BVwG W110 2130653-1

BVwGW110 2130653-112.9.2017

AVG 1950 §8
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
LFG §26
VwGG §25a Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2130653.1.00

 

Spruch:

W110 2130653-1/9E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Schmautzer Lichtenegger Rechtsanwälte, Lerchenfelder Straße 39/DG in 1070 Wien gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , beschlossen:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als

unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG

nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

1. Mit rechtskräftigem Vorstellungsbescheid vom XXXX , widerrief die Austro Control GmbH "gemäß der VO (EU) 1178/2011 , zuletzt geändert durch VO (EU) 445/2015 , Anhang VI (Teil-ARA) ARA.FCL.250 (a) (3) und

(6) in Verbindung mit ARA.GEN.355 (b) (1)" die an den Beschwerdeführer erteilten Zivilluftfahrerscheine für

 

a) die Lizenz für Flugzeuge – XXXX einschließlich Lehrberechtigungen,

 

b) die Lizenz für Hubschrauber – XXXX einschließlich Lehrberechtigungen sowie

 

c) die Prüfer-Urkunden XXXX und XXXX

 

infolge der missbräuchlichen Verwendung seiner Lehr- und Prüfberechtigung und der damit verbundenen Stellung als Sachverständiger. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gemäß § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen. Vom Widerruf waren die mit einem Privatpilotenschein verbundenen Rechte des Beschwerdeführers jeweils ausgenommen. Deshalb wurde unter einem ausgesprochen, dass in Bezug auf die Widerrufe gemäß den angeführten Punkten dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde entsprechende Privatpilotenlizenzen ausgestellt würden.

 

2. Mit Eingabe vom 09.05.2016 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter drei formularmäßige Anträge auf Anerkennung und Übertragung der Musterberechtigungen für die Luftfahrzeuge C680-PIC-IR, C525 sowie C501/55 1 von seiner US-amerikanischen Pilotenlizenz in seinen zu Lizenznummer XXXX ausgestellten Privatpilotenschein. Den Anträgen beigeschlossen waren die für die jeweiligen Muster notwendigen Befähigungsnachweise und Urkunden.

 

3. Mit Verständigung vom 20.05.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass die ihm mit dem oben erwähnten rechtskräftigen Vorstellungsbescheid vom XXXX entzogenen Berechtigungen auch den Entzug der mit der theoretischen Prüfung für die ATPL(A) verbundenen Rechte umfassten. Daher könne lediglich für die Musterberechtigungen C525 und C501/55 1 die Eintragung einer Drittstaatsberechtigung herangezogen werden. Für die Eintragung der Musterberechtigung C680 sei gemäß "EU (VO) Nr. 1178/2011 Art 8 Abs 5, Anhang III C. 1. (a) iVm Anhang I (Teil-FCL) FCL.720.A d) (3)" ein Nachweis über die abgelegten theoretische Prüfung für die ATPL(A) gemäß den Bestimmungen des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erforderlich. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch über keinen solchen Nachweis mehr verfüge, könne die beantragte Musterberechtigung auch nicht im Wege eines Antrages gemäß Anhang III C. (durch Umschreibung der Drittstaatsberechtigung) in seine Lizenz übertragen werden.

 

Unter Verweis auf die beabsichtigte Abweisung des Antrags hinsichtlich der Eintragung der Musterberechtigung C680 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen einer 14-tägigen Frist nach Erhalt des Schreibens ein. Der Bescheid würde auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens erlassen, soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht anderes erfordere.

 

4. Am 24.05.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Lizenznummer XXXX eine Privatpilotenlizenz aus. Im Feld XII. ("Berechtigungen, Zeugnisse und Rechte") waren in der entsprechenden Spalte neben den darin näher angeführten Klassen lediglich zwei der drei vom Beschwerdeführer beantragten Musterberechtigungen eingetragen.

 

5. Mit der vorliegenden fristgerecht erhobenen Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde ausgestellte Privatpilotenlizenz, die als "Legalbescheid" zu qualifizieren sei, in der u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Eintragung der Typenberechtigung für das Luftfahrzeug Cessna 680 in seinen Privatpilotenschein mit der Nummer

XXXX , in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt wurde. Als Beschwerdepunkte machte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend. Er brachte dazu zusammengefasst vor, dass er auf Grund seines US-amerikanischen Linienpilotenscheins die Umschreibung der darin eingetragenen Musterberechtigungen für die angeführten Luftfahrzeuge in seine Privatpilotenlizenz beantragt habe. Daraufhin sei ihm ohne jede weitere Begründung und trotz Vorlage aller erforderlichen Nachweise von der belangten Behörde eine Privatpilotenlizenz, in der lediglich zwei der drei beantragten Type-Ratings eingetragen waren, ausgestellt worden. Diese habe ihm vorab dazu lediglich mitgeteilt, dass auf Grund der fast ausschließlichen gewerblichen Nutzung derartiger Luftfahrzeuge, die dem Beschwerdeführer jedoch untersagt sei, die Umschreibung der Muster "nicht sinnvoll" erscheine, es dem Beschwerdeführer jedoch frei stehe, die entsprechenden Anträge zu stellen. Wäre dem Beschwerdeführer im Verfahren diesbezüglich ein entsprechender Vorhalt gemacht worden, hätte er darlegen können, dass – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – derartige Luftfahrzeuge sehr wohl auch privat betrieben werden. Angesichts der unterbliebenen Eintragung sei der Antrag hinsichtlich der dritten von ihm beantragten Musterberechtigung daher offensichtlich abgewiesen worden.

 

Der angefochtene Bescheid beschränke sich zudem lediglich auf den Spruch, sodass diesem nicht entnommen werden könne, auf welche Sachverhaltsannahmen sich die belangte Behörde stütze. Eine Begründung, der sich nicht entnehmen lasse, wie die "Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz zum angefochtenen Straferkenntnis" gelangt ist, sei unzulänglich. Die belangte Behörde stehe hier auf dem offensichtlich unrichtigen Standpunkt, dass Luftfahrzeuge der Type Cessna 680 lediglich gewerblich genutzt werden könnten. Es gäbe jedoch keine gesetzliche Bestimmung, die eine private Nutzung untersage. Der angefochtene Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

 

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde mangels Vorliegens eines den Antrag des Beschwerdeführers erledigenden Bescheids zurück. Begründend führte sie aus, dass vom Beschwerdeführer die Eintragung von drei voneinander unabhängigen Musterberechtigungen mit jeweils gesondertem Antragsformular beantragt worden sei. Mit Ausstellung der verfahrensgegenständlichen Lizenz habe die belangte Behörde im Sinne einer positiven Erledigung zwei der drei beantragten Muster erledigt. Hinsichtlich des dritten Musters sei eine Entscheidung noch ausständig, wobei diesbezüglich eine begründete förmliche Verständigung an den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergangen sei. Dennoch habe dieser Beschwerde erhoben. In diesem Zeitpunkt sei der Antrag auf Eintragung der näher bezeichneten Musterberechtigung jedoch noch unerledigt gewesen. Die Beschwerde sei damit unzulässig.

 

7. Mit Stellungnahme vom 23.06.2016 verwies der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Beschwerdevorbringens u.a. darauf, dass dem Vorhalt der belangten Behörde vom 20.05.2016 zu entnehmen gewesen sei, dass sie die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht teile und daher "ein gesondertes Verfahren abzuhalten" sei, da die belangte Behörde offensichtlich auf dem Standpunkt stehe, dass der Beschwerdeführer über keinen Nachweis der theoretischen ATPL-Prüfung verfüge. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde umfasse die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit als Linienpilot nicht auch die Aberkennung seiner theoretischen Kenntnisse. Eine Aberkennung sei weder möglich, noch sei diese erfolgt. Die Rechtssache sei durch Ausstellung des FCL-Pilotenscheins erledigt und die "Berufung" daher dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

 

8. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, da er – so in der ergänzenden Begründung des Vorlageantrages – mit seiner Eingabe an die belangten Behörde nicht wie diese vermeine drei gesonderte Anträge, sondern lediglich einen einzigen Antrag auf Eintragung der näher bezeichneten Musterberechtigungen gestellt habe. Bei der ausgestellten Privatpilotenlizenz handle es sich um einen Legalbescheid iSd § 26 Luftfahrtgesetz, sodass eine Unterteilung in mehrere Anträge "nach Gutdünken" der belangten Behörde unzulässig sei. Die unterbliebene Eintragung sei daher mit Beschwerde zu bekämpfen.

 

9. Am 22.07.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. In der dazu mit Schreiben vom 20.07.2016 unter einem erstatteten Stellungnahme vertrat sie neuerlich die Ansicht, dass es sich bei der am 09.05.2015 eingelangten Eingabe um drei Einzelanträge, jeweils auf Eintragung einer spezifischen Musterberechtigung, gehandelt habe. Aus Gründen der Verfahrensökonomie seien zwei der Anträge gleich erledigt und dem Beschwerdeführer die entsprechende Privatpilotenlizenz ausgestellt worden. Die Erledigung der dritten Musterberechtigung habe einer eingehenderen Prüfung bedurft, sodass ein Bescheid erst am 05.07.2016 ergehen habe können. Aus der positiven Erledigung der ersten beiden Musterberechtigungen könne nicht automatisch auf die Negativerledigung der dritten geschlossen werden. Die vorliegende Beschwerde nehme jedoch inhaltlich auf die noch nicht erfolgte Erledigung im Hinblick auf den dritten Antrag Bezug und sei damit unzulässig.

 

10. Mit Bescheid vom 05.07.2016, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung der Musterberechtigung C680 in seine Privatpilotenlizenz mit der Nummer

XXXX ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 25.07.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2016 im Original vor. Dieses Verfahren wird zu Geschäftszahl W110 2166964-1 geführt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Mit Eingabe vom 09.05.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde drei Antragsformulare auf Eintragung der Berechtigung für die Muster C680-PIC-IR, C525 sowie C501/55 1 in seine Privatpilotenlizenz mit der Lizenznummer XXXX .

 

Am 24.05.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Lizenznummer XXXX eine Privatpilotenlizenz aus. Unter dem Feld "XII. Ratings, certificates and privileges/ratings to be revalidated - Berechtigungen, Zeugnisse und Rechte/ Zu verlängernde Berechtigungen" des Zivilluftfahrerscheins sind in der Spalte "Class/Type/IR – Klasse/Muster/IR" die Berechtigungen "C501/55 1, C525, MEP (land), SEP (land), Sailplane Towing, Aerobatic" eingetragen.

 

Mit Verständigung vom 20.05.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass für die Eintragung der Musterberechtigung C680 gemäß "EU (VO) Nr. 1178/2011 Art. 8 Abs. 5, Anhang III C. 1. (a) iVm Anhang I (Teil-FCL) FCL.720.A d) (3)" ein Nachweis über die abgelegte theoretische Prüfung für die ATPL(A) erforderlich ist, er jedoch über keinen solchen Nachweis mehr verfüge, sodass die Musterberechtigung auch nicht im Wege eines Eintrages gemäß Anhang III C. in seine Lizenz übertragen werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat.

 

2. Beweiswürdigung

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt ist in diesem Umfang auch nicht als strittig anzusehen gewesen.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

 

3.1 Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Zur Erhebung einer (Partei‑)Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Die Beschwerdelegitimation setzt daher jedenfalls voraus, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich über subjektive Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abspricht. Dem Beschwerdeführer muss im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechtes in der mit Bescheid entschiedenen Sache gemäß § 8 AVG zugekommen sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht [2014] Rz 1027 mwN).

 

3.2 Folglich ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nur dann gegeben, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist. Maßgebliche Voraussetzung ist damit, dass überhaupt ein Bescheid iSe normativen Verwaltungsakts vorliegt (vgl. § 7 VwGVG; BVwG 24.03.2015, W 219 2013409-1; 04.05.2017, W183 2117503-1; 21.07.2017, L503 2158277-1). Nur dann ist eine Anfechtung im Instanzenzug möglich und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über das Rechtsmittel in der Sache anzunehmen (in diesem Sinne vgl. die – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung

die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]": z.B.

VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).

 

Beschwerden gegen noch nicht erlassene Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764; Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG² [2016] § 7 Rz 2).

 

3.3 Die vorliegende Beschwerde interpretiert die von der belangten Behörde ausgestellte Pilotenlizenz nicht nur als Bescheid iSd § 26 Luftfahrtgesetz, BGBl. 253/1957 idF BGBl. I 108/2013, sondern auch als Negativerledigung im Sinne einer Abweisung, da nur zwei der drei vom Beschwerdeführer beantragten Musterberechtigungen in den Privatpilotenschein eingetragen wurden. Der Beschwerdeführer begründete dies u. a. damit, dass es sich bei seiner Eingabe vom 09.05.2016, mit welcher drei Antragsformulare auf Eintragung der angeführten Muster übermittelt wurden, nur um einen einzigen Antrag gehandelt habe, sodass keine getrennte Beurteilung der jeweiligen Berechtigungen erfolgen könne. Durch Ausstellung des Pilotenscheins sei die Rechtssache abschließend erledigt worden.

 

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden:

 

Der Beschwerdeführer übermittelte an die belangte Behörde drei formularmäßige Anträge auf Eintragung der Musterberechtigungen für die darin angeführten Luftfahrzeuge des jeweiligen Typs. Dass dies mit einer einzigen Eingabe erfolgte, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich dabei um drei getrennte Einzelanträge gehandelt hat. Die Voraussetzungen im Hinblick auf die Zulassungsberechtigungen waren für jeden der drei Flugzeugtypen gesondert zu prüfen. Weder die Anträge noch die beantragten Musterberechtigungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Zwei der Anträge konnten von der belangten Behörde sofort erledigt werden, da der Beschwerdeführer sämtliche der hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllte. Hinsichtlich des dritten Antrages wurde von der belangten Behörde ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Verweis darauf, dass ein Bescheid auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens erlassen wird, eingeräumt.

 

Allein der Umstand, dass es sich bei dem von der belangten Behörde erteilten Luftfahrerschein um einen Bescheid handelt, vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine inhaltliche Negativerledigung infolge Nichteintragung der hier in Rede stehenden Musterberechtigung im Sinne einer normativen Entscheidung der belangten Behörde zu begründen. Bei Trennbarkeit und Spruchreife betreffend einzelner Punkte kann die Behörde auch gesonderte Bescheide erlassen, soweit dies – wie hier – zweckmäßig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 59 Rz. 103 ff).

 

Damit lag im Zeitpunkt der Erhebung der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde noch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand, der eine Beschwerdelegitimation begründet, vor.

 

Über den im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (noch) unerledigten Antrag des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde erst mit Bescheid vom 05.07.2016, XXXX , entschieden und den Antrag auf Eintragung der Musterberechtigung C680 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 25.07.2016, in welchem das Vorbringen der vorliegenden Beschwerde übernommen wurde, ebenfalls Beschwerde erhoben.

 

3.4 Nach § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

 

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht nach zulässigem Vorlageantrag zu entscheiden hat, bleibt die Beschwerde. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

 

In der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde zwar richtigerweise die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines Bescheides zurückgewiesen, jedoch wurde im Spruch die "Musterberechtigung C560" (und nicht C680) angeführt. Trotz der unrichtigen Formulierung bringt der Spruch der Beschwerdevorentscheidung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass damit über die Unzulässigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichteintragung der beantragten Musterberechtigung C680 (und nicht – wie im Spruch angeführt – C560) abgesprochen werden sollte (vgl. VwGH 10.12.2001, 2000/10/0180).

 

3.5 Ist die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht auch im Fall eines Vorlageantrages zurückzuweisen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts tritt dabei an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht notwendig, weshalb auch eine Berichtigung des Spruchs der Beschwerdevorentscheidung im Sinne der obigen Ausführungen unterbleiben konnte. Von der rechtsrichtigen Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung bleibt somit auch der Ausgangsbescheid unberührt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 154).

 

3.6 Da nur über die Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels abzusprechen war, jedoch keine Entscheidung in der Sache selbst erging, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073).

 

2. Zu Spruchpunkt B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang überdies insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grund vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte