BVwG W183 2117503-1

BVwGW183 2117503-14.5.2017

AVG 1950 §45 Abs3
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2117503.1.00

 

Spruch:

W183 2117503-1/3E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, betreffend das Schreiben der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 13.08.2015, Zlen Jv 3250/15g-33, Jv 3251/15d-33, Jv 3252/15a-33, Jv 3253/15y-33 und Jv 3254/15w-33, beschlossen:

 

A)

 

Die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.10.2015 bestätigt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Schreiben vom 13.08.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (BF) mit, dass von der BF in der betreffenden Firmenbuchsache Anträge auf Aufhebung der erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigungen in näher genannten Zahlungsaufträgen gestellt worden seien. Zu dieser Rechtsfrage sei beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren anhängig, weshalb beabsichtigt sei, das Verfahren auszusetzen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs werde der BF innerhalb einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aussetzung eingeräumt.

 

2. Gegen dieses Schreiben erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2015 die Beschwerde als unzulässig zurück und führte begründend aus, dass es sich bei dem angefochtenen Schreiben um keinen Bescheid handle. Es handle sich lediglich um die Mitteilung einer beabsichtigten Aussetzung.

 

3. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 ersuchte die BF um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

 

4. Mit Schriftsatz vom 13.11.2015 (eingelangt am 20.11.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Das angefochtene Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2015 endet mit dem Satz: "Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wird der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aussetzung eingeräumt."

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

3.2. Zu A)

 

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus folgt, dass sich eine Beschwerde stets nur gegen einen Bescheid bzw. gegen die in Z 2-4 leg.cit. genannten Gegenstände richten kann, nicht aber gegen ein sonstiges Schreiben einer Verwaltungsbehörde.

 

Wesentlich für das Vorliegen eines Bescheides ist die normative Qualität eines Verwaltungsaktes und ist ein autoritatives Wollen der Behörde vorausgesetzt. Es ist der Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, maßgeblich (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 384; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221). Bloße Mitteilungen sind keine Bescheide. Dies muss auch für die Gewährung von Parteiengehör gelten, schließlich ist dieses Rechtsinstitut in § 37 AVG normiert und der Bescheid erst in §§ 56 ff. AVG. Es ist somit bereits aus systematischen Gründen ausgeschlossen, dass es sich bei der Gewährung von Parteiengehör um einen Bescheid, welcher mittels Beschwerde bekämpfbar ist, handelt.

 

Da für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Formulierung des Schreibens der belangten Behörde eindeutig feststeht, dass diese keinen normativen Akt setzen wollte, sondern im laufenden Verfahren Parteiengehör gewährte, liegt gegenständlich kein Bescheid vor und war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.2.2. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte