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§ 5 RKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Kennzeichen

§ 5.

(1) Das Kennzeichen des Österreichischen Roten Kreuzes ist das Rote Kreuz auf weißem Grund. Das Österreichische Rote Kreuz ist befugt, dieses Zeichen für alle seine Aufgaben zu verwenden und im Zusammenhang mit diesen Aufgaben andere Personen und Einrichtungen dazu zu ermächtigen.

(2) Das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, ein Wappen und ein Siegel zu führen, in dem neben dem Zeichen des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Abs. 1 der österreichische Bundesadler sowie die Inschrift „Österreichisches Rotes Kreuz“ aufscheinen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40096201