VwGH Ro 2014/10/0058

VwGHRo 2014/10/005827.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der E GesmbH in Wien, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Dezember 2013, Zl. MA 22-2515/2011, betreffend forstbehördlicher Auftrag, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Revision wurde der angefochtene Bescheid der Revisionswerberin am 30. Dezember 2013 zugestellt.

Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, lief die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so konnte gegen ihn gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGbk-ÜG) vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (sog. Übergangsrevision).

Gemäß § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG war eine derartige Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Die gegenständliche Revision vom 28. Jänner 2014 wurde an das Verwaltungsgericht Wien adressiert und langte bei diesem nach Ausweis des dg. Eingangsstempels am 3. Februar 2014 ein. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Februar wurde die Revision dem Verwaltungsgerichtshof "zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG weitergeleitet"; die Revision langte am 4. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Revisionsfrist einzurechnen und, wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, besteht auch ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (vgl. den hg. Beschluss 16. Dezember 2010, Zl. 2010/07/0221, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des 12. Februar 2014 - und sohin innerhalb offener Frist (zur Erhebung einer Übergangsrevision an den Verwaltungsgerichtshof) - beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht Wien eingebracht. Dieses Gericht leitete die Revision (erst) nach Ablauf dieser Frist an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Die erst am 4. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen.

Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2014

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