Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit in Abänderung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. März 1998 in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG der Strafausspruch behoben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen, sowie die Mitbeteiligte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt wurde und im Umfang der damit verbundenen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. März 1998 wurde die Mitbeteiligte wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 KFG bestraft, weil sie am 12. September 1997 zwischen 3.05 bis 3.30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitze einer gültigen von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gewesen sei.
Der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. März 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben; gleichzeitig wurde in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG der Strafausspruch behoben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die Mitbeteiligte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen sei, dass das tatbildmäßige Verhalten der Mitbeteiligten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben sei. So sei das betreffende Kraftfahrzeug lediglich eine kurze Wegstrecke zu einer verkehrsarmen Nachtzeit gelenkt worden und es sei zu keinen nachteiligen Folgen gekommen. Da die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG vorlägen, sei daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Um der Mitbeteiligten jedoch die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, erscheine im Hinblick auf ihr Vorbringen eine Ermahnung erforderlich.
Gegen diesen Bescheid - und zwar erkennbar soweit damit der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Strafausspruches behoben und in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wurde (sowie gegen den damit verbundenen Kostenspruch) - richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 letzter Satz KFG gestützte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Absehen von der Strafe nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt sind (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 860 mwN). An der erforderlichen Voraussetzung des "geringfügigen Verschuldens" mangelt es jedoch, wenn der Täter eine einschlägige Strafvormerkung aufweist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. August 1995, Zlen. 95/10/0056-0059, sowie vom 20. September 1996, Zl. 95/17/0495).
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, scheinen zum Tatzeitpunkt in der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen insgesamt vier einschlägige Vorstrafen der Mitbeteiligten auf; auch ist im erstinstanzlichen Straferkenntnis von "mehreren einschlägigen Vormerkungen" die Rede. Da sich die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage mit diesen Beweisergebnissen nicht auseinander gesetzt und sich ungeachtet des Vorliegens der genannten Vorstrafen zu einem Absehen von der Strafe veranlasst sah, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang (sohin nicht hinsichtlich des Schuldspruches) aufzuheben.
Wien, am 26. November 1999
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