BVwG W204 2142343-1

BVwGW204 2142343-111.9.2017

BörseG 1989 §48a Abs1 Z2
BörseG 1989 §48c
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.18
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §16 Abs2
VStG 1950 §19
VStG 1950 §22 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z6
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §64 Abs2
VwGVG §48
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W204.2142343.1.00

 

Spruch:

W204 2142343-1/29E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin Moritz sowie Mag. Philipp Cede, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde vom 23.11.2016 des BF, vertreten durch Brauneis Klauser Prädl Rae GmbH, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Der Beschwerde wird in der Schuldfrage keine Folge gegeben und der Spruchpunkt 1. bis 6. des angefochtenen Straferkenntnisses wird jeweils bestätigt.

 

Der Beschwerde wird in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 3.500,00 Euro je Spruchpunkt herabgesetzt wird. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe verbleibt je Spruchpunkt mit 31 Stunden bemessen.

 

Die Strafnorm lautet jeweils § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl I Nr. 83/2012, iVm

 

§ 48a Abs. 1 Z 2 lit.a BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl I Nr. 184/2013.

 

II. Der Beschwerdeführer hat gem. § 52 Abs. 8 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG je Spruchpunkt einen Beitrag von 350,00 Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehr verhängten Strafe.

 

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Abteilung Verfahren und Recht, vom 24.10.2016, zugestellt am 27.10.2016 mitsamt der zitierten Beilage ./1, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und trägt folgenden Spruch:

 

"Sehr geehrter Herr BF,

 

Sie waren im Zeitraum von 1.4.2007 bis 3.4.2016 Wertpapierhändler bei der Bank AG. Im Rahmen Ihrer Tätigkeit waren Sie für die Bank AG sowohl als Market Maker als auch als Eigenhändler in unterschiedlichen Titeln aktiv.

 

Sie haben über Ihren Arbeitsplatz in der Bank AG in der XXXX über den Handelszugang der Bank AG in den nachfolgend in den Spruchpunkten 1. - 6. genannten Titeln, im jeweils angeführten Zeitraum Marktmanipulation in der Form des §§ 48c iVm § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG an der Wiener Börse betrieben.

 

1. Am 8.9.2014 um 12:45 Uhr wurde eine Kauforder über 6000 Stück des Turbo Short-Zertifikats mit der ISIN AT00XXXX (in der Folge Zertifikat) zum Limit 0,47 Euro über das Privatdepot bei der XXXX mit der Depotnummer XXXX erteilt. Dieses Depot (idF Privatdepot) lautet auf den Namen Ihrer Ehefrau XXXX. Diese Order wurde am selben Tag um 12:48:58 Uhr ausgeführt.

 

Am 12.9.2014 um 11:43 Uhr wurde eine Order zum Verkauf dieser 6.000 Stück Zertifikate mit Limit 0,47 Euro erteilt. Diese gelangte um 11:47:55 Uhr zur Ausführung.

 

Die Wertentwicklung dieses Turbo-Short Zertifikats mit der ISIN AT00XXXX basiert auf der Wertentwicklung der diesem zugrundeliegenden Aktie A(Basiswert) mit der ISIN AT00XXXX, wobei der Erwerber dieses Short-Zertifikats von sinkenden Kursen des Basiswertes profitiert.

 

Sie haben über Ihren Arbeitsplatz in der XXXX über den Handelszugang mit der Kennung "M" (Market Maker) der Bank AG zu den im Folgenden angeführten Zeiten fortgesetzt durch Kauf- bzw. Verkaufsaufträge sowie Geschäfte, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage sowie den Kurs der Aktie A mit der ISIN AT00XXXX, die im Jahr 2014 im amtlichen Handel an der Wiener Börse notierte und auch jetzt notiert (in der Folge Aktie), gegeben, sowie durch die Ausführung Ihrer Order den Kurs dieser Aktie in einer Weise beeinflusst, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wurde.

 

Sie haben diese Handlungen in der Absicht und zu dem Zweck (Gesamtvorsatz) gesetzt, zunächst den Erwerb der Turbo Short-Zertifikate mit der ISIN AT00XXXX auf dem Privatdepot zu ermöglichen, sowie in weiterer Folge den Verkauf dieser Wertpapiere zu einem günstigen Kurs zu ermöglichen bzw. die Erzielung eines Verlustes aufgrund eines drohenden Knockouts der Zertifikate in Folge ungünstiger Kursentwicklung des zugrundeliegenden Basiswertes zu verhindern.

 

Konkret erfolgten die inkriminierten Kauf- und Verkaufsorder sowie Geschäfte

 

* am 8.9.2014 im Zeitraum 12:47:08 Uhr bis 12:48:57 Uhr, durch die Eingabe von den in Beilage ./1 (welche einen integrierten Bestandteil des Straferkenntnisses bildet) in diesem Zeitraum angeführten Kauforder. Durch diese Order sowie die in der Folge ausgeführten Transaktionen (welche in Spalte 2 der Beilage ./1 mit "M" [ausgeführt] oder "P" [teilweise ausgeführt] gekennzeichnet sind) haben Sie den Kurs der Aktie A dahingehend beeinflussen wollen und auch beeinflusst, dass ein höheres Kursniveau zustande kam. Der Kurs der Aktie stieg dadurch sukzessive von 47,29 Euro auf 47,37 Euro. Dadurch wurde die Ausführung der 6000 Stück Zertifikat-Order um 12:48:58 Uhr zu einem Kurs von 0,47 Euro auf dem Privatdepot ermöglicht.

 

* am 8.9.2014 im Rahmen der Schlussauktion und zwar im Zeitraum 17:33:14 Uhr bis 17:33:23 Uhr durch Eingabe von den in Beilage ./1 in diesem Zeitraum angeführten Verkaufsorder. Durch diese Order sowie die in der Folge ausgeführten Transaktionen (welche in Spalte 2 der Beilage ./1 mit "M" [ausgeführt] oder "P" [teilweise ausgeführt] gekennzeichnet sind) haben Sie den Kurs der Aktie A fortgesetzt dahingehend beeinflussen wollen und auch beeinflusst, dass ein niedrigeres Kursniveau zustande kam, was sich positiv auf den Wert der Zertifikate am Privatdepot auswirkte. Der Kurs der Aktie sank dadurch von 46,495 Euro auf 46,3 Euro.

 

* am 12.9.2014 im Zeitraum 09:05:43 Uhr (nach der Eröffnungsauktion) bis 11:47:55 Uhr durch Eingabe von den in Beilage ./1 in diesem Zeitraum angeführten Verkaufsorder. Durch diese Order sowie die in der Folge ausgeführten Transaktionen (welche in Spalte 2 der Beilage ./1 mit "M" [ausgeführt] oder "P" [teilweise ausgeführt] gekennzeichnet sind) haben Sie den Kurs der Aktie A dahingehend beeinflussen wollen und auch beeinflusst, dass ein niedrigeres Kursniveau zustande kam, was sich positiv auf den Wert des Zertifikats am Privatdepot auswirkte. Der Kurs der Aktie sank während dieses Zeitraums ab der Eröffnungsaktion (48 Euro) bis zum Verkauf der 6.000 Stück Zertifikate um 11:47:55 Uhr zu einem Kurs von 0,47 Euro um -1,44 %. Nach dem Verkauf des Zertifikats am Privatdepot erholte sich der Kurs der Aktie merkbar (Schlusskurs 49,18 Euro).

 

2. Am 16.9.2014 um 10:45 Uhr wurde eine weitere Kauforder über 7.777 Stück des Turbo Short-Zertifikats mit der ISIN AT00XXXX zum Limit 0,36 Euro über das Privatdepot mit der Depotnummer XXXX erteilt. Diese Order wurde am selben Tag um 10:48:39 Uhr ausgeführt. Am 19.9.2014 um 9:43:36 Uhr wurde die Knock-Out Schwelle dieses Zertifikats bei einem Kurs von 49,5417 Euro des Basiswertes (XXXX) erreicht.

 

Sie haben über Ihren Arbeitsplatz in der XXXX über den Handelszugang mit der Kennung "M" (Market Maker) der Bank AG zu den im Folgenden angeführten Zeiten fortgesetzt durch Kauf- bzw. Verkaufsaufträge sowie Geschäfte, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage sowie den Kurs der Aktie A mit der ISIN AT00XXXX gegeben, sowie durch die Ausführung Ihrer Order den Kurs dieser Aktie in einer Weise beeinflusst, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wurde.

 

Sie haben diese Handlungen in der Absicht und zu dem Zweck (Gesamtvorsatz) gesetzt, zunächst den Erwerb der Turbo-Short Zertifikate mit der ISIN AT00XXXX auf dem Privatdepot zu ermöglichen, sowie in weiterer Folge den Verkauf dieser Wertpapiere zu einem günstigen Kurs zu ermöglichen bzw. die Erzielung eines hohen Verlustes aufgrund eines drohenden Knockouts der Zertifikate zu verhindern.

 

Konkret erfolgten die betreffenden Kauf- und Verkaufsorder sowie Geschäfte

 

* am 16.9.2014 im Zeitraum 10:46:01 Uhr bis 10:48:03 Uhr durch Eingabe von den in Beilage ./1 in diesem Zeitraum angeführten Kauforder. Durch diese Order sowie die in der Folge ausgeführten Transaktionen (welche in Spalte 2 der Beilage ./1 mit "M" [ausgeführt] oder "P" [teilweise ausgeführt] gekennzeichnet sind) haben Sie den Kurs der Aktie A dahingehend beeinflussen wollen und auch beeinflusst, dass ein höheres Kursniveau zustande kam, was die Ausführung der 7.777 Stück Zertifikat-Order um 10:45 Uhr zu einem Kurs von 0,36 Euro auf dem Privatdepot ermöglichte. Der Kurs der Aktie stieg in diesem Zeitraum von 48,24 Euro auf 48,5 Euro.

 

* am 16.9.2014 ab 10:50:23 Uhr bis zum 19.9.2014 um 09:11:19 Uhr durch Eingabe von den in Beilage ./1 in diesem Zeitraum angeführten Verkaufsorder, deren Zahl jener der von Ihnen erteilten Kauforder in diesem Zeitraum auffallend übersteigt. Durch diese Order sowie die in der Folge ausgeführten Transaktionen (welche in Spalte 2 der Beilage ./1 mit "M" [ausgeführt] oder "P" [teilweise ausgeführt] gekennzeichnet sind) haben Sie den Kurs der Aktie A beeinflussen wollen und auch beeinflusst, um den steigenden Kurs der Aktie und damit einem drohenden Knockout des Zertifikats am Privatdepot entgegenzuwirken. Dadurch haben die ein vom fundamentalen Marktwert abweichendes, niedrigeres Kursniveau verursacht. Trotz Ihrer Interventionen erreichte der Kurs am 19.9.2014 um 09:43:36 Uhr die Knock-Out Schwelle der Zertifikate auf dem Privatdepot.

 

3. Die Aktien B mit der ISIN AT00XXXX (Aktie B) notieren und notierten auch im unten angeführten Tatzeitraum an der Wiener Börse; im März 2015 allerdings noch im Marktsegment Standard Market Auction. Die Aktie wurde daher täglich einmalig im Rahmen einer untertägigen Auktion zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr gehandelt.

 

Am 12.3.2015 um 13:26:43 Uhr (somit kurz vor Ende der untertägigen Auktion) wurde über das o.a. Privatdepot eine Verkaufsorder über 580 Stück der Aktie B zu einem Limit von 38,38 Euro erteilt. Der indikative Preis dieser Aktie lag zu diesem Zeitpunkt bei 37,99 Euro. Eine Ausführung dieser Order am Ende der Auktion wäre bei diesem Kurs nicht möglich gewesen.

 

Rund drei Minuten später haben Sie über Ihren Arbeitsplatz in der XXXX über den Handelszugang mit der Kennung "M" (Market Maker) der Bank AG folgende Kauforder platziert:

 

* um 13:29.52 Uhr 1.000 Stück mit Limit 38,5 Euro

 

* um 13:29:58 Uhr 1.000 Stück mit Limit 38,5 Euro

 

* um 13:30:06 Uhr 500 Stück mit Limit 38,5 Euro

 

Diese Order bewirkten, dass sich der indikative Preis und das ausführbare Volumen vor der endgültigen Preisbildung sukzessive erhöhten.

 

Die erste Order führte zu einer Erhöhung des indikativen Preises auf 38 Euro bei einer ausführbaren Menge von 2.440 Stück. Zu diesem Kurs wäre eine Ausführung der Verkaufsorder mit Limit 38,38 Euro auf dem Privatdepot (noch) nicht möglich gewesen.

 

Die zweite Order führte zu einer Erhöhung des indikativen Preises auf 38,38 Euro, das ausführbare Volumen erhöhte sich auf 2.985 Stück. Eine komplette Ausführung der Order auf dem Privatdepot wäre jedoch aufgrund vorgereihter Order anderer Marktteilnehmer nicht gesichert gewesen.

 

Mit der dritten Order über 500 Stück erhöhte sich der Kurs auf 38,5 Euro mit einem ausführbaren Volumen von 3.060 Stück. Dies war zugleich der Auktionspreis für diesen Tag. Somit stand fest, dass die Verkaufsorder im Privatdepot vollständig ausgeführt werden würde. Die Verkaufsorder am Privatdepot wurde schließlich zur Gänze zu einem Kurs von 38,5 Euro ausgeführt.

 

Sie haben die drei o.a. Order in der Absicht erteilt, den indikativen Preis sowie das ausführbare Volumen vor der Preisfestsetzung am Ende der Auktion so zu erhöhen, dass eine Ausführung der Order auf dem Privatdepot ermöglicht wurde. Folglich haben Sie durch ihr Verhalten absichtlich falsche bzw. irreführende Signale für die Nachfrage sowie den Kurs der Aktie B erteilt. Durch die Einbeziehung dieser Order im Rahmen der Kursfestsetzung am Ende der Auktion ist es zu einem anormalen bzw. künstlichen Kursniveau gekommen.

 

4. Die Aktie C mit der ISIN AT00XXXX notiert und notierte auch im Tatzeitraum im Amtlichen Handel im Marksegment Standard Market Auction der Wiener Börse und wird täglich im Rahmen einer untertägigen Auktion zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr gehandelt.

 

Am 9.6.2015 um 11:24:13 Uhr wurde über das o.a. Privatdepot eine Verkaufsorder über 129 Stück der Aktie C mit Limit 444 Euro erteilt. Am Beginn der Auktion um 12:30 Uhr lag der indikative Preis bei 440 Euro bei einer ausführbaren Menge von 5 Stück. Eine Ausführung der Order am Privatdepot wäre bei diesem Kurs nicht möglich gewesen.

 

Ab 12:44:31 Uhr stellten Sie über den Handelszugang mit der Kennung "P" (Eigenhandel) der Bank AG nacheinander Kauforder mit unterschiedlichen Volumina, welche Sie jeweils kurz darauf wieder löschten, die jedoch maßgeblichen Einfluss auf den indikativen Preis und das ausführbare Volumen während der Auktion hatten. Unter anderem platzierten Sie zweimal im Rahmen dieser Auktion eine Kauforder von 20 Stück (12:44:44 Uhr) bzw. 50 Stück (12:52:54 Uhr), jeweils mit Limit 441 Euro, wodurch der indikative Preis bei 18 Stück zu 441 Euro zu stehen kam. Aufgrund Ihrer Ordereingaben war Ihnen bewusst, dass bei Beibehalten Ihrer Order deren Ausführung bei 441 Euro hinsichtlich 13 Stück realistisch sein würde. Diese Order löschten Sie jedoch jedes Mal und platzierten schlussendlich unmittelbar vor Preisfestsetzung eine Order zu 50 Stück bei einem Limit von 445 Euro.

 

Diese Order führte dazu, dass der indikative Preis in der Auktion bei 444 Euro und einer ausführbaren Menge von 50 Stück zu liegen kam. Ihre Order wurde zur Gänze und zwar hinsichtlich 32 Stück mit der o.a. Verkaufsorder am Privatdepot und hinsichtlich 18 Stück mit der Order eines anderen Marktteilnehmers (Dritten) ausgeführt.

 

Sie haben die o.a. Order über den Bank AG-Zugang in der Absicht erteilt, den indikativen Preis sowie das ausführbare Volumen vor der Preisfestsetzung am Ende der Auktion so zu erhöhen, dass zumindest eine teilweise Ausführung der Order auf dem o.a. Privatdepot ermöglicht wurde. Folglich haben Sie durch Ihr Verhalten absichtlich falsche bzw. irreführende Signale für die Nachfrage sowie den Kurs der Aktie C erteilt. Durch die Einbeziehung dieser Order ist es im Rahmen der Kursfestsetzung am Ende der Auktion zu einem anormalen bzw. künstlichen Kursniveau gekommen.

 

5. Am 15.5.2015 um 12:19:16 Uhr wurde über das o.a. Privatdepot eine Kauforder von 20.000 Stück des Turbo-Long Zertifikats mit der ISIN AT00XXXX (XXXX) zum Limit von EUR 0,26 erteilt. Die Wertentwicklung und damit der Kurs dieses Zertifikats basiert auf der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Aktie (Basiswert) D mit der ISIN AT00XXXX (XXXX), welche auch im Tatzeitraum im Prime Market im Amtlichen Handel an der Wiener Börse notierte. Dieser ATX-Wert wird untertägig im fortlaufenden Handel sowie im Rahmen einer Eröffnungs-, Mittags- und Schlussauktion gehandelt. Der Erwerber des XXXX-Turbo-Long Zertifikats partizipiert von steigenden Kursen des Basiswertes der zugrundeliegenden Aktie D.

 

Wenige Minuten nach der Platzierung der Order über das o.a. Privatdepot haben Sie über Ihren Arbeitsplatz in der XXXX über das Handelskonto mit der Kennung "P" (Eigenhandel) der Bank AG zu den im Folgenden konkret angeführten Zeiten folgende Verkaufsaufträge erteilt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sie haben durch die o.a. über den Handelszugang der Bank AG erteilten (und teilweise in der Folge wieder gelöschten) Verkaufsaufträge sowie Geschäfte absichtlich fortgesetzt falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage sowie den Kurs der Aktie D gegeben. Durch die Ausführung dieser Order haben Sie den Kurs dieser Aktie in einer Weise beeinflusst, dass ein niedrigeres und damit anormales bzw. künstliches Kursniveau erzielt wurde. Letzteres, indem Sie durch entsprechende Platzierung von Verkaufsaufträgen mit niedrigem Limit und die darauf folgenden Transaktionen den Kurs der Aktie D absichtlich sukzessive nach unten gedrückt haben und zwar von 11,865 Euro zu Beginn des aufgezeigten Handelsverhaltens (12:27:06 Uhr) auf 11,785 Euro (12:29:16 Uhr) zum Ende des aufgezeigten Handelsverhaltens. Dies führte am Ende des aufgezeigten Handelsverhaltens dazu, dass die Order zum Erwerb der XXXX Turbo-Long Zertifikate auf dem Privatdepot um 12:29:38 Uhr zu 10.000 Stück und um 12:29:54 Uhr zu den verbleibenden 10.000 Stück jeweils zum angegebenen Limit von 0,26 Euro ausgeführt werden konnte.

 

Sie haben diese Handlungen in Bezug auf den Basiswert (Aktie D) in der Absicht und zu dem Zweck gesetzt (Gesamtvorsatz), den Kurs des XXXX-Turbo-Long Zertifikats so zu vermindern, dass die Ausführung der Kauforder betreffend die 20.000 Stück XXXX-Turbo-Long Zertifikate am Privatdepot zu dem in der Zertifikate-Kauforder angeführten günstigen Kaufpreis von 0,26/Stück Euro ermöglicht wurde.

 

6. Am 21.9.2015 um 11:32:59 Uhr wurde über das o.a. Privatdepot eine Verkaufsorder zu 959 Stück der Aktie B mit der ISIN AT00XXXX zu einem Limit von 34,19 Euro erteilt. Zu diesem Zeitpunkt notierte der Aktientitel bereits im Marktsegment Standard Market Continuous. Der Titel konnte sohin tagsüber im fortlaufenden Handel sowie zwischenzeitlich im Rahmen einer Eröffnungs-, Mittags- und Schlussauktion gehandelt werden. Zum Zeitpunkt der Orderplatzierung (fortlaufender Handel) lag das beste Kaufangebot im Orderbuch bei 33,25 Euro. Eine Ausführung der Verkaufsorder war zu diesem Zeitpunkt sohin nicht möglich.

 

Zwischen 13:08:16 Uhr und 13:23:56 Uhr (fortlaufender Handel) desselben Tages haben Sie über Ihren Arbeitsplatz in der XXXX über den Handelszugang der Bank AG mit der Kennung "M" (Market Maker) folgende Kauforder platziert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ihr Handelsverhalten führte folglich dazu, dass die Order zum Erwerb der Aktie B auf dem Privatdepot um 13:23:56 Uhr zur Gänze (959 Stück) zu einem Limit von 34,19 Euro zur Ausführung gelangte.

 

Sie haben durch die o.a. über den Handelszugang der Bank AG erteilten (und teilweise in der Folge wieder gelöschten) Kaufaufträge sowie Geschäfte absichtlich fortgesetzt falsche oder irreführende Signale für die Nachfrage sowie den Kurs der Aktie B gegeben, sowie durch die Ausführung dieser Order den Kurs dieser Aktie in einer Weise beeinflusst, dass ein höheres und damit anormales bzw. künstliches Kursniveau erzielt wurde. Letzteres, indem Sie durch entsprechende Platzierung von Kaufaufträgen mit höherem Limit und die darauf folgenden Transaktionen den Kurs der Aktie B absichtlich sukzessive nach oben gedrückt haben und zwar von 33,25 Euro (13:08:16 Uhr) zu Beginn des aufgezeigten Handelsverhaltens auf 34,2 Euro (13:23:56 Uhr) zum Ende des aufgezeigten Handelsverhaltens. Dies führte am Ende des aufgezeigten Handelsverhaltens dazu, dass die Order zum Verkauf der Aktie B auf dem Privatdepot um 13:23:56 Uhr zu 959 Stück zum Kurs von 34,19 Euro ausgeführt werden konnte.

 

Sie haben diese Handlungen in der Absicht und zu dem Zweck gesetzt (Gesamtvorsatz), die Ausführung der Verkaufsorder auf dem Privatdepot betreffend die 959 Stück Aktie B zu dem in der Verkaufsorder angeführten höheren Verkaufspreis von 34,19 Euro/Stück zu ermöglichen.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl I Nr. 83/2012, iVm § 48a Abs. 1 Z2 lit. a BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl I Nr. 184/2013, verletzt.

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen würden über ihn die folgenden Strafen verhängt:

 

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§

1. 7.000 Euro 2. 7.000 Euro 3. 7.000 Euro 4. 7.000 Euro 5. 7.000 Euro 6. 7.000 Euro

31 Stunden 31 Stunden 31 Stunden 31 Stunden 31 Stunden 31 Stunden

-

1.-6. jeweils § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl I Nr. 83/2012

    

 

Ferner habe er gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 4.200,-- Euro zu zahlen, das seien 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,-- Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,-- Euro).

 

Daraus ergebe sich ein zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) von 46.200,-- Euro.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis der FMA richtet sich die durch den bekanntgegebenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 23.11.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.11.2016, erhobene Beschwerde, mit der beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge,

 

1. eine mündliche Verhandlung durchführen,

 

2. in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen mildern; in eventu das Straferkenntnis aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück verweisen.

 

I.3. Mit Schriftsatz vom 13.03.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Arbeitsverhältnis während der Probezeit zum 21.03.2017 gekündigt worden sei.

 

I.4. Mit Schriftsatz vom 23.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die im Straferkenntnis genannten Ordereingaben des Beschwerdeführers als Market Maker bzw. Eigenhändler wirtschaftlich nachvollziehbar und einzig zu dem Zweck gesetzt worden seien, um in Entsprechung seiner dienstlichen Pflichten für den Arbeitgeber Gewinne zu generieren.

 

Mit Schriftsatz vom 28.06.2017 wies die FMA darauf hin, dass dem Antrag keine konkreten Fragen zu entnehmen seien, es sich in einer Gesamtschau um nicht einem Gutachten zugängliche Rechtsfragen handle und nicht ersichtlich sei, inwiefern die Bestellung eines Sachverständigen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen geeignet sei.

 

Mit Schriftsatz vom 30.06.2017 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben der FMA Stellung und hielt seinen Beweisantrag vom 23.06.2017 vollinhaltlich aufrecht. Gleichzeitig wurde die Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers mitgeteilt, dem seit dem 24.06.2017 durch das AMS Notstandshilfe zuerkannt worden ist.

 

I.5. Am 27.07.2017 hielt der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und die belangte Behörde gehört wurden. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass die von der FMA ausgewerteten Zeiträume zu kurz bemessen seien und deshalb ein falsches Bild auf seine Tätigkeit als Angestellter geben sowie nicht alle zur Beurteilung erforderlichen Transaktionen berücksichtigt worden seien. Die Verhandlung wurde unter Ladungsverzicht der Parteien auf den 31.08.2017 vertagt.

 

I.6. Mit Senatsbeschluss vom 01.08.2017 wurde ein Sachverständiger für das Fachgebiet "Börsen- und Bankwesen" dem Verfahren beigezogen. Dieser wurde um Beantwortung der gestellten Fragen bis zum 18.08.2017 mittels eines Gutachtens sowie um Erörterung des Gutachtens in der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung ersucht. Ebenfalls am 01.08.2017 wurde der Sachverständige beeidigt.

 

I.7. Am 03.08.2017 wurden durch die FMA Datenträger mit den von ihr im Verfahren herangezogenen Datensätzen an den Sachverständigen, den Beschwerdeführer (unter Anwesenheit seines Rechtsvertreters) sowie die vorsitzführende Richterin übergeben. Diese wurden vom Beschwerdeführer als hinreichend zur Beantwortung der gestellten Fragen befunden.

 

I.8. Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 erstattete die FMA zum Vorbringen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung, das in grobem Widerspruch zur Rechtsansicht der FMA stehe, ein ergänzendes Vorbringen.

 

I.9. Am 11.08.2017 legte der Sachverständige sein Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht vor, das mit 16.08.2017 den Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist.

 

I.10. Mit Schriftsatz vom 23.08.2017 erstattete der Beschwerdeführer zum Vorbringen der FMA unter Heranziehung des Sachverständigengutachtens eine Replik, die der FMA zur bloßen Kenntnisnahme zugestellt wurde. Dennoch übermittelte die FMA mit Schriftsatz vom 29.08.2017 eine Stellungnahme zu dieser Replik, worauf wiederum der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.08.2017 Stellung nahm.

 

I.11. Am 31.03.2017 fand die fortgesetzte Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, ein von diesem beigezogener privater Sachverständiger und die belangte Behörde gehört wurden und von dem durch das Bundesverwaltungsgericht bestellten und beeidigten Sachverständigen dessen Gutachten erörtert wurde. Der Beschwerdeführer legte folgende Schriftsätze vor:

 

 

 

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts mitsamt den inliegenden Schriftstücken sowie insbesondere durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie dessen mündlicher Stellungnahme in der fortgesetzten Verhandlung.

 

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

 

Das Bundesverwaltungsgericht stellt aufgrund des durchgeführten

Beweisverfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

 

Private Daten und Berufstätigkeit des Beschwerdeführers

 

BF, geb. am XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, war im Zeitraum 2002 bis Anfang 2016 in der Bank AG beschäftigt.

 

Der Beschwerdeführer war in den inkriminierten Zeiträumen (siehe im Detail unten bzw. Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) befähigt, als Händler (Kundenhandel, Eigenhandel oder Market Maker) im Handel von Wertpapieren des Kassamarktes an der Wiener Börse AG teilzunehmen. Der Beschwerdeführer hat die Börsenhändlerprüfung an der Frankfurter Wertpapierbörse am 15.08.2011 erfolgreich absolviert. Am 05.09.2011 hat er das erforderliche Seminar über die Besonderheiten des österreichischen Kapitalmarktes sowie das User Training für den Handel über das Handelssystem Xetra(r) absolviert.

 

Ab diesem Zeitpunkt bis jedenfalls zur Dienstfreistellung am 16.12.2015 war der Beschwerdeführer Wertpapierhändler in der Abteilung XXXX und zwar sowohl im Eigenhandel als auch als Market Maker tätig (Beilage 7 - der Vermerk "Beilage" bezieht sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, jeweils auf den Beilagenordner des erstinstanzlichen Verwaltungsakts).

 

Im bankinternen Buchungssystem XXXX waren dem Beschwerdeführer im jeweiligen Tatzeitraum insbesondere folgende Ordner für österreichische Aktien zugewiesen (siehe Beilage 50):

 

 

 

 

 

Privatdepot und vom Beschwerdeführer getätigte Transaktionen

 

Am 14.6.2013 eröffnete der Beschwerdeführer lautend auf den Namen seiner Ehegattin XXXX, geboren am XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, bei der XXXX ein Depot mit der Nummer XXXX (im Folgenden: Privatdepot). Als zugehöriges Verrechnungskonto wurde das ursprünglich im Jahr 2011 eröffnete und daher zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Konto XXXX (im Folgenden: das Verrechnungskonto) bei der XXXX lautend auf den Beschwerdeführer herangezogen (siehe Beilage 4 zur Eröffnung, aus der ersichtlich ist, dass das Konto XXXX als Verrechnungskonto herangezogen wird; siehe Beilage 3 zur Inhaberschaft dieses Kontos durch den Beschwerdeführer).

 

Zum Zeitpunkt der Depoteröffnung befanden sich über 100.000,-- Euro auf diesem Verrechnungskonto (Beilage 41, Blatt 5). Am 06.09.2013 wurde das Verrechnungskonto mit einem aktuellen Saldo von 88,86 Euro an die Gattin des Beschwerdeführers übertragen (Beilage 3).

 

Der Beschwerdeführer verfügte vom 08.09.2014 bis inkl. 21.09.2015 über keine Zeichnungsberechtigung in Bezug auf das Privatdepot seiner Gattin. Seine Gattin hat während dieses Zeitraums jedoch nicht selbst auf das Privatdepot zugegriffen. Das Privatdepot war vielmehr wirtschaftlich einzig dem Beschwerdeführer zuzurechnen und nur er hat in dieser Zeit mittels elektronischen Zugangs XXXX über das Privatdepot verfügt. Dieser ermöglicht eine Ordererteilung über eine Onlineeingabemaske. Die Mobiltelefone, die im System hinterlegt waren und auf die dem Beschwerdeführer die Tans zur Autorisierung geschickt worden sind, sind ebenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen:

 

von 6.9.2013 bis 04.02.2014 XXXX

 

von 5.2.2013 bis 06.10.2015 XXXX

 

seit 7.10.2015 XXXX

 

Der Beschwerdeführer setzte von diesem Privatdepot insbesondere die im Spruch und weiter unten angeführten Order (im Folgenden: Privatorder):

 

1. Am 08.09.2014 um 12:45 Uhr wurde eine Kauforder über 6000 Stück des Turbo Short-Zertifikats mit der ISIN AT00XXXX (im Folgenden: Zertifikat) zum Limit 0,47 Euro erteilt; diese Order wurde am selben Tag um 12:48:58 Uhr ausgeführt.

 

Am 12.9.2014 um 11:43 Uhr wurde eine Verkaufsorder dieser 6.000 Stück Zertifikate mit Limit 0,47 Euro erteilt; diese gelangte um 11:47:55 Uhr zur Ausführung.

 

2. Am 16.09.2014 um 10:45 Uhr wurde eine Kauforder über 7.777 Stück des Zertifikat (wie unter 1.) zum Limit 0,36 Euro über das Privatdepot erteilt; diese Order wurde am selben Tag um 10:48:39 Uhr ausgeführt. Am 19.9.2014 um 9:43:36 Uhr wurde die Knock-Out Schwelle dieses Zertifikats erreicht.

 

3. Am 12.03.2015 um 13:26:43 Uhr wurde eine Verkaufsorder über 580 Stück Aktie B zu einem Limit von 38,38 Euro erteilt. Der indikative Preis dieser Aktie lag zu diesem Zeitpunkt bei 37,99 Euro. Die Verkaufsorder konnte um 13:30:17 vollständig ausgeführt werden.

 

4. Am 09.06.2015 um 11:24:13 Uhr wurde über das Privatdepot eine Verkaufsorder über 129 Stück der Aktie C mit Limit 444 Euro erteilt. Am Beginn der Auktion um 12:30 Uhr lag der indikative Preis bei 440 Euro bei einer ausführbaren Menge von 5 Stück. Die Order wurde in der Auktion teilweise ausgeführt und zwar zu 32 Stück mit der Kauforder des Beschwerdeführers als Eigenhändler der Bank AG.

 

5. Am 15.05.2015 um 12:19:16 Uhr wurde eine Kauforder von 20.000 Stück des Turbo-Long Zertifikats mit der ISIN AT00XXXX (im Folgenden: Zertifikat) zum Limit von 0,26 Euro erteilt. Um 12:29:38 Uhr konnte die Order zu 10.000 Stück und um 12:29:54 Uhr zu den verbleibenden 10.000 Stück jeweils zum angegebenen Limit von 0,26 Euro ausgeführt werden.

 

6. Am 21.9.2015 um 11:32:59 Uhr wurde eine Verkaufsorder zu 959 Stück der Aktie B mit der ISIN AT00XXXX zu einem Limit von 34,19 Euro erteilt. Zum Zeitpunkt der Orderplatzierung (fortlaufender Handel) lag das beste Kaufangebot im Orderbuch bei 33,25 Euro. Die Order gelangte um 13:23:56 Uhr zur Gänze zu einem Limit von 34,19 Euro zur Ausführung.

 

Die im Spruch bzw. unten angeführten Order bzw. durchgeführten Transaktionen des Beschwerdeführers über den Handelszugang der Bank AG erfolgten im vollen Wissen um die Orderlage und den Stand der Geschäfte am Privatdepot. Der Handel über den Handelszugang der Bank AG erfolgte mit dem Ziel, entsprechende Gewinne am Privatdepot zu erzielen bzw. entsprechende Verluste am Privatdepot zu vermeiden.

 

Mangelnde Auskunft über das Privatdepot, Umgehung der Compliance-Regelungen

 

Der Beschwerdeführer hat die Existenz seines Privatdepots seinem Arbeitgeber im Zeitraum vom 08.09.2014 bis inkl. 21.09.2015 entgegen den im Unternehmen bestehenden Compliance-Regelungen nicht offengelegt. Er hat die Frage des Dienstgebers nach einem Privatdepot einer ihm nahestehenden Person, wie etwa seiner Ehegattin, der Bank AG gegenüber vielmehr klar verneint. Er hat dieses "Konstrukt" um das Privatdepot bewusst gewählt, um die Transaktionen nicht offenzulegen.

 

Die Compliance-Regelungen der Bank sehen vor, dass sämtliche Mitarbeiter der Bank dieser gegenüber sämtliche von ihnen getätigten Wertpapier-Transaktionen, die über Konten bei anderen Instituten abgewickelt werden, offenlegen (Beilage 48, Punkt 6.4.).

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Compliance-Abteilung bzw. der zuständige Compliance-Beauftragte der Bank AG dem Beschwerdeführer geraten hat, ein ihm wirtschaftlich zurechenbares Depot, über das er aktiv verfügt hat, bei einer Fremdbank in fremdem Namen zu eröffnen und dieses sowie die dort gesetzten Order und durchgeführten Transaktionen der Bank AG nicht offenzulegen.

 

Der Beschwerdeführer hat dieses Depot im Wissen um den Verstoß gegen die bestehenden Compliance-Regelungen wie auch in der Absicht verwendet, damit private Transaktionen in Titeln, in denen er auch beruflich (beinahe) gleichzeitig tätig ist, zu setzen, ohne dass sein Arbeitgeber dadurch Kenntnis erlangen und ohne dass eines der Kontrollsysteme (Bank oder Börse) einen Bezug zwischen den Ordern am Privatdepot und jenen über den Handelszugang der Bank AG herstellen könnte.

 

Der Beschwerdeführer hat gegenüber seinem Arbeitgeber bewusst falsch angegeben und dies auf dessen konkrete Nachfrage bestätigt, dass seine Ehegattin über kein Privatdepot und er selbst auch über keine der Bank nicht offen gelegte Privatdepots verfügen. Damit hat er seinen Arbeitgeber in Unwissenheit gelassen, diesen aktiv belogen und das Privatdepot im Geheimen geführt. Somit war keine gebotene Kontrolle seitens der Bank AG im Sinne der Compliance-Regelungen möglich.

 

Market Maker / Eigenhändler (vgl. Gutachten, OZ 18, S 4ff)

 

Im Bereich des Eigenhandels liegt die Investmententscheidung in alleiniger Verantwortung des Eigenhändlers der Bank im Rahmen der bankinternen Risikovorgaben. Bei jeder Investmententscheidung spielt das Motiv bei Eingehung der Transaktionen eine bedeutende Rolle. Eigenhandel wird hauptsächlich betrieben, um kurz- oder mittelfristige Gewinnerwartungen zu realisieren. Zu diesem Zweck werden Wertpapiere an der Börse oder außerbörslich (OTC - "Over the counter") gekauft und bis zum Wiederverkauf gehalten, um erwartete Unterschiede zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis oder andere Preis- und Zinsschwankungen bzw. um etwa zu erwartende Dividendenzahlungen zu nutzen. Durch das Öffnen und anschließendem Halten von Positionen trägt der Eigenhändler im Namen der Bank ein Marktrisiko, das Gewinnchancen aber auch Verlustrisiken beinhalten.

 

Market-Making ist eine Sonderform des Eigenhandels. In einem Market Maker-System stellen Market Maker Quotes (Geld- und Brief-Kurse), zu denen die übrigen Marktteilnehmer Transaktionen ausführen können. Gegenständlich kam nur das konkurrierende Market Maker-System, in dem mehrere Market Maker handeln, zum Tragen. Market Maker an der Wiener Börse sind im Handelsverfahren "Fortlaufender Handel" zur verbindlichen Nennung von An- und Verkaufspreisen (Quotes) verpflichtet, die zumindest eine vordefinierte Mindestquotierungsmenge (Minimum Size) umfassen und innerhalb einer vordefinierten Preisspanne (Maximum Spread) liegen. Ein Handelsmitglied, welches eine Market Maker-Funktion übernommen hat, erfüllt seine Verpflichtung, wenn es durchschnittlich für einen Kalendermonat = 80 % des täglichen Beobachtungszeitraumes seinen Quotierungsverpflichtungen hinsichtlich Minimum Size und Maximum Spread nachkommt. Als täglicher Beobachtungszeitraum wird die Zeit von 09:00 Uhr bis 17:33 Uhr eines jeden Handelstages herangezogen.

 

Nachdem Market Making eine Sonderform des Eigenhandels darstellt, ist ein Market Maker in der Regel wie jeder andere Marktteilnehmer bestrebt, ein Portefeuille zu halten, das seiner persönlichen Risikopräferenz entspricht und sich innerhalb der Risikovorgaben des Institutes bewegt. Nachdem ein Market Maker durch seine ständige Transaktionsbereitschaft das Risiko trägt, in fallenden Märkten zu kaufen bzw. in steigenden Märkten zu verkaufen, ist er gezwungen, dieses Risiko permanent zu minimieren. Dies versucht er, indem er seine Market Maker-Positionen durch entsprechende Gegengeschäfte (börslich oder außerbörslich) in dem Finanzinstrument oder in einem entsprechenden Derivat ausgleicht.

 

Von der FMA herangezogenes Datenmaterial

 

Das von der FMA herangezogene Datenmaterial stand dem Beschwerdeführer wie auch (ab Bestellung) dem beigezogenen Sachverständigen zur Verfügung.

 

Die von der FMA im Spruch angeführten Order und Transaktionen sind dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Der Beschwerdeführer hat sie als Market Maker / Eigenhändler / Auktionsbetreuer selbst eingegeben bzw. aufgrund der im Einsatz befindlichen Quote-Engine und der damit verbundenen Handelsalgorithmen zu jedem Zeitpunkt seiner Tätigkeit durch verantwortungsvolles Setzen der Parameter laufend beobachtet. Dadurch hatte er wie auch durch die jederzeitige Eingriffsmöglichkeit Einfluss auf das Handelsverhalten der von ihm verwalteten Handelsalgorithmen.

 

Der Beschwerdeführer hat seine Position in der Bank AG dafür missbraucht, seine als Privatperson am Privatdepot gesetzten Order zur Durchführung zu bringen. Wäre der Beschwerdeführer ausschließlich als Privatperson aufgetreten, hätte er ein ganz anderes Risiko getragen und wäre die von ihm gehandelte Menge auffällig, weil diese nicht der Größe am Retailmarkt entspricht. Aufgrund seines Auftretens als Market Maker / Eigenhändler / Auktionsbetreuer war seine Handelstätigkeit für die Bank AG unter Ausblendung der Geschäfte am Privatdepot als nicht auffällig zu bewerten bzw. wurden die an der Wiener Börse ausgelösten Alarme als plausibel abgelegt.

 

Im Detail zu den einzelnen Tathandlungen

 

Spruchpunkt 1

 

Am 08.09.2014 um 12:45 Uhr wurde über das Privatdepot eine Order zum Erwerb von 6.000 Stück des Turbo Short Zertifikats mit der ISIN AT00XXXX mit Limit 0,47 Euro erteilt (Beilage 2, S. 5).

 

Das Turbo Short Zertifikat notiert an der Wiener Börse. Seine Wertentwicklung basiert auf der Wertentwicklung der ihm zugrundeliegenden AktieA (Basiswert) mit der ISIN AT00XXXX, wobei der Erwerber dieses Zertifikats von sinkenden Kursen des Basiswertes profitiert. Der Kurs des börsenotierten Zertifikats wird durch den Kurs des Basiswerts bestimmt.

 

Bei diesem Zertifikat handelt es sich um ein Knock-Out Zertifikat. Anleger können mit derartigen Zertifikaten überproportional an der Entwicklung des Basiswerts partizipieren. Aus dem geringen Kapitaleinsatz im Vergleich zum Direkteinsatz ergibt sich ein Hebel. Falls der zugrundeliegende Basiswert während der Laufzeit zu irgendeinem Zeitpunkt (auch intraday) die Knock-Out-Barriere berührt oder überschreitet, wird das Wertpapier vorzeitig fällig und zum Restwert zurückgezahlt.

 

Zu dem Zeitpunkt als die Kauforder für das Zertifikat am 08.09.2014 um 12:45 Uhr mit Limitpreis 0,47 Euro eingegeben wurde und auf eine Ausführung wartete, befand sich der Kurs der Aktie bei 47,29 Euro. Die Kauforder des Zertifikats wurde zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeführt, weil der Limitpreis zu niedrig war. Das der Kaufpreis für dieses Zertifikat sinkt, wenn der Kurs der zugrundeliegenden Aktie steigt, bedurfte es für die Ausführung der Order am Privatdepot einer Kurssteigerung des zugrundeliegenden Basiswerts.

 

Die Bank AG hatte im relevanten Zeitraum eine aufrechte Market Maker-Verpflichtung im Basiswert.

 

Handelsverhalten des Beschwerdeführers am 8.9.2014 im Zeitraum von 12:47:21 Uhr bis 12:48:57 Uhr:

 

Bereits zwei Minuten nach Eingabe der Order auf dem Privatdepot um 12:47:21 Uhr gab der Beschwerdeführer über den Handelszugang der Bank AG mit der Kennung "M" (Market Maker) eine Iceberg Order über einen Kauf von 1.717 Stück Aktien des Basiswerts mit einem Limit von 47,33 Euro sowie einem sichtbaren Teil (Peak Size) von 211 Stück und einem nicht sichtbaren Teil (Hidden Size) von 1.506 in das zentrale Orderbuch der Wiener Börse AG ein. Fast genau eine Minute später (12:48:24 Uhr) wurden 125 Stück zum Limit von 47,33 Euro ausgeführt. Dies bedeutet, dass sich sowohl Gesamtvolumen als auch die Peak Size um 125 Stück reduzierten. Im Orderbuch standen somit 86 Stück mit einem Kauflimit von 47,33 Euro sichtbar im Markt.

 

 

MaintCode

EntryTS

ProcOrderSize

RemainOrderSize

RoundLotSize

OddLotSize

OrderLimit

HiddenSize

A

08.09.2014 12:47:21

211

211

211

1506

47,33

1717

P

08.09.2014 12:47:21

125

86

86

1506

47,33

1717

D

08.09.2014 12:47:21

1592

0

86

1506

47,33

1717

        

 

Um 12:48:24 Uhr, also

kurz darauf, hat der Beschwerdeführer die gesamte Iceberg Order im Preis angepasst, indem er das Kauflimit auf 47,35 Euro erhöhte. Durch die Änderung im Preis kam es zu einer Löschung der ursprünglichen Order und die Order wurde mit einem neuen Zeitstempel eingestellt (Beilage 1, welche die Order im fraglichen Zeitraum auflistet bzw. Gutachten). Durch das Anpassen des Kauflimits wurden 211 Stück in 4 Teilausführungen (116 + 23 + 40 + 32) sofort ausgeführt. Diese Menge entspricht der gesamten Peak Size, weshalb weitere 211 Stücke der Hidden Size durch das System in den Markt gestellt wurden (Beilage 1).

 

 

MaintCode

EntryTS

ProcOrderSize

RemainOrderSize

RoundLotSize

OddLotSize

OrderLimit

HiddenSize

A

08.09.2014 12:48:24

211

211

211

1381

47,35

1592

P

08.09.2014 12:48:24

116

95

95

1381

47,35

1592

P

08.09.2014 12:48:24

23

72

72

1381

47,35

1592

P

08.09.2014 12:48:24

40

32

32

1381

47,35

1592

P

08.09.2014 12:48:24

32

211

211

1170

47,35

1592

D

08.09.2014 12:48:45

1381

0

211

1170

47,35

1592

        

 

Um 12:48:57 Uhr erhöhte

der Beschwerdeführer das Kauflimit erneut auf 47,37 Euro. Zu dem Preis wurden sofort 78 Stück ausgeführt (Beilage 1). Dies reduzierte die Peak Size auf 133 Stück und das Gesamtvolumen der Iceberg Order auf 1.303 Stück.

 

 

MaintCode

EntryTS

ProcOrderSize

RemainOrderSize

RoundLotSize

OddLotSize

OrderLimit

HiddenSize

A

08.09.2014 12:48:57

211

211

211

1170

47,4

1381

P

08.09.2014 12:48:57

78

133

133

1170

47,4

1381

D

08.09.2014 12:48:57

1303

0

133

1170

47,4

1381

        

 

Im von der FMA

angegebenen relevanten Zeitraum (12:47:08 Uhr bis 12:48:57 Uhr) hat der Beschwerdeführer insgesamt 414 Stück des Basiswerts gehandelt, wobei durch diese Transaktionen der Preis der Aktie von 47,33 Euro auf 47,37 Euro gestiegen ist. Dies entspricht einer Steigerung um 0,085 %.

 

Der dadurch bewirkte Preis des Basiswerts brachte den Preis des Zertifikats auf ein ausführbares Preisniveau für das Privatdepot, wodurch der Kaufauftrag für das Zertifikat noch in der gleichen Sekunde und damit weniger als 4 Minuten nach Eingabe der Privatorder ausgeführt wurde.

 

Die als Market Maker ausgeführten Transaktionen lassen, für sich (unter Ausklammerung des Privatdepots) gesehen, keine vom üblichen Verhalten eines Market Makers abweichende Handlungsweise erkennen und die Volumina bewegen sich im Rahmen jener Stückzahlen, zu denen ein Market Maker sich verpflichtet, permanent verbindliche An- und Verkaufskurse zu stellen. Die durch diese Transaktionen ausgelöste Erhöhung des Kursniveaus ist als gering einzustufen und löste keine Volatilitätsunterbrechung im Handelssystem aus. Des Weiteren lösten diese Transaktionen keine Alarme über die Filter des Handelsüberwachungssystems der Wiener Börse AG aus.

 

Das weitere Handelsverhalten des Beschwerdeführers am 08.09.2014 in diesem Titel und insbesondere im Rahmen der Schlussauktion im Zeitraum von 17:33:14 Uhr bis 17:33:23 Uhr

 

Der Beschwerdeführer trat in der Folge bis um 14:06 Uhr auf der Käuferseite auf (Beilage 2 der Niederschrift vom 31.8.2017). Danach trat eine Pause bis zur Schlussauktion ein.

 

In der Schlussauktion des gleichen Tages gab der Beschwerdeführer zwei Verkaufsaufträge des Basiswerts mit einem Gesamtvolumen von

1.500 Stück (1.000 und 500), beide mit einem Limit von Euro 45, in den Markt, die zu diesem Limit ausgeführt wurden. Der letzte festgestellte Kurs vor der Schlussauktion lag bei 46,495 Euro. Damit lag das Verkaufslimit 3,22 % unter dem letzten Preis.

 

Nachfolgend sind die beiden Orders in der Schlussauktion, die vollständig ausgeführt wurden, dargestellt:

 

 

EntryTS

MPhase

Acc. Type

OrderType

OriOrderSize

OrderLimit

08.09.2014 17:33:15

F

M

L

1000

45

 

 

 

 

 

 

EntryTS

MPhase

Acc. Type

OrderType

OriOrderSize

OrderLimit

08.09.2014 17:33:23

F

M

L

500

45

      

 

Der Beschwerdeführer war für 31,58 % des gehandelten Volumens in der Schlussauktion verantwortlich. Durch den niedrigen Limitverkaufspreis und das hohe Verkaufsvolumen von 1.500 Stück seiner Order wurde Druck auf die Aktie in der Schlussauktion und somit auf den Schlusskurs ausgeübt. Die Basiswert-Aktie ging schlussendlich mit 46,3 Euro aus dem Markt. Das entsprach einem Minus von 1,18 %.

 

Durch die beiden angeführten Transaktionen in der Schlussauktion lassen sich bei Ausklammerung des Privatdepots keine vom üblichen Verhalten eines Market Maker abweichende Handlungsweisen erkennen. Die gehandelten Volumina bewegen sich im Rahmen jener Stückanzahl, zu denen ein Market Maker sich verpflichtet, permanent verbindliche An- und Verkaufskurse zu stellen. Die Handelsvolumina, die in der Schlussauktion getätigt werden, haben in den letzten Jahren (speziell in den ATX-Werten) stark zugenommen und bewegen sich im Bereich 20 % - 30 % des gesamten Tagesumsatzes. Die durch diese Transaktionen ausgelöste Verringerung des Kursniveaus ist als innerhalb der Schwankungsgrenzen einzustufen. Des Weiteren lösten diese Transaktionen keine Alarme über die Filter des Handelsüberwachungssystems der Wiener Börse AG aus.

 

Am 10.09.2014 sowie am 11.09.2014 befand sich der Beschwerdeführer bei einer Fortbildungsveranstaltung und war folglich nicht als Händler aktiv (Beilage 57). An diesen Tagen gab es in der Basiswert-Aktie eine merkliche Aufwärtsbewegung. So stieg die Aktie am 10.09.2014 um 2,81 % und am 11.09.2014 um weitere 0,15 %. Die Aktie schloss am 11.09.2014 bei 47,75 Euro. Der Kurs des Basiswerts war damit deutlich höher als zum Zeitpunkt des Zertifikatekaufs am Privatdepot (Wert 47,37 Euro) am 08.09.2014. Die Kurserhöhung des Basiswertes führte zu einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht realisierten Verlust hinsichtlich des Werts der Zertifikate am Privatdepot. Um das Zertifikat gewinnbringend bzw. zumindest ohne Realisierung eines Verlustes verkaufen zu können, bedurfte es einer Kursreduktion im Basiswert.

 

Handelsverhalten des Beschwerdeführers am 12.09.2014 und insbesondere im Zeitraum von 09:05:43 Uhr (nach der Eröffnungsauktion) bis 11:47:55 Uhr

 

Die Transaktionen des Beschwerdeführers wurden - bis auf 4 Käufe - am Vormittag immer auf der Verkaufsseite ausgeführt. Nachmittags war er hingegen fast ausschließlich auf der Kaufseite positioniert.

 

Unmittelbar nach der Eröffnungsauktion, bei der der Preis bei 48,-- Euro lag, stellte der Beschwerdeführer eine Verkaufsorder mittels Iceberg Order über 5.000 Stück zu einem Limit von 47,7 Euro ein. Es folgten im Laufe des Vormittags weitere Verkaufsaufträge (siehe Beilage 8).

 

Insgesamt wurden an diesem Tag bis zum Verkauf des Zertifikats am Privatdepot vom Beschwerdeführer über den Handelszugang der Bank AG folgende Positionen gehandelt:

 

Wie in der unten stehenden Tabelle ersichtlich, kaufte der Beschwerdeführer 290 Stück der Basiswert-Aktie und verkaufte 7.524 Stück. Damit ergab sich in der Periode eine Differenz von 7.234 Stück oder 342.027,03 Euro. Der Beschwerdeführer war damit für 3,2 % des gesamten Kaufvolumens der Aktie A bzw. für 82,9 % des gesamten Verkaufsvolumens verantwortlich.

 

 

 

Stück

Wert

XXXX Kauf

290

13.644,56

XXXX Verkauf

7.524

355.671,59

Differenz

7.234

342.027,03

   

 

Um 11:43 Uhr hat

der Beschwerdeführer auf dem Privatdepot eine Order zum Verkauf der 6.000 Stück Zertifkate mit Limit von 0,47 Euro erteilt. Diese Order gelangte um 11:47:55 Uhr zur Ausführung.

 

Nachdem er am Privatdepot um 11:43 Uhr die Verkaufsorder des Zertifikats eingegeben hatte, intensivierte der Beschwerdeführer die Anzahl der über den Handelszugang mit der Kennung "M" (Market Maker) der Bank AG platzierten Verkaufsorder noch einmal. Die folgende Tabelle zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer sukzessive und im Abstand von ein paar Sekunden Verkaufsaufträge mit mehrheitlich einem niedrigeren Limit (siehe Spalte Order Limit) in Auftrag gab:

 

 

TradeDate

TradeTime

OrderEntryTime

TraderBez

Acc.Type

BuySell

Qty

Price

OrderLimit

OrderType

OrderMValue

12.09.2014

11:43:49

12.09.2014 11:43:49

 

M

S

10

47,41

47,41

L

474,1

12.09.2014

11:45:49

12.09.2014 11:45:34

 

P

B

50

47,5

47,5

L

2.375,00

12.09.2014

11:45:49

12.09.2014 11:45:49

 

M

S

50

47,5

47,5

L

2.375,00

12.09.2014

11:46:03

12.09.2014 11:46:03

 

P

B

102

47,605

47,605

L

4.855,71

12.09.2014

11:46:03

12.09.2014 11:46:03

 

M

S

102

47,605

47,605

L

4.855,71

12.09.2014

11:46:16

12.09.2014 11:46:09

 

P

B

4

47,515

47,515

L

190,06

12.09.2014

11:46:16

12.09.2014 11:46:16

BF

M

S

4

47,515

47,515

L

190,06

12.09.2014

11:46:26

12.09.2014 11:46:25

 

P

B

72

47,515

47,515

L

3.421,08

12.09.2014

11:46:26

12.09.2014 11:46:26

BF

M

S

72

47,515

47,51

L

3.421,08

12.09.2014

11:46:26

12.09.2014 11:45:56

 

P

B

22

47,51

47,51

L

1.045,22

12.09.2014

11:46:26

12.09.2014 11:46:26

BF

M

S

22

47,51

47,51

L

1.045,22

12.09.2014

11:46:35

12.09.2014 11:45:56

 

P

B

72

47,51

47,51

L

3.420,72

12.09.2014

11:46:35

12.09.2014 11:46:35

BF

M

S

72

47,51

47,51

L

3.420,72

12.09.2014

11:46:40

12.09.2014 11:45:56

 

P

B

64

47,485

47,485

L

3.039,04

12.09.2014

11:46:40

12.09.2014 11:46:40

 

M

S

64

47,485

47,485

L

3.039,04

12.09.2014

11:46:41

12.09.2014 11:46:41

 

M

B

109

47,51

47,51

L

5.178,59

12.09.2014

11:46:41

12.09.2014 11:46:40

BF

M

S

109

47,51

47,51

L

5.178,59

12.09.2014

11:46:42

12.09.2014 11:46:42

 

M

B

109

47,51

47,51

L

5.178,59

12.09.2014

11:46:42

12.09.2014 11:46:40

BF

M

S

109

47,51

47,51

L

5.178,59

12.09.2014

11:47:01

12.09.2014 11:45:56

 

P

B

30

47,485

47,485

L

1.424,55

12.09.2014

11:47:01

12.09.2014 11:47:01

BF

M

S

30

47,485

47,485

L

1.424,55

12.09.2014

11:47:42

12.09.2014 11:47:37

 

P

B

46

47,325

47,325

L

2.176,95

12.09.2014

11:47:42

12.09.2014 11:47:42

BF

M

S

46

47,325

47,325

L

2.176,95

12.09.2014

11:47:55

12.09.2014 11:47:32

 

P

B

113

47,31

47,31

L

5.346,03

12.09.2014

11:47:55

12.09.2014 11:47:55

BF

M

S

113

47,31

47,31

L

5.346,03

12.09.2014

11:48:11

12.09.2014 11:48:11

 

P

B

150

47,35

47,35

L

7.102,50

12.09.2014

11:48:11

12.09.2014 11:47:49

BF

M

S

150

47,35

47,35

L

7.102,50

           

 

Auszug

aus Beilage 8

 

Damit bewegte er durch die Liquidität auf der Verkaufsseite und die kleiner werdenden Verkaufslimits den Kurs der Aktie Schritt für Schritt nach unten. Der Kurs der Aktie entwickelte sich seit der Eröffnungsauktion, bei der der Kurs bei 48 Euro lag, auf 47,31 und damit mit einem Minus von 1,44 % klar negativ.

 

Der Beschwerdeführer ist in dieser Zeit, mit Ausnahme eines anderen Marktteilnehmers, der 64 Stück verkaufte, der einzige Verkäufer.

 

Die Orders werden von ihm so lange in den Markt gestellt, bis das Zertifikat zum Preis des damaligen Anschaffungswerts verkauft werden konnte. Dies geschah um 12:47:55 Uhr.

 

Sobald die Verkaufstransaktion im Zertifikat abgeschlossen wurde, stoppte beinahe zeitgleich seine Ordereingabe für die Basiswert-Aktie (Beilage 8).

 

Die Handlungsweise des Beschwerdeführers führte an diesem Handelstag zu Alarmen im Handelsüberwachungssystem der Wiener Börse AG. Ein Alarm AG50 - "Umsatzanteil eines Marktteilnehmers" wurde durch die Wiener Börse AG an die FMA weitergeleitet, weil die Bank AG mehr als 50% Marktanteil am Gesamtumsatz an diesem Tag im Basiswert hatte. Die vom Beschwerdeführer über den Handelszugang der Bank AG getätigten Käufe- und Verkäufe lagen hinsichtlich der Volumina im Rahmen der von der Börse vorgeschriebenen Mindestmengen im Kauf bzw. Verkauf hinsichtlich der eingegangenen Market Maker-Verpflichtung der Bank AG.

 

Spruchpunkt 2

 

Transaktionen am Privatdepot bzw. Turbo-Short Zertifikat

 

Am 16.9.2014 um 10:45 Uhr wurde durch den Beschwerdeführer über das Privatdepot eine Order zum Erwerb von 7.777 Stück des in Spruchpunkt 1. angeführten Turbo-Short Zertifikats (im Folgenden: Zertifikat) mit Limit 0,36 Euro erteilt (Beilage 2, S. 13). Die diesbezüglichen Feststellungen zu Spruchpunkt 1. zum Zertifikat, dessen Basiswert-Aktie und zur Rolle der Bank AG als Market Maker sind auch für diesen Spruchpunkt heranzuziehen.

 

Zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Kauforder für das Zertifikat um 10:45 Uhr mit Limitpreis 0,36 Euro eingab und auf eine Ausführung wartete, befand sich der Kurs der Basiswert-Aktie bei 48,1 Euro. Die Kauforder des Zertifikats wurde zu dem Zeitpunkt nicht ausgeführt, weil der Limitpreis zu niedrig war. Da der Kaufpreis für dieses Zertifikat sinkt, wenn der Kurs der zugrundeliegenden Aktie steigt, bedurfte es für die Ausführung der Order am Privatdepot einer Kurssteigerung des zugrundeliegenden Basiswerts.

 

Aufgrund positiver Berichterstattung am 17.09.2014 und einer erhöhten Nachfrage am Markt wurde das Zertifikat schlussendlich am 19.09.2014 um 09:43:16 Uhr durch das Erreichen der Knock-Out Schwelle ausgeknockt.

 

Handelsverhalten des Beschwerdeführers am 16.09.2014 zwischen 10:46:01 Uhr und 10:48:03 Uhr

 

Der Beschwerdeführer, der seit dem 12.09.2014 nicht mehr über den Handelszugang der Bank AG im Basiswert gehandelt hatte, platzierte nun am 16.09.2014 um 10:46:01 Uhr, und damit nur eine Minute nach der Auftragserteilung zum Zertifikat am Privatdepot, eine Kauforder über 425 Stück mit einem Limit von 48,27 Euro (siehe Beilage 1) über den Handelszugang mit der Kennung "M" (Market Maker) der Bank AG. Dieser Order folgten weitere Kaufaufträge des Beschwerdeführers mit jeweils höherem Kauflimit. Der Beschwerdeführer war in dieser Phase bis zur Ausführung der Order auf dem Privatdepot um 10:48:39 Uhr mit wenigen Ausnahmen der einzige Käufer des Basiswerts. Der Kurs der Aktie stieg in der Phase von 48,24 Euro auf 48,5 Euro.

 

Der Beschwerdeführer kaufte als Market Maker zwischen 10:46:01 Uhr und 10:48:03 Uhr insgesamt 1.434 Stück zu einem Gesamtwert von 69.310,36 Euro bei keinen Verkäufen, wie in der folgenden Tabelle ersichtlich ist:

 

 

TradeDate

TradeTime

OrderEntryTime

WpkBez

B/S

Qty

Price

Limit

Value

16.09.2014

10:46:01

16.09.2014 10:46:01

Aktie A

B

33

48,24

48,27

1.591,92

16.09.2014

10:46:01

16.09.2014 10:46:01

Aktie A

B

76

48,24

48,27

3.666,24

16.09.2014

10:46:01

16.09.2014 10:46:01

Aktie A

B

23

48,24

48,27

1.109,52

16.09.2014

10:46:01

16.09.2014 10:46:01

Aktie A

B

60

48,245

48,27

2.894,70

16.09.2014

10:46:01

16.09.2014 10:46:01

Aktie A

B

52

48,245

48,27

2.508,74

16.09.2014

10:46:01

16.09.2014 10:46:01

Aktie A

B

20

48,245

48,27

964,9

16.09.2014

10:46:01

16.09.2014 10:46:01

Aktie A

B

8

48,245

48,27

385,96

16.09.2014

10:46:01

16.09.2014 10:46:01

Aktie A

B

50

48,27

48,27

2.413,50

16.09.2014

10:46:01

16.09.2014 10:46:01

Aktie A

B

103

48,27

48,27

4.971,81

16.09.2014

10:46:08

16.09.2014 10:46:08

Aktie A

B

19

48,24

48,27

916,56

16.09.2014

10:46:16

16.09.2014 10:46:16

Aktie A

B

11

48,27

48,295

530,97

16.09.2014

10:46:16

16.09.2014 10:46:16

Aktie A

B

109

48,29

48,295

5.263,61

16.09.2014

10:46:16

16.09.2014 10:46:16

Aktie A

B

11

48,295

48,295

531,25

16.09.2014

10:46:43

16.09.2014 10:46:43

Aktie A

B

87

48,3

48,3

4.202,10

16.09.2014

10:46:43

16.09.2014 10:46:43

Aktie A

B

200

48,3

48,3

9.660,00

16.09.2014

10:46:45

16.09.2014 10:46:45

Aktie A

B

11

48,3

48,3

531,3

16.09.2014

10:46:47

16.09.2014 10:46:47

Aktie A

B

13

48,3

48,3

627,9

16.09.2014

10:46:56

16.09.2014 10:46:56

Aktie A

B

12

48,355

48,4

580,26

16.09.2014

10:46:56

16.09.2014 10:46:56

Aktie A

B

12

48,355

48,4

580,26

16.09.2014

10:46:56

16.09.2014 10:46:56

Aktie A

B

111

48,37

48,4

5.369,07

16.09.2014

10:46:56

16.09.2014 10:46:56

Aktie A

B

10

48,38

48,4

483,8

16.09.2014

10:46:56

16.09.2014 10:46:56

Aktie A

B

103

48,385

48,4

4.983,66

16.09.2014

10:48:03

16.09.2014 10:48:03

Aktie A

B

17

48,45

48,5

823,65

16.09.2014

10:48:03

16.09.2014 10:48:03

Aktie A

B

15

48,45

48,5

726,75

16.09.2014

10:48:03

16.09.2014 10:48:03

Aktie A

B

100

48,465

48,5

4.846,50

16.09.2014

10:48:03

16.09.2014 10:48:03

Aktie A

B

103

48,475

48,5

4.992,93

16.09.2014

10:48:03

16.09.2014 10:48:03

Aktie A

B

65

48,5

48,5

3.152,50

         

 

Diese Werte ergeben

sich sowohl aus Beilage 1 als auch aus Beilage 8.

 

Durch den Kursanstieg der Aktie sank der Wert des Zertifikats und erreichte schlussendlich den Limitpreis, wodurch der Auftrag am Privatdepot zur Ausführung gelangte.

 

Handelsverhalten des Beschwerdeführers am 16.9.2014 ab 10:50:23 Uhr bis zum 19.9.2014, 09:11:19 Uhr

 

16.9.2014:

 

Nachdem der Auftrag für das Zertifikat ausgeführt worden war, gab der Beschwerdeführer um 10:50:23 Uhr die erste Verkaufsorder des Tages mittels einer Iceberg Order über 3.000 Stück und zu einem Limit von 48,77 Euro ein. Der sichtbare Teil betrug 352 Stück. Nach einer Ausführung über 338 Stück wurde die Order wieder gelöscht.

 

Den restlichen Tag über dominierten die Verkaufstransaktionen des Beschwerdeführer (5.142 Stück im Vergleich zu 2.790 Stück im Kauf).

 

 

 

Stück

Wert

XXXX Kauf

2.790

135.794,59

XXXX Verkauf

5.142

246.626,31

Differenz

2.352

110.831,72

   

 

Auffällig ist,

dass der Beschwerdeführer in der Schlussauktion, die den Tagesschlusskurs bestimmt, eine große Iceberg Verkaufsorder über

2.638 Stück mit einem Limit von 47,7 Euro einstellte, zu dem der Auftrag auch ausgeführt wurde. Der letzte Kurs der Aktie vor der Auktion betrug 48 Euro. Damit verkaufte der Beschwerdeführer die Position zu ca. 60 Cents pro Aktie günstiger als er sie am Anfang des Tages vor der Ausführung des Zertifikats kaufte, als die Basiswert-Aktie noch bei rund EUR 48,3 stand (siehe Tabelle mit Kauftransaktionen - Beilage 8).

 

Als Market Maker war der Beschwerdeführer vormittags (im Zeitraum 10:46 Uhr bis 10:58 Uhr) ausschließlich im Kauf tätig. Am Nachmittag wechselte er seine Handlungsweise, indem er ab ca. 15:20 Uhr bis Handelsende ausschließlich auf der Verkaufsseite tätig war. Die in den angeführten Zeiträumen getätigten Transaktionen waren ausschließlich kleinere Volumina, die sich im Rahmen der Mindesthandelsmenge (Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt lag bei 650 Stück im Kauf und 650 Stück im Verkauf) als Market Maker bewegten.

 

Es gab für diesen Wechsel der Handelsstrategie von Kauf- auf Verkauf keine Weisung an den Beschwerdeführer, die Gesamtposition im Basiswert abzubauen, die sein Verhalten begründen würde.

 

Die Handlungsweise des Beschwerdeführers führte an diesem Handelstag zu Alarmen im Handelsüberwachungssystem der Wiener Börse AG. Ein AG50 wurde überdies an die FMA weitergeleitet, weil die Bank AG mehr als 33% Marktanteil am Gesamtumsatz an diesem Tag in der Aktie hatte.

 

17.9.2014

 

Am 17.09.2014 standen 46 Verkaufstransaktionen des Beschwerdeführers über 3.861 Aktien im Wert von 188.163,26 Euro keinen Käufen gegenüber.

 

Die Aktie entwickelte sich an diesem Tag jedoch, trotz der Verkäufe des Beschwerdeführers, mit einem Kursgewinn über 2,55 % positiv wie der folgende Chart zeigt.

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

18.9.2014

 

Am 18.09.2014 entwickelte sich der Kursverlauf ebenfalls positiv. Die Aktie gewann 0,55 % an Wert. Der Beschwerdeführer verkaufte an diesem Tag 850 Stück Aktien und kaufte 173 Stück.

 

Chart zum Kursverlauf am 18.09.2014:

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

19.9.2014

 

Am 19.09.2014 verkaufte der Beschwerdeführer zwischen 09:11:27 und 09:14:42 Uhr zunächst noch 366 Stück zu einem Preis zwischen 48,82 Euro und 49,-- Euro. Der Kurs stieg allerdings danach stetig an.

 

Der folgende Chart zeigt das Intraday Verhalten der Aktie am 19.09.2014.

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

Ab 09:36:51 Uhr, als der Kurs bereits bei 49,475 Euro war, fing der Beschwerdeführer an, Aktien des Basiswerts zu kaufen. Um 09:43:36 Uhr wurde die Knock-Out-Schwelle bei Euro 49,5417 des Zertifikats erreicht. Ab dem Zeitpunkt wurden bis auf eine Verkaufstransaktion nur mehr Kauftransaktionen durch den Beschwerdeführer durchgeführt.

 

Insgesamt wurden an diesem Tag bis Handelsschluss in Summe folgende Transaktionen vom Beschwerdeführer getätigt:

 

 

 

Stück

Wert

XXXX Kauf

10.084

503.282,43

XXXX Verkauf

1.366

68.040,82

Differenz

8.718

453.241,61

   

 

Da vor allem der Beschwerdeführer einen Großteil der Aktien nach der Knock-Out-Schwelle innerhalb von ca. 40 Minuten gekauft hatte, stieg der Kurs aufgrund der plötzlichen hohen Nachfrage bis auf 51,4 Euro, welches das Tageshoch darstellte, stark an. Das Tageshoch (und gleichzeitig ein 11-Monats Hoch) wurde durch eine Limit-Kauforder des Beschwerdeführers erreicht.

 

Der Beschwerdeführer führte in der Phase zwischen dem Knock Out des Zertifikats und dem Erreichen des 11-Monats Hochs nur Kauftransaktionen durch und war für 55,85 % des gesamten Kaufvolumens verantwortlich. Danach stoppten die Käufe des Beschwerderführers und der Aktienkurs korrigierte sich deutlich.

 

Zusammenfassung: Während nach dem Kauf des Zertifikats der Kurs der Aktie zunächst nachgab, entwickelte er sich anschließend seitwärts bis er am Morgen des 19.09.2014 stark anstieg und dadurch die Knock-Out Schwelle des Zertifikats erreichte.

 

Spruchpunkte 1 und 2

 

Die über den Tag aufsummierten gehandelten Stücke im Basiswert an den drei in den Spruchpunkten 1 und 2 angeführten Tagen weisen keine grobe Abweichungen im Vergleich zu den anderen Handelstagen im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 26.09.2014 auf.

 

Ebenso lässt die längerfristige Kursentwicklung (01.08.2014 - 30.09.2014) der Basiswert-Aktie keine Anomalitäten aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten Geschäfte erkennen.

 

Spruchpunkt 3

 

Die Aktie B notiert an der Wiener Börse im Amtlichen Handel, Marktsegment Standard Market Continuous. Die Aktie kann folglich sowohl im fortlaufenden Handel als auch in der Eröffnungs-, Mittags- und Schlussauktion erworben werden (siehe www.wienerboerse.at ). Im März 2015 notierte sie allerdings noch im Segment Standard Market Auction und es fand folglich nur eine untertägige Auktion statt, in der der Kurs der Aktie ermittelt wird (zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr). Der Segmentwechsel erfolgte mit 21.04.2015 (adhoc verkündet am 20.4.2015).

 

Im März 2015 wurde die Aktie von der Bank AG im Handelsverfahren "Auktion" betreut. Dieses Betreuungsmodell ist vor allem für Wertpapiere mit geringem Streubesitz, geringer Kapitalisierung und folglich geringer Liquidität ausgelegt, da der Fließhandel für illiquide Wertpapiere mit geringem Streubesitz ein überhöhtes Risiko darstellt und die geringe Liquidität im Rahmen einer einzigen Preisbildung pro Handelstag konzentriert werden kann. Die Auktion beginnt um 12:30 Uhr mit der sogenannten Aufrufphase, in der alle Handelsmitglieder die Möglichkeit haben, An- und Verkaufspreise in das Orderbuch zu stellen. Die Aufrufphase dauert eine Stunde, wobei das Ende (zwischen 13:30:00 und 13:30:30) über einen Zufallsalgorithmus gesteuert wird. Während der Aufrufphase ist das Orderbuch geschlossen. Dies bedeutet, dass die Marktteilnehmer nur den indikativen Auktionspreis (jener Preis, der sich aufgrund der aktuellen Orderlage ergeben würde) sehen. Informationen bezüglich der einzelnen Aufträge, wie Preise oder Ordertiefe etc., werden nicht im Handelssystem angezeigt. Die Betreuung in der Auktion bedeutet, dass das Börsemitglied verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Kursbildung eine verbindliche Kauf- sowie Verkaufsorder in das Orderbuch einzustellen. Als Vergünstigung für die Übernahme des Betreuungsmandats erhält das Handelsmitglied den vollen Einblick in das Orderbuch (offenes Orderbuch).

 

Am 12.03.2015 um 13:26:43 Uhr (somit kurz vor Ende der untertägigen Auktion) hat der Beschwerdeführer über das Privatdepot eine Verkaufsorder über 580 Stück Aktien zu einem Limit von 38,38 Euro erteilt. Der indikative Preis dieser Aktie lag zu diesem Zeitpunkt bei 37,99 Euro. Eine Ausführung der Order am Privatdepot am Ende der Auktion wäre bei diesem Kurs nicht möglich gewesen.

 

Rund drei Minuten danach platzierte der Beschwerdeführer über seinen Arbeitsplatz über den Handelszugang mit der Kennung "M" (Market Maker) der Bank AG in voller Kenntnis des Orderbuchs folgende Kauforder (siehe Beilage 25)

 

* um 13:29.52 Uhr 1.000 Stück mit Limit 38,5 Euro

 

* um 13:29:58 Uhr 1.000 Stück mit Limit 38,5 Euro

 

* um 13:30:06 Uhr 500 Stück mit Limit 38,5 Euro

 

Diese Aufträge bewirkten, dass sich der indikative Preis und das ausführbare Volumen vor der endgültigen Preisbildung sukzessive erhöhten, die Änderungen des indikativen Preises sind in Beilage 37 aufgeschlüsselt.

 

Die erste Order führte zu einer Erhöhung des indikativen Preises auf 38 Euro bei einer ausführbaren Menge von 2.440 Stück. Zu diesem Kurs wäre eine Ausführung der Verkaufsorder mit Limit 38,38 Euro auf dem Privatdepot (noch) nicht möglich gewesen.

 

Die zweite Order führte zu einer Erhöhung des indikativen Preises auf 38,38 Euro, das ausführbare Volumen erhöhte sich auf 2.985 Stück. Eine komplette Ausführung der Order auf dem Privatdepot wäre jedoch aufgrund vorgereihter Order anderer Marktteilnehmer nicht gesichert gewesen.

 

Mit der dritten Order über 500 Stück erhöhte sich der Kurs auf 38,5 Euro mit einem ausführbaren Volumen von 3.060 Stück. Dies war zugleich der tatsächlich festgestellte Auktionspreis für diesen Tag. Somit stand fest, dass die Verkaufsorder im Privatdepot vollständig ausgeführt werden würde. Die Verkaufsorder am Privatdepot wurde schließlich zur Gänze zu einem Kurs von 38,5 Euro ausgeführt.

 

Indikative Preise (vgl. Beilage 37)

 

 

date

ISIN

quotation

turnover_volume

qtn_time

20150312

AT00XXXX

37,99

1551

12.03.2015 12:30:00

20150312

AT00XXXX

38

2440

12.03.2015 13:29:52

20150312

AT00XXXX

38,38

2985

12.03.2015 13:29:58

20150312

AT00XXXX

38,5

3060

12.03.2015 13:30:06

     

 

Der Beschwerdeführer beeinflusste durch die Ordergabe den indikativen Preis maßgeblich. Die drei Kauforders wurden innerhalb von 14 Sekunden und in einem äußerst kurzen Zeitabstand vor der Preisbildung in das Orderbuch gestellt. Der indikative Preis stieg dadurch um 1,34 %. Durch die Ordereingabe ermöglichte der Beschwerdeführer eine Ausführung der Verkaufsorder am Privatdepot.

 

Transaktionen (vgl. Beilage 25)

 

 

Trade Date

Trade Time

OrderEntryTime

ISIN

Acc. Type

Buy Sell

Qty

Price

Limit

Wert

12.03.2015

13:30:17

12.03.2015 13:29:52

AT00XXXX

M

B

1.000

38,5

38,5

38.500,00

12.03.2015

13:30:17

12.03.2015 13:29:58

AT00XXXX

M

B

397

38,5

38,5

15.284,50

12.03.2015

13:30:17

12.03.2015 13:29:58

AT00XXXX

M

B

90

38,5

38,5

3.465,00

12.03.2015

13:30:17

12.03.2015 13:29:58

AT00XXXX

M

B

40

38,5

38,5

1.540,00

12.03.2015

13:30:17

12.03.2015 13:29:58

AT00XXXX

M

B

30

38,5

38,5

1.155,00

12.03.2015

13:30:17

12.03.2015 13:29:58

AT00XXXX

M

B

443

38,5

38,5

17.055,50

12.03.2015

13:30:17

12.03.2015 13:30:06

AT00XXXX

M

B

75

38,5

38,5

2.887,50

12.03.2015

13:30:17

12.03.2015 13:26:43

AT00XXXX

A

S

443

38,5

38,38

17.055,50

12.03.2015

13:30:17

12.03.2015 13:26:43

AT00XXXX

A

S

137

38,5

38,38

5.274,50

          

 

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer am Tag davor, dem 11.03.2015, der Abteilung Institutional Sales 2.000 Stück der gegenständlichen Aktien um 38,895 Euro zur Verfügung stellte. Er kaufte an dem Tag börslich 1300 Stück zu je 37,49 Euro und am Folgetag die erwähnten 2075 Stück. Am 12.03.2015 lag keine derartige Order vor.

 

Da der Eigenhandel in der Regel erst in den letzten Minuten vor Preisbildung aktiv wird, war das Verhalten, erst in den letzten Minuten vor Preisbildung aktiv zu werden, nicht als besonders auffällig einzustufen. Anders verhält es sich bei der Einstellung und den Änderungen der Aufträge, die in Verbindung mit der Kenntnis der Orderlage (offenes Orderbuch für den Beschwerdeführer) auffällig wirken. Dies führte auch dazu, dass das Handelsüberwachungssystem der Wiener Börse AG einen Alarm (AQ50 - Orderlöschung / Ordereinstellung unmittelbar vor Auktionskursbildung) generierte, der auch an die Börseaufsicht der FMA gemeldet wurde. Die Auffälligkeitsmeldung wird im System erzeugt, wenn ein Marktteilnehmer unmittelbar vor der Kursbildung Order löscht oder eingibt und somit der indikative Preis verändert wird.

 

Der Beschwerdeführer hat seine Order als Angestellter der Bank AG (Funktion der Auktionsbetreuung) in der Absicht erteilt, eine Ausführung der Order am Privatdepot im Rahmen der Auktion zu ermöglichen.

 

Spruchpunkt 4

 

Der Titel der Aktie C notiert im Marktsegment Standard Market Auction im Amtlichen Handel und wird (ausschließlich) in einer untertägigen Auktion (12:30 Uhr - 13:30 Uhr) gehandelt. Hier wurden die Transaktionen im Eigenhandel getätigt, weil zu diesem Zeitpunkt kein Betreuungsverhältnis der Bank AG bestand. Folglich hatte der Beschwerdeführer wie alle anderen Handelsteilnehmer in der Aufrufphase keinen Einblick in das Orderbuch und konnte ausschließlich den indikativen Preis sehen.

 

Am 09.06.2015 um 11:24:13 Uhr (und damit noch vor Beginn der Auktion) hat der Beschwerdeführer über das Privatdepot eine Verkaufsorder über 129 Stück der Aktie mit einem Limit von 444 Euro erteilt. Die Order hatte damit einen Gesamtwert von 57.276 Euro.

 

Um 12:30:00 Uhr, dem ersten Zeitpunkt der Feststellung des indikativen Preises, lag der indikative Preis bei 440 Euro bei einem ausführbaren Volumen von 5 Stück. Somit wäre es in der damaligen Konstellation zu keiner Ausführung am Privatdepot gekommen, weder unter Berücksichtigung des Limits noch des Volumens.

 

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des indikativen Preises im genannten Titel am 09.06.2015. Grau hinterlegt wurde der Zeitpunkt, als das Limit von EUR 444 erstmals erreicht wurde. Bei einem Volumen (theoretisch ausführbare Menge) von Null wäre kein Handel zustande gekommen.

 

Indikative Preise am 09.06.2015 (siehe Beilage 40)

 

 

date

ISIN

quotation

Volume

qtn_time

20150609

AT00XXXX

440

5

09.06.2015 12:30:00

20150609

AT00XXXX

440

10

09.06.2015 12:44:32

20150609

AT00XXXX

440

15

09.06.2015 12:44:38

20150609

AT00XXXX

441

18

09.06.2015 12:44:44

20150609

AT00XXXX

440

5

09.06.2015 13:24:11

20150609

AT00XXXX

0

0

09.06.2015 13:25:17

20150609

AT00XXXX

435

5

09.06.2015 13:25:20

20150609

AT00XXXX

0

0

09.06.2015 13:26:07

20150609

AT00XXXX

440

5

09.06.2015 13:26:12

20150609

AT00XXXX

441

18

09.06.2015 13:26:55

20150609

AT00XXXX

440

9

09.06.2015 13:27:28

20150609

AT00XXXX

440

5

09.06.2015 13:28:54

20150609

AT00XXXX

444

50

09.06.2015 13:30:00

20150609

AT00XXXX

444

0

09.06.2015 13:30:05

     

 

Ab 12:44:31 Uhr stellte der Beschwerdeführer über den Handelszugang mit der Kennung "P" (Eigenhandel) nacheinander mehrere Kauforder mit Limit 441 Euro mit jeweils unterschiedlichen Volumina im Titel ein, welche er kurz danach wieder löschte. So bewirkte etwa eine Kauforder des Beschwerdeführers um 13:26:12 Uhr (50 Stück zum Limit 441 Euro) einen Anstieg des ausführbaren Volumens von 5 auf 18 Stück bei einem Anstieg des indikativen Preises von 440 Euro auf 441 Euro.

 

Um 13:30:00 Uhr und damit unmittelbar vor Ende der Aufrufphase, stellte der Beschwerdeführer eine Kauforder mit Limit 445 Euro zu 50 Stück ein. Das Limit entsprach nun erstmals einem ausführbaren Limit für die Verkaufsorder am Privatdepot. Der indikative Preis veränderte sich bei Eingabe der Order auf 444 Euro mit einem ausführbaren Volumen von 50 Stück. Fünf Sekunden später (mit Ende der Auktion) wurde die Kauforder über 50 Stück ausgeführt.

 

 

A_MOD_TIMESTAMP

Code

Trader ID

Account Type

Buy/Sell

Size

Limit

20150609 09:23:54.610

D

Trader A

A

S

18

447

20150609 09:24:41.780

A

Trader A

A

S

18

440

20150609 11:24:13.850

A

Trader B

A

S

129

444

20150609 12:44:31.900

A

BF

P

B

5

441

20150609 12:44:38.600

D

BF

P

B

5

441

20150609 12:44:38.600

A

BF

P

B

10

441

20150609 12:44:44.520

D

BF

P

B

10

441

20150609 12:44:44.520

A

BF

P

B

20

441

20150609 12:52:54.870

D

BF

P

B

20

441

20150609 12:52:54.870

A

BF

P

B

50

441

20150609 13:24:10.850

D

BF

P

B

50

441

20150609 13:25:17.720

D

Trader A

A

S

18

440

20150609 13:25:20.740

A

Trader A

A

S

18

435

20150609 13:26:07.010

D

Trader A

A

S

18

435

20150609 13:26:12.160

A

Trader A

A

S

18

440

20150609 13:26:55.350

A

BF

P

B

50

441

20150609 13:26:55.350

C

BF

P

B

4

441

20150609 13:28:53.940

D

BF

P

B

4

441

20150609 13:30:00.070

A

BF

P

B

50

445

20150609 13:30:05.010

P

Trader B

A

S

97

444

20150609 13:30:05.010

M

BF

P

B

0

445

20150609 13:30:05.010

M

Trader A

A

S

0

440

20150609 23:59:59.990

D

Trader B

A

S

97

444

       

 

Auszug Orderbuch vom 9.6.2015 (vgl. Beilage 28)

 

Kürzel-Erklärung der Spalte "Code": A: Add, Order wurde eingegeben

C: Change, Modifizierung der Order (Änderung Size)

 

D: Delete, Order wurde gelöscht M: Matched, Order wurde ausgeführt

Die Trader ID XXXX ist Beschwerdeführer zuzuordnen.

 

In der Auktion wurde schließlich die Kauforder des Beschwerdeführers hinsichtlich 32 Stück mit einem anderen Marktteilnehmer, hinsichtlich 18 Stück mit seiner Order auf dem Privatdepot jeweils zu einem Kurs von 444 Euro ausgeführt.

 

 

TradeDate

TradeTime

OrderEntryTime

Acc.Type

BuySell

Qty

Price

Limit

Wert

09.06.2015

13:30:05

09.06.2015 13:30:00

P

B

32

444

445

14.208

09.06.2015

13:30:05

09.06.2015 11:24:13

A

S

32

444

444

14.208

09.06.2015

13:30:05

09.06.2015 13:30:00

P

B

18

444

445

7.992

09.06.2015

13:30:05

09.06.2015 13:26:12

A

S

18

444

440

7.992

         

 

Es gab laut Arbeitgeber des Beschwerdeführers an diesem Tag keine Kundenorder oder sonstige Weisungen an den Beschwerdeführer durch Vorgesetzte (Beilage 22).

 

Der Beschwerdeführer hat durch sein Orderverhalten eine zumindest teilweise Ausführung der Order auf dem Privatdepot bezweckt. Die Ausführung erfolgte zudem zu einem höheren und dadurch für das Privatdepot günstigeren Kurs als sämtliche indikativen Preise es an diesem Tag vermuten ließen.

 

Die Handlungsweise des Beschwerdeführers führte an diesem Handelstag zu zwei Alarmen im Handelsüberwachungssystem der Wiener Börse AG:

einerseits dem Alarm AP09 - "Manipulation des indikativen Preises"; eine Auffälligkeit wird erzeugt, wenn in einer Auktion das Ändern bzw. Löschen von Aufträgen zu einer ungewöhnlich hohen Volatilität des indikativen Preises führt; andererseits zu Alarm AG50 - "Umsatzanteil eines Marktteilnehmers".

 

Die Transaktionen zeigten ohne Kenntnis der Geschäfte auf das Privatdepot sowie ohne Kenntnis der Gesamtposition keine Auffälligkeiten.

 

Spruchpunkt 5

 

Die Aktie D mit der ISIN AT00XXXX (im Folgenden: Aktie oder Basiswert) notiert im Marktsegment Prime Market im Amtlichen Handel der Wiener Börse. Das Wertpapier ist im ATX enthalten und wird täglich zwischen 08.55 Uhr und 17.33 Uhr im fortlaufenden Handel gehandelt. Im Folgenden ein Auszug aus den Handelszeiten für ATX-Werte (Quelle www.wienerboerse.at ).

 

Der Aktienhandel in diesem Titel ist relativ liquide. Im Mai 2015 bestand eine aufrechte Market-Maker-Verpflichtung der Bank AG in diesem Titel.

 

Zertifikat: Das hier in der Folge angeführte Turbo Long Zertifikat mit der ISIN AT00XXXX ist ein Knock-Out Zertifikat, dessen Wertentwicklung von der Wertentwicklung des Basiswerts abhängt. Emittentin ist die Bank AG (siehe www.wienerboerse.at ). Bei diesem Zertifikat profitiert der Inhaber von steigenden Kursen des Basiswerts.

 

Am 15.05.2015 um 12:19:16 Uhr hat der Beschwerdeführer über das Privatdepot eine Kauforder über 20.000 Stück des Zertifikats erteilt.

 

Zu diesem Zeitpunkt war eine Ausführung der Order nicht möglich. Da der Kurs des Zertifikats vom Wert der Aktie (Basiswert) abhängt, war es erforderlich, dass deren Kurs fällt, weil dies bewirkt, dass auch der Kurs des Zertifikats fällt und letzteres damit zu einem günstigeren Kurs erworben werden kann.

 

Wenige Minuten nach der Erteilung der Order auf dem Privatdepot, konkret ab 12:27:06 Uhr, gab der Beschwerdeführer über das Handelskonto mit der Kennung "P" (Eigenhandel) der Bank AG mehrere Verkaufsorder mit stetig sinkenden Limits ein

 

Verkaufsorder zwischen 12:27:06 bis 12:29:38 Uhr über Bank AG-Zugang (siehe auch Beilage 38).

 

 

A_MOD_TIMESTAMP

Code

ACCOUNT_TYPE

B/S

Size

Limit

20150515 12:27:06.130

A

P

S

2463

11,865

20150515 12:27:06.130

M

P

S

2463

11,865

20150515 12:27:14.990

A

P

S

629

11,855

20150515 12:27:14.990

M

P

S

629

11,855

20150515 12:27:25.980

A

P

S

154

11,85

20150515 12:27:25.980

M

P

S

154

11,85

20150515 12:27:49.260

A

P

S

622

11,835

20150515 12:27:49.260

M

P

S

622

11,835

20150515 12:27:35.370

A

P

S

254

11,84

20150515 12:27:35.370

M

P

S

254

11,84

20150515 12:28:06.890

A

P

S

1700

11,82

20150515 12:28:06.890

M

P

S

1700

11,82

20150515 12:28:16.710

A

P

S

500

11,82

20150515 12:29:07.180

D

P

S

500

11,82

20150515 12:28:23.700

A

P

S

1351

11,8

20150515 12:28:23.700

M

P

S

1351

11,8

20150515 12:28:55.870

A

P

S

192

11,805

20150515 12:28:55.870

M

P

S

192

11,805

20150515 12:29:07.180

A

P

S

500

11,805

20150515 12:29:40.470

D

P

S

500

11,805

20150515 12:29:16.180

A

P

S

739

11,785

20150515 12:29:16.180

M

P

S

739

11,785

      

 

Insgesamt verkaufte der Beschwerdeführer in den etwas über zwei Minuten 9.043 Stück Aktien im fortlaufenden Handel im Wert von insgesamt 106.937,44 Euro. Die Tabelle zeigt, dass Order im Sekundenabstand und mit sinkendem Limit eingegeben wurden. Die mit dem Code "M" wie "Matched" gekennzeichneten Einträge wurden jeweils ausgeführt. Dadurch, dass der Preis der Aktie sukzessive sank, sank auch das Limit für den Kauf des Zertifikats. Dadurch kam es zur Ausführung des Zertifikats über das Privatdepot um 12:29:16 Uhr, dem Zeitpunkt, an dem die letzte Order des Beschwerdeführers zu einem Limit von 11,785 Euro durchgeführt wurde. Die Transaktionen wurden jeweils zeitlich unmittelbar nach Orderplatzierung zum gewählten Limitpreis durchgeführt.

 

 

TradeDate

TradeTime

OrderEntryTime

ISIN

Acc.Type

BuySell

Qty

Price

Value

15.05.2015

12:27:06

15.05.2015 12:27:06

AT00XXXX

P

S

1.322,00

11,865

15.685,53

15.05.2015

12:27:06

15.05.2015 12:27:06

AT00XXXX

P

S

1.003,00

11,865

11.900,60

15.05.2015

12:27:06

15.05.2015 12:27:06

AT00XXXX

P

S

138

11,865

1.637,37

15.05.2015

12:27:14

15.05.2015 12:27:14

AT00XXXX

P

S

629

11,855

7.456,80

15.05.2015

12:27:25

15.05.2015 12:27:25

AT00XXXX

P

S

154

11,85

1.824,90

15.05.2015

12:27:35

15.05.2015 12:27:35

AT00XXXX

P

S

254

11,84

3.007,36

15.05.2015

12:27:49

15.05.2015 12:27:49

AT00XXXX

P

S

622

11,835

7.361,37

15.05.2015

12:28:06

15.05.2015 12:28:06

AT00XXXX

P

S

1.700,00

11,82

20.094,00

15.05.2015

12:28:23

15.05.2015 12:28:23

AT00XXXX

P

S

1.000,00

11,8

11.800,00

15.05.2015

12:28:23

15.05.2015 12:28:23

AT00XXXX

P

S

351

11,8

4.141,80

15.05.2015

12:28:55

15.05.2015 12:28:55

AT00XXXX

P

S

192

11,805

2.266,56

15.05.2015

12:29:16

15.05.2015 12:29:16

AT00XXXX

P

S

439

11,785

5.173,62

15.05.2015

12:29:16

15.05.2015 12:29:16

AT00XXXX

P

S

300

11,785

3.535,50

         

 

Nachdem das Zertifikat ausgeführt wurde, kaufte der Beschwerdeführer an jenem Tag 7.000 Stück der Aktie im Wert von 82.600 Euro und verkaufte

4.396 Stück im Wert von 51.881,80 Euro. Die 7.000 Aktien wurden vollständig in der Schlussauktion mit einem Limit von 11,9 Euro zu 11,8 Euro erworben (Beilage 28 + 29). Vor dem 15.05.2015 handelte der Beschwerdeführer am 08.05.2015 zuletzt in diesen Aktien (Beilage 28).

 

Auf seine Funktion als Market Maker / Eigenhändler beschränkt und unter Ausblendung seiner Geschäfte auf dem Privatdepot ergeben sich keine Auffälligkeiten. In Verbindung mit der Handelspause, seinem Verhalten und der zeitgleichen Setzung der Order auf die Zertifikate am Privatdepot zeigt sich, dass der Beschwerdeführer den Kurs der Aktie nach unten drückte, um die Kauforder zur Ausführung zu bringen.

 

Spruchpunkt 6

 

Im September 2015 bestand eine aufrechte Market Maker-Verpflichtung der Bank AG in der Aktie B. Die Aktie war mit Wirksamkeit 21.04.2015 vom Handelsverfahren Auktion in das Handelsverfahren Fortlaufender Handel überstellt worden. Das Kursniveau der Aktie schwankt im Zeitverlauf generell stärker.

 

Am 21.09.2015 um 11:32:59 Uhr erteilte der Beschwerdeführer eine Verkaufsorder über 959 Stück der Aktie zu einem Limit von 34,19 Euro über das Privatdepot. Zum Zeitpunkt der Orderplatzierung lag das beste Kaufangebot im Orderbuch bei 33,25 Euro. Eine Ausführung der Verkaufsorder war unter diesen Umständen nicht möglich. Der Gesamtwert der Order auf dem Privatdepot betrug 36.921,5 Euro.

 

Ab 13:08:16 Uhr stellte der Beschwerdeführer über den Handelszugang der Bank AG mit der Kennung "M" (Market Maker) Kauforder für die Aktie ein. Zu dieser Zeit lag das Bestgebot (Best Bid) eines dritten Marktteilnehmers bei 33,25 Euro, zu dem der Beschwerdeführer 10 Stück kaufte.

 

Der Beschwerdeführer ist in der genannten Periode mit einem Anteil von 99,94 % an den Käufen - mit Ausnahme von einer Aktie - der einzige Käufer der Aktie. Insgesamt wurden in der Periode 1.803 Stück in einem Wert von 61.302,26 Euro gekauft.

 

Die folgende Tabelle (vgl. Beilage 37) beinhaltet die Transaktionen in der erwähnten Periode. Die grau unterlegten Transaktionen stammen vom Beschwerdeführer, die nicht unterlegten Transaktionen sind dritten Marktteilnehmern zuzuordnen. Die letzte in der Aufstellung angeführte Transaktion ist jene für das Privatdepot.

 

 

TradeDate

TradeTime

OrderEntryTime

BuySell

Qty

Price

OrderLimit

21.09.2015

13:08:16

21.09.2015 13:08:16

B

10

33,25

33,25

21.09.2015

13:08:16

21.09.2015 12:49:48

S

10

33,25

33,25

21.09.2015

13:11:50

21.09.2015 13:11:47

B

15

33,5

33,5

21.09.2015

13:11:50

21.09.2015 13:10:16

S

15

33,5

33,5

21.09.2015

13:11:50

21.09.2015 13:11:47

B

173

33,5

33,5

21.09.2015

13:11:50

21.09.2015 13:11:36

S

173

33,5

33,49

21.09.2015

13:11:50

21.09.2015 13:10:03

B

1

33,5

34,245

21.09.2015

13:11:50

21.09.2015 13:11:36

S

1

33,5

33,49

21.09.2015

13:11:55

21.09.2015 13:11:47

B

2

33,5

33,5

21.09.2015

13:11:55

21.09.2015 13:11:55

S

2

33,5

33,5

21.09.2015

13:14:09

21.09.2015 13:14:09

B

148

33,95

33,96

21.09.2015

13:14:09

21.09.2015 13:13:59

S

148

33,95

33,95

21.09.2015

13:14:09

21.09.2015 13:14:09

B

40

33,955

33,96

21.09.2015

13:14:09

21.09.2015 13:13:59

S

40

33,955

33,955

21.09.2015

13:23:00

21.09.2015 13:22:59

B

47

33,5

33,5

21.09.2015

13:23:00

21.09.2015 13:23:00

S

47

33,5

33,5

21.09.2015

13:23:00

21.09.2015 13:22:59

B

85

33,5

33,5

21.09.2015

13:23:00

21.09.2015 13:23:00

S

85

33,5

33,5

21.09.2015

13:23:29

21.09.2015 13:23:29

B

12

33,965

34

21.09.2015

13:23:29

21.09.2015 13:23:15

S

12

33,965

33,965

21.09.2015

13:23:29

21.09.2015 13:23:29

B

43

33,97

34

21.09.2015

13:23:29

21.09.2015 13:23:08

S

43

33,97

33,97

21.09.2015

13:23:29

21.09.2015 13:23:29

B

29

33,975

34

21.09.2015

13:23:29

21.09.2015 12:04:50

S

29

33,975

33,975

21.09.2015

13:23:29

21.09.2015 13:23:29

B

91

33,98

34

21.09.2015

13:23:29

21.09.2015 09:51:46

S

91

33,98

33,98

21.09.2015

13:23:56

21.09.2015 13:23:56

B

149

34

34,2

21.09.2015

13:23:56

21.09.2015 09:37:36

S

149

34

34

21.09.2015

13:23:56

21.09.2015 13:23:56

B

959

34,19

34,2

21.09.2015

13:23:56

21.09.2015 11:32:59

S

959

34,19

34,19

       

 

Innerhalb von knapp einer Minute, zwischen 13:23:00 Uhr und 13:23:56 Uhr, steigt der Kurs durch die Kauforder des Beschwerdeführers über den Handelszugang der Bank AG um 2,06 %.

 

Die folgende Tabelle zeigt die Ordersetzung (ausschließlich) durch den Beschwerdeführer (vgl. Beilage 38). Das Limit wird ab 13:22:25 Uhr jeweils erhöht, bis es um 13:23:56 Uhr 34,2 Euro erreicht. Der Beschwerdeführer gibt eine Order für 1.200 Stück mit einem Limit von 34,2 Euro. Da das Limit der Verkaufsorder im Privatdepot bei 34,19 Euro lag, werden die 959 Stück (Verkaufsorder im Privatdepot) im Wert von 32.788,21 Euro durch den Beschwerdeführer als Market Maker über den Bank AG-Zugang gekauft.

 

 

A_MOD_TIMESTAMP

Code

ACCOUNT_TYPE

B/S

SIZE

Limit

20150921 13:08:16.250

A

M

B

10

33,25

20150921 13:08:16.250

M

M

B

10

33,25

20150921 13:09:37.700

A

M

B

190

33,96

20150921 13:10:40.150

D

M

B

190

33,96

20150921 13:10:40.150

A

M

B

190

34

20150921 13:11:47.450

D

M

B

190

34

20150921 13:11:47.450

A

M

B

190

33,5

20150921 13:11:50.010

P

M

B

190

33,5

20150921 13:11:55.130

M

M

B

190

33,5

20150921 13:13:43.590

A

M

B

1000

33

20150921 13:22:25.590

D

M

B

1000

33

20150921 13:14:09.270

A

M

B

188

33,96

20150921 13:14:09.270

P

M

B

188

33,96

20150921 13:22:25.590

A

M

B

1000

33,025

20150921 13:22:28.020

D

M

B

1000

33,025

20150921 13:22:28.020

A

M

B

1000

33,05

20150921 13:55:34.060

D

M

B

1000

33,05

20150921 13:22:59.890

A

M

B

250

33,5

20150921 13:23:00.300

P

M

B

250

33,5

20150921 13:23:00.300

P

M

B

250

33,5

20150921 13:43:02.480

D

M

B

250

33,5

20150921 13:23:29.860

A

M

B

175

34

20150921 13:23:29.860

P

M

B

175

34

20150921 13:23:29.860

P

M

B

175

34

20150921 13:23:29.860

P

M

B

175

34

20150921 13:23:29.860

M

M

B

175

34

20150921 13:23:56.800

A

M

B

1200

34,2

20150921 13:23:56.800

P

M

B

1200

34,2

20150921 13:23:56.800

P

M

B

1200

34,2

20150921 13:23:56.800

M

M

B

1200

34,2

      

 

Laut Bank AG gab es am 17. und 18.09.2015 Kommissionsgeschäfte zwischen der Abteilung Institutional Equity Sales und externen Kunden im Titel. Eine Involvierung des Beschwerdeführers gab es in den Fällen jedoch keine (Beilage 23). Die Tätigkeit erfolgte auch nicht im Rahmen der Quotierungspflicht des Market-Makers. Ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Grund lässt sich den Vorkommnissen nicht entnehmen.

 

Ohne die intensive Handelstätigkeit des Beschwerdeführers wäre die Order auf dem Privatdepot zu keiner Ausführung gelangt. Das Handelsverhalten des Beschuldigten zielte darauf ab, den Kurs so weit in die Höhe zu treiben, dass eine Ausführung der Verkaufsorder auf dem Privatdepot ermöglicht wurde. Die Transaktionen lösten an der Wiener Börse AG die folgenden Alarme aus:

 

 

 

 

Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Sorgepflichten

 

Der Beschwerdeführer hat unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Er ist arbeitslos, durch den Kredit für den Hausbau verschuldet und bezieht Notstandshilfe. Er ist an insgesamt drei Firmen beteiligt, die Firmen sind auf die Abbezahlung von Zinshäusern ausgelegt und ebenfalls verschuldet.

 

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder.

 

Ermittlungen durch die WKStA

 

Gegen den Beschwerdeführer wird zu anderen inkriminierten Sachverhalten als im vorliegenden Straferkenntnis - zu insbesondere gänzlich anderen Zeiträumen und betreffend andere Transaktionen - durch die WKStA in zwei Fällen wegen Insiderhandel ermittelt.

 

II.2. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, insbesondere auch dem herangezogenen unstrittigen Datenmaterial, und aus dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen. Dieser ist als Leiter der Abteilung XXXX, Wiener Börse AG, nicht nur fachkundig, was von den Parteien nicht bestritten wurde, sondern verfügt auch über den direkten Zugang zu den Datenbanken der Wiener Börse AG. Seine Ausführungen waren überzeugend und erkennbar von Sachkunde getragen. Sie waren mit Ausnahme der Schlussfolgerungen im Gutachten zu den Fragen 5 und 6 unstrittig, weshalb diese in das vorliegende Erkenntnis übernommen werden konnten.

 

Die obigen Feststellungen wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde im Wesentlichen (nicht die Bewertung des Verhaltens) als unstrittig erachtet. Auch mit den Beschwerdeausführungen wird im Wesentlichen nur eine zur FMA differierende Rechtsansicht dargelegt. Die relevanten Beilagen sind weitgehend bereits in den Feststellungen verzeichnet.

 

Private Daten und Position in der Bank AG

 

Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers und dessen Funktion in der Bank AG sowie dessen Befähigung zum Handel sind unstrittig. Sie ergeben sich aus den Beilagen im Akt, den unstrittigen Aussagen wie auch den Grundlagen des Gutachtens des Sachverständigen vom 11.08.2017 (OZ 18 des BVwG-Aktes, S 39) und den darin herangezogenen Daten der Wiener Börse. Sie waren als Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung unstrittig, werden durch den erkennenden Senat nicht angezweifelt und konnten dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden.

 

Privatdepot und vom Beschwerdeführer getätigte Transaktionen

 

Die Daten des Privatdepots, dessen Eröffnung durch den Beschwerdeführer und die dort gesetzten Orders hat bereits die FMA in ihrem Straferkenntnis angeführt (vgl. die in den Feststellungen verzeichneten Beilagen). Diese Feststellungen sind unstrittig.

 

Bereits die FMA hat das Privatdepot überdies dem Beschwerdeführer zugerechnet und ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls volle Kenntnis über die dortigen Transaktionen hatte sowie seine finanzielle Mittel und sein Wissen in diese einflossen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach Vorlage seiner E-Mail-Nachrichten durch die FMA, in denen er zugegeben hat, dass das Privatdepot ihm wirtschaftlich zuzurechnen ist, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumt, dass ihm dieses tatsächlich zuzurechnen ist und nur er von dort Transaktionen vorgenommen hat. Er hat das Privatdepot aus Eigenem im Namen seiner Frau nach Einholung deren Unterschrift aber ohne deren Wissen über seine Tätigkeiten am Privatdepot eröffnet und dieses aktiv verwendet. Seine Gattin bezog zum damaligen Zeitpunkt Arbeitslosengeld (eine Einsicht in deren Sozialversicherungsdaten, Beilage./56) und verfügte auch über keine einschlägige Erfahrung im Bereich Wertpapiere, weshalb diese zu den genannten Transaktionen nicht in der Lage gewesen wäre (Beilagen 13, 14, 15). Das Handelsverhalten auf dem Privatdepot zeigt aufgrund der nicht unbeträchtlichen Handelsvolumen sowie der auffallend komplexen Finanzinstrumente überdies, dass es sich bei dem Depotinhaber um einen erfahrenen Marktteilnehmer handelt, und lässt sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen seiner Gattin nicht in Übereinstimmung bringen. Dies hatte bereits die FMA dem Beschwerdeführer vorgehalten, der dennoch jede Kenntnis über das Privatdepot geleugnet bzw. hierzu die Aussage verweigert hatte.

 

Aus diesen Gründen konnten die Feststellungen getroffen werden, dass der Beschwerdeführer volle Kenntnis über das Privatdepot besaß, einzig er die Order setzte und dieses folglich aktiv verwendete, um Order auch in den Titeln zu setzen, die er beruflich betreute.

 

In Hinblick auf die vorgehaltenen Telefonnummern, über die das Online-Banking mit Tan betrieben wurde, gab er an, er kenne nicht alle Nummern. Er hat nicht bestritten, dass es sich dabei um seine Handys gehandelt hat bzw. er zumindest über diese verfügt hat, weshalb festgestellt werden konnte, dass ihm diese zuzurechnen sind.

 

Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubwürdig ausgesagt, dass er die im Straferkenntnis der FMA in den sechs Spruchpunkten angeführten Order am Privatkonto getätigt hat. In diesem Sinne besteht auch für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass der Beschluss durch den Beschwerdeführer zur Ordereingabe und zum Erwerb oder Verkauf über den Handelszugang der Bank AG sämtlicher im Spruch angeführter Finanzinstrumente im vollen Wissen um die bereits vorhandene bzw. unmittelbar bevorstehende Ordereingabe bzw. den bereits vorhandenen oder unmittelbar bevorstehenden Erwerb oder Verkauf der Finanzinstrumente am Privatdepot durch den Beschwerdeführer erfolgte. Den Handel über das Depot der Bank AG hat der Beschwerdeführer zumindest in den von der FMA vorgeworfenen Zeiträumen und Titeln mit dem Ziel verfolgt, entsprechende Gewinne am Privatdepot zu erzielen bzw. entsprechende Verluste am Privatdepot möglichst zu vermeiden.

 

Mangelnde Auskunft über das Privatdepot, Umgehung der Compliance-Regelungen

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinem Dienstgeber das Privatkonto nicht offengelegt hat bzw. diesem zu einem späteren Zeitpunkt die Unwahrheit über die von dort ausschließlich von ihm getätigten Order und Transaktionen genannt hat, ergibt sich einerseits auf dessen Aussage in der Beschwerdeverhandlung und aus den vorgehaltenen Beilagen im Akt der FMA, die bankinterne Dokumente betreffen, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten und mit dessen Zustimmung zum Inhalt der Verhandlung erklärt worden sind:

 

Bankinterne Befragung vom 16.12.2015 (Beilage 11):

 

"Weiters wird dem Beschwerdeführer die Frage gestellt, ob es ein Fremdbankendepot gibt, bei dem er oder eine ihm nahestehende Person zeichnungsberechtigt sind. Die Antwort von dem Beschwerdeführer lautet "Nein"."

 

Bankinterne Befragung vom 15.02.2016 (Beilage 12): "Hast du Orders weitergeleitet?" Beschwerdeführer: "Ich kann nicht ausschließen, dass ich Order weitergeleitet habe. In der Vergangenheit habe ich das hin und wieder für meine Frau getan, wenn sie gerade verhindert war."

 

Neu und folglich wenig glaubwürdig bringt der Beschwerdeführer erstmals gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass die von ihm gewählte Lösung der Einrichtung des Privatkontos ihm vom Compliance-Officer der Bank AG geraten worden sei, was er aufgrund seiner Loyalität auch getan habe.

 

Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich im stillen Einverständnis mit der Compliance der Bank gehandelt, so hätte er seinen Arbeitgeber informieren können und hätte er dieses Argument auch zu einem weit früheren Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht und nicht gegenüber der FMA die Aussage verweigert und gegenüber seinem Arbeitgeber klar das Privatdepot und die Kenntnis über die dortigen Transaktionen verneint. Die schriftlichen Protokolle zeigen, dass der Beschwerdeführer sogar auf erneuten Vorhalt gegenüber seinem Arbeitgeber noch am 16.12.2015 bestätigt hat, dass es kein Wertpapierdepot gebe, bei dem er oder eine ihm nahestehende Person zeichnungsberechtigt sei. Trotz direktem Ersuchen um weitere Ausführungen ließ er seinen Arbeitgeber im Unklaren über das Privatdepot und dass dieses nicht nur seiner Ehegattin, sondern vielmehr ihm selbst wirtschaftlich zuzurechnen war. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer dienstfreigestellt (Beilage 11). Auch am 15.02.2016 antwortete der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem Arbeitgeber ausweichend und legte diesem nicht die geforderten Unterlagen vor, obwohl einzig er selbst über das Privatdepot verfügt hat (Beilage 12).

 

Dieses Verhalten zeigt nicht nur, dass der Beschwerdeführer nicht einer Empfehlung des Compliance-Officers bei Einrichtung und Verwendung des Privatkontos gefolgt ist, sondern dies vielmehr bewusst der Bank verschwiegen hat, um einen Abgleich mit seiner Handelstätigkeit durch die Bank zu vermeiden. Diese hat bereits im Jahr 2012 eine Meldepflicht für derartige Transaktionen vorgesehen und Compliance-Anweisungen herausgegeben, gegen die der Beschwerdeführer bewusst verstoßen hat. Die FMA hat dem Beschwerdeführer hierbei auch zu Recht den Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft vorgehalten, der klare Empfehlungen herausgegeben hat (vgl. insbesondere Modul 3, Richtlinien für Mitarbeitergeschäfte, vom 24.02.2011). Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass sich die Bank AG, ein renommiertes österreichisches Kreditinstitut, nicht an diesen Code und die eigenen internen Compliance-Regelungen gehalten haben soll. Die wenig plausiblen Anschuldigungen des Beschwerdeführers sind folglich nur als letzter Versuch zu werten, trotz klarer Faktenlage die Verantwortung von sich zu schieben.

 

Market Maker / Eigenhändler / Auktionsbetreuung

 

Die Ausführungen des Sachverständigen zu den Funktionen des Beschwerdeführers als Market Maker, Eigenhändler und Betreuer der Auktion waren unstrittig und konnten in die Feststellungen übernommen werden (s. Gutachten vom 11.08.2017, OZ 18 sowie Niederschrift der fortgesetzten Verhandlung, OZ 27).

 

Von der FMA herangezogenes Datenmaterial

 

Die FMA hat nachvollziehbar ausgeführt, auf welcher Grundlage sie die Transaktionen des Beschwerdeführers als Eigenhändler / Market Maker wie auch als Privatperson von seinem Privatdepot im Zeitraum von Jahresmitte 2013 bis Ende 2015 geprüft hat. Konkret in das Verfahren eingeführt und von der FMA überprüft (vgl. Beilagenordner) wurden die XETRA-Daten der folgenden Zeiträume:

 

 

 

 

 

Diese Daten wurden (nicht zuletzt) auch im Beschwerdeverfahren anhand eines Datenträgers an den Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters wie auch an den Sachverständigen übergeben und befinden sich im Akt des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 15); ebenso die Auflistungen

 

 

 

 

Die Richtigkeit dieser Datensätze wurde durch den Beschwerdeführer ebenso wenig beanstandet wie die Sachkenntnis des herangezogenen Sachverständigen für das Fachgebiet "Börsen- und Bankwesen". Es ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Hinweise darauf, dass das Datenmaterial nicht für die Beurteilung des Handelsverhaltens des Beschwerdeführers als Market Maker / Eigenhändler - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - ausreichend war. Es ergeben sich überdies keine Hinweise, dass die Gesamtbetrachtung des Datenmaterials ein anderes Bild auf die zeitlich und inhaltlich in engem Zusammenhang zu den Geschäften am Privatdepot getätigten Transaktionen liefert. Auch bei einer Ausweitung der zeitlichen Betrachtung geht der Zusammenhang zwischen diesen Transaktionen nicht verloren. Die FMA hat sich folglich in der Abbildung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen inkriminierten Verhaltens zu Recht auf den jeweils gewählten Zeitraum beschränkt. Auch aus dem Sachverständigengutachten geht hervor, dass der von der FMA gewählte kürzere Zeitraum als repräsentativ angesehen werden kann, da sich das Verhalten über einen längeren Zeitraum nicht grundsätzlich unterscheidet. Die Höhe der durchschnittlichen täglich gekauften und verkauften Stücke weicht an den jeweils untersuchten Tagen aus den Spruchpunkten nicht grob ab. Es sei also nicht davon auszugehen, dass der Einbezug eines längeren Zeitraums zu einem anderen Ergebnis führen würde.

 

Bereits die FMA hat in ihrem Straferkenntnis die Anträge des Beschwerdeführers auf Heranziehung weiteren Datenmaterials mit Hinweis auf die umfassenden Listen im Akt bzw. ins Verfahren eingeführten Daten abgelehnt. Wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut versucht, auch noch den Handel im Ausland zu begutachten bzw. die Zeiträume massiv auszuweiten, so versucht dieser damit lediglich, von seiner Motivation abzulenken und verkennt, dass seitens der FMA nicht überprüft worden ist, ob sein Verhalten als Market Maker / Eigenhändler unter gänzlicher Ausklammerung des Privatdepots zu beanstanden war, es geht vielmehr um die Frage, ob der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Order am Privatdepot und seine Handelstätigkeit für die Bank AG bewusst zusammengelegt hat, um dadurch der (zum Zeitpunkt der Setzung der Limit-Order noch nicht durchführbaren) Order am Privatdepot zum gewünschten Limit zur Durchführung zu verhelfen.

 

Im Übrigen hat die FMA die notwendigen Unterlagen beigezogen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, womit er sein Recht auf Verteidigung wahren konnte. Sie hat den zusätzlich gestellten Beweisanträgen jedoch zu Recht entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer mit immer neuen Anträgen auf Herbeischaffung von Beweismitteln lediglich versucht, das Verfahren zu verzögern und ihn auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft (mit Verweis auf VwGH 16.03.1983, 82/03/0125; VwSlg 12.355 A/1986; VwGH 23. 2. 1996, 95/02/0513, VwGH 95/02/0513).

 

Hervorzugeben ist an dieser Stelle auch, dass Anlass für die Bestellung des Sachverständigen insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers am 27.07.2017 war, dass das durch ihn getätigte OTC-Geschäft auch beinahe zeitgleich für alle Marktteilnehmer ersichtlich sei und sich deshalb ein anderes Bild ergebe, als von der FMA vorgehalten. Dieses Vorbringen konnte durch den Sachverständigen als zuständigem Abteilungsleiter der Wiener Börse AG eindeutig widerlegt werden. Ebenso ist festzuhalten, dass die Bank AG der FMA sämtliche den Beschwerdeführer involvierenden - also nicht nur die von ihm selbst getätigten - Geschäfte vorgelegt hat und diese von der FMA mit berücksichtigt worden sind. Die diesbezüglichen wiederholten Anmerkungen des Beschwerdeführers, dass einzelne Positionen nicht berücksichtigt seien, sich daraus ein anderes Bild ergebe und dem Beschwerdeführer nichts vorzuwerfen sei, erwiesen sich allesamt als haltlos, wie der Sachverständige aufgezeigt hat und sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig ergeben hat. Die FMA hat überdies entgegen den wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, dass allenfalls ein anderer Händler aufgrund seiner Dienstabwesenheit für ihn gehandelt habe, aufgezeigt, dass sie alle hier relevanten Daten bei der Bank AG samt einer Urlaubsliste eingeholt, ausgewertet und in einer Gesamtbetrachtung mit berücksichtigt hat, wie sich auch aus dem angefochtenen Straferkenntnis zeigt. Auch dieses Vorbringen kann deshalb nur als Schutzvorbringen gewertet werden, um von der Motivation des Beschwerdeführers abzulenken.

 

Die FMA hat auch klar die Rolle des Beschwerdeführers bei der Preisbildung herausgearbeitet und andere Marktteilnehmer mitberücksichtigt; auch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer nur als ein Marktteilnehmer unter vielen aufgetreten sei bzw. nur die Illiquidität eines Titels einen vermeintlichen Rückschluss auf einen Zusammenhang mit der Order am Privatdepot gebe, muss folglich ins Leere gehen. Nähere Ausführungen zur jeweiligen Rolle des Beschwerdeführers finden sich in den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu den einzelnen Spruchpunkten.

 

Auch die Bemängelung, dass falsche Stückzahlen berechnet worden seien, beruht nicht auf Fehlern der FMA. Diese hat vielmehr klar dargelegt, dass sie mit Verweis auf die Ausführung am Privatkonto teils nur Zeiträume eines Tages berechnet hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch tatsächliche Rechenfehler nicht schaden, es sei denn sie würden ein anderes Licht auf das Verhalten des Beschwerdeführers werfen und wären damit entscheidungsrelevant. Die gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vorgetragenen Buchungszeilen, angeblichen Rechenfehler und Ergänzungen konnten dies nicht bewirken, sondern erwiesen sich als für das inkriminierte Verhalten nicht relevant. Dieses Vorbringen, das im Wesentlichen versuchte, die FMA-Ermittlungen unberechtigter Weise als lückenhaft darzustellen, ist daher als haltlos zu werten. Gleiches gilt für die Behauptung, dem Beschwerdeführer seien die Geschäfte über die Handelssysteme (Algo-Trades) nicht zuzurechnen und es gebe noch weitere Geschäfte im Vertretungsfall zu berücksichtigen, obwohl diese Unterlagen von der FMA ebenfalls eingeholt und ausgewertet worden sind.

 

Die Feststellung, dass die von der FMA herangezogenen Transaktionen über den Handelszugang der Bank AG dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, geht darauf zurück, dass dieser einerseits die notwendigen Fachkenntnisse zum Betrieb dieser Systeme besitzen muss, wenn er über diese Aufträge in das zentrale Orderbuch einstellt (§ 20 Abs. 3 BörseG). Andererseits bediente er in der von der Bank AG angewandten Software die zum Einsatz kommenden Algorithmen und deren Parametrisierung selbst, wobei das System zahlreiche Kontroll- und Schutzmechanismen aufweist. Während des Einsatzes dieses Systems hatte er den weiteren Verlauf zu beobachten und laufend die Möglichkeit, steuernd einzugreifen. Nachdem ihm diese Ausführungen im Gutachten (OZ 18, S 38ff) in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung vorgehalten worden sind, hat der Beschwerdeführer nicht mehr darauf hingewiesen, dass ihm diese Algo-Trades bzw. die Order über das computergestützte Handelssystem nicht zurechenbar seien. Noch in der Beschwerde hatte er versucht, den Sachverhalt dahingehend darzustellen, dass die Order von ihm nur parametrisiert wurden und dann das Computersystem die Orderaufgabe übernommen habe, weshalb nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass die inkriminierten Ordereingaben über den Handelszugang durch den Beschwerdeführer erfolgt seien.

 

Somit kann entsprechend dem Sachverständigengutachten und den Ausführungen der FMA festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer als Market Maker / Eigenhändler zu jedem Zeitpunkt seiner Tätigkeit durch verantwortungsvolles Setzen der Parameter Einfluss auf das Handelsverhalten der von ihm verwalteten Handelsalgorithmen hatte und ihm auch die daraus resultierenden Order ohne Zweifel zuzurechnen sind. Folglich war keine gesonderte Feststellung der FMA notwendig, wie der Beschwerdeführer über den Handelszugang der FMA als Market Maker oder Eigenhändler die Orderaufgabe vorgenommen (ob mit diesem System oder nicht) hat. Diese wäre im Übrigen auch nicht möglich, weil es auf die Zuordenbarkeit und nicht die Art der Ordereingabe ankommt und die Handelssysteme folglich nicht danach unterscheiden.

 

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Privatdepot und Handelstätigkeit für die Bank AG

 

Bereits die FMA hat in ihren Feststellungen den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Setzung der Order am Privatdepot, dem Handelsverhalten über den Handelszugang der Bank AG und der dadurch erst ermöglichten Durchführung der Privatorder aufgezeigt. Ein solcher wird auch vom herangezogenen Sachverständigen erkannt. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach es auf den Zeitpunkt der Ordereingabe, die weit vor der Transaktion liegen kann, und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung ankomme, ist grundsätzlich zu folgen. Für den Beschwerdeführer ist daraus jedoch nichts zu gewinnen, weil sich durch Betrachtung dieser Zeitpunkte keine zeitliche Distanz ergibt. Vielmehr ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Order - mit Gültigkeit für alle Spruchpunkte - in zeitlicher Nähe zur Durchführung gesetzt hat, er die Durchführung durch die Wahl der Art der Order, deren Preis und Anzahl sowie der profunden Kenntnis des jeweiligen Titels im Wesentlichen einschätzen konnte und sich bei Betrachtung der Zeitpunkte der Ordersetzung kein anderes Bild ergibt.

 

Vielmehr zeigt sich bereits durch die Ausführungen der FMA und erneut durch die mündliche Beschwerdeverhandlung und das Gutachten des Sachverständigen, dass zwar dem Beschwerdeführer in einer isolierten Betrachtung seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der Bank und seiner dortigen Tätigkeit bei seiner Handelstätigkeit nur teilweise ein direkter Vorwurf gemacht werden kann. Sein Marktverhalten in den inkriminierten Tatzeiträumen unterscheidet sich nicht erkennbar von seiner sonstigen Handelstätigkeit, wobei sich jedoch durchaus Auffälligkeiten in der Art der Ordersetzung, den Zeiträumen zwischen Ordern und das einseitige Verhalten (erst nur Kauf, später nur Verkauf, keine Quotes trotz Market Maker-Funktion) sowie beispielsweise den Käufen trotz gestiegenen Preisen zeigen. Aufgrund der teilweise illiquiden Titel sind in Österreich jedoch - entgegen beispielsweise zu den Befugnissen eines Market Makers in Deutschland - andere Orderformen als nur die Quotes mit einem bestimmten Spread zulässig und war folglich beispielsweise die Setzung von Iceberg Orders durch den Beschwerdeführer zulässig.

 

Wird jedoch die jeweilige Order am Privatdepot, wie in Spruchpunkten 1.-6. angeführt, zusätzlich zur Bewertung herangezogen, so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit für die Bank AG, deren Qualität hier letztlich nicht zu bewerten ist, ohne Zweifel der jeweiligen Order zur Durchführung verhelfen wollte und weitgehend verholfen hat. Das Argument, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Privatorder gehabt habe, muss ins Leere gehen, weil der Beschwerdeführer mit seinem Wissensstand, seiner Kenntnis und aufgrund der zeitlichen Nähe jedenfalls wusste, welche Order er setzt und wie der Stand der Durchführung dieser Order ist. Dies umso mehr, weil er zeitgleich für die Bank AG im jeweiligen Titel bzw. im Basiswert des Zertifikates gehandelt hat. Im Übrigen ist vorliegend durch das Bundesverwaltungsgericht nur im Umfang des Straferkenntnisses und der Beschwerde das Verhalten des Beschwerdeführers zu überprüfen. Er hat das Privatdepot seinem Dienstgeber wissentlich verschwiegen und dies zudem nicht auf den eigenen Namen eröffnet. Folglich kann mangels Offenlegung aller Daten nicht festgestellt werden, ob das gleichförmige Handelsverhalten des Beschwerdeführers für die Bank AG auch auf weitere derartige Konstellationen und der FMA nicht bekannte Privatorder zurückgeht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gezielt vorgegangen und hat bewusst seine dienstliche Stellung ausgenutzt, um sein Privatdepot zu bedienen.

 

Dem Beschwerdeführer war für jede der in den Spruchpunkten 1.-6. genannten Order bewusst, dass und wann er diese ausgeführt hatte. Er ist in jedem vorgeworfenen Fall zu einem Zeitpunkt über seinen Handelszugang der Bank tätig geworden, zu dem er damit rechnen musste, dass die Order nicht auch durch andere Marktteilnehmer erfüllt werden wird, weil er diese einerseits gerade gesetzt hatte und deren Limit andererseits nicht dem indikativen Preis bzw. Marktpreis entsprach. Alleine daraus ergibt sich schon die zeitliche Nähe zum Handeln als Angestellter der Bank. Der Zusammenhang und die daraus erschließbare Absicht ergeben sich weiter aus dem je Spruchpunkt konkret analysierten Verhalten des Beschwerdeführers.

 

Ins Leere gehen muss das Vorbringen (Beilage 3 zur Niederschrift vom 31.08.2017), dass bloß ein geringfügiger Teil aller Transaktionen bzw. Aufträge am Privatdepot von der FMA in die zeitliche Nähe seiner Handelstätigkeit als Angestellter der Bank AG gesetzt werde, weshalb sich zeige, dass das unterstellte Motiv nicht vorliege. Die FMA habe - so der Beschwerdeführer - die zeitliche Nähe konstruiert, wenn sie einmal auf wenige Minuten, einmal auf beinahe zwei Stunden blicke. Sie habe überdies den unbestimmten Begriff des "Zeitlichen Zusammenhangs" nicht definiert.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der inhaltliche Zusammenhang bereits aus dem Umstand ergibt, dass das Verhalten jene Papiere bzw. Zertifikate und Basiswerte betraf, die gegenläufig zur Order auf dem Privatdepot über den Handelszugang gehandelt worden ist. Dies ist überdies innerhalb desselben Handelstages, meist direkt nach Positionierung der Order am Privatdepot und damit in vollem Wissen um diese Order erfolgt. Die zeitliche Nähe und Zielbezogenheit sind weiters darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sein Handelsverhalten schon nach dem äußeren Anschein so ausgerichtet (und den Kurs dahin gebracht) hat, dass die Limit-Order am Privatdepot ausgeführt werden konnten. Im Übrigen würde auch ein weit längerer zeitlicher Abstand für eine Nahebeziehung ausreichen, wenn sich zeigen würde, dass eine Limit-Order am Privatkonto erst durch Vorantreiben des Kurses durch dieselbe Person über ein anderes Konto erzielt worden ist. Der Beschwerdeführer hat hier seine Stellung als Bankangestellter klar ausgenutzt, weil ihm dies erst den Zugang und die Mittel für die gesetzten Transaktionen (deren Volumina) ermöglicht hat. Ob der Beschwerdeführer sich dadurch tatsächlich bereichern wollte oder ob er manipulatives Verhalten austesten wollte, ist vorliegend nicht relevant.

 

Nicht relevant ist auch die Unterscheidung, ob der Beschwerdeführer im Wissen, wie er gleich als Market Maker und Eigenhändler der Bank AG handeln wird, Privatorder gesetzt hat oder ob er Privatorder gesetzt hat und dann als Market Maker / Eigenhändler den Kurs entsprechend hingetrieben hat. Jedenfalls war ihm die Order am Privatdepot während seines weiteren Handelns für die Bank AG bewusst. Dass (bzw. ob) er für die Bank - isoliert betrachtet - in nicht zu beanstandender Weise gehandelt hat, kann dahingestellt werden, weil der Beschwerdeführer jedenfalls mit vollem Wissen aller Umstände gehandelt hat. Folglich war auf das umfassende Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dessen Transaktionen als Market Maker und Eigenhändler sich in dessen Aufgabengebiet befunden hätten, dass es seine Pflicht gewesen sei, gerade in seitwärtsgerichteten Märkten aktiv zu sein und dass er im wirtschaftlichen Interesse der Bank AG völlig legitim gehandelt habe, nicht weiter einzugehen.

 

Gleichförmiges Handelsverhalten

 

Wenn der Beschwerdeführer weiter für alle Spruchpunkte angibt (Beilage 3 zur Niederschrift der fortgesetzten Verhandlung vom 31.08.2017), dass er sein Handelsverhalten jeweils trotz Erfüllung der Order am Privatkonto beibehalten habe und gleichförmig entgegen der Interessen am Privatdepot weitere Käufe / Verkäufe getätigt habe - die daraus erzielte Kursveränderung sei für ihn sogar nachteilig gewesen - so ist ihm zu entgegnen, dass er nach Erfüllung der Kauforder keinen direkten Nachteil erlitten hat, weil er die Papiere ja nicht sogleich wieder verkauft hat. Im Übrigen könnte er dadurch neben allfälligen Motiven als Angestellter der Bank AG und aufgrund seines Portfolios auch versucht haben, auszuloten, wie und ob er den Kurs noch weiter hätte beeinflussen können.

 

Er macht dieses Vorgehen im Übrigen in seinem Vorbringen in der fortgesetzten Verhandlung nur für den 08.09.2014, 16.09.2014 und 15.05.2015 (Beilage 2 zur Niederschrift vom 31.08.2017) geltend. Dass er sein Handelsverhalten trotz Ausführung der Order am Privatdepot an diesen Tagen nicht geändert hat, sondern weiter für die Bank AG gekauft bzw. verkauft hat, entspricht den auch von der FMA geprüften Daten. Wie ausgeführt, ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit und Stellung ausgenutzt hat, um unter diesem Deckmantel seine Privatorder zu erfüllen. Sein Handeln war deshalb durchaus von einer doppelten Motivationslage getragen, nämlich seine Berufstätigkeit ohne Grund für eine Beanstandung auszuüben und gleichzeitig mit dieser Tätigkeit seiner jeweiligen Privatorder zum Erfolg zu verhelfen.

 

Wenn der Beschwerdeführer den Nachweis erbringt, dass er auch bereits in den Jahren 2012 und 2013 Privatorder setzte und diese dann durch seine Handelstätigkeit bzw. durch jene der Bank AG zur Durchführung brachte, ist darauf zu verweisen, dass dies gegenständlich nicht relevant ist und aufgrund der Strafbarkeitsverjährung nicht mehr zu ahnden wäre. Ein Nachweis, dass er folglich aktuell keine Marktmanipulation begangen habe, kann ihm dadurch nicht gelingen. Im Übrigen hat er selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass seine damaligen Transaktionen der Kontrolle bzw. teils auch der im Vorfeld einzuholenden Zustimmung des Compliance-Beauftragten unterlagen. Zudem konnte der Beschwerdeführer nichts vorlegen, wonach er auf den auf ihn lautenden und von ihm der Bank AG gemeldeten Privatdepots zu einem ähnlichen Zeitpunkt und zu den vorgeworfenen Tathandlungen ähnliche Transaktionen vorgenommen hatte und dies folglich mit Zustimmung des Compliance-Beauftragten erfolgt war.

 

Zu den einzelnen Spruchpunkten

 

 

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht konnte in seine Feststellungen zu den einzelnen Spruchpunkten die unstrittigen Ausführungen des Gutachtens (OZ 18) zu Fragen 1 bis 4 übernehmen, die insbesondere auch Ausführungen über die Positionen, in denen der Beschwerdeführer über seinen Handelszugang der Bank AG tätig wurde, die im Gutachten angeführten, öffentlich zugänglichen Börseinformationen und die konkreten Börsedaten in Hinblick auf Fehlermeldungen umfassen, weil diese nicht nur unstrittig waren, sondern von den Parteien inhaltlich unterstützt und selbst zur Argumentation herangezogen worden sind.

 

Strittig sind lediglich die Schlussfolgerungen der FMA zum marktmanipulativen Verhalten des Beschwerdeführers sowie dessen Motivationslage.

 

Spruchpunkt 1:

 

Handelsverhalten am 8.9.2014:

 

Die vermehrte Eingabe von Kaufaufträgen zu einem ausführbaren Limit (also einem Limit, welches den Verkaufsgeboten entspricht) signalisiert dem Markt eine gesteigerte Nachfrage und bewirkt dadurch eine Kurserhöhung. Dass der Beschwerdeführer die Kauforder am 08.09.2014 im Zeitraum von 12:47:08 Uhr bis 12:48:57 Uhr zu dem Zweck erteilt hat, eine Ausführung der Kauforder auf dem Privatdepot zu ermöglichen, ergibt sich nicht zuletzt aus der auffälligen zeitlichen Nähe der Transaktionen, wie bereits die FMA zu Recht hervorgehoben hat (siehe hierzu Beilage 8, Transaktionen im Titel Aktie A am 8.9.2014 erstellt aus XETRA).

 

Mit Gültigkeit für die Spruchpunkte 1., 2. und 5. (jeweils Konstrukt mit Zertifikaten, vgl. Gutachten OZ 18) ist festzuhalten, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass rein zufällig eine derartige zeitliche Übereinstimmung zwischen dem Orderverhalten im Titel und dem Orderverhalten beim Turbo-Short-(bzw. Long‑)Zertifikat am Privatdepot vorhanden sein soll. Dass der fachkundige Beschwerdeführer, der alle Order selbst gesetzt hat bzw. über das Handelssystem eingegeben hat, selbst keinen Zusammenhang zwischen den Eingaben erkennt, ist deshalb wenig glaubhaft. Wenn er sich darauf beruft, dass es keine Regelung gibt, die einem Market Maker das Handeln im selben Titel untersage und es sich überdies nicht um denselben Titel, sondern um Zertifikate und deren Basiswert-Aktie gehandelt habe, so ist diesem entgegenzuhalten, dass sich die Grenzen aus den für ein Kreditinstitut heranzuziehenden Gesetzen (BörseG, WAG 2007) und nicht zuletzt in der von der FMA herangezogenen Bestimmung finden. Dass das marktmanipulative Orderverhalten des Beschuldigten mit Blick auf das Orderverhalten beim Zertifikat am Privatdepot erfolgte, ergibt sich auch aus der sonst nicht erklärbaren Häufung gleichartiger Sachverhalte in verschiedenen Titeln, wie bereits die FMA hervorgehoben hat. Hierzu ist auch auf die weitere oben bereits angeführte Beweiswürdigung zu verweisen.

 

Im Laufe des Vormittags des 08.09.2014 hat der Beschwerdeführer sowohl Kauf- als auch Verkaufsorder erteilt. Zuletzt hatte er in diesem Titel um 12:24:24 Uhr Aktien erworben und zwar zu einem Kurs von 47,165 Euro. Nur zwei Minuten nach Platzierung seiner Order auf dem Privatdepot und damit unmittelbar danach begann der Beschwerdeführer den Titel erneut zu handeln, indem er mehrfach hintereinander und zu sukzessiv steigenden Limit-Orders Aufträge zum Kauf der Aktie erteilte (Limit 47,33 Euro, Limit 47,35 Euro, Limit 47,37 Euro). Der Kurs stieg in diesem Zeitraum von 47,33 Euro auf 47,37 Euro.

 

Der Auftrag zum Erwerb des Zertifikats am Privatdepot wurde schließlich um 12:48:57 Uhr ausgeführt. Dass der Kurs des Zertifikats einen Wert erreichte, der es ermöglichte, die Zertifikateorder am Privatdepot auszuführen, ist auf die Handelsaktivitäten des Beschwerdeführers als Market Maker zurückzuführen, zumal im betreffenden Zeitraum (12:47 Uhr - 12:48 Uhr) mit Ausnahme einer Transaktion sämtliche Kaufaufträge auf ihn zurückzuführen sind.

 

Dem Beschwerdeführer war bewusst, wann die Ausführung auf dem Privatdepot erfolgte. Diese lässt sich überdies anhand der von der Bank AG übermittelten internen Buchungen nachvollziehen (Beilage 35:

manuelle Buchungen mit Involvierung des Folders XXXX, dieser ist gemäß Beschwerdeverhandlung unstrittig dem Beschwerdeführer zuzurechnen).

 

Auch nach Ausführung der Order hat der Beschwerdeführer weitere Aktien erworben. So erwarb er im Laufe des frühen Nachmittags (zuletzt um 14:06:34 Uhr) noch mehrfach Aktien zu einem allerdings konstanten Limit von 47,4 Euro. Insgesamt erwarb er an diesem Tag über den Handelszugang mit der Kennung "M" (Market Maker) der Bank AG 4090 Stück Aktien zu in Summe Euro 190.416,87.

 

In der Schlussauktion um 17:33 Uhr verkaufte der Beschwerdeführer über den Handelszugang mit der Kennung "M" (Market Maker) der Bank AG mehrfach hintereinander große Mengen der Basiswert-Aktie zu einem auffallend niedrigen Kurs von 3,22% unter dem letzten Preis. In dieser Schlussauktion war der Beschwerdeführer für 31,58% des gehandelten Volumens verantwortlich (Beilage 1, S. 7). Insgesamt verkaufte er an diesem Tag 2053 Stück zu einem Gesamtwert von 95.572,58 Euro. Dadurch hat der Beschwerdeführer wesentlich zur Kursbildung in der Schlussauktion beigetragen und den Kurs der Aktie dadurch reduziert, was sich wiederum positiv auf den Wert des Zertifikats auswirkte.

 

Die gehandelten Volumina bewegen sich auch im Rahmen jener Stückanzahl, zu denen ein Market Maker sich verpflichtet, permanent verbindliche An- und Verkaufskurse zu stellen. Die durch diese Transaktionen ausgelöste Verringerung des Kursniveaus ist als innerhalb der Schwankungsgrenzen einzustufen. Des Weiteren lösten diese Transaktionen keine Alarme über die Filter des Handelsüberwachungssystems der Wiener Börse AG aus.

 

Es finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über den Handelszugang der Bank AG an diesem Tag außerbörslich Transaktionen getätigt hätte, die er manuell verbuchen hätte müssen (siehe Beilage 34). Auch finden sich keine Hinweise, dass eine andere Person oder das in der Bank verwendete Handelssystem XXXX derartige Transaktionen getätigt und auf seinen Folder gebucht hätte. Auch die Zertifikate-Deals (Buchungen auf Folder 12PA, Beilage 36) in diesem Zeitraum zeigen keinen Bezug zur gegenständlichen Aktie.

 

Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Order am Privatdepot und dem Beginn der Handelsaktivität über den Zugang der Bank AG sowie aufgrund der Tatsache, dass das Handelsverhalten des Beschwerdeführers dazu geführt hat, dass der Kurs des Basiswertes einen Wert erreichte, bei dem eine Ausführung der Order am Privatdepot ermöglicht wird, zeigt sich, dass es ihm darauf angekommen ist, die Ausführung der Order am Privatdepot zu ermöglichen bzw. sicher zu stellen.

 

Die Intensität seines Handelsverhaltens in der Schlussauktion sowie die Tatsache, dass er die Verkaufsorder zu einem auffallend niedrigen Kurs platzierte, zeigt, dass es ihm in dieser Handelsphase gerade darauf angekommen ist, den Wert der Aktie zu mindern und dadurch den Wert des zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Zertifikats zu erhöhen.

 

Handelsverhalten am 12.9.2014:

 

Auch am 12.9.2014 zeigt sich anhand der auffallenden zeitlichen Übereinstimmungen sowie der Intensität der Handelsaktivität des Beschwerdeführers eindeutig, dass es diesem bei Platzierung der Order darauf angekommen ist, den Kurs der Aktie in eine für das Privatdepot günstige Richtung zu drücken.

 

Der Kursgewinn an den beiden vorangegangenen Tagen, an denen er nicht handelte, führte dazu, dass das Zertifikat am Privatdepot an Wert verlor und sich der Knock-Out Schwelle näherte. Um einen Verlust aus diesem Zertifikat zu vermeiden, bedurfte es einer Reduktion des Kurses des Basiswertes.

 

Die vermehrte Eingabe von Verkaufsaufträgen zu einem ausführbaren Limit (also einem Limit, welches den Kaufgeboten entspricht) signalisiert dem Markt ein vermehrtes (zunehmendes) Angebot der Verkäuferseite (mehr Marktteilnehmer wollen verkaufen) und bewirkt dadurch eine Kursreduktion, weil die Käuferseite nunmehr zu günstigeren Kursen erwerben kann. Dass der Beschwerdeführer die Verkaufsaufträge im Zeitraum 12.09.2014 zwischen 09:05:43 Uhr und 11:47:55 Uhr zu dem Zweck erteilt hat, eine Ausführung der Verkaufsorder auf dem Privatdepot zu ermöglichen, ergibt sich zum einen daraus, dass er ab Beendigung der Eröffnungsauktion bis exakt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausführung der Verkaufsorder auf dem Privatdepot erfolgte, auffallend viele Aktien verkauft, jedoch kaum Aktien gekauft hat (Beilage 8, Transaktionen vom 12.9.2014). Unmittelbar nach Platzierung der Verkaufsorder auf dem Privatdepot intensivierte er die Verkaufsaktivitäten soweit, dass er für nahezu sämtliche Verkäufe verantwortlich war. Weitere Transaktionen an diesem Tag in diesem Titel unter Involvierung der Beschwerdeführers erfolgten erst wieder ab 14:52:02 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt kaufte er hingegen auffallend viele Aktien des Titels.

 

Ab Verkauf des Zertifikats bis Handelsschluss kaufte der Beschwerdeführer 13.916 Stück Aktien im Wert von Euro 676.493,82, wogegen er nur 3.042 Stück zu einem Gesamtwert von Euro 149.623,8 verkaufte. Das Kaufvolumen entsprach damit 46,53% des Gesamtvolumens in der angeführten Periode. Dies zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer ab Ausführung der Verkaufsorder am Privatdepot einen Ausgleich am Handelsbuch herbeiführen wollte. Gemäß den Daten der Wiener Börse (vgl. Gutachten) hat diese Handlungsweise auch einen Alarm AG50 - "Umsatzanteil eines Marktteilnehmers" ausgelöst, da die Bank AG mehr als 50% Marktanteil am Gesamtumsatz der Basiswert-Aktie hatte. Die Volumen lagen im Rahmen der Mindestmengen, die Zeitpunkte der kumulierten Handelstätigkeit in Zusammenhang mit der Privatorder zeigen aber, dass der Beschwerdeführer erst den Verkauf seiner Zertifikate und danach einen Ausgleich seines Handelsbuches verfolgte.

 

Die Kursänderungen an diesem Tag lassen sich graphisch wie folgt veranschaulichen:

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

Der Kursverlust der Aktie im Zeitraum 09:05:43 Uhr bis 11:47:55 Uhr lässt sich zweifelsfrei mit den Handelsaktivitäten des Beschwerdeführers in Verbindung bringen, welcher in dieser Zeitspanne für 82,9% der Verkäufe verantwortlich war.

 

Der Beschwerdeführer wusste, wann die Ausführung auf dem Privatdepot erfolgte. Die Ausführung der Order am Privatdepot lässt sich auch wiederum anhand der von der Bank AG übermittelten internen Buchungen (Beilage 35, manuelle Buchungen von Zertifikatstransaktionen mit Involvierung des Folders XXXX) sehen.

 

Aus den von der Bank AG übermittelten Unterlagen zu internen Transaktionen finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer über den Handelszugang der Bank AG an diesem Tag außerbörslich Transaktionen im Titel getätigt hätte, die er manuell verbuchen hätte müssen (siehe Beilage 34). Es erfolgten an diesem Tag nur drei manuelle Buchungen zu anderen Titeln (Beilage 34). Auch finden sich keine Hinweise, dass eine andere Person oder das in der Bank verwendete Handelssystem XXXX derartige Transaktionen getätigt und auf seinen Folder gebucht hätte. Auch die Zertifikate-Deals (Buchungen auf Folder 12PA, Beilage 36) in diesem Zeitraum zeigen keinen Bezug zur gegenständlichen Aktie.

 

Laut Auskunft der Bank AG hatte der Beschwerdeführer zwischen 08.09.2014 und 12.09.2014 auch keine Weisungen von Vorgesetzten bezüglich des Wertpapierhandels in diesem Titel erhalten, solche behauptet der Beschwerdeführer auch nicht.

 

Weiters wurden alle Transaktionen in dem Zeitraum über den Market Maker Account ausgeführt, jedoch keine als Quote gekennzeichnet wie es für Market Maker Transaktionen geboten und üblich wäre. Alle Transaktionen wurden als Limit oder Iceberg Order gekennzeichnet. Die Transaktionen dienten folglich auch nicht der Erfüllung der Verpflichtung eines Market Makers zur Bereitstellung ausreichender Quotes und damit einhergehender Schaffung von Liquidität.

 

Ergebnis zu Spruchpunkt 1:

 

Es ist der FMA zuzustimmen, dass die tatgegenständlichen Transaktionen im Zeitraum 08.09.2014 - 12.09.2014 im Titel der Aktie A zu dem Zweck getätigt hat, zunächst den Erwerb und später den Verkauf des Zertifikats am Privatdepot zu ermöglichen.

 

Ins Leere gehen muss der - auch zu den anderen Spruchpunkten geäußerte - Hinweis, dass der Beschwerdeführer, keinen Gewinn erzielt habe, was die Motivation einzig für die Erfüllung der Verpflichtungen als Market Maker aufzeige. Abgesehen davon, dass allgemein geschäftliches Handeln in einer Marktwirtschaft auch das Risiko einer fehlenden Gewinnerzielung bzw. eines Verlusteintritts mitbeinhaltet, nennt der Beschwerdeführer überdies zu keinem Zeitpunkt, dass er andere Motive als Gewinnoptimierung mit den Privatorders verfolgt hat. Deshalb ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Beeinflussung - im gleichzeitigen Versuch als Market Maker unauffällig zu bleiben - unter Verlust der Transaktionsgebühren zumindest keinen weiteren Nachteil erlitt.

 

Spruchpunkt 2

 

Es handelt sich um ein weitgehend paralleles Vorgehen, weshalb auch auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1 zu verweisen ist.

 

Handelsverhalten am 16.9.2014 von 10:46:01 Uhr bis 10:48:03 Uhr

 

Die vermehrte Eingabe von Kaufaufträgen zu einem ausführbaren Limit (also einem Limit, welches den Verkaufsgeboten entspricht) signalisiert dem Markt eine gesteigerte Nachfrage und bewirkt dadurch eine Kurserhöhung. Dass der Beschwerdeführer die Kauforders im Zeitraum 16.9.2014 von 10:46:01 Uhr bis 10:48:03 Uhr zu dem Zweck erteilt hat, eine Ausführung der Kauforder auf dem Privatdepot zu ermöglichen, ergibt sich nicht zuletzt aus der auffälligen zeitlichen Nähe der Transaktionen (siehe hierzu Beilage 8, Transaktionen im Titel der Aktie A am 16.9.2014 erstellt aus XETRA).

 

Der Beschwerdeführer begann bereits wenige Sekunden nach der Ordererteilung auf dem Privatdepot damit, auffallend viele Kaufaufträge mit sukzessiv steigendem Limit zu erteilen. Dies ist insbesondere deshalb auffällig, weil er diesen Titel zuletzt am 12.9.2014 gehandelt hatte. Ebenso rasch wie die Transaktionen begonnen haben, endeten diese auch wieder um 10:58:05 und zwar binnen weniger Minuten nach Ausführung der Order am Privatdepot um 10:48:39 Uhr.

 

Dass der Kurs des Zertifikats einen Wert erreichte, der es ermöglichte, die Zertifikatsorder am Privatdepot auszuführen, ist auf die Handelsaktivitäten des Beschwerdeführers zurückzuführen, zumal im betreffenden Zeitraum (10:46:01 Uhr bis 10:48:03 Uhr) mit Ausnahme einiger weniger Transaktionen sämtliche Kaufaufträge auf ihn zurückzuführen sind (Beilage 8). Am Nachmittag wechselte er seine Handlungsweise, indem er ab ca. 15:20 Uhr bis Handelsende ausschließlich auf der Verkaufsseite tätig war. Die in den angeführten Zeiträumen getätigten Transaktionen waren ausschließlich kleinere Volumina, die sich im Rahmen der Mindesthandelsmenge (Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt lag bei 650 Stück im Kauf und 650 Stück im Verkauf) als Market Maker bewegten. Laut Daten der Börse (s. Gutachten S 16) führte sein Verhalten an diesem Tag zu Alarmen im Handelsüberwachungssystem der Wiener Börse AG, insbesondere wurde ein AG50 - "Umsatzanteil eines Marktteilnehmers" an die FMA weitergeleitet, weil der Beschwerdeführer mehr als 33% Marktanteil am Gesamtumsatz an diesem Tag der Basiswert-Aktie hatte.

 

Dem Beschwerdeführer war auch bekannt, wann die Ausführung auf dem Privatdepot erfolgte (Beilage 35, manuelle Buchungen von Zertifikatstransaktionen mit Involvierung des Folders XXXX).

 

Handelsverhalten im Zeitraum 16.09.2014 ab 10:50:23 Uhr bis zum 19.09.2014, 09:11:19 Uhr

 

Auch das Handelsverhalten des Beschwerdeführers im Zeitraum 16.9.2014 ab 10:50:23 Uhr bis zum 19.9.2014, 9:11:19 Uhr lässt in Zusammenschau mit dem Zertifikat am Privatdepot klar erkennen, dass das Motiv seines Handelsverhaltens einzig darin gelegen ist, den Kurs der Aktie nach unten zu bewegen, um einen drohenden Knock-Out des Zertifikats am Privatdepot zu verhindern. So platzierte er in diesem Zeitraum fast ausschließlich Verkaufsorder, dies teilweise sogar zu einem günstigeren Preis, als er sie im Vorfeld erworben hatte.

 

Das folgende Chart macht die damit erzielten Kursgewinne der Aktie durch die durchgeführten Käufe deutlich:

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

Als der Kurs der Aktie trotz seiner Interventionen weiter stieg und ein Erreichen der Knock-Out Schwelle unabwendbar erschien, begann der Beschwerdeführer, die Aktie vermehrt zu kaufen. Es ist daher davon auszugehen, dass er den durch die Vielzahl von Verkäufen verursachten Überhang auf dem Handelskonto ehestmöglich wieder ausgleichen musste. Dass die Motivation der vorangegangenen Verkäufe gerade nicht darin bestand, Aktienpositionen abzubauen, ergibt sich klar aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Aktien mit bzw. unmittelbar nach dem Knock-Out des Zertifikats in großer Zahl kaufte, dies noch dazu zu einem derart hohen Preis, welcher wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist (Kauf zum 11-Monats-Hoch).

 

Laut Auskunft der Bank AG hatte der Beschwerdeführer hierfür (zwischen dem 16.09.2014 und 19.09.2014) keine Weisungen von Vorgesetzten bzgl. des Wertpapierhandels im Titel der Aktie A erhalten sowie auch Aufträge in selbigem Titel abzuarbeiten (Beilage 10).

 

In Beilage 35 der von der Bank AG übermittelten Unterlagen findet sich eine für den vorliegenden Sachverhalt annähernd relevante manuelle Buchung eines Kollegen von Folder XXXX auf den Folder des Beschwerdeführers (XXXX) vom 19.9.2014, 9:38 Uhr, über 3.500 Stück Basiswert-Aktien zu einem Kurs von 49,5 Euro. Dabei handelt es sich um ein OTC-Geschäft, das keine Auswirkungen auf das Handelsverhalten des Beschwerdeführers zeigte. Im Zeitpunkt 09:38 Uhr lag der Kurs bei ebendiesen 49,5 Euro (Transaktion erfolgte sohin zum aktuellen Börsenkurs). Diese Transaktion erfolge zwar noch vor dem Knock-Out des Zertifikats, jedoch bereits zu einem Zeitpunkt zu dem der Beschwerdeführer bereits begonnen hatte, sein Handelsbuch wieder aufzufüllen (09:36:51) und daher offenkundig nicht mehr mit der Ausführung der Verkaufsorder des Zertifikats am Privatdepot gerechnet hatte.

 

Ergebnis zu Spruchpunkt 2:

 

Aufgrund dieser Feststellungen steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die tatgegenständlichen Transaktionen im Zeitraum 16.09.2014 - 19.09.2014 im Titel der Aktie A zu dem Zweck getätigt hat, zunächst den Erwerb und später den Verkauf des Zertifikats am Privatdepot zu ermöglichen bzw. ein drohendes Knock-Out und damit den Wertverlust des Zertifikats zu verhindern. Aus dem oben angeführten Handelsverhalten zeigt sich, dass das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer lediglich den "seitlich gerichteten" Markt mit Liquidität versorgt habe, ins Leere gehen muss. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, dass sich daraus die Notwendigkeit eines aktiven Marktverhaltens ergebe, weil dies aufgrund des Fee Kick Backs (das für den Beschwerdeführer mangels Specialist-Mandats ja nicht zutraf, s. Beschwerdeverhandlung OZ 27) die einzige wirtschaftliche Möglichkeit in einer solchen Marktphase gewesen sei, Gewinne zu erzielen.

 

Spruchpunkt 3

 

Die auf dem Privatdepot getätigten Transaktionen ergeben sich aus Beilage 5 (Umsatzübersicht), dies allerdings nur mit Datum und ohne Uhrzeit. Eine Aufstellung über die von der XXXX für deren Kunden getätigten Transaktionen ergibt sich wiederum aus den im Akt befindlichen WAG-Daten (Beilage 6). Diese Orders wurden über den Zugang der XXXX platziert. Der exakte Zeitpunkt (Uhrzeit) der Eingaben dieser Order für den Beschwerdeführer durch die Bank ergibt sich dabei aus den XETRA Daten zum Börsenhandel im Titel am 12.03.2015 (Beilage 25). Die Order, die über die XXXX erfolgten, können durch Abgleich mit der OrderEntry-Time in Beilage 25 zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit dieser Ausführungen bestätigt und angegeben, diese selbst getätigt zu haben.

 

Die vermehrte Eingabe von Kaufaufträgen zu einem ausführbaren Limit (also einem Limit, welches den Verkaufsgeboten entspricht) signalisiert dem Markt eine gesteigerte Nachfrage und bewirkt dadurch eine Kurserhöhung. Dass der Beschwerdeführer die hier gegenständlichen Kauforders über den Bank AG-Zugang einzig zu dem Zweck erteilt hat, den Kurs und das ausführbare Volumen in der Auktion in einer Weise zu erhöhen, dass eine Ausführung der Kauforder auf dem Privatdepot zur Gänze ermöglicht wird, erschließt sich im gegenständlichen Fall aus dem Umstand, dass die Limits und Volumina der Kauforders vom Beschwerdeführer zweimal (einmal um 1000 Stück, einmal um 500 Stück) erhöht wurden, exakt so oft, wie es erforderlich war, damit eine vollständige Ausführung der Order am Privatdepot erwartet werden konnte. Darüber hinaus wurden alle drei Aufträge jeweils über dem Limit der Verkaufsorder eingestellt.

 

Die Bank AG (Beilage 20) teilte der FMA mit, dass kein besonderer Grund für die Transaktionen des Beschwerdeführers ersichtlich wäre und legte ein Excel Sheet (Beilage 22a) mit allen im gegenständlichen Titel gehandelten Stücken vor. Die Handelstätigkeit am 11.03.2015 und die manuellen internen Buchungen in Beilage 35 wurden nicht bestritten (siehe Beilage 49 sowie Beilage 18, S. 7). Auch wurde den Feststellungen der FMA zu internen Buchungen nicht substantiiert entgegengetreten.

 

Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass sein Handelsverhalten am 12.03.2015 ein Ausgleich zum Vortrag sei (2000 an Abteilung Sales verkauft, 1300 börslich gekauft) so ist ihm eine Differenz von lediglich 700 vorzuhalten, die er zu einem günstigeren Kurs hätte ausgleichen können. So stieg das ausführbare Volumen bereits durch seine erste Order von 1551 Stück auf 2440 Stück (bei einem indikativen Preis von 38 Euro) an. Dadurch, dass er ungeachtet dessen weitere Kauforder mit einem Limit von 38,5 erteilte, stieg der indikative Preis sukzessive von 37,99 Euro auf 38,5 Euro. Der Beschwerdeführer hat schlussendlich 2.500 Stück zu einem Kurs von 38,5 Euro und damit mehr als dreimal so viele Aktien als die Vortagsdifferenz von 700 Stück ausmacht, erworben.

 

Aus den von der Bank AG übermittelten Unterlagen zu internen Transaktionen (Beilagen 32 - 36) finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über den Handelszugang der Bank AG an diesem Tag außerbörslich Transaktionen getätigt hätte, die er manuell verbuchen hätte müssen (siehe Beilage 34). Auch finden sich keine Hinweise, dass eine andere Person oder das in der Bank verwendete Handelssystem (XXXX) derartige Transaktionen getätigt und auf seinen Folder gebucht hätte (Beilage 35). Auch die Zertifikate-Deals (Buchungen auf Folder XXXX, Beilage 36) zeigen keinen Bezug zur gegenständlichen Aktie.

 

Fest steht somit, dass dieses Verhalten nicht dem Ausgleich eines Differenzbetrages vom Vortag, sondern vielmehr der Ermöglichung der Ausführung der Verkaufsorder auf dem Privatdepot diente. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Sein Verhalten, die Order direkt vor der Preisbildung einzustellen, hat überdies einen Alarm ausgelöst, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden ist.

 

Ergebnis zu Spruchpunkt 3:

 

Der Beschwerdeführer führte durch sein Verhalten den indikativen Preis auf ein höheres Kursniveau, was eine Ausführung der Order am Privatdepot im Rahmen der Auktion erst ermöglichte, wobei diese Ausführung zu einem für das Privatdepot günstigen Kurs (Verkauf) zu je 38,5 Euro erfolgte (vgl. dazu das Limit der Verkaufsorder am Privatdepot von 38,38 Euro). Aus dem oben angeführten Handelsverhalten zeigt sich, dass das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer lediglich den "seitlich gerichteten" Markt mit Liquidität versorgt habe, ins Leere gehen muss. Gleiches gilt für das auch zu diesem Spruchpunkt geäußerte Beschwerdevorbringen, dass sich daraus die Notwendigkeit eines aktiven Marktverhaltens ergebe, weil dies aufgrund des Fee Kick Backs (das für den Beschwerdeführer mangels Specialist-Mandats ja nicht zutraf) die einzige wirtschaftliche Möglichkeit in einer solchen Marktphase gewesen sei, Gewinne zu erzielen.

 

Spruchpunkt 4

 

Das mehrfach hintereinander durchgeführte Platzieren und Löschen von Kauforder ermöglichte es dem Beschwerdeführer aufgrund der jeweils durch seine Order bewirkten Änderungen des indikativen Preises und des (theoretisch) ausführbaren Volumens, die Orderbuchlage auszuloten.

 

Die Ordereingabe des Beschwerdeführers am Ende der Auktion war ausschlaggebend dafür, dass die Order am Privatdepot überhaupt zur Teilausführung gelangte. Es wurden 32 von 129 Stück der Verkaufsorder auf dem Privatdepot ausgeführt. Die anderen 18 Stück wurden mit der Verkaufsorder eines anderen Marktteilnehmers ausgeführt (dieser Verkäufer hätte seine 18 Stück zu einem Kurs ab 440 veräußert).

 

Aus unten stehender Grafik ergibt sich, dass der Titel nur an rund drei Tagen/Woche und dann auch nur zu relativ geringen Volumen (die untere der beiden Grafiken gibt die Transaktionsvolumina wieder) gehandelt wurde. Die Gesamtausführung der Verkaufsorder am Privatdepot (hinsichtlich sämtlicher 129 Stück) hätte ein Transaktionsvolumen von EUR 57.000 bedeutet und damit mehr Volumen als an einem der hier angeführten Tage insgesamt gehandelt wurde.

 

Kursentwicklung der Aktie im Zeitraum 20.05.2015 bis 20.06.2015:

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

Aus den von der Bank AG übermittelten Unterlagen zu internen Transaktionen (Beilagen 32 - 36) finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag außerbörslich Transaktionen getätigt hätte, die er manuell verbuchen hätte müssen (siehe Beilage 34). Im Zeitraum vom 05.06.2015 bis 09.06.2015 wurden lediglich drei Aktientransaktionen - allerdings in anderen Titeln - von ihm manuell verbucht. Auch finden sich keine Hinweise, dass eine andere Person oder das in der Bank verwendete Handelssystem (XXXX) derartige Transaktionen getätigt und auf seinen Folder gebucht hätte. Auch die Zertifikate-Deals (Buchungen auf Folder XXXX, Beilage 36) zeigen keinen Bezug zur gegenständlichen Aktie.

 

Durch die Eingabe der Kauforder von 50 Stück mit Limit 445 Euro hat der Beschwerdeführer eine teilweise Ausführung der Order am Privatdepot ermöglicht (Transaktionsvolumen am Privatdepot: 14.208 Euro). Da die Order im Rahmen der Preisfestsetzung in der Auktion maßgeblich war, hat diese den Kurs der Aktie an diesem Tag maßgeblich beeinflusst bzw. bestimmt. Ohne die Order des Beschwerdeführers wäre der Kurs an diesem Tag zu einem nachweislich geringeren Preis zustande gekommen.

 

Bei einem geschlossenen Orderbuch ist es üblich, durch Änderungen in Preis und Menge den indikativen Preis zu verändern. In der Beurteilung über das Verhalten ist ausschlaggebend, ob andere Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, auf diese Änderungen des indikativen Preises ihrerseits zu reagieren. Die Handlungsweise des Beschwerdeführers führte an diesem Handelstag zu zwei Alarmen im Handelsüberwachungssystem der Wiener Börse AG, nämlich der "Manipulation des indikativen Preises", wobei eine Auffälligkeit erzeugt wird, wenn in einer Auktion das Ändern bzw. Löschen von Aufträgen zu einer ungewöhnlich hohen Volatilität des indikativen Preises führt. Der Vorgang wurde seitens der Handelsüberwachung der Wiener Börse AG in Unkenntnis des Zusammenhanges mit der Privatorder als plausibel eingestuft, da das mehrfache Senden bzw. Löschen der Aufträge durch den Beschwerdeführer größtenteils im Zeitraum zwischen 12:44:31 und 13:24:10 stattfand und somit nicht kurz vor Ende der Aufrufphase. Andere Marktteilnehmer hatten somit Zeit auf den sich ändernden indikativen Auktionskurs zu reagieren.

 

Zudem wurde ein Alarm aufgrund des Umsatzanteils des Beschwerdeführers ausgelöst. Auch diesen Vorgang hat die Handelsüberwachung der Wiener Börse AG letztlich als plausibel eingestuft, weil die Aktie als sehr illiquide galt. Wenn ein Umsatz zustande kommt, dann beläuft sich dieser üblicherweise auf wenige Stücke. Im vorliegenden Fall belief sich der Gesamtumsatz aber auf 50 Stück (in Einzelzählung), weshalb dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Angestellter 50 % des Gesamtumsatzes des Handelstages zuzurechnen waren.

 

Spruchpunkt 5

 

Die Motivation, den Kurs der Aktie nach unten zu drücken, um eine Ausführung der Kauforder auf dem Privatdepot zu ermöglichen, ergibt sich bereits aus der auffallenden zeitlichen Parallelität der Transaktionen am Privatdepot sowie über den Handelszugang der Bank AG. Der Beschwerdeführer hatte die gegenständliche Aktie zuletzt 7 Tage davor (am 08.05.2015) gehandelt. Bereits einige wenige Minuten nachdem er die Order auf dem Privatdepot gesetzt hatte, begann der Beschwerdeführer diesen Titel massiv zu verkaufen. Durch diese Transaktionen sank der Kurs der Aktie sukzessive, was wiederum unmittelbaren Einfluss auf den Kurs des Zertifikats hatte und schließlich eine Ausführung der Order am Privatdepot ermöglichte.

 

Im Zeitintervall zwischen 12:27:06 und 12:29:16 (etwas mehr als zwei Minuten) hat der Beschwerdeführer über die Eingabe von Verkaufsaufträgen, die sofort ausgeführt wurden, insgesamt 9.043 Stück verkauft. Durch den Verkauf der Aktie sank der Kurs kurz nach dem Tageshoch bei Euro 11,90 auf Euro 11,785. In der Zeit von 12:32 Uhr bis 13:45 Uhr stieg die Aktie jedoch wieder an und der Beschwerdeführer verkaufte weitere 3.457 Stück zu 11,75 Euro, 11,795 Euro sowie 11,825 Euro in seiner Funktion als Market Maker / Eigenhändler.

 

Nach erfolgter Ausführung des Zertifikatekaufs am Privatdepot erteilte der Beschwerdeführer zwar weiterhin einige Order zum Verkauf der Papiere, diese sind jedoch vom Kurs her nicht mehr auffällig. Am Ende des Handelstages erfolgte dann auch eine relativ große Kauf-Order zu 7.000 Stück à 11,8 Euro. Den tatverdächtigen Verkaufsgeschäften im Gesamtwert von 51.881,80 Euro steht somit ein Kaufgeschäft im Wert von 82.600 Euro gegenüber, was bedeutet, dass Beschwerdeführer an diesem Tag schlussendlich mehr Titel ge-, als verkauft hat. Das Tageshandelskonto des Beschwerdeführers war damit am Ende des Tages mehr als ausgeglichen. Die letzte - große - Kauforder erfolgte in der Schlussauktion, in der der Letztkurs bestimmt wird.

 

 

 

Kauf

Verkauf

Stück

7.000

4.396

Summe

82.600

51.881,80

Preis/Stück

11,8

11,8018

   

 

Laut Bank AG ergab

eine erweiterte Systemabfrage (+/- 2 Handelstage) keine Anhaltspunkte dahingehend, dass diese Transaktionen mit Kundenorder über die Equity-Abteilung in Zusammenhang stehen würden. Auch lagen keine mit diesen Transaktionen in Verbindung stehenden Anweisungen von Vorgesetzten vor (siehe Beilage 22). Aus den von der Bank AG übermittelten Unterlagen zu internen Transaktionen (Beilagen 32 - 36) finden sich keine Hinweise auf außerbörsliche Transaktionen in diesem Titel, die an diesem Tag getätigt worden seien und die manuell zu verbuchen wären (siehe Beilage 34). Auch finden sich keine Hinweise, dass eine andere Person oder das in der Bank verwendete Handelssystem XXXX derartige Transaktionen getätigt und auf seinen Folder gebucht hätte. Auch die Zertifikate-Deals (Buchungen auf Folder 12PA, Beilage 36) in diesem Zeitraum zeigen keinen Bezug zur gegenständlichen Aktie.

 

Die folgende Grafik zeigt den auf Bloomberg abgefragten Tagesverlauf am 15.05.2015 der Basiswert-Aktie (s. Gutachten S 21).

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

Im Zeitraum vom 12:27:06 Uhr - 12:29:16 Uhr hat der Beschwerdeführer durch die Ausführung der Order den Kurs der Aktie beeinflusst, um den Wert der Basis-Aktie zu drücken und damit die Ausführung der Order am Privatdepot zum Erwerb des Zertifikats zu ermöglichen. Aufgrund des aufgezeigten direkten Zusammenhangs zwischen Basiswert und Zertifikat ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht relevant, dass der Beschwerdeführer über den Handelszugang der Bank AG keine Zertifikate, sondern nur im Basiswert gehandelt hat und keine direkt Transaktion mit dem Privatdepot zustande gekommen sei.

 

Spruchpunkt 6

 

Am 21.09.2015 um 11:32:29 Uhr wurde am Privatdepot eine relativ große Verkaufsorder von 959 Stück zu Limit EUR 34,19 erteilt. Das Gesamtvolumen dieser Order beträgt 36.921,5 Euro. Zu diesem Zeitpunkt lag der Kurs der Aktie bei rund 32,69 Euro und damit 4.59% unter dem Preislimit der Order. Nach rund eineinhalb Stunden nach der Platzierung der Order auf dem Privatdepot, um 13:08 Uhr, begann der Beschwerdeführer über den Bank AG-Zugang auffallend viele Kauforder mit zunehmend steigendem Limit zu platzieren. Insgesamt platzierte er zwischen 13:08:16 Uhr und 13:23:56 Uhr 11 Order, wovon ein guter Teil, nämlich 6 Order bereits einige Sekunden nach der Ordereingabe wieder gelöscht wurden. Die übrigen Orders wurden zeitnah ausgeführt. Auffallend ist auch hier, dass die Aufträge vor allem gegen Ende des analysierten Zeitraums tendenziell mit einem höheren Limit eingegeben wurden, als jene der anderen Marktteilnehmer, womit er den Kurs in Richtung des Verkaufslimits des Privatdepots getrieben hat (vgl. Beilage 32).

 

Der Beschwerdeführer war in dieser Phase mit Ausnahme einer Transaktion der einzige Käufer und kaufte die 959 Stück vom Privatdepot durch Platzierung einer entsprechenden Order letztlich mit Limit 34,2 Euro, was zugleich dem Tageshöchststand entsprach. Ab 13:38 Uhr begann er, den Titel auch wieder über den Bank AG-Zugang zu verkaufen.

 

Die folgende Grafik zeigt den auf Bloomberg abgefragten Tagesverlauf der Aktie am 21.09.2015 (s. Gutachten S 25):

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

Aus den von der Bank AG übermittelten Unterlagen zu internen Transaktionen (Beilagen 32 - 36) finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über den Handelszugang der Bank AG an diesem Tag außerbörslich Transaktionen in diesem Titel getätigt hätte, die er manuell verbuchen hätte müssen (siehe Beilage 34). Auch finden sich keine Hinweise, dass eine andere Person oder das in der Bank verwendete Handelssystem XXXX derartige Transaktionen getätigt und auf seinen Folder gebucht hätte. Auch die Zertifikate-Deals (Buchungen auf Folder 12PA, Beilage 36) in diesem Zeitraum zeigen keinen Bezug zur gegenständlichen Aktie. Ein wirtschaftlicher Grund für dieses Verhalten ist nicht erkennbar.

 

Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer dieses atypische Transaktionsverhalten zu dem Zweck getätigt hat, um eine Ausführung auf dem Privatdepot zu einem vorteilhafteren Kurs zu ermöglichen.

 

Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten

 

Die Feststellungen zu den privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers, seine Sorgepflichten und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gründen auf dessen glaubwürdigen und durch das AMS-Schreiben über die Gewährung der Notstandshilfe bestätigten Angaben sowie dessen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung und auf die Ausführungen der belangten Behörde, denen durch den Beschwerdeführer nicht widersprochen worden ist. Die Feststellungen zu seinen Beteiligungen gründen sich auf das Firmenbuch. Die FMA hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung außer Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Annahmen im Straferkenntnis der FMA mittlerweile durch den Verlust der Arbeitsstelle und den Bezug der Notfallshilfe starke Veränderungen in seinen Einkommensverhältnissen erfahren hat.

 

Ermittlungen der WKStA

 

Die Feststellungen zum strafgerichtlichen Vorverfahren ergeben sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis, der Beschwerde (S 11f) sowie den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der FMA in der Beschwerdeverhandlung.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

 

II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, dem anzuwendenden Recht und der Zulässigkeit der Beschwerde.

 

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl I 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn bei Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Folglich liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

 

Die Beschwerde datiert vom 23.11.2016, wurde am gleichen Tag binnen offener Beschwerdefrist eingeschrieben zur Post gegeben und langte am 24.11.2016 bei der FMA ein. Die Beschwerde ist zulässig.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 48 VwGVG ist bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist.

 

II.3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

 

II.3.2.1. Relevante Rechtsvorschriften:

 

Gegenständlich ist der § 48a Abs. 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 184/2013 (in Kraft vom 01.01.2014 bis zum 01.08.2016), betreffend Marktmissbrauch anwendbar:

 

"§48a. (1) Für die Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

[...]

 

2. "Marktmanipulation" sind

 

a) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die

 

aa) falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, oder

 

ab) den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird,

 

es sei denn, dass die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen.

 

Bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß lit.a als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere folgende Umstände - die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind - zu berücksichtigen:

 

 

 

abgewickelte Geschäfte, die von Personen mit einer bedeutenden Kauf- oder Verkaufsposition in einem Finanzinstrument getätigt wurden, zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments bzw. eines sich darauf beziehenden derivativen Finanzinstruments oder aber des Basisvermögenswertes führen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;

 

 

 

 

 

 

[...]

 

3. "Finanzinstrumente" sind

 

a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,

 

b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

 

c) Geldmarktinstrumente,

 

d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,

 

e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),

 

f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),

 

g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit.a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,

 

h) Warenderivate,

 

i) Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate),

 

j) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde; insbesondere auch Fünf-Tage-Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate).

 

5. "Zulässige Marktpraxis" sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Abs. 3 anerkannt werden.

 

6. "Person" ist eine natürliche oder eine juristische Person.

 

7. "Zuständige Behörde" ist die gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/6/EG von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Stelle.

 

[...]"

 

Zur Darstellung der Rechtslage betreffend die gegenständlich relevanten börserechtlichen Vorschriften ist auf die Erläuterungen zur BörseG-Novelle BGBl. I Nr. 127/2004 zu verweisen, weil § 48a Abs. 1 Z 2 lit.a BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 127/2004, mit den Novellen zum BörseG durch BGBl. I Nr. 60/2007 (RV 546 BlgNR 22. GP ) und BGBl. I Nr. 22/2009 (RV 45 BlgNR 24. GP ) nicht abgeändert worden ist (vgl. dazu auch die Erkenntnisse des VwGH vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0130 sowie vom 26.05.2014, Zl. 2012/17/0179).

 

Mit der Novelle des BörseG durch BGBl. I Nr. 127/2004 wurde die gegenständliche Formulierung des § 48a BörseG in das BörseG aufgenommen, womit die Richtlinie 2003/6/EG (im Folgenden: RL 2003/6/EG ) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28.01.2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl. 2003 L 96/16, umgesetzt worden ist. Ebenso wurde damit die im Wege des Komitologieverfahrens zustande gekommenen Richtlinien der Kommission 2003/124/EG vom 22.12.2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insiderinformationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation, Amtsblatt Nr. L 339 vom 24/12/2003 S. 0070 - 0072 (1. Kommissions-RL), und 2004/72/EG vom 29.04.2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen umgesetzt.

 

Für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2273/2003 vom 22.12.2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen wurden entsprechende gesetzliche Ausnahmen von der Strafbarkeit der Marktmanipulation geschaffen.

 

Art. 1 der RL 2003/6/EG ist wortident mit dem oben zitierten § 48a BörseG. Die genannten innerstaatlichen Regelungen haben somit "punktgenau" und (mit der Ausnahme des Begriffes "Umstände" statt "Signale" in § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz BörseG) ohne Abweichungen das Unionsrecht in die innerstaatliche Regelung übernommen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0130). § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a setzt überdies Art. 4 der 1. Kommissions-RL um.

 

Inhaltlich wurde durch die Novelle des BörseG mit BGBl. I Nr. 127/2004 der gesetzliche Rahmen zur wirksamen Bekämpfung des Marktmissbrauches (Insider-Handel, Marktmanipulation) neu geregelt, um das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Märkte zu gewährleisten. Daneben soll auch der Handel von im Wege von Emissionsprogrammen zugelassenen Verkehrsgegenständen auf der Börse ermöglicht werden. Die Definitionen der "Marktmanipulation" wurden so angepasst, dass auch neue Handlungsmuster, die den Tatbestand der Marktmanipulation in der Praxis erfüllen, einbezogen werden können (s. Art. 1 Z 2 letzter Absatz der RL 2003/6/EG sowie RV 546 BlgNR 22. GP S 2).

 

Eine nähere Präzisierung erfährt der Tatbestand vor allem durch die nach § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz Börsegesetz genannten Umstände, auf die bei der Beurteilung, ob Marktmanipulation vorliege, Bedacht zu nehmen ist. Mit der im zweiten Satz enthaltenen Aufzählung übernimmt der österreichische Gesetzgeber die in Art. 4 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (ABl. L 339, S. 70) genannten "Signale", die nach dem Willen des Gemeinschafts-(nunmehr: Unions)rechtsgesetzgebers bei der Prüfung, ob Marktmanipulation vorliegt, zu berücksichtigen sind (vgl. allgemein zum differenzierten Legalitätsprinzip die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, etwa VfSlg. 11.938/1988, 13.785/1994 oder 15.468/1999, sowie zur Beurteilung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Börsegesetz unter dem Gesichtspunkt des Art. 18 B-VG auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2003, G 259/02, zum Begriff der "geeigneten organisatorischen Vorsorge" in § 82 Abs. 3 Z 5 Börsegesetz). Diese Aufzählung (die vom österreichischen Gesetzgeber nur mit der Modifikation in das nationale Recht übernommen wurde (§ 48a Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz Börsegesetz), dass an Stelle des in der deutschen Übersetzung der Richtlinie enthaltenen Wortes "Signale" im Einleitungssatz das Wort "Umstände" verwendet wurde), gibt ebenfalls weitere Anhaltspunkte, aus denen allgemeine Gesichtspunkte für die Bestimmung, wann Marktmanipulation im Sinne der Richtlinie vorliegt (VwGH 29.11.2010, 2010/17/130).

 

Zur Strafnorm

 

Die Strafnorm des § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 83/2012 (in Kraft vom 01.11.2012 bis zum 28.12.2015), in der in den Tatzeiträumen geltenden Fassung lautet wie folgt:

 

"Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären."

 

§ 48c BörseG setzt Art. 5 und Art. 12 Abs. 2 lit.g in Bezug auf die Marktmanipulation der RL 2003/6/EG um (RV 546 BlgNR 22. GP S 4). Dieser bestimmt, dass die Mitgliedstaaten jedermann untersagen, Marktmanipulation zu betreiben.

 

Die Materialien zu § 48c BörseG halten fest, dass die früheren Höchstbeträge für Verwaltungsstrafen in den von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen im Sinne der Zielsetzung der Verbesserung der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften verdoppelt wurden (vgl. RV 1685 BlgNR 24. GP S. 5). Die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu verhängenden Verwaltungsstrafen seien im internationalen Vergleich zu gering und es bedürfe zur verbesserten Einhaltung der Aufsichtsvorschriften deren Anpassung. In den von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen würden die bisherigen Höchstbeträge für Verwaltungsstrafen im Sinne der Zielsetzung der Verbesserung der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften verdoppelt, wodurch unter einem generalpräventiven Aspekt auch ein Beitrag zur Finanzmarktstabilität geleistet werde. Auch habe eine vergleichsweise Erhebung der Europäischen Kommission gezeigt, dass mit dieser Anhebung der Höchstgrenze der Verwaltungsstrafen Österreich internationale Vergleichsmaßstäbe erreicht würden (RV 1685 BlgNR 24. GP S. 41).

 

Aktuelle Rechtslage

 

Auch zum heutigen Zeitpunkt ist Marktmanipulation sowie der Versuch durch Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) verboten und wird gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 BörseG (in Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018), BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017, mit bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, sanktioniert.

 

II.3.2.2. Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gemäß Spruchpunkt A) I.

 

Für alle Spruchpunkte zutreffend:

 

Hinreichende Determiniertheit der unbestimmten Gesetzesbegriffe

 

Der Verwaltungsstraftatbestand der Marktmanipulation ist von einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe geprägt, ist jedoch nach der Judikatur der Höchstgerichte hinreichend determiniert sind (s. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 [2015] § 22 Rz 12 mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.11.2010, Zl. 2010/17/0130) erweisen sich auch die für den Straftatbestand einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben jedenfalls als ausreichend klar bestimmt: So habe der EuGH in seinem Urteil vom 23. Dezember 2009, Rs C-45/08 , Spector Photo Group NV, zum Begriff der "Nutzung einer Insider-Information" nach der Marktmissbrauchsrichtlinie keine Bedenken im Hinblick auf dessen Bestimmtheit geäußert. Angesichts der Rechtsprechung zum Grundsatz der ausreichenden Bestimmtheit von Normen und dem Grundsatz der Rechtssicherheit wäre der EuGH jedoch gehalten, im Falle von unzureichend bestimmten unionsrechtlichen Vorschriften, über deren Auslegung er in einem Vorabentscheidungsverfahren zu erkennen hat, von Amts wegen ein Verfahren über die Gültigkeit der auszulegenden Vorschrift einzuleiten. Dass dies im Falle des Begriffes der "Nutzung einer Insider-Information" unterblieben sei, sei ein Indiz dafür, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die unbestimmten Gesetzesbegriffe der Marktmissbrauchsrichtlinie als mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften vereinbar ansehe.

 

Auch der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG verstoße, wenn er sich damit begnüge, das geforderte Verhalten (und die korrespondierenden Strafbestimmungen) lediglich im Hinblick auf einen bestimmten Erfolg zu umschreiben, sofern davon ausgegangen werden könne, dass im Kreis der betroffenen (sachkundigen) Personen eine im wesentlichen übereinstimmende Auffassung über den Inhalt der damit im konkreten Fall geforderten Maßnahmen bestehe. Mit dieser gefestigten Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof auch im Bereich des Aufsichtsrechts über den Finanzmarkt mehrfach die Verfassungskonformität von Strafnormen bestätigt: In seiner Entscheidung B 2005/08 wurden vom Verfassungsgerichtshof Bedenken bezüglich der Unbestimmtheit des § 48a Abs. 1 Z. 2 lit. c BörseG (Verbot der Marktmanipulation) mit der Begründung verworfen, dass die Strafnorm im Ergebnis einen Personenkreis betrifft, der aufgrund seiner Position und fachlichen Kenntnisse beurteilen kann, ob bestimmte Informationen geeignet sind, falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente zu geben und damit den Markt zu manipulieren. Daran hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.11.2011, B 1176/11, festgehalten; dort wurden in der Beschwerde ebenfalls Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG vorgebracht (vgl. VfGH 28.06.2013, G 10/2013 ua, V 4/2013 ua).

 

Adressat, Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge

 

Unter den Tatbestand der Marktmanipulation gemäß § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung fallen einerseits Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, andererseits aber auch Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird. In beiden Fällen liegt jedoch im Sinne des Gesetzes und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 26.05.2014, 2010/17/0123) keine Marktmanipulation vor, wenn die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, legitime Gründe dafür hatte und diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen (vgl. zur zulässigen Marktpraxis auch § 48a Abs. 1 Z 5 BörseG).

 

Als Adressat werden alle Marktteilnehmer erfasst, die Geschäfte oder Aufträge tätigen, damit alle Personen, die über einen wie auch immer ausgestalteten Zugang zu Handelssystemen handeln (vgl. Brandl in:

Temmel (Hrsg.), Praxiskommentar zum Börsegesetz, 2011, § 48a Rz 66).

 

In Anlehnung an die deutsche Literatur sind alle Transaktionen mit Finanzinstrumenten als Geschäfte iSd § 48a Abs. 1 Z 2 lit a BörseG zu bewerten, egal ob es sich um Eigen- oder Fremdgeschäfte handelt und in eigenem oder fremdem Namen bzw. auf eigene oder fremde Rechnung gehandelt wird. Aufträge sind Willensbekundungen, bestimmte Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen und werden im Orderbuch gesammelt. Diese werden ebenso nicht streng zivilrechtlich, sondern kapitalrechtlich verstanden (vgl. Brandl aaO, § 48a Rz 67). Der Tatbestand bezieht auch Transaktionen ein, bei denen der Handelnde das Marktrisiko trägt (Kalss/Oppitz/Zollner aaO, § 22 Rz 23)

 

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über die Zugänge zur Wiener Börse im Tatzeitraum verfügt und dort gehandelt hat. Als natürliche Person fällt er im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 6 BörseG jedenfalls unter den Personenbegriff des § 48a Abs. 1 Z 2 lit.a BörseG. Unstrittig ist weiter, dass der Beschwerdeführer Geschäfte und Aufträge getätigt hat. Dies gilt für die Transaktionen bzw. die Kauf- und Verkaufsorder vom Privatdepot wie auch die Order als Market Maker / Eigenhändler / Auktionsbetreuer über den Handelszugang der Bank AG, die der Beschwerdeführer, wie in den obigen Feststellungen bzw. im Spruch der belangten Behörde angeführt, gesetzt und weitgehend auch ausgeführt hat. Wie oben ausführlich dargelegt und vom Beschwerdeführer letztlich in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt nicht mehr bestritten wurde, sind ihm auch die automationsunterstützten Order zuzurechnen. Unstrittig ist auch, dass es sich bei den betroffenen Wertpapieren um Finanzinstrumente im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a iVm Z 3 BörseG handelte.

 

Falsche oder irreführende Signale

 

Bei der Frage, ob die tatgegenständlichen Geschäfte "falsche" oder "irreführende" Signale geben oder geben könnten, handelt es sich ausschließlich um eine Rechtsfrage (VwGH 29.04.2014, 2012/17/0148). Die Eignung, falsche oder irreführende Signale zu geben oder geben zu können, bildet ein objektives Tatbestandsmerkmal (Brandl aaO, § 48a Rz 70) und ist damit von der Motivation des Handelnden bei der Sendung der Signale ebenso unabhängig (vgl. Brandl aaO, Rz 68) wie der Eintritt des Erfolgs im Sinne einer tatsächlichen Sendung falscher oder irreführender Signale (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/17/0148). Die Formulierung "geben oder geben könnten" drückt folglich aus, dass es bereits ausreicht, wenn Täuschungseignung gegeben ist (vgl. VwGH 26.05.2014, 2010/17/023; VwGH 24.02.2014, 2012/17/0004). Die manipulative Handelstätigkeit muss demnach nicht zu einer tatsächlichen Täuschung bzw. Irreführung anderer Marktteilnehmer führen (vgl. Brandl in: Temmel [Hrsg.], Praxiskommentar zum Börsegesetz, 2011, § 48a Rz 68).

 

Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Finanzinstrumenten liegen vor, wenn Geschäfte oder Aufträge geeignet sind, "das Angebot- bzw. Nachfrageverhalten auf dem Markt bzw. den Preis zu beeinflussen, gleich, ob die Beeinflussung darin besteht, dass das Angebot oder die Nachfrage verstärkt oder abgeschwächt wird oder aber gleich bleibt bzw. sich der Preis nach oben oder nach unten oder nur zur Seite bewegt" (Brandl aaO, § 48a Rz 69). Auf eine tatsächliche Beeinflussung des Kurses, etwa auf eine Reaktion oder bewusste Wahrnehmung der anderen Marktteilnehmer kommt es bei der Analyse der Signalwirkung nicht an (vgl. VwGH 24.02.2014, 2012/17/0003).

 

Ein falsches Signal liegt vor, wenn es mit der tatsächlichen Marktsituation für das betreffende Finanzinstrument nicht übereinstimmt und damit nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen in Bezug auf das jeweilige Finanzinstrument entspricht (Kalss/Oppitz/Zollner aaO, § 22 Rz 25; Brandl aaO, § 48a Rz 69). Zu diesen wahren wirtschaftlichen Verhältnissen zählen insbesondere das marktgerechte Angebot und die marktgerechte Nachfrage, aber auch die Marktliquidität und nicht zuletzt der marktgerechte Preis (Vogel, in Assmann/Schneider (Hrsg.), Wertpapierhandelsgesetz, 2012, § 20a Rz 150).

 

Der Begriff des irreführenden Signals reicht weiter. Hier geht es um die Eignung zur Täuschung eines verständigen Anlegers über die wahren wirtschaftlichen Marktverhältnisse (Kalss/Oppitz/Zollner aaO, § 22 Rz 25; Brandl aaO, § 48a Rz 69). Das Signal muss sich dabei auf Volumen, Kurs, Angebot oder Nachfrage beziehen und eine Spürbarkeit gegeben sein. Es reicht dabei wie oben festgehalten, bereits die Eignung zur Täuschung aus. Zu den Marktverhältnissen gehören alle Umstände, die auf die Preisbildung einwirken, insbesondere die Angebotslage, die Nachfrageseite, das Umsatzvolumen, die zeitliche Abfolge der getätigten Umsätze sowie allgemein die Marktliquidität (vgl. die demonstrative Aufzählung des § 48a Abs. 1 Z 2 BörseG). Bei falschen oder irreführenden Signalen (vgl. lit a sublit aa) stellt sich die Frage nach der Motivation des Handelnden für das Geschäft oder den Auftrag, insbesondere ob er durch den Kauf und Verkauf den Preis in eine bestimmte Richtung lenken will (vgl. Brandl aaO, Rz 70).

 

Wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung für jeden Spruchpunkt einzeln hervorgeht, waren die durch die Handelstätigkeit des Beschwerdeführers gesetzten Signale falsch und irreführend, weil sie jedenfalls geeignet waren, einen verständigen Anleger über die Nachfrage, das Angebot bzw. den Preis der Finanzinstrumente zu täuschen. Hierbei ist nicht auf die Tätigkeit über einen längeren Zeitpunkt, sondern vielmehr auf das Setzen von teils kurzfristigen Signalen abzustellen, die von Aufträgen oder bereits getätigten Geschäften, die bewusst auf die Beeinflussung von Preis- oder Volumina abzielen (vgl. Feststellungen), ausgehen. Die Informationseffizienz des Marktes wird dadurch jedenfalls gestört und die Fähigkeit des Marktes, den "richtigen" (fundamentalen) Marktpreis zu ermitteln, gestört. Die FMA hat deshalb zu Recht im angefochtenen Straferkenntnis angenommen, dass nicht nur die Eignung vorlag, sondern der Beschwerdeführer durch seine Order tatsächlich irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage bzw. den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente, wie im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses festgehalten worden ist, gegeben hat.

 

Anormales oder künstliches Kursniveau

 

Ein anormales oder künstliches Kursniveau muss entgegen der ersten Variante tatsächlich erzeugt werden (vgl. lit a sublit ab). Dieses liegt vor, wenn der Kurs ohne die betreffenden Geschäfte oder Aufträge zu einem anderen (höheren, tieferen oder unveränderten) Kursniveau zustande gekommen wäre. Ein künstliches Kursniveau bildet den engeren Begriff. Es stellt nicht mehr das Ergebnis eines unbeeinflussten Marktgeschehens dar und kann kurzfristig bereits von einem einzigen Marktteilnehmer geschaffen werden. Anormale Kursniveaus müssen nicht zwingend an einem Tag entstehen, sondern können durchaus über einen gewissen Zeitraum andauern, sie können sie auch aus künstlichen Niveaus zusammensetzen (vgl. Brandl § 48 Rz 73f; Kalss/Oppitz/Zollner aaO, § 22 Rz 28).

 

Im Fall eines anormalen oder künstlichen Kursniveaus entwickelt bzw. steht der Kurs eines Finanzinstruments höher oder tiefer, als er nach den allgemeinen Kriterien zur Bewertung des Preises stehen würde. Die Bewertung ist abhängig von der Betrachtungsweise der Marktteilnehmer und fällt daher in der Regel sehr unterschiedlich aus. Je mehr Marktteilnehmer an der Entstehung des Kurses durch Stellung von Kauf- und Verkaufsangeboten beteiligt sind, desto eher kann man von einer angemessenen Bewertung des Finanzinstruments sprechen. Zur Erreichung eines anormalen oder künstlichen Kursniveaus sind je nach Unternehmen, Notierung an der Börse und Umsatz wiederum verschiedene Voraussetzungen notwendig. Entscheidend ist unter anderem, wie liquide der Wert an der Börse ist. Neben einer höheren oder tieferen Entwicklung des Kurses besteht auch die Möglichkeit, dass der Preis eines Finanzinstruments einer stabilen Seitwärtsbewegung folgt, während vergleichbare Unternehmen bzw. der gesamte Markt einen Einbruch verzeichnen (vgl. Brandl aaO, § 48a Rz 71 f).

 

Bei einem anormalen oder künstlichen Kursniveau weicht dieses damit von dem Preis ab, auf den sich alle Marktteilnehmer einigen könnten, wenn alle Informationen bekannt wären (fundamentaler Marktpreis). Zwar ist nicht möglich, einen solchen genau zu bestimmen, jedenfalls entsteht aber ein vom fundamentalen Marktpreis abweichendes anormales oder künstliches Kursniveau, wenn Marktteilnehmer vorsätzlich den Preisbildungsmechanismus beeinflussen (vgl. Kalss/Oppitz/Zollner aaO, § 22 Rz 28). In die Beurteilung der Erzielung eines anormalen oder künstlichen Kursniveaus fließen folglich auch die wirtschaftlichen Interessen des Handelnden und die Bereitschaft zur Übernahme von wirtschaftlichem Risiko mit ein. Hier wird nicht auf die Höhe des Kursanstiegs oder -rückgangs abgestellt, sondern auf die Tatsache, dass jemand ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe, dh ohne wirtschaftliches Interesse oder ohne Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos handelt. Wirtschaftlich nicht sinnvoll können beispielsweise Käufe eines Handelsteilnehmers über dem Niveau anderer Marktteilnehmer - dh zu höheren Preisen als Verkäufer bereit sind, ihre entsprechenden Stückzahlen zu verkaufen - sein. Ein weiteres Beispiel wäre ein Scheingeschäft. Hier sind der Kauf und Verkauf demselben wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. Ein solches Geschäft stellt für den Marktteilnehmer weder ein wirtschaftliches Risiko dar noch kann er mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Zudem ist das Geschäft wirtschaftlich nicht relevant. Solche Handlungen können verstärkt auf manipulative Motivationsgründe deuten. (Brandl, BörseG § 48a Rz 75ff).

 

Um die Beurteilung von Aufträgen bzw. Geschäften in Hinblick auf marktmanipulatives Verhalten zu erleichtern, werden in § 48a Abs. 1 Z 2 lit a Unterstrich 1 bis 7 Kriterien aufgestellt. Dabei wird vor allem auf große Volumina und zeitliche Konzentration von Aufträgen bzw. Geschäften abgestellt oder die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, § 22 Rz 35ff). Die angeführten Umstände stellen weder zwingend Markmanipulationen dar noch werden in diesem Zusammenhang Handelsweisen, die nicht angeführt werden, ausgegrenzt; auch diese können Marktmanipulationen darstellen (Kapfer/Puck, Der neue Marktmanipulationstatbestand im österreichischen Börserecht, ÖBA 2005, 520). Als Indiz für Marktmanipulation gilt u.a. der Umfang erteilter Geschäftsaufträge, die die besten bekannt gemachten Kurse für Angebot und Nachfrage eines Finanzinstruments, oder genereller, die Aufmachung des Orderbuchs verändern, das den Marktteilnehmern zur Verfügung steht, und vor der Abwicklung annulliert werden könnten. Aufträge, die die Aufmachung des Orderbuchs verändern und vor ihrer Durchführung wieder annulliert werden könnten, können ein Indiz für Marktmanipulation darstellen. Die Aufmachung des Orderbuchs kann sich auf die besten bekannt gemachten Preise (Limits) oder das Volumen von Aufträgen beziehen. Die Rücknahme des Auftrags dient als Indiz dafür, dass der Marktteilnehmer nicht tatsächlich handeln wollte, sondern der Auftrag lediglich manipulativen Zwecken diente. Der manipulative Effekt dieser Handelsweise liegt in der Vortäuschung von Umsatz bzw. der Bereitschaft, ein Finanzinstrument teuer zu kaufen oder billig abzugeben, ohne dies wirklich tun zu wollen (Brandl aaO § 48a Rz 102 f). Auffällig sind auch Orders von Personen mit bedeutenden Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die so durchgeführt werden, dass sie eine direkte Kursrelevanz haben oder wenn hintereinander mehrere Transaktionen durchgeführt werden, um den Eindruck von Aktivität in einem Finanzinstrument zu erwecken (vgl. dazu Kapfer/Puck, D, ÖBA 2005, 517 (520 f); VwGH 26.05.2014, 2010/17/023).

 

Für den Zeitraum des geänderten Kursniveaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union hervorgehoben, dass für die Annahme, dass der Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente in der Weise beeinflusst wurde, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wurde, nicht erforderlich ist, dass dieser Kurs über einen gewissen Zeitraum hinaus auf einem anormalen oder künstlichen Kursniveau bleibt, es genügt vielmehr, wenn er ein solches kurzfristig erreicht (EuGH 07.07.2011, C-445/09 ).

 

Der UVS Wien führte im Bescheid vom 19.07.2010 (UVS-06/FM/40/9919/2009-8) aus, dass mit einem "anormalen oder künstlichen Kursniveau" nicht eine Abweichung vom "Substanzwert" oder "wahren Wert" eines Wertpapiers gemeint sei, vielmehr habe damit eine Abweichung von jenem Kurs erfasst werden sollen, der sich bei unbeeinflusster und rechtmäßiger Marktpraxis gebildet hätte. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer in allen Spruchpunkten seine Kauf- oder Verkaufsorder verstärkt gebündelt und keine Quotes gestellt, sondern im Wesentlichen den Preis durch seine Verkaufsaktivitäten dahingehend beeinflusst, dass die Kauforder am Privatdepots ausgeführt werden konnte und umgekehrt. Wäre er rein als Market Maker mit dem Ziel, Liquidität zu stellen, aufgetreten, ist von einem anderen Verhalten auszugehen, auch wenn dieses per se - ohne Zusammenhang mit dem Privatkonto - noch nicht inkriminierend wäre.

 

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer durch seine Handelstätigkeit den Kurs der Wertpapiere jeweils mit dem Ziel beeinflusst und verändert, dass die von ihm am Privatdepot gesetzten Limitorders durchgeführt werden können, was erst durch die Kursveränderung möglich war. Da die Transaktionen des Beschwerdeführers aufgrund der Vielzahl der Order sowie der dadurch bewirkten Kursänderungen nachweislich zum Zustandekommen eines abweichenden Kurses geführt haben, haben die Transaktionen zumindest kurzfristig (vgl. EuGH 07.07.2011, C-445/09 ) ein anormales bzw. künstliches Kursniveau geschaffen.

 

Motivation

 

Ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung, ob effektive Geschäfte eine legitime Handelstechnik oder aber ein manipulatives Handeln darstellen, ist deren wirtschaftliche Relevanz bzw. Sinnhaftigkeit. Letztere fehlt beispielsweise bei Geschäften, bei denen ein Marktteilnehmer teurer kauft, als er müsste. Dies ist etwa bei Geschäften, bei denen die Motivation im Handel darin liegt, in die angemessene, dh. aus freiem Spiel von Angebot und Nachfrage resultierende Börsenpreisbildung einzugreifen, der Fall (vgl. Brandl aaO, § 48a Rz 52 u 75). Der UVS Wien führte in seinem Bescheid vom 19.07.2010 zu UVS-06/FM/40/9919/2009-8 (eine dagegen erhobene Beschwerde wies der VwGH mit Erkenntnis vom 28.03.2011, 2010/17/0175, ab) aus, dass Geschäfte, bei denen Auf- und Gegenaufträge aufeinander abgestimmt sind, sog. Matched Orders, in engen Märkten einen künstlichen Marktpreis erzielen bzw. ein hohes Kursniveau halten und für andere Marktteilnehmer mit solchen Geschäften irreführende Signale dadurch gegeben werden, dass ein aktiver Markt und Liquidität vorgetäuscht wird. Nichts anderes hat jedoch der Beschwerdeführer gemacht, wenn er privat eine Order setzt und sein Handelsverhalten für die Bank AG dann daran ausrichtet, um das dort gesetzte Limit zu erreichen. Sein Verhalten in jedem einzelnen ihm von der FMA vorgeworfenen Fall hat den Kurs beeinflusst und diesen zumindest gemäß der Judikatur des EuGH kurzfristig erhöht. Durch Einbezug der Order am Privatkonto wird das sonst zwar auffällige, aber grundsätzlich (bei das Privatdepot ausklammernder, isolierter Betrachtung im Lichte der für Market Maker / Eigenhändler üblichen Handlungsweisen) zulässige Verhalten des Beschwerdeführers über den Handelszugang als Angestellter der Bank im Rahmen seiner dortigen Verpflichtungen zum marktmanipulativen und dadurch im Sinne der Bestimmung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit a sublit. aa BörseG zum unzulässigen Verhalten. Das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei seinen Händleraktivitäten stets um zulässige Marktpraktiken sowie zulässige Gepflogenheiten gehandelt habe, muss damit ins Leere gehen.

 

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass jegliches Geschäft den Markt beeinflusse und er dazu als Market Maker / Eigenhändler verpflichtet war, so ist dies gerade kein Gegenargument gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Es trifft nämlich nicht zu, dass es schon begrifflich keine Order geben kann, welche nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen, weil durch jede einzelne Order die wirtschaftlichen Verhältnisse gebildet und beeinflusst würden (vgl. VwGH 29.11.2010, 2010/17/130). Der Tatvorwurf lautet nämlich dahin, dass die als tatbildmäßig angesehenen Transaktionen dem Gedanken der Markttransparenz widersprechen und geeignet sind, bei Marktteilnehmern Fehlvorstellungen über den Umfang der Handelstätigkeit, den Kurs etc. an der Börse hervorzurufen, weiters ist der erzielte Börsenkurs nicht das Ergebnis einer üblichen Handelstätigkeit (vgl. VwGH 28.03.2011, 2010/17/175). Entgegen den Beschwerdebehauptungen verstoßen die dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltensweisen daher gegen die Zielsetzung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchs-RL), die Integrität der Finanzmärkte zu schützen und das Verhalten der Investoren zu stärken. Die umfangreich in der Beschwerde und im Rahmen der Verhandlung angestellten Überlegungen, ob die gewählte Vorgehensweise ökonomisch betrachtet als sinnvoll bzw. als Market Maker und Eigenhändler geboten anzusehen ist, stellen sich für deren Qualifikation als Marktmanipulation im Sinne des § 48c iVm § 48a Abs. 1 Z. 2 lit. a sublit. aa BörseG als rechtlich irrelevant dar. Vielmehr ist auf die ausführlich erörterte Motivlage und den Vorsatz des Beschwerdeführers zu verweisen, ein solcher hat bereits Indizwirkung für das Vorliegen der einzelnen Tatbestandselemente der Marktmanipulation (vgl. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, § 22 Rz 15).

 

Entgegen den Beschwerdebehauptungen trifft es auch nicht zu, dass nicht gegen das Gesetz verstoßen worden sei, weil der Beschwerdeführer nur seiner Verpflichtung als Market Maker (s. § 81a Abs. 1 Z 12, § 56, § 59 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 BörseG) nachgekommen sei und im Interesse der Liquidität gehandelt habe. Ziel der Transaktionen, den Handel an der Börse zu forcieren, war nicht die Aufgabenerfüllung für die Bank AG, sondern im inkriminierten Zeitraum insbesondere die Beeinflussung des Kurses zur Ausführung der Privatorder (s. Feststellungen und Beweiswürdigung; vgl. auch VwGH 28.03.2011, 2010/17/175).

 

Eine Marktpraxis - also Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet und von der FMA durch Verordnung gemäß § 48a Abs. 3 BörseG anerkannt werden (VwGH 26.05.2014, 2012/17/0179) -, wonach eine Person eine private Order auf einem Privatdepot stellt und dieselbe Person über den Handelszugang der Bank AG in der dortigen Funktion als Market Maker / Eigenhändler / Auktionsbetreuer den Kurs in die Richtung beeinflusst, dass die private Order erst durchgeführt werden kann, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nur nicht erkannt, sondern klar ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat die FMA hierzu auch keine Verordnung erlassen (vgl. VwGH 29.11.2010, 2010/17/130, VwGH 28.03.2011, 2010/17/175).

 

Der Beschwerdeführer konnte nicht annähernd plausibel und glaubwürdig darlegen, dass er bei seiner Tätigkeit als Market Maker / Eigenhändler - auch wenn er dabei teils nicht per se auffällig wurde und sich sein Handelsverhalten zu den vorgeworfenen Zeiträumen nicht (wesentlich) von seinem sonstigen Handelsverhalten unterschied - losgelöst von den von ihm platzierten Ordern am Privatdepot agiert hätte. Wie oben festgestellt wurde, hat sich aber auch zumindest in einigen Fällen gezeigt, dass der Beschwerdeführer über seinen Handelszugang mit den vorgebrachten Argumenten nicht plausibel agiert hat - so hat er durchaus zu ungünstigen Zeitpunkten Aktien gekauft (beispielsweise zum 11-Monats-Hoch) bzw. verkauft. Folglich ist das Beschwerdevorbringen nicht zutreffend, wonach jede seiner Handlung mit einem wirtschaftlichen Interesse am jeweiligen Finanzinstrument und der Bereitschaft bestimmt gewesen sei, verantwortungsvoll das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen. Dies hat auch Indizwirkung für jene Fälle, in denen keine direkte Auffälligkeit im Verhalten als Market Maker / Eigenhändler festzustellen war, jedoch wie ausgeführt, ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Transaktionen am Privatdepot und jenen über den Bank-Handelszugang bestand.

 

Damit erfüllt er aber jedenfalls nicht die Anforderungen der Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsklausel des § 48a BörseG (vgl. dazu auch Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht [2015], § 22 Marktmanipulation Rz 22, 29ff). Folglich machte der Beschwerdeführer keine legitimen Gründe geltend, die eine Subsumtion unter die Marktmanipulation nach § 48a Abs. 1 Z 2 lit.a BörseG ausschließen, und musste das Beschwerdevorbringen, die FMA habe das Handelsverhalten des Beschwerdeführers willkürlich in Zusammenhang mit Privatdepot betrachtet, nur gemutmaßt und sei dadurch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt, ins Leere gehen.

 

Zusammenfassung

 

Zusammenfassend ist somit der objektive Tatbestand des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 48c BörseG als erfüllt anzusehen. So hat der Beschwerdeführer bei der Tathandlung im jeweils genannten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses, um seine jeweils angeführte Order am Privatdepot zum eingegebenen Limit (teilweise) ausführen zu können bzw. Verluste am Privatdepot zu vermeiden, bewusst:

 

 

 

 

 

 

 

Ergänzende Ausführungen zur Beweiswürdigung in Hinblick auf die Beschwerdeausführungen bzw. dem Vorbringen in den ergänzenden Schriftsätzen und der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

 

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach dieser aufgrund der gegenständlichen Transaktionen keinen Vorteil, sondern sogar einen Nachteil erlitten habe, vermag an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts zu ändern. Der Gesetzgeber (entsprechend der mit § 48a Abs. 1 BörseG in der anwendbaren Fassung umgesetzten Richtlinie 2003/6/EG - Marktmissbrauchs-Richtlinie; dazu Kalss/Oppitz/Zollner, aaO, § 22, Rz 1) stellt nämlich nicht auf einen Gewinn ab, sondern tatbildmäßig ist allein der Abschluss von Geschäften oder die Erteilung von Kauf- bzw. Verkaufsaufträgen, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, sowie solche Geschäfte, die den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2010/17/0123).

 

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist geschäftlichen Tätigkeiten im Wirtschaftsverkehr grundsätzlich das Risiko eines Nichteintritts von Gewinnen bzw. Eintritts von Verlusten inhärent. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer für sein Privatdepot negative Handlungen ausgeführt habe, ist deshalb nicht durch den erkennenden Senat zu teilen. Dass er, wie in Spruchpunkt 1, um weitere Verluste zu vermeiden, allenfalls frühzeitig das Short Term-Zertifikat zum Kaufpreis verkauft hat und ihm die Transaktionskosten folglich blieben, sowie er ein Knock-Out wie in Spruchpunkt 2 nicht verhindern konnte, zeigt nicht die fehlende Motivation, am Privatdepot Gewinne zu lukrieren, sondern vielmehr, dass er nicht in der Lage war, ohne aufzufallen, den Kurs weiter zu manipulieren. Sein Verhalten hatte ja bereits wiederholt Alarme an der Wiener Börse AG ausgelöst. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten tatsächlich einen Gewinn erzielen konnte oder nicht, ist für den damaligen Tatzeitraum nicht tatbestandmäßig und war folglich nicht weiter zu prüfen. Folglich ist auch das Vorbringen nicht entscheidungsrelevant, wonach nach Ausführung der Privatorder über den Handelszugang das Handelsverhalten teilweise nicht geändert, sondern beibehalten wurde (also weiter gekauft / verkauft wurde), was den Wert des Papiers am Privatdepot verringert und zu einem Verlust geführt habe. Dabei handelte es sich überdies zu diesem Zeitpunkt nicht um einen realisierten Verlust.

 

Letztlich ist festzuhalten, dass der in den Beschwerdeausführungen insbesondere gegen die Spruchpunkte 1. bis 5. als wesentliche Argumentation vorgebrachte "Kick Back" - als Begründung der Wirtschaftlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers - für die gegenständlichen Fälle nicht zutraf, weil kein Specialist-Mandat vorlag. Dies hat sich eindeutig in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach den Ausführungen des Sachverständigen gezeigt und auch der Beschwerdevertreter musste dies in der fortgesetzten Verhandlung einräumen. Damit geht ein wesentliches Begründungselement der Beschwerde, das sich durch die gesamte Argumentationslinie zieht, verloren.

 

Nicht verfahrensgegenständlich war in den vorliegenden Rechtssachen die Frage der Vermischung von Kundenhändler- und Eigenhändlertätigkeit, weshalb auf diese Beschwerdeausführungen ebenso wie auf das Vorbringen zu im vorliegenden Verfahren nicht relevante Zeiträume (mit Hinweis auf das Verfahren vor der WKStA) nicht weiter einzugehen war.

 

II.3.2.3. Tatzeitraum

 

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl. etwa VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH vom 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 25.08.2010, 2010/03/0025; 29.01.2009, 2006/09/0202; 18.09.1996, 96/03/0076).

 

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, von einem sog. Gesamtvorsatz getragen sein, d.h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (VwGH 15.09.1999, 97/03/1999, mit Verweis auf Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch,

3. Aufl, Rz 34 und 35).

 

Die in Spruchpunkt 1 inkriminierten Tathandlungen erfüllen die Voraussetzungen, um von einem fortgesetzten Delikt auszugehen: So handelt es sich bei den einzelnen Order um einzelne gesetzwidrige Handlungen (die für sich genommen den Tatbestand der Marktmanipulation iSd § 48a Abs. 1 Z 2 lit a BörseG erfüllen) und liegt zweifelsfrei eine Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs vor. Wie bereits die FMA ausgeführt hat, lassen zudem die manipulative Order, die zu einer Kurssteigerung führen, und jene, die zu einer Kurssenkung führen sollten, auch ein Gesamtziel des Beschwerdeführers, nämlich sich einen Vorteil aus dem Handel mit einem Zertifikat zu verschaffen, erkennen, womit die in Spruchpunkt 1 angeführten Tathandlungen ein einheitliches (fortgesetztes) Delikt darstellen.

 

Nicht anders sind die Tathandlungen in den restlichen Spruchpunkten zu bewerten und die in den Spruchpunkten 2 bis 6 jeweils angeführten (rechtswidrigen) Handlungen (Order) ebenso jeweils als einheitliche Delikte zu qualifizieren. Insbesondere ist den einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers jeweils ein Gesamtkonzept (Gesamtziel) zu entnehmen. So wollte sich der Beschwerdeführer auch mit den in Spruchpunkt 2 angeführten Handlungen einen Vorteil aus dem Handel mit einem Zertifikat verschaffen bzw. mit den in den Spruchpunkten 3 bis 4 angeführten Handlungen einen indikativen Aktienpreis sowie das ausführbare Volumen vor der Preisfestsetzung am Ende der Auktion so zu erhöhen, dass eine (zumindest teilweise) Ausführung platzierter Order auf ein Privatdepot ermöglicht wurde bzw. den Kurs eines Zertifikates so vermindern, dass die Ausführung einer Kauforder auf ein Privatdepot ermöglicht wurde (Spruchpunkt 5) bzw. ein Aktienkursniveau schaffen, um die Durchführung einer Order auf ein Privatdepot zu einem bestimmen Kurs zu ermöglichen (Spruchpunkt 6).

 

Im vorliegenden Fall ist somit jeweils von einem einheitlichen (fortgesetzten) Delikt auszugehen und hat dies zur Folge, dass in den einzelnen Spruchpunkten damit die Frist mit Beendigung des jeweils letzten tatbildmäßigen Verhaltens zu laufen beginnt (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0185).

 

Die FMA hat folglich die Tathandlungen und sich daraus ergebenden Tatzeiträume in ihrem Straferkenntnis (ua im Spruch) richtig festgehalten. Eine Verjährung ist folglich in keinem der genannten Spruchpunkte eingetreten.

 

Die belangte Behörde konnte zutreffend davon ausgehen, dass in den sechs inkriminierten, sich aus dem Spruch ergebenden Zeiträumen der Tatbestand der Marktmanipulation verwirklicht worden ist und somit gegen das sowohl von der Richtlinie 2003/6/EG als auch der nationalen Umsetzungsbestimmung im BörseG verfolgte öffentliche Interesse der Markttransparenz, des reibungslosen Funktionierens der Wertpapiermärkte und des Vertrauens der Öffentlichkeit in diese Märkte verstoßen worden ist.

 

II.3.2.4. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:

 

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass Verstöße gegen § 48c iVm § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren sind. Bei Ungehorsamsdelikten wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt (vgl. VwGH 29.11.2010, 2010/17/0132, sowie VwGH 29.04.2014, 2012/17/0148) und ist nicht an das Vorliegen eines bestimmten Vorsatzes gebunden, sondern das Tatbild erschöpft sich im bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221; VwSlg 17.067 A/2006; vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz² [2016] § 5 Rz 1; vgl. ebenso Lewisch VStG § 5 Rz 5 und 6 sowie Lechner/Temmel in: Temmel (Hrsg.), Praxiskommentar zum Börsegesetz, Wien 2011, § 48c Rz 5).

 

Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in einer Nichtbefolgung eines Gebotes (Ungehorsamsdelikt) besteht, wird Strafbarkeit angenommen, wenn der Täter im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Ein Vollbeweis ist nicht gefordert (VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Es besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters in Form fahrlässigen Verhaltens, die von ihm jedoch widerlegt werden kann (VwGH 18.6.1990, 89/10/0221).

 

Auf einen Vorsatz des Täters kommt es bei der Marktmanipulation somit nicht an, sodass für den konkreten Fall Fahrlässigkeit als Schuldform ausreicht. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer jedoch bewusst die Order am Privatdepot gesetzt und in deren Kenntnis und mit der Absicht, diese auszuführen, als Market Maker bzw. Eigenhändler über seinen Handelszugang in einer Art und Weise gehandelt, dass die private Order ausgeführt werden konnte. Für den Beschwerdeführer ist folglich von Vorsatz und nicht nur Fahrlässigkeit auszugehen; dies für alle 6 vorgeworfenen Delikte.

 

Zum diesbezüglichen Einwand, der Beschwerdeführer habe aus Gewinnabsicht für die Bank gehandelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm dies nicht abgesprochen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Verpflichtungen als Market Maker bzw. Eigenhändler erfüllen wollte. Dennoch hat er sein Wissen und seine Position dahingehend ausgenützt, um im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit - ohne dass ihm dabei ein besonders auffälliges Verhalten konstatiert werden könnte - seine Order am Privatdepot zur Ausführung zu bringen. Ob er dabei auch seinen Arbeitgeber geschädigt hat, ist nicht durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen und nicht entscheidungsrelevant. Relevant ist, dass der Beschwerdeführer sein Privatdepot in Gewinnabsicht führte und seinem Arbeitgeber bewusst verschwiegen hat, um keine Kontrolle seiner Transaktionen zu ermöglichen. Um diese Motivation zu verfolgen, hat er seine berufliche Position herangezogen, die ihm im Gegensatz zu einer privaten Person ermöglichte, anders als im Retailmarkt flexibler in Hinblick auf die Volumina und auf fremde Rechnung seine Transaktionen auszuführen und dabei - neben der Erledigung seiner beruflichen Aufgaben - den Preis so mitzugestalten (bzw. dies zu versuchen), dass die Privatorder zur Ausführung kam. Ob er trotz erfüllter Kauftransaktion von Wertpapieren als Market Maker entgegen seinen Interessen als Market Maker weiter kaufte, ist nicht relevant, weil dieses Verhalten ihm auch nicht direkt geschadet hat (rein der kurzfristige Buchwert war betroffen). Ein zusätzliches Indiz ist jedoch sein Verhalten in Spruchpunkt 1, als er mit Erfüllung auch sein Handelsverhalten umstellt. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer für sein Privatdepot negative Handlungen ausgeführt habe, ist deshalb - wie bereits oben festgehalten - nicht durch den erkennenden Senat zu teilen.

 

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend. Nach der Rechtsprechung des VwGH entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch die irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH 27.06.2017, 2002/03/0275, 31.07.2009, 2008/09/0086, 27.01.2011, 2010/03/0179, 06.03.2014, 2013/11/0110, 12.08.2014, 2013/10/0203).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen in solchen Fällen eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni § 5 Rz 18). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht zutrifft, nicht zu entschuldigen. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 19.12.2001, 2001/13/0064). Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist.

 

Im vorliegenden Fall mussten dem Beschwerdeführer sowohl die bankinternen Compliance-Regelungen wie auch die Compliance-Regeln der Österreichischen Kreditwirtschaft und überdies die börserechtlichen Vorschriften bekannt sein. Es ist folglich nicht glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer angibt, die Compliance-Regelungen seien ihm nicht bekannt gewesen, obwohl er zugab, diese unterschrieben zu haben. Auch zeigt sein Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber am 16.12.2014 auf Vorhalt eines FMA-Schreibens mit Hinweis auf das Privatkonto, dass er dieses bewusst nicht offenlegen wollte. Folglich ist der Schluss der FMA, gegenüber der er nach wie vor keine Aussagen zum Privatkonto und der Zurechnung zu ihm selbst machte, gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine manipulativen Handlungen zu verschleiern.

 

Wenn der Beschwerdeführer sich zudem darauf beruft, dass er eine berufliche Meinung und eine private Meinung zu Aktien gehabt und nach letzterer am Privatdepot gehandelt habe, so ist ihm vorzuhalten, dass er selbst zugibt, dass sich diese aufgrund der Aktienanalyse häufig decken. Wenn er ausführt, dass sich die Anlage im Zeithorizont unterscheide, so ist ihm vorzuhalten, dass die FMA gerade aufgedeckt und ihm zum Vorwurf gemacht hat, dass es zwischen diesen Handlungen als Angestellter und Privatperson einen engen zeitlichen Zusammenhang von teils wenigen Minuten gibt.

 

Da Gründe für ein mangelndes Verschulden nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer die Tathandlungen auch subjektiv vorwerfbar.

 

II.3.2.5. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wichtig ist, dass im Verwaltungsstrafrecht, anders als im gerichtlichen Strafrecht, Grundlage für die Strafbemessung nicht primär das Verschulden ist, sondern der objektive Unrechtsgehalt der Tat (vgl. Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Rz 7).

 

Die FMA führte im angefochtenen Bescheid bereits rechtsrichtig aus, dass gemäß dem Günstigkeitsprinzip die in § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 83/2012, normierte Strafdrohung (Geldstrafe bis zu 150 000 Euro), die im Tatzeitraum gegolten hat, Anwendung findet, da diese niedriger ist, als die Strafdrohung für Marktmanipulationen in der seit 02.08.2016 geltenden Fassung des § 48c Abs. 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 107/2017.

 

Die FMA berücksichtigte in ihrer Strafbemessung einerseits die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, andererseits jedoch auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer besonders verwerflich unter Ausnutzung seines Wissens aus seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Ausbildung sowie unter Verwendung seiner beruflichen Tätigkeiten in Kenntnis der Marktmissbrauchsbestimmungen Marktmanipulation vorsätzlich betrieben hat. Der Beschwerdeführer zeigte sich überdies nicht schuldeinsichtig und ein Beitrag zur Wahrheitsfindung konnte nicht berücksichtigt werden. Die Strafhöhe wurde unter Berücksichtigung des Bezugs eines überdurchschnittlichen Einkommens und der Vermögensverhältnisse des BF - dabei wurde insbesondere auf die Vorlage einer Depotübersicht und die Aufstellung der Konten des Beschwerdeführers verwiesen, denen zwar Schulden und Belastungen zu entnehmen seien, jedoch davon auszugehen sei, dass diesen entsprechende Aktiva gegenüberstehen - festgesetzt. Auch die Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder hat die FMA berücksichtigt und ausgeführt, dass die konkret verhängte Strafe im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert und mit Blick auf die in den zur Last liegenden Taten zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen tat- und schuldangemessen erscheine.

 

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA, insbesondere das volkswirtschaftliche Interesse an einem integrierten und effizienten Finanzmarkt, der Marktintegrität, dem reibungslosen Funktionieren der Wertpapiermärkte und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte als Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand (vgl. Erw 2 RL 2003/6/EG sowie § 45 Abs. 2 BörseG) durch die gegenständlichen Übertretungen nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurden. Gerade die Höhe der Strafdrohung (beachte die Strafdrohung für Marktmanipulationen in der aktuellen Fassung des § 48c Abs. 1 BörseG; bzw. die gegenständlich einschlägige Strafdrohung einer Geldstrafe bis zu 150.000 Euro) macht deutlich, dass der Gesetzgeber dem Tatbestand der Marktmanipulation einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen hat.

 

Der Beschwerdeführer tritt der Abwägung der FMA im Bereich der Strafbemessung lediglich - und begründet - in Hinblick auf seine Einkommenssituation entgegen. Seit der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses hat sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers insofern geändert, dass dieser aktuell über keine überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse verfügt, sondern vielmehr arbeitslos und Bezieher von Notstandshilfe ist. Er ist für zwei, nicht drei minderjährige Kinder sorgfaltspflichtig, nicht jedoch für seine Ehefrau, die selbst berufstätig ist. Hinsichtlich seiner Beteiligungen an bzw. Funktionen in insgesamt drei Firmen, führte der BF aus, dass die Firmen verschuldet und darauf ausgelegt seien, Zinshäuser abzubezahlen. Gehälter und Vermögenswerte besitze er in diesem Zusammenhang keine. Auch die FMA ist bereits davon ausgegangen, dass sich Aktiva und Passiva in diesem Bereich aufheben. Die geänderte finanzielle Situation wurde seitens der FMA nicht bestritten und die FMA verzichtete aufgrund der Glaubwürdigkeit und der Übereinstimmung mit den eigenen Ermittlungsergebnissen auch auf die Vorlage diesbezüglicher weiterer Nachweise.

 

Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit Notstandshilfe bezieht, ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass dieser wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen wird, allenfalls auch abseits des Banken- und Versicherungssektors. Andererseits ist auch eine Tätigkeit in diesem Sektor dem Grunde nach nicht ausgeschlossen - so war der Beschwerdeführer im heurigen Jahr bereits in Deutschland bei einem entsprechenden Unternehmen als Senior Trader tätig. Überdies verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über Wertpapierdepots, weshalb gegenständlich neben generalpräventiven Gründen auch spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen waren. Die FMA hat auch zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht schuldeinsichtig war und nicht an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht hat er zwar insbesondere die Zurechenbarkeit des Privatdepots zugegeben, dies jedoch erst auf Vorhalt eines entsprechenden Email-Verkehrs und damit im Verfahren zu spät, um dieses Verhalten strafmindernd berücksichtigen zu können. Einsichtig hat er sich im Übrigen auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht gezeigt.

 

Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dies liegt im konkreten Fall vor, da gemäß § 48c Abs. 1 BörseG seit 02.08.2016 Marktmanipulation mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, oder sogar gemäß § 48n BörseG gerichtlich strafbar, ist. Die Strafdrohung in § 48c BörseG, die im Tatzeitraum gegolten hat, ist daher eindeutig niedriger.

 

Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für alle sechs der bekämpften Spruchpunkte des FMA-Straferkenntnisses. Unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers war die verhängte Geldstrafe je Spruchpunkt auf 3500,-- Euro herabzusetzen. Ein weiteres Herabsetzen scheint dem erkennenden Senat nach Abwägung der angeführten Parameter jedoch nicht als schuld- und tatangemessen. Zudem verhindert auch eine völlige Einkommenslosigkeit die Verhängung einer Geldstrafe nicht (§ 16 VStG; VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087).

 

Aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG abzusehen.

 

Nach § 16 Absatz 2 VStG ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine zwei Wochen nicht übersteigende Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen, wenn neben der Geldstrafe keine Freiheitsstrafe angedroht ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat - wie die primäre Geldstrafe - nach den in § 19 VStG festgesetzten Kriterien zu erfolgen (Erkenntnis des VwGH vom 30.04.1992, 91/02/0146). Einen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- in Ersatzfreiheitsstrafen gibt es nicht (VwSlg 3825 A/1995; VwGH 25.01.1988, 87/10/0055).

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war im vorliegenden Fall in Bezug auf die bestätigten Spruchpunkte 1.-6. des angefochtenen FMA-Straferkenntnisses nicht herabzusetzen, weil einziger Grund für die Herabsetzung die geänderte Einkommenssituation des Beschwerdeführers war. Somit ist der Grund der Strafmilderung in diesem Fall nicht in mildernden Umständen gelegen, die den Bereich des Verschuldens betreffen und daher auch für die Ersatzfreiheitsstrafe Geltung hätten (VwGH 26.01.1998, 97/10/0155; 22.02.2017, Ra 2015/17/0059; 22.02.2017, Ra 2016/02/0033; Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 16 Rz 9).

 

Folglich war der Beschwerde in der Straffrage nur hinsichtlich der Geldstrafe und nicht auch der Ersatzfreiheitsstrafe Folge zu geben.

 

II.3.2.6. Zum Kostenausspruch (A.II. des Spruches):

 

Bei diesem Ergebnis war der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens für jeden Spruchpunkt mit 10% der nunmehr verhängten Strafe neu zu berechnen (§ 64 Abs. 2 VStG) und dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.

 

Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafbemessung und damit teilweise durch das Bundesverwaltungsgericht Folge gegeben worden ist, waren dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG).

 

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte zu §48a Abs. 1 Z 2 lit.a und §48c BörseG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zahlreichen obigen Zitate); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Zahlungsinformation:

 

Sie haben den Gesamtbetrag von 23.100,-- Euro binnen 2 Wochen zu bezahlen. Die FMA und das BVwG betrachten es als schuldbefreiend, wenn die Zahlung auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN ATXXXX (BIC XXXX) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht erfolgt. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

 

Dieser Gesamtbetrag von EUR 23.100,-- besteht aus:

 

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte