AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W235.1425759.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 11 10.245-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei in Mogadischu, im Bezirk XXXX, in Somalia geboren, gehöre der Volksgruppe der Hawiye an und sei Moslem. Er habe Mogadischu am XXXX09.2011 verlassen und sei schlepperunterstützt mit einem gefälschten Reisepass mittels Flugzeug nach Dubai und in weiterer Folge in ein dem Beschwerdeführer unbekanntes Land geflogen bis er mit einem Auto nach Österreich gebracht worden sei.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Angst um sein Leben habe. "Die Islamisten" hätten gesagt, dass er für sie kämpfen müsse. Sie hätten ihn aufgefordert, ein Mitglied der Al Shabaab, die schon seinen älteren Bruder getötet hätten, zu werden. Er wolle nicht für diese Ideologie kämpfen und getötet werden.
1.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 02.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei in Mogadischu geboren und habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Sein Vater und einer seiner Brüder seien verstorben. Sein verstorbener Bruder heiße XXXX und sei am XXXX03.2007 im Alter von 16 Jahren gestorben. Sein zweiter Bruder heiße XXXX und sei 14 Jahre alt. Sie seien eine durchschnittliche Familie gewesen und hätten keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, dass XXXX 14 und XXXX 16 Jahre alt sei (vgl. AS 11), erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei der Aussage bleibe, XXXX sei jetzt 17,5 Jahre alt und XXXX sei 16 Jahre alt gewesen als er getötet worden sei. In seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer weder Probleme mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gehabt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung, seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hawiye sei er weder von staatlicher noch von irgendeiner Gruppierung oder bestimmten Personen verfolgt worden. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, keinerlei Probleme wegen seiner Volksgruppe gehabt zu haben.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2009 auf dem Weg von der Schule nach Hause von einigen Personen angehalten und ihm gesagt worden sei, dass er nicht mehr zur Schule gehen brauche, weil das Land in den Händen der Ungläubigen sei. Er solle das Land beschützen und verteidigen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht weigern können, andernfalls wäre er getötet worden. Man habe ihm gesagt, er solle sich bei ihnen melden; dann seien sie weggegangen. Zuhause habe er seiner Mutter davon erzählt, die Angst bekommen habe. Daraufhin habe seine Mutter ihren Bruder, den Onkel des Beschwerdeführers, kontaktiert, der sodann die Ausreise organisiert habe. Zu dieser Zeit sei der Bezirk des Beschwerdeführers unter der Kontrolle von Al Shabaab gestanden. Im Jahr 2007 sei sein Bruder von dieser Gruppierung getötet worden. Bis zu seiner Ausreise habe er sich im Elternhaus aufgehalten und es sei zu keinerlei Vorfällen oder Übergriffen gegen seine Person gekommen. Er sei nur ein einziges Mal von diesen unbekannten Jugendlichen der Al Shabaab angesprochen worden; mehr sei nicht gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im September 2011 verlassen. Auf Vorhalt, dass Mogadischu seit August 2010 in den Händen der Regierung sei und Al Shabaab aus der gesamten Stadt vertrieben worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, er könne nur sagen, dass Al Shabaab in seinem Bezirk gewesen sei. Trotzdem habe er bis zu seiner Ausreise keine Probleme gehabt. Er sei von dieser Gruppierung weder belästigt noch bedroht worden. Auf die Frage, warum er sich nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Stadtteil oder Landesteil begeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe bis zu seiner Ausreise keine Probleme gehabt. In einer anderen Stadt habe er nicht leben können, da er Angst gehabt habe, dass die Leute dort glauben würden, dass er ein Mitglied der Al Shabaab sei. Seine Mutter sowie sein jüngerer Bruder sowie weitere Verwandte seien immer noch in Mogadischu aufhältig. Kurz vor seiner Ausreise habe seine Mutter zu arbeiten aufgehört, da sein Onkel, der Bruder der Mutter, der seine Ausreise finanziert habe, ein erfolgreicher "Businessman" sei. Er sorge nun für die Mutter und den Bruder. Der Onkel habe viel Geld und keine finanziellen Probleme. Aus diesem Grund brauche seine Mutter nicht mehr zu arbeiten.
Zu seiner Integration befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, drei Mal pro Woche einen Deutschkurs zu besuchen, jedoch kein Mitglied in einem bestimmten Verein zu sein und nicht zu arbeiten. Er habe in Österreich keine nahen Bindungen und keine finanziellen Abhängigkeiten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei, Somalisch spreche, ein muslimisches Glaubensbekenntnis habe und der Volksgruppe der Hawiye angehöre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung leide oder ärztliche bzw. medikamentöse Behandlung benötige. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Religion, seiner Clan- oder Stammeszugehörigkeit, Rasse oder politischen Gesinnung verfolgt oder bedroht worden sei. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2009 ein einziges Mal von einigen Männern der Gruppierung Al Shabaab auf dem Weg nach Hause angehalten und angeworben worden sei und er diese Leute bis zu seiner Ausreise im September 2011 nicht gesehen oder getroffen habe, stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer niemals persönlich von Al Shabaab verfolgt oder bedroht worden sei oder Probleme mit dieser Gruppierung gehabt habe. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges verlassen habe und könnten die vorgebrachten Fluchtgründe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Im Herkunftsland verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte; hinzu komme, dass er über eine Schulausbildung verfüge und in seiner Heimat als Gelegenheitsarbeiter tätig und finanziell gut situiert gewesen sei. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im September 2011 illegal nach Österreich eingereist sei und am 07.09.2011 einen Asylantrag gestellt habe. Seither lebe er in einer Flüchtlingsunterkunft. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und von staatlicher Unterstützung abhängig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswerte familiäre oder sonstige soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge. Demnach könnten keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 13 bis 64 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Somalia.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und zu seinem Gesundheitszustand Glauben geschenkt werde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ins Treffen geführt habe, im Jahr 2009 von ihm unbekannten Männern der Gruppe Al Shabaab auf dem Nachhauseweg angehalten worden sei und man versucht habe, ihn anzuwerben. Danach, nämlich bis zu seiner Ausreise im September 2011, habe er diese Personen weder getroffen noch sei er irgendwann von dieser Gruppierung mitgenommen worden. Laut eigenen Angaben sei er bis zu seiner Ausreise nie mehr von Al Shabaab angesprochen, verhaftet oder verfolgt worden. Ebenfalls werde dem Beschwerdeführer geglaubt, dass er niemand mehr von Al Shabaab an den Beschwerdeführer herangetreten sei, zumal er selbst angegeben habe mit diesen Leuten bis zu seiner Ausreise nie irgendetwas zu tun gehabt zu haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich aufgrund der plausiblen und nachvollziehbaren Schilderungen als glaubwürdig erwiesen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im Fall seiner Rückkehr mit dieser kriminellen Gruppe irgendwann zu tun haben werde, sei zu entgegnen, dass dies nicht glaubwürdig sei, zumal sich der Einfluss dieser Personen nicht auf ganz Somalia erstrecken würde. Demnach sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem oder in einem anderen Stadtteil eine Existenz aufzubauen, da es sich in seinem Fall um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass er in Mogadischu unbehelligt gelebt habe, ohne irgendwelche Probleme mit Al Shabaab bekommen zu haben. Zudem habe sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den Länderberichten ergeben, dass eine Gruppenverfolgung der Hawiye nicht existiere. Eine Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten bzw. des Stammes der Hawiye sei derzeit weder gegeben noch lägen diesbezügliche Informationen seitens vor Ort tätiger Organisationen vor. Die behauptete Rückkehrbefürchtung stütze sich auf vage Vermutungen und es gebe keine konkreten Anhaltspunkte oder Hinweise, wonach der Beschwerdeführer diese glaubhaft darzulegen vermocht habe, zumal gegen ihn keine behördlichen Sanktionen gesetzt worden seien. Demnach habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass er der Gefahr einer maßgeblichen Verfolgung ausgesetzt sei. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass Beschwerdeführer keine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung vorgebracht habe. Er habe angegeben, in seiner Heimat keiner wie auch immer gearteten staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Grundsätzlich könne aufgrund des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes habe er nicht vorgebracht und eine staatliche Verfolgung aus einem den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen habe er dezidiert verneint. Der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang, was der Beschwerdeführer selbst bestätigt habe. So habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt dezidiert vorgebracht, dass er weder von staatlicher noch von privater Seite wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität bzw. Volksgruppenzugehörigkeit zum Stamm der Hawiye noch wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werde. Es sei niemand an seine Person herangetreten und habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keinerlei Probleme gehabt. Da er nicht in der Lage gewesen sei, gegenüber dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass er einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK tatsächlich ausgesetzt gewesen sei bzw. in Zukunft ausgesetzt wäre, könne dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten werde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle und wurde diesbezüglich auf die familiären und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte und die Zumutbarkeit seiner Rückkehr verwiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde nach Abwägung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausgeführt, dass eine Ausweisung geboten und auch keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 15.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem (damals noch zuständigen) Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Behörde richtig festgestellt habe, dass er aus Somalia stamme und dem Stamm der Hawiye angehöre. Bis zu seiner Flucht habe er gemeinsam mit seiner Familie in Mogadischu gelebt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zwischenzeitig aus Mogadischu weg- und zu ihrer Mutter gezogen, da diese pflegebedürftig sei und Unterstützung brauche. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in den Einvernahmen. Er sei aus finanziellen Gründen erst so spät geflohen, da sein Onkel, auch wenn er sehr erfolgreich sei, nicht "so einfach" das Geld habe bezahlen können. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass er von Al Shabaab rekrutiert würde. Sie seien bereits einmal an ihn herangetreten und hätten Interesse an ihm bekundet. Wenngleich er seit dem nichts Konkretes von ihnen gehört habe, befürchte er dennoch, dass sie ihn zwingen wollen würden, bei ihnen mitzuarbeiten. Die Sicherheitslage in Somalia sei ausgesprochen schlecht und man sei nirgend seines Lebens sicher. Der Beschwerdeführer sei persönlich insofern betroffen, als er als Anfang Zwanzigjähriger jederzeit von den feindlichen Milizen zwangsrekrutiert werden könnte.
4.1. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage beabsichtigt, in seinem Verfahren eine Entscheidung zu treffen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer unter Setzung einer zehntägigen Frist Parteiengehör eingeräumt, ihm aktuelle Ländermaterialen zur Lage in Somalia übermittelt, ihm die Möglichkeit zur Vorlage von Beweismitteln geboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner Integration Stellung zu nehmen.
4.2. Mit Stellungnahme vom 18.09.2014 wurde zu den Länderfeststellungen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus Mogadischu, aus dem Viertel "XXXX" stamme, das sei ein Rückzugsgebiet und ein letzter Hauptstützpunkt der Al Shabaab in Mogadischu. Von dort aus würden viele Anschläge geplant. Die Präsenz der Terrororganisation sei dort sehr groß. Das Problem betreffend Zwangsrekrutierungen sei nach wie vor allgegenwärtig. Vor dem Rekrutierungsversuch des Beschwerdeführers sei dessen jüngerer Bruder XXXX bereits von Al Shabaab rekrutiert worden und letztlich gestorben. Der Kontakt zu seiner Mutter sei mittlerweile abgebrochen, weil diese zur Großmutter [des Beschwerdeführers] gezogen sei, um diese zu pflegen und nun im Busch auf dem Land lebe, wo es keinerlei Kommunikationsmöglichkeiten gebe. Seither habe er auch keinen Kontakt mehr zu ihr und sei inzwischen jeglicher Kontakt zur Familie als auch zum weiteren jüngeren Bruder und dem Onkel abgebrochen. Auch wenn er dem Clan der Hawiye angehöre, sei er von der aktuellen schlechten Sicherheitssituation persönlich betroffen. Nach der Rekrutierung und dem Tod seines Bruders sei die Furcht des Beschwerdeführers und seiner Familie vor einer weiteren Rekrutierung nachvollziehbar. Die Präsenz von Al Shabaab in Mogadischu sei nach wie vor im Untergrund gegeben. Die Sicherheitslage sei weiterhin in allen Landesteilen angespannt und es fehle an staatlichen Strukturen. Es komme regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen. Trotz zahlreicher Verbesserungen sei die Lage in Mogadischu fragil. Aufgrund der Ermordung des Al Shabaab Anführers komme es zu Racheakten bzw. Angriffen und habe sich die Sicherheitslage wieder destabilisiert. Eine immer größer werdende Zahl zurückkehrender Menschen müssten teilweise in Lager ausweichen und sei die Aufnahmefähigkeit der Familienclans nicht mehr gegeben. Etwa 40% der Bevölkerung sei akut hilfsbedürftig. In Mogadischu selbst bleibe die Sicherheitslage prekär und habe sich seit Sommer 2013 merklich verschlechtert. Abschließend wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse absolviert habe.
5. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2014, Zl. W105 1425759-1/5E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Wesentlichen lässt sich diesem Erkenntnis bezogen auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung ergeben. Ein für den Zeitraum 2009 bis zur Ausreise im Jahr 2011 gegebenes oder für den Fall der Rückkehr allenfalls nunmehr bestehendes konkretes bzw. nachvollziehbares Gefährdungspotenzial sei nicht ins Treffen geführt worden. Hinsichtlich eines bestehenden Risikopotenzials vor der Ausreise bzw. nunmehr pro futuro bei Rückkehr wurde angemerkt, dass nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einem tatsächlichen Verfolgungsrisikos ausgesetzt gewesen sei. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 aufgefordert worden sei, sich den Islamisten anzuschließen bzw. sich bei diesen zu melden. In der Folge habe der Beschwerdeführer zumindest zwei Jahre bis zu seiner Ausreise am Wohnort ganz offen und ohne konkrete weitere Sicherheitsmaßnahmen und ohne, dass er in irgendeiner Weise konkreten oder auch abstrakten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen wäre, gelebt. Ein Bedrohungsszenario für den Zeitraum vor der Ausreise könne sohin nicht festgestellt werden. Für den Fall der Rückkehr wurde festgehalten, dass sich die Situation in Mogadischu dergestalt geändert habe, dass nunmehr eine Übergangsregierung installiert worden sei bzw. radikal-islamistische Gruppierungen wie Al Shabaab aus der Stadt weitgehend vertrieben worden seien. Ein maßgeblich wahrscheinliches Risiko einer Verfolgung durch radikal-islamistische Gruppierungen wie Al Shabaab für den Großraum Mogadischu könne sohin nicht erkannt werden. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie allenfalls wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung im Fall seiner Rückkehr Verfolgung befürchten müsste. Eine wohlbegründet Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung sei in casu nicht erkennbar. Betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führt das Erkenntnis aus, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia bzw. in concreto in seine Heimatstadt Mogadischu mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. In Somalia bestehe für den Beschwerdeführer keine unmittelbare, konkrete, aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung. Zudem bestehe keine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen lasse. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge, sodass im Fall seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen sei. Sonstige Umstände, die auf eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich schließen ließen und einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Im vorliegenden Fall liege kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
6. Gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2014 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
6.1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2016, Zl. Ra 2014/01/0216-9, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mit der wesentlichen Begründung, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, aufgehoben.
6.2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2016, E 1825/2014-19, wurde die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
7. Mit Schreiben vom 19.06.2017 legte der Beschwerdeführer ohne weiteres Vorbringen folgende Unterlagen vor:
* Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde XXXX vomXXXX10.2015;
* Empfehlungsschreiben der Betreuerin des Flüchtlingsheimes XXXX vom XXXX09.2014 sowie ein weiteres Empfehlungsschreiben ohne Datumsangabe;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A1.1 vom XXXX11.2014;
* handschriftliches Empfehlungsschreiben einer Deutsch-Dozentin der VHS XXXX vom XXXX11.2014;
* Teilnahmebestätigung am Qualifizierungsprojekt XXXX, ausgestellt vom XXXX vom XXXX11.2014;
* Spielerpass eines österreichischen Fußballvereins vom XXXX06.2016;
* Arbeitsbestätigung der Marktgemeinde XXXX vom XXXX06.2016;
* Zwei Empfehlungsschreiben der XXXX, XXXX, vom XXXX10.2016 sowie vom XXXX10.2016;
* Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX11.2016 und
* Bestätigung der XXXX über die Hilfstätigkeiten im Bereich Reinigung vom XXXX06.2017
8. Am 27.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, an der der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 01.06.2017 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Somalia zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er sei gesund sei und keine Medikamente nehme. Bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt habe er die Wahrheit gesagt und er habe auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsangehöriger. Er spreche Somalisch, Deutsch und ein bisschen Englisch. Er sei ledig und habe keine Kinder.
Weiters gehöre er der Volksgruppe der Hawiye, dem Subclan der Gugundhabe, dem Subsubclan der Baadi Ade, sowie dem Subsubsubclan der Hilaawean an und sei Moslem. Er gehöre einem Minderheitenstamm an und sei von größeren Stämmen, die auch Angehörige der Hawiye seien, verfolgt worden. Der Stamm namens Baadi Ade bestehe aus ca. 400 Mitgliedern. Es handle sich um einen kleinen Stamm aus der Provinz Hiiraan, der Hauptstadt Beled Weyn und dem Gebiet Buulo Burde.
Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht kenne, wobei in diesem Zusammenhang festgehalten wurde, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter die Länderfeststellungen mit der Ladung übermittelt wurden.
Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass er in Somalia keine Familienangehörigen habe. Sein Vater sei gestorben als er sechs Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter sei im Juli 2016 verstorben. Die Mutter und der Onkel mütterlicherseits seien gleichzeitig getötet worden. Sein Bruder XXXX sei im Jahr 2007 von Al Shabaab getötet worden. Sein anderer Bruder XXXX habe im September 2016 Somalia in Richtung Europa verlassen. Der Beschwerdeführer sei in Mogadischu im Bezirk XXXX geboren und aufgewachsen. Im September 2016 habe der Beschwerdeführer das letzte Mal Kontakt zu seinen Verwandten gehabt. Er sei von seinem Bruder telefonisch informiert worden, dass sein Onkel und seine Mutter getötet worden seien und dass sein Bruder Somalia verlassen werde.
Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Deutschkurse absolviere und seit zweieinhalb Jahren in Tirol lebe. Dort habe er viele Freunde und er habe bis dato in drei verschiedenen Fußballvereinen gespielt. Er lebe von der Grundversorgung und arbeite seit August 2013 zwei bis drei Mal wöchentlich in einem Pflegeheim, das von der Gemeinde verwaltet werde. Da er in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfüge, könne er keine Ausbildung absolvieren. In Österreich habe er eine Freundin, die anerkannter Flüchtling sei und die er heiraten wolle.
Zu seiner Ausreise aus Somalia wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es im Jahr 2009 in Mogadischu zu Auseinandersetzungen zwischen Al Shabaab und äthiopischen AMISOM Truppen gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt, als Al Shabaab Jugendliche rekrutiert habe, sei der Beschwerdeführer noch zur Schule gegangen. Eines Tages, Ende 2009, als er auf dem Nachhauseweg von der Schule gewesen sei, sei eine Gruppe von glaublich sechs Personen auf den Beschwerdeführer zugekommen. Eine von den sechs Personen habe der Beschwerdeführer gekannt; sein Name sei XXXX. Dieser Mann, der im Viertel des Beschwerdeführers bekannt sei, habe gemeint, dass der Beschwerdeführer aufhören solle zur Schule zu gehen. Das Land und die Religion würde ihn brauchen und solle der Beschwerdeführer das Land und die Religion schützen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Angst bekommen, dass er auf der Stelle getötet werde, wenn er sich weigere, da bereits sein Bruder im Jahr 2007 von ihnen [gemeint: Al Shabaab] umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe um eine Bedenkzeit ersucht, woraufhin XXXX gesagt hätte, er solle darüber nachdenken, aber dann wirklich zu ihnen kommen. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe er seiner Mutter davon berichtet. Daraufhin habe die Mutter des Beschwerdeführers Angst bekommen und ihren Bruder, den reichen Onkel des Beschwerdeführers, angerufen. Sein Onkel habe seine Mutter beruhigt und gemeint, dass dem Beschwerdeführer nichts passieren würde und habe zugesichert, dass sie etwas unternehmen würden. Aus finanziellen Gründen habe es länger gedauert, bis der Beschwerdeführer das Land verlassen habe können, da seine Mutter auf das Geld ihres Bruders gewartet habe. Von diesem Vorfall bis zur Ausreise habe es über ein Jahr gedauert. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer versteckt. Zum Glück habe er diese Gruppe nicht mehr getroffen. Damals habe es viele Kampforte in Mogadischu gegeben. Zu den näheren Umständen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass die Angehörigen von Al Shabaab gesagt hätten, er solle zu ihnen kommen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass XXXX und seine Gruppe gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer töten würden. Aus finanziellen Gründen sei der Beschwerdeführer erst später ausgereist. In diesen zwei Jahren vor seiner Ausreise sei nichts passiert. Er sei nicht oft draußen, sondern überwiegend zu Hause gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass er sich versteckt habe, erklärte er, manchmal zu Hause und manchmal bei den Nachbarn gewesen zu sein. Am helllichten Tag sei er meistens nicht auf der Straße oder draußen gewesen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein damals sechzehnjähriger Bruder, der Mitglied der Al Shabaab gewesen sei, im Jahr 2007 getötet wurde. Der Beschwerdeführer sei damals 18 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer sei von einem Bekannten über den Tod seines Bruders informiert worden. Die näheren Umstände habe der Bekannte nicht gewusst. Der Beschwerdeführer vermute, dass sein Bruder bei Kampfhandlungen während des Krieges gestorben sei. Weiters gab der Beschwerdeführer zu den näheren Umständen betreffend die Tötung seiner Mutter und seines Onkels an, 2016 sei Al Shabaab im Bezirk XXXX, wo sein Onkel und seine Mutter gelebt hätten, noch immer an der Macht gewesen. Al Shabaab sei immer wieder zum Onkel des Beschwerdeführers gekommen und habe Geld gefordert. Einer der Al Shabaab Angehörigen habe die Mutter des Beschwerdeführers gekannt und habe geglaubt, dass der der Beschwerdeführer für die Regierung arbeite. Sein Bruder XXXX sei auch Regierungssoldat gewesen. Sein Onkel habe zu diesem Zeitpunkt auch kein Geld gehabt. Al Shabaab sei wütend geworden und habe gefragt, wer die Mutter des Beschwerdeführers sei, woraufhin sein Onkel angegeben habe, dass sie seine Schwester sei. Dann habe der Anführer gesagt, sie würden die Mutter des Beschwerdeführers töten. Sein Onkel habe daraufhin gemeint, sie sollten seine Schwester nicht töten; er brauche noch etwas Zeit. In ein paar Stunden seien sie wieder gekommen und da der Onkel des Beschwerdeführers das Geld nicht habe auftreiben können, hätten sie die Mutter und den Onkel des Beschwerdeführers geköpft. Auf Nachfrage, ob der Grund für die Tötung gewesen sei, dass der Onkel das Geld habe nicht aufbringen können, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter getötet worden sei, weil behauptet worden sei, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder "Mitglieder der Regierung" seien. Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer einen weiteren Vorfall aus dem Jahr 2006, bei dem er von "der islamistischen Gruppierung" verletzt worden sei. Die Mitglieder der Gruppe seien in das Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten seiner Mutter gesagt, sie solle ihnen das Haus verkaufen. Dies hätten der Onkel und die Mutter des Beschwerdeführers abgelehnt. Nach einer Woche seien sie zurückgekehrt und hätten den Onkel zu einer Polizeistation gebracht. Nach einer weiteren Woche seien "die Islamisten" wiedergekommen und hätten den Beschwerdeführer mit einem Bajonett geschlagen und gesagt, dass das Haus ihnen gehöre. Im Fall der Rückkehr fürchte er von Al Shabaab getötet und von der Regierung eingesperrt zu werden. Zudem herrsche in Somalia Dürre und es gebe keine gute medizinische Versorgung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger zum Clan der Hawiye und bekennt sich zum moslemischem Glauben. Er stammt aus Mogadischu, wo er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer hat derzeit weder aufrechte familiäre und/oder soziale Kontakte nach Somalia. Er hat Mogadischu Anfang September 2011 verlassen und ist schlepperunterstützt mit einem gefälschten Reisepass via Flugzeug über Dubai nach Österreich gereist, wo er am 07.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten Al Shabaab ausgesetzt ist, die asylrelevante Intensität erreicht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und/oder seines Clans bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.1.3. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der prekären Lage in Somalia in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht mehr über familiäre bzw. soziale Kontakte verfügt, bei einer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht bzw. ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen, spielt in einem Fußballverein, hat eine Freundin und verrichtet kleine Hilfstätigkeiten, wofür er eine geringfügige finanzielle Zuwendung erhält.
1.2. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia:
1.2.1. Neueste Ereignisse:
Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017).
Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).
Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).
Quellen:
* FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season,
http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season , Zugriff 19.1.2017;
* FEWSNET – Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017 , Zugriff 19.1.2017;
* SMN – Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo,
http://allafrica.com/stories/201701160709.html , Zugriff 19.1.2017;
* UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites
/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 und
* UNSOM – UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia’s South West state, http://reliefweb.int
/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017
1.2.2. Politische Lage:
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
[ ]
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local _link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016;
* AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un , Zugriff 20.4.2016;
* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI _2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016;
* EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf , Zugriff 14.4.2016;
* HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html , Zugriff 22.3.2016;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf , Zugriff 25.2.2016;
* UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx , Zugriff 23.3.2016;
* UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf , Zugriff 1.4.2016;
* UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf , Zugriff 23.3.2016 und
* USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport /index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
1.2.3. Sicherheitslage:
1.2.3.1. Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia:
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local _link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016;
* BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf , Zugriff 23.3.2016;
* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI _2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016;
* EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf , Zugriff 22.3.2016;
* HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html , Zugriff 22.3.2016;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf , Zugriff 25.2.2016;
* UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx , Zugriff 23.3.2016;
* UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf , Zugriff 1.4.2016;
* UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf , Zugriff 23.3.2016 und
* USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
1.2.3.2. Sicherheitslage in Mogadischu:
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
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Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).
Quellen:
* AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/ 319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016;
* BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf , Zugriff 23.3.2016;
* DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf , Zugriff 4.4.2016;
* EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf , Zugriff 22.3.2016;
* EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015):
R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html , Zugriff 7.4.2015;
* LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf , Zugriff 4.4.2016 und
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/ [2014]_ UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
1.2.4. (Zwangs)-Rekrutierungen und Kindersoldaten:
Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs‑)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link /319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016;
* DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf , Zugriff 4.4.2016;
* EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf , Zugriff 22.3.2016;
* LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf , Zugriff 4.4.2016;
* LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload /1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf , Zugriff 25.2.2016;
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid /5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016;
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/ [2014] _UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 und
* USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
1.2.5. Minderheiten und Clans:
1.2.5.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz:
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
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* Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
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Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf , Zugriff 14.4.2016;
* ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads /Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 und
* USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport /index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
1.2.5.2. Aktuelle Situation:
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub‑) Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub‑)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
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In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
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Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig;
* C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia;
* LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf , Zugriff 4.4.2016;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf , Zugriff 25.2.2016;
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/ docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016;
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/ [2014] _UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016;
* UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx , Zugriff 23.3.2016 und
* USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport /index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
1.2.6. Grundversorgung / Wirtschaft:
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).
Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert – z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).
Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).
Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).
Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).
Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;
c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).
Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).
Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vgl. LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).
Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten – bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;
fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;
Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vgl. IOM 2.2016).
Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vgl. DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).
Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).
Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).
Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vgl. BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).
Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI _2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016;
* EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf , Zugriff 22.3.2016;
* IOM - Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, http://www.iom.int/sites/default /files/country/docs/IOM-Youth-Employment-Migration-9Feb2016.pdf, Zugriff 21.4.2016;
* LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf , Zugriff 4.4.2016;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf , Zugriff 25.2.2016;
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/ docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016;
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/ [2014]_ UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016;
* UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx , Zugriff 23.3.2016;
* UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.2.2016): Humanitarian Bulletin Somalia February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_ 1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016;
* UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf , Zugriff 1.4.2016 und
* UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf , Zugriff 23.3.2016
1.2.7. Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.12.2015). Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in Somalia, scheint aber in Somaliland und Mogadischu am besten zu sein (LI 11.6.2015). Die medizinische Grundversorgung kann aber insgesamt als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu (ÖB 10.2015) sowie in größeren Städten gesichert (DIS 9.2015). Schätzungsweise 80% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (LI 11.6.2015), deswegen reisen Menschen aus entlegenen Gebieten in die Städte, um medizinische Versorgung zu erlangen (DIS 9.2015). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach den verfügbaren UN-Angaben 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 1.12.2015). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation Medecins sans frontières (MSF) nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2015).
Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 1.12.2015). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer – z.B. die Türkei – unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).
In Puntland gibt es nach Angaben des Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Gaalkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren (PMH ohne Datum). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z. B. das Puntland Hospital in Bossaso, wo – nach eigenen Angaben – eine Spezialisierung für Tuberkulose, HIV/AIDS, Bilharziose sowie chronische Krankheiten wie Bluthochdruck, Diabetes oder Leber- und Lungenkrankheiten besteht (PHB 2012).
Aufgrund der instabilen medizinischen Versorgungslage im Norden Somalias sind die dortigen Behandlungsmöglichkeiten und die vorhandenen Medikamente weitgehend unbekannt. MedCOI ist deshalb nicht in der Lage, entsprechende Auskünfte zu Somalia zu geben (MAO 24.9.2014).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf , Zugriff 4.4.2016;
* EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf , Zugriff 24.3.2016;
* LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/ 1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016;
* MAO - Medical Advisors Office (24.9.2014): Update Somalia / Specific Northern Provinces in Somalia;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf , Zugriff 25.2.2016;
* PHB - Puntland Hospital Bossaso (2012): Homepage, http://puntlandhospital.com/ Zugriff 6.4.2016 und
* PMH - Puntland Ministry of Health (ohne Datum): Hospitals, http://www.mohpuntland.com/hospitals/ , Zugriff 6.4.2016
1.2.8. Rückkehr:
Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).
Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).
Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden
1.500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert – vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).
Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).
Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).
Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:
Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).
Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).
In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).
Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf , Zugriff 14.4.2016;
* EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015):
R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html , Zugriff 7.4.2015;
* LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf , Zugriff 4.4.2016;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf , Zugriff 25.2.2016;
* RMMS - Regional Mixed Migration Secretariat (2.2016): Regional mixed migration summary for February 2016, http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/ monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016;
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/ [2014]_ UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016;
* UNHCR/Dianna Shandy; Shobha Das (1.2016): Diaspora Engagement and the Global Initiative on Somali Refugees - Emerging Possibilities, http://www.ecoi.net/ file_upload/1930_1460453877_570614f34.pdf, Zugriff 19.4.2016;
* UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (29.2.2016): Somalia Task Force on Yemen Situation; Weekly Inter-Agency Update #4; 16 - 29 February 2016,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate 16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016;
* UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (28.2.2016): Weekly update - Support to Voluntary Repatriation of Somali Refugees from Kenya; Total reporting period: 1 January 2016 to 28 February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4765 _1457344593_weeklyupdate-voluntaryreturnskentosom1jan2016to28feb2016.pdf, Zugriff 30.3.2016;
* UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.9.2015): Student returns to Somalia with dream of becoming a doctor, http://www.refworld.org/docid/55e86abe4.html , Zugriff 7.4.2016;
* UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx , Zugriff 23.3.2016 und
* USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
2. Beweiswürdigung:
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben in Somalia, zu seinem Familienstand bzw. zum Nichtvorhandensein familiärer und/oder sozialer Kontakte und zu seiner Ausreise aus Somalia ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.06.2017. Die Feststellung zur Clanzugehörigkeit zu den Hawiye ergibt sich ebenso aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Somalia werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen:
Vorauszuschicken ist im gegenständlichen Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht – ebenso wie das Bundesasylamt – nicht gänzlich ausschließt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einmal im Jahr 2009 von Angehörigen von Al Shabaab angesprochen wurde und eine gewisse Furcht verspürt hat, womit jedoch noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht wird, da eine bloße Vermutung [einer möglichen Zwangsrekrutierung] nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Erkenntnis). Dass der Beschwerdeführer in einer asylrelevanten Intensität verfolgt wurde, hat er nicht vorgebracht und konnte sohin nicht glaubhaft dargelegt werden, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers keine glaubhafte Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ersichtlich werden ließen.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang allerdings auf einen Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen: Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt davon spricht, dass er einmal im Jahr 2009 von einigen Personen angesprochen worden sei und er diese Personen nicht persönlich gekannt habe (vgl. AS 64), ist ihm sein diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzuhalten, im Zuge derer er angab, dass er Ende 2009 von einer Gruppe von glaublich sechs Personen angesprochen worden sei und er eine dieser sechs Personen gekannt habe. Dessen Name sei XXXX (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14). Ungeachtet dessen ist im diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Intensität zu erblicken. So gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er von Al Shabaab bedroht worden sei, an, dass Al Shabaab gesagt habe, er solle zu ihnen kommen. Er könne sich aber nicht daran erinnern, dass XXXX und seine Gruppe gesagt hätten, sie würden ihn töten (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14). Zwischen diesem Vorfall und den nächsten zwei Jahren bis zu seiner Ausreise sei nichts passiert (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15).
Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Hier gab er in der Einvernahme vom 02.03.2012 an, dass er seit "diesem Vorfall" im Jahr 2009 bis zu seiner Ausreise von "diesen Leuten" weder etwas gehört noch sie gesehen oder getroffen habe. Es habe niemals irgendwelche Übergriffe gegeben. Auch sei niemand persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten. Er sei nur ein einziges Mal von einigen unbekannten Jugendlichen, die zu Al Shabaab gehören würden, angesprochen worden, mehr nicht. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, zumal Al Shabaab im Jahr 2010 aus Mogadischu vertrieben worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu lediglich sagen könne, dass Al Shabaab in seinem Bezirk gewesen sei. Trotzdem habe er keine Probleme gehabt dort bis zu seiner Ausreise aufhältig zu sein. Er sei von dieser Gruppierung nicht einmal belästigt oder bedroht worden (vgl. AS 64).
Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist es zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach dem (seinem Vorbringen zufolge) fluchtauslösenden Vorfall sein Heimatland verlassen hat, wenn er einzig durch dieses einmalige Ansprechen durch jugendliche Zugehörige zu Al Shabaab eine drohende Verfolgung befürchtet hat. Darüber hinaus sind seine Angaben insofern nicht schlüssig, da der Beschwerdeführer zwar einerseits erklärte, dass er Angst um sein Leben gehabt und sich zwei Jahre lang zu Hause bzw. bei den Nachbarn versteckt habe, er andererseits sowohl vor dem Bundesasylamt als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass keine Übergriffe auf ihn stattgefunden hätten. Auch sei niemand persönlich an ihn herangetreten. Er sei weder bedroht, verfolgt, angesprochen, geschlagen oder überfallen worden (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15).
Wenn der Beschwerdeführer andeutet, er könne von Al Shabaab gesucht bzw. verfolgt werden, weil sein Bruder als Mitglied von Al Shabaab im Jahr 2007 getötet worden sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich den eigenen Angaben des Beschwerdeführers lediglich entnehmen lässt, dass er vermute, sein Bruder sei im Zuge von Kampfhandlungen getötet worden. Er habe vom Tod seines Bruders durch einen Bekannten erfahren, der über die näheren Umstände nichts gewusst habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15). Dass der Bruder des Beschwerdeführers gezielt von Al Shabaab getötet wurde, lässt sich diesen Angaben nicht entnehmen. Allerdings findet sich hier ein Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers, da dieser ebenfalls im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, Al Shabaab habe bereits seinen Bruder im Jahr 2007 umgebracht (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14).
Aus welchen Gründen Al Shabaab erst zwei Jahre nach dem Tod des Bruders ein Interesse am Beschwerdeführer bekundet haben soll, obwohl der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – zwei Jahre älter als sein getöteter Bruder war und sohin das Interesse von Al Shabaab umso eher dem Beschwerdeführer hätte gelten müssen, erschließt sich seinen Angaben ebenso wenig wie die Frage, weshalb alleine der Beschwerdeführer einer Gefährdung von Seiten der Angehörigen von Al Shabaab ausgesetzt gewesen wäre, nicht jedoch sein anderer Bruder.
Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorbrachte wegen seiner Zugehörigkeit zum Subsubclan der Baadi Ade verfolgt zu werden. So gab er an, Baadi Ade sei ein Minderheitenstamm und deren Angehörige würden von einem größeren Stamm verfolgt, die auch Angehörige der Hawiye seien (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7). Dieser Minderheitenstamm habe ca. 400 Mitglieder und stamme aus der Provinz Hiiran, Hauptstadt Beled Weyn, dem Gebiet Buul Durde, (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer im Rahmen aller bisherigen Befragungen angab, (lediglich) dem Clan der Hawiye anzugehören. Abgesehen davon, dass dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Vorbringen einen Verstoß gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot darstellt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei diesem, erstmaligen Vorbringen um ein gesteigertes Vorbringen handelt, mit dem Zweck, eine Asylrelevanz zu konstruieren, da der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren, seit Antragstellung im September 2011 – sohin seit nahezu sechs Jahren – weder in seinen mündlichen Einvernahmen noch in seinen schriftlichen Eingaben ein weiteres bzw. näheres Vorbringen zu seiner Clanzugehörigkeit (abgesehen davon, dass er dem Clan der Hawiye angehört) erstattet hat. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer weder seinen Subclan noch weitere Subsubclans im bisherigen Vorbringen erwähnt hat, hat er im bisherigen Verfahren auch keinerlei Probleme wegen der Zugehörigkeit zum Subsubclan der Baadi Ade erwähnt, sondern – im Gegenteil – brachte er vor dem Bundesasylamt auf die Frage, ob er jemals wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe von staatlicher oder von irgendeiner anderen Gruppe oder Person verfolgt worden sei vor: "Nein, absolut nicht. Ich wurde wegen meiner Volksgruppe Hawiye weder von staatlicher Seite noch von irgendeiner Gruppierung oder einer bestimmten Person verfolgt. Ich hatte keinerlei Probleme wegen meiner Volksgruppe" (vgl. AS 63). Auch im Rahmen seiner Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer die schon vom Bundesamt getroffene Feststellung zu seiner Clanzugehörigkeit zum Stamm der Hawiye (vgl. AS 189). Ein Vorbringen betreffend eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm bzw. zum Subsubclan der Baadi Ade wurde nicht einmal ansatzweise erwähnt. Zudem lässt sich dem bisherigen Vorbringen mehrmals entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu geboren wurde und dort bis vor seiner Ausreise durchgehend gelebt hat (vgl. beispielsweise Verhandlungsschrift Seite 9), was gegen sein Vorbringen dem Subsubclan Baadi Ade, der als Minderheitenstamm in der Provinz Hiiran ansässig sei, anzugehören und aus dem Grund dieser Zugehörigkeit verfolgt zu werden, spricht. Ferner ist den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen weder im Zuge der Verhandlungsvorbereitung – diese Länderfeststellungen wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zeitgleich mit der Ladung übermittelt – noch während der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde, eindeutig zu entnehmen, dass es in Mogadischu keine Clankämpfe oder –konflikte mehr gebe. Dort gebe es auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Zusätzlich gebe es keine physischen Charakteristika, sodass die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch wüssten, welchem Clan eine Person angehöre (vgl. Länderfeststellungen Seite 65) – und sohin wohl schon gar keine Zuordnung zu einem Sub- bzw. Subsubclan treffen können. Auch den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben habe, keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit gehabt zu haben, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, sondern gab lediglich ohne weitere Begründung an, dass dies seine zweite Einvernahme gewesen sei, er Angst gehabt habe und nervös gewesen sei. Er nehme an, dass er damals das gleiche gesagt habe wie er heute sage (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7). Ein Vorbringen, diesen doch sehr gravierenden Widerspruch nachvollziehbar aufzuklären, erfolgte sohin nicht; insbesondere kann mit Angst bzw. Nervosität in der Einvernahme nicht erklärt werden, aus welchen Gründen das diesbezügliche Vorbringen nicht später, im Rahmen einer von mehreren schriftlichen Eingaben erfolgt ist.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe in Somalia kein normales Leben führen dürfen, da er als Mitglied eines "größeren Stammes" mehr Rechte gehabt hätte, ist ihm zusätzlich sein Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt entgegenzuhalten, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, dass er niemals vorgehabt habe, seine Heimat zu verlassen. Er habe ein normales Leben in Mogadischu geführt und keinerlei Probleme gehabt (vgl. AS 63). Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 18.09.2014 verwies der Beschwerdeführer betreffend seine Lage in Somalia in Zusammenhang mit seinem Vorbringen, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe, darauf, dass ihn, auch wenn er dem Clan der Hawiye angehöre, die aktuell nach wie vor schlechte Sicherheitssituation persönlich betreffen würde (vgl. Seite 2 der Stellungnahme vom 18.09.2014). Ein Verweis auf Probleme wegen der Zugehörigkeit zu einem Subsubclan sind auch diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen, sondern eben lediglich der Verweis auf die schlechte Sicherheitslage, der auch ein Mitglied eines Hauptclans wie den Hawiye ausgesetzt ist.
Nicht nur, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in Zusammenhang mit einer Verfolgung aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zu einem Subsubclan steigerte, ist auch das (zusätzliche) Vorbringen, dass sein Onkel und seine Mutter im Juli 2016 von Al Shabaab getötet worden seien, weil Al Shabaab annehme, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder Mitglieder der Regierung seien, nicht glaubhaft. Warum die Mutter und der Onkel lediglich wegen der Vermutung, dass der Beschwerdeführer ein "Regierungsmitglied" sei, im Juli 2016 getötet werden sollten, ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit 2011 nicht mehr in Somalia aufhältig ist, nicht nachvollziehbar, zumal der getötete Bruder des Beschwerdeführers Mitglied von Al Shabaab war und sohin eine gewisse Nahebeziehung der Familie zu Al Shabaab – aus der Sicht von Al Shabaab – nicht ganz abwegig erscheint. Hinzu kommt, dass – selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers "einige Zeit" in Kenia gelebt haben will – sein Onkel und sein (anderer) Bruder seit der Ausreise des Beschwerdeführers weiterhin offenbar bis zum Jahr 2016 unbehelligt in Mogadischu aufhältig waren. Eindeutig ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass Al Shabaab wiederholt seinen Onkel aufgesucht und von diesem Geld gefordert habe. Sein Onkel habe kein Geld gehabt und Al Shabaab sei wütend geworden und habe gefragt, wer die (im Haus des Onkels anwesende) Mutter des Beschwerdeführers sei, woraufhin sein Onkel angegeben habe, dass sie seine Schwester sei. Dann habe der Anführer gesagt, sie würden die Mutter des Beschwerdeführers töten. Sein Onkel habe daraufhin gemeint, sie sollten seine Schwester nicht töten; er brauche noch etwas Zeit. In ein paar Stunden seien sie wieder gekommen und da der Onkel des Beschwerdeführers das Geld nicht habe auftreiben können, hätten sie die Mutter und den Onkel des Beschwerdeführers geköpft (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16). Da sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht aus diesem Vorbringen eindeutig ergibt, dass der Grund für die Tötung des Onkels und der Mutter des Beschwerdeführers gewesen sei, dass der Onkel das geforderte Geld nicht zahlen habe können bzw. nicht zahlen habe wollen, wurde diesbezüglich beim Beschwerdeführer nachgefragt und gab dieser an, dass seine Mutter getötet worden sei, weil behauptet worden sei, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder "Mitglieder der Regierung" seien. An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass dieser Vorbringensteil nicht nur wenig nachvollziehbar (im Hinblick auf den Zeitraum von fünf Jahren, wo offenbar "nichts" passiert ist), sondern auch unplausibel ist. Wenn der Grund für die Tötung des Onkels und der Mutter tatsächlich deren Familieneigenschaft zum Beschwerdeführer bzw. zu dessen Bruder gewesen wäre, hätte sich Al Shabaab wohl nicht mehrfach vom Onkel mit der Begründung, er werde das geforderte Geld auftreiben, vertrösten lassen. In diesem Fall ist es nicht plausibel, dass sich Al Shabaab mit dem Ersuchen des Onkels, seine Schwester nicht zu töten, da er nur noch etwas Zeit brauche [um das Geld zu beschaffen], zufriedengibt, wenn es Al Shabaab nicht um die Lukrierung des Geldes, sondern um die Tötung der Mutter gegangen wäre. In einem solchen Fall wäre wohl die Mutter des Beschwerdeführers sofort getötet worden, zumal die Tötung der Mutter Al Shabaab nicht daran gehindert hätte, den Onkel weiterhin wegen des geforderten Geldes unter Druck zu setzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihnen zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093).
Letztlich ist noch auf eine weitere Steigerung im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer erstmals einem Vorfall aus dem Jahr 2006. Damals sei die "islamistischen Gruppierung" in das Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und habe seiner Mutter gesagt, sie solle das Haus verkaufen. Sein Onkel und seine Mutter hätten dies abgelehnt und sei daraufhin sein Onkel zu einer Polizeistation gebracht worden. Nach einer Woche seien "sie" wieder gekommen und hätten den Beschwerdeführer mit einem Bajonett geschlagen und gesagt, dass dies ihr Haus sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob es jemals irgendwelche Übergriffe gegen ihn gegeben habe oder ob jemals irgendwer an ihn persönlich herangetreten sei, verneinte. Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich bis zu seiner Ausreise in seinem (Eltern)haus aufgehalten habe (vgl. AS 64). Nicht nachvollziehbar ist, dass dieser behauptete Vorfall in den bisherigen Befragungen völlig unerwähnt blieb, da es sich bei einem Angriff mit einem Bajonett wohl um ein einschneidendes Erlebnis handelt.
Wenn man die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt mit jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleicht, ist deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in wesentlichen Teilen steigerte, wobei seinen Angaben nicht nachvollziehbar zu entnehmen ist, aus welchen Gründen diese Vorbringensteile nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht wurden, zumal der Beschwerdeführer nicht nur vor dem Bundesamt, sondern auch im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerdeausführungen und in der Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs vom 08.09.2014 hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte.
In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der oben angeführten, massiven Steigerungen in wesentlichen Punkten des Vorbringens sowie aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt ist, dass die gesteigerten Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen und daher die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen.
Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer in Somalia tatsächlich einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist.
2.1.3. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich ferner aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2017 eingeholten Strafregisterauszug. Die weiteren Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich sowie zu seinen Integrationsbemühungen gründen sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Bestätigungen.
2.2. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Somalia" vom 19.01.2017. Diese Länderinformation wurde den Verfahrensparteien bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und wurde diesen Berichten weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – etwa im Wege einer schriftlichen Stellungnahme – substanziiert entgegengetreten. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zu Spruchpunkt I:
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Somalia in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Behörden ausdrücklich verneint und vorgebracht hat, dass er niemals festgenommen bzw. inhaftiert worden sowie niemals politisch tätig gewesen sei (vgl. AS 62).
Auch wenn – wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt – das Bundesverwaltungsgericht nicht gänzlich ausschließt, dass für den Beschwerdeführer aufgrund des einmaligen Ansprechens seiner Person von jugendlichen Mitgliedern der Al Shabaab im Jahr 2009 tatsächlich eine gewisse Furcht vor den Mitgliedern von Al Shabaab entstanden ist, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in seine Sphäre darzutun (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN). Ferner ist darauf zu verweisen, dass die Gefahr einer (Zwangs)rekrutierung bzw. sonstigen Bedrohung durch Al Shabaab alle (männlichen) Einwohner Somalias gleichermaßen betrifft und sohin auch hieraus eine zielgerichtete Verfolgung der Person des Beschwerdeführers nicht zu erkennen ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Somalia in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Hawiye und als Zugehöriger der moslemischen Religionsgemeinschaft aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines Glaubensbekenntnisses in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Wenn nun der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringt, aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Subsubclan Baadi Ade verfolgt worden zu sein, ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen als nicht glaubhaft gewertet wurde (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses). Wie aus den aktuellen Länderfeststellungen hervorgeht, gehört der Clan der Hawiye neben den Darood, Dir und Digil-Mirifle zu einer der vier größten Clans in Somalia, die die Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament dominieren. Anzumerken ist ebenso, dass es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr gibt. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund der Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnische Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört. Demnach lässt sich auch aus den Länderberichten, denen im Übrigen auch seitens des Beschwerdeführers nicht substanziiert widersprochen wurde, keine Verfolgung der Angehörigen des Clans der Hawiye bzw. ihrer Sub- oder Subsubclans entnehmen, der asylrelevante Intensität zukommt. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen in Somalia hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und lässt sich eine solche auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, zumal sich die somalische Bevölkerung zum sunnitischen Islam bekennt und es praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II:
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 und Zl. 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07 , Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
3.2.2.2. In Hinblick auf die wiederholt in den Länderberichten dokumentierte sehr prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia sowie im Hinblick auf die konkrete familiäre Situation des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit seinen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften können wird. Grundsätzlich muss im gegenständlichen Fall zunächst auch die allgemeine Grundversorgungslage, insbesondere in Bezug auf die vorherrschende Dürre und die Nahrungsmittelknappheit, mit in die Würdigung einbezogen werden. Generell ist zur Grundversorgung in Somalia anzuführen, dass periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationalen Nothilfe machen. Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2016 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit drastisch zugespitzt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet.
Der Beschwerdeführer stammt zwar aus Mogadischu, verfügt jedoch weder in Mogadischu noch im restlichen Gebiet Somalias über familiäre und/oder soziale Kontakte, die notwendig wären, um einem Rückkehrer den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Hinzu kommt im Fall des Beschwerdeführers, dass dieser bereits im Jahr 2011 ausgereist ist und sohin zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt seit nahezu sechs Jahren nicht mehr in Somalia bzw. in Mogadischu aufhältig war, was ein zusätzliches Hindernis bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft Somalias darstellt, auch wenn der Beschwerdeführer einem der Hauptclans angehört. Den Länderberichten ist in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einem Hauptclan in der Hauptstadt Mogadischu nämlich zu entnehmen, dass es in Mogadischu nicht ausreichend sei, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz und sohin auch Unterstützung bzw. Hilfe beim Aufbau einer Existenzgrundlage durch den Clan zu erhalten. Ferner ist den Länderberichten zu entnehmen, dass UNHCR vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer warnt, sodass auch unter diesem Aspekt (ungeachtet der Zugehörigkeit zu einem Hauptclan) der Aufbau einer Existenzgrundlage für einen Rückkehrer ohne soziale und/oder familiäre Kontakte auch in Mogadischu kaum möglich ist, zumal auch der Arbeitsmarkt in Mogadischu angespannt bleibt und freie Arbeitsplätze häufig über die Verwandtschaft oder soziale Kontakte vergeben werden.
Aufgrund dessen und in Zusammenschau mit der allgemeinen Grundversorgungslage bzw. der Versorgungskrise in Somalia kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglich sein wird, für seinen Lebensunterhalt bzw. für seine Existenzgrundlage alleine zu sorgen. Unter dem Aspekt der prekären Versorgungslage und dem Nichtvorhandensein sozialer und/oder familiärer Kontakte in Somalia ist davon auszugehen, dass es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia seinen notdürftigen Lebensunterhalt erwirtschaften können wird.
Daher ist in Zusammenschau aller Faktoren im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
3.2.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann wegen der in Somalia generell nach wie vor herrschenden prekären Sicherheitslage weder angenommen noch zugemutet werden. Da der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Somalia über keine Familienangehörige bzw. über ein soziales Netz verfügt, kann auch unter diesem Aspekt eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil nicht angenommen werden.
3.2.2.4. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.
3.2.3. Zu Spruchpunkt III:
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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