würde und daher eine "Exzesstat" der ORF Marketing & Creation GmbH & Co KG anzunehmen wäre, die der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht zugerechnet werden könne. Die belangte Behörde hätte daher die außenvertretungsbefugten Organe der ORF Marketing & Creation GmbH & Co KG verwaltungsstrafrechtlich belangen müssen, was nicht geschehen sei.
3.3. Eventualiter werde die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit der dem Erstbeschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegten Handlung bestritten:
Für die Einhaltung des § 9 Abs. 6 Z 1 ORF-G aF, die dem § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G idgF entspreche, genüge es nach der Rechtsprechung des BKS, dass in einer Nachlese "zumindest überwiegend ein - wenn auch teils sehr loser Zusammenhang mit den Programmen des ORF zu erkennen ist" (vgl. Seite 7 vierter Absatz der Entscheidung des BKS vom 1.6.2005, 611.009/0030-BKS/2005, zur "Oster-Nachlese"). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass auch beim überwiegenden Teil der Artikel der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" ein Zusammenhang mit Sendungen nur mehr bestenfalls indirekt feststellbar sei (vgl. Seite 21 zweiter Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses) - was von den Beschwerdeführern allerdings bestritten werde - würde jedenfalls kein Verstoß gegen § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G vorliegen.
Auch wenn im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben könne, wie die "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 4 Satz 5 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G zu beurteilen sei, werde vorsichtsweise doch geltend gemacht, dass auch ein Verstoß gegen diese Vorschrift keinesfalls angenommen werden könne und werde diesbezüglich auf das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei in den Feststellungsverfahren gegen die Bescheide vom 07.12.2015 und 04.02.2016 verwiesen, welches (wörtlich wiederholt wird das Vorbringen aus jener Beschwerde, die das BVwG mit dem Erkenntnis vom 12.01.2018, W219 2123858-1, erledigt hat) zum gemeinsamen Vorbringen auch im gegenständlichen Strafverfahren erhoben werde.
Gestellt wird der Beweisantrag, "(Amts‑)Sachverständige aus dem Fachgebiet der Medienwissenschaften beizuziehen, dies zum Beweisthema, inwieweit quantitativ und qualitativ ein journalistisch-inhaltlicher Zusammenhang zwischen der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" und den Programmen und Sendeinhalten der zweitbeschwerdeführenden Partei (und zwar nicht nur jenen laut den "Sendehinweisen") besteht." Diese Frage sei nämlich zunächst - soweit es darum gehe, was sich konkret ereignet habe - eine Tatfrage, bevor auf dieser Grundlage erst in einem zweiten Schritt eine rechtliche Beurteilung anhand des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G erfolgen könne.
3.4. Als weiteres Eventualvorbringen wird die Unzulässigkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe infolge fehlender Klarheit der Strafbestimmung im Lichte des Rechtsstaatsprinzips und des Art. 7 EMRK geltend gemacht.
Selbst wenn man einen Verstoß gegen § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G annehmen wollte, so wäre dies zumindest nicht mit jener Klarheit erkennbar, die sowohl das Rechtsstaatsprinzip als auch Art. 7 EMRK für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erfordern würden.
Bei Betrachtung der Norm würden doch ganz zentrale und diffizile Auslegungsfragen und -risiken auffallen, die den Beschwerdeführern bei sonstiger verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion aufgebürdet werden würden:
Dies beginne bei der Frage, wann ein periodisches Druckwerk "nicht überwiegend der Information über Programme und Sendungen" dienen würde: Die belangte Behörde stelle auf die abgedruckten "Sendehinweise" ab und stelle dann eine quantitative Auswertung der einzelnen Seiten an. Hingegen reiche nach BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005, ein überwiegender, wenn auch teils sehr loser Zusammenhang mit den Programmen des ORF aus, um den Anforderungen des (nunmehr) § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G zu entsprechen. Fraglich sei auch noch, ob es der Ausdruck "überwiegend" erlaube, dass einzelne Beiträge eines periodischen Druckwerks überhaupt nichts mit Programmen und sendeinhalten des ORF zu tun haben, solange nur die programm- und sendebezogenen Beiträge in der Mehrheit sind, oder ob eben jeder einzelne Beitrag für sich genommen einen einschlägigen Bezug aufzuweisen hätte.
Ähnlich diffizile Fragen würden sich nochmals bei § 8a Abs. 6 Z 1 Satz 2 ORF-G stellen, wenn der Versuch unternommen werden solle, zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen Produkte "direkt von
Rundfunkprogrammen ... abgeleitet sind". Schließlich sei auch noch
das normative Verhältnis zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G unklar.
Auch wenn es sein möge, dass § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G auslegungsfähig sei und daher den Anforderungen des Art. 18 B-VG an die Bestimmtheit von Gesetzen entspreche, sei diese Vorschrift aber doch in einem erhöhten Maße auslegungsbedürftig, sodass den erhöhten Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips und des Art. 7 EMRK an Strafnormen nicht mehr entsprochen werde.
Für den Fall, dass nicht ohnehin die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit der Blankettstrafnorm angenommen werde (wobei diesbezüglich vorsichtshalber ein entsprechender Antrag des BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG an den VfGH angeregt werde), weist die Beschwerde darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des VfGH aufgrund einer Blankettstrafnorm "ein unerlaubtes und daher strafbares Verhalten überhaupt nur dann und insoweit angenommen werden [dürfe], als vom Normadressaten die Abgrenzung des erlaubten vom unerlaubten Verhalten so eindeutig eingesehen werden kann, daß jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen ist" (VfSIg 14.319/1995; ebenso VfSIg 17.479/2005). "In Grenzfällen bestehende
Unklarheiten ... schließen daher eine Bestrafung ... von vornherein
aus" (VfSIg 14.319/1995). Da im vorliegenden Fall ein solcher "Grenzfall" vorliege, scheide eine Bestrafung des Erstbeschwerdeführers aus.
3.5. Die Beschwerde bringt weiters vor, der Erstbeschwerdeführer sei einem Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG unterlegen, an dem ihm unter den gegebenen Umständen kein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden könne. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, sei Verschulden nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liege. Dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer unvertretbar wäre, könne man gewiss nicht behaupten. Die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung habe vielmehr - gerade im Lichte der Entscheidung des BKS vom 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005, zur "Oster-Nachlese" - die bei weitem überzeugenderen Gründe für sich als die der belangten Behörde, der eine grundlegende Fehlinterpretation der zitierten Entscheidung des BKS unterlaufe, weil der BKS klar zwischen den Anforderungen des § 13 Abs. 5 letzter Satz ORF-G aF und jenen des § 9 Abs. 6 Z 1 ORF-G aF differenziere. Zwar sei im dort entschiedenen Fall unter dem Gesichtspunkt des § 13 Abs. 5 letzter Satz ORF-G aF festgestellt worden, dass die "Oster-Nachlese" kein Begleitmaterial gewesen sei, unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 6 Z 1 ORF-G aF sei sie aber als zulässig angesehen worden. Die Bestimmung des § 9 Abs. 6 Z 1 ORF-G aF entspreche dem § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G idgF, woraus nunmehr aber folge, dass die Entscheidung des BKS zur "Oster-Nachlese" geradezu das Gegenteil dessen was die belangte Behörde versucht habe aus ihr abzuleiten, aussagen würde. Selbst wenn sich wider Erwarten im Verfahren herausstellen sollte, dass in der Herausgabe der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" ein Verstoß gemäß § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G zu sehen sei, wäre dies für die Beschwerdeführer im Vorhinein - auch bei Anwendung größter juristischer Sorgfalt - nicht erkennbar gewesen.
Ebenso wenig sei für die Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass nach § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G als eine weitere Anforderung vor allem die zeitliche Dimension maßgeblich sein solle, zumal derartiges weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien auch nur ansatzweise einen Rückhalt finden würde. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen schlössen es aus, überschießende Anforderungen in das Gesetz "hineinzulesen", um daran in der Folge verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen zu knüpfen.
Ein Verschulden am Verbotsirrtum könne auch nicht deswegen angenommen werden, weil keine Erkundigungen zur hier maßgeblichen Rechtslage bei der Regulierungsbehörde einge-holt wurden. Der VwGH verlange zwar in Fällen unklarer Gesetzesauslegungen grundsätzlich die Einholung von Erkundigungen, wobei aber nicht zwingend die Einholung von Erkundigungen bei der zuständigen Behörde erfordert sei, sondern auch die Einholung von Erkundigungen etwa bei berufsmäßigen Parteienvertretern oder bei (sonstigen) "sachkundigen Personen oder Institutionen" als ausreichend anerkannt werde. Die Auslegung des ORF-G und so auch der hier strittigen Bestimmungen werde durch die Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) vorgenommen, der auf das Medien- und Rundfunkrecht hochspezialisierte Juristinnen und Juristen angehörten. Aus diesem Grund werde der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen nicht abgesprochen werden können, in den hier interessierenden Rechtsfragen (sogar höchst) sachkundig zu sein. Wenn also nun aufgrund einer sachkundigen und gewissenhaften Prüfung der Rechtslage zu einem methodisch tragfähigen und überzeugenden Auslegungsergebnis gefunden werde, so werde man nicht umhin kommen, eine solche Auslegung als verlässlich im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH anzuerkennen. Unter diesen Umständen sei ein entschuldbarer Verbotsirrtum aber auch dann anzunehmen, wenn keine Erkundigungen bei der Regulierungsbehörde eingeholt wurden. Wollte man dies anders sehen, so müssten die Beschwerdeführer der Regulierungsbehörde schlichtweg sämtliche Programme zur Freigabe vorlegen, weil ansonsten die Verhängung einer Verwaltungsstrafe niemals ausgeschlossen werden könnte. Eine derartige Praxis sei aber unmöglich und könne daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 2 VStG nicht verlangt sein, zumal sie darauf hinausliefe, die Erkundigungspflichten unzulässig zu überspannen.
3.6. Zur Strafbemessung weist die Beschwerde darauf hin, dass die belangte Behörde ausdrücklich keine Milderungsgründe anerkannt habe. Ein zu berücksichtigender Milderungs-grund liege aber im Hinblick auf den Rechtsirrtum des Erstbeschwerdeführers vor, selbst wenn man diesen Irrtum nicht als entschuldbar ansehen wollte:
Nach der Rechtsprechung des VwGH sei die Behörde verpflichtet, Umstände, die einem Rechtsirrtum nahekommen, als erhebliche Milderungsgründe bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (VwGH 17.12.1998, 96/09/0364; 27.2.2003, 2000/09/0188; 20.6.2012, 2011/03/0189; ebenso VwGH 25.6.1996, 94/17/0429), zumal der Schuldvorwurf in einem solchen Fall nicht so schwer wiege, als wenn der Täter mit vollem Unrechtsbewusstsein gehandelt hätte (vgl. VwGH 30.10.1991,91/09/0086). Selbst wenn man angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls überhaupt ein Verschulden annehmen wollte, sei dieses derart gering, dass sogar die Anwendungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 iVm letzter Satz VStG vorlägen, jedenfalls aber jene des § 20 VStG.
Die Strafbemessung der belangten Behörde sei aber noch in einem weiteren Gesichtspunkt widersprüchlich und rechtswidrig. Widersprüchlich deswegen, weil die belangte Behörde zunächst ausführe, es liege ein "typischer Fall der Verletzung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Z 6 letzter Fall iVm § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G" vor (siehe Seite 25 vorletzter Absatz), weiter festhält, es lägen keine Erschwerungsgründe vor (siehe Seite 25 letzter Absatz), bevor dann aber schließlich ausdrücklich "unter Bedachtnahme auf die erhebliche Beeinträchtigung des von § 8a Abs. 6 Z 1 iVm § 38 Abs. 1 Z 6 letzter Fall geschützten Rechtsgutes durch die Herausgabe eines österreichweit verbreiteten Massenproduktes" (siehe Seite 26 zweiter Absatz) eine nicht unerhebliche Geldstrafe von XXXX verhängt werde. Rechtswidrig sei die Strafbemessung deswegen, weil die belangte Behörde gegen das Doppelverwertungsverbot (Art 4 7. ZP-EMRK) verstoßen habe zumal sie die "Herausgabe eines österreichweit verbreiteten Massenproduktes" als straferhöhend gewertet habe, obwohl dies bereits im Tatbestand des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G mitbedacht worden sei und folglich auch die Strafdrohung des § 38 Abs. 1 Z 6 letzter Fall ORF-G davon bestimmt werde. Daraus folge aber, dass dieser Aspekt nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden dürfe (vgl. zB VwGH 13.11.2000, 96/10/0223; 26.3.2004, 2004/02/0037; 6.7.2015, Ra 2015/02/0042). Wenn überhaupt, läge nur ein "typischer Fall" (so ja zunächst auch die belangte Behörde auf Seite 25 vorletzter Absatz) eines Verstoßes gegen § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G vor, der keinesfalls straferhöhend berücksichtigt werden dürfte.
Davon abgesehen, sei noch der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass durch die bloße "Herausgabe" der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" das durch § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G geschützte Rechtsgut noch gar nicht beeinträchtigt sei.
Schließlich seien bei der Strafbemessung auch noch die wahren Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers zu berücksichtigen.
3.7. Abschließend wird auch die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung geltend gemacht, da im vorliegenden Fall der Aufwand bei der Führung von Verwaltungsstrafverfahren durch das Finanzierungssystem des § 35 KOG abgedeckt sei, weshalb für die zusätzliche Einhebung von Verfahrenskosten gemäß § 64 VStG kein Raum bestehe.
4. Mit Schriftsatz vom 03.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme.
5. Die Beschwerdeführer replizierten darauf mit Schreiben vom 19.06.2018.
6. Am 20.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Auf das Vorbringen der Parteien während der Verhandlung wird in der Folge jeweils im entsprechenden Zusammenhang eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Was den Inhalt des Druckwerks "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" vom 24.10.2015 betrifft, sieht das Bundesverwaltungsgericht den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt (vgl. die wörtliche Wiedergabe oben Pkt. I.2.1.) als bestätigt an; somit stellt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest:
Das Druckwerk enthielt im Wesentlichen Artikel zu Wintersport- und Freizeitmöglichkeiten, zu Brauchtum und zu Adventmärkten in den neun Bundesländern sowie themenbezogene Werbeeinschaltungen. Abgesehen von den "Sendehinweisen" enthielt keiner der Artikel der ‚ORF-Nachlese Edition Winterzeit' Informationen über Programme oder Sendeinhalte.
Zusätzlich stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" vom 24.10.2015 auf Seite 3 folgendes "Impressum" enthält:
"Medieninhaber: ORF Marketing & Creation GmbH & Co KG [...] Herausgeber: Österreichischer Rundfunk (ORF), Würzburgg. 30, A-1136 Wien; Die ORF nachlese erscheint im Auftrag des ORF, Abteilung Marketing und Kommunikation unter der Leitung von XXXX [...] Die Inhalte dieses Hefts stammen aus den ORF-Sendungen in TV und Hörfunk sowie aus den ORF-Landesstudios. Die konkreten Sendedaten (=Sendehinweis) finden Sie auf jeder Seite ausgewiesen."
1.2. Im Tatzeitpunkt war für die zweitbeschwerdeführende Partei als juristische Person für die Einhaltung des § 38 Abs. 1 Z 6 ORF-G kein strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt. Der Erstbeschwerdeführer vertrat als XXXX die zweitbeschwerdeführende Partei nach außen.
1.3. Was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers betrifft, stellt das Bundesverwaltungsgericht (in Übereinstimmung mit den bereits oben, Pkt. I.2.2., wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde) fest:
Der Erstbeschwerdeführer ist XXXX des Österreichischen Rundfunks. Er machte weder Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, noch zu allfälligen Sorgepflichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einem Jahreseinkommen des Beschuldigten von brutto rund XXXX aus, sohin von einem Jahresnettoeinkommen in Höhe von rund XXXX .
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Beschwerde weist ausdrücklich darauf hin, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht unstrittig sei.
2.1.1. Nicht den Tatsachen entspreche die Feststellung "Am 24.10.2015 ist das durch den ORF herausgegebene
verfahrensgegenständliche Druckwerk ... erschienen", denn die
zweitbeschwerdeführende Partei fungiere nicht als "Herausgeber" iSd § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G, sondern (lediglich) als Herausgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG.
Dem ist zu erwidern, dass nach der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht der Begriff "Herausgabe" in § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G sehr wohl unter Rückgriff auf die Definition des Begriffs "Herausgeber" iSd § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG auszulegen ist (vgl. unten Pkt. II.3.3.1).
Vor diesem Hintergrund war als rechtserheblicher Sachverhalt festzustellen, dass - wie das Impressum des in Rede stehenden Druckwerks selbst festhält - die zweitbeschwerdeführende Partei als (medienrechtlicher) Herausgeber aufgetreten ist.
2.1.2. Die Beschwerde bestreitet die Feststellung der belangten Behörde, dass keiner der Artikel des in Rede stehenden Druckwerks Informationen über Programme oder Sendeinhalte enthalten solle. Auf die von der belangen Behörde getroffenen Feststellungen zum quantitativen Anteil der "Sendehinweise" komme es in rechtlicher Hinsicht nicht an.
Die Beschwerde beantragt, "(Amts‑)Sachverständige aus dem Fachgebiet der Medienwissenschaften beizuziehen, dies zum Beweisthema, inwieweit quantitativ und qualitativ ein journalistisch-inhaltlicher Zusammenhang zwischen der ‚ORF-Nachlese Edition Winterzeit' und den Programmen und Sendeinhalten des ORF (und zwar nicht nur jenen laut den ‚Sendehinweisen') besteht".
Diesem Beweisantrag war nicht zu folgen:
Nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. näher unten Pkt. II.3.3.2.2.) kommt es nach § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G darauf an, welchen Eindruck der durchschnittlich informierte und aufmerksame Zuseher bzw. Zuhörer der ORF-Programme durch das Lesen des in Rede stehenden Druckwerks hinsichtlich (des Ausmaßes) des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Informationen über Programme und Sendeinhalte (des ORF) bekommt. Das Druckwerk selbst bringt mit der Passage "Die Inhalte dieses Hefts stammen aus den ORF-Sendungen in TV und Hörfunk sowie aus den ORF-Landesstudios. Die konkreten Sendedaten (=Sendehinweis) finden Sie auf jeder Seite ausgewiesen."
in seinem "Impressum" in Verbindung mit den entsprechenden Sendehinweisen im Mittelfalz zum Ausdruck, über welche "Programme und Sendeinhalte" mit diesem Druckwerk informiert werden soll. Beweise betreffend den Inhalt solcher Programme des ORF, auf die in der ORF Nachlese nicht Bezug genommen wird, waren daher nicht aufzunehmen.
Die Feststellung des Inhalts der einzelnen Artikel sowie jener Sendungen, auf die im in Rede stehenden Druckwerk verwiesen wird, hat die belangte Behörde in ausreichender Weise besorgt, um mit ihrem Sachverstand betreffend das Medienwesen festzustellen, dass der Inhalt des in Rede stehenden Druckwerks - abgesehen von den Sendehinweisen selbst - keine Information über den Inhalt dieser Sendungen enthält. Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Beiziehung bzw. Bestellung eines (Amts‑)Sachverständigen nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG erforderlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Beweisantrag bereits während der Verhandlung abwies. Die Beschwerde ist dieser Feststellung - abgesehen vom genannten Beweisantrag, einen Sachverständigen zu bestellen - auch nicht konkret entgegengetreten.
Dem weiteren - während der Verhandlung vorgebrachten - Beweisangebot der Beschwerdeführer, sämtliche Sendungen, an die die Beiträge der ORF-Nachlese nach dem wörtlich rezipierten Vorbringen in der zu W219 2123858-1 protokollierten Beschwerde (auch ohne einen entsprechenden Sendehinweis) anknüpfen, auf DVD vorzulegen, damit sich das Bundesverwaltungsgericht vom jeweiligen Sendungsbezug selbst überzeugen könne, wurde bereits in der Verhandlung nicht gefolgt, weil es vor dem Hintergrund des oben festgestellten Hinweises im Impressum des in Rede stehenden Druckwerks nach dem maßgeblichen Eindruck des Lesers nur auf Sendungen ankommt, die in "Sendehinweisen" erwähnt werden.
Dazu kommt, dass im verwiesenen Beschwerdeverfahren alle Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls Parteistellung hatten, sodass die Erledigung des verwiesenen Beschwerdeverfahrens mit Wirkung für alle Parteien des vorliegenden Verfahrens bereits Rechtskraftwirkung entfaltet.
2.1.3. Die Beschwerde bestreitet schließlich die Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und den Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers.
Dem ist zu erwidern, dass den Beschwerdeführern in der Verhandlung vorgehalten wurde, dass in der Beschwerde die Feststellungen der Behörde zur Einkommens- und Vermögenssituation und zu den Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers zwar bestritten, jedoch keine anderen Angaben gemacht wurden. Die Beschwerdeführer erwiderten, sie wollten auch jetzt dazu keine weiteren Angaben machen.
Die Beschwerdeführer haben somit die Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellungen als bestätigt ansieht.
2.2. Im Übrigen wurden die Feststellungen der Behörde nicht bestritten und ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.
3.2. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen des ORF-G lauten auszugsweise:
"Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten
§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,
1. die Veranstaltung von Rundfunk,
2. die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten,
3. den Betrieb von technischen Einrichtungen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und Teletext oder die Bereitstellung von Online-Angeboten notwendig sind,
4. alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeiten nach Z 1 bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.
(2) [...]
Versorgungsauftrag
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
zu sorgen.
Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.
[...]
Kommerzielle Tätigkeiten
§ 8a. (1) "Kommerzielle Tätigkeiten" im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 1 Abs. 2) hinausgehende Tätigkeiten.
(2) Kommerzielle Tätigkeiten sind organisatorisch und rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu trennen (§ 39 Abs. 4). Für sie dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden. Sie können gewinnorientiert betrieben werden.
(3) Kommerzielle Tätigkeiten sind durch Tochtergesellschaften oder mit dem Österreichischen Rundfunk verbundene Unternehmen (§ 2 Abs. 2) wahrzunehmen, die keine Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags wahrnehmen, es sei denn, diese Tätigkeiten stehen in einem engen Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags oder die durch sie erwirtschafteten Umsätze sind nur geringfügigen Ausmaßes. Für die vertragliche Zusammenarbeit mit Unternehmen gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Kommerzielle Kommunikation in den gemäß § 3 veranstalteten Programmen und bereitgestellten Angeboten stellt eine kommerzielle Tätigkeit dar. Auf kommerzielle Kommunikation findet Abs. 3 lediglich in Bezug auf deren Vertrieb und Vermarktung Anwendung.
(5) Erlöse aus kommerziellen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag sind bei der Ermittlung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§ 31) zu berücksichtigen.
(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen
1. die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;
2. die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.
[...]
Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten
§ 14. [...]
(6) Nicht in die jeweilige höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist die Dauer von
1. Hinweisen des Österreichischen Rundfunks auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind und
2. Produktplatzierungen.
[...]
Verwaltungsstrafen
§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei
[...]
6. entgegen § 8a kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem Programmentgelt für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder § 8a Abs. 6 zuwiderhandelt;
[...]"
Das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, lautet idF BGBl. I Nr. 8/2009 auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
1. "Medium": jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
[...]
3. "Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
4. "Druckwerk": ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
5. "periodisches Medienwerk oder Druckwerk": ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
[...]
8. "Medieninhaber": wer
a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;
9. "Herausgeber": wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt; [...]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3. Zur objektiven Tatbestandsmäßigkeit
3.3.1. Zur Auslegung der Begriffe "Herausgabe und Vertrieb" eines Druckwerks in § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G und zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit
Die Beschwerde bringt zunächst sinngemäß vor, unter "Herausgabe" im Sinne des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G sei die inhaltliche Gestaltung eines Druckwerks zu verstehen. Die inhaltliche Gestaltung der in Rede stehenden "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" habe nicht die zweitbeschwerdeführende Partei, sondern - wenn auch im Auftrag der zweitbeschwerdeführenden Partei - eine Tochtergesellschaft (die ORF Marketing & Creation GmbH & Co KG) als "Medieninhaber" iSd § 1 Abs. 1 Z 8 MedienG besorgt. Der Auftrag der zweitbeschwerdeführenden Partei - als "Herausgeber" iSd § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG - habe keinesfalls eine rechtswidrige Gestaltung des Druckwerks gedeckt:
Mit der während der mündlichen Verhandlung vorgelegten, im Internet veröffentlichten "Offenlegung gem. § 25 MedienG" habe die zweitbeschwerdeführende Partei die grundlegende Richtung der ORF-Nachlese mit "Programmbegleitende Wiedergabe von und ergänzende oder weiterführende Information zu Inhalten von Hörfunk- und Fernsehsendungen und -programmen des ORF und seiner Tochtergesellschaften" festgelegt. Somit könne eine allenfalls rechtswidrige inhaltliche Gestaltung einer Ausgabe der ORF-Nachlese als Exzesstat der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht zugerechnet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich schon der Prämisse der Beschwerde, dass der Begriff "Herausgabe" im Sinne des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G an die inhaltliche Gestaltung eines Druckwerks und damit an die Funktion als "Medieninhaber" iSd § 1 Abs. 1 Z 8 MedienG anknüpfe, nicht anschließen. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG ist "Herausgeber", wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, zu bezweifeln, dass der Gesetzgeber des ORF-G, wenn er eine Regelung trifft, um die rechtmäßige "Herausgabe" von Druckwerken im Bereich des ORF "oder seiner Tochtergesellschaften" zu beschränken, ein Begriffsverständnis im Sinne der Definition des "Herausgebers" nach § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG vorausgesetzt hat. Auch die Beschwerde bleibt überzeugende Argumente schuldig, warum der Gesetzgeber des ORF-G nicht jene Rechtsperson für die Einhaltung der Beschränkungen für die rechtmäßige "Herausgabe" von Druckwerken verantwortlich gemacht haben sollte, die als medienrechtlicher Herausgeber "die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt". Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die in Rede stehende Regelung des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G andere, dem "Herausgeber" iSd § 1 Abs. 1 Z 9 MedienG funktionell untergeordnete Rechtspersonen - etwa den "Medieninhaber" iSd § 1 Abs. 1 Z 8 MedienG oder andere am Prozess der Produktion von Druckwerken Beteiligte - für die Einhaltung der Beschränkungen für die rechtmäßige "Herausgabe" von Druckwerken verantwortlich machen wollte.
Während der Verhandlung brachten die Beschwerdeführer das weitere Argument vor, die Tatbestandsmerkmale "die Herausgabe und der Vertrieb" bestimmter Produkte gemäß § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G müssten kumulativ vorliegen, weil das geschützte Rechtsgut durch die bloße Herausgabe noch nicht beeinträchtigt sein könne, wenn es in der Folge nicht auch zu einem Vertrieb des Produktes komme. Der Tatvorwurf habe jedoch immer nur auf die Herausgabe gelautet und könne jetzt nicht mehr auf den Vertrieb ausgedehnt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesem Argument nicht, sondern schließt sich dem während der Verhandlung vorgebrachten Gegenargument der belangten Behörde an: § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G bezieht sich nicht nur auf Druckwerke, sondern auch auf andere Produkte wie zB Kleidung. "Herausgabe" und "Vertrieb" müssen nach dem erkennbaren Zweck der Norm nicht stets kumulativ vorliegen. Vielmehr kommt es, was Medienwerke wie zB Druckwerke, die dem MedienG unterliegen, betrifft, auf die Herausgabe und was andere Produkte, die nicht dem MedienG unterliegen, betrifft, auf den Vertrieb an. Dass insgesamt keine Kumulation dieser Tatbestandsmerkmale gefordert ist, wird insbesondere dadurch deutlich, dass es für die genannten anderen Produkte, die keine Medienprodukte sind, sinnlos wäre, kumulativ auf die Herausgabe abzustellen.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei das in Rede stehende Druckwerk im Sinne des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G herausgegeben hat und dass der Erstbeschwerdeführer dafür im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener strafrechtlich verantwortlich ist.
3.3.2. Zur Frage, ob das Druckwerk (nicht) überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte diente bzw. ob das Druckwerk direkt von den Rundfunkprogrammen des ORF nach § 3 Abs. 1 ORF-G abgeleitet ist
Was das Verhältnis des § 8a Abs. 6 Z 1 Satz 1 ORF-G ("Nicht zu den Aufgaben des ORF zählen die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen.") zu Satz 2 ("Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des ORF nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind") betrifft, hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
Mit Satz 2 leg.cit. nimmt der Gesetzgeber erkennbar Bezug auf § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G ("Nicht in die jeweilige höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist die Dauer von Hinweisen des Österreichischen Rundfunks auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind"). Eine solche Bezugnahme ist auch deshalb notwendig, weil das ORF-G in sich widersprüchlich wäre, wenn es im Zusammenhang mit den Werbebeschränkungen eine Privilegierung für Hinweise auf "Begleitmaterialien" vorsehen würde, gleichzeitig aber an anderer Stelle die Herausgabe und den Vertrieb solcher Begleitmaterialien verbieten würde. Für den vorliegenden Fall lässt sich daher festhalten, dass die Herausgabe des in Rede stehenden Druckwerks jedenfalls dann nicht gegen das Verbot des § 8a Abs. 6 Z 1 Satz 1 verstoßen hätte, wenn es sich bei diesem Druckwerk um ein "Begleitmaterial" iSd § 14 Abs. 6 Z 1 und damit auch des § 8a Abs. 6 Z 1 Satz 2 ORF-G gehandelt hätte (vgl. dazu gleich unten Pkt. 3.3.2.1.). Sollte es sich beim in Rede stehenden Druckwerk nicht um "Begleitmaterial" im genannten Sinn gehandelt haben, wird in weiterer Folge zu prüfen sein, ob es sich sonst um ein Produkt im Sinne des § 8a Abs. 1 Z 1 Satz 1 ORF-G gehandelt hat (vgl. dazu unten Pkt. 3.3.2.2.).
3.3.2.1. Dass es sich beim in Rede stehenden Druckwerk nicht um "Begleitmaterial" iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G handelt, hat die belangte Behörde bereits insbesondere mit dem Bescheid vom 04.02.2016, KOA 1.850/16-005, ausgesprochen. Im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die zweitbeschwerdeführende Partei stellte sie eine Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit am 01.12.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm "Radio Tirol" fest. Dabei wurde u. a. ein zugunsten des von der zweitbeschwerdeführenden Partei am 24.10.2015 herausgegebenen Druckwerks "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" ausgestrahlter Werbespot in die Berechnung der Werbezeit einbezogen, da es sich bei der in Rede stehenden Ausgabe der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" nach Ansicht der belangten Behörde nicht um Begleitmaterial iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G handle, sodass keine Privilegierung hinsichtlich der Einrechnung in die Werbezeit gelte. Die zweitbeschwerdeführende Partei erhob dagegen eine Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 12.01.2018, W219 2123858-1/8E erledigte, wobei das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der in Rede stehenden Ausgabe der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" bestätigte. Außerdem bestätigte das Bundesverwaltungsgericht eine in diesem Zusammenhang über den damaligen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der zweitbeschwerdeführenden Partei verhängte Verwaltungsstrafe (BVwG 12.01.2018, W219 2141627-1 und W219 2176999-1). Gegen diese Erkenntnisse wurden zwar Revisionen erhoben; allerdings richteten sich diese nicht gegen die erwähnte rechtliche Qualifikation der in Rede stehenden Ausgabe der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit". Anzumerken ist, dass in den genannten Verfahren nicht nur die zweitbeschwerdeführende Partei, sondern auch der Erstbeschwerdeführer als XXXX (vgl. § 39 Abs. 2 KOG) Parteistellung hatte, sodass die genannten Entscheidungen gegenüber den Beschwerdeführern im hier relevanten Punkt rechtskräftig geworden sind.
Die vorliegende Beschwerde erhebt ausdrücklich das - wörtlich wiederholte - Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei in der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 04.02.2016 zum gemeinsamen Vorbringen auch im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren.
Dem ist mit der in diesem Punkt rechtskräftigen Erledigung dieser Beschwerde durch das Erkenntnis BVwG 12.01.2018, W219 2123858-1, zu entgegnen, dessen Begründung auszugsweise lautet:
"3.6.3. Zum Werbespot zugunsten der ORF-Nachlese Edition Winterzeit
[...]
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21.06.2017, Zl. Ro 2016/03/0011, zu § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G ausgesprochen, als Ausnahmeregelung von den Beschränkungen, die das ORF-G für die (zB tägliche) Werbezeit in den Programmen des ORF vorgebe, verlange diese Bestimmung, dass kumulativ einerseits Begleitmaterialien vorliegen (Bedingung 1) und anderseits diese Begleitmaterialien direkt von Sendungen der Programme des ORF abgeleitet sind und somit unmittelbar darauf zurückgehen (Bedingung 2). Begleitmaterialien könnten etwa Zeitschriften sein oder CD-Rom, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, 172, mit Hinweis auf einschlägige Gesetzesmaterialien).
Dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis in weiterer Folge vom Erfordernis eines einschränkenden unionsrechtskonformen Verständnisses dieser Regelung im Hinblick auf Art. 23 Abs. 2 AVMD-RL ausging und aussprach, dass Hinweise in einem Fernsehprogramm des ORF auf Hörfunksendungen in einem seiner Hörfunkprogramme bzw. auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Hörfunksendungen abgeleitet sind, nicht unter die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G fielen, hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Denn hier geht es um Werbezeitbeschränkungen für ein Hörfunkprogramm des ORF; die AVMD-Richtlinie regelt nur "audiovisuelle Mediendienste", ein Begriff, der nach Art. 1 lit. a sublit. i leg.cit. Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, jedoch keine Hörfunkprogramme umfasst.
Maßgeblich im vorliegenden Fall ist jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshofs im genannten Erkenntnis bei der Auslegung der werbezeitlichen Privilegierung von "Hinweisen des Österreichischen Rundfunks auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind" (§ 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G) betont hat, die Begleitmaterialien müssten unmittelbar auf Sendungen der Programme des ORF zurückgehen; Begleitmaterialien könnten Zeitschriften sein, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen. Ein bloß mittelbarer oder entfernter Bezug der Begleitmaterialien auf Sendungen der Programme des ORF ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend für eine Privilegierung nach § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G.
Was den genaueren Maßstab für das Vorliegen von "Begleitmaterialien" iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G betrifft, haben sich im vorliegenden Verfahren sowohl die belangte Behörde, als auch die beschwerdeführende Partei auf die Entscheidung des BKS vom 01.06.2005, Zl. 611.009/0030-BKS/2005, berufen. [...]
Legt man diese Maßstäbe an den vorliegenden Fall an, ist festzuhalten:
Die belangte Behörde hat überzeugend dargestellt, dass entgegen der von der beschwerdeführenden Partei aufgestellten Behauptung bei den Artikeln Nr. 15 ("Frohsinn an kalten Tagen") und Nr. 16 ("Urlaubsglück im Schnee") für den durchschnittlichen Leser der ORF Nachlese Edition Winterzeit nicht zu erkennen ist, dass sich der beim Artikel Nr. 14 ("Wunderbare Winterweit") gesetzte "Sendehinweis" (nämlich auf die Sendung "Harrys liabste Hütt'n", 22.01.2012, ORF 2) - überdies auch nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schwer auffindbar im Mittelfalz abgedruckt - auf alle drei Artikel beziehen soll. Dasselbe gilt für die Artikel Nr. 18, 19 und 20, wo ebenfalls ein von der beschwerdeführenden Partei behaupteter Zusammenhang auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für den Leser nicht erkennbar ist, sodass die behauptete Bezugnahme auf die Sendung "Steiermark heute" vom 13.03.2014 nicht für alle drei Artikel ersichtlich ist.
Somit liegt bei diesen Artikeln überhaupt keine konkrete Bezugnahme auf eine bestimmte Sendung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht tritt weiters der Ansicht der belangten Behörde bei, dass auch beim Großteil der Artikel der ORF-Nachlese Edition Winterzeit, bei denen eine Sendung konkret angegeben ist, dem Erfordernis der Sendungsbegleitung durch den jeweiligen Artikel nicht entsprochen wird: Der Ausstrahlungszeitpunkt der bei den Artikeln 9, 7, 14, 19, 23, 27, 33, 35, 37, 38, 40, 42 und 44 im Rahmen der "Sendehinweise" angegebenen Sendungen liegt zwischen 19 Monate ("Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2" beim Artikel Nr. 14 "Vielfältig und unterhaltsam") und 12 Jahre und 8 Monate ("Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2" beim Artikel Nr. 40 "Abenteuer im Schnee") vor dem Erscheinungsdatum der ORF-Nachlese Edition Winterzeit im Oktober 2015. Auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine "Begleitung" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch eine gewisse zeitliche Nähe zwischen Begleitetem und Begleitendem voraus. Wenn die Beschwerde dem entgegnet, die Erwartungshaltung des durchschnittlichen Hörers oder Sehers könne auch gerade darin bestehen, Informationen über eine - sehr lange zurückliegende - Sendung zu erhalten, über die ihm bisher nur seine Eltern erzählt haben, zumal eine "volle und interaktive Nutzung einer Sendung" im Sinne der zitierten Entscheidung des BKS kein zeitliches Ablaufdatum kenne, so erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde überzeugender, dass eine "volle und interaktive Nutzung einer Sendung" voraussetzt, dass sich der durchschnittliche Zuseher bzw. Zuhörer der begleiteten Sendung beim Erscheinen des Begleitmaterials zu dieser Sendung noch selbst an diese Sendung erinnern kann. Diese Voraussetzung liegt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts beim Großteil der oben genannten Sendungen nicht vor.
Die Beschwerde enthält schließlich eine umfangreiche Liste von Sendungen, auf die in der ORF Nachlese Edition Winterzeit nicht verwiesen wurde, und behauptet, die einzelnen Artikel würden sich "jeweils konkret auf [diese] Sendungen" beziehen, weil die Artikel "insbesondere sendungsergänzende oder begleitende Informationen" bieten würden. Explizite Hinweise auf die begleiteten Sendungen seien nur eine "Serviceleistung" und nicht erforderlich.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch dieser Argumentation nicht anschließen: Explizite Bezugnahmen in Begleitmaterialien auf die begleiteten Sendungen sind unabdingbar für eine Privilegierung nach § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G. Andernfalls ist die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.06.2017, Zl. Ro 2016/03/0011, hervorgehobene Bedingung, dass die Begleitmaterialien unmittelbar auf Sendungen des ORF zurückgehen müssen, nicht verwirklicht.
Somit vermochte die Beschwerde den von der belangten Behörde festgestellten Umstand, dass beim weitaus überwiegenden Teil der Artikel der ORF Nachlese Edition Winterzeit die Voraussetzung der direkten Ableitung von Sendungen des ORF nicht verwirklicht ist, weil bestenfalls nur ein indirekter und entfernter Bezug zu Sendungen des ORF erkennbar ist, nicht zu erschüttern.
Dem Werbespot zugunsten der ORF Nachlese Winterzeit kommt somit keine Privilegierung im Sinne des § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G zu, sodass seine Dauer zu Recht in die Werbezeit eingerechnet wurde.
Die Beschwerde war insoweit abzuweisen."
3.3.2.2. Somit ist im Folgenden die Frage zu beantworten, ob es sich beim in Rede stehenden Druckwerk zwar nicht um ein Produkt, das direkt von den Rundfunkprogrammen des ORF abgeleitet ist (§ 8a Abs. 6 Z 1 zweiter Satz ORF-G), aber dennoch um ein Produkt im Sinne des Verbots des § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G handelt, weil es "nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte" diente.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt, auf der Grundlage der quantitativen Analyse des Druckwerks (verwiesen wird auf die oben Pkt. I.2. wiedergegebene Tabelle) könne nicht erkannt werden, dass dieses überwiegend (das bedeute mit mehr als 50 % der Seiten, wobei hier mangels Relevanz dahinstehen könne, ob zum Gesamtumfang "allgemeine" Teile wie Cover, Inhaltsübersichten oder Editorial/Impressum bzw. Werbung/Inserate hinzuzuzählen sind) der Information über Programme und Sendeinhalte im Sinne von § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G dienen würde. Die Auswertung des auf den einzelnen Seiten des Druckwerks enthaltenen Umfangs bzw. Anteils an Informationen über Programme und Sendeinhalte habe ergeben, dass - abgesehen von den in der Tabelle aufgelisteten "Sendehinweisen" - kein Artikel (und damit auch umfangmäßig keine Seite) irgendeine Information über Programme oder Sendeinhalte der zweitbeschwerdeführenden Partei zum Inhalt habe. Durch die ohne jegliche inhaltliche Bezugnahme in den Artikeln erfolgende Angabe von "Sendehinweisen" werde - abgesehen vom wenige Zeichen beinhaltenden Hinweis selbst - jedenfalls keine "Information über Programme und Sendeinhalte" geboten. Im Großteil der Fälle hätten die Sendehinweise lediglich einen "historischen" Informationsgehalt dahingehend, dass eine bestimmte Sendung vor längerer Zeit ausgestrahlt worden sei. Bei keinem der dargestellten Inhalte der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" erfolge im Text eine über den dargestellten "Sendehinweis" (so vorhanden) hinausgehende inhaltliche Bezugnahme auf eine Sendung der zweitbeschwerdeführenden Partei. In Gestalt dieser Sendehinweise würden nur 0,48 % (bzw. 0,66%, wenn man die redaktionell gestalteten Inhalte unter Abzug der Werbung zu Grunde legen würde) des Gesamtumfangs der "ORF-Nachlese Edition Winterzeit" Informationen über Programme und Sendeinhalte enthalten.
Die Beschwerde bringt vor, es liege kein Verstoß gegen § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G vor, weil es nach der Rechtsprechung des BKS (Entscheidung vom 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005, "Oster-Nachlese") - auch wenn beim überwiegenden Teil der Artikel des in Rede stehenden Druckwerks ein Zusammenhang mit Sendungen nur mehr bestenfalls indirekt feststellbar sein sollte - ausreiche, wenn "zumindest überwiegend ein - wenn auch teils sehr loser - Zusammenhang mit den Programmen des ORF zu erkennen ist". Gestellt wird der Beweisantrag, "(Amts‑)Sachverständige aus dem Fachgebiet der Medienwissenschaften beizuziehen, dies zum Beweisthema, inwieweit quantitativ und qualitativ ein journalistisch-inhaltlicher Zusammenhang zwischen der ‚ORF-Nachlese Edition Winterzeit' und den Programmen und Sendeinhalten des ORF (und zwar nicht nur jenen laut den ‚Sendehinweisen') besteht".
Die belangte Behörde entgegnet dem in ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage, aus der genannten Entscheidung des BKS ließe sich keine allgemein gültige Aussage ableiten, die von einer Einzelfallbeurteilung anderer ORF-Nachlese-Ausgaben entbinden würde. Wollte man für das hier in Rede stehende Druckwerk trotz - wie die umfassenden Feststellungen der belangten Behörde gezeigt hätten - nahezu zur Gänze fehlender Informationen über Programme und Sendungen annehmen, dass es dem § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G entspräche, so würde man dieser Bestimmung jeglichen Anwendungsbereich entziehen, zumal irgendein äußerst loser, bloß indirekter Zusammenhang eines periodischen Druckwerks zu irgendeiner Sendung des ORF immer vorliege bzw. behauptet werden könne. Dafür spreche auch der Regelungszweck und der systematische Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 1 Z 4 ORF-G), wonach dem ORF Tätigkeiten nicht erlaubt sein sollten, die auf die Schaffung eigener Geschäftsfelder hinausliefen, die nicht oder nur mehr am Rande in Zusammenhang mit seinen Kerntätigkeiten stünden. Dem erwähnten Beweisantrag entgegnet die belangte Behörde, "Adressat" der ORF-Nachlese sei der durchschnittlich informierte und aufmerksame Zuseher bzw. Zuhörer der ORF-Programme, welchem nach der Intention des Gesetzes Informationen über Programme und Sendeinhalte in Gestalt eines programmbezogenen periodischen Druckwerks zur Verfügung gestellt werden dürften. Daher müsse sich der Maßstab für die Beurteilung, ob das Druckwerk überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte im Sinne von § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G dient, an diesem Empfängerhorizont orientieren. Wenn der Durchschnittskonsument den Sendungsbezug erkennen können solle, könne - entgegen dem Beweisantrag - kein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Medienwissenschaften notwendig sein. Die Argumentation der Beschwerde vermöge daher die anhand nachvollziehbarer Fakten (quantitative Analyse) getroffenen Feststellungen der belangten Behörde in keiner Weise in Frage zu stellen.
In der Replik auf diese Stellungnahme der belangten Behörde hielten die Beschwerdeführer im Wesentlichen an ihrer Auffassung fest, dass die genannte Entscheidung des BKS auch vom konkreten Inhalt her auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, und beharrten auf ihrem Beweisantrag.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst - in Anlehnung an die oben wiedergegebene Rechtsansicht der belangten Behörde - davon aus, dass es nach § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G darauf ankommt, welchen Eindruck der durchschnittlich informierte und aufmerksame Zuseher bzw. Zuhörer der ORF-Programme durch das Lesen des in Rede stehenden Druckwerks hinsichtlich (des Ausmaßes) des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Informationen über Programme und Sendeinhalte (des ORF) bekommt. Das Impressum des in Rede stehenden Druckwerks enthält die Passage "Die Inhalte dieses Hefts stammen aus den ORF-Sendungen in TV und Hörfunk sowie aus den ORF-Landesstudios. Die konkreten Sendedaten (=Sendehinweis) finden Sie auf jeder Seite ausgewiesen." Damit wird dem Leser eindeutig mitgeteilt, dass das Druckwerk selbst den Anspruch erhebt, seine Inhalte würden mit den auf jeder Seite konkret bezeichneten Sendungen korrespondieren, und zwar ausschließlich mit diesen Sendungen. Die belangte Behörde war daher im Recht, bei ihren Ermittlungen nur diesen Sendehinweisen nachzugehen, und die Beweisanträge der Beschwerdeführer waren abzuweisen, soweit sie eine Einbeziehung von Sendungen, auf die nicht in diesem Sinne hingewiesen wurde, anstrebten (vgl. bereits oben Pkt. II.2.).
Im Zuge dieser Ermittlungen hat die belangte Behörde (und ihr folgend das Bundesverwaltungsgericht) festgestellt, dass das Druckwerk "im Wesentlichen Artikel zu Wintersport- und Freizeitmöglichkeiten, zu Brauchtum und zu Adventmärkten in den neun Bundesländern sowie themenbezogene Werbeeinschaltungen" enthielt. Nach einer inhaltlichen Zusammenfassung jedes einzelnen Artikels und der Wiedergabe jedes einzelnen Sendehinweises war weiters festzustellen, dass "[a]bgesehen von den ‚Sendehinweisen' [...] keiner der in der Tabelle angeführten Artikel der ‚ORF-Nachlese Edition Winterzeit' Informationen über Programme oder Sendeinhalte" enthielt. Die Beschwerde bestritt diese Feststellungen nicht etwa, indem sie konkrete sachverhaltsbezogene Einwendungen erhob, sondern nur, indem sie den - bereits wiederholt erwähnten, im Ergebnis unbegründeten -Beweisantrag auf Bestellung eines Sachverständigen stellte bzw. die - irrelevante - Würdigung von Sendungen verlangte, auf die im Druckwerk nicht hingewiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund wie die belangte Behörde der Ansicht, dass damit erwiesen ist, dass das in Rede stehende Druckwerk nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient hat, und dass seine Herausgabe dem Verbot des § 8a Abs. 6 Z 1 erster Satz ORF-G widersprach.
3.4. Zum Vorbringen, die Verhängung einer Verwaltungsstrafe sei infolge fehlender Klarheit der Strafbestimmung unzulässig
Wie dargelegt, ist die hier angewendete Strafbestimmung ohne größere Schwierigkeiten einer Auslegung zugänglich, die zu einer eindeutigen Klärung des vorliegenden Falles führt. Zur Verpflichtung einer Partei, gerade dann, wenn sie im Hinblick auf einen Verwaltungsstraftatbestand der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage - etwa mangels einschlägiger Rechtsprechung - komplex sei, hierüber bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, vgl. unten Pkt. II.3.5.
3.5. Zur inneren Tatseite
Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).
Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67), wozu ua. die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).
Es wäre daher am Erstbeschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen.
Der Erstbeschwerdeführer bringt vor, er sei einem entschuldbaren Verbotsirrtum unterlegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erst jüngst - ebenfalls betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem ORF-G - ausgesprochen (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007):
"Ein solcher Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es - wie im Revisionsfall - Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl. etwa VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Auf dieser Grundlage stellt eine von der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen der zweitbeteiligten Partei eingeholte Auskunft keine geeignete Erkundigung dar und vermag daher keinen Entschuldigungsgrund im Sinn der dargelegten Rechtslage abzugeben."
Auch im Erkenntnis vom 21.06.2017, Ro 2016/03/0011, hat der VwGH - ebenfalls betreffend Verwaltungsstrafen nach dem ORF-G - explizit darauf hingewiesen, dass "gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, sie jedenfalls verpflichtet sei, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl. etwa VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0092; VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH)." Dass der VwGH im dortigen konkreten Fall ausnahmsweise - trotz Unterlassens der Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde - dennoch vom Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Verbotsirrtums im Sinne des § 5 Abs. 2 ausging, begründete er damit, dass der (Verantwortliche des) ORF im dortigen Fall von einer "(bloß) nach nationalem Recht nicht zweifelhafte[n] Auslegung" der dort übertretenen Bestimmungen des ORF-G ausgegangen sei, was ihm
nicht vorwerfbar gewesen sei, da "zum Tatzeitpunkt ... noch keine
klarstellende Rechtsprechung zum unionsrechtlich gebotenen ... Verständnis" dieser Bestimmungen vorgelegen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund für den vorliegenden Fall davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer, um sich auf einen unverschuldeten Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG berufen zu können, zu Fragen, die ihn nach seinem Vorbringen vor diffizile Auslegungsprobleme gestellt hätten, verpflichtet gewesen wäre, eine Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen. Dass die Ansicht des Erstbeschwerdeführers betreffend die Auslegung der übertretenen Bestimmungen teilweise plausibel oder - sei es aufgrund im Wege von als "obiter dictum" geäußerten Andeutungen des BKS betreffend die Auslegung von Vorgängerregelungen der hier in Rede stehenden Strafnorm - nicht unvertretbar gewesen sein mag, kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen. Ebenso wenig führt der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der zweitbeschwerdeführenden Partei mit der Prüfung der Rechtslage beauftragt haben mag, zum Ausschluss des Verschuldens (vgl. das genannte Erkenntnis des VwGH vom 01.09.2017). Eine Ausnahmekonstellation, wie sie der VwGH im genannten Erkenntnis vom 21.06.2017 angesichts einer spezifischen Gemengelage von nationaler Rechtslage und Unionsrecht verwirklicht gesehen hat, liegt hier eindeutig nicht vor.
Es ist daher vom Vorliegen eines Verschuldens des Erstbeschwerdeführers und von der Erfüllung der subjektiven Tatseite durch diesen auszugehen.
3.6. Zum (Eventual‑)Antrag, von einer Bestrafung abzusehen bzw. lediglich mit einer Ermahnung vorzugehen:
§ 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[...]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[...]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:
"Absehen von der Strafe
§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."
Gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.
Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. ua. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).
Im vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbliebe; griffige Argumente in diese Richtung werden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht; vielmehr spricht die Beschwerde selbst davon, es läge allenfalls ein "typischer" Fall eines Verstoßes gegen § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G vor.
Das Verschulden des Erstbeschwerdeführers ist daher nicht als gering im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anzusehen.
Daher war nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG mit Einstellung oder Ermahnung vorzugehen.
3.7. Zur Strafbemessung:
§ 19 VStG lautet:
"Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG-Kommentar, zu § 19 Rz 8).
3.7.1. Die Beschwerde weist darauf hin, dass die belangte Behörde nur den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit anerkannt habe. Ein zusätzlich zu berücksichtigender Milderungsgrund liege aber im Hinblick auf den Rechtsirrtum des Erstbeschwerdeführers vor, selbst wenn man diesen Irrtum nicht als entschuldbar ansehen wollte.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre es für den Erstbeschwerdeführer schon aufgrund der im Tatzeitpunkt angesichts der - wie vorgebracht wird - mannigfach empfundenen Unsicherheiten in der Auslegung der Strafnorm nahe gelegen, wegen dieses Zweifels über die Rechtslage seiner Pflicht zur Erkundigung bei der belangten Behörde nachzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher nicht die Ansicht der Beschwerde, dass für den Erstbeschwerdeführer Umstände vorgelegen seien, die einem Rechtsirrtum nahekommen, sodass sie als erhebliche Milderungsgründe bei der Strafbemessung zu berücksichtigen wären (VwGH 17.12.1998, 96/09/0364; 27.2.2003, 2000/09/0188; 20.6.2012, 2011/03/0189; ebenso VwGH 25.6.1996, 94/17/0429).
3.7.2. Die behauptete Widersprüchlichkeit der Strafbemessung, weil die belangte einerseits einen typischen Fall der Verletzung der Strafnorm und andererseits eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Herausgabe eines österreichweit verbreiteten Massenprodukts angenommen habe, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen: Bei der Bewertung als typischer Fall der Verletzung geht es der Behörde um die Darlegung, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sind, sodass keine Einstellung des Strafverfahrens vorzunehmen war. Mit dieser Beurteilung steht die gleichzeitige Beurteilung der Beeinträchtigung als "erheblich" und die - im Übrigen überzeugende - Würdigung der angesprochenen Umstände im Zuge der Strafbemessung in keinerlei Widerspruch.
3.7.3. Auch den Vorwurf, indem die Herausgabe eines österreichweit verbreiteten Massenproduktes als straferhöhend gewertet werde, werde das Doppelverwertungsverbot verletzt, weil dieser Umstand bereits im Tatbestand des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G mitbedacht sei, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen: Die angewendete Strafnorm stellt nicht nur die österreichweite Verbreitung eines Massenprodukts, sondern etwa auch die bloß lokale Verbreitung einzelner Produkte unter Strafe; ein Mitbedenken der österreichweiten Verbreitung eines Massenproduktes durch den Gesetzgeber im vorgebrachten Sinn ist nicht ersichtlich.
3.7.4. Wenn die Beschwerde schließlich rügt, es wären die wahren Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, ist auf die oben erfolgte Feststellung dieser Umstände zu verweisen; das Bundesverwaltungsgericht legt die nicht substantiiert bestrittenen, bereits von der belangten Behörde angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten zu Grunde.
Insgesamt ist vor diesem Hintergrund aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts an der von der belangten Behörde vorgenommen Strafbemessung festzuhalten.
3.8. Auch die vorgebrachte Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung liegt nicht vor; insbesondere wird der Regelung des § 64 Abs. 1 VStG nicht durch § 2 Abs. 1 Z 9 KOG derogiert (vgl. bereits ua. BVwG 16.02.2016, W194 2016273-1; 30.11.2017, W219 2134994-1 mwN).
3.9. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.10. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkte II. und III.).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar legt der Wortlaut des § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auslegung nahe; allerdings fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
