Normen
GütbefG 1995 §3 Abs1;
GütbefG 1995 §6 Abs2;
GütbefG 1995 §6 Abs3;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
GütbefG 1995 §3 Abs1;
GütbefG 1995 §6 Abs2;
GütbefG 1995 §6 Abs3;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 229,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichem Geschäftsführer eines Güterbeförderungsunternehmens mit Sitz in W vier Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) vorgeworfen. Im Einzelnen wurde ihm angelastet, nicht dafür gesorgt zu haben, dass am 18. Februar 2009, am 25. Februar 2009, am 23. März 2009 und am 14. Mai 2009 an verschiedenen im Bundesgebiet gelegenen Orten und in nach Kennzeichen und Lenkern näher beschriebenen Fahrzeugen, die zu Geldtransporten und somit zu gewerbsmäßiger Güterbeförderung eingesetzt gewesen seien, jeweils eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden seien.
Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetztes 1995 (GütbefG) begangen, und es wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 840,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils sechs Tagen) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die im Spruch der Straferkenntnisse zur Last gelegte Sachverhalte seien jeweils unbestritten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der gegenständlichen Güterbeförderungen den dafür eingesetzten Fahrern keine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen von der Behörde beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister übergeben gehabt, sondern nur eine notariell beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde. Diese reiche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht aus, um der Verpflichtung nach § 6 GütbefG Genüge zu tun. Der Beschwerdeführer habe auch kein Vorbringen erstattet, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte. Es sei daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die verhängten Strafen seien - aus näher dargestellten Gründen - angemessen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 10. März 2010, B 194 bis 197/10-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995 in der Fassung BGBl I Nr 153/2006 (GütbefG) lauten (auszugsweise):
"§ 3. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.
...
§ 6. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ihm jeden zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister ... mitgeführt werden.
...
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,-- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
...
2. § 6 Abs 1 oder 2 zuwider handelt;
...
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 ... hat die Geldstrafe mindestens 363,-- Euro zu betragen. ..."
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht für schuldig erkannt und dafür nicht bestraft zu werden. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt er - wie schon im Berufungsverfahren - darin, dass er wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 2 GütbefG bestraft worden sei, obwohl in den Fahrzeugen notariell beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde mitgeführt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch - wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte - in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl 2009/03/0003, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, erkannt, dass § 6 Abs 2 GütbefG den Beförderungsunternehmer dazu verpflichtet, für das Mitführen einer von der Behörde ausgestellten beglaubigten Abschrift zu sorgen. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer in den vorliegenden Fällen - unstrittig - nicht entsprochen und er hat somit den objektiven Tatbestand jener Übertretungen, die ihm angelastet wurden, erfüllt.
3. Zur subjektiven Tatseite verweist die Beschwerde darauf, dass der Beschwerdeführer sich an den Wortlaut des Gesetzes gehalten habe und ihn deshalb an den Übertretungen kein Verschulden getroffen habe.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer implizit einen - seiner Ansicht nach - unverschuldeten und damit entschuldigenden Rechtsirrtum im Sinn des § 5 Abs 2 VStG geltend. Ein solcher setzt jedoch voraus, dass dem Beschwerdeführer das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.
Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Dass der Beschwerdeführer auf Richtigkeit seiner - falschen - Gesetzesauslegung vertrauen durfte, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehen. Zwar fordert der Wortlaut des § 6 Abs 2 GütbefG - isoliert betrachtet - nur das Mitführen einer "beglaubigten Abschrift" der Konzessionsurkunde (bzw eines beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister), ohne selbst klarzustellen, wer eine derartige Beglaubigung vorzunehmen hat. Die notwendige Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs und des erkennbaren Gesetzeszwecks hätten beim Beschwerdeführer aber zumindest Zweifel darüber aufkommen lassen müssen, ob eine Beglaubigung durch den Notar ausreichen kann, wäre doch auf diese Art und Weise die Vorschrift des § 3 Abs 1 GütbefG, wonach die Behörde dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde auszustellen hat, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind, leicht zu umgehen und eine (polizeiliche) Kontrolle dahin, ob vom Beförderungsunternehmer nur die (entsprechend der Konzession) zulässige Anzahl von Kraftfahrzeugen für die Güterbeförderung eingesetzt wird, nicht möglich (vgl auch dazu das hg Erkenntnis Zl. 2009/03/0003). Es war daher jedenfalls indiziert, weitere Erkundigungen über die richtige Auslegung des Gesetzes einzuholen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl 2005/09/0021, mwN). Dass der Beschwerdeführer dem entsprochen hätte, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Ausgehend davon kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer eine fahrlässige Begehung der gegenständlichen Ungehorsamsdelikte vorgeworfen hat.
4. Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe mehrere Geldstrafen verhängt, obwohl sie bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur eine Strafe verhängen hätte dürfen, weil ein "Dauerdelikt" vorliege.
Dem ist zu erwidern, dass mit der in Rede stehenden Vorschrift dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht wird, nicht dafür gesorgt zu haben, dass "während der gesamten Fahrt" die näher beschriebenen Dokumente mitgeführt werden. Das Delikt betrifft daher eine bestimmte Fahrt, mit der eine gewerbliche Güterbeförderung durch ein bestimmtes Fahrzeug durchgeführt wird, und es wird - nach Abschluss dieser Fahrt - durch jede weitere Güterbeförderungsfahrt, bei der die erforderlichen Papiere nicht mitgeführt werden, neu erfüllt. Die Sichtweise des Beschwerdeführers, es liege hinsichtlich sämtlicher Beanstandungen nur ein (Dauer)Delikt vor, trifft somit nicht zu.
Die gegenständlichen Übertretungen lassen sich auch nicht als fortgesetztes Delikt qualifizieren. Darunter wäre nämlich eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten; der Zusammenhang müsste sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes jedoch aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz), ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (vgl dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0102, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer - zu Recht - die fahrlässige Begehung der Taten vorgeworfen, weshalb schon deshalb kein fortgesetztes Delikt vorlag.
5. Zur Begründung ihres Unzuständigkeitseinwandes verweist die Beschwerde auf die Ausführungen in den Berufungen an die belangte Behörde. Die Zuständigkeit sei "fest".
"Zuständigkeitsheilungen" im Verwaltungsrecht existierten nicht. Der Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit liege daher vor.
Dieses Vorbringen ist keine taugliche Beschwerdebegründung. Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verweis auf das Berufungsvorbringen die erforderliche Darlegung der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl 2002/12/0120), enthielt das Berufungsvorbringen in den gegenständlichen Fällen keine Auseinandersetzung mit der Frage der Zuständigkeit.
Auch dem weiteren Beschwerdevorbringen (die Zuständigkeit sei "fest" und es gebe keine "Zuständigkeitsheilungen") lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, worin der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde erblickte.
Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass bei einem Unterlassungsdelikt wie dem vorliegenden (dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, ein bestimmtes gesetzlich vorgeschriebenes Verhalten nicht gesetzt zu haben) der Tatort dort anzunehmen ist, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen - wie hier - im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl 2000/03/0071). Demnach lässt sich nicht erkennen, dass die am Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers tätig gewordenen Strafbehörden unzuständig gewesen wären.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 25. August 2010
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