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BGBl I 33/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

33. Bundesgesetz: Rotkreuzgesetz - RKG
(NR: GP XXIII RV 233 AB 351 S. 42 . BR: AB 7874 S. 751 .)

33. Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Das Österreichische Rote Kreuz

§ 2 Aufgaben

§ 3 Verbreitung des Gedankenguts des Roten Kreuzes, Jugendrotkreuz

§ 4 Verschwiegenheit

§ 5 Kennzeichen

§ 6 Besondere Bestimmungen für bewaffnete Konflikte

§ 7 Zuständigkeit

§ 8 Missbräuchliche Verwendung der Zeichen

§ 9 Verwaltungsstrafen

§ 10 Verfahren

§ 11 Inkrafttreten

§ 12 Vollziehung

Das Österreichische Rote Kreuz

§ 1. (1) Das Österreichische Rote Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik Österreich. Die Errichtung anderer nationaler Gesellschaften der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Österreich ist unzulässig. Das Österreichische Rote Kreuz kann seine Zweigvereine, deren Zweigvereine sowie Gesellschaften, an denen es oder diese Zweigvereine beteiligt sind, ermächtigen, den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.

(2) Das Österreichische Rote Kreuz ist als Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung an deren Grundsätze gebunden; dies gilt auch für die von ihm gemäß Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen.

Aufgaben

§ 2. (1) Das Österreichische Rote Kreuz führt diejenigen Aufgaben durch, die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, den beiden Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen von 1977, BGBl. Nr. 527/1982 (in der Folge „Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle“), den einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen und aus den diesbezüglichen Bestimmungen seiner Satzung ergeben.

(2) Als freiwillige Hilfsgesellschaft unterstützt das Österreichische Rote Kreuz die österreichischen Behörden im humanitären Bereich. Die Bedingungen für diese Unterstützung und die Übertragung von Aufgaben an das Österreichische Rote Kreuz, einschließlich der Regelung der Kostentragung, werden in Vereinbarungen zwischen den zuständigen österreichischen Behörden und dem Österreichischen Roten Kreuz festgelegt.

(3) Die österreichischen Behörden unterstützen das Österreichische Rote Kreuz im Rahmen ihrer organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten bei der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben.

(4) Bei der Durchführung des Vermisstensuchdiensts, der Übermittlung von Rotkreuz-Familiennachrichten und von Familienzusammenführungen gemäß den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen ist das Österreichische Rote Kreuz ermächtigt, die dazu erforderlichen Auskünfte einzuholen und die dazu erforderlichen Daten zu verarbeiten und zu übermitteln.

Verbreitung des Gedankenguts des Roten Kreuzes, Jugendrotkreuz

§ 3. Das Österreichische Rote Kreuz hat auch die Aufgabe, das Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle zu verbreiten. Für den Bereich der schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen wird diese Aufgabe im Rahmen des Österreichischen Roten Kreuzes vom Österreichischen Jugendrotkreuz wahrgenommen, das im Zusammenwirken mit Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Kindern und Jugendlichen insbesondere bestrebt ist, junge Menschen zu humanitärer Gesinnung und zu mitmenschlichem Verhalten hinzuführen.

Verschwiegenheit

§ 4. Hauptberufliche und freiwillige Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes und der von ihm gemäß § 1 Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Erfüllung von internationalen Aufgaben der Rotkreuz- oder Rothalbmondbewegung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Offenlegung die Durchführung dieser Aufgaben unmittelbar oder mittelbar behindern oder einschränken könnte oder die ihnen aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses mitgeteilt oder bekannt wurden. Das Österreichische Rote Kreuz kann diese Mitarbeiter auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.

Kennzeichen

§ 5. (1) Das Kennzeichen des Österreichischen Roten Kreuzes ist das Rote Kreuz auf weißem Grund. Das Österreichische Rote Kreuz ist befugt, dieses Zeichen für alle seine Aufgaben zu verwenden und im Zusammenhang mit diesen Aufgaben andere Personen und Einrichtungen dazu zu ermächtigen.

(2) Das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, ein Wappen und ein Siegel zu führen, in dem neben dem Zeichen des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Abs. 1 der österreichische Bundesadler sowie die Inschrift „Österreichisches Rotes Kreuz“ aufscheinen.

Besondere Bestimmungen für bewaffnete Konflikte

§ 6. (1) In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das Österreichische Rote Kreuz gemäß den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Die Verwendung des Schutzzeichens im Sinne der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle ist nur mit Zustimmung der Militärbehörde zulässig; das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, seine Unterstützung der Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres von der Gestattung der Verwendung des Schutzzeichens abhängig zu machen.

(2) Die Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen ist der Bundesminister für Landesverteidigung sowie die diesem nachgeordneten Dienststellen.

Zuständigkeit

§ 7. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen der Art. 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2 und 3, 21 und 22 Abs. 2 des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 sowie der Art. 18 und Art. 23 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) zuständigen Behörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Bei Durchführung der Bestimmungen des Art. 18 Abs. 4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist von den Bezirksverwaltungsbehörden das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.

Missbräuchliche Verwendung der Zeichen

§ 8. (1) Es ist verboten,

  1. a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ in allen Sprachen,
  2. b) das Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund, die Worte „Roter Halbmond“ oder „Roter Löwe mit roter Sonne“ in allen Sprachen,
  3. c) das Zeichen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen (Protokoll III) „Roter Kristall auf weißem Grund“ oder die Worte „Roter Kristall“ in allen Sprachen,
  4. d) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach lit. a) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, oder
  5. e) sonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Art. 38 des Protokoll I, sofern zu deren Schutz keine anderen sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind

entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden.

(2) Ferner ist es verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,

  1. a) als Marke oder als Bestandteil von Marken,
  2. b) zu einem gegen die guten Sitten verstoßenden Zweck oder
  3. c) unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen,

zu verwenden.

(3) Die unter Abs. 1 lit. a bis d angeführten Worte und Zeichen dürfen nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgegen dieser Bestimmung registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Marken registrierte Worte und Zeichen gemäß Abs. 1 lit. a, b und d, letzteres insoweit als es sich um Nachahmungen der Zeichen gemäß lit. a und b handelt, sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen, wenn sie entgegen dem Verwendungsverbot des Abs. 1 registriert wurden, im Fall von Worten in anderen Sprachen als der deutschen jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig verwendet wurden.

Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.

(4) Das unter Abs. 1 lit. c angeführte Zeichen oder ein Zeichen, das eine Nachahmung davon darstellt, darf verwendet werden, wenn diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle gewährleistet wird, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor dem 8. Dezember 2005 erworben wurden.

Verwaltungsstrafen

§ 9. (1) Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat gemäß Abs. 1 in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 15 000,-- Euro zu bestrafen.

(3) Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.

(4) Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.

(5) Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu.

(6) Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 durchzuführen.

Gebührenbefreiung

§ 10. Das Einholen von Meldeauskünften durch den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der jeweils geltenden Fassung, zu diesem Zweck sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Inkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und den Namen des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz), BGBl. Nr. 196/1962, außer Kraft.

Vollziehung

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich hierbei nicht um Angelegenheiten handelt, die in der Vollziehung Landessache sind,

  1. a) hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
  2. b) hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Justiz,
  3. c) hinsichtlich der §§ 6, 7 und 9 Abs. 6 der Bundesminister für Landesverteidigung,
  4. d) hinsichtlich des § 8 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  5. e) hinsichtlich des § 10 in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,
  6. f) im übrigen die Bundesregierung betraut.

(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten geregelt werden, die in der Vollziehung Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung der jeweils örtlich zuständigen Landesregierung.

Fischer

Gusenbauer

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