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§ 7 RKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Zuständigkeit

§ 7.

(1) Die zur Durchführung der Bestimmungen der Art. 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2 und 3, 21 und 22 Abs. 2 des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 sowie der Art. 18 und Art. 23 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) zuständigen Behörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Bei Durchführung der Bestimmungen des Art. 18 Abs. 4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist von den Bezirksverwaltungsbehörden das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40096203

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