VwGH Ra 2015/03/0092

VwGHRa 2015/03/009227.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des H G in G, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter-von-Gersdorff-Straße 619, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Oktober 2015, Zl VGW-001/062/2100/2015, betreffend Übertretung des Rotkreuzgesetzes (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde:

Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Österreichisches Rotes Kreuz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
Kriegsopfer Kriegsgefangene SchutzAbk 1954 Art38;
RKG 2008 §5 Abs1;
RKG 2008 §8 Abs1 lita;
RKG 2008 §8 Abs1 litd;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem bekämpften Erkenntnis legte das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei zur Last, sie habe als Präsident und somit als Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins A (A) zu verantworten, dass diese zumindest am 10. Oktober 2013 eine verwechslungsfähige Nachahmung des Zeichens des roten Kreuzes auf weißem Grund als Kennzeichen auf der Webseite des Vereines (insbesondere in der Kopfzeile) ohne Ermächtigung des mitbeteiligten Österreichischen Roten Kreuzes verwendet und damit § 8 Abs 1 lit d des Rotkreuzgesetzes, BGBl I Nr 33/2008 (RKG), übertreten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde die revisionswerbende Partei nach einer am 2. Juni 2015 und am 24. September 2015 durchgeführten Verhandlung gemäß § 9 Abs 2 RKG iVm § 20 VStG mit einer Geldstrafe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) bestraft (Spruchpunkt I.).

Ferner wurde die revisionswerbende Partei gemäß § 9 Abs 3 RKG verpflichtet, dieses Kennzeichen, das beim Österreichischen Patentamt als Wort-Bild-Marke registriert ist, als Logo aus der Kopfzeile der besagten Webseite binnen acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu entfernen (Spruchpunkt II.).

Schließlich wurde die revisionswerbende Partei verpflichtet, gemäß § 9 Abs 4 RKG eine in der Entscheidung formulierte Mitteilung betreffend die Übertretung nach Spruchpunkt I. für die Dauer von vier Wochen auf der Startseite der besagten Webseite auf eigene Kosten derart zu veröffentlichen, dass diese für jeden Besucher der Webseite uneingeschränkt lesbar ist (Spruchpunkt III.).

Zum Sachverhalt wurde festgestellt, dass die revisionswerbende Partei zum Tatzeitpunkt und zum Entscheidungszeitpunkt Präsident und somit vertretungsbefugtes Organ des ideellen Vereines A gewesen sei. Der Zweck dieses Vereines liege in der Ausbildung von Rettungshunden und deren Führern, welche bei der Suche nach Verschütteten und Vermissten sowie in Not geratenen Menschen unentgeltlich Hilfe leisteten.

Am 10. Oktober 2013 habe dieser Verein auf der Webseite des Vereins (insbesondere in der Kopfzeile) das Kennzeichen dieses Vereins, wie es seit 26. März 2001 beim Österreichischen Patentamt als Wort-Bild-Marke geschützt sei, verwendet.

Dieses Zeichen sehe aus wie folgt:

Zeichen im RIS nicht darstellbar!!

Medieninhaber dieser Webseite sei der Verein, im Impressum scheine die revisionswerbende Partei namentlich als Kontaktperson auf. Dieses Kennzeichen werde vom Verein seit dem Gründungsjahr 1966 verwendet. Dieses (im Erkenntnis dargestellte) Kennzeichen besteht aus einem Kreuz, welches rote Umrisse besitzte, mit einer Figur darüber (ein Schäferhundekopf) in einem äußeren Kreis auf weißem Grund. Um diese Darstellung befinde sich der Schriftzug "A", neben dem Kreuz die Großbuchstaben "A", "B", "C" und "D".

Aus rechtlicher Sicht sei diese Darstellung nach den ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes relevanten Gesetzesmaterialien als Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes iSd § 8 Abs 1 RKG einzustufen, die Verwechslung oder Irrtümer erzeugen könnte. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 233 BlgNR 23. GP ) würde als Beispiel für die Nachahmung des Emblems des Roten Kreuzes ausdrücklich ein rotes Kreuz mit einer Figur oder einem anderen Kreuz darüber, ein rotes Kreuz, das nur rote Umrisse oder rote Teile besitze, jeweils mit Hintergründen in verschiedenen Farben, sowie ein Kreuz halb weiß, halb rot auf einem Grund, auf dem die beiden Farben umgekehrt angeordnet seien, oder ein roter Stern, der von weitem wie ein rotes Kreuz aussehe, genannt. Auf dem Boden der Rechtsprechung sei das Tatbestandselement der Verwechslungsfähigkeit allein auf Grund des Vorliegens einer Nachahmung des Emblems des Roten Kreuzes gegeben, im Hinblick auf die Verwendung des Logos auf der Webseite des Vereins sei ein Zugriff auf diese Seite von Internetbenutzern auf der ganzen Welt möglich, wobei viele davon über die Institution des seit 1966 bestehenden Vereins, der das dem geschützten Rotkreuzzeichen tatsächlich nicht unähnliche Zeichen verwende, wohl keine näheren Kenntnisse besäßen und daher Verwechslungen bzw irrtümlich angenommene Verbindungen dieses Vereins zum Roten Kreuz nicht ausgeschlossen seien. Derart habe sowohl auf die beantragte Einholung eines demoskopischen Gutachtens bzw die beantragte Einvernahme mehrerer hundert Mitglieder des besagten Vereins zur Frage der Verwechslungsfähigkeit des verwendeten Kennzeichens mit dem Rotkreuzzeichen verzichtet werden können. Der Tatbestand des § 8 Abs 1 lit d RKG sei von der revisionswerbenden Partei daher in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass es der Partei nicht möglich gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten, und dass ihr das rechtmäßige Verhalten nicht zumutbar gewesen wäre, seien nicht erkennbar, weshalb der revisionswerbenden Partei die Tat auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sei. Dass die revisionswerbende Partei das Zeichen im Glauben an dessen Rechtmäßigkeit auf Grund des bestehenden Markenschutzes verwendet habe, reiche nicht aus, um ihr Verschulden zu verneinen, zumal das Vorliegen einer geschützten Wort-Bild-Marke einer Bestrafung nach § 8 Abs 1 lit d RKG nicht entgegenstehe.

Zur Strafbemessung wurde festgehalten, dass durch die Verwendung des Zeichens im Internet dieses einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden und damit iSd § 9 Abs 2 RKG qualifiziert begangen worden sei. Die danach relevante Mindeststrafe von EUR 800,-- sei im vorliegenden Fall nach § 20 VStG um die Hälfte zu unterschreiten, zumal vorliegend die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Die Rechtslage, wonach ein Kennzeichen zwar als Marke beim Österreichischen Patentamt geschützt sei, dessen Verwendung aber auf Grund einfachgesetzlicher Vorschriften - vorliegend dem RKG - dennoch unzulässig sei, könne einem rechtsunkundigen Laien "schwer begreiflich" sein, zumal die wirksame Registrierung der Marke durch eine Behörde auch den Anschein der Rechtmäßigkeit ihrer Verwendung bewirken möge. Ferner sei es mildernder Umstand zu werten, dass der Revisionswerber in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht bis dato unbescholten sei. Erschwerungsgründe lägen nicht vor.

Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass nach § 9 Abs 3 RKG auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen sei, wenn eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 leg cit begangen würde. Auf Antrag der mitbeteiligten Partei sei unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs 4 RKG im vorliegenden Erkenntnis auf die Veröffentlichung der Teile des Erkenntnisses auf Kosten des Revisionswerbers zu erkennen gewesen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich sei. Nach dem RKG seien die Bestimmungen des Mediengesetzes über die Urteilsveröffentlichung sinngemäß anzuwenden; die Festlegung des Veröffentlichungs-Mediums bzw die Dauer der Veröffentlichung der Entscheidung orientierten sich daher an § 13 Abs 3a und Abs 4 des Mediengesetzes.

2. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision ist im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs 1a VwGG), der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

3. Die Revision ist nicht zulässig. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, zumal das Verwaltungsgericht die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtete (vgl VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0052; VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0172; VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0189; VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0058). Der vorliegende Fall lässt sich mit Hilfe der sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden höchstgerichtlichen Leitlinien lösen; einer (ergänzenden) Klärung der Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf es daher nicht.

4.1. §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG), BGBl I Nr 33/2008, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Missbräuchliche Verwendung der Zeichen

§ 8. (1) Es ist verboten,

a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte 'Rotes Kreuz' oder 'Genfer Kreuz' in allen Sprachen,

(...)

d) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach lit. a) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, oder

e) sonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Art. 38 des Protokoll I, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind

entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden.

(2) (...)

(3) Die unter Abs. 1 lit. a bis d angeführten Worte und Zeichen dürfen nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgegen dieser Bestimmung registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Marken registrierte Worte und Zeichen gemäß Abs. 1 lit. a, b und d, letzteres insoweit als es sich um Nachahmungen der Zeichen gemäß lit. a und b handelt, sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen, wenn sie entgegen dem Verwendungsverbot des Abs. 1 registriert wurden, im Fall von Worten in anderen Sprachen als der deutschen jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet wurden. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.

(...)

Verwaltungsstrafen

§ 9. (1) Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat gemäß Abs. 1 in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 15 000,-- Euro zu bestrafen.

(3) Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.

(4) Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.

(5) Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu.

(...)"

4.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 233 BlgNR 23. GP ) führen zu § 8 Abs 1 lit d RKG Folgendes aus:

"Zu § 8 Abs. 1 lit. d

§ 8 verbietet nicht nur die Verwendung der Zeichen des Roten Kreuzes, Roten Halbmondes, Roten Löwen mit Roter Sonne und Rotem Kristalls auf weißem Grund, sondern auch jede Nachahmung dieser Zeichen. Dieses Verbot der Nachahmung ergibt sich aus Art. 53 des I. Genfer Abkommens. Der Kommentar zum I. Genfer Abkommen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz merkt zu Art. 53 an:

'D. Nachahmungen des Emblems

Eine erfreuliche Neuerung des Jahres 1929 war das Verbot nicht nur der Verwendung des Zeichens ohne Berechtigung, sondern auch jedes Zeichens oder Namens, bei welchem es sich um eine Nachahmung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes handelt. Diese wichtige Regelung wurde 1949 selbstverständlich übernommen.

Kommerzielle Unternehmen, die nach 1906 das Zeichen nicht mehr verwenden konnten ohne Verfolgung zu riskieren, dachten sich Zeichen aus - dies mit einer Erfindungsgabe, die es wert gewesen wäre, besser eingesetzt zu werden - von denen man zwar nicht sagen kann, dass sie Rotkreuzzeichen waren, die aber den Eindruck erweckten, dass sie es wären. Dies befähigte sie, für ihre Produkte zumindest mit dem Ansehen, das dem Emblem anhaftet, straflos zu werben. Als Beispiele seien anführt: ein Rotes Kreuz mit einer Figur oder einem anderen Kreuz darüber; ein Kreuz, das nur rote Umrisse oder rote Teile besitzt; Hintergründe in verschiedenen Farben; ein Kreuz halb weiß, halb rot auf einem Grund, auf dem die beiden Farben umgekehrt angeordnet sind; ein roter Stern, der von weitem wie ein rotes Kreuz aussieht. Solche Praktiken, schädlich für das Emblem und die Organisation, mussten unterbunden werden.

Es ist die Verpflichtung der Behörden jedes Landes zu entscheiden, ob ein Zeichen eine Nachahmung darstellt. (FN 2: Es ist klar, dass jedes Rote Kreuz, mit welcher Form oder welchem Hintergrund auch immer, eine Nachahmung darstellt und verboten werden sollte.) Diese Entscheidung kann manchmal schwierig sein. Das Kriterium soll die Verwechslungsgefahr zwischen dem verwendeten Zeichen und dem Rotkreuzzeichen bei der Öffentlichkeit sein, weil ja gerade diese Verwechslung von der Regelung verhindert werden soll.

Um die Verantwortung des Benützers zu beurteilen muss versucht werden, festzustellen, ob er einen wirklichen Vorsatz hatte, die Öffentlichkeit zu täuschen oder das Ansehen des Zeichens auszunutzen. In einem solchen Fall soll der Text möglichst zugunsten der Konvention und dem Roten Kreuz interpretiert werden. Warum sollte jemand, der es nicht böse meint, ein Zeichen auswählen, das dem Roten Kreuz ähnelt? Es kann keine stichhaltigen Einwände gegen den Ersatz durch ein ganz anderes Zeichen geben.'

(Auszug aus I. Geneva Convention for the Amelioration of the condition of the wounded and sick in armed forces in the field, Commentary, International Committee of the Red Cross, Genf 1995, Seite 385 f.; Übersetzung des Österreichischen Roten Kreuzes)".

5.1. Die Revision wendet ein, dass es sich bei dem vom Revisionswerber verwendeten Zeichen nicht um ein rotes Kreuz gehandelt habe. Sie räumt aber ein, dass dieses Zeichen ein weißes Kreuz mit rotem Rahmen darstellt, und bringt vor, dass dieses aber durch einen "unübersehbaren" Schäferhundekopf, welcher nach rechts blicke, verdeckt werde, sodass die Konturen des Kreuzes zum Großteil unsichtbar seien. Ferner seien der Schriftzug "A" und die Buchstaben "A", "B", "C" und "D" integrierender Bestandteil des Kennzeichens, das von dem in Rede stehenden Verein seit 49 Jahren verwendet werde, weshalb insgesamt eine Verwechslungsfähigkeit bzw Verwechslungsgefahr ausscheide.

Der gegenläufigen Auffassung des Verwaltungsgerichtes kann auf dem Boden der Rechtsprechung aber nicht entgegen getreten werden. Sowohl bezüglich der Einfassung des in weiß ausgeführten Kreuzes, das rote Umrisse besitzt, als auch in Ansehung der Verdeckung des Zeichens mit dem Hundekopf ist darauf hinzuweisen, dass damit gerade einer jener Fälle vorliegt, wie sie in den zitierten Gesetzesmaterialien zu § 8 RKG angesprochen sind. Teilweise Überlagerung mit dem Symbol des Hundekopfes lässt das mit roten Umrissen eingefasste Kreuz auch nicht unkenntlich werden (vgl VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0189). Da der revisionswerbenden Partei keine Verletzung des § 8 Abs 1 lit a RKG (missbräuchliche Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund) angelastet wurde, sondern die missbräuchliche Verwendung einer Nachahmung des Rotkreuzzeichens (§ 8 Abs 1 lit d RKG), kommt im Übrigen auch der Frage, ob das besagte Zeichen "auf weißem Grund" steht, keine Bedeutung zu (VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0058). Derart handelt es sich beim vorliegenden Zeichen um eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens, das geeignet ist, Verwechslungen zu erzeugen. Da es mit Blick auf § 8 Abs 1 lit d RKG entscheidend ist, ob die Möglichkeit besteht, dass die kennzeichenmäßige Verwendung der Nachahmung des Rotkreuzzeichens zu Verwechslungen mit dem Zeichen des Roten Kreuzes als solchem, unabhängig von dessen Verwendung durch die revisionswerbende Partei in einem konkreten Umfeld führt, und der Schutz des Rotkreuzzeichens nicht auf bestimmte Wirtschaftsklassen oder Aktivitäten beschränkt ist und nicht darauf abstellt, ob eine Verwechslung im geschäftlichen Verkehr möglich wäre, ist für die revisionswerbende Partei mit dem Hinweis auf ihre eingetragene Wort-Bild-Marke nichts zu gewinnen (VwGH vom 20. Mai 2012, 2011/03/0189; VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0172). Schutzobjekt des § 8 Abs 1 lit d RKG ist entgegen der Stoßrichtung der Revision auch nicht eine allenfalls eingetragene Wort-Bild-Marke, sondern das Kennzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund, wie es in § 5 Abs 1 RKG bzw Art 38 des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, BGBl Nr 155/1953, festgelegt ist (vgl VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0172; vgl auch VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0058).

5.2. Da vorliegend kein Zweifel an der Richtigkeit des Tatvorwurfes verbleibt, hat (anders als die Revision meint) auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zur Anwendung zu kommen (vgl etwa VwGH vom 10. Oktober 2007, 2003/03/0187; VwGH vom 30. Jänner 2015, 2011/17/0081; VwGH vom 29. Juni 2012, 2012/02/0097).

5.3. Auf dem Boden der Rechtsprechung ist für den Revisionswerber auch mit seinem eingehenden Vorbringen, es sei ihm ein entschuldbarer Rechtsirrtum zu Gute zu halten, nichts zu gewinnen. Ein solcher Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass dem Revisionswerber das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es zur Einhaltung der der an einem relevanten Tätigkeitsbereich (hier: der Hilfeleistung im Rahmen des Rettungswesens) teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl dazu sowie zum Folgenden etwa VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Dann, wenn - wie im bekämpften Erkenntnis unstrittig ausgeführt - der Revisionswerber schon im September 2013 von einer im Bereich des Rettungswesens relevanten Stelle wie der mitbeteiligten Partei auf eine rechtlich bedenkliche Verwendung des Rotkreuzzeichens hingewiesen wurde, ist die revisionswerbende Partei jedenfalls verpflichtet gewesen, in der Folge bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einzuholen. Wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien. Eine bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer (allenfalls sogar plausiblen) Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei der derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube, wie etwa betreffend eine Wort-Bild-Marke, stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es - wie im Revisionsfall - Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen. Dass der Revisionswerber dieser Erkundungspflicht bei der Behörde nachgekommen wäre, wird in der Revision nicht konkretisiert.

6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2016

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