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§ 6 RKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Besondere Bestimmungen für bewaffnete Konflikte

§ 6.

(1) In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das Österreichische Rote Kreuz gemäß den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Die Verwendung des Schutzzeichens im Sinne der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle ist nur mit Zustimmung der Militärbehörde zulässig; das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, seine Unterstützung der Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres von der Gestattung der Verwendung des Schutzzeichens abhängig zu machen.

(2) Die Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen ist der Bundesminister für Landesverteidigung sowie die diesem nachgeordneten Dienststellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40096202