116. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 - WRÄG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 4:
„§ 4. Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“
1a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 32 folgende Überschrift zu § 32a eingefügt:
„§ 32a. Milizbeauftragter“
1b. (Verfassungsbestimmung) § 4 samt Überschrift lautet:
„Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission
§ 4. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission gehören drei einander nach Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Abs. 9 bestellt, die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission beträgt sechs Jahre.
(2) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind als beratende Organe der Chef des Generalstabes und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Ressortangehöriger beigegeben.
(4) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, sowie von Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und - es sei denn, die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes - zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden. Sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes. Darüber hinaus ist die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.
(5) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission verfasst jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden.
(8) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode.
(10) Die Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen stellvertretender Vorsitzender wahr.“
1c. Im § 14 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung „§ 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,“ durch die Zitierung „§ 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982,“ ersetzt.
1d. Im § 21 Abs. 3, in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung, wird die Bezeichnung „Bundesheer-Beschwerdekommission“ durch die Bezeichnung „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“ ersetzt.
2. Im § 30 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Z 1 obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst leistet, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.“
3. Im § 31 Abs. 2 Z 3 wird vor den Worten „acht Jahre“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt.
3a. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:
„Milizbeauftragter
§ 32a. (1) Zur Wahrung und Förderung der Interessen der mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betrauten Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, hat der Bundesminister für Landesverteidigung einen Milizbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Milizbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Einsatzorganisation des Bundesheeres aufweisen oder über sonstige ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen.
(2) Dem Milizbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihm aus seiner Tätigkeit nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Milizbeauftragte hat insbesondere das Recht an Planungsvorhaben betreffend die Angelegenheiten des Milizsystems mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung in diesen Fragen zu beraten.“
4. Im § 39 Abs. 1 werden die Z 3 und 4 durch folgende Z 3 bis 5 ersetzt:
- „3. § 28 Abs. 1, 3 und 5 über die Entlassung,
- 4. § 30 über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und
- 5. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2, 4 und 5 vierter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.“
5. Im § 41 Abs. 8 werden die Worte „beim Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Worte „beim Heerespersonalamt“ ersetzt.
6. Im § 45 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „Frauen im Ausbildungsdienst“ durch die Worte „Personen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.
6a. Dem § 61 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) Im § 21 Abs. 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, treten an die Stelle der Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission“ die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“.“
7. Im § 66 Z 7 werden nach der Zitierung „§ 62 Abs. 1 und 3 bis 5“ die Worte „in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002
Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
- a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
- b) Erschleichung eines Dienstgrades oder
- c) einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.“
2. Dem § 92 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 3 und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 93 Abs. 1 und 2 außer Kraft.“
3. § 93 Abs. 1 und 2 entfällt.
4. Dem § 93 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2006 verwirklicht wurden, ist § 2 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 24 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen richtet sich in diesen Fällen die Wirksamkeit der Einberufung nach § 23 Abs. 3 ausschließlich nach jener für den jeweils ersten derartigen Wehrdienst.“
2. § 40 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bezüge nach Abs. 1 umfassen
- 1. die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden
- a) Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,
- b) pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen
und
- 2. den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder Vergütungen.
Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren gelten nicht als Geldleistungen nach den Z 1 lit. b und Z 2. Neben der Fortzahlung der Bezüge sind den Anspruchsberechtigten auch die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Wehrdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen auszuzahlen.“
Artikel 4
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001
Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
Dem § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Gilt ein Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 HGG 2001.“
Artikel 5
Änderung des Munitionslagergesetzes 2003
Das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Zuständiges Gericht nach § 12 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Gerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.“
Artikel 6
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 168, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Militärische Auszeichnungen nach diesem Bundesgesetz sind
- 1. das Militär-Verdienstzeichen,
- 2. die Militär-Anerkennungsmedaille,
- 3. die Wehrdienst-Auszeichnung und
- 4. die Milizmedaille.“
2. § 2 zweiter Satz lautet:
„Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille bestehen jeweils aus einem Kleinod und einem Band.“
3. Nach § 8 werden vor der Überschrift „3. Abschnitt“ folgender 2a. Abschnitt samt Überschrift sowie die §§ 8a bis 8c eingefügt:
„2a. Abschnitt
Militär-Anerkennungsmedaille
§ 8a. (1) Die Militär-Anerkennungsmedaille kann Personen verliehen werden, die besondere Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet für die militärische Landesverteidigung erbracht haben.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille ist zulässig.
§ 8b. Die Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
§ 8c. Auf die Militär-Anerkennungsmedaille ist § 8 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.“
4. Nach § 14 werden vor der Überschrift „4. Abschnitt“ folgender 3a. Abschnitt samt Überschrift sowie die §§ 14a bis 14c eingefügt:
„3a. Abschnitt
Milizmedaille
§ 14a. (1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personen, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden
- 1. anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder
- 2. für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.
§ 14b. Die Verleihung der Milizmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
§ 14c. Auf die Milizmedaille ist § 14 Abs. 1 und 3 über den Ausschluss der Verleihung und deren Dauer anzuwenden.“
5. Im § 15 werden die Worte „den nach den §§ 7 und 13 zu erlassenden Verordnungen“ durch die Worte „der nach § 2 zu erlassenden Verordnung“ ersetzt.
6. Dem § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2006 verwirklicht wurden, ist § 14a Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2005, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 wird die Prozentangabe „25 v.H.“ jeweils durch die Prozentangabe „20 v.H.“ ersetzt.
2. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..“
3. Dem § 98a werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
„(13) Werden Anträge auf Zuerkennung von Beschädigtenrente auf Grund der Änderung der §§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 mit BGBl. I Nr. 116/2006 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 116/2006 eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
(14) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente vor dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 116/2006 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Beschädigtenrente auf Grund der Änderung der §§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 mit BGBl. I Nr. 116/2006 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“
4. Dem § 99 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 1, 95 Abs. 1 und 98a Abs. 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
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