BVwG W123 2151418-1

BVwGW123 2151418-118.10.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W123.2151418.1.00

 

Spruch:

W123 2151418-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2017, Zl. 1050682605-150091653, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Im Rahmen der am 27.01.2017 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt Ost gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass an einem Abend in der Stadt Mazar-e Sharif, als der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verlassen habe, zwei Männer aus der Straße des Beschwerdeführers zu ihm gekommen seien und ihm gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer mit ihrem PKW nach Hause bringen würden. Die beiden Männer hätten den Beschwerdeführer außerhalb der Stadt an einen dunklen Platz gebracht und der Beschwerdeführer sei dort mit einer Waffe bedroht, geschlagen und vergewaltigt worden. In Afghanistan sei die Vergewaltigung eines Mannes eine große Schande.

 

3. Am 12.12.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise:

 

"FRAGEN zum Fluchtgrund:

 

LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, weshalb Sie Afghanistan verlassen haben?

 

AW: Ca. 5 Monate vor meiner Ausreise am Abend, ich wollte vom Geschäft nach Hause gehen, als mich 2 Nachbarn namens XXXX und XXXX angehalten haben und mich fragten, ob sie mich mit dem Auto nach Hause bringen sollten. Ich sagte nein, sie bestanden aber darauf. Ich bin dann eingestiegen und fuhren aber dann bei meinem Haus vorbei und bedrohten mich mit einer Pistole, als ich fragte wo wir hinfahren. Es gibt einen Ort namens XXXX, dort fuhren wir hin und sagten mir, ich muss aussteigen. Ich fragte, was los sei. Da schlug mich einer und traten mich mit dem Fuß. Ich lag am Boden und sie schlugen weiter auf mich ein... sie haben mich dann vergewaltigt... sie sagten dann, wenn ich es jemanden erzählen sollte, werden sie mich töten. Ich bin erst nach 20 Uhr zu Hause angekommen. Ich habe es dann meinem Onkel erzählt. Dieser ging dann zur Polizei und hat sich beschwert. Die Polizei hat anschließend XXXX festgenommen aber XXXX konnte flüchten. XXXX bestritt vor der Polizei seine Tat. Dann war ich bei der Staatsanwaltschaft und erzählte meine Erlebnisse

 

und dort hat auch dann XXXX seine Tat gestanden. Mich haben dann die Leute auf der Straße ausgelacht. Ich habe dann auch aufgehört zu arbeiten. Wegen dem Vorfall ging es auch meiner Familie sehr schlecht und mein Vater sagte, es wäre das Beste, wenn wir übersiedeln würden. Wir verkauften dann unser Haus in Mazare Sharif unserem Onkel und zogen zu ihm in seine Gegend. Mein Onkel lebte in einem Bauernhof, wo er auch arbeitete.

 

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Afghanistan betreffend?

 

AW: Nein.

 

LA: Die inhaltliche Befragung wird jetzt beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

 

AW legt eine Bestätigung über den Austritt der islamischen Glaubensgemeinschaft vor, wird zum Akt genommen.

 

LA: Warum wollen Sie aus der islamischen Glaubensreligion austreten?

 

AW: In Afghanistan muss man sehr viel leiden, das will ich nicht mehr.

 

LA: Was meinen Sie damit?

 

AW: Sie haben meinen Vater nach dem Gebet getötet, vor einer Moschee.

 

LA: Warum wollen Sie aus der islamischen Glaubensreligion austreten?

 

AW: Weil ich das Ganze nicht mehr will.

 

LA: Warum wollten Sie nicht mehr der islamischen Glaubensgemeinschaft zugehören?

 

AW: Ich will gar keinen Glauben mehr.

 

LA: Warum wollen Sie keinen Glauben mehr?

 

AW: Ich will Christ werden.

 

LA: Warum wollen Sie Christ werden?

 

AW: Weil sie meinen Vater getötet haben.

 

LA: Was wissen Sie bereits über den christlichen Glauben?

 

AW: Als ich in Traiskirchen war, war ich zweimal in der Oase. Sie sagten mir, eure Religion ist nichts, kommt zu unserer Religion.

 

LA: Welche Leute waren das?

 

AW: Es waren Christen, es waren auch Iraner dort.

 

LA: Haben Sie sich während Ihres Aufenthaltes in Österreich über den christlichen Glauben informiert?

 

AW: Nein bis jetzt noch nicht, aber mein Herz sagt mir, ich muss ein Christ werden."

 

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das BFA zur behaupteten Konversion insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer sich schon über zwei Jahre in Österreich befinden würde und es gänzlich unterlassen habe, sich in Richtung Christentum zu bewegen bzw. sich wenigstens darüber zu informieren.

 

5. In der am 14.03.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es das BFA außer Acht gelassen habe, dass allein der Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, somit die Abkehr vom Islam, ein todeswürdiges Verbrechen sei. Der Beschwerdeführer sei derzeit noch nicht getauft, aber bereits als vom Islam Abgekehrter denselben Gefahren wie dem zitierten Erkenntnis des BVwG W136 1412687-1 vom 26.03.2014 ausgesetzt. Es würde in Afghanistan auffallen, wenn der Beschwerdeführer nicht nach islamischem Ritus bete oder die Moschee nicht besuche.

 

6. Am 05.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

 

"R: Warum sind Sie aus Afghanistan geflüchtet? Nennen Sie alle Fluchtgründe!

 

BF: Im Jahr 2014 als ich aus dem Geschäft nach Hause gehen wollte, wurde ich von 2 Leuten die mit mir in der gleichen Gasse gewohnt haben, angehalten, sie haben mir angeboten mich mit dem Auto nach Hause zu bringen, ich bin in ihr Auto gestiegen, aber anstatt mich nach Hause zu bringen, haben sie mich an einen Ort der XXXX genannt wird, gebracht. Sie haben mich mit Waffen bedroht und mich dann vergewaltigt.

 

[...]

 

R: Wissen Sie näheres über die Hintergründe dieser Männer?

 

BF: Einer der Vergewaltiger heißt XXXX, sein Vater ist ein Mitglied des Provinzialrates meiner Heimatprovinz Balkh und der zweite heißt XXXX, sein Vater ist auch reich.

 

R: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

 

BF: Ich wurde mit dem Tod bedroht. Nach diesem Vorfall ist mein Onkel zur Polizei gegangen. XXXX wurde festgenommen, XXXX konnte fliehen. Aber sein Vater wurde von der Polizei einvernommen und daraufhin seines Amtes enthoben. Ich wurde von ihnen bedroht. Sie wollten mich umbringen, weil wir sie verraten haben.

 

[...]

 

R: Sie sagten vor dem BFA, dass Ihr Vater im Jahr 2016, im Monat des Ramadan, erschossen worden sei, und zwar von einem Mann namens XXXX. War das jener Mann, der Sie vergewaltigt hat?

 

BF: Ja, das ist der gleiche.

 

R: Warum hat XXXX Ihren Vater erschossen?

 

BF: Mein Onkel hat erzählt, dass eines Tages Leute zu ihnen gegangen wären und mit meinem Vater diskutiert hätten. Ein paar Tage später hätten diese Leute meinen Vater vor der Moschee, wo er das Morgengebet verrichten wollte, erschossen.

 

Nachgefragt warum?

 

BF: Ich habe meinen Onkel nach dem Grund gefragt, er hat gesagt, dass sie das beabsichtigt haben, weil sie sich rächen wollten.

 

R: Nach Ihren Aussagen sind die Vorfälle ca. im April 2014 passiert. Ihr Vater soll aber erst ca. im Juni 2016 von XXXX erschossen worden sein. Können Sie mir erklären, warum XXXX so lange mit seiner Rache gewartet hat?

 

BF: Wir sind damals in der Nacht von Zuhause zu meinem Onkel gegangen. Vielleicht wussten die Leute nicht, dass mein Vater sich dort aufhält und sie haben ihn so spät gefunden.

 

R: Hat Ihr Vater nach dem Vorfall die ganze Zeit bei Ihrem Onkel gewohnt?

 

BF: Ja, er war bei meinem Onkel. Er hatte einen kaputten Fuß und konnte selber nicht arbeiten.

 

R: Wissen Sie, wie die Täter dann auf einmal Ihren Vater gefunden haben?

 

BF: Der Distrikt liegt nicht weit entfernt von der Stadt Mazar. Sie haben ihn vielleicht in der Moschee gesehen.

 

[...]

 

R: Waren Sie in Afghanistan jemals ein überzeugter Moslem?

 

BF: Ich war Moslem.

 

R: Woran haben Sie geglaubt?

 

BF: Ich habe an Gott geglaubt.

 

R: Woran glauben Sie heute?

 

BF: Derzeit bin ich noch auf der Suche. Ich gehe in die Kirche. Nach der Ermordung meines Vaters habe ich meinen Glauben verloren. Nach dem Vorfall hat sich niemand dafür interessiert, was mit mir passiert ist. In Afghanistan leben nur Muslime. Auch jene Leute, die diese grausame Tat durchgeführt haben, waren Muslime.

 

R: Warum sind Sie aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten?

 

BF: Der Vorfall der sich für mich persönlich ereignet hat, der Vorfall mit meinem Vater, sowie auch die Ermordungen durch die IS waren Ursache dafür, dass ich meinen Glauben verloren habe. Ich bin ausgetreten, weil ich mich nicht mehr als Moslem fühle.

 

[...]

 

R: Wann waren Sie das erste Mal in einer Kirche?

 

BF: Diesbezüglich möchte ich etwas vorlegen: BF legt ein Schreiben des Jesus-Zentrum vom 28.08.2017 vor. [...]

 

R: War das das erste Mal, dass Sie in einer Kirche waren?

 

BF: Ich bin auch vorher schon, nämlich kurz nach meiner Einreise, ein paar Mal in Traiskirchen in einer Kirche gewesen.

 

R: Was für eine Kirche war das in Traiskirchen?

 

BF: Es war keine richtige Kirche, sondern eher eine Hauskirche, in der über das Christentum gesprochen wurde.

 

R: Durch wen sind Sie zum Jesus-Zentrum gekommen?

 

BF: In der Flüchtlingsunterkunft arbeitet eine iranische Frau. Ich bin durch sie in diese Kirche gekommen.

 

R: Gehen Sie derzeit regelmäßig in das Jesus-Zentrum?

 

BF: Ja. Samstag um 17:00 Uhr.

 

R: Was findet dort statt?

 

BF: Es wird gesprochen, dass wir unseren Mitmenschen, die Hilfe bedürfen, immer helfen sollen. Das Zentrum bietet auch Kurse an. Am 08.10. beginnt ein Kurs. Ich glaube, dass es ein Kurs über die Bibel ist. Der Kurs wird als Bibelschule bezeichnet.

 

R: Besuchen Sie bereits einen Taufkurs?

 

BF: Eine Dame namens XXXX wird mittwochs um 16:00 Uhr noch einen Kurs abhalten. Der beginnt erst.

 

R: Haben Sie den Wunsch, sich taufen zu lassen?

 

BF: Ja.

 

R: Was wissen Sie schon über das Christentum?

 

BF: Noch weiß ich gar nichts über das Christentum, aber ich nehme an Kursen teil, damit ich etwas darüber lernen kann.

 

R: Wann waren Sie das erste Mal in der Hauskirche in Traiskirchen?

 

BF: Ich glaube, das war im April 2015. Die Leute von dieser Kirche sind immer wieder in das Flüchtlingslager gekommen und haben uns Spenden gebracht.

 

R: Warum haben Sie sich danach nicht mehr weiter mit dem Christentum beschäftigt?

 

BF: Damals hatte ich diesen Entschluss nicht gefasst, erst nach der Ermordung meines Vaters habe ich mich dazu entschlossen.

 

R: Am 12.12.2016 fand die Einvernahme vor dem BFA statt. Darin haben Sie ausgesagt, dass Ihr Herz Ihnen sagen würde, dass Sie Christ werden müssen. Warum sind Sie dann erst Ende August 2017 in das Jesus-Zentrum gegangen? Was war während dieser Zeit?

 

BF: In dieser Zeit habe ich sehr viel nachgedacht. Ich konnte nachts nicht schlafen und bin regelmäßig zur Therapie gegangen. Im August habe ich mich letztendlich dazu entschlossen, es zu werden."

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist in der Stadt Mazar-e Sharif geboren und aufgewachsen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, ein Bruder lebt im Iran, ein anderer Bruder in Griechenland. Der Beschwerdeführer ist am 09.12.2016 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten (vgl. Bescheinigung BH Korneuburg). Der Beschwerdeführer hat eine psychotherapeutische Behandlung absolviert.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist und eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

 

Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

 

Der Beschwerdeführer gab - im Wesentlichen gleichbleibend vor dem BFA und Bundesverwaltungsgericht - an, dass er im Jahr 2014 auf dem Weg nach Hause von zwei Männern aus der Nachbarschaft (nachdem der Beschwerdeführer zu ihnen ins Auto gestiegen sei) vergewaltigt worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das nicht unplausibel erscheint, stellt zwar einen tragischen Vorfall dar, kann jedoch nicht unter einen der Tatbestände der GFK subsumiert werden. Der Beschwerdeführer wurde von zwei Privatpersonen angegriffen und wurde somit nicht Opfer einer gezielt politischen Verfolgung, zumal die zwei Männer auch nichts mit den Taliban zu tun gehabt haben. Ferner wurde der Beschwerdeführer auch niemals von den Taliban angesprochen oder bedroht (vgl. den Auszug der Niederschrift: "R: Waren die beiden Täter Mitglieder der Taliban?

BF: Nein. R: Wurden Sie jemals in Ihrer Zeit in Afghanistan von den Taliban angesprochen oder bedroht? BF: Nein.")

 

Darüber hinaus ist aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ermordung seines Vaters nicht schlüssig: Die Vergewaltigung und die Anzeige bei der Polizei soll sich im Jahr 2014 abgespielt haben. Der Vater des Beschwerdeführers sei aber erst (angeblich aus Rache für die damalige Anzeige) im Jahr 2016, im Monat des Ramadan (ca. Juni 2016), von einem der Vergewaltiger namens XXXX erschossen worden. Es ist nun aber absolut unglaubwürdig, dass sich einer der Täter fast zwei Jahre lang Zeit lassen hätte sollen, um den Vater des Beschwerdeführers - aus Rache - zu erschießen. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, wie XXXX plötzlich vom Wohnsitz des Vaters des Beschwerdeführers Kenntnis erlangen hätte sollen, wenn sich dieser doch - nach den Angaben des Beschwerdeführers - die ganze Zeit über beim Onkel des Beschwerdeführers aufgehalten ("versteckt") haben soll. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls diesen Umstand nicht plausibel aufklären (vgl. "R: Nach Ihren Aussagen sind die Vorfälle ca. im April 2014 passiert. Ihr Vater soll aber erst ca. im Juni 2016 von XXXX erschossen worden sein. Können Sie mir erklären, warum XXXX so lange mit seiner Rache gewartet hat? BF: Wir sind damals in der Nacht von Zuhause zu meinem Onkel gegangen. Vielleicht wussten die Leute nicht, dass mein Vater sich dort aufhält und sie haben ihn so spät gefunden. R: Hat Ihr Vater nach dem Vorfall die ganze Zeit bei Ihrem Onkel gewohnt? BF: Ja, er war bei meinem Onkel. Er hatte einen kaputten Fuß und konnte selber nicht arbeiten. R: Wissen Sie, wie die Täter dann auf einmal Ihren Vater gefunden haben? BF: Der Distrikt liegt nicht weit entfernt von der Stadt Mazar. Sie haben ihn vielleicht in der Moschee gesehen.")

 

Zum Vorbringen betreffend allfällige Konversion zum Christentum bzw. Abfall vom islamischen Glauben ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

Der Beschwerdeführer hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass er den Wunsch hegt, sich taufen zu lassen, gleichzeitig allerdings selbst zugegeben, noch "gar nichts" über das Christentum zu wissen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer daher nicht als Konvertit bezeichnet werden kann, ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der noch vor dem BFA am 12.12.2016 ausgesagt hat, dass sein "Herz ihm sagt, ich muss ein Christ werden", erst Ende 2017 (nach zweieinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich) das erste Mal in das Jesus-Zentrum gegangen ist und nicht bereits viel früher alles unternommen hätte, um sich möglichst rasch und intensiv über das Christentum zu informieren. Zwar besuchte der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise "ein paar Mal" eine Kirche (vom Beschwerdeführer als "Hauskirche" bezeichnet) in Traiskirchen, in der über das Christentum gesprochen worden sei, ließ sich jedoch danach insgesamt 2 Jahre und 7 Monate Zeit, bis er wiederum mit dem christlichen Glauben in Berührung kam (Ende August 2017 Besuch im Jesus-Zentrum).

 

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft offenbar schon reicht, um einen asylrelevanten Tatbestand zu erfüllen, ist auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach der Austritt weniger aus innerer Überzeugung (etwa, weil der Beschwerdeführer nunmehr Konvertit oder bekennender Atheist wäre), als vielmehr aus Folge tragischer Ereignisse im Leben des Beschwerdeführers erfolgte (vgl. "R: Warum sind Sie aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten? BF: Der Vorfall der sich für mich persönlich ereignet hat, der Vorfall mit meinem Vater, sowie auch die Ermordungen durch die IS waren Ursache dafür, dass ich meinen Glauben verloren habe. Ich bin ausgetreten, weil ich mich nicht mehr als Moslem fühle.") Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer schon deshalb nicht als überzeugter "Abtrünniger" bzw. Atheist zu qualifizieren, da er selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, bezüglich seines Glaubens noch "auf der Suche" zu sein.

 

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

 

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Zu A)

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU ] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

 

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

 

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

 

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

 

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

 

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

 

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA hinreichend Rechnung getragen wurde.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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