VwGH Ro 2014/10/0068

VwGHRo 2014/10/006826.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, aufgrund des Vorlageantrags des C G in Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Mai 2014, Zl. VGW-141/002/24668/2014/R-3, betreffend Zurückweisung einer Revision, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
AVG §61 Abs4;
AVG §61;
AVG §61a;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30b Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §30;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2014 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Juli 2013 (betreffend Verpflichtung zum Ersatz von Sozialhilfekosten) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen; weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 19. Februar 2014 zugestellt. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher am 2. April 2014.

Gegen dieses Erkenntnis hat der Antragsteller mit am 1. April 2014 zur Post gebrachten Schriftsatz eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit hg. Verfügung vom 8. April 2014 wurde die Revision dem Verwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG zuständigkeitshalber übermittelt, wo sie nach Ausweis der vorgelegten Akten des Verfahrens am 14. April 2014 einlangte.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien die Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen; weiters wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30a Abs. 3 VwGG nicht stattgegeben.

2. Auf Grund des rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Vorlageantrages ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).

Der Revisionswerber bringt vor, dass in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses vom 13. Februar 2014 entgegen der Bestimmung des § 61 Abs. 1 AVG kein Hinweis enthalten gewesen sei, dass die Revision beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen war. Die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof sei daher gemäß § 61 Abs. 4 AVG zulässiger Weise und rechtzeitig erfolgt.

3. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. März 2014, Zl. Ro 2014/10/0053 und Zl. Ro 2014/10/0058, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des 2. April 2014 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist - am 8. April 2014 - an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet. Die am 14. April 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und wurde daher vom Verwaltungsgericht Wien zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

4. Im Hinblick auf das Vorbringen des Revisionswerbers im Vorlageantrag sei klarstellend Folgendes festgehalten:

Gemäß § 30 VwGVG hat jedes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes eine "Belehrung" über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabegebühren.

§ 30 VwGVG regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in § 61a AVG geregelten Hinweispflicht (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) S. 93). Die Regelungen über die "Rechtsmittelbelehrung" von Bescheiden im Sinne des § 61 AVG sind daher - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht (subsidiär bzw. sinngemäß; vgl. § 17 VwGVG) anwendbar.

Im vorliegenden Fall hat die im angefochtenen Erkenntnis vom 13. Februar 2014 enthaltene "Belehrung" den Anforderungen des § 30 VwGVG entsprochen; ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erfordernis der Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht Wien war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich.

Der vom Revisionswerber im Vorlageantrag (unter Hinweis auf die Bestimmung des § 61 Abs. 4 AVG) vertretenen Ansicht, die Revision sei mangels ausdrücklichen Hinweises auf das Einbringungserfordernis beim Verwaltungsgericht Wien zulässiger Weise beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, mangelt es nach dem Gesagten an einer gesetzlichen Grundlage.

5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, und es tritt die gegenständliche Entscheidung somit an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien (vgl. den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Zl. Fr 2014/18/0003).

Wien, am 26. Juni 2014

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